BVwG W187 2186439-1

BVwGW187 2186439-127.2.2018

BVergG 2006 §12 Abs1 Z2
BVergG 2006 §2 Z8
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2
BVergG 2006 §312 Abs2
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §322 Abs1
BVergG 2006 §328 Abs1
BVergG 2006 §328 Abs2
BVergG 2006 §329 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs3
BVergG 2006 §329 Abs4
BVergG 2006 §5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W187.2186439.1.00

 

Spruch:

W187 2186439-1/2E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der XXXX , vertreten durch Dr. Philipp Götzl, Rechtsanwalt, Imbergstraße 19, 5020 Salzburg, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Erneuter Aufruf zum Wettbewerb auf Basis einer Rahmenvereinbarung betreffend den Einzelauftrag ‚EAW PC's für das BM.I', Internes Geschäftszeichen der BBG: GZ 3491.03071, beruhend auf der Rahmenvereinbarung PC's 2016, 3401.02732.001" der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund) vertreten durch den Bundesminister für Inneres (BMI), Herrengasse 7, 1010 Wien, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassalleestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vom 19. Februar 2018 beschlossen:

 

A)

 

Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Antrag der XXXX , "1. den Lauf der Angebotsfrist im Vergabeverfahren betreffend den Einzelauftrag auf Basis einer Rahmenvereinbarung ‚EAW PC's für das BM.I' des Bundes (Republik Österreich) als Auftraggeber, vertreten durch die vergebende Stelle BBG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren auszusetzen und 2. dem Auftraggeber vertreten druch die vergebende Stelle BBG, im Vergabeverfahren ‚EAW PC's für das BM.I' bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren zu untersagen Angebote nach EAW zu öffnen und 3. der Auftraggeberin dem Auftraggeber, vertreten durch die vergebende Stelle BBG, im Vergabeverfahren _EAW PS's für das BM.I' bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren zu untersagen, den Zuschlag zu erteilen", gemäß §§ 328 Abs 1, 329 Abs 1, 3 und 4 BVergG teilweise statt.

 

Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Angebotsfrist im Vergabeverfahren "Erneuter Aufruf zum Wettbewerb auf Basis einer Rahmenvereinbarung betreffend den Einzelauftrag ‚EAW PC's für das BM.I', Internes Geschäftszeichen der BBG: GZ 3491.03071, beruhend auf der Rahmenvereinbarung PC's 2016, 3401.02732.001" der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund) vertreten durch den Bundesminister für Inneres vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens aus und untersagt der Auftraggeberin in diesem Vergabeverfahren, die Angebote zu öffnen. Das darüber hinausgehende Begehren wird abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG

 

I. Verfahrensgang

 

1. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018 beantragte die XXXX , vertreten durch Dr. Philipp Götzl, Rechtsanwalt, Imbergstraße 19, 5020 Salzburg, in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung des erneuten Aufrufs zum Wettbewerb, Akteneinsicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch unter A) wiedergegeben. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "Erneuter Aufruf zum Wettbewerb auf Basis einer Rahmenvereinbarung betreffend den Einzelauftrag ‚EAW PC's für das BM.I', Internes Geschäftszeichen der BBG: GZ 3491.03071, beruhend auf der Rahmenvereinbarung PC's 2016, 3401.02732.001" der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund) vertreten durch den Bundesminister für Inneres (BMI), Herrengasse 7, 1010 Wien, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassalleestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien.

