BVwG W169 2112518-1

BVwGW169 2112518-13.4.2017

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W169.2112518.1.00

 

Spruch:

W169 2112518-1/14E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2015, Zl. 831811201-2386380, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2016 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Gang des Verfahren:

 

1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Kabul stamme und dort die Grundschule besucht habe. Zum Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater Politiker sei und sehr viele Feinde habe. Seit dem Jahr 1389 habe er selbst Probleme in Afghanistan bekommen, weshalb er flüchten habe müssen. Er sei ausgenützt worden, er wolle aber darüber momentan nicht sprechen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden.

 

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.05.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in psychiatrischer Behandlung sei; psychische Probleme habe er schon seit drei Jahren. Er sei in Kabul geboren, habe dort die Schule besucht und habe bis zu seiner Ausreise im Mai 2013 mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sein Vater habe die Familie versorgt. Er selbst habe ein Jahr als Nachhilfelehrer gearbeitet und sich so ein Taschengeld verdient. Sein Vater arbeite im Gesundheitsministerium; zuvor habe er bei der "XXXX" gearbeitet.

 

In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er habe bereits einen Deutschkurs A1 absolviert und besuche derzeit den A2-Kurs. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation.

 

Zum Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass es zwei Gründe gebe, weshalb er Afghanistan verlassen habe. Der erste Grund sei gewesen, dass sein Vater schon seit langem gegen die Hezb-e Islami sei und sich für die Freiheit einsetze. Sein Vater sei der Gruppe eines Mannes namens XXXX beigetreten. Nachdem XXXX getötet worden sei, habe sein Vater für zehn Jahre in den Iran fliehen müssen. Danach sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und habe geheiratet. Er habe begonnen, bei der Bank zu arbeiten, dennoch sei er Mitglied dieser Partei geblieben. Ein großer Gegner seines Vaters namens XXXX, welcher Mitglied der Hezb-e Islami sei, habe ebenso wie sein Vater als Abgeordneter kandidiert. Sein Vater sei Tadschike und habe sich mit dem Vorsitzenden der Bank zusammengetan. Dieser Mann namens XXXX sei Pashtune und gehöre zur AFGHAN MELLAT Partei. Er sei damals Finanzminister gewesen und anschließend Handelsminister geworden. Dadurch, dass sich sein Vater den Pashtunen angeschlossen habe, hätten die Schwierigkeiten mit den Verwandten bzw. im Bezirk begonnen und es sei dem Vater vorgeworfen worden, die Partei verraten zu haben. Auch sei versucht worden, seine Mutter umzubringen. Die Feindschaft zwischen seinem Vater und KALAKANI habe zugenommen, weshalb sie innerhalb von Kabul umziehen hätten müssen. Als sein Vater seinen Vorgesetzten um Hilfe gebeten habe, habe er keinerlei Unterstützung bekommen. Die ganze Familie hätte unter diesem Konflikt gelitten. Dieser Konflikt hätte aber auch ihn betroffen, "weil ich erkannt wurde". Der zweite Grund seiner Ausreise sei gewesen, dass er von Personen, die in der Nachbarschaft gelebt hätten, vergewaltigt worden sei. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob dies wegen der Feindschaft zu seinem Vater passiert sei. Es sei der schlimmste Tag seines Lebens gewesen. Zwei Jahre lang sei er von diesen Personen erpresst, misshandelt und verfolgt worden. Diese hätten ein Video von der Vergewaltigung gemacht und hätten ihm gedroht, dieses zu veröffentlichen. Er habe die letzten Jahre immer in Angst gelebt, dass sie ihn wieder von der Schule mitnehmen würden. Einige Zeit habe er das Haus auch nicht mehr verlassen wollen. Als er wegen des Opferfestes einkaufen gehen habe wollen, sei er gewaltsam in ein Auto gezerrt und mitgenommen worden. Sie hätten ihn zur afghanisch-tadschikischen Grenze gebracht. Dort seien Kommandanten gewesen, die betrunken gewesen seien und Haschisch geraucht hätten. Er sei für diese wie ein "Sklave" gewesen. "Jeder, der mich wollte, nahm mich und missbrauchte mich sexuell." Die Namen der Kommandanten seien XXXX und XXXX gewesen. Vorher sei er von Personen namens XXXX und XXXX vergewaltigt worden. Er habe in dieser Zeit sehr viel ertragen müssen, damit seine Familie nichts mitbekomme. Er habe sich von diesen Personen erniedrigen lassen, da diese ihm gedroht hätten, dass sie das Video seinen Eltern schicken würden. Er sei auch zu Hochzeiten mitgenommen worden, habe aber nicht Frauenkleider, wie dies für Lustknaben üblich sei, tragen und tanzen müssen. Er habe aber dort in einem Zimmer "zu Diensten stehen" müssen. Er habe versucht, sich ein paar Mal das Leben zu nehmen. Sein Vater sei ein angesehener Mann und Politiker. Wenn die Öffentlichkeit wüsste, was mit ihm passiert sei, wäre dies eine Schande für die Familie. Wenn sein Vater dies mitbekommen hätte, hätte er sich selbst getötet oder den Beschwerdeführer, weil er diese Schande nicht ertragen hätte können. Es habe Tage gegeben, an welchen er oft von bis zu zehn Personen vergewaltigt worden sei. Die Narben, die er heute noch habe, würden von diesen Übergriffen stammen. Er habe sich nicht wehren können, weil er damals dreizehneinhalb Jahre alt gewesen sei. Er habe keine älteren Brüder gehabt, die ihn beschützen hätten können. Seinem Vater hätte er nichts sagen dürfen. Er sei bei der Polizei gewesen, um Hilfe zu suchen, jedoch sei ihm dort "das Gleiche geboten" worden. Der Chef habe gesagt, dass er ihn zuerst befriedigen solle und dann würde er ihm weiterhelfen. Zwei Jahre habe er seine Eltern nicht anschauen können, weil er sich geschämt habe. Er habe kein soziales Leben in Afghanistan mehr gehabt. Er sei immer ein fleißiger Schüler gewesen, seine Leistungen hätten jedoch stark nachgelassen. Aus diesem Grund hätten seine Eltern auch mit ihm geschimpft. Er habe sie anlügen müssen. Er habe ihnen nicht den wahren Grund hierfür nennen können. So habe er nicht mehr weiterleben wollen. Er habe die Polizei öfters angefleht, ihn "aus dem Ganzen herauszuholen". Der Polizist habe jedoch gesagt, dass er ihm nicht helfen werde, wenn er nicht "willig" sei. Damit er ihm helfe, habe er eingewilligt und sei ein halbes Jahr mit dem Polizisten "zusammengewesen". Er habe täglich zwei oder drei Stunden zu diesem Polizisten gehen müssen. Er habe seine Eltern angefleht, dass sie ihn aus Afghanistan wegschicken würden. Er habe die politischen Probleme seines Vaters als Vorwand benutzt und seine Familie ersucht, ihn deshalb ausreisen zu lassen. Sein Vater habe gemeint, dass er als Ältester die Chance bekommen sollte, zu überleben. Seine Eltern seien heute noch der Meinung, dass er Afghanistan wegen der politischen Probleme seines Vaters verlassen habe. Tatsache sei jedoch, dass er das Leben in Afghanistan nicht mehr ertragen habe können. Anschließend schilderte der Beschwerdeführer ausführlich die politischen und beruflichen Tätigkeiten seines Vaters.

 

Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu den Vergewaltigungen befragt. In diesem Zusammenhang wies er nochmals darauf hin, dass ein Mann namens XXXX die erste Vergewaltigung mit dem Handy gefilmt habe. Ab diesem Tag habe dann sein Leiden begonnen. Diese Leute hätten ihm auch gedroht, dass sie seinem Bruder und seiner Schwester das Gleiche antun würden, wenn er etwas zu Hause erzähle. Die sexuellen Übergriffe hätten an verschiedenen Orten stattgefunden, am Anfang seien nur zwei Personen beteiligt gewesen, mit der Zeit sei seine Telefonnummer weitergegeben worden und er sei auch von anderen Personen angerufen und an bestimmte Orte bestellt worden. Wenn jemand den Ruf als "Lustknabe" in Afghanistan habe, so werde dies ausgenutzt. Im Oktober/November 2011 sei er zehn Tage an der afghanisch-tadschikischen Grenze festgehalten und von mehreren Männern mehrmals am Tag missbraucht worden. Das erste Mal sei er circa eine Woche danach bei der Polizei gewesen und habe um Hilfe ersucht. Der dortige Kommandant namens XXXX habe zu ihm gesagt, "dass ich es zuerst mit ihm machen soll und dann mit ihm zusammen sein soll", erst dann würde er ihm helfen. Dies habe die Sache jedoch nur "schlimmer" gemacht; die Polizei habe ihn dann auch noch missbraucht. Die Polizisten beziehungsweise die anderen Männer, die ihn missbraucht hätten, hätten seine Telefonnummer gehabt und hätten ihn angerufen. Der Kommandant XXXX habe auch einmal zu XXXX gesagt, dass er nichts dagegen hätte, wenn sie den Beschwerdeführer einmal im Monat mitnehmen würden, aber nicht täglich. Er habe glaublich im Juli 2014 eine ärztliche Bestätigung wegen der Vergewaltigung vorgelegt. Etwaige medizinische Befunde werde er noch vorlegen. Das letzte halbe Jahr vor der Ausreise sei er mit einem Polizisten namens XXXX "zusammengewesen", weshalb er in dieser Zeit von XXXX und XXXX nicht mehr vergewaltigt worden sei. Er habe sich "wie ein Hund erniedrigen lassen" und habe versucht, es so gut wie möglich vor seiner Familie geheim zu halten. Zuhause habe er sich im Zimmer zurückgezogen, weil er sich vor seiner Familie geschämt habe.

 

Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit habe er im Heimatland keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er wieder die gleichen Probleme. Er würde nicht wissen, wo er wohnen sollte. Er könnte seinen Wohnsitz nicht einfach verlegen. Hätte er sein Heimatland nicht verlassen, wäre er jetzt vielleicht schon tot, zumal er Selbstmord begangen hätte bzw. hätte ihn sein Vater getötet, wenn er erfahren hätte, was mit ihm passiert sei.

 

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel vor (afghanische Geburtsurkunde, Schulabschlusszeugnis, drei Zertifikate, mehrere Kopien von Bestätigungsschreiben in Bezug auf die Tätigkeit seines Vaters samt einem Wahlplakat, Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 06.05.2014 sowie eine ärztliche Überweisung vom 29.04.2014 zum Proktologen).

 

3. Mit Schreiben vom 25.06.2014 übermittelte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere Unterlagen (Rektoskopie-Befund vom 27.05.2014 zum Beweis dafür, dass der minderjährige Beschwerdeführer mehrfach gewaltvoll vergewaltigt worden sei; diverse Berichte über die Gefahr sexueller Ausbeutung von minderjährigen Jungen in Afghanistan; Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom März 2013 über Bacha Bazi) und führte aus, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer als Mitglied der sozialen Gruppe der "jungen von sexueller Ausbeutung, Missbrauch und Gewalt betroffenen Afghanen" Asyl im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt hätte werden müssen.

 

4. Am 26.06.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Bestätigung des Bundesgymnasiums WIENER NEUSTADT vom 26.06.2014 ein, wonach der Beschwerdeführer ab dem Wintersemester 2014 dort als außerordentlicher Schüler die Schule besuchen werde.

 

5. Am 06.10.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung des A2- Deutschkurses vom 02.09.2014.

 

6. Am 22.04.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Entlassungsbericht des Landesklinikums MÖDLING vom 20.04.2015 ein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 20.04.2015 einen Selbstmordversuch unternommen habe und aufgrund dessen stationär im Landesklinikum MÖDLING, Abteilung Kinder-und Jugendpsychiatrie, aufgenommen werden musste. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus in Behandlung im Kriseninterventionszentrum "BOJE".

 

7. Am 11.03.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe.

 

8. Am 12.05.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Bestätigung eines Psychotherapeuten ein, wonach sich der Beschwerdeführer seit 04.12.2014 bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung befinde und diese einmal in der Woche in Anspruch nehme.

 

9. Am 16.06.2015 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Im Rahmen der Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen bisher getätigten Angaben nichts mehr hinzuzufügen habe. Zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er täglich eine Tablette Sertralin nehme. Wie lange er diese nehmen müsse, wisse er nicht. Dies entscheide seine Ärztin. Er lebe in Österreich in der Grundversorgung und besuche zurzeit das Gymnasium BABENBERGERRING. Er habe Kontakt zu seiner Familie im Heimatland. Seine Familie halte sich zurzeit in Kabul auf.

 

Anschließend wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.05.2015 zur Kenntnis gebracht. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater wieder Kontakt mit SAMA habe. Vor kurzem sei der Todestag von XXXX gewesen und habe es diesbezüglich eine Veranstaltung gegeben, bei der sein Vater eine Rede gehalten habe. Sein Vater habe den wahren Grund für den Umzug nach XXXX nicht angeben wollen, weil er nicht sicher gewesen sei, wer der Mann, der angerufen habe, gewesen sei. Es stimme aber, dass er mit der Abfindung das Haus gekauft habe. Sein Vater habe am Telefon nicht erklären wollen, dass er Probleme mit der AFGHAN MELLAT habe. Sein Vater sei an seinem Arbeitsplatz angerufen worden und habe dort nicht frei über die Partei SAMA reden können. Sein Vater habe Angst um den Beschwerdeführer und deswegen gesagt, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei aufhalten würde.

 

Am Ende der Einvernahme wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ausgefolgt. Die Vertreterin gab dazu an, dass die entscheidungswesentlichen Aspekte durch die Recherche bestätigt hätten werden können. Zur Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers bei SAMA werde angemerkt, dass selbst die befragten Personen darauf hingewiesen hätten, dass es keine offizielle Organisationsstruktur gebe und somit auch kein offizielles Mitgliederregister, was naheliegend sei angesichts der politischen Aktivitäten und der Verfolgungsgefahr. Zum Beweis der Mitgliedschaft seines Vaters werde auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Videos auf dem Handy verwiesen.

 

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Schreiben einer namentlich genannten Familie bezüglich der Übernahme einer Patenschaft für den Beschwerdeführer vom 10.06.2015, einen fachärztlichen Kurzbericht des Ambulatoriums für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen ("die BOJE") vom 13.05.2015, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide sowie regelmäßige Psychotherapie und medikamentöse Therapien in Anspruch nehme, sowie eine Stellungnahme der Direktion des Bundesgymnasiums BABENBERGERRING vom 12.06.2015 vor.

 

10. Am 17.06.2015 übermittelte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme und wies hinsichtlich der Asylrelevanz von wiederholten Kinderrechtsverletzungen (schwere sexuelle Ausbeutung) und der niedrigen Schwelle der Intensität der Verfolgung bei Minderjährigen auf diverse Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz von Asylanträgen von Kindern vom 22.12.2009 sowie auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2015 hin.

 

11. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 16.07.2016 erteilt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer mangels Niederlassungsmöglichkeiten in Kabul, wo er sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, eine Ansiedelung in einem anderen Teil Afghanistans nicht in Frage käme, zumal er nirgends in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte habe und daher in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, weshalb er real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

 

12. Gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegen getreten. Die belangte Behörde erachte die schwere, jahrelange sexuelle Ausbeutung des Beschwerdeführers zwar als glaubwürdig, allerdings verneine sie eine Asylrelevanz im Sinne einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Sexuelle Ausbeutung stelle "Verfolgung" im Sinne der GFK und im Sinne der EU-QualifikationsRL dar. Die Repression / Verfolgung (sexuelle Ausbeutung) treffe in Afghanistan gezielt männliche Jugendliche und männliche Erwachsene wie den Beschwerdeführer. In der afghanischen Gesellschaft gelte es zwar als großes Tabu und große Schande, sexuellen Missbrauch an jungen Erwachsenen und Jugendlichen zu thematisieren, tatsächlich lasse sich andererseits diese "Gruppe" durch spezielle Charakteristika (jugendliches / junges Alter, männliches Geschlecht, unverheiratet, ästhetisches Äußeres) definieren oder lasse sich diese Gruppe durch entsprechende (Ausbeutungs‑) Erfahrungen in der Vergangenheit definieren (sog. ejusdem generis-Ansatz zur Definition der sozialen Gruppe iSd GFK). Auch dem sogenannten "social-perception-Ansatz", wonach die "soziale Gruppe" vom Rest der Gesellschaft unterschieden werden könne, könne gegenständlich gefolgt werden. UNHCR folge nach gängiger Rechtssprechung beiden Ansätzen und verlange, dass entweder nach dem "ejusdem generis-Ansatz" oder dem "social-perception-Ansatz" Asylrelevanz iSd "sozialen Gruppe" gemäß der GFK begründet werden könne. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens psychischer Probleme des Beschwerdeführers (Posttraumatische Belastungsstörung) sowie hinsichtlich des im April 2015 erfolgten Suizidversuchs und der darauf folgenden stationären Behandlung fehlen würden. Der Vater des Beschwerdeführers sei für den Beschwerdeführer ein großes Vorbild und würde der Beschwerdeführer sich selbst als nicht religiös beschreiben. Dies sei auch in der Betreuungseinrichtung bekannt. Anders als dort lebende Jugendliche besuche der Beschwerdeführer beispielsweise nicht die Moschee und halte sich auch nicht an religiöse Rituale. Zum Beweis dafür werde der Beschwerde ein Sozialbericht der CARITAS vom 07.08.2015 beigelegt. Folglich hätte die Behörde jedenfalls feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer vom Islam abgekommen sei und im Falle einer hypothetischen Rückkehr jedenfalls von asylrelevanter Verfolgung aufgrund von Apostasie bedroht sei. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, sich umfassend mit der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit des afghanischen Staates auseinanderzusetzen. Konkret sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass sich der Beschwerdeführer Hilfe suchend an die Polizei gewandt habe, aber dort keinen Schutz vor weiterer sexueller Ausbeutung bekommen habe. Vielmehr sei der Beschwerdeführer nach der Kontaktaufnahme mit der Polizei durch einen Polizeioffizier gezwungen worden, sich auch von diesem sexuell ausbeuten zu lassen. Vor diesem Hintergrund hätte festgestellt werden müssen, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates auszuschließen sei. Diesbezüglich werde auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2015 sowie vom 03.11.2014 hingewiesen. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

 

13. Am 16.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine bevollmächtigte Vertreterin teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist bei der Verhandlung nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in psychotherapeutischer Behandlung sei und sein Arzt ihm vor zwei Monaten neue Medikamente verschrieben habe. Zurzeit nehme er Xenor als Bedarfsmedikament und Sertralin. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Stadt Kabul geboren und aufgewachsen sei und dort gemeinsam mit seiner Familie (Eltern, ein Bruder und drei Schwestern) im eigenen Haus gelebt habe. Sein Vater habe im Gesundheitsministerium gearbeitet und für die Familie gesorgt. Er habe elf Jahre die Schule besucht und diese abgeschlossen. Neben der Schule habe er als Lehrer in EDV-Kursen unterrichtet. Seine Familie lebe zurzeit in Kabul. Er habe zu dieser Kontakt und wisse, dass es ihr aufgrund der schlechten Situation in Afghanistan nicht gut gehe.

 

Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich lange Zeit an religiöse und kulturelle Vorschriften im Heimatland nicht anpassen hätte können. Sein Vater sei nicht religiös gewesen und sage er, dass er kein Moslem sei. Nach außen hin dürfte er dies nicht zeigen, zumal ihm für diese Aussage die Todesstrafe drohe. Er selbst bezeichne sich ebenfalls nicht als Moslem. Dies würde er aber nie laut aussprechen, weil er dadurch Probleme bekommen könnte. Da er aus Afghanistan stamme, könne er vor seinen Landsleuten in Österreich niemals sagen, dass er keinen Glauben habe. Um in Afghanistan leben zu können, müsste er sich den dortigen religiösen Vorschriften unterordnen. In der Öffentlichkeit dürfte er nicht darüber sprechen, dass er keinen Glauben habe. Jene Leute, die seinem Vater nahegestanden seien und ihn gut gekannt hätten, hätten von den religiösen Ansichten seines Vaters gewusst.

 

Er habe Afghanistan verlassen, weil er dort vergewaltigt worden sei. Man würde ihn nicht als Opfer sehen, sondern als Täter und ihn dafür bestrafen. Er lebe seit mittlerweile drei Jahren in Europa. In dieser Zeit sei er kein einziges Mal in der Moschee gewesen und habe auch nicht gebetet. Er verhalte sich wie ein Europäer. Er habe Kontakt zu Frauen und trinke Alkohol. Da er in Afghanistan keinen Glauben gehabt habe, habe er sich nicht mit dem dortigen Glauben beschäftigt. In Österreich habe er Kontakt zu einer Gruppe, mit der er seit circa einem Jahr an christlich-religiösen Veranstaltungen teilnehme. Er lese die Bibel. Wenn er jetzt nach Afghanistan zurückkehren müsste, gelte er dort als ein "Nichtmuslim" oder als jemand, der vom Islam abgefallen sei. Als Beweis dafür legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der christlichen Gemeinde sowie ein Foto des Beschwerdeführers bezüglich der Teilnahme an einem Bibelkreis vor. Er gehe in Österreich in die Kirche. Mit seiner "österreichischen Mutter" sei er sowohl zu Ostern als auch zu Weihnachten in die Kirche gegangen. Seine "österreichische Mutter" sei Lehrerin in einer katholischen Schule und sei auch die Ehefrau seines Arbeitsgebers. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er nicht vorgehabt zu konvertieren. Er plane es jetzt auch nicht. Er sei derzeit an einem Punkt, wo er sich gerne über verschiedene Glaubensrichtungen informieren wolle. Er könne nicht sagen, was in drei Jahren passiere und ob er sich jemals entscheiden werde, einen Glauben anzunehmen oder zu konvertieren. Er nehme in Österreich seit mehreren Jahren an Veranstaltungen des Vereins "Vogelfrei" teil. Es würden dort religiöse Lieder gesungen werden und an Sonntagen gehe man gemeinsam zum Gottesdienst. Er habe bereits an Weihnachtsfeiern und Taufveranstaltungen teilgenommen, es gäbe auch Gespräche über religiöse Themen.

 

Zu seinen Vergewaltigungen in Afghanistan befragt, machte der Beschwerdeführer ausführliche und nachvollziehbare Angaben und decken sich diese auch mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass die beiden Männer von seiner ersten Vergewaltigung ein Video gemacht hätten. Danach sei es dann zu zahlreichen weiteren Übergriffen gekommen, weil diese Männer ihn mit dem Video erpresst und ihm gedroht hätten, dieses seinen Eltern zu zeigen. Dadurch wäre die Ehre seine Vaters verletzt worden. Er sei von den Männern am Arm mit dem Messer verletzt worden, ihm sei eine Glasflasche gegen den Kopf geschlagen worden und er sei von bis zu zehn Personen getreten, mit Fäusten geschlagen und missbraucht worden. "Das, was ich dort machen musste, würde man nicht einmal mit Tieren machen." Er sei von mehreren Personen in Afghanistan vergewaltigt worden, zumal dieses Video auch an Nachbarn geschickt worden sei. Auf die Frage, ob ihm niemand geholfen hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Polizei aufgefordert worden sei, dasselbe mit den Polizisten zu machen. Er habe von niemandem Hilfe erwarten können. Die Polizei habe ihm nicht geholfen, die Polizisten seien "die schlimmste Sorte von Menschen" in Afghanistan. Wenn er sich mit dreizehneinhalb an die Polizei gewandt hätte, hätten diese seinen Vater verständigt. Da er auf keinen Fall gewollt hätte, dass seine Familie von den Vorfällen erfahre, habe er auch keine Anzeige erstattet und jedes Mal, wenn es zu einer Vergewaltigung gekommen sei, habe er gefleht, dass sie nichts seinen Eltern erzählen dürften. Er sei über eine Zeitspanne von zwei Jahren von verschiedensten Personen vergewaltigt worden, bis er es nicht mehr ausgehalten habe und geflüchtet sei. Diese Vergewaltigungen hätten bis zur Ausreise angehalten. Aufgrund dieser Vorfälle sei er in Afghanistan krank geworden und leide noch immer an Depressionen. Er habe seinen Vater angelogen und gesagt, dass er aufgrund seiner Probleme nicht mehr in Afghanistan leben könne. Zum Video befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Polizist namens XXXX dem Beschwerdeführer erzählt habe, dass XXXX und XXXX das Video gelöscht hätten. Da sie jedoch das Video an weitere Personen geschickt hätten, könne er nicht sagen, ob es dieses Video nach wie vor gäbe oder nicht. XXXX sei jener Polizist, der ihn angerufen habe und von ihm verlangt habe, dass er sein "Lustknabe" werde. Auf die Frage, wie er von den Leuten kontaktiert worden sei, die ihn vergewaltigt hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass er am eigenen Handy angerufen worden sei und sie auch gewusst hätten, in welche Schule er gehe. Bis zu sechs Monate vor der Ausreise sei der Beschwerdeführer "Lustknabe" eines Polizisten namens XXXX gewesen, danach sei er der "Lustknabe" seines Vorgesetzten namens XXXX geworden. Andere Personen hätten ihn auch als "Lustknaben" ausgenützt. Er könne auch zahlreiche andere Namen nennen, die in der Stadt bekannt seien und ebenfalls an den Vergewaltigungen beteiligt gewesen seien. Die Vergewaltigungen hätten immer wieder in den Häusern dieser Männer stattgefunden; auch habe es Treffen in Parks oder an Orten außerhalb der Stadt in verlassenen Gegenden und Gassen gegeben. Anschließend berichtete der Beschwerdeführer von den politischen Tätigkeiten und Problemen seines Vaters. Auch der Beschwerdeführer sei einmal vor seinem Vater von dessen Feind bedroht worden. Dies sei im Jahr 2010 oder 2011 geschehen. Da die Gegner seines Vaters an der Macht seien, habe dieser mehrmals seine Arbeit verloren. Zurzeit arbeite der Vater im Gesundheitsministerium.

 

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, sich den dortigen Lebensumständen unterzuordnen und sich anzupassen. Er sei sich sicher, dass er dort erkannt werde und jene Leute, die ihn damals vergewaltigt und ausgenützt hätten, ihn wieder dazu bringen könnten, dasselbe nochmals mit ihm zu machen. Er würde seit drei Jahren in Europa leben, er kenne seine Rechte und seine Freiheiten. Er wolle nie wieder nach Afghanistan zurückkehren. Er wolle in Afghanistan nicht in die Moschee gehen müssen und weder seine Mitmenschen noch sich selbst belügen. Sollte er zurückkehren, und die Leute würden erfahren, dass er wieder dort sei, sei er sich sicher, dass er dort nicht akzeptiert werde und sie ihn auch für seine Lebensweise in Europa bestrafen würden. Er habe im Heimatland einen sehr schlechten Ruf, für diese Leute sei er jemand, der eine Sünde begangen habe und der deshalb für diese Taten bestraft werden sollte. Er stehe teilweise über Facebook mit den Tätern in Kontakt, er würde aber betonen wollen, dass dieser Kontakt nicht freiwillig sei, er habe Angst, dass diese Leute seinem Bruder oder seinen drei Schwestern, die noch in Afghanistan leben würden, ebenfalls etwas antun würden. Seitens der Regierung könnten Bürger keine Hilfe erwarten, weil Personen, die Hilfe benötigen würden, dort nicht unterstützt werden würden. Er habe in Österreich bereits mehrere Freundinnen gehabt. Zu einigen hätte es auch sexuelle Kontakte gegeben.

 

Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan gab die Vertreterin des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ab (siehe Beilage ./D zum Verhandlungsprotokoll).

 

14. Am 30.11.2016 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin aktuelle Arztbestätigungen (Bestätigung über eine Gesprächstherapie vom 27.11.2016, Bestätigung über eine medikamentöse Therapie vom 23.11.2016).

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er wurde in der Stadt Kabul geboren und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Elternhaus. Der Beschwerdeführer besuchte im Heimatland zwölf Klassen die Schule und arbeitete nebenbei als Nachhilfelehrer. Der Vater des Beschwerdeführers sorgte für den Lebensunterhalt der Familie.

 

In Afghanistan leben die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Geschwister in der Stadt Kabul im Elternhaus. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet zurzeit im Gesundheitsministerium.

 

Der damals minderjährige Beschwerdeführer hat Afghanistan verlassen, weil er ab seinem dreizehnten Lebensjahr zwei Jahre lang von Nachbarn, bekannten Persönlichkeiten, Polizisten bzw. Kommandanten als "Lustknabe" missbraucht und von diesen immer wieder vergewaltigt wurde. Darüber hinaus wurde von seiner ersten Vergewaltigung ein Video angefertigt und dieses auch verschickt und als Druckmittel benutzt, indem dem Beschwerdeführer gedroht wurde, dieses Video seinen Eltern zu zeigen, wenn er nicht zur Verfügung stehen würde. Der Beschwerdeführer konnte seiner Familie von den Vergewaltigungen nichts erzählen, zumal er sich vor der Reaktion seines Vaters fürchtete. Auch die Polizei kam dem Beschwerdeführer nicht zu Hilfe, zumal auch diese ihn als "Lustknaben" missbrauchte. Aufgrund der Vergewaltigungen leidet der Beschwerdeführer an psychischen Problemen (bei ihm wurde ein Posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert), er befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung und muss regelmäßig Medikamente nehmen. Er hat im April 2015 einen Selbstmordversuch unternommen und war danach in stationärer Behandlung.

 

Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchtet der Beschwerdeführer als junger Erwachsener nach wie vor wegen seines Hintergrundes als "Lustknabe" missbraucht zu werden und keinen Schutz durch den Staat zu erhalten bzw. sogar vom Staat wegen (ihm unterstellten) Verstößen gegen die Scharia in Folge einer (unfreiwilligen) Tätigkeit als "Lustknabe" verfolgt zu werden.

 

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

 

1.2. Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

 

Sicherheitslage

 

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

 

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

 

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. - 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

 

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

 

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

 

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US- amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan

 

strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

 

Rebellengruppen

 

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

 

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

 

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

 

Taliban und Frühlingsoffensive

 

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte

 

"harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

 

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

 

Al-Qaida

 

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al- Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al- Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

 

Haqqani-Netzwerk

 

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani- Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

 

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

 

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

 

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

 

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe

 

selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der

 

Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

 

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

 

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

 

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

 

Drogenanbau

 

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3.300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

 

Zivile Opfer

 

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

 

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

 

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

 

3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

 

Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

 

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

 

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

 

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer,

 

Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

 

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016

 

 

Sicherheitslage in Kabul

 

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

 

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

 

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

 

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

 

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

 

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul,

 

größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

 

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

 

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

 

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

 

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsschutz/Justizwesen

 

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch- religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

 

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

 

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

 

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

 

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

 

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass

 

80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

 

Quellen:

 

AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

 

BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf , Zugriff 13.10.2015

 

BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf , Zugriff 13.10.2015

 

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/298953/435505_de.html , Zugriff 13.10.2015

 

SZ - Süddeutsche Zeitung (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-gehtdie-strippen-bleiben-1.2150136-2 , Zugriff 13.10.2015 USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632 , Zugriff 13.10.2015

 

Allgemeine Menschenrechtslage

 

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

 

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

 

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

Religionsfreiheit

 

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

 

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16 .11..2015).

 

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

 

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

 

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

 

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

 

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ethnische Minderheiten

 

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

 

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

 

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

 

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

o - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on

Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632 , Zugriff 13.10.2015

 

Tadschiken

 

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015).

 

Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015., dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz (CRS 12.1.2015).

 

Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

 

Quellen:

 

 

 

Grundversorgung/Wirtschaft

 

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

 

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8 .2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

 

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr

 

2016 erwartet. (WB 2015).

 

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8 .2015).

 

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8 .2015).

 

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8 .2015).

 

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8 .2015).

 

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8 .2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8 .2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8 .2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8 .2015).

 

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf

 

Zugriff 30.10.2015

 

Medizinische Versorgung

 

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

 

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16 .11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

 

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).

 

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

 

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

 

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)

 

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US- amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).

 

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf

 

Zugriff 30.10.2015

 

 

 

 

Behandlung nach Rückkehr

 

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015)

 

Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

 

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

 

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

 

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

 

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

 

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikogruppen:

 

In seinen "Richtlinien des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016" geht UNHCR (HRC/EG/AFG/16/02) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

 

(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;

 

(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;

 

(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;

 

(4) Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;

 

(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;

 

(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;

 

(7) Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;

 

(8) Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;

 

(9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;

 

(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;

 

(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;

 

(12) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;

 

(13) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;

 

(14) An Blutfehden beteiligte Personen, und

 

(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige).

 

Außereheliche Beziehungen

 

In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr frei-willig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.

 

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)

 

[...]

 

Todesstrafe

 

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i.V.m. Mord), Straßenräuberei (i.V.m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie) (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015), . Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung.Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 6.11.2015)

 

Im September 2014 ordnete der aus dem Amt scheidende Präsident Karsai - offiziell erstmalig wieder seit 2012 - die Hinrichtung von zum Tode verurteilten Straftätern an (AA 6.11.2015). Im Oktober 2014 wurden sechs zum Tode verurteilte Männer gehängt. Unter ihnen befanden sich fünf Sexualstraftäter, die bei einer Gruppenvergewaltigung vier Frauen vergewaltigt hatten, sowie der Anführer eines Entführungsnetzwerkes (NZZ 8.10.2014; vgl. AI 25.2.2015 und ICOMDP 21.10.2014). Dies stieß auf internationale Kritik (ICOMDP 21.10.2014; vgl. AI 8.10.2015 und AA 2.3.2015). Präsident Ghani hat sich informell bereits positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Ferner ordnete Präsident Ghani die Überprüfung von etwa 400 Todesstrafe Fällen an (AI 25.2.2015).

 

Nach Angaben der Zentralabteilung für Gefängnisse waren im Mai 2014 128 Personen landesweit zum Tode verurteilt. Diese Angaben müssen angezweifelt werden, da im Jahre 2010 noch doppelt so viele Personen verurteilt wurden. Die Zahlen könnten jedoch auch durch Begnadigungen oder außergerichtliche Lösungen einschließlich Bestechungszahlungen zurückgegangen sein. Nach inoffiziellen Angaben der Generalstaatsanwaltschaft befinden sich angeblich 375 zum Tode verurteilte Personen in den Haftanstalten (AA 2.3.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

Homosexuelle

 

Die afghanische Verfassung kennt kein Verbot der Diskriminierung auf Grund sexueller Identität oder Orientierung. Entsprechende Forderungen im Rahmen des Universal Periodic Review Verfahrens im Januar 2014 in Genf, gleichgeschlechtliche Paare zu schützen und nicht zu diskriminieren, wies die afghanische Vertretung (als eine der wenigen nicht akzeptierten Forderungen) zurück. Bisexuelle und homosexuelle Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt. Es findet daher ausschließlich im Privaten statt. Laut Art. 247 des afghanischen Strafgesetzbuches werden neben unehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjährigen Haftstrafen bis zu 20 Jahren sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vor-islamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. (AA 16.11.2015). Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller oder transsexueller Handlungen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor (AA 2.3.2015).

 

Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten, es wurde berichtet, dass Belästigungen, Gewalt und Inhaftierungen durch die Polizei auch weiterhin anhalten. NGOs berichten, dass die Polizei schwule Männer verhaftet, ausraubt und vergewaltigt (USDOS 25.6.2015). Es gibt kein Gesetz, das Diskriminierung und Belästigung aufgrund von sexueller Orientierung oder "gender identity" thematisiert. Mitgliedern der LGBT-Gemeinschaft hatten keinen Zugang zu Gesundheitsleistungen und können aufgrund ihrer sexuellen Orientierung aus ihren Jobs entlassen werden (USDOS 25.6.2015). Organisationen, die es sich zur Aufgabe gemacht hatten, die Freiheiten von LGBT-Personen zu schützen, blieben im Untergrund, da sie nicht legal registriert werden konnten (USDOS 25.6.2015 vgl. AA 16.11.2015). Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft wurden auch weiterhin diskriminiert, misshandelt, vergewaltigt und verhaftet (USDOS 25.6.2015).

 

Obwohl soziale Tabus gegen offen gleichgeschlechtliche Orientierung anhielten, konnte in Kabul zum Teil angeblich eine veränderte Sichtweise festgestellt werden (USDOS 19.4.2013).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner schulischen Ausbildung, zu seinem familiären Verhältnis im Heimatland sowie zu seinen Ausreisegründen ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2016. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bestehen - insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe - im Hinblick auf die in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichlautenden Angaben nicht. Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubwürdig, nachvollziehbar und ausführlich die bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten Angaben insbesondere hinsichtlich seines Rufes als "Lustknabe", der Vergewaltigungen durch diverse Männer und durch die Polizei, der Anfertigung eines Videos von der ersten Vergewaltigung als Druckmittel gegen den Beschwerdeführer und der aus den Vergewaltigungen resultierenden psychischen Problemen. Seine Angaben waren nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auch vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen plausibel, weshalb sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung insgesamt als glaubhaft erachtet wird.

 

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, in Österreich psychotherapeutische Behandlung sowie medikamentöse Behandlung in Anspruch nimmt und im Bundesgebiet im April 2015 einen Selbstmordversuch unternommen hat, der auch eine stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses Wiener Neustadt zur Folge hatte, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens sowie den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen.

 

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.

 

2.2 Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den mit dem Beschwerdeführer und seiner bevollmächtigten Vertreterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2016 erörterten Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Zum Spruchpunkt A)

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

 

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist. Im Falle des afghanischen Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation Afghanistan aus Furcht vor einer (unfreiwilligen) Tätigkeit als "Lustknabe" verlassen hat, im Falle der Rückkehr als junger Erwachsener immer noch einer Verfolgungssituation ausgesetzt ist (Furcht vor Verfolgung durch die Regierung wegen (ihm unterstellten) Verstößen gegen die Scharia in Folge einer (unfreiwilligen) Tätigkeit als "Lustknabe". Es haben zwar noch keine Verfolgungshandlung seitens der Regierung stattgefundem, jedoch muss er - doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - davon ausgehen, dass diese Umstände auch im Fall seiner Rückkehr in seine Heimatstadt bekannt sind, diese Männer bzw. Polizisten und Polizeikommandanten ihn nach wie vor als "Lustknabe" begehren und ihm seitens der Regierung deswegen ein Verstoß gegen die Scharia (Ehebruch oder freiwillige gleichgeschlechtliche Beziehungen) zumindest unterstellt wird. Der Beschwerdeführer hat daher den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention verlassen und besteht eine derartige Verfolgungsgefahr beim nunmehr erwachsenen Beschwerdeführer mit diesem Hintergrund nach wie vor.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf die UNHCR-Richtlinien vom April 2016 hinzuweisen, wo Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie freiwillige gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Zina (Ehebruch) - vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der (staatlichen) Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaft, die Taliban oder andere regierungsfeindliche Kräfte besteht.

 

Soweit dem Beschwerdeführer Verfolgung durch Dritte droht, kann er daher auch nicht auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates bauen. Der Beschwerdeführer brachte dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass die Polizei hinsichtlich der Vergewaltigungen nichts unternommen hätte. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer wurde von Polizisten bzw. dem Polizeikommandanten insofern erpresst, als diese ihm sagten, dass sie ihm nur dann helfen würden, wenn er auch ihnen als "Lustknabe" zur Verfügung stehen würde, wobei der Beschwerdeführer, nachdem er sich darauf eingelassen hat, in der Hoffnung, dass er dann staatliche Hilfe bzw. Schutz vor weiterer sexueller Ausbeutung in Anspruch nehmen könnte, schließlich einsehen musste, dass er auch von den Behörden keine Schutz erwarten konnte und diese ihm nicht zu Hilfe kamen bzw. kommen würden, da diese selbst in derlei Vorgehensweisen verstrickt sind, was auch in den getroffenen Länderfeststellungen Deckung findet. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verhaftung beschuldigt werden würde, außerehelichen Geschlechtsverkehr geplant zu haben, wobei sowohl nach der Scharia als auch nach dem afghanischen Strafgesetz Zina als schweres Verbrechen gilt und mit langen Haftstrafen (bzw. gemäß der Scharia bis hin zur Steinigung) bestraft wird.

 

Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK aus religiösen und/oder politischen Gründen wegen unterstellter feindlicher Gesinnung (gegen die islamische Werteordnung) vor.

 

Die Verfolgungssituation könnte aber im Hinblick auf die wahrscheinlich drohende sexuelle Ausbeutung auch dem Tatbestand der sozialen Gruppe unterstellt werden.

 

Der Beschwerdeführer kann aufgrund dieser Verfolgungsgefahr durch die Regierung bzw. durch Dritte auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichenden Schutz finden.

 

Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 AsylG sind nicht hervorgekommen.

 

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Zum Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte