BVwG W219 2129434-1

BVwGW219 2129434-125.9.2017

B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §109 Abs1 Z3
TKG 2003 §109 Abs7
TKG 2003 §113 Abs5a
TKG 2003 §3 Abs1
TKG 2003 §45
TKG 2003 §74 Abs1
VStG 1950 §17
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §21
VStG 1950 §22
VStG 1950 §31 Abs1
VStG 1950 §32 Abs2
VStG 1950 §44a Z1
VStG 1950 §44a Z2
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §38
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W219.2129434.1.00

 

Spruch:

W219 2129434-1/7E

 

W219 2165420-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des XXXX und 2.) der XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31.05.2016, BMVIT-631.540/0063-III/FBW/2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.09.2017, zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in folgenden Punkten abgeändert wird (sodass die jeweils entsprechenden Passagen des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten haben):

 

a)

 

Im Spruchabschnitt "I." entfällt die Wortfolge "seit Anfang Jänner 2016, jedenfalls aber" und wird die Wortfolge "(Messtoleranz max. 500 Hz)" eingefügt, sodass dieser Spruchabschnitt zu lauten hat

 

"I.

 

Im Zuge dieser Baustelle und der dort verrichteten Arbeiten wurden durch Mitarbeiter Ihres Unternehmens am 1.2.2016 (Aussendungen ab 16:58 Uhr festgestellt) und am 2.2.2016 (Aussendungen ab 7:07 Uhr festgestellt) fünf Stück Handsprechfunkgeräte XXXX auf der bewilligungspflichtigen Frequenz 462,225 MHz (Messtoleranz max. 500 Hz) ua zur Kraneinweisung ohne Betriebsbewilligung gem § 74 Abs 1 des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003 betrieben."

 

b)

 

In den Spruchabschnitten "II." und "III." wird jeweils nach dem Satz "Die durch die Behörde gemessene Sendeleistung bei den Geräten betrug zwischen 1,8 (bzw. 1,7) Watt und 2,0 Watt" die Wortfolge "(Messtoleranz max. 10 %)" eingefügt.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

 

III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX , für die dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Strafverfügung des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.02.2016, BMVIT-631.540/0063-III/FBW/2016, wurde über den Erstbeschwerdeführer sowie über die beiden weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei wegen des Betreibens von Handsprechfunkgeräten auf bewilligungspflichtigen Frequenzen eine Geldstrafe verhängt. Im Spruch wurde ausdrücklich festgehalten:

 

"Ihr Unternehmen ist auf der Baustelle in XXXX tätig bzw zu den ua Zeiten tätig gewesen. Im Zuge dieser Baustelle und der dort verrichteten Arbeiten wurden durch Mitarbeiter Ihres Unternehmens seit Anfang Jänner 2016, jedenfalls aber am 1.2.2016 (Aussendungen ab 16:58 Uhr festgestellt) und am 2.2.2016 (Aussendungen ab 7:07 Uhr festgestellt) 5 Stück Handsprechfunkgeräte XXXX auf der bewilligungspflichtigen Frequenz 462,225 MHz betrieben (ua zur Kraneinweisung).

 

Die Errichtung UND der Betrieb von Funkanlagen sind gem § 74 TKG 2003 nur zulässig, wenn diese durch eine generelle Bewilligung (mit oder ohne Anzeigepflicht bei der Behörde) oder durch eine fernmeldebehördliche individuelle Bewilligung gedeckt sind. Beides war gegenständlich nicht der Fall, sodass der Betrieb der fünf Geräte zu den oa Zeitpunkten bewilligungslos erfolgte.

 

Der Betrieb der fünf Geräte wurde durch den Funkmess- und Beobachtungsdienst [der belangten Behörde] zu den oa Zeitpunkten festgestellt und Bediensteten [der belangten Behörde] gegenüber im Zuge der entsprechenden Erhebungen zugegeben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Jeweils § 74 Abs 1 TKG 2003 idF BGBl I 234/2015 iVm § 9 Abs 1 VStG."

 

2. Daraufhin wurde sowohl vom Erstbeschwerdeführer als auch den beiden weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführern ( XXXX und XXXX) der zweitbeschwerdeführenden Partei Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben. Dieser erschöpft sich Wesentlich darin mitzuteilen, dass beantragt werde, die bekämpfte Strafverfügung zu beheben und das ordentliche Verfahren einzuleiten.

 

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.03.2016 erging sowohl an den Erstbeschwerdeführer als auch an die beiden anderen handelsrechtlichen Geschäftsführer die Aufforderung, sich zu den bereits in der oben genannten Strafverfügung vorgeworfenen Handlungen, als auch zu folgenden weiteren zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen:

 

"II.

 

Aufgrund der Ergebnisse der oa Erhebung am 2.2.2016 wurde am 22.2.2016 neuerlich eine fernmeldebehördliche Überprüfung auf der oa Baustelle durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass an diesem Tag durch Mitarbeiter Ihres Unternehmens wieder 5 Stück Handsprechfunkgeräte XXXX betrieben wurden.

 

Bei den in Betrieb vorgefundenen Geräten waren die Kanäle 1 bis 9 mit den Frequenzen 446,009 MHz, 446,019 MHz, 446,029 MHz, 446,039 MHz, 446,049 MHz, 446,059 MHz, 446,069 MHz, 446,079 MHz und 446,089 MHz belegt. Der Schalter für die Kanalwahl war jeweils auf Kanal 1 oder 2 eingestellt, sodass der Betrieb auf diesen Kanälen erfolgte. Die durch die Behörde gemessene Sendeleistung bei den Geräten betrug zwischen 1,8 Watt und 2,0 Watt.

 

Die Errichtung UND der Betrieb von Funkanlagen sind gem § 74 TKG 2003 nur zulässig, wenn diese durch eine generelle Bewilligung (mit oder ohne Anzeigepflicht bei der Behörde) oder durch eine fernmeldebehördliche individuelle Bewilligung gedeckt sind.

 

Der Betrieb auf den eingespeicherten Frequenzen ist gem §§ 1, 2 iVm Anlage A der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl II 64/2014 idgF generell bewilligt, wobei beim Betrieb von Geräten im Frequenzbereich 446,000 MHz bis 446,100 MHz die technischen Parameter der Funkschnittstellenbeschreibung (FSB) LN002 einzuhalten sind. In der FSB-LN002 ist als maximal zulässige HF-Strahlungsleistung ein Wert von 500 Miliwatt (=0,5 Watt) festgesetzt. Dieser Wert wurde nicht eingehalten und damit die maximal zulässige HF-Strahlungsleistung überschritten.

 

Voraussetzung für das Vorliegen einer generellen Bewilligung gem §§ 1, 2 iVm Anlage A der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl II 64/2014 idgF ist die Einhaltung der in den jeweiligen FSB festgesetzten technischen Parametern. Da die festgesetzte HF-Strahlungsleistung nicht eingehalten bzw überschritten wurde, erfolgte der Betrieb der oben genannten zehn Geräte am 22.2.2016 entgegen der vorgenannten Verordnung und somit bewilligungslos.

 

Der Betrieb der 5 Geräte wurde den Bediensteten des Fernmeldebüros/Funküberwachung Wien gegenüber im Zuge der entsprechenden Erhebung am 22.2.2016 zugegeben.

 

III.

 

Aufgrund der Ergebnisse der oa Erhebung am 22.2.2016 wurde am 16.3.2016 neuerlich eine fernmeldebehördliche Überprüfung auf der oa Baustelle durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass an diesem Tag durch Mitarbeiter Ihres Unternehmens 10 Stück Handsprechfunkgeräte XXXX betrieben wurden.

 

Bei den in Betrieb vorgefundenen Geräten waren die Kanäle 1 bis 9 mit den Frequenzen 446,009 MHz, 446,019 MHz, 446,029 MHz, 446,039 MHz, 446,049 MHz, 446,059 MHz, 446,069 MHz, 446,079 MHz und 446,089 MHz belegt. Der Schalter für die Kanalwahl war jeweils auf Kanal 1 oder 2 eingestellt, sodass der Betrieb auf diesen Kanälen erfolgte. Die durch die Behörde gemessene Sendeleistung bei den Geräten betrug zwischen 1,7 Watt und 2,0 Watt.

 

Die Errichtung UND der Betrieb von Funkanlagen sind gem § 74 TKG 2003 nur zulässig, wenn diese durch eine generelle Bewilligung (mit oder ohne Anzeigepflicht bei der Behörde) oder durch eine fernmeldebehördliche individuelle Bewilligung gedeckt sind.

 

Der Betrieb auf den eingespeicherten Frequenzen ist gem §§ 1, 2 iVm Anlage A der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl II 64/2014 idgF generell bewilligt, wobei beim Betrieb von Geräten im Frequenzbereich 446,000 MHz bis 446,100 MHz die technischen Parameter der Funkschnittstellenbeschreibung (FSB) LN002 einzuhalten sind. In der FSB-LN002 ist als maximal zulässige HF-Strahlungsleistung ein Wert von 500 Milliwatt (=0,5 Watt) festgesetzt. Dieser Wert wurde nicht eingehalten und damit die maximal zulässige HF-Strahlungsleistung überschritten.

 

Voraussetzung für das Vorliegen einer generellen Bewilligung gem §§ 1, 2 iVm Anlage A der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl II 64/2014 idgF ist die Einhaltung der in den jeweiligen FSB festgesetzten technischen Parametern. Da die festgesetzte HF-Strahlungsleistung nicht eingehalten bzw überschritten wurde, erfolgte der Betrieb der oben genannten zehn Geräte am 22.2.2016 entgegen der vorgenannten Verordnung und somit bewilligungslos.

 

Der Betrieb der 10 Geräte wurde den Bediensteten des Fernmeldebüros/Funküberwachung Wien gegenüber im Zuge der entsprechenden Erhebung am 16.3.2016 zugegeben.

 

Verwaltungsübertretungen nach §§ des Telekommunikationsgesetzes – TKG 2003 BGBl. I Nr. 70/2003, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung:

 

I. bis III. je Gerät jeweils §§ 74 Abs 1 iVm 109 Abs 1 Z 3 TKG 2003 idF BGBl I 134/2015; § 9 Abs 1 VStG"

 

3.1. Bei der belangten Behörde langten daraufhin am 19.04.2016 drei inhaltlich nahezu idente Rechtfertigungen ein. Der wesentliche Unterschied bestand darin, dass in der Rechtfertigung der beiden (weiteren) handelsrechtlichen Geschäftsführer zudem ausgeführt wurde, dass diese von Vornherein nicht als strafrechtlich Verantwortliche in Betracht kommen würden. Der Erstbeschwerdeführer sei nämlich zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs.2 VStG für die gegenständliche Baustelle bestellt worden.

 

3.2. Darüber hinaus werde einerseits ausdrücklich bestritten, dass am 01.02.2016 und am 02.02.2016 5 Stück Handsprechfunkgeräte auf einer bewilligungspflichtigen Frequenz betrieben worden seien. Bestritten werde auch, dass sowohl am 22.02.2016 als auch am 16.03.2016 Handsprechfunkgeräte betrieben worden seien, welche die zugelassene Sendeleistung überschritten hätten. Andererseits wird ausgeführt, dass eine Bestrafung ohnedies nicht in Betracht kommen würde, zumal Schuldausschließungsgründe im Sinne des § 5 Abs.2 VStG vorliegen würden. Ein allfälliges Verschulden des Erstbeschwerdeführers müsste als äußerst geringfügig angesehen werden, zusätzlich seien die Folgen der Übertretung jedenfalls unbedeutend, sodass eine Ermahnung gemäß § 21 VStG ausreichend sei.

 

3.3. Nach Vorlage von weiteren Unterlagen wurde mit Einstellungsmitteilung der belangten Behörde vom 03.05.2016 den beiden handelsrechtlichen Geschäftsführern mitgeteilt, dass aufgrund der nachweislichen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG die Einstellung des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens verfügt werde.

 

3.4. Am 17.05.2016 langte ein weiteres, als "ergänzende Rechtfertigung" betiteltes Schreiben des Erstbeschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Darin wird vorgebracht, dass im Zuge der am 02.02.2016 durchgeführten Amtshandlung die Organe der belangten Behörde zwar darauf hingewiesen hätten, dass die Handfunkgeräte auf einer bewilligungspflichtigen Frequenz betrieben werden würden. Sie hätten zunächst jedoch aufgetragen, den Funkverkehr auf das Notwendigste zu beschränken und in weiterer Folge eine Umprogrammierung der Geräte vornehmen zu lassen. Dieser Aufforderung sei man nachgekommen. Es sei allerdings nicht darauf hingewiesen worden, dass die Handfunkgeräte eine maximal zulässige Sendeleistung von lediglich 0,5 Watt aufweisen dürften. Bei der nächsten Kontrolle am 16.03.2016 seien die Geräte auf einer bewilligungsfreien Frequenz betrieben worden. Deshalb sei selbst bei objektiver Tatbestandsmäßigkeit eine Bestrafung des Erstbeschwerdeführers unter Berücksichtigung des § 5 Abs.2 VStG ausgeschlossen.

 

4. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 31.05.2016 wurde ausgesprochen:

 

"Sie sind und waren zu ua Zeiten Geschäftsführer der XXXX , somit deren außenvertretungsbefugtes Organ. Sie wurden mit Wirkung vom 27.10.2015 aus dem Kreis der Geschäftsführer der XXXX zum verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ua auch für die Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) 2003 auf der Baustelle XXXX bestellt und haben daher für Folgendes einzustehen:

 

Ihr Unternehmen ist auf der Baustelle in XXXX tätig bzw zu den ua Zeiten tätig gewesen.

 

I.