 

1.1 Nach der Bezeichnung des Vergabeverfahrens, der angefochtenen Entscheidung, der Auftraggeberin, Darlegung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, des Interesses, der Rechtzeitigkeit des Antrages, der Entrichtung der Pauschalgebühr, nennt die Antragstellerin als drohenden Schaden den entgangenen Gewinn, die bisherigen Kosten der anwaltlichen Vertretung und den Verlust eines wichtigen Referenzprojekts. Sie erachtet sich im Recht auf klare und nachvollziehbare Durchführung des Vergabeverfahrens und Transparenz, im Recht auf Wahl eines richtigen und ausreichend bestimmten Vergabeverfahrens bzw Verfahrensschrittes (erneuter Aufruf zum Wettbewerb, EAW), im Recht auf richtige Durchführung des Vergabeverfahrens gemäß den Bestimmungen des BVergG, im Recht auf Einhaltung eines fairen, lauteren Wettbewerbs, im Recht auf Abgabe und Bewertung eines gesetzes-, ausschreibungs- und vergabekonformen sowie chancenrechen Angebotes nach EAW, auf gesetzmäßige Prüfung und Bewertung der Angebote, auf Gleichbehandlung der Bieter und Einhaltung eines fairen Wettbewerbs sowie auf Zuschlagserteilung, im Recht auf Einhaltung des Grundsatzes, dass sich die Antragstellerin, da sie geeignete und technisch leistungsfähige Bieterin für den ausgeschriebenen Auftrag ist, am Vergabeverfahren beteiligen kann, im Recht auf Abgabe eines Angebotes ohne nicht kalkulierbare Risiken, im Recht auf Bietergleichbehandlung auf Grundlage der Vorgaben in den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen, im Recht auf Einhaltung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung beim Erneuten Aufruf zum Wettbewerb sowie im Recht, dass durch EAW keine substantiellen Änderungen der Rahmenvereinbarung erfolgen.

 

1.2 Nach Darstellung des Sachverhalts führt die Antragstellerin zur Rechtswidrigkeit im Wesentlichen aus, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb der bestandsfesten Rahmenvereinbarung widersprechende Festlegungen enthalte. Die Rahmenvereinbarung enthalte Festlegungen, in welchen Punkten Abweichungen zulässig seien. Die Auftraggeberin habe substantielle Änderungen vorgenommen. Dabei sei auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz zu achten. Die nunmehr festgelegte Vertragsstrafe stelle eine derartige substantielle Änderung dar und führe zu einem unkalkulierbaren Risiko. Die entsprechende Bieteranfrage habe die Auftraggeberin noch nicht beantwortet. Die vorgesehene verschuldensunabhängige Vertragsstrafe sei nicht ordnungsgemäß kalkulierbar und lade zu Spekulationen geradezu ein.

 

1.3 Nach den bestandsfest gewordenen Leitfaden könne das Leistungsverzeichnis mit den erneuten Aufruf zum Wettbewerb zwar angepasst werden, die von der Auftraggeberin nunmehr getroffenen Änderungen des Leistungsverzeichnisses und der Konkretisierung der Wertigkeit der Gutpunkte in Form der Soll-Kriterien stünden jedoch in Widerspruch zu den vergaberechtlichen Grundsätzen, insbesondere des fairen Wettbewerbs und der Bietergleichbehandlung. Die Besserbewertung von PC mit "Fallback-BIOS" bevorzuge einen Anbieter, der als einziger über ein solches BIOS verfüge. Es könne beim Preis einen Unterschied von € 180.000 kompensieren. Dies führe zu einer erheblichen Bieterungleichbehandlung. Die Auftraggeberin habe eine diesbezügliche Bieteranfrage bisher nicht beantwortet.

 

1.4 Ein nicht kalkulierbares Risiko stelle auch die Beschaffung von lediglich 5 % der PC mit vorinstalliertem Betriebssystem dar. Nach der Branchenerfahrung der Antragstellerin beschafften Ministerien üblicherweise 100 % der Geräte mit Betriebssystem. Es bestehe das Risiko, dass der Auftragnehmer bei Lizenzstreitigkeiten mit Microsoft in Anspruch genommen werde. Die Auftraggeberin habe eine diesbezügliche Bieteranfrage bisher nicht beantwortet.

 

1.5 Die Angebotsfrist sei zu kurz bemessen. Sie betrage weniger als 14 Tage. Die Antragstellerin habe diesbezüglich Fragen gestellt und um die Verlängerung der Frist ersucht. Daraufhin sei die Angebotsfrist um eine Woche erstreckt worden. Inhaltliche Fragen, die zur Angebotserstellung notwendig seien, habe die Auftraggeberin aber noch nicht beantwortet. Ohne die Beantwortung der Fragen sei eine Angebotsfrist von 30 Tagen notwendig.

