Normen
AuslBG §28 Abs1 idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs3 idF 1983/176;
AuslBG §28 Abs1 idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs3 idF 1983/176;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Straf- und Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens langte am 13. März 1990 beim Arbeitsamt Salzburg ein vom "X-Hotel, Z-Straße" stammender Antrag auf Verlängerung der mit 28. Februar 1990 abgelaufenen Beschäftigungsbewilligung für den deutschen Staatsbürger T ein.
Auf Grund der Anzeige des Arbeitsamtes Salzburg verurteilte der Magistrat Salzburg als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in der Folge den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF gemäß BGBl. Nr. 231/1988 (AuslBG), zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (im Nichteinbringungsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung der Firma W-GmbH nach außen berufene Organ den deutschen Staatsbürger T vom 1. März 1990 bis 12. März 1990 beschäftigt habe, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein vorgelegen sei; der Beschwerdeführer habe hiedurch § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt. Begründend führte die Strafbehörde erster Instanz aus, daß der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung angegeben habe, daß er dem genannten Ausländer den Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung bereits am 7. Februar 1990 mitgegeben und ihn aufgefordert hätte, sich unverzüglich darum zu kümmern. Dem sei entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im gegenständlichen Falle eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer selber hätte erwirken müssen, weil es dem Ausländer gar nicht möglich sei, eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für sich zu beantragen. Als Grundlage für die Strafbemessung sei der objektive Umstand herangezogen worden, daß die Arbeitsmarktverwaltung in ihrem Recht auf jederzeitig genauen Überblick über den Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigt werden dürfe. Als Verschulden werde zumindest Fahrlässigkeit angerechnet, weil der Beschuldigte seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen sei. Erschwerend werde angerechnet, daß es sich um eine Wiederholungstat handle; besondere Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Höhe der ausgesprochenen Strafe liege im untersten Rahmen der Strafbemessung und erscheine auch bei Annahme von ungünstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gerechtfertigt.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, daß ihm ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne. Bei der Größe des von ihm zu führenden Hotel- und Gaststättenbetriebes sei es für eine ordnungsgemäße Betriebsführung absolut unumgänglich, daß der Beschwerdeführer verschiedene Belange an Bedienstete delegiere. Die Erledigung der im Zusammenhang mit der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern anfallenden Formalitäten sei vom Beschwerdeführer an die Sekretärin Maria K übertragen worden, die bereits mehrere Jahre bei der Firma W-GmbH beschäftigt sei und sich als überaus verläßliche, effiziente und tüchtige Sekretärin erwiesen habe. Selbstverständlich überwache und kontrolliere der Beschwerdeführer die Tätigkeiten von Maria K, jedoch habe das Ausmaß der Kontrolltätigkeit des Beschwerdeführers seit ihrer Anstellung im Hinblick darauf, daß sich diese bisher als überaus sorgfältige und verläßliche Arbeitskraft erwiesen habe, beständig abgenommen. Der ausländische Arbeitnehmer T sei bereits seit dem Jahre 1985 im Hotel der Firma W-GmbH beschäftigt. Maria K sei in der Zeit vom 5. Februar bis 9. Februar 1990 urlaubsbedingt abwesend gewesen, sodaß zu dieser Zeit Waltraud S als Sekretärin beschäftigt gewesen sei. Diese habe den Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für den genannten Ausländer ordnungsgemäß bereits am 7. Februar 1990 ausgestellt und dem Beschwerdeführer zur Unterschriftsleistung vorgelegt. Danach sei der Antrag dem betreffenden ausländischen Arbeitnehmer übergeben worden, damit dieser mit dem Antrag unter Mitnahme des Meldezettels, der Unterkunftserklärung sowie seines Passes beim Arbeitsamt vorspreche und dort im Parteienverkehr die Erledigung erwirke; dies sei der durchaus übliche Vorgang bei der Erledigung von Ausländerbeschäftigungsbewilligungen. Es habe weder für Waltraud S noch für Maria K nach deren Rückkehr aus dem Urlaub am 20. Februar 1990 ein Grund bestanden anzunehmen, daß T eine Vorsprache beim Arbeitsamt unterlassen und daß er die gegenständlichen Antragsunterlagen einfach bei sich zu Hause liegen lassen würde, wie dies in der Folge tatsächlich geschehen sei. Umso weniger habe der Beschwerdeführer einen Grund gehabt, an der ordnungsgemäßen Abwicklung der Angelegenheit zu zweifeln und diesbezüglich eigene Nachforschungen bzw. Kontrollen anzustellen. Dieses Versäumnis des T sei erst dadurch bemerkt worden, daß dieser selbst die Unterlagen bei sich zu Hause wiederum aufgefunden habe. In der Folge habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ohne weitere Probleme erreicht werden können, weil sämtliche Voraussetzungen für ihre Erteilung gegeben gewesen seien. Es würde eine wesentliche Überspannung der an den Beschwerdeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen bedeuten, wenn man annehmen würde, daß er persönlich die ordnungsgemäße Abwicklung der Angelegenheit kontrollieren und überwachen hätte müssen. Zum Beweis für das gesamte Berufungsvorbringen werde die Einvernahme der beiden Sekretärinnen Waltraud S und Maria K beantragt. Es entspräche der ständigen Praxis, daß Anträge im Sinne des § 19 Abs. 1 AuslBG im Wege einer persönlichen Vorsprache des betroffenen Ausländers beim Arbeitsamt eingebracht würden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Verschulden angelastet werden könnte, wären auf jeden Fall die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG 1950 gegeben gewesen, weil ein allfälliges Verschulden jedenfalls nur als geringfügig eingestuft werden könnte und die Übertretung auch keine Folgen nach sich gezogen habe. Selbst im Falle der Verhängung einer Strafe wäre jedenfalls von der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG 1950 Gebrauch zu machen gewesen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 16. Juli 1990 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers ohne weitere Ermittlungen keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis. Begründend führte die belangte Behörde nach einer wörtlichen Wiedergabe des gesamten Berufungsvorbringens aus, daß es durchaus nicht der übliche Vorgang bei der Erledigung von Ausländerbeschäftigungsbewilligungen sei, es dem ausländischen Arbeitnehmer zu überlassen, beim Arbeitsamt eine Erledigung zu erwirken. Der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, daß gemäß § 19 Abs. 1 AuslBG ausschließlich der Arbeitgeber zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigt sei und eine solche auch nur dem Arbeitgeber erteilt werden könne. Der Beschwerdeführer irre, wenn er meine, daß aus dem Verstoß gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 1 AuslBG keinerlei Folgen entstanden seien, weil es sich um ein bloßes Formaldelikt gehandelt habe. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Absehen von einer Bestrafung und Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG 1950 sei entgegenzuhalten, daß eine wesentliche Voraussetzung hiefür u. a. ein geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers sei. Warum ein solches angesichts des bewußten Bestehens eines gesetzwidrigen Zustandes von zwölftägiger Dauer angenommen werden könne, sei weder aus dem Sachverhalt noch aus den Berufungsausführungen erschließbar. Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Umstände sei ohnehin bereits durch die Strafbehörde erster Instanz erfolgt, welche es trotz mehrfacher einschlägiger Vorstrafen bei der untersten Grenze des gesetzlichen Strafrahmens von S 10.000,-- bis S 120.000,-- für Wiederholungstäter bewenden habe lassen. Einer weiteren Herabsetzung der verhängten Geldstrafe im Sinne des § 20 VStG 1950 stehe somit das Fehlen des Überwiegens von Milderungsgründen gegenüber den Erschwerungsgründen entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten darauf verletzt, nicht nach dem AuslBG für schuldig erkannt und bestraft zu werden, und in eventu nur ermahnt, bzw. nur unter Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes bestraft zu werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und hat unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt, wie bereits in seiner Berufung, im wesentlichen vor, daß ihn ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden nicht treffen würde. In dem vom Beschwerdeführer geleiteten Betrieb sei es stets noch so gewesen, daß Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen von den betreffenden ausländischen Arbeitnehmern persönlich beim Arbeitsamt Salzburg unter gleichzeitiger Vorlage der sonstigen für die Antragserledigung notwendigen Dokumente, insbesondere des Reisepasses, eingebracht worden seien. Dieser Vorgang entspreche der ständigen vom Arbeitsamt Salzburg geübten Verwaltungspraxis. Das Verschulden in dieser Angelegenheit liege ausschließlich beim ausländischen Arbeitnehmer, der völlig unvorhersehbar und unerwartet ein rechtzeitiges Überreichen des Antrages durch persönliche Vorsprache beim Arbeitsamt Salzburg unterlassen habe. Jede andere Beurteilung der Verschuldensfrage würde auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspannung der Sorgfaltspflichten an den Geschäftsführer eines großen Hotelbetriebes hinauslaufen. Die rechtzeitige Erwirkung einer Beschäftigungsbewilligung stelle für einen ausländischen Arbeitnehmer eine derart wichtige Angelegenheit dar, daß ein "Vergessen" der rechtzeitigen Antragsüberreichung beim Arbeitsamt, wie dies im gegenständlichen Fall geschehen sei, als außergewöhnlich bezeichnet werden müsse. Auf ein derartiges, nicht vorhersehbares Verhalten des T habe jedoch der Beschwerdeführer bei Wahrnehmung seiner Überwachungspflichten nicht von vornherein abstellen müssen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde in der Schuldfrage zum Erfolg zu verhelfen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Wiederholungsfalle von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,---, im Wiederholungsfalle von S 20.000,-- bis S 240.000,--.
Für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1982, Zl. 81/01/0055).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer das gemäß § 9 VStG 1950 nach außen vertretungsbefugte und damit verwaltungsstrafrechtlich haftbare Organ des Arbeitgebers ist. Es steht ferner fest, daß T bei der Firma W-GmbH in der Zeit vom 1. März 1990 bis 12. März 1990 beschäftigt gewesen ist, ohne daß für diese Zeit eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein vorgelegen ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 idF BGBl. Nr. 516/1987 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. Deshalb traf den Beschwerdeführer die Beweislast dafür, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1982, Zl. 81/11/0080).
Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen darf - wie dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht übersehen werden, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt. Ob der Unternehmer trotzdem persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1982, Zl. 81/11/0087, und vom 13. Februar 1985, Zl. 84/09/0106). Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs. 1 VStG 1950 obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, daß die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1982, Zl. 81/01/0245). Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems hat der Beschwerdeführer aber im Beschwerdefall nicht unter Beweis gestellt, weil er die wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG 1950 nicht einmal behauptet und es ferner unterlassen hat, im einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchführte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1988, Zlen. 88/08/0201, 0202). Der Beschwerdeführer weist in seiner Berufung selbst darauf hin, daß das Ausmaß seiner Kontrolltätigkeit im Hinblick darauf, daß sich die Sekretärin Maria K als überaus tüchtige Arbeitskraft erwiesen habe, seit deren Anstellung (im Jahre 1987) beständig abgenommen habe; im konkreten Fall hat eine solche Kontrolle überhaupt nicht stattgefunden.