 

Im Zuge dieser Baustelle und der dort verrichteten Arbeiten wurden durch Mitarbeiter Ihres Unternehmens seit Anfang Jänner 2016, jedenfalls aber am 1.2.2016 (Aussendungen ab 16:58 Uhr festgestellt) und am 2.2.2016 (Aussendungen ab 7:07 Uhr festgestellt) fünf Stück Handsprechfunkgeräte XXXX auf der bewilligungspflichtigen Frequenz 462,225 MHz (ua zur Kraneinweisung) ohne Betriebsbewilligung gem § 74 Abs 1 des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003 betrieben.

 

II.

 

Im Zuge dieser Baustelle und der dort verrichteten Arbeiten wurden durch Mitarbeiter Ihres Unternehmens am 22.2.2016 wieder fünf Stück Handsprechfunkgeräte XXXX betrieben.

 

Bei den in Betrieb vorgefundenen Geräten waren die Kanäle 1 bis 9 mit den Frequenzen 446,009 MHz, 446,019 MHz, 446,029 MHz, 446,039 MHz, 446,049 MHz, 446,059 MHz, 446,069 MHz, 446,079 MHz und 446,089 MHz belegt. Der Schalter für die Kanalwahl war jeweils auf Kanal 1 oder 2 eingestellt, sodass der Betrieb auf diesen Kanälen erfolgte. Die durch die Behörde gemessene Sendeleistung bei den Geräten betrug zwischen 1,8 Watt und 2,0 Watt.

 

Der Betrieb auf den eingespeicherten Frequenzen ist gem §§ 1, 2 iVm Anlage A der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl II 64/2014 idgF generell bewilligt, wobei beim Betrieb von Geräten im Frequenzbereich 446,000 MHz bis 446,100 MHz die technischen Parameter der Funkschnittstellenbeschreibung (FSB) LN002 einzuhalten sind, widrigenfalls ein Betrieb nicht von der vorgenannten Verordnung gedeckt ist. In der FSB-LN002 ist als maximal zulässige HF-Strahlungsleistung ein Wert von 500 Miliwatt (=0,5 Watt) festgesetzt. Dieser Wert wurde nicht eingehalten und damit die maximal zulässige HF-Strahlungsleistung überschritten. Der Betrieb der fünf Geräte erfolgte somit ebenfalls ohne Betriebsbewilligung gem § 74 Abs 1 des des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003.

 

III.

 

Im Zuge dieser Baustelle und der dort verrichteten Arbeiten wurden durch Mitarbeiter Ihres Unternehmens am 16.3.2016 zehn Stück Handsprechfunkgeräte XXXX betrieben.

 

Bei den in Betrieb vorgefundenen Gerten waren die Kanäle 1 bis 9 mit den Frequenzen 446,009 MHz, 446,019 MHz, 446,029 MHz, 446,039 MHz, 446,049 MHz, 446,059 MHz, 446,069 MHz, 446,079 MHz und 446,089 MHz belegt. Der Schalter für die Kanalwahl war jeweils auf Kanal 1 oder 2 eingestellt, sodass der Betrieb auf diesen Kanälen erfolgte. Die durch die Behörde gemessene Sendeleistung bei den Geräten betrug zwischen 1,7 Watt und 2,0 Watt.

 

Der Betrieb auf den eingespeicherten Frequenzen ist gem §§ 1, 2 iVm Anlage A der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl II 64/2014 idgF generell bewilligt, wobei beim Betrieb von Geräten im Frequenzbereich 446,000 MHz bis 446,100 MHz die technischen Parameter der Funkschnittstellenbeschreibung (FSB) LN002 einzuhalten sind, widrigenfalls ein Betrieb nicht von der vorgenannten Verordnung gedeckt ist. In der FSB-LN002 ist als maximal zulässige HF-Strahlungsleistung überschirtten. Der Betrieb der zehn Geräte erfolgte somit ebenfalls ohne Betriebsbewilligung gem § 74 Abs 1 des des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

I. bis III. je Gerät: § 74 Abs 1 TKG 2003 BGBl I 70/2003 idF BGBl I 134/2015 iVm 9 Abs 2 VStG."

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 200,-- festgesetzt.

 

Das Straferkenntnis enthielt auch folgenden "Verfallsausspruch":

 

"1. Gem § 17 Abs 1 VStG iVm § 109 Abs 7 TKG 2003 wird hinsichtlich der mit Bescheid vom 17.3.2016 durch die Behörde beschlagnahmten 10 Stück Handsprechfunkgeräte XXXX , alle ohne Seriennummern, mit den Bezeichnungen in Form von Aufklebern an den Geräten, der Verfall zugunsten des Bundes verfügt."

 

Weiters wurde ausgesprochen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei gemäß § 9 Abs.7 VStG für die verhängte Strafe zur ungeteilten Hand hafte.

 

4.1. Die belangte Behörde begründet diese Entscheidung wie folgt:

 

4.1.1. Im Rahmen des von ihrem Funkmess – und Beobachtungsdienst regelmäßig durchgeführten Frequenzmonitorings seien die unter Spruchpunkt I. angeführten Aussendungen auf der Frequenz 462,225 MHz festgestellt und aufgrund entsprechender Peilung der Ort der Aussendungen festgestellt worden, weshalb am 02.02.2016 eine entsprechende Erhebung durch die Organe der belangten Behörde vor Ort stattgefunden habe. Anlässlich dieser Erhebung sei der Betrieb der fünf Geräte – unter anderem zur Kraneinweisung – gegenüber den Bediensteten der belangten Behörde auch zugegeben worden. Von den Mitarbeitern der zweitbeschwerdeführenden Partei sei ausgeführt worden, dass es nicht bekannt gewesen sei, dass ein Betrieb der Geräte auf der Frequenz 462,225 MHz nicht erlaubt sei. Es sei vereinbart worden, dass die Geräte entweder auf bewilligungsfreie Frequenzen (PMR 446) umprogrammiert oder durch andere Geräte ersetzt werden sollten. Die Organe der belangten Behörde hätten auf die im PMR 446-Frequenzbereich zulässige Sendeleistung von 500 Miliwatt (= 0,5 Watt) hingewiesen und eine neuerliche Kontrolle angekündigt.

 

Am 22.02.2016 habe eine neuerliche Überprüfung stattgefunden. Bei dieser sei festgestellt worden, dass die im Rahmen der ersten Erhebung besprochene Umprogrammierung auf die generell bewilligte PMR 446-Frequenz durchgeführt worden sei. Allerdings habe die bei den fünf Geräten gemessene Sendeleistung zwischen 1,8 Watt und 2,0 Watt betragen. Es sei eine neuerliche Frist zur Leistungsreduktion gesetzt und eine weitere Überprüfung angekündigt worden, zu der es am 16.03.2016 gekommen sei. Die nunmehr gemessene Sendeleistung habe 1,7 Watt und 2,0 Watt betragen. Der bei dieser Erhebung wie bei den vorherigen erneut anwesende Mitarbeiter der zweitbeschwerdeführenden Partei, Herr XXXX , sei davon ausgegangen, dass eine Umprogrammierung der verwendeten Geräte in der Zentrale der zweit-beschwerdeführenden Partei erfolgt sei und dass diese nun verwendet werden dürften. Am Ende dieser Erhebung sei die vorläufige Beschlagnahme der zehn Geräte ausgesprochen worden.

 

4.1.2. Bei den im Spruch genannten Handsprechfunkgeräten handle es sich um Funkanlagen iSd § 3 Z 6 TKG. Die Errichtung und der Betrieb von Funkanlagen seien gemäß § 74 TKG 2003 nur zulässig, wenn diese durch eine generelle Bewilligung (mit oder ohne Anzeigepflicht bei der Behörde) oder durch eine fernmeldebehördliche individuelle Bewilligung gedeckt sei.

 

Betreffend Spruchpunkt I. würde sich aus der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl II 64/2014, ergeben, dass für die Frequenz 462,225 MHz keine generelle Bewilligung erteilt werde, weshalb für den Betrieb von Funkanlagen auf dieser Frequenz eine von der zuständigen Fernmeldebehörde auszustellende individuelle Bewilligung notwendig sei. Eine solche habe für die Funkanlagen, die am 01.02.2016 und 02.02.2016 betrieben worden seien, nicht vorgelegen.

 

Hinsichtlich der Spruchpunkte II und III führt die belangte Behörde aus, dass der Betrieb der Handsprechfunkgeräte auf den eingespeicherten Frequenzen (446,009 MHz bis 446,089 MHz) an sich generell bewilligt sei, wobei beim Betrieb von Geräten im Frequenzbereich 446,000 MHz bis 446,100 MHz die technischen Parameter der Funkschnittstellenbeschreibung (FSB) LN002 einzuhalten wären. Darin sei als maximal zulässige HF-Strahlungsleistung ein Wert von 500 Miliwatt (= 0,5 Watt) festgesetzt. Dieser Wert sei nicht eingehalten worden, die zulässige HF-Strahlungsleistung sei überschritten worden.

 

Bei den Übertretungen nach §§ 74 Abs 1 iVm 109 Abs.1 Z 3 TKG handle es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 VStG, sodass bereits Fahrlässigkeit für die Strafbarkeit ausreiche. Der Erstbeschwerdeführer habe als verantwortlicher Beauftragter ua. dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen Vorschriften auch eingehalten werden. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei den Handsprechfunkgeräten um Funksendeanlagen iSd § 74 TKG gehandelt habe, sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Es handle es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung. Auch würde der Erstbeschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass die Geräte bei Amazon frei zum Verkauf angeboten worden seien, im Hinblick auf ein mangelndes Verschulden seinerseits nichts gewinnen. Ein fehlender Hinweis des Verkäufers auf eine Bewilligungspflicht entbinde nicht von der Erkundigungspflicht des Rechtsunterworfenen. Es sei sohin bekannt gewesen, dass die Geräte nicht rechtskonform betrieben werden. Es sei vollkommen irrelevant, ob der Erstbeschwerdeführer auf der Baustelle zugegen war oder nicht, da für solche Fälle der Abwesenheit ein System zu schaffen sei, das die Einhaltung der wesentlichen Vorschriften ermögliche. Zusammengefasst würde sich sohin ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer für die ihm angelasteten Überschreitungen auch in subjektiver Hinsicht einzustehen habe.

 

Bei der Bemessung der Strafe sei auf § 19 VStG Bedacht zu nehmen. Die belangte Behörde habe nicht festzustellen vermocht, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibe auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Frage gekommen seien. Dem Erstbeschwerdeführer sei Verschulden in Form von Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

 

Bei der Bemessung der Strafe sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt worden. Erschwerungsgründe seien keine hervorgekommen. Die verhängte Strafe sei am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und könne bei den geschätzten finanziellen Verhältnissen nicht als überhöht angesehen werden.

 

Der Betrieb jedes einzelnen Funkgerätes stelle eine separate Übertretung dar, weshalb gemäß § 22 VStG 20 Strafen nebeneinander auszusprechen gewesen seien. Bei Übertretungen nach § 74 Abs.1 TKG sei gemäß § 109 Abs.7 leg cit als Strafe der Verfall jenes Gegenstandes vorgesehen, mit dem das strafbare Verhalten begangen worden sei.

 

5. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde. Bei Verstößen gegen § 74 Abs. 1 TKG 2003 würde es sich um sogenannte Dauerdelikte handeln. Es sei demnach nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis sei dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen worden, wäre doch bei einem Dauerdelikt sowohl der Anfang als auch das Ende des angelasteten strafbaren Verhaltens anzuführen gewesen. Sollte wider Erwarten eine Übertretung des § 74 Abs. 1 TKG 2003 vorliegen, so hätten die Mitarbeiter der zweitbeschwerdeführenden Partei die deliktische Tätigkeit bis zum 16.03.2016 nie nach außen hin erkennbar aufgegeben und würden Spruchpunkt I und II, in eventu Spruchpunkt III dem Doppelbestrafungsverbot widersprechen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z 2 TKG 2003 einzustellen sei.

 

Der im Spruch erhobene Tatvorwurf würde sich auch insoweit als unrichtig erweisen, da wesentliche Tatbestandsmerkmale des § 74 Abs. 1 TKG 2003 –"die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage" – nicht angelastet worden seien. Die belangte Behörde habe in keinem Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses auf das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Errichtung und des Betriebes einer "Funkanlage" hingewiesen, sondern es sei darin allein von Handsprechfunkgeräten die Rede, sodass eine Subsumtion der Tat unter die verletzte Veraltungsvorschrift – wie dies im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 23.12.1991, 88/17/0010) gefordert werde – nicht vorgenommen werden könne.

 

Ausdrücklich bestritten werde, dass am 01.02.2016 und am 02.02.2016 fünf Stück Handsprechfunkgeräte auf der bewilligungspflichtigen Frequenz 462,225 MHz betrieben worden seien. Ausdrücklich bestritten werde auch, dass die von den Mitarbeitern der zweitbeschwerdeführenden Partei am 22.02.2016 betriebenen fünf Stück Handsprechfunkgeräte die zugelassene Sendeleistung von maximal 0,5 Watt überschritten hätten. Schließlich werde noch ausdrücklich bestritten, dass Mitarbeiter der zweitbeschwerdeführenden Partei am 16.03.2016 zehn Stück Handsprechfunkgeräte betrieben hätten, welche ebenfalls die zugelassene Sendeleistung überschritten hätten. Begründend wird ausgeführt, dass die durch die Organe der belangten Behörde durchgeführten Messungen nicht korrekt durchgeführt worden seien, zumal keine geeichten Messgeräte verwendet worden seien. Somit könne in Anbetracht des Umstandes, dass es mit den vorliegenden Handsprechfunkgeräten zuvor noch niemals mit einer Fernmeldebehörde Probleme gegeben habe, schon anhand einer Plausibilitätsprüfung festgestellt werden, dass die Geräte nicht auf dieser Frequenz betrieben worden seien bzw. die zugelassene Sendeleistung überschritten hätten. Zum Beweis dafür, dass die funktechnische Messung sowie die darauf aufbauenden Schlussfolgerungen der belangten Behörde unrichtig seien und es somit an jeglichem Beweis fehle, dass eine Verwaltungsübertretung begangen worden ist, beantrage man die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Nachrichtentechnik, Übertragungstechnik, Informationstechnik und Hochfrequenztechnik.

 

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der objektive Tatbestand erfüllt sei, würde eine Bestrafung dennoch nicht in Betracht kommen, da Schuldausschließungsgründe gemäß § 5 Abs. 2 VStG vorliegen würden. Der Erstbeschwerdeführer habe weder wissen können, dass die Geräte bewilligungspflichtig sind, noch dass es sich dabei um Funksendeanlagen im Sinne des TKG handeln würde. Die Geräte seien bei Amazon frei zum Verkauf angeboten worden. Auch der Anbieter habe in keinster Weise auf eine Bewilligungspflicht hingewiesen. Es habe für den Erstbeschwerdeführer keinerlei Veranlassung gegeben, sich über eine allfällige Bewilligungspflicht nach dem TKG zu informieren. Der Erstbeschwerdeführer sei daher einem Tatbildirrtum unterlegen, welcher nicht auf Fahrlässigkeit beruhe. Selbst wenn dem Erstbeschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung anzulasten wäre, wäre sein Verschulden als äußerst geringfügig anzusehen, sodass – insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen verwaltungsstrafbehördlichen Unbescholtenheit – eine Ermahnung gemäß § 21 VStG ausreichend sei.

 

Hinsichtlich des Verfallausspruchs wird zunächst erneut ausdrücklich bestritten, dass die vorläufig beschlagnahmten Handsprechfunkgeräte die zugelassene Sendeleistung überschritten hätten. Im vorliegenden Zusammenhang sei der Verfall nur als Nebenstrafe ausgesprochen worden. Die Aufhebung des Straferkenntnisses würde auch zur Folge haben, dass dem Ausspruch über den Verfall rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen werden würde. Die belangte Behörde habe in keinster Weise angeführt, welcher Zweck mit diesem Ausspruch verfolgt werden würde, weshalb die angefochtene Verfügung mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Überhaupt würde es sich bei der Verfallsregelung um eine "Kann-Bestimmung" handeln, die von der belangten Behörde zu Unrecht als "Muss-Bestimmung" ausgelegt worden sei. Zudem müssten Ermessensentscheidungen nach der Judikatur des VwGH begründet werden. Die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht allerdings nicht nachgekommen.

 

Abschließend wird ausgeführt, dass die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge habe, dass auch die zweite angefochtene Verfügung, mit der ausgesprochen worden sei, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Strafe zur ungeteilten Hand zu haften habe, ersatzlos zu entfallen habe.

 

6. Mit Schriftsatz vom 05.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

In diesem Schriftsatz bringt die belangte Behörde ergänzend ua. vor, dass ihrer Ansicht nach die Umschreibung der Tat im Spruch des angefochtenen Bescheides ausreichend konkretisiert sei und es dem Erstbeschwerdeführer daher möglich gewesen sei, seine Verteidigungsrechte zu wahren und auch die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht bestehen würde. Festgehalten wird außerdem, dass es sich beim bewilligungslosen Betrieb einer Funkanlage entgegen § 74 Abs.1 TKG 2003 nicht um ein Dauerdelikt handle. Ein bewilligungsloser Betrieb werde mit jedem Ausschalten beendet. Jede neuerliche Inbetriebnahme durch Wiedereinschalten stelle daher eine neue Übertretung dar. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Errichtung und des Betriebes einer "Funkanlage" nicht enthalten gewesen sei, wird entgegen gehalten, dass die Errichtung von Funkanlagen dem Erstbeschwerdeführer nicht vorgeworfen worden sei, sodass naturgemäß diesbezügliche Ausführungen im Spruch nicht vorhanden seien. Der bewilligungslose Betrieb sei entsprechend genau beschrieben worden. Bezüglich der in der Beschwerde bemängelten Messung durch die Organe der belangten Behörde wird ausgeführt, dass die Messgeräte keiner Eichpflicht nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG) unterliegen würden und somit auch nicht zu eichen seien. Zum Ausspruch des Verfalls der zehn Handsprechfunkgeräte teilt die belangte Behörde mit, dass es vor dem bescheidmäßigen Ausspruch der Beschlagnahme zwei Erhebungen gegeben habe, bei denen ein nicht dem TKG entsprechender Betrieb beanstandet worden sei. Im Zuge dieser Erhebungen sei auch die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen worden. Dieser sei jedoch auch bei der Erhebung am 17.03.2016 nicht hergestellt gewesen. Daher sei im Hinblick auf die Ordnung des Funkverkehrs der Ausspruch des Verfalls geboten gewesen.

 

Den beschwerdeführenden Parteien wurde dieser Schriftsatz der belangten Behörde im Zuge der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. Pkt. 7.) zur Kenntnis übermittelt.

 

7. Am 19.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die beschwerdeführenden Parteien, die belangte Behörde, als Zeugen Herr

XXXX und Herr XXXX (jene Mitarbeiter der belangten Behörde, die die Frequenz- und Leistungsmessungen durchgeführt hatten) sowie Herr

XXXX als Amtssachverständiger für die Gebiete Sendertechnik und Empfängertechnik geladen wurden. Zur Verhandlung erschien der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien (RV), ein Vertreter der belangten Behörde (BehV) sowie die genannten Zeugen (Z1 und Z2) und der genannte Amtssachverständige (ASV).

 

Der Erstbeschwerdeführer erschien nicht persönlich. Sein RV verzichtete ausdrücklich auf eine Befragung des Erstbeschwerdeführers.

 

In der Verhandlung wurde durch Befragung des Z1 (auf die Befragung des Z2 wurde einvernehmlich verzichtet) der genaue Ablauf der Frequenz- und Leistungsmessungen am 02.02.2016, am 22.02.2016 und am 16.03.2016 rekonstruiert. Der ASV erstattete ein mündliches Gutachten zur Frage der Genauigkeit der vorgenommenen Messungen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis werden mit folgenden Modifikationen bzw. Ergänzungen bestätigt:

 

1.1. Die Frequenz, auf der die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Aussendungen ("am 1.2.2016 [Aussendungen ab 16:58 Uhr festgestellt] und am 2.2.2016 [Aussendungen ab 7:07 Uhr festgestellt]") stattfanden, lag innerhalb einer Messtoleranz des verwendeten Messgeräts von max. 500 Hz ausgehend vom gemessenen Wert von 462,225 MHz.