 

1.6 Die Antragstellerin macht das Vorbringen zum Nachprüfungsantrag auch zum Vorbringen zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und führt im Wesentlichen aus, dass es ihr unmöglich sei, auf Grundlage des erneuten Aufrufs zum Wettbewerb ein Angebot zu legen, obwohl sie großes Interesse am Abschluss des Vertrags habe und tatsächlich auch alle Voraussetzungen auf Grundlage der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung erfüllen könne. Damit werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Beteiligung an einem rechtskonformen Vergabeverfahren und letztendlich auch auf ihre Chance auf Zuschlagserteilung verletzt. Das Interesse der Antragstellerin bestehe in der Abwendung des drohenden Schadens. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass bei Nichterlassung einer einstweiligen Verfügung der Vertragsabschluss und damit der Eintritt des drohenden Schadens zu befürchten seien. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Auftraggeberin bei der zeitlichen Planung des Vergabeverfahrens die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens berücksichtigen müsse. Die Sicherstellung der Auftragserteilung an einen tatsächlichen Bestbieter liege im Interesse aller Beteiligten und auch im öffentlichen Interesse. Es stünde auch kein besonderes Interesse der Auftraggeberin oder der Öffentlichkeit entgegen. Das Vergabeverfahren müsse auf einem Stand gehalten werden, der eine spätere Auftragserteilung an die Antragstellerin ermögliche. Die vorläufige Untersagung der Angebotsöffnung bzw der Zuschlagserteilung sei das nötige und gelindeste Mittel. Die Aussetzung der Angebotsfrist solle den Bietern die Abgabe von Angeboten nach Ende des Vergabeverfahrens ermöglichen.

 

2. Am 23. Februar 2018 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte, nahm zum Umfang der Akteneinsicht Stellung und beantragte die Ab-, in eventu Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus, da das besondere Interesse der Auftraggeberin an der Fortführung des Verfahrens darin bestehe, dass ein dringender Beschaffungsbedarf bestehe, da die gegenständliche Beschaffung zu Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der Auftraggeberin benötigt werde. Die Auftraggeberin könne nicht beurteilen, ob Interessen sonstiger Bieter durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung beeinträchtigt würden.

 

3. Am 23. Februar 2018 legte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

 

1. Feststellungen (Sachverhalt)

 

1.1 Die Republik Österreich (Bund) vertreten durch den Bundesminister für Inneres vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH ruft unter der Bezeichnung "Erneuter Aufruf zum Wettbewerb auf Basis einer Rahmenvereinbarung betreffend den Einzelauftrag ‚EAW PC's für das BM.I', Internes Geschäftszeichen der BBG: GZ 3491.03071, beruhend auf der Rahmenvereinbarung PC's 2016, 3401.02732.001" Lieferungen mit dem CPV-Code 30200000-1 - Computeranlagen und Zubehör aus einer bestehenden Rahmenvereinbarung nach dem Bestangebotsprinzip ab. Der geschätzte Auftragswert beträgt € 10.500.000 ohne USt. Die Auftraggeberin veröffentlichte den erneuten Aufruf zum Wettbewerb im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 9. Februar 2018 unter der Bekanntmachungsnummer L-641707-829. Das Ende der Angebotsfrist war der 2. März 2018. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

 

1.2 Mit der 1. Berichtigung, versandt am 15. Februar 2018, erstreckte die Auftraggeberin die Angebotsfrist. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

 

1.3 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch den Zuschlag erteilt. (Auskünfte der Auftraggeberin)

 

1.4 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von €

3.078. (Verfahrensakt)

 

2. Beweiswürdigung

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte der Antragstellerin betreffen ebenso ausschließlich mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

3.1 Anzuwendendes Recht

 

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I 2013/10, idgF lauten:

 

"Einzelrichter

 

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

 

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:

 

"Anwendungsbereich

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

 

...

