BVwG G307 2137035-1

BVwGG307 2137035-14.1.2017

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2137035.1.00

 

Spruch:

G307 2137035-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA:

Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 30.09.2016,

Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 8 Jahre h e r a b g e s e t z t wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 20.05.2016 setzte das Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien (gemeint wohl: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, im Folgenden: BFA, RD Wien) über die mit XXXX zu Zahl XXXX in Rechtskraft erwachsene Verurteilung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wegen versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1,

2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt worden seien, in Kenntnis.

2. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme forderte das BFA, RD Wien, die BF mit Schreiben vom 01.08.2016 auf, innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Angabe ihrer persönlichen Verhältnisse und Integrationsmomente Stellung zu nehmen.

3. Mit Schreiben vom 04.08.2016, beim BFA eingelangt am 10.08.2016, nahm die BF hiezu Stellung.

4. Am 30.09.2016 wurde die BF ferner persönlich dazu vor dem BFA einvernommen.

5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dieser gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

6. Gegen diesen Bescheid, der BF persönlich am 30.09.2016 zugestellt, erhob sie durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), beim BFA Beschwerde, welche am 11.10.2016 eingebracht wurde. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde zur Gänze zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückzuverweisen, in eventu das auf 10 Jahren befristete Einreiseverbot (gemeint wohl: Aufenthaltsverbot) angemessen herabzusetzen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

7. Die Beschwerde und der zugrunde liegende Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.10.2016 vorgelegt und langten dort am selben Tag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänische Staatsbürgerin und somit EWR-Bürgerin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Sie ist ledig und hat keine Kinder.

1.2. Der genaue Einreisezeitpunkt der BF in das Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Sie hält sich zumindest seit dem 07.06.2013 in Österreich auf, ab welchem Datum sie auch in Österreich gemeldet ist.

1.3. Die BF wuchs bis zu ihrem 16. Lebensjahr bei ihren Eltern auf. In Österreich nahm sie zunächst bei ihrer älteren Schwester in XXXX Unterkunft.

1.4. Die BF verfügt über einen positiven Schulabschluss in Rumänien, arbeitete dort als Friseurin, schloss jedoch keine Berufsausbildung ab. In Österreich besuchte sie einen WIFI-Kurs und bekleidete eine Kursmaßnahme beim Arbeitsmarktservice (AMS). Ihren Lebensunterhalt verdiente die BF unter anderem durch die unrechtmäßige Ausübung von Tätigkeiten in der Gastronomie. Ferner war sie legal vom 26.05.2014 bis 13.06.2014 geringfügig als Arbeiterin bei der XXXX, vom 16.03.2015 bis 26.04.2015 bei der XXXX, vom 01.09.2015 bis zum 11.09.2015 bei der XXXX, jeweils als Arbeiterin und am 03.10.2016 bei der XXXX als Angestellte beschäftigt. Zwischen 29.09.2014 und 18.12.2015 war sie insgesamt 182 Tage arbeitslos.

1.5. In Österreich leben der Lebensgefährte, die Eltern der BF, die ältere Schwester und der Schwager der BF, wobei die BF unter anderem mit ihrer Mutter, ihrer Schwester XXXX sowie ihrem Schwager im gemeinsamen Haushalt lebt.

1.6. Die BF wurde vom LG XXXX zu Zahl XXXX wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung sowie Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach den §§ 15, 127, 129 Z 1, 229 Abs. 1 und 241e Abs. 3 StGB zu einer auf 3 Monate bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Entscheidung erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

Ferner wurde der BF vom LG XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden, verurteilt.

Im Rahmen der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde die BF für schuldig befunden, gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX dem Opfer vor einem Wettbüro aufgelauert zu haben, wobei ihr Bruder das Opfer unter Vorhalt einer schwarzen Pistole aus seinem Pkw gezerrt und es mit den Worten "Aussteigen!, Gehen wir wieder zurück!" versucht habe, dieses zu nötigen, das Wettbüro wieder aufzusperren, um den Bargeldbestand herauszugeben, während die BF mit einer silbernen Pistole bewaffnet Aufpasserdienste geleistet habe, wobei es beim Versuch geblieben sei.

Als mildernd wurden hiebei das umfangreiche und reumütige Geständnis sowie die durch die Belastung des Zweit- und Drittangeklagten geleisteten wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet.

In der Urteilsbegründung wurde festgehalten, dass die BF zur Verbesserung ihrer tristen finanziellen Situation beschlossen habe, einen bewaffneten Raubüberfall zu begehen. Diesen noch nicht konkretisierten Plan habe sie mit ihrem Bruder geteilt, wobei ursprünglich daran gedacht worden sei, einen Überfall mit einem Messer zu begehen. Der Bruder der BF habe ihr jedoch vorgeschlagen, zur Tatbegehung Faustfeuerwaffen zu verwenden, womit die BF einverstanden gewesen sei.

1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über Einkommen oder Vermögen verfügt.

1.9. Die BF ist arbeitsfähig und konnte nicht festgestellt werden, dass sie an irgendwelchen Krankheiten leidet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf dem im vorliegenden Akt durchgeführten Ermittlungsverfahren und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft der BF sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.

Die BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf ihren Namen ausgestellten rumänischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Der Schulbesuch und -abschluss in Rumänien, die (abgebrochene) Ausbildung zur Friseurin, die bei den Eltern bis zum 16. Lebensjahr verbrachte Zeit, die in Österreich besuchten Kurse, die fehlende Berufsausbildung, die Verwandtschafts- und sonstigen familiären Verhältnisse in Österreich, die Unterkunftnahme bei ihrer Mutter und den oben angeführten Verwandten sind den Ausführungen in der Stellungnahme vom 04.08.2016 sowie dem Inhalt des jüngsten Strafurteils des LG XXXX zu entnehmen und decken sich mit dem Inhalt des Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR).

Sowohl in der Stellungnahme als auch in der Einvernahme und Beschwerde behauptete die BF, bereits im Jahr 2012 nach Österreich eingereist zu sein. Dieses Vorbringen vermochte sie jedoch nicht zu untermauern. Es gibt keine weiteren Anhaltspunkte hiefür: So ist die BF erst seit 07.06.2013 in Österreich gemeldet und ging erstmals am 26.05.2014 einer Arbeit nach. Auch die belangte Behörde wies darauf hin, dass die BF erst seit dem Jahr 2013 im Bundesgebiet gemeldet war.

Die bisherigen Beschäftigungen im Bundesgebiet, deren jeweilige Dauer, die Anzahl der Arbeitgeber und die Zeiten der Arbeitslosigkeit sind dem Inhalt des Sozialversicherungsdatenauszuges zu entnehmen.

Der Umstand, dass keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden konnten, folgt aus der fehlenden Vorlage einer diesbezüglichen Bestätigung. Die BF führte zwar aus, bereits gut Deutsch zu sprechen, lieferte jedoch dahingehend keine weiterführenden Anhaltspunkte.

Die Verurteilungen sowie die Entscheidungs- wie Strafzumessungsgründe zum jüngsten Urteil sind dem im Akt einliegenden Urteil des LG XXXX wie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen.

Da die BF deren Arbeitsfähigkeit bekundete und auch tatsächlich einer Beschäftigung (zuletzt am 03.10.2016 für einen Tag) nachging, ist von deren Bestand auszugehen. Anhaltspunkte für Krankheiten ergaben sich auf Seiten der BF nicht.

Die BF hob in ihrer Stellungnahme zwar hervor, nach der Haftentlassung ihre in der Haft begonnene Ausbildung zur Haar-Nagel-Designern fortsetzen zu wollen und brachte diesbezüglich auch eine Einstellungszusage der XXXX vor, doch dauerte das dann tatsächlich begonnene Arbeitsverhältnis nur einen Tag und endete noch am 03.10.2016. Seitdem ist die BF wieder beschäftigungslos. Das im Rechtsmittel in diese Richtung vorgebrachte Argument, die BF gehe seit dem 04.10.2016 wieder einer Beschäftigung nach, geht somit ins Leere.

Was die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der BF angeht, so brachte sie keine Unterlagen vor, welche auf ein regelmäßiges Einkommen oder vorhandenes Vermögen schließen hätten lassen.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, alle ihre Familienangehörigen und der Freundes- und Bekanntenkreis der BF befänden sich in Österreich, so ist dem entgegenzuhalten, dass die BF mittlerweile volljährig ist und keine über das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses hinausgehende besondere Bindung zur Kernfamilie ins Treffen führen konnte. Die bloße Unterkunftnahme alleine verstärkt eine solche Abhängigkeit nicht. Abgesehen davon ist der Vater der BF - zumindest in Österreich - nicht gemeldet und verlor diese kein Wort über seinen aktuellen Wohnsitz. In Bezug auf den Freundschafts- und Bekanntenkreis nannte die BF weder Namen noch Geburtsdaten noch Anschrift dieser angeblich in ihrem Umfeld befindlichen Personen.

Auch kann nicht gesagt werden, dass sich die BF in Rumänien aufgrund ihrer "langjährigen" Abwesenheit vom Herkunftsstaat nicht mehr integrieren werde können. So ist zu beachten, dass die BF - sogar eigenen Angaben zufolge - bis zum 16. Lebensjahr, somit mehr als 3/4 ihres Lebens in Rumänien verbrachte, die dortige Sprache beherrscht und in ihrer Heimat als Friseurin gearbeitet hat.

Aus den beiden - noch dazu durch gewichtige Straftaten beinhaltende - Verurteilungen kann - wie in der Beschwerde hervorgehoben - schon aufgrund der seit der letzten Verurteilung erst kurz verstrichenen Zeit und der geringen Zeitspanne zwischen den Verurteilungen wohl noch nicht von einem Abwenden vom strafbaren Verhalten geschlossen werden. Ebenso wenig liefert die erst seit rund 8 Monaten gegebene Straflosigkeit - wie im Rechtsmittel behauptet - keinen Garanten für eine Einhaltung von Rechtsvorschriften. An dieser Stelle sei bemerkt, dass die Beschwerde von einem Einreiseverbot und einer Rückkehrentscheidung ausgeht, welche jedoch im vorliegenden Fall nicht erlassen wurden.

Wenn es in der Beschwerde weiter heißt, den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung käme angesichts der langjährigen Duldung des Aufenthaltes der BF im Inland kein hinreichendes Gewicht mehr zu, die gegenständliche Rückkehrentscheidung als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheinen zu lassen und gleichzeitig auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2008, Zahl B2369/07 verwiesen wird, liegt sie mit dieser Meinung aus zwei Gründen falsch:

Einerseits wurde - wie soeben hervorgehoben - gegenständlich keine Rückkehrentscheidung ausgesprochen, andererseits geht das zitierte VfGH-Erkenntnis in eine völlig andere Stoßrichtung. Es bezieht sich auf eine philippinische - und somit nicht - wie hier - eine EU-Staatsangehörige, war diese im Ausgangsfall mit einem Österreicher verheiratet, lebten deren beide erwachsenen Kinder bereits in Österreich und wurde sie nicht straffällig. Ein Vergleich mit dem gegenständlichen Fall erweist sich somit nicht als zulässig.

Schließlich geht die Forderung in der Beschwerde, der BF eine positive Zukunftsprognose - wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird - ins Leere, zumal hiefür im Rechtsmittel keine Begründung angeführt wird. Der Verweis auf das angeblich geringe Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafen reicht hiezu nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen, hinsichtlich der Dauer jedoch stattzugeben, dies aus folgenden Gründen:

Für die BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 1. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der von der BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen deren beide strafgerichtliche Verurteilungen, insbesondere der aktuelle Schuldspruch im Mittelpunkt. Die BF wurde zuletzt vom LG Wien wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt verhängt wurden.

