BVwG W127 2104786-1

BVwGW127 2104786-128.2.2018

AEUV Art.267
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z14
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z2
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §39 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46 Abs20 Z4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W127.2104786.1.00

 

Spruch:

W127 2104786-1/10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian Baumgartner und MMag. Dr. Werner Andrä als Beisitzer über die Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft Salzburg gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12.02.2015, Zl. 205-G20/21059/16-2015, betreffend "Flughafen Salzburg - Terminal 2" zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde wird nicht stattgegeben.

 

B)

 

Die Revision ist nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Am 16.01.2014 hat die XXXX als Projektwerberin einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht des Parkplatzes P3A gestellt.

 

Im Rahmen des zu diesem Antrag durchgeführten Parteiengehörs stellte der Landesumweltanwalt in seiner Stellungnahme vom 10.03.2014 neben dem Antrag, die UVP-Behörde möge für das Vorhaben Parkplatz P3 feststellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, den Antrag auf Feststellung, dass die UVP-Pflicht des Terminals 2 auf Basis des Bescheides des Umweltsenats vom 26.02.2009, Zahl US 6B/2006/21-150 (in der Folge: US-Bescheid 2009), nach wie vor bestehe und dieser Bescheid Bindungswirkung entfalte, in eventu auf Feststellung der UVP-Pflicht des Terminals 2 im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter unmittelbarer Anwendung der UVP-Richtlinie.

 

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Landesumweltanwaltes auf Feststellung, dass der US-Bescheid 2009 nach wie vor Bindungswirkung entfalte und somit eine UVP-Pflicht des Terminals 2 bestehe, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1). Der Eventualantrag auf Feststellung der UVP-Pflicht des Terminals 2 unter unmittelbarer Anwendung der UVP-Richtlinie im Rahmen einer Einzelfallprüfung wurde als unbegründet abgewiesen und gemäß den §§ 3 Abs. 7 und 39 Abs. 1 UVP-G 2000 festgestellt, dass für die Errichtung/den Betrieb des Terminals 2 des Salzburger Flughafens "Salzburg Airport W.A.Mozart" keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Der Tatbestand des § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit der Z 14 lit. h des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sei durch dieses Projekt nicht verwirklicht (Spruchpunkt 2).

 

Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1 aus, dass das UVP-G 2000 an keiner Stelle die Feststellung der Bindungswirkung von in der Vergangenheit erlassenen Feststellungsbescheiden vorsehe. Nach Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 09.02.1999, 98/11/0011) wurde festgehalten, dass die Bindungswirkung des US-Bescheides 2009 im Rahmen des vorliegenden Feststellungsverfahrens als Vorfrage zu beurteilen sei, da andernfalls der verfahrensgegenständliche Zweitantrag wegen res iudicata als unzulässig zurückzuweisen wäre. Zu Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde aus, dass es sich beim nunmehrigen Terminal 2 nicht um dasselbe Vorhaben wie jenes, welches vom Umweltsenat beurteilt worden ist, handle. Von diesem seien das Terminal 2 und die Maßnahmen des Ediktalverfahrens - welche teilweise zurückgezogen bzw. widerrufen worden seien - in ihrer Gesamtheit beurteilt worden, während verfahrensgegenständlich nur das Terminal 2 sei. Eine UVP Pflicht bestehe nicht, da der Schwellenwert des Anhangs 1 Z 14 UVP-G - Erhöhung durch Anzahl der Flugsteige um mindestens fünf Stück - nicht erfüllt sei.

 

Hiegegen wurde Beschwerde durch die Landesumweltanwaltschaft Salzburg (in der Folge: Beschwerdeführerin) erhoben. Der Bescheid wurde im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid abändern und feststellen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grundlage des US-Bescheides 2009 bzw. auf Basis des Urteils des EUGH vom 21.03.2013, Rs C-244/12 (in der Folge: EuGH-Urteil 2013), bzw. gemäß der zugrunde liegenden UVP-Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung idgF (in der Folge: UVP-Richtlinie 85/337 ) durchzuführen sei; weiters wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Frage der Richtlinienwidrigkeit von Z 14 des Anhanges 1 UVP-G 2000 idgF mit der UVP-Richtlinie 85/337 sowie die Frage der Richtlinienwidrigkeit von § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 idgF mit der UVP-Richtlinie 85/337 dem EUGH vorlegen und um Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 AEUW ersuchen.

 

Nach Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes einschließlich des Verfahrens vor dem Umweltsenat, dem VwGH und dem EuGH wurde ausgeführt, dass an vorderster Stelle der Beschwerde die klare Tatsache stehe, dass das dem Ediktalverfahren (ab 2004) vorgezogene Terminal 2 (Errichtung und Inbetriebnahme 2003/2004) vom Umweltsenat in seinem UVP-Feststellungsbescheid vom 29.02.2009 hinsichtlich seiner Auswirkung auf die Umwelt im völlig selben Bestand und Ausmaß, wie er heute bestehe, beurteilt worden sei. Weiters bestehe die aus dem Umweltsenatsverfahren klar nachweisbare Tatsache, dass die für Terminal 2 festgestellte UVP-Pflicht per se, also für sich alleine genommen und ohne Einbeziehung anderer Vorhabensbestandteile des Ediktalverfahrens oder deren Auswirkungen erfolgt sei. Diese UVP-Feststellung erfolge zudem auf Basis einer unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie als Ergebnis einer aufwändigen Einzelfallprüfung unter Heranziehung unabhängiger universitärer Obergutachter aus dem Ausland und sei diese Vorgangsweise vom EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens bestätigt worden. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der korrekten Umsetzung der UVP-Richtlinie, insbesondere tatbestandlich von Flughäfen, in nationales Recht. Die Beschwerdeführerin bemängelte darüber hinaus, dass die im bekämpften Feststellungsbescheid im Sachverhalt angeführten Stellungnahmen nicht im Wege des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin übermittelt worden seien, welche daher nicht im Detail auf die einzelnen Vorbringen eingehen habe können, was als Prozessnachteil zu werten sei.

 

Mit 31.03.2015 wurde der Akt mit einer Stellungnahme zu den Beschwerdegründen von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 wurde die Rechtssache dem nunmehr zuständigen Senat zugewiesen.

 

Am 12.01.2018 langte eine Stellungnahme der Projektwerberin ein, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen, insbesondere aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für ein Feststellungsverfahren zur Feststellung der Bindungswirkung früherer Bescheide bzw. Urteile und mangels einer Rechtsgrundlage für die Stellung eines Antrages im Sinne des Artikel 267 AEUV, zurückzuweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

 

Mit Schreiben vom 22.01.2018 wurden der Beschwerdeführerin sowie der Projektwerberin statistische Daten betreffend Anzahl der Passagiere und Flugbewegungen der Jahre 2005 bis 2016, abgerufen am 22.01.2018 unter

www.salzburg-airport.com/de/unternehmen-airport/daten-fakten/statistisch , übermittelt.

 

Die Projektwerberin teilte mit Telefonat vom 24.01.2018 mit, keine Stellungnahme abzugeben.

 

Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 08.02.2018 Stellung.

 

Hinsichtlich des gesamten Verfahrensablaufes seit dem Jahr 2003 wird auf die bisher ergangenen Bescheide bzw. Judikatur verwiesen.

 

Einsicht wurde in den Verfahrensakt sowie in die Bescheide des Landes Salzburg betreffend den Parkplatz P3A vom 12.02.2015 (Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist), vom 14.07.2015 (Erteilung der Genehmigung gemäß § 17 UVP-G) sowie vom 14.09.2017 (Abnahmebescheid gemäß § 20 UVP-G) genommen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Das Terminal/die Mehrzweckhalle 2 am Flughafen Salzburg "Salzburg Airport W.A. Mozart" wurde 2003/2004 nach Erteilung der Errichtungsbewilligung gemäß § 78 Luftfahrtgesetz (LFG) errichtet und ist seither in Betrieb.