 

1.2. Die Sendeleistung der in den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Erkenntnisses genannten Sprechfunkvorgänge am 22.02.2016 und am 16.03.2016 lag innerhalb einer Messtoleranz von 10 % ausgehend von den gemessenen Werten (Spruchpunkt II.: zwischen 1,8 Watt und 2,0 Watt; Spruchpunkt III.: zwischen 1,7 Watt und 2,0 Watt).

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Z1 und des ASV während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

 

Der Z1 hat die vorgenommenen Messungen dahin beschrieben, dass am 02.02.2016 der Funkmess- und Beobachtungsdienst Aussendungen auf einer bewilligungspflichtigen Frequenz wahrgenommen habe, ohne dass eine fernmeldebehördliche Bewilligung bekannt gewesen sei. Um den Ort näher einzugrenzen, sei der Ausforschungsdienst, dem der Z1 angehöre, mit einem Messfahrzeug in diese Gegend gefahren. Schließlich hätten die Handfunkgeräte der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft als Verursacher festgestellt werden können. Die Frequenzmessung am 02.02.2016 sei mit dem Messgerät, das in das Messfahrzeug eingebaut ist, vorgenommen worden, das sei ein Gerät der Firma XXXX , Typ XXXX , wobei eine sog. "Luftschnittstellenmessung" (ohne Kabelverbindung) für sämtliche 5 Geräte durchgeführt worden sei. Am 22.02.2016 und 16.03.2016 sei ein Leistungsmessgerät Typ XXXX der Fa. XXXX verwendet und eine Messung durch Verbindung des Messgerätes mit den Handfunkgeräten über ein Kabel durchgeführt worden. Das Messgerät sei ca. 3 Jahre alt und nicht kalibriert; es sei davon auszugehen, dass es innerhalb der vom Hersteller angegebenen Messtoleranzen gemessen habe. Z1 übe seine Funktion bei der Fernmeldebehörde schon seit 25 Jahren aus wickle pro Jahr ca. 100-150 solche Messungen ab.

 

Der Amtssachverständige führte zu den Messungen am 02.02.2016 aus, die Frequenzmessungsmethode sei absolut am Stand der Technik. Bei dem genannten Messgerät der Fa. XXXX Typ XXXX , handle es sich um ein hochpreisiges und hochqualitatives Messgerät. Bei der Frequenzmessung mit diesem Messgerät sei von einer Toleranz von max. 500 Hz auszugehen. Auch bei einem Alter des Messgerätes von 3 Jahren sei davon auszugehen, dass es innerhalb dieser Toleranz bleibt. Eine laufende Kalibrierung für den Zweck einer Messung wie hier sei nicht notwendig. Man könne ausschließen, dass die gemessene Frequenz unrichtig war, da zwei Mal gemessen worden sei, zuerst durch den Funkmess- und Beobachtungsdienst, dann durch Z1. Es seien also unterschiedliche Beamte involviert gewesen, die verschiedene Messmethoden angewendet hätten und alle zum gleichen Ergebnis gekommen seien. Die am 22.02.2016 und am 16.03.2016 angewendete Methode der Messung der Sendeleistung (direkt am Gerät über einen Kabelanschluss) sei ebenfalls anerkannt und sogar auch vorgeschrieben. Bei dem Leistungsmessgerät XXXX , Typ XXXX , handle es sich um ein älteres Modell. Deshalb müsse man hier von einer Messtoleranz von ca. 10 % ausgehen, weil keine Eichung stattgefunden habe. "Ausreißer" mit einem größeren Messfehler seien dem ASV bei diesem Gerät keine bekannt. Dass die maximale Sendeleistung von 0,5 Watt doch nicht überschritten wurde, könne ausgeschlossen werden, denn das wäre eine Abweichung des Messergebnisses von 400%. Wenn ein einzelnes Messgerät völlig falsche Messergebnisse liefern würde, würde das den erfahrenen Mitarbeitern auffallen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht legt diese Aussagen seinen Feststellungen zu Grunde, zumal der RV der beschwerdeführenden Parteien ihnen auch nicht entgegen getreten ist.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).

 

Gemäß § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, kann gegen Bescheide insbesondere der Fernmeldebüros Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

3.2. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des TKG 2003 lauten auszugsweise:

 

3.2.1. Im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003; idF BGBl. I Nr. 134/2015 versteht man unter

 

"Funkanlage ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern."

 

3.2.2. § 74 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, regelt die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen und lautet idF BGBl. I Nr. 102/2011:

 

"(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur zulässig

 

1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder

 

2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder

 

3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),

 

4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55.

 

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 3 Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind.

 

(3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen."

 

3.2.3. § 109 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, normiert die Verwaltungsstrafbestimmungen und lautet auszugsweise:

 

"Verwaltungsstrafbestimmungen

 

§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

 

[ ]

 

3. entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

 

[ ]

 

7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

 

[ ]."

 

3.2.4. Aus der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl II 64/2014, ergibt sich, dass der Betrieb von Handsprechfunkgeräten auf den Frequenzen 446,009 MHz bis 446,089 MHz (PMR) an sich generell bewilligt ist, wobei beim Betrieb von Geräten im Frequenzbereich 446,000 MHz bis 446,100 MHz die technischen Parameter der Funkschnittstellenbeschreibung (FSB) LN002 einzuhalten sind. Darin ist als maximal zulässige HF-Strahlungsleistung ein Wert von 500 Miliwatt (= 0,5 Watt) festgesetzt.

 

Zu Spruchpunkt A)

 

3.3. Zur Frage, ob es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Dauerdelikt handelt und ob daher dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG nicht entsprochen worden sei:

 

Die Beschwerde bringt vor, bei einer (mangels Bewilligung) unzulässigen Errichtung und Inbetriebnahme von Funkanlagen iSd § 74 Abs. 1 TKG 2003 ende das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung. Damit stellten Verstöße gegen § 74 Abs. 1 TKG 2003 sogenannte Dauerdelikte dar. Bei einem Dauerdelikt sei nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Im vorliegenden Fall sei dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen worden, da bei einem Dauerdelikt Anfang und Ende des angelasteten strafbaren Verhaltens anzuführen gewesen wären. Sollte wider Erwarten eine Übertretung des § 74 Abs. 1 TKG 2003 vorliegen, so hätten die Mitarbeiter der zweitbeschwerdeführenden Partei die deliktische Tätigkeit bis zum 16.03.2016 nie nach außen hin erkennbar aufgegeben, sodass Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II., in eventu Spruchpunkt III. dem Doppelbestrafungsverbot widersprächen.

 

Die belangte Behörde bringt dazu vor, beim bewilligungslosen Betrieb einer Funkanlage entgegen § 74 Abs. 1 TKG 2003 handle es sich nicht um ein Dauerdelikt. Ein bewilligungsloser Betrieb werde nämlich mit jedem Ausschalten beendet. Jede neuerliche Inbetriebnahme durch Wiedereinschalten stelle daher eine neue Übertretung dar. Im vorliegenden Fall sei im Auge zu behalten, dass die Geräte wohl jeweils an den Wochenenden nach Betriebsschluss auf der Baustelle abgeschaltet wurden. Damit sei auch immer die Tathandlung beendet. Die Tatanlastung sei somit aus der Sicht der belangten Behörde vollkommen richtig erfolgt. Zu den im Spruch genannten Zeitpunkten sei jeweils der bewilligungslose Betrieb durch die belangte Behörde festgestellt worden. Darüber hinausgehende Wahrnehmungen habe die belangte Behörde nicht gemacht, sodass entsprechend auch keine (weiteren) Übertretungen vorzuwerfen gewesen seien.

 

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich grundsätzlich der Auffassung der belangten Behörde an, dass das Delikt des bewilligungslosen Betriebs einer Funkanlage – unter deren gesetzliche Begriffsbestimmung (vgl. oben) ohne Zweifel auch die hier in Rede stehenden Handsprechfunkgeräte fallen – kein Dauerdelikt in dem von der Beschwerde vertretenen Sinne darstellt, sondern jeweils mit der konkreten Durchführung etwa von Funksprüchen auf Handsprechfunkgeräten verwirklicht und mit dem Abschalten des Handsprechfunkgeräts beendet wird. Denn das Delikt besteht ja gerade im vorliegenden Fall darin, dass ohne Bewilligung auf einer bestimmten bewilligungspflichtigen Frequenz oder auf einer zwar generell bewilligten Frequenz, aber mit zu hoher Sendeleistung tatsächlich gefunkt wird. Ein Verstoß kann daher nur dann nachgewiesen werden, wenn Funkaktivitäten zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer bestimmten Frequenz mit einer bestimmten Sendeleistung festgestellt werden.

 

Die belangte Behörde ist allerdings mit der Umschreibung der Tathandlung in Spruchpunkt I. dieser von ihr selbst postulierten Sichtweise nicht völlig gerecht geworden, indem sie den Beginn der bestraften Handlung mit "seit Anfang Jänner 2016, jedenfalls aber" umschrieben hat. Sie hat in diesem Umfang also gerade nicht auf einzelne Funkaktivitäten abgestellt, obwohl sie selbst betont, dass jedes Abschalten der Funkgeräte – etwa vor dem Wochenende – ein Delikt beendet.

 

Daher war das angefochtene Straferkenntnis wie in Spruchpunkt I.a. ersichtlich abzuändern.

 

3.4. Darüber hinaus liegt jedoch kein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG vor:

 

Zu den Anforderungen an den Spruch eines Straferkenntnisses legt § 44a VStG fest:

 

"§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

 

1. die als erwiesen angenommene Tat;

 

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

 

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

 

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

 

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten."

 

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in § 44a Z 1 bis 5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht. Verstöße gegen § 44a leg.cit. bedeuten eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar VStG, Rz 1 zu § 44a; mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

 

Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Die Umschreibung der Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; die Umschreibung muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Eine ausreichende Konkretisierung wird in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen. Speziell gilt im Hinblick auf das Tatgeschehen, dass im Spruch die wesentlichen Tathandlungen konkret und nicht mit den Worten des Tatbestandes auszuführen sind; aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 2 und 3, mwN; vgl. zB auch jüngst VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025).

 

Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die das Strafverfahren einleitende erste Verfolgungshandlung (vgl. § 32 VStG) bezogen hat (Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 2 mwN).

 

In seinem Erkenntnis vom 19.12.2001, Zl. 2001/03/0162, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 32 und § 44a VStG insbesondere ausgesprochen:

 

"Hinsichtlich der Anforderungen an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A, ausgeführt, dass auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt werde, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet werde. Die Verfolgungshandlung müsse sich auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG beziehen. In gleicher Weise wurde im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A, ausgeführt, dass nach der Definition des § 32 Abs. 1 VStG die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben müsse. Die Amtshandlung müsse sich insofern auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Slg. 11.894/A, die Auffassung, der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) sei dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis werde daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. zum Ganzen das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0024)."

 

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 44a Z 1 VStG ausgesprochen (VwGH 23.10.2014, Zl. 2011/07/0205):

 

"Nach der dazu ergangenen hg. Judikatur muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl. 2010/09/0155, mwN). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 leg. cit. vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2004/15/0030, mwN)."

 

Diese Anforderungen sind im Beschwerdefall – abgesehen vom in Pkt. 3.3. abgehandelten Aspekt, der zur Korrektur des Spruchpunkts I. führte – erfüllt:

 

Wie oben erwähnt, erfordert eine ausreichende Konkretisierung die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens.

 

Im Beschwerdefall mangelt es – mit der erwähnten Abänderung des Spruchpunkts I. des angefochtenen Straferkenntnisses – weder im Hinblick auf die Tatzeit (die Angabe einer Uhrzeit ist nicht in allen Fällen erforderlich, vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG-Kommentar, zu § 44a, Rz 3), noch auf den Tatort und auch nicht im Hinblick auf den wesentlichen Inhalt des Tatgeschehens der ausreichenden Konkretisierung. So wiederholt das Straferkenntnis zum Tatgeschehen nicht etwa bloß die Worte des Tatbestandes des § 74 Abs. 1 TKG 2003, sondern beschreibt detailliert, in welcher Weise der angelastete Betrieb der Handsprechfunkgeräte erfolgt ist (Beschreibung der Aussendungen zur Kraneinweisung, Nennung der verwendeten Frequenzen und der Sendeleistung).

 

Angesichts der ausreichenden Konkretisierung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen hat und insoweit der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, seine Verteidigungsrechte in Bezug auf den konkreten Tatvorwurf wahrzunehmen.

 

Die ungenaue Beschreibung des Beginns des Tatzeitraums in Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses, die das Bundesverwaltungsgericht zu korrigieren hatte, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, zumal die belangte Behörde eine alle der Bestrafung zu Grunde liegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt hatte (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; allerdings noch zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit).

 

3.5. Zur subjektiven Tatseite:

 

Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 74 Abs. 1 TKG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. ua VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066).

 

Es ist bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG daher am Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67) wozu ua die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079).

 

Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen.

 

Die Beschwerde bringt vor, der Erstbeschwerdeführer sei einem Tatbildirrtum unterlegen, der nicht auf Fahrlässigkeit beruht habe. Die Bewilligungspflicht der Funkgeräte gemäß dem TKG sei dem Erstbeschwerdeführer auch trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben. Die Geräte seien bei Amazon frei zum Verkauf angeboten worden, ohne dass in irgendeiner Weise auf eine Bewilligungspflicht nach dem TKG hingewiesen worden wäre. Daher sei für den Erstbeschwerdeführer keinerlei Veranlassung gegeben gewesen, sich bei der Behörde oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit über eine allfällige Bewilligungspflicht nach dem TKG zu verschaffen.

