VwGH 2005/04/0004

VwGH2005/04/00041.2.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der "M" Vertriebsgesellschaft mbH in W, vertreten durch Schwartz und Huber-Medek, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26. November 2004, GZ UVS 453.7-3/2004-11, betreffend einstweilige Verfügung im Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Land Steiermark, Fachabteilung 11B Sozialwesen, 8010 Graz, Sporgasse 23), den Beschluss gefasst:

Normen

LVergabenachprüfungsG Stmk 2003 §12 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
LVergabenachprüfungsG Stmk 2003 §12 Abs5;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht satt.

Begründung

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26. November 2004 wurde der am 19. November 2004 von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass der mitbeteiligten Partei untersagt werde, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, längstens jedoch bis zwei Monate ab Stellung des gegenständlichen Antrages im Vergabeverfahren "Beschaffung von insgesamt 250 Pflegebetten, 250 Nachttischen, 250 Matratzen und 250 Aufrichtevorrichtungen für die Landesaltenpflegeheime Mautern, Kindberg, Knittelfeld und Bad Radkersburg" den Zuschlag zu erteilen, abgewiesen.

Dieser Antrag entspricht hinsichtlich der Dauer der begehrten einstweiligen Verfügung der Bestimmung des § 12 Abs. 5 des Steiermärkischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2003, wonach eine einstweilige Verfügung nach Ablauf der beantragten Dauer, spätestens jedoch zwei Monate nach Antragstellung oder mit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft tritt. Wäre daher die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen worden, so entfaltete sie ab 19. Jänner 2005 keine Rechtswirkungen mehr. Auch nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte auf Grund des gegenständlichen Antrages keine über diesen Termin hinaus wirksame einstweilige Verfügung erlassen werden.

Dies bedeutet, dass die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch ein stattgebendes Erkenntnis nicht verbessert werden könnte. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin nach der am 5. Jänner 2005 erfolgten Beschwerdeerhebung weggefallen.

Aus diesem Grund war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2004, Zl. 2004/04/0028).

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der

Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG). Wien, am 1. Februar 2005

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