Direktzahlungs-Verordnung §5 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs1
MOG 2007 §8 Abs4
MOG 2007 §8 Abs5
MOG 2007 §8a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §5 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs1
MOG 2007 §8 Abs4
MOG 2007 §8 Abs5
MOG 2007 §8a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2144773.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2892754010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174112010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 17.02.2015 beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Übernehmerin im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 8,05 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
2. Mit Datum vom 14.04.2015 stellte die BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
3. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 23.04.2015 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr.
XXXX als Übergeber sowie die BF als Übernehmerin im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 1,03 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2892754010, wies die AMA der BF in Summe 41,41 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr eine Prämie in Höhe von EUR 10.066,65. Den o.a. Anträgen auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen wurde stattgegeben. Allerdings wurden lediglich Zahlungsansprüche im Wert von EUR 40,20 zugewiesen.
5. Mit online gestellter Beschwerde vom 14.06.2016 führte die BF im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der angeführten Übertragungen ein wesentlich höherer Zahlungsanspruchs-Wert zuzuweisen gewesen wäre. In beiden Fällen sei offensichtlich der korrekt durchgeführte und zeitgerecht eingebrachte Bewirtschafterwechsel der übergebenden Betriebe nicht eingearbeitet und berücksichtigt worden. Im Hinblick auf die Übertragung vom 23.04.2015 wurde auf eine anhängige Bescheidbeschwerde verwiesen.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174112010, wies die AMA der BF in Summe 41,4119 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr eine Prämie in Höhe von EUR 13.253,38. Den o.a. Anträgen auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen wurde wiederum stattgegeben. Nunmehr wurde allerdings im Hinblick auf die Übertragung vom 17.02.2015 ein höherer Zahlungsanspruchs-Wert zugewiesen.
7. Mit Vorlageantrag vom 28.09.2016 führte die BF im Wesentlichen zur Übertragung vom 23.04.2015 aus, der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX sei bereits seit dem Jahr 2000 Grundeigentümer. Es seien Eigen- und Pachtflächen bewirtschaftet worden. Mit 12.05.2013 sei ein Bewirtschafterwechsel von der Mutter auf den Folgebewirtschafter durchgeführt worden, da die Mutter im April 2013 verstorben sei. Eine "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" habe nicht ausgefüllt werden müssen, da ja die Voraussetzungen dafür gefehlt hätten. Ebenso sei das Nachreichen einer Einantwortungsurkunde aus diesem Grund nicht notwendig. Es seien alle Voraussetzungen für die Übertragung der Zahlungsansprüche im Zuge des Bewirtschafterwechsels erfüllt, eine Zuteilung der Zahlungsansprüche hätte somit erfolgen müssen und in weiterer Folge auch die Übertragung der Zahlungsansprüche auf die BF.
8. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, im Hinblick auf die Übertragung vom 17.02.2015 habe eine Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel auf Übergeber-Seite positiv beurteilt werden können. Bei der Übertragung vom 23.04.2015 seien auf Übergeber-Seite allerdings keine Referenzbeträge vorhanden. Der Übergeber habe den Betrieb seit 16.04.2013 bewirtschaftet. Allerdings seien im Rahmen des Bewirtschafterwechsels keine Zahlungsansprüche übertragen worden, da die Verlassenschaft nach der Vorbewirtschafterin an Zahlungs statt überlassen worden sei. Gegen die Bezug habende Entscheidung der AMA sei eine Beschwerde an das BVwG erhoben worden. Diese sei vom BVwG zur GZ W180 2123357-1/4E abgewiesen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 17.02.2015 beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie die BF als Übernehmerin im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 8,05 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
Mit Datum vom 14.04.2015 stellte die BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 23.04.2015 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie die BF als Übernehmerin im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 1,03 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
Seitens der AMA wurde mit Bescheid bzw. Beschwerdevorentscheidung den angeführten Anträgen dem Grunde nach stattgegeben. Allerdings wurde vorerst bei beiden Übertragungen, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nur noch bei der Übertragung vom 23.04.2015 lediglich der Sockelbetrag in Höhe von EUR 40,20 zugewiesen.
Mit Bescheid der AMA für das Antragsjahr 2013 wurden dem Bewirtschafter des Betriebs mit der BNr. XXXX keine Zahlungsansprüche zugewiesen und auch keine Betriebsprämie gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des BVwG zur W180 2123357-1/4E abgewiesen. Im Antragsjahr 2014 wurden dem Bewirtschafter keine Direktzahlungen gewährt. Der Bescheid, mit dem dem Bewirtschafter für das Jahr 2015 Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämien-Regelung im Wert von EUR 40,20 zugewiesen wurden, ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der BF nicht bestritten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 :
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...].
Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:
[...].
b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder
c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[...].
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
[...]."
Artikel 25
Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung
(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
[...].
(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche - für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.
(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.
[...].
(8) Bei der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels erfolgt der Übergang von dem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß den Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 in gleichmäßigen Schritten ab 2015.
[...].
Artikel 26
Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:
(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.
[...].
(6) Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und - bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 .
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014 :
"Artikel 14
Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.
[...]."
"Artikel 21
Privatrechtliche Pachtverträge
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.
Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.
Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 .
[...]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013 :
"Artikel 5
Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 .
(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."
"Artikel 7
Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
[...].
(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."
Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:
"Basisprämie
§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,
1. denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder
2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.
[...].
(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. [...].
(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Zahlungsansprüche erworben hatte, von diesem übertragen werden; vgl. Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014 .
Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen hat die BF im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Allerdings wurde hinsichtlich der Übertragung vom 23.04.2015 lediglich der Sockelbetrag von EUR 40,20 zugewiesen.
Tatsächlich kann vom Übergeber nur übertragen werden, was diesem zuvor zugewiesen wurde; vgl. Art. 21 VO (EU) 639/2014 . Da der Bescheid, mit dem dem Übergeber die Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie für das Antragsjahr 2015 mit einem Wert von EUR 40,20 zugewiesen wurden, in Rechtskraft erwachsen ist, entzieht sich die Prüfung dieses Werts der Einflussnahme durch das BVwG.
Der Vollständigkeit halber kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass an der Richtigkeit der Entscheidung der AMA keine Zweifel bestehen.
Tatsächlich ist bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie zwischen dem bloßen Recht auf die Teilnahme an der Basisprämienregelung ("Eintrittsticket"), das in Art. 24 VO (EU) 1307/2013 geregelt ist, und der Bemessung des Werts der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, die in Art. 25 f. VO (EU) 1307/2013 geregelt ist, zu unterscheiden.
Zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen war in Österreich gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8 Abs. 1 MOG 2007 berechtigt, wer im Jahr 2015 rechtzeitig einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt hat und
* im Jahr 2013 Direktzahlungen erhalten hat oder
* im Jahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten hat oder
* im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums fristgerecht beantragt hat oder
* durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegt.
Der Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche bestimmt sich demgegenüber in Österreich gemäß Art. 25 Abs. 2 sowie Art. 26 Abs. 2 und 6 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8 Abs. 5 MOG 2007 auf Basis der Direktzahlungen, die ein Betriebsinhaber im Jahr 2014 erhalten hat. Zugleich müssen alle Zahlungsansprüche gemäß Art. 25 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 bis zum Jahr 2019 einen einheitlichen Wert haben. Zu diesem Zweck werden die Werte gemäß Art. 25 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8 Abs. 4 MOG 2007 in fünf Schritten an einen Zielwert (Wert der Zahlungsansprüche im Jahr 2019) angeglichen. Auf Basis dieses Zielwerts hat die AMA einen Mindestbetrag ("Sockelbetrag" = ein Fünftel des Zielwerts, konkret EUR 40,20) ermittelt, den im Jahr 2015 jeder Betriebsinhaber zugewiesen bekommen hat, sofern er (lediglich) über das Recht zur Teilnahme an der Basisprämienregelung verfügte, jedoch im Jahr 2014 keine Direktzahlungen erhalten hatte.
Der Übergeber der strittigen Übertragung hat im Jahr 2013 den Betrieb seiner verstorbenen Mutter übernommen. Die Übernahme erfolgte auf Basis einer Überlassung an Zahlungs statt. Da eine solche Überlassung an Zahlungs statt keine Universal-Rechtsnachfolge begründet, wurden seitens der AMA die Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie nicht übertragen und dem Übergeber in der Folge für das Jahr 2013 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Der Bezug habende Bescheid der AMA wurde vom BVwG bestätigt. Im Jahr 2014 hat der Übergeber keine Direktzahlungen erhalten. Allerdings hat der Übergeber im Jahr 2013 offensichtlich fristgerecht Prämien im Rahmen der Maßnahmen der ländlichen Entwicklung beantragt, womit er das Recht auf Teilnahme an der Basisprämien-Regelung erworben hat. Somit konnten dem Übergeber Zahlungsansprüche, allerdings nur mit dem Sockelbetrag zugewiesen werden und der Übergeber konnte der BF lediglich Zahlungsansprüche mit diesem Wert übertragen.
Im Hinblick auf die Übertragung vom 17.02.2015 konnte demgegenüber noch eine Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel - offensichtlich auf Basis des Art. 14 VO (EU) 639/2014 - auf Übergeberseite von der Vorbewirtschafterin auf jene Bewirtschafterin, die die Prämienrechte auf die BF übertrug, berücksichtigt werden, sodass in diesem Fall die Zahlungsansprüche in voller Höhe zugewiesen werden konnten.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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