 

Dem ist zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 5 Abs. 2 VStG (zB VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175) jedermann sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen hat. Es besteht also eine Erkundigungspflicht. Unterlässt der Beschuldigte derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar (zB VwGH 10.02.1999, 98/09/0298); vgl. auch Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG-Kommentar, zu § 5, Rz 18).

 

Der Erstbeschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter eines Bauunternehmens hätte sich ohne Zweifel mit den Normen betreffend die Kommunikation durch Funkanlagen vertraut machen müssen, zumal dies sein Betätigungsfeld betrifft. Er hätte sich also gegebenenfalls durch Erkundigungen, etwa bei der belangten Behörde, Gewissheit über die Rechtslage verschaffen müssen.

 

Es ist daher vom Vorliegen eines Verschuldens des Beschwerdeführers und daher von der Erfüllung der subjektiven Tatseite durch diesen auszugehen.

 

3.6. Zum (Eventual‑)Antrag des Beschwerdeführers, von einer Bestrafung abzusehen bzw. leidglich mit einer Ermahnung vorzugehen:

 

§ 45 Abs. 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:

 

"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

 

[...]

 

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

 

[...]

 

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."

 

§ 21 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trug folgenden Wortlaut:

 

"Absehen von der Strafe

 

§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

 

(1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.

 

(2) Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."

 

Gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trat § 45 Abs. 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.

 

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs. 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des § 21 Abs. 1 VStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Form des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl. dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 45 Anm 3).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. ua VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu § 21 Abs. 1 VStG).

 

Im vorliegenden Fall bleibt das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Vielmehr hat der Beschwerdeführer eine völlig typische Übertretungshandlung im Hinblick auf den Betrieb von Funkanlagen auf einer bewilligungspflichtigen Frequenz ohne Bewilligung bzw. auf einer generell bewilligten Frequenz mit überhöhter Sendeleistung gesetzt.

 

Daher war nicht gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG mit Einstellung oder Ermahnung vorzugehen.

 

3.7. Zum (Eventual‑)Antrag des Beschwerdeführers, die verhängte Strafe herabzusetzen:

 

Die belangte Behörde führte zur Strafbemessung aus, als Milderungsgrund sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Erschwerungsgründe seien keine hervorgekommen. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seien keine Angaben gemacht worden. Diese seien daher zu schätzen und als zumindest durchschnittlich einzustufen gewesen. Verhängt würden Strafen in der Höhe von jeweils 50,-- Euro. Dieser Betrag entspreche 1,25% der gesetzlichen Höchststrafe von 4.000,-- Euro. Die Strafen seien somit am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt. Der Betrieb jedes einzelnen Funkgerätes stelle eine separate Übertretung dar, weshalb gemäß § 22 VStG 20 Strafen nebeneinander auszusprechen gewesen seien.

 

§ 19 VStG lautet:

 

"§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

 

Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG-Kommentar, zu § 19 Rz 8).

 

Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht.

 

Auch für das Bundesverwaltungsgericht war eine Verletzung der Bestimmungen in Hinblick auf die Strafzumessung nicht erkennbar, weshalb die Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen vermochten:

 

Milderungsgründe – abgesehen von der bereits von der belangten Behörde berücksichtigten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers – wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.

 

Der Beschwerdeführer war in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwesend und hat auch sonst keine Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht. Hinweise, dass auf die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers nicht ausreichend Bedacht genommen worden wäre, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hervorgekommen.

 

Hinweise, dass von der belangten Behörde bei der Strafzumessung das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem wäre auch bei einem allfällig vorliegenden geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers mit einem lediglich zu 1,25 % ausgeschöpften Strafrahmen ausreichend Bedacht genommen worden.

 

Der Beschwerdeführer tritt den Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung in der Beschwerde auch gar nicht konkret entgegen, sondern weist lediglich darauf hin, dass die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen seien; darauf stellt das vorliegende Ungehorsamsdelikt jedoch einerseits nicht ab, und andererseits ist auch hier auf die Ansiedlung der Strafe bei bloß 1,25 % des Strafrahmens hinzuweisen. Ein wie in der Beschwerde vorgebracht "äußerst geringfügiges Verschulden" kann das Bundesverwaltungsgericht angesichts der unterlassenen Erkundigung (vgl. oben) jedenfalls nicht feststellen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund eine Mangelhaftigkeit der Strafbemessung nicht zu erkennen.

 

3.8. Zum Verfall:

 

Die Beschwerde bringt insbesondere vor, die belangte Behörde habe in keinster Weise ausgeführt, welcher Zweck mit dem Ausspruch des Verfalls verfolgt werde. Nach der Judikatur der Verwaltungsgerichtshofs müssten Ermessensentscheidungen begründet werden.

 

Die belangte Behörde bringt vor, sie habe bereits im angefochtenen Straferkenntnis auf die zwei der Beschlagnahme vorangegangenen Amtshandlungen mit Beanstandungen durch die Organe der Fernmeldebehörde hingewiesen. Trotz dieser Beanstandungen seinen am 16.03.2016 weitere Übertretungen des TKG 2003 festgestellt worden, sodass im Hinlick auf die Ordnung des Funkverkehrs der Ausspruch des Verfalls geboten gewesen sei. Es sei evident, dass die bis dahin gesetzten behördlichen Beanstandungen nicht gegriffen hätten und daher eine entsprechende Wiederholungsgefahr gegeben gewesen sei.

 

Nach Wessely in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG-Kommentar, zu § 109, Rz 9, stellt der Verfall nach § 109 Abs. 7 TKG eine Nebenstrafe dar, trage jedoch Züge einer vorbeugenden Maßnahme, zumal der Verfall nach dieser Bestimmung auch der Verhinderung der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen diene. Voraussetzung des Verfallsauspruchs sei neben einer Übertretung nach § 109, dass sich der verfallsbedrohte Gegenstand im Eigentum des Täters oder eines Mitbeschuldigten befindet. Im Übrigen habe der Verfallsausspruch zu unterbleiben, wenn er zur Bedeutung der Tat, zum den Täter treffenden Vorwurf (VfSlg. 11.587/1987) oder zu den durch ihn verfolgten sonstigen Interessen außer Verhältnis steht.

 

Das Bundesverwaltungsgericht sieht vor diesem Hintergrund die gesetzlichen Voraussetzungen für den ausgesprochenen Verfall als gegeben an. Der Verfall ist im Sinne der Verhinderung der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen geboten. Nach den Aussagen des ASV in der Verhandlung ist ohne aufwändige, tiefgreifende Eingriffe in die recht einfach ausgeführten Geräte eine der Rechtslage entsprechend reduzierte Sendeleistung nicht zu gewährleisten. Ein Erwerb von Ersatzgeräten zur Gewährleistung der sicheren Durchführung von Bauarbeiten ist somit wirtschaftlich vernünftig und führt zu keiner unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von den beschwerdeführenden Parteien verfolgten sonstigen Interessen.

 

3.9. Die Beschwerde war daher aus alledem als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.).

 

3.10. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG bzw. § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkte II. und III.).

 

Zu Spruchpunkt B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

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