Diese Verbrechen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar.

So hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis vom 22.09.2011, Zahl 2008/18/0508 erwogen, dass dadurch, dass der Fremde das Verbrechen des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe begangen hat, er das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität gravierend beeinträchtigt.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ansatzweise erwähnt, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Die seit der letzten Verurteilung (Mai 2016) wie auch Haftentlassung (Ende September 2016) verstrichene Zeitspanne erweist sich daher zu kurz, um der BF bereits jetzt eine positive Zukunftsprognose zu attestieren.

Aber auch die von Seiten der BF innerhalb der zu den Verurteilungen geführten strafbaren Verhaltensweisen sind als äußerst verpönt anzusehen. Nicht nur der Einbruchsdiebstahl zählt zu jenen Delikten, die am massivsten in das Eigentum eines Geschädigten eingreifen, sondern insbesondere der von der BF unter Zuhilfenahme einer Waffe verübte schwere Raub, auch wenn es beim Versuch geblieben ist. Hinzu tritt, dass zwischen den beiden Verurteilungen nur rund 1 Jahr und 3 Monate liegen und die BF offenbar nicht nur nicht aus dem bisherigen Fehlverhalten gelernt hat, sondern eine Straftat verübt hat, die ihrem Wesen nach noch viel gewichtiger war als die erste. Demgemäß ist dem Handeln der BF eine Steigerung ihres strafbaren Verhaltens zu entnehmen.

In der Beschwerde wird die aktuelle Verurteilung gänzlich bagadellisiert und davon gesprochen, der dem Gericht von 5 Jahren offen stehende Rahmen sei - sinngemäß gesprochen - nur mit 2 Jahren ausgereizt sowie die BF lediglich zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt worden. Dabei übersieht das Rechtsmittel jedoch, dass es das Strafgericht sehr wohl als notwendig erachtet hat, zumindest 1/3 der Strafe unbedingt auszusprechen, was angesichts der Qualifikation der BF als "junge Erwachsene" und deren Rolle als "Aufpasserin" durchaus beachtlich ist.

Auch wenn die erste Verurteilung bedingt ausgesprochen wurde, kann - wie in der Beschwerde vermeint - noch nicht von einem Reueverhalten seitens der BF gesprochen werden, eben weil sie eben wieder in ihr strafbares Verhalten zurückgekehrt ist.

Des Weiteren gereicht der BF ihr übriges - im Lichte des Gesamtverhaltens - zu beurteilendes Handeln nicht zum Vorteil. So hat sie - trotz Inaussichtstellung - im Berufsleben Fuß fassen zu wollen, keine weiteren Schritte in diese Richtung unternommen, ist derzeit ohne Beschäftigung und übte die Tätigkeit bei der XXXX nur einen Tag aus. Die langen Zeiten der Arbeitslosigkeit sprechen ebenso für einen fehlenden Willen, sich dem Arbeitsmarkt zu erschließen.

Im Hinblick auf das bisher Gesagte kann der BF noch kein positiver Gesinnungswandel zuerkannt werden, setzt, wie der obigen VwGH-Judikatur zu entnehmen ist, die Qualifikation eines BF-Verhaltens als positiv voraus, dass dieser oder diese eine bestimmte Zeit in Freiheit verbracht hat. Die BF zeigte durch ihr Handeln weder Einsicht noch Respekt vor der Einhaltung der österreichischen Gesetze und liegt ihre letzte Verurteilung erst rund 10 Monate zurück.

Die BF verfügt zwar im Bundesgebiet über verwandtschaftliche Verhältnisse, konnte jedoch zu keinem der in der Stellungnahme genannten Verwandten ein über familiäre Verhältnisse hinausgehende enge Beziehung darlegen. Das Gleiche gilt auch für die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten.

Entgegen der Beschwerdemeinung hat das BFA sehr wohl das Gesamtverhalten der BF bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes miteinbezogen und dahingehend sogar hervorgehoben, dass der BF soziale wie berufliche Verwurzelungen im Bundesgebiet aufweise, diesen jedoch - im Hinblick auf einen Verbleib im Bundesgebiet - der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche durch sein strafrechtliches Verhalten in Mitleidenschaft gezogen worden sei, voranzustellen sei.

In Summe zeigen sich die auf Seiten der BF dargelegten Argumente als unzureichend, um das öffentlichen Interesse der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes überwiegen zu können, zumal angenommen werden kann, dass sie aufgrund des dargestellten persönlichen Verhaltens die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet weiterhin nachhaltig und maßgeblich gefährden wird.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.

Insbesondere die oberwähnten Umstände der einschlägigen Vorstrafe, des raschen Rückfalls und die Unbekümmertheit im Zuge der zuletzt verübten Tat im Hinblick auf die Akzeptanz der Begehung des Raubes mit einer Faustfeuerwaffe lassen auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des persönlichen Verhaltens der BF schließen, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Wie ferner bereits hervorgehoben, erweist sich die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.

Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der BF ist davon auszugehen, dass das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die BF, Schutz fremden Vermögen mittels Gewaltanwendung oder -drohung) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).

3.2. Nichtsdestotrotz ist auch im Fall der BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, die verletzten Rechtsgüter und auf die in Abs. 3 leg. cit. angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbots von 10 Jahren rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).

Dem Bundesamt stand im gegenständlichen Fall ein Rahmen bis zu einer maximalen Dauer von 10 Jahren zu, welchen es zur Gänze ausgeschöpft hat.

Wenn der BF auch schwere Rechtsverletzungen anzulasten sind, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die erste Verurteilung der BF zur Gänze und die nunmehrige zu 2/3 bedingt ausgesprochen wurde. Des Weiteren hat die BF - wenn auch nur über relativ kurze Zeiträume - ihren Willen bekundet, im Bundesgebiet Beschäftigungen aufzunehmen.

Die volle Ausschöpfung der gegenständlich zulässigen Befristung eines Aufenthaltsverbotes lässt die Berücksichtigung allfällig schwerwiegenderer und zahlenmäßig die aktuellen Straftaten überschreitende Verurteilungen nicht zu und steht damit in Widerspruch zum dem Fremdenrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitskalkül. Bei einer Abwägung all dieser für und gegen die BF sprechenden Umstände ist, wenn auch wie oben bereits ausgeführt, von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden konnte, jedoch die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer von 10 Jahren als zu lang, weil unverhältnismäßig, zu erkennen.

Selbst wenn die Formalvoraussetzungen iSd. § 67 Abs.1 FPG - wie oben ausgeführt - erfüllt sind, vermag darin allein, unter Beachtung der Judikatur des VwGH und der in § 67 Abs. 1 FPG ausgeführten Voraussetzungen, noch keine Begründung zur tatsächlichen Ausschöpfung der vollen Höhe der Befristung erkannt werden. Vielmehr hat sich die Aufenthaltsverbotsdauer, welche der Begegnung der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit dient, am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild des BF, zu orientieren. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310).

Insofern war gegenständlich die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer von 8 Jahren herabzusetzen, innerhalb welcher Zeitspanne die BF ihr - beteuertes -Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben wird.

3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III. des bekämpften Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Vor dem Hintergrund des deliktischen Verhaltens der BF, ihrer "Vorgeschichte", die sie scheinbar nicht zur Einsicht gebracht hat und des Umstandes, dass diese erst vor 4 Monaten aus der Haft entlassen wurde, sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BFA-VG erfüllt, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung daher abzuerkennen und vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubs Abstand zu nehmen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl.

Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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