 

Es handelte sich um eine Änderung bzw. Erweiterung eines bestehenden Flughafens.

 

Der Flughafen Salzburg ist kein Großflughafen im Sinne der Fußnote

1e) zu Anhang 1 Z 14 lit. h) UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017.

 

Der Flughafen Salzburg liegt in einem schutzwürdigen Gebiet des Anhanges 2 Kategorie E "Siedlungsgebiet".

 

Das Terminal 2 verfügt über einen Warteraum für Passagiere, zwei Boardinginseln sowie vier Boardinggates.

 

Mit US-Bescheid 2009 wurde für die geplante Erweiterung der Flughafeninfrastruktur im Sinne des Ediktalverfahrens und die Erweiterung der Flughafeninfrastruktur durch Errichtung und Inbetriebnahme des Terminals 2 festgestellt, dass unter unmittelbarer Anwendung der UVP-Richtlinie 85/337 mangels Umsetzung in nationales Recht eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Die prognostizierte Steigerung der Flugbewegungen von 29.098 im Jahr 2000 auf 43.650 im Jahr 2015 ist nicht eingetreten.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Errichtung und der Betrieb des Terminals 2003/2004 ergeben sich aus dem Akt und wurden auch nicht bestritten.

 

Das bestehende Terminal 2 war Prüfgegenstand im Verfahren vor dem Umweltsenat. Es wurde von dem Sachverhalt ausgegangen, dass durch das Terminal 2 am Flughafen Salzburg in den Spitzentagen (Wintersamstage) etwa 200.000 zusätzliche Passagiere pro Jahr abgefertigt werden, was etwa 1.500 bis 1.600 jährlichen Flugbewegungen entspricht. Im Bereich der kommerziellen Luftfahrt wurde von einer jährlichen Zuwachsrate der Flugbewegungen von etwa 4% ausgegangen. Der Umweltsenat hat mangels damals hinreichender Umsetzung der europarechtlichen Bestimmungen in nationales Recht die UVP-Richtlinie 85/337 unmittelbar angewandt und geprüft, ob die Erweiterung des Terminal 2 (und/oder die geplanten Maßnahmen des Ediktalverfahrens) erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Im Rahmen dieser Prüfung wurde unter anderem ausgeführt, dass der "Nachweis einer zu erwartenden Zunahme [der Flugbewegungen] in Ansehung einer (teilweise schon erfolgten) Zunahme der Flugbewegungen der kommerziellen Luftfahrt in einem Ausmaß von ca. 1.500 bis 1.600 Flugbewegungen pro Jahr durch die Errichtung und Inbetriebnahme des Terminals 2 sowie hinsichtlich einer prognostizierten Zunahme der allgemeinen Luftfahrt in einem Umfang von ca. 25 % bis zum Jahr 2015 als erbracht anzusehen" ist. Die prognostizierte Zunahme der allgemeinen Luftfahrt um 25 % im Prognosezeitraum 2008 bis 2015 ergab eine Steigerung um das Doppelte des gesetzlichen Schwellenwertes (Z 14 Anhang 1 UVP-G 2000). Von dem Vorhaben Terminal 2 waren "erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt" - "erhebliche nachteilige Änderungen der Fluglärmsituation" und "Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle" im Bereich Luft - zu erwarten.

 

Gemäß den statistischen Daten des Flughafens Salzburg, abgerufen unter am 22.01.2018 unter

www.salzburg-airport.com/de/unternehmen-airport/daten-fakten/statistisch , welche auch nicht bestritten wurden, ergeben sich hinsichtlich der Flugbewegungen folgende Fakten:

 

2008 21.330

 

2009 19.456

 

2010 20.159

 

2011 19.548

 

2012 17.122

 

2013 18.068

 

2014 19.335

 

2015 19.556

 

(2016 17.711).

 

Danach ist die erweiterte Steigerung der Flugbewegungen, von welcher sowohl die im Verfahren vor dem Umweltsenat herangezogenen Sachverständigen als auch der Umweltsenat selbst im US-Bescheid 2009 ausgegangen sind, nicht eingetreten. Damit haben sich relevante Änderungen im Beurteilungsmaßstab des Projektes ergeben.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß Artikel 131 Abs. 4 Z 2 lit.a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in der Folge UVP-G 2000), BGBl. Nr. 1993/697 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

 

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

 

Da die Erweiterung des Flughafens in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E liegt, ist Z 14 lit. h) des Anhanges 1 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017 heranzuziehen, welche lautet:

 

"h) Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, wenn dadurch die Summe der Flugsteige1c) um mindestens 5 Stück - auf Großflughäfen1e) um mindestens 10 Stück - erhöht wird."

 

Die Fußnote 1c) zu Anhang 1 Z 14 lit. h) UVP-G 2000 lautet:

 

"Der Flugsteig (Passenger Gate) auf Flughäfen bezeichnet den für die Passagiere im Abfertigungsgebäude zum Besteigen des Luftfahrzeuges bestimmten Abrufraum. Für die Summe der Flugsteige ist die größte Summe der genehmigten Flugsteige der letzten 5 Jahre maßgeblich."

 

In den AB 271 BlgNR 24. GP (236 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen) wird zu Anhang 1 Z 14 ausgeführt:

 

"Die Begriffe "Flugsteig" und "Abstellflächen" werden in Fußnoten näher erläutert. Der Flugsteig (engl. "gate") bezeichnet den Bereich auf Verkehrsflughäfen, der für Flugpassagiere und fliegendes Personal vom Terminal zu den Flugzeugen führt. Am Flugsteig findet nach dem Aufruf zum Boarding die Kontrolle der Bordkarten statt. Die Passagiere besteigen dann entweder über eine Fluggastbrücke (beweglicher Arm) das Flugzeug oder gelangen mittels eines Vorfeldbusses oder zu Fuß zum Flugzeug. In diesem Falle besteigen die Fluggäste das Flugzeug über flugzeugeigene oder herangefahrene Treppen." Die Rechtskraft eines Feststellungsbescheids gilt immer nur für den entschiedenen Sachverhalt, das heißt für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage (vgl. dazu Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Rz 101 zu § 3). Bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist maßgeblich, ob das Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte identisch ist (vgl. etwa VwGH 19.01.2010, 2008/05/0162; 26.04.2007, 2005/07/0136).

 

Der Umweltsenat hat im US-Bescheid 2009 die europarechtlichen Bestimmungen unmittelbar herangezogen, da diese nicht in nationales Recht umgesetzt wurden. Diese Umsetzung erfolgte durch oben angeführte Novelle 2009. Sohin geht die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend Bindungswirkung des US-Bescheides 2009 dadurch, dass sich die UVP-Richtlinie 85/337 nicht geändert habe, ins Leere.

 

Wie bereits oben festgestellt hat sich der zu beurteilende Sachverhalt im Hinblick auf die Flugbewegungen gegenüber dem Jahr 2009 geändert. Darüber hinaus hat sich auch die Rechtslage geändert, da die Bestimmung der Z 14 lit. h) des Anhang 1 UVP-G 2000 2009 novelliert wurde (Inkrafttreten 18.08.2009). In der durch die Novelle 2009 neu gefassten Z 14 wurde das Grundgerüst übernommen, jedoch nicht mehr an die Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen angeknüpft, sondern auf die Anzahl der Flugsteige abgestellt. Dies hat durch die UVP-Novelle 58/2017 keine Änderung erfahren. Sohin entfaltet der US-Bescheid 2009 für das gegenständliche Verfahren keine Bindungswirkung (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 30.03.2017, Ro 2016/07/0015).

 

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde auf ihre Stellungnahme zur UVP-Novelle 2009 verwiesen. Darin führte sie aus, dass laut IATA Design Manual der ICAO unter Flugsteig die "Gate Lounge" verstanden werde, also lediglich der Wartebereich für Passagiere im Vorfeld der Gates. Unter Gate werde hingegen jener Bereich verstanden, wo die Bordkarte vorgezeigt und das Terminal in Richtung Flugzeug verlassen wird.

 

Setzt man das verfahrensgegenständlich um, beinhaltet das Projekt 1 Gate Lounge - nach obigen Ausführungen der Beschwerdeführerin sohin 1 Flugsteig - und 4 Gates. Selbst wenn man nun die Gates als Maßstab heranzieht, liegt das Projekt mit 4 Ausgangsbereichen unter dem Schwellenwert des Anhang 1 Z 14 lit. h) UVP-G 2000.

 

Da auch keine anderen Kapazitäten genehmigt wurden, war § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 nicht heranzuziehen.

 

Für das Terminal 2 am Flughafen Salzburg besteht sohin keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

 

Dafür, dass europarechtliche Bestimmungen erneut unzureichend umgesetzt wurden, haben sich keine Hinweise ergeben, zumal auch das gegen Österreich eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2006/4859 im Zusammenhang mit der mangelhaften Umsetzung der UVP-Richtlinie hinsichtlich des Vorhabenstyps "Flugplätze" im Jänner 2012 von der Europäischen Kommission eingestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die novellierte Bestimmung des Anhang 1 Z 14 lit. h) UVP-G 2000 bereits in Kraft (18.08.2009) und muss davon ausgegangen werden, dass der Europäischen Kommission diese Umsetzung - also das Abstellen auf Flugsteige - bekannt war.

 

Dem Antrag auf Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung im Hinblick auf Anhang 1 Z 14 lit. h) UVP-G 2009 war daher nicht nachzukommen.

 

Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung im Hinblick auf § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 wird unter Hinweis auf das Urteil des EuGH 17.11.2016, C-348/15 , mit welchem die Unvereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Unionsrecht erkannt wurde, und die darauf beruhenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2017, Ro 2014/07/0108, und des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2017, W104 2010407-1/17E, abgewiesen. Darüber hinaus hat sich auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auf die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 gestützt, sondern ausschließlich auf die inhaltliche Bestimmung der Z 14 des Anhang 1 UVP-G 2000.

 

Auch hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gerügten Prozessnachteiles, dass ihr zu den Stellungnahmen des BMVIT, der Stadtgemeinde Salzburg und der Projektwerberin kein Parteiengehör gewährt worden sei und sie von diesen lediglich aus den Ausführungen im Sachverhalt des angefochtenen Bescheides Kenntnis erlangt hat, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere 03.09.2001, 99/10/0011) verwiesen, wonach eine Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs durch Erhebung eines Rechtsmittels eintritt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid die Stellungnahmen in allen wesentlichen Teilen wiedergegeben (siehe hiezu auch VwGH 25.01.2016, Ro 2015/09/0010, wo die Behörde - anders als im hier vorliegenden Fall - ihre Entscheidung auf ein eingeholtes Gutachten, welches sie nicht im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt hat, gestützt hat). Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bislang keinen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wurde nicht bestritten und war im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Auch stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. zuletzt VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040; VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Artikel 6 EMRK auch zur Auslegung des Artikel 47 Grundrechtscharta heranzuziehen ist).

 

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch wenn es noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu der neuen rechtlichen Bestimmung des Anhang 1 Z 14 lit. h) UVP-G gibt, erweist sich die Rechtslage aufgrund der klaren Textierung als eindeutig.

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