 

Erkenntnisse

 

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) ...

 

Beschlüsse

 

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

 

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

 

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

 

...

 

Inkrafttreten

 

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

 

(3) ..."

 

3.1.3 Zu Bestimmungen gemäß § 58 Abs 2 VwGVG zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des BVergG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idgF, lauten:

 

"4. Teil

 

Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht

 

1. Hauptstück

 

Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung

 

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

 

§ 291. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

 

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

 

§ 292. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten.

 

(2) ...

 

2. Hauptstück

 

Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

 

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

§ 311. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

 

Zuständigkeit

 

§ 312. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

 

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

 

1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

 

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

 

(3) ...

 

2. Abschnitt

 

Nachprüfungsverfahren

 

Einleitung des Verfahrens

 

§ 320. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

 

1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und

 

2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

 

(2) ...

 

3. Abschnitt

 

Einstweilige Verfügungen

 

Antragstellung

 

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

 

(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:

 

1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,

 

2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 320 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,

 

3. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,

 

4. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,

 

5. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und

 

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

 

(3) ...

 

Erlassung der einstweiligen Verfügung

 

§ 329. (1) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

 

(2) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.

 

(3) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

 

(4) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

 

(5) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar."

 

3.2 Zu Spruchpunkt A) - Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweilige Verfügung

 

3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrages

 

3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Republik Österreich (Bund) vertreten durch den Bundesminister für Inneres vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH. Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 1 BVergG. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Lieferauftrag gemäß § 5 BVergG. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

 

3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit a B-VG ist sohin gegeben.

 

3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 312 Abs 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.

 

3.2.1.4 Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 322 Abs 1 BVergG geforderten Inhalte.

 

3.2.1.5 Im Ergebnis ist daher vorläufig davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 328 Abs 1 BVergG zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des § 328 Abs 2 BVergG vorliegen. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt.

 

3.2.2 Inhaltliche Beurteilung des Antrages

 

3.2.2.1 Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 329 Abs 1 BVergG sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten der Auftraggeberin die Öffnung der Angebote, die Angebotsprüfung, die Auswahl eines Angebots für den Zuschlag und die Zuschlagserteilung beabsichtigt sind. Es kann aus der Sicht des Provisorialverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Antragstellerin relevierten Rechtswidrigkeiten zutreffen und sie daher an einem sodann rechtmäßigen Verfahren erfolgreich teilnehmen wird können, wodurch ihr auf Grund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang des Auftrages mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung müssen daher - bei Nichtüberwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs 1 BVergG - Maßnahmen getroffen werden, die eine spätere den Grundprinzipien des Vergaberechts entsprechende Teilnahme am Vergabeverfahren über die ausgeschriebenen Leistungen und eine Zuschlagserteilung ermöglicht. Zur wirksamen Sicherung dieser möglicherweise bestehenden Ansprüche muss daher das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten werden, der eine allfällige spätere Angebotslegung und Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht (BVwG 29. 1. 2015, W187 2017416-1/3E).

 

3.2.2.2 Die Interessen der Antragstellerin bestehen im Wesentlichen in der Abwendung des drohenden Schadens und im Erhalt des Auftrags.

 

3.3.2.3 Die Auftraggeberin brachte das Interesse an einer raschen Vergabe zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten als Interessen vor, die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen.

 

3.2.2.4 Bei der Interessenabwägung ist schließlich auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, dass der Auftraggeber bei seiner zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtsschutzverfahrens mit einzukalkulieren hat (siehe zB BVwG 22. 8. 2014, W187 2010665-1/11E; 11. 7. 2017, W187 2163208-1/3E), dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist (grundlegend VfGH 1. 8. 2002, B 1194/02) und schließlich dass gemäß § 329 Abs 1 BVergG von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergibt (zB BVwG 2. 3. 2015, W187 2101270-1/6E; 19. 1. 2017, W187 2144680-1/2E). Es besteht ein Primat des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes (EuGH 9. 4. 2003, C-424/01 , CS Austria, Rn 30, Slg 2003, I-3249).

 

3.2.2.5 Öffentliche Interessen, die eine sofortige Vergabe des Auftrags erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich.

 

3.2.2.6 Stellt man daher im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin den öffentlichen Interessen sowie den Interessen des Auftraggebers gegenüber, ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen ist. Dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich der Ermöglichung der Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren und einer Auftragserteilung an die allenfalls obsiegende Antragstellerin ist durch eine entsprechende Maßnahme Genüge zu leisten. Ungeachtet eines gesetzlichen Auftrags wäre die Auftraggeberin verpflichtet gewesen, die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer Zeitplanung zu berücksichtigen.

 

3.2.2.7 Zweck einer einstweiligen Verfügung ist es demnach, die dem Antragsteller bei Zutreffen seines Vorbringens drohenden Schäden und Nachteile abzuwenden, indem der denkmögliche Anspruch auf Zuschlagserteilung dadurch wirksam gesichert wird, dass das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Teilnahme der Antragstellerin am Vergabeverfahren ermöglicht. Dabei ist gemäß § 329 Abs 3 BVergG die jeweils gelindeste zum Ziel führende Maßnahme anzuordnen.

 

3.2.2.8 Bei der bevorstehenden Angebotsöffnung ist das nötige und gelindeste Mittel gemäß § 329 Abs 3 BVergG die vorläufige Untersagung der Angebotsöffnung (zB BVwG 16. 6. 2014, W187 2008561-1/9E; 7. 8. 2017, W187 2165912-1/2E). Es soll somit (lediglich) der Rechtsgestaltungsanspruch dahingehend gesichert werden, dass durch die einstweilige Verfügung verhindert werde, dass eine nachfolgende im Hauptverfahren erfolgte Nichtigerklärung unmöglich oder sonst absolut sinnlos wird (zB BVwG 10. 1. 2014, W187 2000170-1/11; 7. 8. 2017, W187 2165912-1/2E).

 

3.2.2.9 Die Aussetzung der Angebotsfrist hat den Zweck, den Bietern die Abgabe von Angeboten nach Ende des Vergabeverfahrens zu ermöglichen, die dem Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens entsprechen. Es soll vermieden werden, dass Bieter Angebote auf Grundlage einer Ausschreibung vorbereiten müssen, die möglicherweise noch abgeändert werden wird. Angesichts der Größe und Komplexität des Ausschreibungsgegenstandes ist eine angemessene Zeit zur Erstellung der Angebote sicherzustellen (zB BVwG 30. 3. 2014, W139 2003185-1/11E; 7. 8. 2017, W187 2165912-1/2E).

 

3.2.2.10 Die Untersagung der Zuschlagserteilung hingegen ginge insofern ins Leere, als ohne Angebotsöffnung keine Angebote vorliegen, denen die Auftraggeberin den Zuschlag erteilen könnte. Sie ist daher keine geeignete Maßnahme, um den drohenden Schaden abzuwenden (zB BVwG 11. 9. 2015, W187 2113572-1/3E).

 

3.2.2.11 Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung³ [2015], § 391 Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens.

§ 329 Abs 4 BVergG verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Der Auftraggeber ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (zB BVwG 10. 1. 2014, W187 2000170-1/11; 4. 5. 2015, W187 2106525-1/2E; siehe auch VwGH 10. 12. 2007, AW 2007/04/0054).

 

3.2.2.12 Über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr wird gesondert entschieden werden.

 

3.3 Zu Spruchpunkt B) - Nichtzulassung der Revision

 

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu VwGH 6. 11. 2002, 2002/04/0138;

30. 6. 2004, 2004/04/0028; 1. 2. 2005, 2005/04/0004; 29. 6. 2005, 2005/04/0024; 1. 3. 2007, 2005/04/0239; 27. 6. 2007, 2005/04/0254;

29. 2. 2008, 2008/04/0019; 14. 1. 2009, 2008/04/0143; 14. 4. 2011, 2008/04/0065; 29. 9. 2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte