VwGH 2011/07/0205

VwGH2011/07/020523.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des H N in A, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 18/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. Juni 2011, Zl. UVS 303.10-3/2011-15, betreffend Übertretung des PMG 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
PMG §3 Abs4;
PMG 1997 §34 Abs1 Z1 lita;
PMG 1997 §34 Abs2;
StGB §34 Abs1 Z13;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
PMG §3 Abs4;
PMG 1997 §34 Abs1 Z1 lita;
PMG 1997 §34 Abs2;
StGB §34 Abs1 Z13;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH mit Sitz in A.

Mit Straferkenntnis vom 4. Juni 2010 legte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (im Folgenden: BH) dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last:

"Sie haben im Betrieb der S GmbH in A, als Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft das nicht gemäß § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (PMG), BGBl. I Nr. 60/1997 i. d.g.F., angemeldete Pflanzenschutzmittel M am 04.06.2009 im Umfang von 39 x 10 Liter durch Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs und im Zeitraum von 24.03.2009 bis 28.05.2009 im Umfang von insgesamt 310 Liter durch Verkaufen in Verkehr gebracht.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 4 PMG."

Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (im Folgenden: PMG 1997) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Der Beschwerdeführer berief und brachte vor, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit (im Folgenden: BAES) am 4. Juni 2009 eine Beschlagnahme von 39 x 10 Liter M durchgeführt habe, wobei als Grund der vorläufigen Beschlagnahme ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 PMG 1997 (Grund: Zulassung Herkunftsmitgliedstaat ausgelaufen) angeführt worden sei. Seitens der S GmbH sei jedoch dargelegt worden, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel auf Grund einer bis 31. Dezember 2014 befristeten Verkehrsbescheinigung in Deutschland handelbar sei. Gemäß § 12 Abs. 10 PMG 1997 bestehe eine "ex lege" Zulassung, wenn ein Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 PMG 1997 angeführt ist, zugelassen sei und dieses in Originalverpackung mit Originalkennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werde. Die Zulassung erfolge daher nicht durch einen Verwaltungsakt. Im gegenständlichen Fall handle es sich daher bei dem Pflanzenschutzmittel M um ein in Österreich zugelassenes Pflanzenschutzmittel.

Auf Grund dessen sei durch das BAES eine "Berichtigung" der Anzeige derart vorgenommen worden, dass anstelle des Vorwurfes des § 3 Abs. 1 PMG 1997 nunmehr der Vorwurf des § 3 Abs. 4 PMG 1997 dahingehend erhoben worden sei, dass die Firma S GmbH das verfahrensgegenständliche Pflanzenschutzmittel M nicht zur rechtmäßigen Inverkehrbringung in Österreich angemeldet habe.

Es sei zwar richtig, dass gemäß § 3 Abs. 4 PMG 1997 auch bei einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel eine entsprechende Anmeldung vor Aufnahme der Tätigkeit (vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen eines gemäß § 12 Abs. 10 PMG 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Österreich) erforderlich sei. Nach § 2 Abs. 10 PMG 1997 stelle jedoch das bloße Verbringen von Pflanzenschutzmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat nach Österreich noch kein Inverkehrbringen erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 PMG 1997 dar.

Das BAES hätte daher gemäß § 29 PMG 1997 eine verhältnismäßige Maßnahme aussprechen müssen, weil auch eine nachträgliche Anmeldung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 3 Abs. 4 PMG 1997 möglich und zulässig sei. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Behörde ursprünglich § 3 Abs. 1 PMG 1997 als Begründung für die Beschlagnahme angeführt habe, es sich bei dem gegenständlichen Pflanzenschutzmittel um ein in Österreich zugelassenes Pflanzenschutzmittel nach § 12 Abs. 10 PMG 1997 handle und eben ein bloßes Verbringen von Pflanzenschutzmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat nach Österreich noch kein Inverkehrbringen erster Vertriebsstufe darstelle.

Überdies sei das gegenständliche Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs. 4 PMG 1997 durch die A GmbH zum Inverkehrbringen in Österreich angemeldet worden. Die A GmbH sei (Parallel)- Zulassungsinhaberin, diese Anmeldung sei bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gültig.

Ferner sei unter Annahme eines geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers die gegenständliche Strafe in der Höhe von EUR 3.000,-- weder schuld- noch tatangemessen. Es sei von der Behörde erster Instanz richtigerweise auf § 19 Abs. 1 VStG hingewiesen worden, wonach die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen sei, deren Schutz die Strafandrohung diene, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Es sei im gegenständlichen Fall weder eine Schädigung noch eine Gefährdung eingetreten, weil es sich um ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel gehandelt habe und eine Anmeldung nach § 3 Abs. 4 PMG 1997 einen reinen Formalakt darstelle. Überdies sei das gegenständliche Pflanzenschutzmittel durch die Firma A GmbH gemäß § 3 Abs. 4 PMG 1997 angemeldet gewesen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die Behörde selbst gemäß § 3 Abs. 1 PMG 1997 (in Verkennung der Sach- und Rechtslage) eine Beschlagnahme vorerst vorläufig veranlasst habe und erst dann eine "Berichtigung" der Anzeige abgeben habe müssen. Wenn selbst die Behörde sich nicht sicher sei, so könne dies nicht für den Beschwerdeführer nachteilig sein. Es lägen daher zahlreiche Milderungsgründe vor.

Betreffend die von der Behörde ins Treffen geführten rechtskräftigen Verurteilungen auf Grund ähnlicher Vergehen sei richtig, dass die belangte Behörde für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidungen getroffen habe. In beiden Fällen sei der Verwaltungsgerichtshof angerufen worden, wobei noch keine Entscheidung ergangen sei. Beide Fälle könnten daher nicht als erschwerend herangezogen werden. Diese Verfahren seien als offen anzusehen, sodass im Sinne des PMG 1997 der Beschwerdeführer als unbescholten angesehen werden müsse.

Am 11. Mai 2011 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, M bei der Firma X, der Zulassungsinhaberin des Pflanzenschutzmittels in Deutschland, bestellt zu haben. Gleichzeitig habe die Y GmbH in Deutschland von der Firma X M bestellt, irrtümlich sei auch die Bestellung der S GmbH an die deutsche Y GmbH geliefert worden. Diese habe die Mittel dann übernommen, bezahlt und an die S GmbH weiterverkauft. Es sei richtig, dass 310 Liter von M von der S GmbH an diverse Abnehmer weiterverkauft worden seien. Dies würden die der Anzeige beiliegenden bezughabenden Rechnungen bzw. Lagerumbuchungskennungen ausweisen. Ein Teil der Pflanzenschutzmittel (39 x 10 Liter) habe sich zum Zeitpunkt der Kontrolle noch im Lager befunden. Diese Pflanzenschutzmittel seien zum Großteil nach Deutschland, Polen etc. exportiert worden. Mit dem deutschen Unternehmen X sei vereinbart gewesen, dass die S GmbH die Unterlagen für die Anmeldung bekomme. Normalerweise funktioniere das auch gut und der Beschwerdeführer habe auch gedacht, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel von seiner Angestellten V M. angemeldet werde. Zum Zeitpunkt des Verkaufes von M sowie der Kontrolle am 4. Juni 2009 sei das Pflanzenschutzmittel nicht gemäß § 3 Abs. 4 PMG 1997 angemeldet gewesen und der Beschwerdeführer habe es auch danach nicht angemeldet. Die Anmeldung sei Aufgabe der deutschen Firma gewesen, weil diese M nach Österreich verbracht habe. Der Beschwerdeführer habe das gegenständliche Pflanzenschutzmittel bei X zum Zwecke des Verkaufes bestellt und dieses Mittel hätte über die A GmbH, ein mit X verbundenes Unternehmen, nach Österreich geliefert werden sollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch das Produkt M nicht direkt über die A GmbH bezogen.

Die Zeugin V M. führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, dass die S GmbH M von der deutschen Y GmbH erhalten und das gegenständliche Pflanzenschutzmittel nicht angemeldet habe. Die sogenannte "Lagerumbuchungskennung" diene nur der internen Verbuchung und sei so etwas Ähnliches wie ein Lieferschein. Es bedürfe einer zusätzlichen Rechnung an den Kunden. Die Nummer, die neben dem Kunden stehe, sei das Auslieferungsdatum. Die Lagerumbuchungskennung dokumentiere das Verbringen der Ware zum Kommissionswarenempfänger. Das Produkt sei zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Lagerumbuchungskennung noch nicht verkauft, sondern werde in ein anderes Lager verbracht. Der Verkauf erfolge später.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 2011 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG ab.

Der Spruch des Straferkenntnisses der BH wurde dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 VStG verantwortlich für die S GmbH sei. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in Stattgabe der Berufung mit 2 Tagen festgelegt. Weiters wurde der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der für die Vorschreibung der Kosten der Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit maßgeblichen Bestimmungen ergänzt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH mit Sitz in A. Die S GmbH habe am 19. Februar 2009 312 10-Liter-Gebinde und am 21. Mai 2009 72 10-Liter-Gebinde M, insgesamt daher 3840 Liter von der Y GmbH gekauft (Lieferschein vom 19. Februar 2009 und Rechnung vom 21. Mai 2009). Am 4. Juni 2009 seien in A 390 Liter M in Originalverpackung und -kennzeichnung mit der Registernummer 050939-00/005, Chargennummer 02.2009,03 im Hauptlager, Lagerabschnitt 1, Regalreihe 3 gelagert gewesen. Das Pflanzenschutzmittel sei dort für den Verkauf bereitgehalten und gelagert und am 4. Juni 2009 von einem Vertreter des BAES vorgefunden worden.

310 Liter M seien zwischen 24. März 2009 und 28. Mai 2009 an diverse Abnehmer verkauft worden (24. März 2009:

40 Liter an S. Lagerumbuchungskennung; 14. April 2009: 20 Liter an St. Lagerumbuchungskennung; 16. April 2009: 10 Liter an T H. Rechnung; 17. April 2009: 40 Liter an K. Lagerumbuchungskennung; 20. April 2009: 20 Liter an St. Lagerumbuchungskennung; 21. April 2009: 60 Liter an S. Lagerumbuchungskennung; 29. April 2009:

20 Liter an St. Lagerumbuchungskennung; 8. Mai 2009: 20 Liter an S W. Lagerumbuchungskennung; 11. Mai 2009: 10 Liter an W. GmbH Rechnung; 18. Mai 2009: 40 Liter an A T. Lagerumbuchungskennung;

25. Mai 2009: 10 Liter an St. Lagerumbuchungskennung;

26. Mai 2009: 10 Liter an J R. Rechnung; 28. Mai 2009: 10 Liter an Schw. GmbH Rechnung).

Das in Rede stehende Pflanzenschutzmittel sei in Deutschland zugelassen (PI-Nummer 050939-00/005) und besitze daher die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Braunschweig. Die Zulassung sei bis 31. Dezember 2014 gültig. M sei von der A in Österreich angemeldet worden, von der S GmbH sei dieses Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs. 4 PMG 1997 nicht angemeldet worden.

Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen - zusammengefasst - auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen und Lagerumbuchungskennungen sowie auf die vom Beschwerdeführer und der Zeugin V M. im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung des § 3 Abs. 4 PMG 1997 denjenigen treffe, der beabsichtige, Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe in Verkehr zu bringen. Die Definition des Begriffes "Inverkehrbringen" orientiere sich am Inhalt der Bundeskompetenz "Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung" und Art. 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/ 14 EWG. Nach Art. 2 Z 10 dieser Richtlinie werde auch die Einfuhr des Pflanzenschutzmittels in das Gebiet der Gemeinschaft als Inverkehrbringen im Sinne der Richtlinie angesehen. Auch § 2 Abs. 10 PMG 1997 führe als Form des Inverkehrbringens die "Einfuhr aus Drittländern" an. Diese Bestimmungen wären aber sinnlos, wäre jede Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in einen Mitgliedstaat bereits als Inverkehrbringen zu qualifizieren. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführe, stelle daher nach § 2 Abs. 10 PMG 1997 das bloße Verbringen von Pflanzenschutzmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat nach Österreich noch kein Inverkehrbringen in erster Vertriebsstufe dar (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2008, 2007/07/0159). Jedoch unterlasse es der Beschwerdeführer, aus dem genannten Erkenntnis weiter zu zitieren, dass die deutschen Verkäufer daher in Bezug auf die von ihnen allenfalls vorgenommene Liefertätigkeit der Pflanzenschutzmittel nicht unter die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 10 PMG 1997 fielen. Auf das deutsche Unternehmen, von welchem der Beschwerdeführer die Pflanzenschutzmittel gekauft habe, treffe daher die Qualifikation "in erster Vertriebsstufe in Verkehr bringen" nicht zu. Daraus folge aber, dass den Beschwerdeführer die Pflichten nach § 3 Abs. 4 PMG 1997 uneingeschränkt träfen, wenn es sich um ein nach § 12 Abs. 10 PMG 1997 zugelassenes Pflanzenschutzmittel handle. Dass M in Deutschland zugelassen gewesen sei, sei vom Beschwerdeführer nie bestritten worden, er habe selbst die bezughabenden Dokumente vorgelegt. Er habe auch nicht behauptet, eine entsprechende Anmeldung für die S GmbH vorgenommen zu haben, sondern vorgebracht, dass die Firma A GmbH eine solche Anmeldung vorgenommen habe. Diese beiden Unternehmen seien jedoch nicht ident, weshalb die S GmbH die Anmeldung der A GmbH nicht für sich in Anspruch nehmen könne, wenn sie selbst beabsichtige, das Mittel, welches sie von Deutschland bezogen habe, in Verkehr zu bringen. Eine solche Anmeldung hätte dann unterbleiben können, wenn die S GmbH das verfahrensgegenständliche Pflanzenschutzmittel von der A GmbH bezogen hätte, weil sie dann nicht mehr Erstinverkehrbringer gewesen wäre.

Es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der S GmbH das verfahrensgegenständliche, in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe in Österreich in Verkehr gebracht habe, wobei 390 Liter durch Lagern und Vorrätighalten und 310 Liter durch Verkaufen in Verkehr gebracht worden seien. Dabei könne es dahingestellt bleiben, dass das Inverkehrbringen teilweise durch Rechnungen, teilweise durch Lagerumbuchungen dokumentiert worden sei. Ein "Inverkehrbringen" durch "Verkaufen" oder durch "jedes sonstige Überlassen an andere" im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG 1997 sei nicht bereits bei Vorliegen einer entsprechenden Willenseinigung, jedoch bei tatsächlicher Einräumung der Gewahrsame (der Verfügungsmöglichkeit) über das Pflanzenschutzmittel etwa durch körperliche Übergabe oder durch Besitzauflassung gegeben (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, Zl. 2008/07/0067). Durch die körperliche Übergabe und Besitzauflassung der verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel an Kommissionäre liege daher ein Verkauf im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG 1997 vor. Bei einem Kommissionsverkauf übernehme es der Kommissionär, gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere für Rechnung des Kommittenten zu verkaufen (§ 383 UGB). Daraus ergebe sich bereits, dass es sich um einen Verkauf handle und der Besitz bereits zum Zeitpunkt der Lagerumbuchungskennung durch den Beschwerdeführer aufgegeben werde.

Der Beschwerdeführer sei jedenfalls durch die Tatumschreibung davor geschützt, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden, und in die Lage versetzt gewesen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, sei er doch selbst davon ausgegangen, diese Pflanzenschutzmittel bereits "verkauft" zu haben. Nach diesen Gesichtspunkten beurteilt entspreche der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Bezug auf Tatzeit und Tatort § 44a Z 1 VStG, zumal es sich um ein fortgesetztes Delikt handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des PMG 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007, lauten auszugsweise:

"§ 2 (...)

(10) 'Inverkehrbringen' ist das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.

(...)

§ 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

(...)

(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Mit der Meldung sind die Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben. Das Inverkehrbringen ist ab Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister zulässig. Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG , nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.

§ 12 (...)

(10) Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.

§ 34. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. mit Geldstrafe bis zu EUR 14 530, im Wiederholungsfall bis zu EUR 29 070,wer

a) Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt,

(...)

(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

(...)"

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 4 PMG 1997 ohne Anmeldung gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe in Verkehr gebracht habe.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass betreffend die Verkäufe von M vom 16. April 2009 an T H., vom 11. Mai 2009 an die W. GmbH, vom 16. Mai 2009 an J R., sowie vom 28. Mai 2009 an die Schw. GmbH, im Umfang von jeweils 10 Liter, keine Anmeldung gemäß § 3 Abs. 4 PMG 1997 erfolgt sei. Das Straferkenntnis der BH stamme vom 4. Juni 2010 und enthalte weder im Spruch noch in der Begründung die erst im angefochtenen Bescheid angeführten einzelnen Verkäufe. Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19. April 2010 sei Derartiges nicht angeführt worden, sodass diesbezüglich die von Amts wegen wahrzunehmende Verfolgungsverjährung gemäß § 34 Abs. 2 PMG 1997 zu beachten gewesen wäre. Diese Verjährung betreffe sämtliche Tatvorwürfe, weil die Zustellung des Bescheides am 7. Juni 2010 jedenfalls erst nach einem Jahr erfolgt sei.

Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, dass für den Vorwurf, "im Zeitraum vom 24.03.2009 bis 28.05.2009 im Umfang von insgesamt 310 Liter (M) durch Verkaufen in Verkehr gebracht zu haben", keine ausreichende Tatumschreibung vorliege, weil für den Fall eines tatsächlichen Verkaufes eine Rechnung ausgestellt werde und dann aufgrund der Ausstellung der Rechnung die Gefahr einer abermaligen Bestrafung bestehe. Im Straferkenntnis der BH sei keine Konkretisierung dieses Vorwurfs enthalten. Seitens der belangten Behörde seien im angefochtenen Bescheid nunmehr die einzelnen Tatvorwürfe konkret angeführt, das Straferkenntnis der BH aber im Spruch diesbezüglich nicht ergänzt worden. Einer Ergänzung stehe die Verfolgungsverjährung im Sinne des "§ 32 Abs. 2 PMG 1997" entgegen, sodass auch die Konkretisierung in der Begründung des bekämpften Bescheides nicht möglich sei, weil damit die Bestimmung des "§ 32 Abs. 2 PMG 1997" (gemeint ist bei beiden Zitaten wohl § 34 Abs. 2 PMG 1997) umgangen werden würde. Mangels ausreichender Konkretisierung liege daher hinsichtlich des Vorwurfs, "im Zeitraum vom 24.03.2009 bis 28.05.2009 im Umfang von insgesamt 310 Liter (M) durch Verkaufen in Verkehr gebracht zu haben", eine nicht behebbare Mangelhaftigkeit vor.

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer insgesamt 3840 Liter M von der Y gekauft und in weiterer Folge vorrätig gehalten und gelagert sowie - wie aus dem Spruch des bekämpften Bescheides ersichtlich - 310 Liter zwischen 24. März 2009 und 28. Mai 2009 an diverse Abnehmer verkauft bzw. am 4. Juni 2009 anlässlich der von der BAES durchgeführten Kontrolle im Lager vorgefunden. Da das Pflanzenschutzmittel M in Deutschland zugelassen ist und sich die Anmeldung gemäß § 3 Abs. 4 PMG 1997 auf die gesamte Lieferung des Pflanzenschutzmittels M bezogen und somit den gesamten Weiterverkauf betroffen hätte, ist von einem fortgesetzten Delikt auszugehen.

Unter einem fortgesetzten Delikt ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zlen. 2012/07/0018, 0019, 0020, mwN). Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt gemäß § 34 Abs. 2 PMG 1997 ein Jahr. Bei fortgesetzten Delikten läuft die Frist ab dem Unterbleiben weiterer Begehungsakte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 93/04/0191). Der letzte Verkauf von M durch die S GmbH fand am 28. Mai 2009 statt, das Vorrätighalten und Lagern zum Verkauf der restlichen 290 Liter stellte das BAES am 4. Juni 2009 im Rahmen einer Kontrolle fest. Eine Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG im Hinblick auf den Tatvorwurf, dass das Pflanzenschutzmittel M entgegen § 3 Abs. 4 PMG 1997 nicht angemeldet worden sei, fand am 19. April 2010 im Rahmen einer Aufforderung zur Rechtfertigung statt.

§ 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch", wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der dazu ergangenen hg. Judikatur muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl. 2010/09/0155, mwN). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 leg. cit. vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2004/15/0030, mwN).

Die - im Wesentlichen dem Straferkenntnis vom 4. Juni 2010 entsprechende - Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19. April 2010 stellt eine ausreichend konkretisierte Verfahrenshandlung dar. Ebenso ist der angefochtene Bescheid ausreichend konkretisiert. Das in der Beschwerde angeführte Argument, für den Fall eines tatsächlichen Verkaufes würde eine Rechnung ausgestellt und aufgrund der Ausstellung einer solchen Rechnung bestehe die Gefahr einer abermaligen Bestrafung, vermag nicht darzulegen, inwiefern der Beschwerdeführer der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt oder an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen gehindert gewesen wäre. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19. April 2010 ist daher in ihrer Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten, weshalb keine Verjährung iSd § 34 Abs. 2 PMG 1997 eingetreten ist.

Es ist den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zuzustimmen, dass es sich bei den einzelnen Verkäufen um kein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt, weshalb die Verkäufe im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht detailliert aufgelistet werden mussten. Die Auflistung der einzelnen Verkäufe im Spruch stellt für die vorliegende Verwaltungsübertretung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, weil die im Spruch des bekämpften Bescheides vorliegenden Angaben ausreichen, um dem Beschwerdeführer die Identifizierung der den Gegenstand der strafbaren Handlungen bildenden Verkäufe zu ermöglichen. Daher entspricht der Spruch des angefochtenen Bescheides den Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG, weshalb der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, es liege diesbezüglich ein nicht behebbarer Mangel vor, nicht berechtigt ist.

Wie schon im Verwaltungsverfahren wird auch in der Beschwerde vorgebracht, dass es sich bei M um ein in Österreich zugelassenes Pflanzenschutzmittel handle. Die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 10 PMG 1997 lägen vor. Die Zulassung erfolge daher nicht durch einen hierfür notwendigen Verwaltungsakt, sondern es gelte ein derartiges Pflanzenschutzmittel bereits ex lege als zugelassen. Daher könne kein - wie das BAES anfänglich irrtümlich angenommen habe - Verstoß nach § 3 Abs. 1 PMG 1997, wonach nur Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen seien, in Verkehr gebracht werden dürften, vorliegen. Das BAES habe nachträglich einsehen müssen, dass eine ex lege-Zulassung für M nach § 12 Abs. 10 PMG 1997 bestehe. Es unterliege gemäß § 3 Abs. 4 PMG 1997 lediglich das vorzeitige Inverkehrbringen vor Anmeldung der Strafbarkeit, daher erfülle das Lagern und Vorrätighalten alleine noch nicht den Tatbestand des § 3 Abs. 4 PMG 1997. Die belangte Behörde hätte nicht von Lagern bzw. Vorrätighalten zum Verkauf ausgehen dürfen, sondern es hätte für ein Vorrätighalten zum Verkauf oder Feilhalten noch des Nachweises weiterer Kriterien bedurft. Die Anwendung des § 3 Abs. 4 PMG 1997 setze das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in Österreich voraus. Die am 4. Juni 2009 von der BAES vorgefundenen Pflanzenschutzmittel seien nicht für den Verkauf in Österreich gedacht gewesen.

Nach § 12 Abs. 10 PMG 1997 sind Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 PMG 1997 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, zugelassene Pflanzenschutzmittel nach dem PMG 1997, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden. Derjenige, der beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 PMG 1997 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, ist jedoch verpflichtet, dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem BAES unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (§ 3 Abs. 4 PMG 1997).

Es trifft zu, dass das Lagern alleine von nicht angemeldeten Pflanzenschutzmitteln gemäß § 3 Abs. 4 PMG 1997 nicht strafbar ist. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid - wie auch aus dem Spruch des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses ersichtlich - jedoch von "Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs" ausgegangen. Sie stützte sie sich bei dieser Beurteilung auf die vom Beschwerdeführer bzw. von der Zeugin V M. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2011 getätigten Aussagen. Dabei hatte der Beschwerdeführer unter anderem angegeben, das Produkt beim Unternehmen X zum Zwecke des Verkaufs bestellt zu haben. Die Pflanzenschutzmittel wurden in Österreich verkauft bzw. in Österreich zum Zwecke des Verkaufs gelagert. Damit ist auch das Tatbestandsmerkmal des "Inverkehrbringens in Österreich" gemäß § 3 Abs. 4 PMG 1997 erfüllt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den von der belangten Behörde auf Basis von Lagerumbuchungskennungen angenommenen Verkäufen (24. März 2009: 40 Liter an S. Lagerumbuchungskennung; 14. April 2009: 20 Liter an St. Lagerumbuchungskennung; 17. April 2009: 40 Liter an K. Lagerumbuchungskennung; 20. April 2009: 20 Liter an St. Lagerumbuchungskennung; 21. April 2009: 60 Liter an S. Lagerumbuchungskennung; 29. April 2009: 20 Liter an St. Lagerumbuchungskennung; 8. Mai 2009: 20 Liter an S W. Lagerumbuchungskennung; 18. Mai 2009: 40 Liter an A T. Lagerumbuchungskennung; 25. Mai 2009: 10 Liter an St. Lagerumbuchungskennung) tatsächlich nicht um Verkäufe gehandelt habe, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf diese Lagerumbuchungskennungen als Beweis für getätigte Verkäufe verwiesen hat. Die Beurteilung der belangten Behörde erweist sich daher als unbedenklich.

Auch mit seinem gegen die Strafbemessung gerichteten Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Hinsichtlich des von ihm ins Treffen geführten Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB wird in der Beschwerde nicht dargetan, inwiefern die angelastete Tat mit dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers in auffallendem Widerspruch stehe. Es wird lediglich angegeben, dass die S GmbH ein sehr gutes System zur Kontrolle der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften entwickelt habe und die Zeugin V M. dafür verantwortlich gewesen sei, dass die Anmeldung nach § 3 Abs. 4 PMG 1997 erfolge. Diese habe jedoch von der Zeugin aufgrund der nicht übermittelten Unterlagen durch die Firma X nicht durchgeführt werden können.

Zutreffend weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass der Beschwerdeführer im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren die Existenz eines funktionierendes Kontrollsystems nicht behauptet hat. Es bestand daher keine Veranlassung, darauf im angefochtenen Bescheid näher einzugehen.

Ebenso wenig wird in der Beschwerde im Hinblick auf den ins Treffen geführten Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe.

Schließlich argumentiert der Beschwerdeführer, es sei durch die Tat kein konkreter Schaden entstanden, weshalb ihm gemäß § 34 Abs. 1 Z 13 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG der Milderungsgrund zu Gute zu halten sei, dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt worden sei.

Dabei verkennt er allerdings, dass es sich bei einer Übertretung nach § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a PMG 1997 um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 13 StGB kommt bei einem Ungehorsamsdelikt nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/02/0352, mwN).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 23. Oktober 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte