Auskunftspflichtgesetz §4
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.20 Abs3
B-VG Art.20 Abs4
DSG 2000 Art.1 §1 Abs1
DSG 2000 Art.2 §7
DSG 2000 Art.2 §8
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §4
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.20 Abs3
B-VG Art.20 Abs4
DSG 2000 Art.1 §1 Abs1
DSG 2000 Art.2 §7
DSG 2000 Art.2 §8
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2108471.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 02.08.2016, Zl. BMB-10.010/0109-Präs6/2016 zu Recht erkannt:
A)
A1) Soweit mit dem angefochtenen Bescheid Auskunft erteilt wird, wird dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) ersatzlos behoben.
A2) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Im Zusammenhang mit der Entziehung einer Individual-Berechtigung für die Benützung der Sportanlagen am XXXX und nach Korrespondenzen mit dem (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, das den Beschwerdeführer an das (damalige) Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur verwies, ersuchte der Beschwerdeführer mit an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gerichtetem Schreiben vom 19.02.2014 um Auskunft über eine Reihe von Fragen, die unter anderem Nutzungsvereinbarungen bezüglich des XXXX sowie die Entziehung der Nutzungsberechtigung des Beschwerdeführers sowie Maßnahmen bzw. Schulungen der Dienstnehmer des XXXX sowie die Frage der Verwendung der Entgelte betrafen. Die Fragen lauteten:
"1. Aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen, darunter sind auch Vereinbarungen gleich welcher Natur zu verstehen, werden auf dem so genannten XXXX welche Entscheidungsbefugnisse ausgeführt? Die konkreten rechtlichen Bestimmungen und Vereinbarungen sind darzulegen und zu übermitteln.
2. Wurden diese Rechtsgrundlagen kundgemacht? Wenn ja, wo?
3. Welche konkreten "nachvollziehbaren Bewertungen" und Ermittlungen führten zur Entziehung meiner Berechtigung (vgl. beiliegende Karte)?
4. Welche Aussagen wurden von welcher Person in diesem Zusammenhang getätigt?
5. Welche konkrete Aussage wurde von Herrn XXXX in Bezug auf das Training meines Sohnes getätigt?
6. Welche konkreten Maßnahmen wurden in Bezug auf den XXXX auf dem XXXX getroffen?
7. Welche Maßnahmen wurden bislang in den letzten Jahren und Jahrzehnten diesbezüglich getroffen?
8. Welche Schulungen wurden in Bezug auf die Dienstnehmer getroffen hinsichtlich ihres Verhaltens gegenüber anderen? Stichwort:
unverschämtes Verhalten!
9. Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen werden Entgelte für die Nutzung der Trainingsanlagen des XXXX eingehoben und wer sind die konkreten Vertragspartner? Republik Österreich oder die XXXX? Die Rechtsgrundlage ist zu übermitteln.
10. Wie ist die Verwendung der Entgelte geregelt? Fließen diese in das Budget oder haben diese eine Widmung? Rechtsgrundlagen?
11. Wie erklärt sich die Bezeichnung XXXX, wenn dieses gemäß Schreiben des BMWF vom 3.2.2014 keine universitäre Einrichtung ist?
Der Beschwerdeführer beantragte einen Bescheid über dieses Auskunftsbegehren.
2. Mit Bescheid vom 08.04.2015 wurde vom Bundesministerium für Bildung und Frauen (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Auskunft verweigert.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Dieses behob mit Beschluss vom 14.06.2016 den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit, soweit eine Beantwortung der Fragen 1 bis 10 des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers verweigert wird, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesministerium für Bildung und Frauen zurück. Soweit eine Beantwortung der Frage 11 begehrt wurde, wurde das Auskunftsbegehren zuständigkeitshalber an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weitergeleitet.
5. Im Folgenden erließ die belangte Behörde (nun Bundesministerin für Bildung) am 02.08.2016 (dem Beschwerdeführer am 05.08.2016 zugestellt) den nunmehr angefochtenen Bescheid und erteilte die beantragte Auskunft soweit in einem Anhang ersichtlich. Bezüglich des darüber hinausgehenden Begehrens wurde die Auskunftserteilung aber verweigert. In der Begründung wurde zur Verweigerung der Übermittlung von Rechtsgrundlagen (Nutzungsvereinbarung, Ermächtigung zur Ausübung des Hausrechtes, Hausordnung) ausgeführt, dass ein Anspruch auf Übermittlung von Aktenbestandteilen nicht aus dem Auskunftspflichtgesetz abgeleitet werden könne. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss ausgesprochen, dass eine Wiedergabe des die Anfrage betreffenden Inhaltes der Rechtsgrundlagen der Erfüllung des Auskunftsbegehrens entspreche. Dem Begehren auf Namensnennung konkreter am Vorfall beteiligter Personen und deren Aussagen werde aus datenschutzrechtlichen und dienstlichen Erwägungen nicht nachgekommen. Bezüglich Frage 11 bestehe laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts mangels Zuständigkeit keine Auskunftspflicht.
6. In der bei der belangten Behörde am 12.08.2016 eingelangten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm auf seine Fragen vom 19.02.2014 wiederrum die Auskunft verweigert bzw. nur teilweise erteilt worden sei. Die Entscheidung sei vielmehr geprägt von Verunglimpfungen und Beschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer, jemandem, der nur Missstände aufgedeckt und an deren Aufrechterhaltung die belangte Behörde offenbar ein massives Interesse habe. Insgesamt würden hier nur wieder die gleichen Beschuldigungen wie bisher gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben werden anstatt gesetzmäßig vorzugehen und die eingeforderten Auskünfte zu erteilen.
Auch seien Fragen offenbar bewusst nicht oder nicht richtig verstanden und in einer Art und Weise beantwortet worden, wie es mit dem anerkannten Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht vereinbar sei. Diese Verständnisprobleme hätten von der belangten Behörde mit entsprechenden Verfahrens- bzw. Ermittlungsschritten ausgeräumt werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, lägen auch Verfahrensmängel vor. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus:
Zu den Fragen 1 und 2 sowie 9 und 10 sei die Auskunft nicht erteilt worden, da die Rechtsgrundlagen wieder nicht übermittelt worden seien. Die Ausführungen im Anhang seien nicht geeignet dem Rechtsunterworfenen die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des Vorgehens der Behörde zu ermöglichen. Dies sei nur durch die Übermittlung der Nutzungsvereinbarung möglich. Insbesondere sei die Nutzungsvereinbarung Grundlage für die Entgelte. Der Bescheid spreche selbst davon, dass die Benützungsentgelte durch den genannten Beirat aufgrund dieser Vereinbarung festgelegt werden würden. Dieses Benutzungsentgelt berechtige zur Nutzung der Anlagen und könne nicht einfach unter Berufung auf die Hausordnung von einer möglicherweise XXXX Person des Aufsichtspersonals entzogen werden. Der Verweis auf § 128a SchOG könne kein Ersatz für die Übermittlung der Nutzungsvereinbarung sein, da der Beschwerdeführer nicht (wie dort behandelt) Räumlichkeiten miete, sondern Sportgeräte nutze.
Zu den Fragen 3 und 4 sei der Verweis auf sich häufende Konflikte des Beschwerdeführers mit dem Aufsichtspersonal keine nachvollziehbare Darstellung eines Sachverhaltes bzw. von Ermittlungen. Gefragt worden wäre nach den konkreten Schritten im Rahmen einer Prüfung des Sachverhaltes. Die Nennung der Namen hätte zudem in Analogie zu behördlichen oder gerichtlichen Ermittlungen, wo Namen und weitere Daten von Zeugen verlangt werden würden, erfolgen müssen. Es handle sich dabei um keine geheimen Daten. Sie würden vielmehr der Überprüfung der Richtigkeit und dem Wahrheitsgehalt der Entscheidung aufgrund von konkreten Zeugenaussagen dienen.
Frage 5 werde nicht weiter verfolgt, da eine wahrheitsgemäße Beantwortung vom Dienststellenleiter des XXXX nicht zu erwarten sei.
Zu den Fragen 6 und 7 sei mangels Bezeichnung konkreter Maßnahmen keine Beantwortung erfolgt. Insbesondere habe sich die belangte Behörde entgegen der Vorgaben durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wieder nicht mit dem Antragsvorbringen auseinandergesetzt. Die Frage wäre auch unter Berücksichtigung der Zwecksetzung der Einrichtung zu beantworten gewesen, handle es sich beim XXXX wohl nicht um ein XXXX.
Auch zu Frage 8 sei ein Verfahrensmangel geltend zu machen, weil keine Rückfrage an den Beschwerdeführer erfolgt sei. Es fehle an jeglicher Ermittlungstätigkeit um eine korrekte Auskunft erteilen zu können.
Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die neuerliche Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und die Zurückverweisung zur vollinhaltlichen, wahrheitsgemäßen und ausführlichen Beantwortung des Auskunftsbegehrens unter Berücksichtigung der Zwecksetzung des XXXX, der Beseitigung von Verfahrensmängel sowie der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
7. Mit Schreiben vom 27.09.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor. In einer beiliegenden Stellungnahme wurde zu den einzelnen Vorwürfen ausgeführt:
Zu den Fragen 1 und 2 habe das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass eine grundsätzliche Beauskunftung über den Inhalt der Rechtsgrundlagen dem Auskunftsbegehren entspreche, und daher eine Übermittlung der Nutzungsvereinbarung nicht erforderlich mache. Die Übermittlung der Nutzungsvereinbarung werde nicht deswegen verweigert, weil es sich hier um eine privatrechtliche Vereinbarung handle, sondern weil aufgrund des Auskunftspflichtgesetzes kein Anspruch auf Übermittlung von Aktenbestandteilen im Sinne einer Akteneinsicht bestehe.
Zu den Fragen 3 und 4 werde angemerkt, dass der Entzug der Benutzungsberechtigung auf Grundlage der Ausübung des Hausrechtes im Sinn des Aufrechterhaltens eines friedlichen und rechtskonformen Zustandes auf dem Gelände des XXXX erfolgt sei. Dazu seien weder gesetzlich noch aufgrund der Nutzungsvereinbarung oder der Hausordnung verpflichtende Ermittlungsschritte notwendig bzw. bestehe keine detaillierte Dokumentationspflicht. Der Beschwerdeführer sei dem Dienststellenleiter aufgrund mehrerer Vorfälle der Störung des universitären Unterrichts wegen Weigerung, sich an die Hausordnung zu halten und den erteilten Anweisungen des Hallenpersonals Folge zu leisten, bekannt gewesen. Der Entzug der Berechtigung sei nach einem erneuten Vorfall am 13.11.2013 erfolgt, weil zu diesem Zeitpunkt eine Aufrechterhaltung der Berechtigung nicht mehr tragbar gewesen sei.
Da es in diesem Zusammenhang um keine konkreten Verpflichtungen zu Ermittlungsschritten im Sinne eines förmlichen Verwaltungsverfahren nach dem AVG gehe, seien dem Beschwerdeführer im Zuge seines Auskunftsbegehrens die zum jetzigen Zeitpunkt noch rekonstruierbaren Schritte und Vorfälle mitgeteilt worden. Auch die Namensnennung von Zeugen konnte einerseits aus datenschutz- und dienstrechtlichen Gründen, andererseits aus der Unmöglichkeit der Rekonstruktion nicht erfolgen. Der Entzug der Berechtigung sei nicht im Rahmen eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens erfolgt, sondern aufgrund der privatrechtlichen Befugnis zur Ausübung des Hausrechtes.
Bezüglich des bereits bezahlten Entgeltes sei dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.11.2013 angeboten worden, dieses zurück zu zahlen. Dieses Angebot bestehe weiterhin. Jedoch habe der Beschwerdeführer nicht darauf reagiert bzw. seien dem XXXX auch seine Kontoinformationen nicht bekannt, um eine derartige Überweisung zu tätigen.
Zu Frage 5 habe der Dienststellenleiter keine Aussagen getroffen, weshalb auch keine Auskunft erteilt werden könne.
Die Fragen 6, 7 und 8 seien der belangten Behörde klar und eindeutig gewesen, weshalb es nicht nötig erschienen sei beim Beschwerdeführer nachzufragen. Im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes sei eine kurze und bündige Darstellung der tatsächlich nötigen und ergriffenen Maßnahmen erfolgt.
Zu den Fragen 9 und 10 werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Einhebung der Entgelte für die private Nutzung privatwirtschaftlich erfolge und dies kein Akt der Verwaltung sei. Es werde auch kein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet.
Der Verweis auf § 128a SchOG sei nicht bezogen auf die einzelne Einhebung des Entgelts, sondern auf die Berechtigung des XXXX zur grundsätzlichen Einhebung von Entgelten für die zusätzliche Nutzung durch Privatpersonen. Hier lehne man sich an § 128a SchOG insoweit an, als zusätzlich zum vorrangigen universitären Gebrauch auch an Privatpersonen Nutzungsberechtigungen erteilt werden dürfen, sofern diese nicht den universitären Unterricht beeinträchtigen.
8. Am 03.02.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, zur der er am 13.02.2017 Stellung nahm. Darin brachte er im Wesentlichen wie in der Beschwerde vor und wiederholte die Kritik an der erteilten Auskunft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 19.02.2014 ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz an die belangte Behörde. Die belangte Behörde lehnte die Beantwortung der Fragen mit Bescheid vom 08.04.2015 ab.
Nach Aufhebung dieses Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht erließ die belangte Behörde (nunmehr: Bundesministerium für Bildung) am 02.08.2016 (dem Beschwerdeführer am 05.08.2016 zugestellt) den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem einerseits Auskunft erteilt wurde (erster Satz des Spruches, wobei in einem Anhang Auskünfte zu den Fragen 1 bis 10 des Antrags enthalten sind) und andererseits die Übermittlung von Rechtsgrundlagen sowie die Bekanntgabe von Namen konkreter am Vorfall beteiligter Personen und deren Aussagen verweigert wurde. Der Anhang, mit dem die Auskunft erteilt wurde, befindet sich vor der Fertigungsklausel der belangten Behörde und ist Bestandteil des Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und den Stellungnahmen der Parteien.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A)
3.2.1 . Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:
"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987 idgF, lauten:
"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."
§ 1 Datenschutzgesetz 2000 BGBl. I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000) lautet:
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) – (4) [ ]
Die §§ 7 und 8 DSG 2000 lauten:
"Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 8. (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder
4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder
7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 – nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder
2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder
4. die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt."
3.2.2. Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 287/1987 hervorgeht, haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinne wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes 'Auskunft', dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (RV 41 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XVII. GP).
3.2.3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
3.2.3.1. Zu A1) Ersatzlose Behebung:
Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde aufgrund einer behaupteten Verletzung des Auskunftspflichtgesetzes (AuskPflG) erhoben wurde.
Wie aus § 4 AuskPflG hervorgeht, ist nur dann, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, hierüber auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen (VfGH 29.11.1989, B704/89). Nur die Verweigerung, nicht aber die Erteilung einer Auskunft kann Gegenstand eines Bescheides nach § 4 AuskPflG sein (VwGH 14.11.1990, 90/13/0086). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist die Nichterteilung einer begehrten Auskunft im Sinne des § 1 Abs. 1 AuskPflG. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen (VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053).
"Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskPflG wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen; als Gründe kommen beispielsweise in Frage: fehlender Wirkungsbereich des befragten Organs oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten - § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, eine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Verwaltungsaufgaben – § 1 Abs. 2 leg. cit., offenbare Mutwilligkeit [ ]" (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018).
Daraus ergibt sich, dass nur die Verweigerung/Nichterteilung einer Auskunft vom Bescheid erfasst sein darf. Im gegenständlichen Fall hätte die Auskunftserteilung daher nicht in Bescheidform erfolgen dürfen und wäre der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache bezüglich der bereits erfolgten Auskunftserteilung zurückzuweisen gewesen. Daher war der Bescheid der belangten Behörde diesbezüglich wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
Bei einer ersatzlosen Behebung handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. "Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags" (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die teilweise Behebung des Bescheides nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht nichts daran ändert, dass die in Rede stehende Auskunft dem Beschwerdeführer faktisch in dem Umfang zugekommen ist, als sie im Anhang des angefochtenen Bescheides enthalten war. Soweit der Beschwerdeführer meint, dass die Auskunftserteilung unzureichend erfolgte, wäre diesbezüglich eine weitere Auskunftserteilung bzw. ein allfälliger über die Verweigerung der Auskunft absprechender Bescheid bei der belangten Behörde zu beantragen, wobei letzterer wiederum bekämpfbar wäre.
3.2.3.2. Zu A2) Abweisung:
Soweit (auch) die bescheidmäßige Verweigerung bestimmter Auskünfte vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen gerügt wird, ist zu erwägen:
Was die Weigerung der belangten Behörde anbelangt, die Rechtgrundlagen wie Nutzungsvereinbarung, Ermächtigung zur Ausübung des Hausrechtes und Hausordnung zu übermitteln, ist Folgendes auszuführen: Auskunftserteilung iSd Auskunftspflichtgesetzes bedeutet nicht auch die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in Akten zu gewinnen wäre (VwGH 25.01.1993, 90/10/0061). Das Auskunftspflichtgesetz bildet auch keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen (vgl. VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059).
Es ist anzumerken, dass der Inhalt dieser Texte – wenngleich komprimiert – dem Beschwerdeführer beauskunftet bzw. diesem ein Link zur Hausordnung zum Abruf zur Verfügung gestellt wurde. Diese Auskunft kann aber – wie oben dargestellt – nicht Gegenstand eines die Auskunft verweigernden Bescheides sein.
Mit dem nicht behobenen Bescheidteil erfolgte lediglich eine Verweigerung der Übersendung von Kopien/Aktenteilen. Dass diese Weigerung zu Recht erfolgte, ergibt sich aus der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Sofern im angefochtenen Bescheid die Bekanntgabe der Namen allfälliger Zeugen verweigert wurde, ist Folgendes zu bemerken:
Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer die Frage gestellt, welche Aussagen von welcher Person im Zusammenhang mit der Entziehung seiner Berechtigung, im XXXX zu trainieren, getätigt wurden. Hiebei handelt es sich um eine Frage nach gesichertem Wissen der belangten Behörde. Die Auskunft ist hiermit zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Es ist daher zu prüfen, inwieweit eine derartige Verschwiegenheitspflicht vorliegt und gegebenenfalls inwieweit diese einer Auskunftserteilung entgegensteht.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde beauskunftete, welche Personen (zwar nicht namentlich, sondern bezogen auf die jeweilige Funktion der Personen) in den – offenbar für die Entziehung der Berechtigungskarte relevanten – Vorfall am 13.11.2013 involviert waren und welche Handlungen/Aussagen sie diesbezüglich getätigt haben. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach den "Personen" und nicht ausdrücklich deren Namen gefragt hat.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine namentliche Bekanntgabe dennoch relevierte, ist zu bemerken: Die belangte Behörde wies darauf hin, dass die Preisgabe der Namen der Personen, die Aussagen in diesem Zusammenhang getätigt haben, sofern sie überhaupt rekonstruierbar seien, "aus datenschutzrechtlichen und dienstrechtlichen Gründen" nicht erfolge. Damit macht die belangte Behörde geltend, dass die Beantwortung in die Grundrechte dritter Personen eingreifen würde.
Soweit der Beschwerdeführer ausführte, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem behebenden Beschluss datenschutzrechtliche Erwägungen nicht für relevant erachtet und daher würden diese nicht mehr eingewendet werden können, ist festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss mangels Überprüfbarkeit nicht mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des vorangegangen Bescheids der belangten Behörde befasst. Daraus den Schluss zu ziehen, das Bundesverwaltungsgericht würde datenschutz- oder dienstrechtliche Erwägungen als irrelevant erachten und dies sei mangels Erwähnung von der Rechtskraft des Beschlusses erfasst, ist unrichtig: einerseits machte die belangte Behörde in ihrem ersten Bescheid niemals datenschutz- und dienstrechtliche Gründe zur Verweigerung der Auskunft geltend; andererseits kommt dem Bundesverwaltungsgericht abseits des vom Beschwerdeführer selbst bestimmten Prüfungsumfangs grundsätzlich keine Entscheidungskompetenz zu. Die amtswegige Prüfung unangefochtener Aspekte ist dem Verwaltungsgericht verwehrt [vgl. Moser/Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz Aufl. 2 (2016) zu § 27 VwGVG - Prüfungsumfang, Seite 1200]. Über datenschutzrechtliche Fragen war daher im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gar nicht abzusprechen.
Wenngleich festzuhalten ist, dass das im Art. 20 Abs. 4 B-VG und in § 1 Abs. 1 AuskPflG normierte subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraussetzt, sehen aber sowohl die die Auskunftspflicht allenfalls einschränkende Bestimmung des Art. 20 Abs. 3 B-VG als auch die §§ 1 und 8 DSG 2000 Interessenabwägungen vor. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine Verwendung sensibler Daten auf einem der in § 9 DSG 2000 taxativ festgelegten Tatbestände beruhen müsste. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber davon aus, dass die gestellten Fragen nicht auf die Übermittlung sensibler Daten (dies wäre etwa der Fall, wenn nach dem XXXX bestimmter Personen gefragt würde) abstellen.
Die in Rede stehenden Personen haben grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Bei der begehrten Auskunft handelt es sich um eine personenbezogene Information über beim XXXX beschäftigte bzw. für dieses tätige Personen, die darüber Aufschluss gibt, welche Aussagen diese Personen im Zusammenhang mit dem zur Entziehung der Berechtigung des Beschwerdeführers führenden Vorfall getätigt haben. Dabei handelt es sich nicht um gleichsam innerhalb der Dienststelle "freigegebene" Daten wie Name, Vorrückungsstichtag oder Dienststelle eines Bediensteten, die aus dem Personalverzeichnis ersichtlich sind. Die Verwendung der gegenständlichen Daten berührt den Betroffenen in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer/Auftragnehmer und damit auch in seiner Privatsphäre. Im gegenständlichen Fall besteht ein schutzwürdiges und grundrechtlich legitimiertes Interesse der genannten Person an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft, das gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers überwiegt.
"Bei der Annahme eines (vom Geheimhaltungsanspruch vorausgesetzten) schutzwürdigen Interesses legen Rechtsprechung und Lehre einen großzügigen Maßstab an: Es wird grundsätzlich angenommen, sofern es nicht im Sinn des § 1 Abs. 1 zweiter Satz DSG auszuschließen ist" (OGH 17 Os 40/14g). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der Tatsache, dass sowohl Art. 8 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) als auch die Richtlinie 95/46/EG keine derartige Einschränkung des Schutzes personenbezogener Daten kennen, sondern grundsätzlich alle personenbezogenen Daten als schutzwürdig anerkennen (aber in weiterer Folge Ausnahmetatbestände normieren), von einer entsprechend restriktiven Interpretation des Beisatzes "soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht" auszugehen ist [siehe dazu auch die Materialien zum DSG 2000, ErläutRV 1613 BlgNR 20. GP 35:
"An anderen Daten (worunter nicht allgemein zugängliche Daten verstanden werden), besteht ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse"].
Die Information, welche Aussagen von welcher Person im Zusammenhang mit dem entziehungsrelevanten Vorfall im Rahmen einer Überprüfung durch die belangte Behörde getätigt wurden, ist ein schutzwürdiges personenbezogenes Datum, da es auch die eigene Wahrnehmung und das eigene Verhalten der Person betrifft und darüber Aufschluss geben kann, in welcher Weise Dienstnehmer ihren Dienst ausgeübt und ihre Dienstpflichten erfüllt haben. Auch Personen in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer unterliegen dem Grundrecht auf Datenschutz (siehe dazu nur beispielsweise die Empfehlung der Datenschutzbehörde DSB-D213.303/0015-DSB/2014). Es ist daher davon auszugehen, dass die begehrte Auskunft grundsätzlich dem Anspruch auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 unterliegt. Als Eingriffstatbestand gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 käme im gegenständlichen Fall nur ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers in Frage. Selbst wenn ein persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der gewünschten Information im gegenständlichen Fall nachvollziehbar ist, so ist hier kein (sich aus der Rechtsordnung ergebendes) berechtigtes und umso weniger ein "überwiegendes berechtigtes Interesse" des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 iVm § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 gegeben (zur Relevanz eines berechtigten Interesses siehe auch VwGH 26.01.1998, 97/10/0251). Auch ein – allenfalls zur Diskussion stehendes – überwiegendes Interesse zur Vorbereitung rechtlicher Schritte ist hier nicht gegeben, zumal in einem solchen Fall sogar das Auskunftsrecht über eigene Daten nach dem DSG 2000 beschränkt ist: So kann etwa unter Berufung auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 dann eine Auskunft verweigert werden, wenn der Auftraggeber (oder ein Dritter, also im gegenständlichen Fall etwa ein Zeuge/Mitarbeiter des XXXX) bei voller Auskunftserteilung in einem anhängigen Rechtsstreit (wohl auch bei geplanter Einleitung eines Rechtsstreits) zwischen dem Betroffenen und dem Auskunftswerber (oder einem Dritten) seine eigene Prozesssituation schwächen würde (Bescheide der DSB vom 27.10.2014, DSB-D122.215/0004-DSB/2014, und vom 09.03.2015, DSB-D122.299/0003-DSB/2015, beide RIS, jeweils unter Berufung auf Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzgesetz² § 26 Anm. 21). Dies muss umso mehr auch im Auskunftsverfahren nach dem AuskPflG gelten, bei denen nicht überwiegende Interessen des Auftraggebers oder der Dritten, sondern des Auskunftswerbers selbst vorliegen müssten.
Soweit dem Beschwerdeführer bekannt ist, um welche Personen es sich handelt und wie sich diese ihm gegenüber verhalten haben, da er ja selbst bei dem für die Entziehung der Berechtigungskarte primär kausalen Vorfall anwesend war, ist darauf hinzuweisen, dass dann keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt. In einem solchen Fall ist das Auskunftsersuchen als missbräuchlich anzusehen (vgl. VwGH 28.03.2014, 2014/02/0006).
Insgesamt kann aus den oben genannten Gründen an der Verweigerung der Namensbekanntgabe keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Frage 11, deren Beantwortung unter Hinweis auf die Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgericht, dass die Beantwortung dieser Frage nicht den Wirkungsbereich der belangten Behörde betreffen würde, vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht releviert wurde.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.
3.2.5. Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu Punkt 3.2.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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