368. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015)
Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2014, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung
- 1. der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608,
- 2. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 1 und
- 3. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 74.
(2) Diese Verordnung dient der Gewährung
- 1. der Basisprämie,
- 2. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greening-Zahlung“),
- 3. der Zahlung für Junglandwirte,
- 4. der fakultativen gekoppelten Stützung bei Beweidung von Almen sowie
- 5. der Zahlung an Kleinerzeuger.
Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung
§ 2. Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.
Niederwald mit Kurzumtrieb
§ 3. Schnellwüchsige Forstgehölze im Kurzumtrieb gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind ausschlagfähige Laubbäume der Arten von Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Robinie (Robinia pseudacacia), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.), die in kurzen Umtriebszeiten bis 20 Jahre bewirtschaftet werden können.
Nachweis des aktiven Betriebsinhabers
§ 4. Der Nachweis durch in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Personen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, ist anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft zu führen.
2. Abschnitt
Basisprämienregelung
Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. (1) Andere geeignete Beweise zum Beleg der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 8a Abs. 1 Z 2 MOG 2007 sind
- 1. die Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013,
- 2. Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist, oder
- 3. die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.
(2) Almen und Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 zu berücksichtigen sind, sind entsprechend der im Antragsjahr 2013 als „Alm“ bzw. „Hutweide“ beantragten Nutzung einzustufen.
(3) Sind aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Direktzahlungen eines Betriebsinhabers im Jahr 2014 um mindestens 15 % und 500 € niedriger als die Direktzahlungen des Jahres 2013 oder des Jahres vor Auftreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, so wird der ursprüngliche Einheitswert (§ 8a Abs. 5 MOG 2007) auf der Grundlage der Direktzahlungen, die der betreffende Betriebsinhaber im Jahr 2013 oder im Jahr vor Auftreten des Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände erhalten hat, bestimmt.
(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden („private Vertragsklausel“). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche.
Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
(2) Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.
(3) Die in § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.
(4) Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt.
Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
- 1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
- 2. die Art der Übertragung,
- 3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
- 4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.
(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 anzugebende Anzahl an Zahlungsansprüchen wird nach folgender Reihung übertragen:
- 1. die dem übertragenden Betriebsinhaber im Jahr 2015 erstmalig zugewiesenen Zahlungsansprüche,
- 2. die dem übertragenden Betriebsinhaber aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche und
- 3. vom übertragenden Betriebsinhaber gekaufte Zahlungsansprüche mit aufsteigendem Wert.
(4) Für eine von der Reihung gemäß Abs. 3 abweichende Übertragung haben der übertragende und der übernehmende Betriebsinhaber die zu übertragenden Zahlungsansprüche gesondert zu kennzeichnen (manuelle Übertragung).
(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.
Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände
§ 8. (1) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, genannten Fällen und Umständen insbesondere auch
- 1. die dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche an die öffentliche Hand oder
- 2. die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse
anerkannt werden.
(2) Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
3. Abschnitt
Greening-Zahlung
Dauergrünland
§ 9. (1) Als umweltsensibles Dauergrünland, das gemäß Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht umgebrochen werden darf, sind folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, anzusehen:
- 1. 1530 (pannonische Steppen und Salzwiesen)
- 2. 2340 (pannonische Binnendünen)
- 3. 5130 (Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen)
- 4. 6130 (Schwermetallrasen)
- 5. 6170 (alpine und subalpine Kalkrasen)
- 6. 6210 (Verbuschungsstadien - Festuco-Brometalia)
- 7. 6230 (artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden)
- 8. 6240 (subpannonische Steppen-Trockenrasen)
- 9. 6250 (subpannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss)
- 10. 6260 (pannonische Steppen auf Sand)
- 11. 6410 (Pfeifengraswiesen)
- 12. 6440 (Brenndolden-Auenwiesen)
- 13. 6510 (magere Flachland-Mähwiesen)
- 14. 6520 (Berg-Mähwiesen)
- 15. 7230 (kalkreiche Niedermoore)
(2) Hat der Anteil an Dauergrünland um 4% abgenommen, informiert die AMA bis 31. Oktober auf der Homepage der AMA darüber. Jeder Betriebsinhaber, der im nächstfolgenden Kalenderjahr auf bisherigem Dauergrünland Ackerland beantragen will, hat vor Vornahme des Umbruchs bei der AMA die Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch einzuholen.
(3) Hat der Anteil an Dauergrünland um mehr als 5% abgenommen, so sind die Flächen, auf denen in den vergangenen zwei Jahren Dauergrünland für andere Nutzungen umgebrochen wurde, wieder in Dauergrünland umzuwandeln. Die AMA informiert die Betriebsinhaber, die über derartige Flächen verfügen, von der Pflicht zur Wiederherstellung des Dauergrünlands.
Flächennutzung im Umweltinteresse
§ 10. (1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:
- 1. brachliegende Flächen gemäß Abs. 2,
- 2. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung),
- 3. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,
- 4. Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4 und
- 5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5.
(2) Auf brachliegenden Flächen sind die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Ein Umbruch vor dem 31. August ist nur zum Anbau einer Winterung zulässig.
(3) Die für Niederwald mit Kurzumtrieb verwendbaren heimischen Gehölzarten sind Arten von Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.). Im Jahr der Neuanlage oder des Neuaustriebes nach erfolgter Nutzung ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
(4) Für Flächen mit Zwischenfrüchten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
- 1. Bei Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern oder einer Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern hat die Anlage spätestens am 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen und darf der Umbruch frühestens am 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen, sofern nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut wird.
- 2. Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. November des Antragsjahres erfolgen.
- 3. Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 31. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. Februar des Folgejahres erfolgen.
- 4. Erfolgt die Aussaat von mindestens zwei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. September des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 1. März des Folgejahres erfolgen.
Als Mischungsart gilt die botanische Art einer Pflanze.
(5) Als stickstoffbindende Pflanzen können
- 1. Ackerbohnen - ausgenommen Anbau als Feldgemüse -,
- 2. Bitterlupinen,
- 3. Kichererbsen,
- 4. Erbsen,
- 5. Kleearten,
- 6. Linsen,
- 7. Luzerne,
- 8. Platterbsen,
- 9. Sojabohnen,
- 10. Sommerwicken,
- 11. Süßlupinen,
- 12. Winterwicken oder
- 13. eine Mischung aus diesen Pflanzen
angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen.
Gleichwertige Methoden
§ 11. (1) Die der Anbaudiversifizierung gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gleichwertige Methode ist die Einhaltung der Fruchtfolgeauflagen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (01)“ im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020.
(2) Die der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gleichwertige Methode ist die Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (01)“ im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020.
4. Abschnitt
Vorschriften zu sonstigen Zahlungen
Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen.
Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung „Alm“ angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
1. bei Kühen 124 714 RGVE
2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE
3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE
4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE
Kleinerzeugerregelung
§ 14. Die AMA hat bis zum 30. September 2015 allen Betriebsinhabern, die im Antragsjahr 2015 voraussichtlich bis zu 1 500 € Direktzahlungen erhalten, eine Schätzung des Zahlungsbetrags zu übermitteln.
5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Aufbewahrungspflichten
§ 15. (1) Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Unterlagen, die er als Nachweis für das Vorliegen eines Härtefalls oder außergewöhnlichen Umstands geführt hat, oder sonstige für die Berechnung und Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung der Direktzahlungen maßgeblichen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren.
(2) Der prämienbegünstigte Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrungsdauer beträgt, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen.
Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis einschließlich des Antragsjahres 2014 verwirklicht haben.
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