Auf dem Boden dieser Rechtslage entbehrt der Vorwurf des Beschwerdeführers, daß das Ermittlungsverfahren insbesondere hinsichtlich der Frage, ob es der vom Arbeitsamt Salzburg geübten Verwaltungspraxis entspreche, daß die vom Arbeitgeber ordnungsgemäß ausgefüllten und unterfertigten Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung von den betreffenden ausländischen Dienstnehmern persönlich unter gleichzeitiger Vorlage der sonstigen Personaldokumente eingebracht würden, unvollständig geblieben sei, der Relevanz. Die vom Beschwerdeführer ferner unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebrachte Rüge, die belangte Behörde hätte Feststellungen zur Größe des vom Beschwerdeführers geführten Hotel- und Gaststättenbetriebes, zur Frage, ob Maria K eines verläßliche Sekretärin sei, sowie darüber, ob dem betreffenden ausländischen Arbeitnehmer tatsächlich bereits am 7. Februar 1990 der vom Arbeitgeber ordnungsgemäß ausgefüllte und unterfertigte Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung übergeben worden sei und dieser dessen fristgerechte Einbringung für seinen Arbeitgeber völlig unerwartet unterlassen habe, treffen müssen, geht ins Leere, weil der Beantwortung dieser Fragen für die hier maßgebende Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers von vornherein keine entscheidende Bedeutung zukommt.
In der Schuldfrage erweist sich damit der angefochtene Bescheid als nicht mit der behaupteten Rechtwidrigkeit belastet, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Hingegen kann der Beschwerde in der Straf- und Kostenfrage Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Gemäß § 21 Abs. 1 VStG 1950 kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde nicht zur Ermessensübung, sondern der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, daß von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird (siehe dazu Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, Zweiter Halbband, S. 78, und die dort auf S. 652 ff angeführte Judikatur).
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Anwendung des § 21 VStG 1950 mit der Begründung abgelehnt, es liege nicht nur ein geringfüges Verschulden des Beschwerdeführers vor, denn "angesichts des bewußten Bestehens eines gesetzwidrigen Zustandes von 12tägiger Dauer" könne von einer Geringfügigkeit des Verschuldens keine Rede sein. Wie bereits oben zur Schuldfrage ausgeführt, trifft den Beschwerdeführer wohl der Vorwurf, nicht kontrolliert zu haben, ob der von ihm unterfertigte und rechtzeitig seiner Sekretärin zur weiteren Veranlassung überlassene Antrag auf Beschäftigungsbewilligung auch tatsächlich vor dem 1. März 1990 an das Arbeitsamt weitergeleitet worden ist. Die Annahme des Beschwerdeführers, dies sei auch ohne weitere Kontrolle ordnungsgemäß abgewickelt worden, kann keinesfalls als das bewußte Bestehenlassen eines gesetzwidrigen Zustandes qualifiziert werden. Die Unterlassung einer rechtzeitigen Kontrolle durch den Beschwerdeführer im Drang der Geschäfte kann vielmehr im Hinblick darauf, daß ihm seine Sekretärin als verläßlich bekannt war, und daß er auch damit rechnen konnte, der ausländische Arbeitnehmer werde schon im eigenen Interesse rechtzeitig um die Verlängerung seiner Beschäftigungsbewilligung bemüht sein, nur als leichte Fahrlässigkeit beurteilt werden, die eine Anwendung des § 21 VStG 1950 nahelegte. Was die Folgen dieses somit nur geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers betrifft, so können auch diese nur als unbedeutend erkannt werden. Sicherlich hat auf diese Weise T zwölf Tage hindurch ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung in Österreich gearbeitet, doch kommt diesem Umstand mit Rücksicht darauf, daß er bis zum 28. Februar 1990 über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt hat, und daß ihm eine neue Bewilligung für die Folgezeit am 12. März 1990 anstandslos erteilt werden konnte, nicht die von der belangten Behörde ihrem Strafausspruch zu Grunde gelegte Bedeutung zu.
Es ist daher das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der Strafdrohung des § 28 Abs. 1 AuslBG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1988, Zl. 86/08/0073), und auch die Folgen der Tat waren im Ergebnis unbedeutend. Der Beschuldigte hatte daher einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG 1950, welcher auch nicht durch den (im übrigen nicht näher spezifizierten) Hinweis der belangten Behörde auf "einschlägige Vorstrafen" des Beschwerdeführers verwirkt worden ist.
Da die belangte Behörde somit insoweit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in der Straf- und Kostenfrage wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 50 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.
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