AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AVG 1950 §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AVG 1950 §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L523.1419847.4.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX (Beschwerdeführer 1), geb. XXXX , XXXX (Beschwerdeführerin 2), geb. XXXX , XXXX (Beschwerdeführer 3), geb. XXXX und XXXX (Beschwerdeführer 4), geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch Rae Dr. Martin Dellasega – Dr. Max Kapferer, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 16.11.2016, XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer (1-4), Staatsangehörige von Aserbaidschan, stellten am 18.02.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.
2. Zu den Anträgen auf internationalen Schutz wurden die Beschwerdeführer noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 01.03.2011, 08.04.2011 (Beschwerdeführer 4), 12.04.2011 (Beschwerdeführer 1 und 3) und am 23.5.2011 (Beschwerdeführer 2 und 4) vor dem Bundesasylamt (BAA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer 1 brachte dabei im Wesentlichen vor, dass der örtliche Polizeichef, ein Neffe des aserbaidschanischen Transportministers, von ihm Schutzgeld erpresst habe. Im März 2010 habe er 10.000,- USD bezahlt und sei der Fahrer des Polizeichefs im August 2010 zur ihm nach Hause gekommen, wo er im Auftrag seines Chefs noch einmal 10.000,- USD kassieren sollte. Der Beschwerdeführer 1 habe den Fahrer beschimpft und weggeschickt. Am 05.01.2011 habe der Fahrer die Beschwerdeführerin 2 vergewaltigt. Am 15.2.2011 habe der Beschwerdeführer 1 den Fahrer verletzt und vermutlich getötet, als dieser ihn mit einem Messer angreifen wollte.
Die Beschwerdeführer 2-4 stützten ihre Fluchtgründe im Wesentlichen auf das Vorbringen des Beschwerdeführer 1.
3. Mit Bescheiden des BAA vom 27.05.2011, XXXX , wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).
4. Mit Schreiben vom 14.06.2011 erhoben die Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerden, welchen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.06.2013, XXXX stattgegeben wurde. Die Rechtssachen wurden gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das BAA zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den vom BAA eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation nicht zu entnehmen sei, welcher Quellen sich der Verbindungsbeamte bzw. der Vertrauensanwalt bedient habe.
5. Am 17.07.2013 erfolgte vor dem BAA erneut eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer.
6. Mit Bescheiden des BAA vom 31.10.2013, XXXX , wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde vom BAA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens der Beschwerdeführer nicht für glaubwürdig befinde.
7. Mit Schreiben vom 21.11.2013 erhoben die Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerden.
8. Am 04.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser hatten die Beschwerdeführer die Gelegenheit, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und wurden sie ausführlich zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich befragt.
9. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2014,
XXXX , wurden die Beschwerden gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und die Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne und warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
Dieses Erkenntnis wurde den Beschwerdeführern am 26.08.2014 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
10. Am 06.10.2014 wurden die Beschwerdeführer vor dem BFA zur Abklärung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Aserbaidschan ausgehändigt und wurde sie aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben.
11. In der am 03.11.2014 beim BFA eingelangten Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass bereits in Aserbaidschan ein Familienleben begründet worden sei. Die Beschwerdeführer würden versuchen, sich in Österreich zu integrieren und hätten im Rahmen der Grundversorgung immer gearbeitet. Zudem hätten sie Einstellungszusagen erhalten. Die Beschwerdeführer 1 und 2 würden an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden, welche sich im Falle der Rückkehr verstärken würde. Vorgelegt wurde ein Deutschprüfungszeugnis des Beschwerdeführers 3, die Beschwerdeführer 4 und 2 seien knapp an der Deutschprüfung gescheitert und würden zu dieser am 07.11.2014 nochmals antreten. Zur Vorlage weiterer Unterlagen wurde um Fristeinräumung bis zum 30.11.2014 gebeten.
12. Mit Bescheiden des BFA vom 18.12.2014, XXXX wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Nach der Abwägung der betroffenen Interessen der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK bzw. iSd § 57 AsylG ergeben hätten und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protkoll Nr. 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe darstelle. Zudem sei die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig.
13. Mit Schreiben vom 29.01.2015 wurde gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerde erhoben.
14. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2015,
XXXX wurden die Beschwerden gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs 2 und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführervertretern am 05.03.2015 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.
15. Am 22.07.2015 stellten die Beschwerdeführer erneut Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Zuge dessen eine ärztliche Stellungnahme in Vorlage, wonach es aufgrund ihres psychischen Zustandes (Selbstmordgefahr) nicht ratsam sei, einen Transport durchzuführen. Ansonsten wurden von den Beschwerdeführern keine neuen Asylgründe behauptet.
16. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.07.2015 brachten die Beschwerdeführer 1 und 2 im Wesentlichen vor, dass sie den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz stellen würden, weil sich ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert habe. Auch der Beschwerdeführer 3 sei einmal in der Psychiatrie gewesen und habe aufgrund der beengten Wohnsituation (zu viert in einem Zimmer) Depressionen. Der Beschwerdeführer 4 brachte vor, dass es keine neuen Gründe für die nunmehrige Asylantragstellung gebe. Der negative Ausgang des Erstverfahrens habe ihn dazu veranlasst.
Im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan bezogen sich die Beschwerdeführer auf die bereits im Erstverfahren vorgebrachte Angst vor Verfolgungshandlungen durch einen hochrangigen Polizeibeamten.
17. Mit Schriftsatz vom 04.04.2016 brachten die Beschwerdeführervertreter medizinische Unterlagen der Beschwerdeführerin 2 in Vorlage.
Im Auftrag des BFA erstellte Univ. Prof. XXXX , am 02.05.2016 ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2.
18. Am 23.08.2016 (Beschwerdeführer 1,3 und 4) und am 26.08.2016 (Beschwerdeführer 2) wurden die Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Der Grund für ihren neuerlichen Antrag sei im Wesentlichen der schlechte Gesundheitszustand von den Beschwerdeführern 1 und 2. Aufgrund der bereits im Vorverfahren dargelegten Ausreisegründe, hätten sie auch Angst nach Aserbaidschan zurückzukehren. Dazu komme, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 militärpflichtig seien und bei einer Rückkehr den Militärdienst ableisten müssten, obwohl in Aserbaidschan derzeit Krieg herrsche. Der Beschwerdeführer 3 habe die Entscheidung im Erstverfahren als unrichtig empfunden, weshalb er den gegenständlichen Antrag stellte. Der Beschwerdeführer 4 habe den nunmehrigen Antrag gestellt, weil er nicht wisse, wo er sonst hingehen könne. Er sei gekommen, um in Österreich Hilfe in Anspruch zu nehmen und zu arbeiten.
19. Mit Schriftsatz vom 07.10.2016 erstatteten die Beschwerdeführervertreter eine Stellungnahme zum Gutachten des Univ.-Prof. XXXX . Zunächst wurde moniert, dass dem Gutachten das Fachgebiet des Gutachters nicht zu entnehmen sei. Laut Gerichtssachverständigenliste sei er Sachverständiger für das Fachgebiet Psychologie. Die vom BFA gestellten Fragen seien jedoch von einem Facharzt für Psychiatrie zu beantworten. Daher müsse jedenfalls ein zusätzliches psychiatrisches Gutachten eingeholt werden. Der Sachverständige habe sich auch nicht mit der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin 2 auseinandergesetzt und gehe von falschen Tatsachen aus. Die Behandlungsdauer sei nicht korrekt angegeben und gehe auch die tägliche Dosis der Medikamente nicht aus dem Gutachten hervor. Die Feststellung des BVwG, wonach die Beschwerdeführerin 2 nicht vergewaltigt worden sei, hätte der Gutachter nicht als wahre Tatsache übernehmen dürfen, zumal es sich dabei um eine nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung durch eine Juristin handle. Er hätte losgelöst von der Beweiswürdigung des BFA und des BVwG seinem Gutachtensauftrag nachkommen müssen. Auch die Feststellung des Gutachters, dass sich die Beschwerdeführerin 2 immer "normal" verhalte habe, ist angesichts ihres Suizidversuches und der Unterbringung nach dem UBG nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin 2 habe zwar immer wieder darauf hingewiesen, dass sie psychisch in der Lage sei, die Vernehmung "durchzustehen", der Sachverständige habe sich jedoch eine vorgefasste Meinung von der Beschwerdeführerin 2 als Lügnerin und Simulantin gebildet. Er habe weder exploriert, ob die Beschwerdeführerin vor den Einvernahmen Psychopharmaka genommen, oder ob sie sich danach in psychiatrische Behandlung begeben habe. Im Weiteren wurde der Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin 2 dargelegt und darauf hingewiesen, dass der Sachverständige die eingesetzten diagnostischen Selbstbeurteilungsfragebögen (ADS und BDI-II) falsch interpretiert habe. Der Sachverständige hätte feststellen müssen, dass bei der Beschwerdeführerin 2 eine schwergradige Depression vorliege. Es fehle auch eine kultursensible Diagnostik und wurde diesbezüglich auf den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin XXXX vom 16.09.2016 verwiesen. Schließlich wurde der Antrag gestellt, ein psychiatrisches Fachgutachten zu den im bisherigen Gutachtensauftrag gestellten Fragen einzuholen, wobei in der Interpretation der Ergebnisse des ADS das Zusatzkriterium zur Depressionstiefe angeführt und vor allem auch der kulturelle Hintergrund der Beschwerdeführerin beachtet werden müsse. Zu den Länderfeststellungen wurde noch ausgeführt, dass das Medikamente
XXXX nicht gleichwertig zum verschriebenen Medikament XXXX sei. Für die Beschwerdeführerin 2 komme XXXX wegen der Neben- und Wechselwirkungen nicht in Frage. Auch die Kosten der Medikamente sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer adäquaten Psychotherapie würden aus der Anfragebeantwortung nicht hervorgehen. Die Beschwerdeführerin 2 würde im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan ohne entsprechende Behandlung in eine ausweglose Situation geraten. Ihr psychischer Zustand würde sich derart verschlechtern, dass dieser Zustand einer Folter bzw. unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkomme.
20. Mit Schreiben vom 18.10.2016 wurde Univ.-Prof. XXXX seitens des BFA aufgefordert zu den Äußerungen der Beschwerdeführervertreter eine Stellungnahme abzugeben.
21. Mit Schreiben vom 18.10.2016 erstattete Univ.-Prof. XXXX eine Stellungnahme. Er verwies zunächst darauf, dass es entsprechend den gesetzlichen Regelungen (etwa Psychologengesetz 2013) in seiner Fachkompetenz liege, die vorgegebenen Fragestellungen zu beantworten. Die Diagnosestellung eines Facharztes für Psychiatrie und eines klinischen Psychologen unterscheide sich diesbezüglich nicht. Er habe auch den an ihn übermittelten Akteninhalt herangezogen und war darin die entsprechende Vorgeschichte dokumentiert. Die Medikationsangaben könnten vom Sachverständigen nicht immer einwandfrei nachgeprüft werden, zumal er aktuell nur auf die oft unvollständigen Angaben der Untersuchten zurückgreifen könne. Hinzu komme, dass die Medikationen oft empfehlungswidrig eingenommen werden würden. Die Angaben über die Medikationen seien jedoch für die aktuelle Diagnosestellung nicht von primärer Bedeutung. Zustandsbilder würden mitunter einem Wandel unterliegen. Er habe sich auch nicht als befangen empfunden, ansonsten er dies mitgeteilt hätte. Darüber hinaus habe er die Beschwerdeführerin 2 an drei Terminen einvernommen, weshalb ausreichend Material für eine zusammenfassende Beurteilung vorhanden gewesen sei. Zum Widerspruch der Selbstbeurteilung und zur Diagnose wurde ausgeführt, dass es in der ureigenen Aufgabe des Sachverständigen läge, entsprechende Verhaltensweisen diagnostischen, anerkannten und nachvollziehbaren Kategoriesystemen zuzuordnen. Naturgemäß würden Betroffene ihre Symptome als ich-syntom oder ich-dyston anerkennen. Dies liege auch in der Verankerung psychischer Störungen unter denen oft nur die Betroffene selbst oder auch ihre Umgebung leiden können oder nicht. Im Weiteren folgen Auszüge aus dem Gutachten zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und wird anschließend ausgeführt, dass sich aus dem Aktenstudium, aus bekannten Vorbefunden, aus den zeitlichen Rahmenabläufen, aus der aktuellen Befundaufnahme sowie aus der eigenen Meinung der Beschwerdeführerin 2 (AS 1681) ausreichende fachliche und der klinischen Erfahrung entsprechende Zusammenhänge oder Übereinstimmungen ergeben hätten. Zur kultursensiblen Diagnostik wurde angemerkt, dass diese im Rahmen mehrerer Termine ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei mittlerweile mit der österreichischen Kultur vertraut und fände sich im Lebensalltag zurecht. Die angewandten internationalen Klassifikationssysteme seien auch nicht kulturabhängig und seien sprachliche Hilfen zur Verfügung gestellt worden.
22. Mit Bescheiden des BFA vom 16.11.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III).
Das BFA hielt fest, dass die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz mit einem geänderten Gesundheitszustand (der Beschwerdeführer 1, 2 und 3) begründet worden seien, hinsichtlich des Fluchtvorbringens aber keine Neurungen vorgebracht wurden. Der Beschwerdeführer 4 habe seinen Antrag lediglich gestellt, weil er nicht gewusst habe, was er sonst tun solle. Auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan habe sich keine relevante Änderung ergeben. Über die vorgebrachten Gründe wurde bereits im Vorverfahren rechtskräftig entschieden. Auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 sei bereits im Erstverfahren über ihren Gesundheitszustand und die diesbezügliche Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat abgesprochen worden (BVwG vom 27.2.2015). In Bezug auf die seither eingetretene Änderung des Gesundheitszustandes wurde ausführlich dargelegt, weshalb die Beschwerdeführer 1-3 nicht an einer lebensgefährlichen akuten Krankheit leiden würden, welche einer Abschiebung nach Aserbaidschan entgegenstehen würde.
In rechtlicher Hinsicht wurde seitens des BFA festgehalten, dass die seinerzeitigen Verfolgungshandlungen aufrechterhalten worden seien, weshalb kein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegen würde. Die Rückkehrentscheidung verletzte nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels § 57 AsylG nicht vorliegen. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiege das familiäre und private Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich. Da gemäß § 55 Abs 1a FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, war von der Erteilung der Frist abzusehen.
23. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 17.11.2016 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, innerhalb von zwei Wochen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
24. Die Bescheide des BFA vom 16.11.2016 wurden den Beschwerdeführern am 18.11.2016 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 02.12.2016 fristgerecht Beschwerden erhoben wurden.
Zunächst wurde eine Verletzung der Ermittlungsfrist iSd Rechtsprechung des VfGH, VwGH und des BVwG moniert, zumal das BFA in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Zum eingeholten Sachverständigengutachten wurden im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme vom 07.10.2016 wiederholt und zu den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Medikation (der Sachverständige dürfe Fragen zu Medikamenten beantworten) angemerkt, dass im Psychologengesetz 2013 keine Bestimmungen zur Verschreibung von Medikamenten durch klinische Psychologen gefunden worden seien. Vielmehr stehe in der Gerichtssachverständigenliste beim Gutachter als Kompetenz "Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit, Glaubhaftigkeitsbeurteilungen sowie kontradiktorische Vernehmungen, Haftentlassungsgutachten, Suchtgiftmittelmissbrauch, verzögerte Reife" und stehe "erforderliche medikamentöse Behandlung" jedenfalls außerhalb seiner Kompetenz. Hier hätte jedenfalls das von den Beschwerdeführern beantragte psychiatrische Gutachten eingeholt werden müssen. Auf den Vorhalt, von einer falschen Behandlungsdauer ausgegangen zu sein, sei der Sachverständige nicht eingegangen bzw. habe er lediglich darauf verwiesen, dass er weitere Unterlagen angefordert hätte, wenn dies notwendig gewesen wäre. Im Weiteren wurde zur Befangenheit von Gutachern XXXX , zitiert. Das BFA hätte auch auf den Umstand eingehen müssen, dass die behandelnde Psychotherapeutin von einer schweren depressiven Störung ausgegangen sei und der Sachverständige von einer leichten depressiven Störung. Der Sachverständige gehe von einem anderen Sachverhalt aus, deute Untersuchungswerte nicht lege artis und widerspreche vorliegenden fachärztlichen psychiatrischen Befunden. Das BFA hätte daher seine Befangenheit feststellen und einen anderen Gutachter beauftragen müssen. Verwiesen wurde weiters darauf, dass dem Sachverständigen bereits im Jahre 2011 von zwei anderen psychologischen Gutachtern fehlerhafte Gutachtertätigkeit vorgeworfen worden sei. Den Länderfeststellungen seien auch keine Informationen zur Verfügbarkeit von Psychotherapien in Aserbaidschan zu entnehmen. Das ergänzende Gutachten vom 18.10.2016 sei den Beschwerdeführervertretern auch nicht im Rahmen des Parteiengehörs ausgefolgt worden und sei der Gutachter aufgrund der bereits vor der Gutachtenserstellung bestehenden Meinung (Beweiswürdigung BVwG und BFA) als befangen anzusehen. Zum Vorwurf der antizipierenden Beweiswürdigung wurden auszugsweise die Art. 3 EMRK verletzenden Aspekte der Länderfeststellungen zitiert, welche außer Acht gelassen worden seien. Aktenwidrig sei auch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer 1 im Falle einer Rückkehr keiner unmenschlichen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Feststellungen zu einem zu erwartenden Gerichtsverfahren hätten jedenfalls getroffen werden müssen (EuGH C 404/15) und hätte auch ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer iSd Art 8 EMRK festgestellt werden müssen, zumal ein gemeinsamer Haushalt bestehe und die erkrankten Beschwerdeführer 1 und 2 von ihren volljährigen Söhnen (Beschwerdeführer 3 und 4) abhängig seien. In Bezug auf das Privatleben seien die Unterstützungserklärungen, die absolvierten Deutschkurse sowie die gelebte Integration negiert worden. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 wurde sodann noch angemerkt, dass eine Verbringung nach Aserbaidschan sie in eine unmenschliche Situation bringen würde. Die Psychotherapie müsse fortgesetzt werden und die Medikamente seien weiterhin notwendig. Dies würde aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen hervorgehen. In Aserbaidschan seien Medikamente zwar vorhanden, aber pro Jahr nur für zwei bis drei Wochen. Zur Möglichkeit der Psychotherapie finden sich keine Informationen in den Länderberichten. Selbst wenn es diese geben würde, wäre eine Kontinuität nicht gewährleistet. Das BFA habe aktenwidrig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 an keiner psychischen Beeinträchtigung leide, obwohl sie nachweislich mehrmals stationär in der psychiatrischen Abteilung aufgenommen worden sei, Suizidversuche unternommen habe und seit beinahe sechs Jahren in Behandlung sei. Das BFA hätte folglich feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin 2 an einer psychischen Erkrankung leide, die einer fortwährenden Behandlung bedarf, welche in Aserbaidschan nachweislich nicht auf Dauer gewährleistet sei. Das BFA hätte zumindest subsidiären Schutz zuerkennen müssen.
Zum Beschwerdeführer 3 und 4 wurde ausgeführt, dass aktenwidrig aufgrund deren Volljährigkeit kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK festgestellt worden sei. Dabei sei jedoch ausgeblendet worden, dass diese immer bei den Eltern gewohnt hätten und die Eltern inzwischen von deren Hilfe abhängig seien. In dieser Konstellation sei das Familienleben auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit gegeben. Trotz der Vorlage von Deutschzertifikaten, Lohnbestätigungen und Einstellungszusagen habe das BFA aktenwidrig festgestellt, dass sie von der Unterstützung Dritter abhängig seien. Die Beschwerdeführer 3 und 4 seien eindeutig selbsterhaltungsfähig. Es liege auch ein schützenswertes Privatleben vor. Die Beschwerdeführer 3 und 4 hätten zahlreiche Unterstützungserklärungen vorgelegt und seine Mitlieder im Schachclub. All die vorgelegten Beweismittel nicht zur berücksichtigen sei nach ständiger Rechtsprechung des VfGH Willkür durch ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer–Acht– Lassen des konkreten Sachverhaltes (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Das BFA habe auch jegliche Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 unterlassen und habe aktenwidrig keine Beeinträchtigungen festgestellt. Zudem habe es ihm das Aufrechterhalten der bisherigen Fluchtgründe negativ ausgelegt, was eindeutig den Tatsachen widerspreche. Das BFA habe darauf verwiesen, dass nach Ansicht des EGMR eine psychische Krankheit erst nach Jahren ausbrechen könne, der traumakausale Sachverhalt in einem früheren Verfahrensstadium aber erwähnte werden müsse. Dabei sei ausgeblendet worden, dass der Beschwerdeführer 1 bereits im Erstverfahren Probleme mit der Polizei vorgebracht habe. Diese Erlebnisse könnten traumakausal sein und sei frühzeitig vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer 1 hätte entsprechend den Länderfeststellungen nur für zwei bis drei Wochen im Jahr eine medikamentöse Behandlung zu erwarten.
Zu den von der Beschwerdeführerin 2 vorgelegten Befunden sei vom BFA ausgeführt worden, dass die Angaben zur psychischen Erkrankung nicht glaubhaft seien, zumal die Beschwerdeführerin 2 in der Einvernahme zeitlich und örtlich orientiert gewesen sei, einen völlig normalen Eindruck gemacht habe und es keinerlei Anzeichen gebe, dass sie psychisch beeinträchtig wäre. Die zahlreichen Beweismittel habe das BFA dabei übergangen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 habe sich dramatisch verschlechtert, sodass eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe, weshalb jedenfalls ein geänderter Sachverhalt vorliege. Im Erstverfahren sei der Gesundheitszustand nicht derart schwerwiegend und in dem vom BFA zitierten Erkenntnis des BVwG vom 27.02.2015 nicht entscheidungsrelevant gewesen. Der lebensbedrohliche und auf Dauer behandlungsbedürftige Gesundheitszustand falle unter eine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK und sei unter dem Punkt des subsidiären Schutzes abzusprechen. Im Folgenden wurde erneut auf die fehlende Behandlungsmöglichkeit in Aserbaidschan verwiesen.
Zur rechtlichen Beurteilung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung der Angaben des ersten Asylverfahrens nicht generell alle Vorbringen und besonders nicht nova producta in einem neuerlichen Verfahren ausschließe. Der dramatisch verschlechterte Gesundheitszustand sei jedenfalls als nova producta zu werten. Zum Abschluss des Erstverfahrens seien die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführer 1 und 2 beziehungsweise deren Ausmaß und Therapiebedürftigkeit noch nicht bekannt gewesen. Für den Beschwerdeführer 1 könne das bevorstehende gerichtliche Verfahren wegen Körperverletzung an einem Polizisten und der damit einhergehenden Haftstrafe sowie seine psychische Erkrankung eine drohende Verletzung des Art. 3 EMERK darstellen. Auch diese Umstände seien im Erstverfahren nicht bekannt gewesen. Im Weiteren wurden Entscheidungen des VwGH zitiert, aus denen hervorgehe, dass die Schwelle vom VwGH zur bereits entschiedenen Sache absichtlich hoch gesetzt worden sei. Im vorliegenden Fall reiche das neue Gutachten des Sachverständigen, um den Antrag nicht mehr als "unzulässig" wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und habe das BFA Willkür geübt. Im Weiteren wurde im Wesentlichen die Ausführungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer wiederholt und betont, dass das BFA keine ordnungsgemäße Interessenabwägung vorgenommen habe. Schließlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
25. Mit Schriftsatz vom 21.12.2016 erstatteten die Beschwerdeführervertreter eine Beschwerdeergänzung im Zuge derer Einstellungszusagen betreffend die Beschwerdeführer 3 und 4 sowie eine Unterstützungserklärung für die Beschwerdeführer 1 bis 4 vorgelegt wurden.
26. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerden im Rahmen einer durchgeführten Grobprüfung mangels Vorliegen der Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind aserbaidschanische Staatsangehörige, muslimischen Glaubens und Angehörige der aserischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführer wohnten vor ihrer Ausreise im Dorf XXXX .
Der Beschwerdeführer 1 besuchte von 1967 bis 1977 die Grundschule XXXX und von 1983 bis 1985 eine Berufsschule für XXXX , hat als XXXX aber nie gearbeitet. Von 1991 bis 2010 war er selbständig als XXXX tätig (AS 91). Von 1979 bis 1981 leistete er seinen Militärdienst in XXXX . Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben (AS 11). Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Russland. Ein Bruder ist nach wie vor in XXXX aufhältig (AS 136). Im Jahr 1981 heiratete der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 und entstammen dieser Ehe zwei Söhne (Beschwerdeführer 3 und 4).
Die Beschwerdeführerin 2 besuchte von 1973 bis 1983 die Grundschule und lebte bis zur ihrer Eheschließung (mit dem Beschwerdeführer 1) bei ihren Eltern. Sie erlernte den Beruf der XXXX , war in diesem Beruf aber nur kurz tätig. Nach ihrer Eheschließung war die Beschwerdeführerin 2 Hausfrau und nicht berufstätig. Ihre Eltern sind bereits verstorben und ihr Bruder lebt in Deutschland (AS 125).
Die Beschwerdeführer 3 und 4 sind die leiblichen Kinder von den Beschwerdeführern 1 und 2.
Der Beschwerdeführer 3 besuchte von 1998 bis 2007 die Grundschule XXXX und von 2007 bis 2010 eine Allgemeinbildende Höherer Schule XXXX . Danach war er bis 2011 als XXXX tätig (AS 15). Der Beschwerdeführer 3 wurde vom Militärdienst befreit (AS 17) Bis zur Ausreise hat er bei seinen Eltern gewohnt.
Der Beschwerdeführer 4 besuchte von 2000 bis 2009 die Grundschule XXXX und von 2010 bis 2011 eine Berufsschule XXXX . Die Lehre als XXXX hat er aufgrund der Flucht nach Österreich abgebrochen. Seinen Militärdienst hat der Beschwerdeführer 3 noch nicht abgeleistet (AS 11, 13, 67). Bis zur Ausreise hat er bei seinen Eltern gewohnt.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer 1 befand sich aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung von Juli 2011 bis April 2012 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung im Zentrum für interkulturelle Psychotherapie (AS 409, 745).
Am 30.08.2011 diagnostizierte die Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer 1 (AS 411) und wurde er medikamentös behandelt. Im März 2013 hat der Beschwerdeführer 1 eine stationäre Therapie abgelehnt (AS 413).
Aktuelle medizinische Unterlagen legte der Beschwerdeführer 1 nicht vor. Er gab an, dieselben Medikamente wie seine Frau ( XXXX ) einzunehmen.
Zudem trägt der Beschwerdeführer 1 ein Hörgerät.
Die Beschwerdeführerin 2 hat sich am 30.05.2011 mit Scherben am linken Unterarm geritzt, woraufhin sie in der Unfallchirurgie des XXXX vorstellig wurde und dort vom diensthabenden Arzt die Unterbringung im Landeskrankenhaus XXXX veranlasst wurde (AS 775). Vom 30.05.2011 bis 06.06.2011 war die Beschwerdeführerin 2 dann in stationärer Behandlung im Landeskrankenhaus XXXX . Diagnostiziert wurden dabei eine soziale Anpassungsstörung mit emotionaler Beeinträchtigung, Schnittwunden am linken Unterarm, eine posttraumatische Belastungsreaktion sowie eine gastrointestionale Blutung unklarer Genese (AS 253, 771, 773). Bei der Entlassung bestand kein Hinweis auf eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung. Die Weiterbetreuung bei einem Facharzt für Psychiatrie wurde dringend empfohlen.
Am 14.06.2011 startete die Beschwerdeführerin 2 eine fortlaufende Psychotherapie im Zentrum für interkulturelle Psychotherapie ANKYRA – Diakonie Flüchtlingsdienst (AS 385, 739, 741) und wurde hinsichtlich der Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, soziale Anpassungsstörung mit emotionaler Beeinträchtigung sowie rezidivierend depressive Störung (mittelgradige Episode) bis zum 24.03.2016 behandelt (AS 743, 1071). Eine Fortführung der traumaspezifischen psychotherapeutischen Behandlung wurde für notwendig und Indiziert erachtet (AS 1073).
Seit 29.08.2011 befindet sich die Beschwerdeführerin 2 aufgrund der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie der rezidiverenden depressiven Störung in laufender ambulanter medikamentöser Behandlung in der Universitätsklinik für Psychosomatische Medizin und Psychosoziale Psychiatrie (AS 1199).
Am 04.10.2011 erfolgte bei der Beschwerdeführerin 2 eine Coloskopie (AS 413, 425) mit dem Ergebnis eines regelrechten Befundes.
Von 07.06.2011 bis 08.06.2011 war die Beschwerdeführerin stationär im Krankenhaus XXXX in Behandlung. Diagnostiziert wurden dabei ein Häemangiom des Colon sigmoideum (Blutschwamm im Dickdarm), Noduli haemorrhoidales (Hämorrhoiden), eine soziale Anpassungsstörung mit sozialer Beeinträchtigung, Parasuizidialität sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (AS 417).
Am 31.05.2013 erfolgte in der Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie XXXX eine Kontrolluntersuchung (AS 797). Die Beschwerdeführerin berichtet dabei auch über eine verstärkte Monatsblutung sowie über Blutungen aus dem Enddarm und wurde diesbezüglich zum Hausarzt verwiesen (AS 799).
Am 28.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen einer Kontrolluntersuchung in der Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie XXXX eine stationäre Aufnahme geraten, weil die Beschwerdeführerin 2 berichtete, dass es ihr sehr schlecht gehe (AS 795).
Von 19.02.2014 bis 24.02.2014 war die Beschwerdeführerin 2 in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik für Visceral-, Transplantations- und Thoraxchirurgie XXXX . Die Diagnose lautete chronische Analfissur (Einriss der Haut- oder Schleimhaut des Afters). Als Nebendiagnose wurde eine Mastitis mit zweimaliger Operation (Entzündung der Brustdrüse) festgestellt. Am 20.02.2014 wurde erfolgreich eine Fissurektomie (Entfernung der Fissur) durchgeführt. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin 2 wurde erneut eine Laboruntersuchung durchgeführt. Es zeigte sich neuerlich ein Hb-stabiler Befund (AS 785, 789).
Am 24.09.2014 wurde der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen einer Kontrolluntersuchung in der Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie XXXX geraten, eine stationäre Aufnahme an der psychosomatischen Station anzunehmen. Festgehalten wurde in der Ambulanzkarte, dass die Beschwerdeführerin 2 an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer mittelgradigen Depression leidet.
Von 09.12.2014 bis 10.12.2014 war die Beschwerdeführerin im Landeskrankenhaus XXXX stationär in Behandlung. Diagnostiziert wurden eine Dauerblutung in der Prämenopause. Am 09.12.2014 wurde daher eine Endometriumablaton (veröden oder abtragen der Gebärmutterschleimhaut) durchgeführt und die Beschwerdeführerin 2 am 10.12.2014 in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen (AS 969).
Von 30.03.2015-22.07.2015 war die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie XXXX (AS 1203, 1255f). Am 07.04.2015 hat sich die Beschwerdeführerin 2 in suizidaler Absicht selbst schwer verletzt. Sie schnitt sich tief am linken Unterarm mit einer 80 %igen Durchtrennung der carpi ulnaris Sehne (AS 1199). Am 06.05.2015 kam es zu einer Verdichtung der Suizidgedanken, woraufhin sie in den geschlossenen Bereich der Universitätsklinik (Abteilung für Psychosomatik, AS 1329) XXXX transferiert wurde (AS 1201). Durch regelmäßige psychiatrisch–psychotherapeutische Gespräche gelang eine Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbildes.
Von 19.08.2015 bis 20.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer Verlegung im Wohnheim, mit der die Beschwerdeführerin 2 nicht zurecht kam, im Frauen-Akutbereich der Psychiatrie der Universitätsklinik XXXX bei akuter Selbstgefährdung zur Krisenintervention aufgenommen (AS 1329).
Am 31.08.2015 wurde von der Universitätsklinik für Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie XXXX erneut diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin 2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung (derzeit mittelgradige Episode) leidet (AS 1327).
Im Gutachten des Univ. Prof. XXXX vom 02.05.2016 wurde eine leichte depressive Episode (gegenwärtig nicht schwer rezidivierend) sowie eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung bei der Beschwerdeführerin 2 diagnostiziert (AS 1129).
Die seitens der Beschwerdeführerin 2 derzeit benötigten Medikamente ( XXXX ) bzw. Alternativmedikationen sind in Aserbaidschan prinzipiell nach Import erhältlich. Auch sind sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen und Nachbehandlungen durch Psychiater und Psychologen grundsätzlich in Aserbaidschan durchführbar.
Der Beschwerdeführer 3 ließ sich am 28.06.2012 in der Universitätsklinik für Innere Medizin I wegen des Verdachtes auf Windpocken untersuchen. Es konnten keine Hinweise festgestellt werden (AS 353).
Am 15.06.2012 wurde der Beschwerdeführer 4 aufgrund einer Varizella Infektion (Windpocken) in der Universitätsklinik für Innere Medizin I behandelt (AS 207-213).
Aktuell leiden die Beschwerdeführer 3 und 4 an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.
Berufliche/gemeinnützige Tätigkeiten:
Am 20.03.2012 begann der Beschwerdeführer 1 bei Stadtmagistrat XXXX seine Beschäftigung im Rahmen des Bundesbetreuungsgesetzes (AS 385, 751).
Der Beschwerdeführer 1 arbeitet seit April 2016 im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit an den Wochenenden in der Küche der Flüchtlingsunterkunft mit (AS 1599 im Akt der BF2).
Die Beschwerdeführer 1-4 haben waren drei Jahre in einem Altersheim als Abwäscher tätig (AS 1631, 1637).
Im Jänner 2012 begann die Beschwerdeführerin 2 im Wohnheim XXXX Soziale Dienste GmbH in der Küche gegen eine Aufwandsentschädigung zu arbeiten (AS 391, 405, 421, 747). Diese Tätigkeit endete im Jänner 2014 (AS 747).
Für die Beschwerdeführer 3 und 4 bestehen Einstellungszusagen für den Fall des Erhaltes einer Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis (AS 859 und 865 im Akt der BF2).
Der Beschwerdeführer 3 war ab 20.03.2012 beim Stadtmagistrat XXXX auf Basis des Bundesbetreuungsgesetzes beschäftigt (AS 335, 659).
Der Beschwerdeführer 3 hat von 01.12.2015 bis 17.12.2015 in XXXX gearbeitet (AS 1261 im Akt des BF 1, AS 1185, AS 1189, AS 1191).
Der Beschwerdeführer 4 hat ab Juli 2013 im Wohnheim XXXX im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit von Asylwerbern 20 Stunden in der Woche im Bereich der Küche (Abwasch) ausgeholfen (AS 193).
Der Beschwerdeführer 4 hat von 01.12.2015 - 24.02.2016 in XXXX gearbeitet. (AS 905, AS 907, 909, 913, 911)
Deutschkenntnisse:
Alle Beschwerdeführer haben mehrere Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht.
Die Beschwerdeführerin 2 hat am 09.04.2016 die ÖSD-Zertifikat A2 bestanden (AS 1157).
Am 27.09.2014 bzw. 13.12.2014 haben die Beschwerdeführer 3 und 4 die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden (AS 853 und 999 im Akt der BF2; BF3 AS 1121; BF4 AS 563)
Zum Privatleben der Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer 1 hat am Seminar "Schätze im Abfall" teilgenommen.
Am 24.03.2012 hat der Beschwerdeführer 1 an der Innuferreinigung unter der Leitung der XXXX Wasserwacht teilgenommen (AS 384).
Im Winter 2012/2013 hat die Beschwerdeführerin 2 tageweise einen Stand am Christkindlmartk betreut (AS 807).
Der Beschwerdeführer 3 verfügt über einen österreichischen Führerschein für die Fahrzeugklassen AM und B (AS 1085, 1125).
Der Beschwerdeführer 4 hat sich für 09.09.2013 beim Berufsförderungsinstitut XXXX angemeldet den Pflichtschulabschluss nachzuholen (AS 195).
Am 24.03.2012 hat der Beschwerdeführer 4 an der Innuferreinigung unter der Leitung der XXXX Wasserwacht teilgenommen (AS 197).
Der Beschwerdeführer 4 verfügt über einen österreichischen Führerschein für die Fahrzeugklassen AM und B (AS 861, 921)
Die Beschwerdeführer 3 und 4 sind Mitglieder in der XXXX Schachschule (BF3 AS 1197; BF4 AS 919 BF4).
Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über einen mittlerweile großen Bekanntenkreis.
Die Beschwerdeführer brachten keine neuen Fluchtgründe vor.
Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den schlüssigen, nachvollziehbaren und umfassenden Ausführungen des BFA an. Die Länderfeststellungen samt gegenständlichen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.
Auszugsweise werden hieraus insbesondere folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen – welche sich auch mit der zuletzt am 9.12.2016 aktualisierten Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation decken – explizit angeführt:
"Sicherheitslage
Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität.
Sowohl in der Region Bergkarabach sowie die im Südwesten gelegenen, armenisch besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, insbesondere in die unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstands- bzw. Kontaktlinie angrenzenden Gebiete bestehen weiterhin große Spannungen betreffend der Sicherheitslage. ab. Hier sowie auch an der regulären aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze, einschließlich zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien muss weiterhin mit Schusswechseln gerechnet werden (AA 1.12.2016).
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem ist in einem relativ schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in Baku. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse dort sind oft noch unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Die Regierung ist bestrebt, durch neue Krankenhäuser –auch außerhalb größerer Städte –und moderne Ausstattung eine Verbesserung herbeizuführen. Noch dringender ist aber die Verbesserung der Ausbildung des Klinikpersonals.
Es besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch Kostenübernahme durch Dritte.
Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten. Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität (AA 12.3.2013).
Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt.
Medizinische Infrastruktur: Zahl und Ausrüstung der Krankenhäuser
Ambulante Einrichtungen: 1.817
Krankenhäuser: 862
Krankenhausbetten: 74.000
Ärzte: 29.000
Das Zentralkrankenhaus, das Zentrum für Orthopädie und Prosthetik, das Zentrum für Neurochirurgie, die Augenklinik, das Psychiatrisches Krankenhaus, das Tuberkulosehospital, das Urologisches Krankenhaus, die Kinderklinik und das Krebszentrum zählen zu den staatlichen Spezialkrankenhäusern.
Zu den bekanntesten privaten Krankenhäuser und Kliniken zählen:
- Krankenhaus und Klinik von Leyla Shikhlinskaya
- Western Medical Services
- Overseas Medical Service
- Türkisch-Amerikanisches Medizinisches Zentrum
- Medi Club
Die Ausrüstung ist in vielen Einrichtungen veraltet oder abgenutzt; dies gilt insbesondere in den Regionen in denen die Räumlichkeiten heruntergekommen sind und die Moral der Mitarbeiter niedrig ist. Das Durchschnittseinkommen eines Beschäftigten im Gesundheitsdienst liegt bei ca. USD 70.
Die politische Entscheidung über die Unverzichtbarkeit von Arzneimitteln wird vom Gesundheitsministerium getroffen. Arzneimittel werden von der pharmazeutischen Abteilung des Gesundheitsministeriums eingekauft und an die Krankenhäuser verteilt. Die jährliche Arzneimittelzuteilung reicht normalerweise nur für einen Zeitraum von 2 – 3 Wochen. Arzneimittel sind bei stationärer Behandlung kostenlos.
Bei ambulanter Behandlung werden Arzneimittel außer gegen Krebs und einige psychiatrische Erkrankungen dem Patienten berechnet. Arzneimittel sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Arzneimittel wird durch besondere Überwachung des Gesundheitsministeriums kontrolliert. Die meisten Arzneimittel sind verfügbar, aber einige sind möglicherweise nicht in Aserbaidschan erhältlich; in einigen Fällen weichen die Bezeichnungen von den in der EU gebräuchlichen ab. Ein Handbuch der unverzichtbaren Arzneimittel wurde veröffentlicht und ausgegeben. Alle Apotheken sind in privater Hand. Die Kontinuität der Versorgung ist häufig schlecht, da Patienten bei aufeinander folgenden Besuchen oft von verschiedenen Ärzten behandelt werden.
Die Versorgung und Behandlung wird in spezialisierten Krankenhäusern und Kliniken durchgeführt. Medizinische Nachsorge wird hauptsächlich von spezialisierten Armenapotheken mit ärztlichem Beistand und spezialisierten Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser durchgeführt (IOM 6.2014).
Die Patienten können von einem Internisten in einer der verschiedenen Einrichtungen der "primären Medizinversorgung" überwiesen werden, oder sie können sich "selbst überweisen". Theoretisch besteht freie Arztwahl, obwohl das praktisch nicht immer möglich ist.
Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt‑) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen:
darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in Baku, einige in Gendsche und Sumgait.
Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Lehrkrankenhäuser befinden sich nur in Baku und gehören entweder zur Staatlichen Medizinischen Universität oder zum Institut für Medizinische Weiterbildung.
Das Hauptproblem besteht darin, dass medizinische Dienste in den abgelegenen Dörfern häufig fehlen, insbesondere im Gebirge, obwohl fast alle Dörfer über Durchgangskrankenhäuser oder ambulante Arztpraxen in den einzelnen Nachbarschaftsgebieten verfügen.
Artikel 13 "Krankenversicherung der Bürger" besagt, dass "die Krankenversicherung der Bürger (pflichtversichert oder freiwillig) in der durch die Gesetzgebung von Aserbaidschan festgelegten Anordnung durchgeführt wird. Tatsächlich befolgen die Bürger die Verfahren der Krankenversicherung nicht, sondern versichern sich erst bei Auslandsreisen, da dies von allen westlichen Botschaften in Aserbaidschan gefordert wird. Bekannte Versicherungsgesellschaften sind ATASHGAH Sighorta, MBASK, BashakInam, AzerSighorta, Xalq Sighorta, BSS und Standart Insurance, International Insurance Company (IIC) mit Hauptbüros in Baku und Zweigstellen in den Regionen. Persönliche Ausweispapiere/Pass und Verschreibung des Arztes reichen für eine medizinische Behandlung sowohl in staatlichen als auch privaten Kliniken aus (IOM 6.2014).
"
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Akt des AsylGH, den Akt des BVwG mitsamt den aktuellen Länderfeststellungen und den verfahrensgegenständlich relevanten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Aserbaidschan, die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters und des Grundversorgungsdatensystems.
Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund ihrer Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war sowie aus den vorgelegten Identitätsdokumenten.
Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführer gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreisten.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer:
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie dem vom BFA eingeholten Gutachten des Univ. Prof. XXXX .
Univ.-Prof. XXXX kam im Rahmen der Untersuchung der Beschwerdeführerin 2 zu dem Ergebnis, dass diese – aus näher dargelegten Gründen – an einer leichten depressiven Episode (gegenwärtig nicht schwer rezidivierend) sowie an einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung leidet.
Auch wenn die gutachterliche Stellungnahme von Univ.-Prof. XXXX entgegen den von der Beschwerdeführerin 2 vorgelegten ärztlichen Bestätigungen nicht von einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung und von einer leichten depressiven Episode (gegenwärtig nicht schwer rezidivierend) sowie von einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung ausgeht, so kann darin per se keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens festgestellt werden. Die Beschwerdeführervertreter versuchen eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens damit zu begründen, dass der Gutachter kein Facharzt der Psychiatrie sei, er die tägliche Dosis der einzunehmenden Medikamente nicht angegeben habe, von einem "normalen Verhalten" der Beschwerdeführerin 2 spreche, die Selbstbeurteilungsbögen falsch interpretiere sowie eine kultursensible Diagnostik nicht einfließen habe lassen.
Diesen Vorwürfen ist der Gutachter in seiner Stellungnahme jedoch nachvollziehbar entgegengetreten. Er verwies darauf, dass es entsprechend den gesetzlichen Regelungen in seiner Fachkompetenz liege, die vorgegebenen Fragestellungen zu beantworten. Die Diagnosestellung eines Facharztes für Psychiatrie und eines klinischen Psychologen unterscheide sich diesbezüglich nicht. Zudem habe er die dokumentierte Vorgeschichte herangezogen und komme hinzu, dass die Angaben über die Medikationen für die aktuelle Diagnosestellung nicht von primärer Bedeutung seien. Darüber hinaus habe er die Beschwerdeführerin 2 an drei Terminen einvernommen, weshalb ausreichend Material für eine zusammenfassende Beurteilung vorhanden gewesen sei. Zum Widerspruch der Selbstbeurteilung und zur Diagnose führt er aus, dass es in der ureigenen Aufgabe des Sachverständigen läge, entsprechende Verhaltensweisen diagnostischen, anerkannten und nachvollziehbaren Kategoriesystemen zuzuordnen. Naturgemäß würden Betroffene ihre Symptome als ich-syntom oder ich-dyston anerkennen. Dies liege auch in der Verankerung psychischer Störungen unter denen oft nur die Betroffene selbst oder auch ihre Umgebung leiden können oder nicht. Im Weiteren wurde erklärt, dass sich aus dem Aktenstudium, aus bekannten Vorbefunden, aus den zeitlichen Rahmenabläufen, aus der aktuellen Befundaufnahme sowie aus der eigenen Meinung der Beschwerdeführerin 2 (AS 1681) ausreichende fachliche und der klinischen Erfahrung entsprechende Zusammenhänge oder Übereinstimmungen ergeben hätten. Zur kultursensiblen Diagnostik wurde angemerkt, dass diese im Rahmen mehrerer Termine ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei mittlerweile mit der österreichischen Kultur vertraut und fände sich im Lebensalltag zurecht. Die angewandten internationalen Klassifikationssysteme seien auch nicht kulturabhängig und seien sprachliche Hilfen zur Verfügung gestellt worden.
Was die vorgelegten ärztlichen und psychologischen Bestätigungen der Beschwerdeführerin 2 angeht, bei denen das Vorliegen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Störung (rezidivierend) diagnostiziert wurde, ist festzuhalten, dass diese Diagnosen überwiegend den Zeitraum von 2011 bis 31.08.2015 betreffen, was neun Monate vor der Untersuchung durch Univ.-Prof. XXXX (02.05.2016) liegt. Hinzu kommt, dass es während der stationären Behandlung von 30.03.2015 – 22.07.2015, während der die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch unternommen hat, gelungen ist eine Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbildes herzustellen, was ebenfalls für eine Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes spricht. Dies zeigt sich auch daran, dass es seither zu keinem weiteren Suizidversuch und auch keinen weiteren stationären Aufenthalten mehr gekommen ist. Insofern erschien in einer Gesamtbetrachtung das Gutachten von Univ.-Prof. XXXX durchaus als aktuell nachvollziehbar.
Explizit angemerkt wird in diesem Zusammenhang seitens des Gerichts, dass aber der Vollständigkeit halber auch die ärztlichen und psychologischen Bestätigungen in welchen der Beschwerdeführerin 2 eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Störung (rezidivierend) diagnostiziert wurden, bei der rechtlichen Beurteilung in dubio berücksichtigt wurden (siehe hierzu die Ausführungen unter 3.1.5).
Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.6.2016 ist zu entnehmen, dass die seitens der Beschwerdeführerin 2 derzeit benötigten Medikamente bzw. eine Alternativmedikation in Aserbaidschan grundsätzlich erhältlich sind. Entsprechend der MedCOI (Medical Country of Origin Information: ein Projekt mehrerer staatlicher Stellen zur Bereitstellung medizinischer Herkunftslandinformation) sind die Medikamente aber entgegen den gesetzlichen Vorgaben kostenpflichtig.
Ebenso sind sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen und Nachbehandlungen durch Psychiater und Psychologen grundsätzlich durchführbar. Offiziell sind derartige Behandlungen kostenfrei, den Berichten der MedCOI ist zu entnehmen, dass die Patienten mitunter aber inoffizielle Zahlungen an die Ärzte leisten müssen.
Die von den Beschwerdeführern 1, 3 und 4 vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden so weit als erwiesen angenommen, als sie von den Beschwerdeführern bescheinigt werden können, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführer besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen.
Das Tragen eines Hörgerätes von Beschwerdeführer 1 geht aus der Rechnung der Neuroth AG vom 12.10.2011 hervor (AS 295).
Die vom Beschwerdeführer 3 vorgebrachten Depressionen wurden nicht durch ärztliche Atteste belegt, weshalb diesen Angaben nicht zu folgen war.
Zu den gemeinnützigen Tätigkeiten der Beschwerdeführer:
Aus den Arbeitsbestätigungen des Stadtmagistrates XXXX vom 18.04.2012 und 25.09.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 am 20.03.2012 eine Beschäftigung beim Stadtmagistrat XXXX im Rahmen des Bundesbetreuungsgesetzes begonnen hat (AS 385, 751). Da aus den Schreiben kein Ende der Beschäftigung hervorgeht, ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung zumindest bis zum Datum der letzten Bestätigung (25.09.2014) angedauert hat.
Dass der Beschwerdeführer 1 seit April 2016 im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit an den Wochenenden in der Küche der Flüchtlingsunterkunft mitarbeitet geht aus dem Schreiben der umF XXXX, vom 25.08.2016 hervor (AS 1599 im Akt der BF2).
Die dreijährige Tätigkeit der Beschwerdeführer 1-4 in einem Altersheim als Abwäscher geht aus dem Schreiben der International Teams Austria vom 05.09.2016 sowie dem Schreiben der Sozialberatung – XXXX vom 13.09.2016 (BF2 AS 1631, 1637) hervor.
Aus den Schreiben der XXXX Soziale Dienste GmbH vom 07.03.2012 und 24.10.2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 von Jänner 2012 bis Jänner 2014 im Wohnheim XXXX in der Küche gegen eine Aufwandsentschädigung gearbeitet hat (AS 391, 405, 421, 747). Auch aus dem Schreiben des Küchenleiterstellvertreters des XXXX vom 01.10.2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 und einer ihrer Söhne (kein Name im Schreiben) längere Zeit in der Großküche der Flüchtlingsunterkunft XXXX in der Reinigung tätig waren (AS 809).
Die Einstellungszusagen für die Beschwerdeführer 3 und 4 sind den Schreiben des XXXX vom 01.11.2014 sowie den Schreiben XXXX (AS 859 und 865 im Akt der BF2).
Dass der Beschwerdeführer 3 ab 20.03.2012 beim Stadtmagistrat XXXX auf Basis des Bundesbetreuungsgesetzes beschäftigt war, geht aus den Arbeitsbestätigungen des Stadtmagistrats XXXX vom 18.04.2012, 08.07.2013 und 25.09.2014 hervor. Da aus den Bestätigungen kein Ende der Beschäftigung hervorgeht, ist davon auszugehen, dass diese zumindest bis zum Datum der letzten Bestätigung (25.09.2014) angedauert hat (AS 335, 659).
Die Anstellung des Beschwerdeführers 3 von 01.12.2015 bis 17.12.2015 in XXXX ist der Arbeitsbescheinigung XXXX 17.12.2015 (AS 1185), dem Sozialversicherungsauszug der XXXX Gebietskrankenkasse (AS 1189) sowie dem Lohn- und Gehaltszettel vom Dezember 2015 (AS 1191) zu entnehmen (AS 1261 im Akt des BF 1).
Aus der Bestätigung der XXXX Soziale Dienste vom 11.07.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer 4 ab Juli 2013 im Wohnheim XXXX im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit von Asylwerbern 20 Stunden in der Woche im Bereich der Küche (Abwasch) ausgeholfen hat (AS 193).
Dass der Beschwerdeführer 4 von 01.12.2015 bis 24.02.2016 in XXXX hat ist der Arbeitsbescheinigung XXXX vom 23.02.2016 (AS 905), dem Lohn- und Gehaltszettel vom Dezember 2015 und Februar 2016 (AS 907 und 909, 913) sowie dem Sozialversicherungsauszug der XXXX Gebietskrankenkasse (AS 911) zu entnehmen.
Zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer:
Dass die Beschwerdeführer 1-4 mehrere Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht haben, geht aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen hervor.
Dass die Beschwerdeführerin 2 am 09.04.2016 das ÖSD-Zertifikat A2 bestanden hat geht aus der Bestätigung des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch vom 20.04.2016 hervor (AS 1157).
Dass die Beschwerdeführer 3 und 4 am 27.09.2014 bzw. 13.12.2014 die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden haben geht aus den Bestätigungen des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch vom 14.10.2014 und 22.12.2014 (BF4 563, BF2 AS 853 und 999) sowie aus dem Ausweis des ÖSD XXXX (BF3 AS 1121) hervor.
Zum Privatleben der Beschwerdeführer:
Die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 am Seminar "Schätze im Abfall" geht aus der Teilnahmebestätigung des Umwelt Verein XXXX (ohne Datum) hervor.
Dass der Beschwerdeführer 1 und 4 am 24.03.2012 an der Innuferreinigung unter der Leitung der XXXX Wasserwacht teilgenommen haben, geht aus den Schreiben der XXXX Wasserwacht vom 26.03.2012 hervor (BF1 AS 384, BF4 197).
Dass die Beschwerdeführerin 2 im Winter 2012/2013 tageweise einen Stand am Christkindlmarkt betreut hat, geht aus dem Schreiben des Flüchtlingsheims XXXX vom 01.10.2014 hervor (AS 807).
Dass die Beschwerdeführer 3 und 4 über einen österreichischen Führerschein für die Fahrzeugklassen AM und B verfügen, ist dem vorläufiger Führerschein der LPD Tirol Nr. XXXX, dem Führerschein Nr. XXXX, dem vorläufiger Führerschein der LPD Tirol XXXX sowie dem Führerschein Nr. XXXX zu entnehmen.
Die Anmeldung des Beschwerdeführers 4, den Pflichtschulabschluss nachzuholen, geht aus dem Schreiben des Berufsförderungsinstitutes vom 05.07.2013 hervor (AS 195).
Die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer 3 und 4 bei der XXXX Schachschule ist den Bestätigungen der XXXX Schachschule vom 15.12.2015 zu entnehmen (BF3 AS 1197, BF4 919).
Die Angaben zur Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
Dass die Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen, geht aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervor.
Zu den Länderfeststellungen
Die seitens des BFA zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und ausreichend aktuell dar. Auch trat die Beschwerdeführerin diesen nicht ausreichend substantiiert und konkret entgegen.
Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat insbesondere auch unter Heranziehung der verfahrensgegenständlichen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführerin ist auch in ihrer Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht alledem zufolge davon aus, dass seitens des BFA der maßgebliche Sachverhalt im ausreichenden Maße ermittelt wurde und zusätzliche Ermittlungen letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden würden. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] nicht zur Durchführung eines solchen Beweises verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Zum Beschwerdevorbringen:
Soweit von den Beschwerdeführervertretern eine Verletzung der Ermittlungspflicht moniert wurde, so ist dem zu entgegnen, dass es sich dabei um bloße unsubstantiierte, nicht nachvollziehbare Behauptungen handelt, für die sich keine begründeten Hinweise finden lassen, und dass das BFA die Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren ausführlich befragt hat, ob sie nach wie vor die gleichen Fluchtgründe haben oder neue Gründe geltend zu machen haben, ihnen auch Fragen zu den neu vorgebrachten Gründen gestellt hat und ihnen die Möglichkeit gegeben hat, ihre Angaben zu ergänzen bzw. sonstige Aussagen zu tätigen. Es konnten diesbezüglich jedenfalls keine Versäumnisse des BFA festgestellt werden. Das Bundesamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es haben sich im Rahmen des behördlichen Verfahrens - im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung des Erstverfahrens und unter Berücksichtigung der darin enthaltenen - keine Hinweise auf einen neuen glaubhaften und asylrelevanten Sachverhalt ergeben. Das BFA hat zudem seine Erwägungen, die zur Zurückweisung des Asylantrages geführt haben, im Detail dargelegt und ist dabei auch genau auf das Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen.
Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das BFA ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einholen hätte müssen, um die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin 2 sowie die Behandlungsdauer das BFA feststellen zu lassen, ist auszuführen, dass das BFA aufgrund des herangezogenen Sachverständigengutachtens des Univ.-Prof. XXXX nachvollziehbar zum im bekämpften Bescheid festgestellten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 kam. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes genügen jedenfalls das vom BFA herangezogene Sachverständigengutachten sowie die von den Beschwerdeführern vorgelegten medizinischen Unterlagen, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 beurteilen zu können, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführerin 2 unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Explizit angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass das erkennende Gericht in dubio ohnehin das Vorliegen der Krankheitsbilder einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierend depressiven Störung (mittelgradige Episode) – entsprechend der vorgelegten ärztlichen Befunde der Beschwerdeführerin 2 – einer rechtlichen Beurteilung und Überprüfung im gegenständlichen Erkenntnis unterzogen hat.
Insoweit das BFA den Beschwerdeführern das Parteiengehör - etwa durch Nichtvorhalt der Stellungnahme des Sachverständigen vom 18.10.2016 - versagt haben mag, so ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BFA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
Es gibt auch keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Sachverständigen und gehen die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere, zumal es sich bei dem Sachverständigen um eine amtsbekannt zuverlässige Person handelt.
Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass BFA habe beim Beschwerdeführer 1 keine psychischen Erkrankungen festgestellt, so sei darauf zu verweisen, dass lediglich keine lebensbedrohenden physischen oder psychischen Krankheiten festgestellt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchpunkt A):
1. Entschiedene Sache gemäß § 68 AVG:
1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
1.2. Die ersten von den Beschwerdeführern am 18.02.2011 gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2014 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde den Beschwerdeführervertretern am 26.08.2014 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 16.11.2016 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 22.07.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Aserbaidschan wurde für zulässig erklärt.
Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im ersten - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 21.08.2014 rechtskräftig abgeschlossene - Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, welcher in Relation zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt zu setzen ist.
1.3. Ihre neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz begründeten die Beschwerdeführer zum einen damit, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführer 1 und 2 mittlerweile verschlechtert haben und zum anderen damit, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 bei ihrer Rückkehr den Militärdienst ableisten müssten, obwohl in Aserbaidschan Krieg herrsche.
Alle Beschwerdeführer bestätigten, dass die bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe noch aufrecht seien, sich jedoch keine neuen Fluchtgründe ergeben hätten.
Aus Sicht des BVwG stützen sich die Beschwerdeführer sohin in ihrem neuerlichen Antrag im Grunde auf einen behaupteten Sachverhalt, über den bereits einmal rechtskräftig abgesprochen wurde. Ergänzend dazu wurde nur (neu) vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer 1 und 2 verschlechtert habe und die Beschwerdeführer 3 und 4 die Ableistung des Militärdienstes befürchten würden. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu 1.4. und 1.5. zu verweisen. Ausdrücklich festgehalten wird in diesem Zusammenhang auch, dass bereits im gegenständlichen Fall im rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 27.2.2015 festgestellt wurde, dass posttraumatische Belastungsstörungen in Aserbaidschan grundsätzlich behandelbar sind.
Im Hinblick und in einer Gesamtschau auf diese Erwägungen kam das BVwG zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer sich in ihren Vorbringen zu den Gründen für ihren Folgeantrag auf einen (alten) Sachverhalt stützten, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden war.
1.4. Insoweit das Vorbringen der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Vorverfahren, noch im nunmehrigen Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit der Beschwerdeführer), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.
Was die Ausführungen der Beschwerdeführer 3 und 4 angeht, wonach sie die Einberufung zum aserbaidschanischen Militär fürchten würden und diesfalls eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts während der Ableistung des Militärdienstes bestünde, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan dort einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären, so ist in diesem Zusammenhang dem BFA beizupflichten, dass grundsätzlich allein aus einer gesetzlichen Wehrpflicht keine Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK ableitbar ist. Ansonsten wäre jeder Wehrpflichtige in jedem Land einer solchen Gefahr ausgesetzt, zumal in keinem Land der Welt gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es zu einer kriegerischen Auseinandersetzung und damit zu einer Einberufung der Wehrpflichtigen kommt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer individuell in besonderem Maße von einer Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK betroffen wären, konnten die Beschwerdeführer 3 und 4 nicht vorbringen und haben sich auch ansonsten im Verfahren nicht ergeben. Wenn die Beschwerdeführer 3 und 4 auf den schwelenden Konflikt mit Armenien um die Region Berg Karabach verweisen, ist festzuhalten, dass sich hier seit der Ausreise der Beschwerdeführer keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ergab. Auch schon zu diesem Zeitpunkt bestand der mehr oder weniger brüchige Waffenstillstand, welcher in periodischen Abständen verletzt wird. Es kann als notorisch bekannt angesehen werden, dass es gegenwärtig an der Waffenstillstandslinie wieder ruhig ist. Die Beschwerdeführer 3 und 4 legten auch nicht dar, dass sie aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Gründen zum Militär eingezogen würden bzw. dort zu konventionswidrigen Handlungen gezwungen werden würden.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer 1 und 2:
Diese leiden wie bereits unter dem Punkt 1. Feststellungen detailliert dargestellt unter den angeführten psychischen Erkrankungen und wurden bzw. werden medikamentös behandelt und besuchen eine Psychotherapie.
Beim Beschwerdeführer 1 wurde 2011 eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
Die Beschwerdeführerin 2 hat im Jahr 2011 sowie im Jahr 2015 Suizidversuche begangen. Im Zuge des (freiwilligen) stationären Krankenhausaufenthaltes von 30.03.2015-22.07.2015 konnte ihr psychisches Zustandsbild jedoch stabilisiert und sie am 22.07.2015 entlassen werden. Seither gab es seitens der Beschwerdeführerin 2 keine Suizidversuche bzw. keine diesbezüglichen stationären Aufenthalte mehr.
Die Beschwerdeführerin 2 leidet aktuell zumindest an einer leicht depressiven Episode (gegenwärtig nicht schwer rezidivierend).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 und in dubio auch Beschwerdeführer 1 weiterhin einer medikamentösen sowie psychotherapeutischen Behandlung bedürfen.
1.5. Zur Vollständigkeit werden hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 im Folgenden auch die - zwar derzeit nicht festgestellten, aber in vorgelegten ärztlichen Befunden diagnostizierten - Krankheitsbilder einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierend depressiven Störung (mittelgradige Episode) in dubio einer rechtlichen Prüfung unterzogen.
1.5.1. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Aserbaidschan dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.
1.5.2. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
In Aserbaidschan ist generell eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist stationär und ambulant in mehreren Einrichtungen gegeben. Nachbehandlungen durch Psychiater und Psychologen sind ebenso erhältlich und möglich und auch die meisten Arzneimittel sind verfügbar.
Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.
Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführer 1 und 2 im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Aserbaidschan und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.
Eine akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführer 1 und 2, welche eine Überstellung nach Aserbaidschan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer 1 und 2 im Falle einer Überstellung nach Aserbaidschan verschlechtern würde.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfalle in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Durch eine Abschiebung der Beschwerdeführer 1 und 2 wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Aserbaidschan jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Aserbaidschan den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Nach den herangezogenen Feststellungen können nahezu alle Erkrankungen in Aserbaidschan behandelt werden. Aus den Länderfeststellungen geht zudem hervor, dass die von den Beschwerdeführern 1 und 2 benötigten Medikamente bzw. eine Alternativmedikation erhältlich sind oder beschafft werden können.
Festzuhalten ist überdies, dass sich neben der staatlichen Gesundheitsversorgung derzeit ein privater medizinischer Sektor herausbildet, der gegen Bezahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet.
Selbst wenn die Beschwerdeführer 1 und 2 in Aserbaidschan mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätten, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat finden. Der Bruder des Beschwerdeführers 1 sowie dessen Ehegattin und Kinder sind nach wie vor in Aserbaidschan aufhältig (AS 136). Zudem kümmert sich während der Abwesenheit der Beschwerdeführer 1 und 2 ein Freund der Familie um deren Haus. Sie sind daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht.
Im gegenständlichen Fall mag es somit zwar durchaus sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände keinesfalls gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).
Zusammenfassend ist alledem zufolge hinsichtlich der Beschwerdeführer – und insbesondere auch bezüglich der Beschwerdeführerin 2 bei Annahme einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierend depressiven Störung – festzustellen, dass eine ausreichende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat prinzipiell gegeben ist.
In diesem Zusammenhang schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an, welche auch bei Wahrunterstellung der angeführten Krankheitsbilder deren Behandelbarkeit in Aserbaidschan feststellte.
1.6. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Aserbaidschan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Aserbaidschan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.
Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr Gefahr liefen, in Aserbaidschan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Entsprechend den Länderfeststellungen, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.
Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Aserbaidschan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - § 57 AsylG sowie § 52 FPG):
2.1. Gesetzliche Grundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
§ 58 AsylG 2005 lautet:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) [...]
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) bis (13) [...]
§ 57 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) bis (4) [...]
Art. 8 EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) bis (6) [...]
§ 10 AsylG 2005 lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 52 FPG lautet:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.-dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3.-ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4.-ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)bis (6) [...]
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 46 FPG lautet:
(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1.-die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2.-sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3.-auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4.-sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
2.2 Die Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Die Beschwerdeführer hielten sich lediglich aufgrund ihrer im Februar 2011 und Juli 2015 gestellten Anträge auf internationalen Schutz - vorübergehend - teilweise rechtmäßig in Österreich auf.
Ein sonstiger Aufenthaltstitel der aserbaidschanischen Staatsangehörigen und somit Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.
Es liegt daher jedenfalls mit Erlassung dieser Entscheidung kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehr vor und fällt er nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Es liegen keine Gründe dafür vor, dass die Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Insoweit die belangte Behörde in Ansehung dessen zum Ergebnis gelangte, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, so kann dem seitens der erkennenden Richterin im Lichte der Entscheidung des VwGH vom 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082 u.a., beigepflichtet werden, der zufolge - im Sinne der vom Bundesgesetzgeber angestrebten Verfahrensökonomie - § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FPG - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen.
2.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen.
Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
2.3.1. Familienleben
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Die Beschwerdeführer haben keine über ihre Kernfamilie hinausgehenden relevanten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Zudem ergehen mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag gegen alle Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen, weshalb
im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer zu verneinen ist.
Es bleibt daher zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.
2.3.2. Privatleben
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Für die Beschwerdeführer ergibt sich Folgendes:
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise im Februar 2011 beträgt ca. sechs Jahre. Die Relevanz der Aufenthaltsdauer wird aber erheblich gemindert, zumal die Beschwerdeführer abgesehen vom Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügten. Seit 05.03.2015 (Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 27.02.2015) bestand gegen die Beschwerdeführer eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung. Den Beschwerdeführern musste somit ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bereits damals bewusst gewesen sein. Auch die Dauer des Aufenthalts kann den Beschwerdeführern angelastet werden, zumal es sich nunmehr um eine Folgeantragsstellung handelt und die Beschwerdeführer offenbar durch die zweite unbegründete Asylantragstellung versuchten, eine Abschiebung nach Aserbaidschan zu verhindern. In Anbetracht des Umstandes, dass beide Anträge auf internationalen Schutz unbegründet sind und die Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist waren, sind des Weiteren gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).
Die Beschwerdeführer reisten im Februar 2011 in das Bundesgebiet ein, bereits am 27.05.2011 erging im Erstverfahren der Beschwerdeführer der erste - abweisende - Bescheid des BFA. Die Beschwerdeführer durften daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz bereits vier Monate nach ihrer Einreise ihren zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Die Umstände, dass die Beschwerdeführer in Österreich Deutschkenntnisse erworben und Bekanntschaften geschlossen haben sowie ihm Rahmen ihrer Möglichkeiten gemeinnützigen Tätigkeiten bzw. Saisonarbeiten verrichtet haben, sind im Rahmen der gebotenen Achtung des Rechtes auf Privatleben der Berufungswerber nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigende Sachverhaltselemente.
Da die Beschwerdeführer durch ihre Tätigkeiten jedoch nicht selbsterhaltungsfähig sind, ist unter diesem Aspekt das erreichte Ausmaß ihrer Integration als gering zu bewerten. Bei Betrachtung der vorgelegten Arbeitsbestätigungen und Lohnzettel überwiegen eindeutig die Zeiten in denen die Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit ausübten. Insofern fallen die ausgeübten Tätigkeiten bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht und waren die Beschwerdeführer zudem während ihres Aufenthalts in Österreich überwiegend auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen.
Auch auf die Einstellungszusagen der Beschwerdeführer 3 und 4 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Damit ist ihnen lediglich eine Einstellung zugesagt worden, dh. ein Arbeitsplatz, den sie nur antreten können, wenn die erforderlichen Bewilligungen erteilt werden würden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Einstellungszusage etwa gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu [VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323 mwN].)
Die Beschwerdeführer 2, 3 und 4 sprechen aufgrund von sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen mittlerweile Deutsch auf dem Niveau A2. Auch der Beschwerdeführer 1 spricht auf einfachem Niveau die Deutsche Sprache.
Allein aus der Vorlage der Deutschzertifikate kann jedoch nicht auf das Vorliegen einer hinreichenden Integration geschlossen werden, zumal Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Davon abgesehen bezieht sich die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) dem Amtswissen des Gerichts nach auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache - hier Deutsch - gleichkommt.
Soweit die Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügen, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Aserbaidschan gelockert werden, es jedoch nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführer hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihnen frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Zudem ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Damit war den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterstützungsschreiben kein entscheidendes Gewicht zuzumessen.
Was das soziale Engagement der Beschwerdeführer (Innuferreinigung, Betreuung Stand am Christkindlmarkt, Mitglied in der Schachschule) angeht, so ist darauf zu verweisen, dass auch der Verfassungsgerichtshof in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen lassen würde.
Der sohin relativ schwachen Rechtsposition der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
2.3.3 Rückkehrentscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer erkennen: Die Beschwerdeführer beherrschen nach wie vor die Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsenen Beschwerdeführer mehr als die Hälfte ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis gänzlich entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Aserbaidschan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan unzulässig wäre.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern aktuell keine Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat droht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Aserbaidschan beruht somit darauf, dass die Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde glaubhafte konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Da alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Frist für freiwillige Ausreise):
§ 55 FPG lautet:
(1) [...]
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) bis (5) [...]
Die Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise entspricht § 55 Abs. 1a FPG und war daher nicht zu beanstanden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
- der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
- bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
- die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
- das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
- in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des § 21 Abs 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.
In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses § 21 Abs 7 erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der Beschwerdeführer über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführer ausführlich befragt worden sind und sie dem auch nicht substantiiert entgegengetreten sind. Vielmehr wurde ein umfangreiches und detailliertes Ermittlungsverfahren geführt.
Es ergab sich sohin im Ergebnis auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291), wobei im Übrigen explizit darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des VwGH vom 18.06.2014 Zahl: Ra 2014/01/0029-4, mit welchem die außerordentliche Revision in einem Verfahren gemäß § 68 AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurde.
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