VwGH 2008/18/0508

VwGH2008/18/050822.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des B H in W, vertreten durch Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. April 2008, Zl. E1/494.246/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §130;
StGB §142 Abs1;
StGB §143;
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §130;
StGB §142 Abs1;
StGB §143;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 18. Februar 1999 mit einem Visum D in das Bundesgebiet eingereist und habe am 22. Juni 1999 einen von seiner österreichischen Ehegattin abgeleiteten Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Einen diesbezüglichen Aufenthaltstitel habe er erstmals ab 21. Juli 1999 erhalten, zuletzt sei ihm am 7. Dezember 2001 ein solcher unbefristet zum Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" ausgestellt worden.

Am 29. Juli 2003 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt worden, weil er im bewussten Zusammenwirken mit seiner Ehefrau von August 2002 bis Dezember 2002 in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von ca. EUR 14.000,-- in wiederholten Angriffen Verfügungsberechtigten eines Baumarktes gestohlen habe, indem er Waren an der Kassa, an der seine Ehefrau gearbeitet habe, ohne diese einzuscannen, vorbeigeschafft habe. Vor dem Hintergrund der familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau und auf Grund teilweiser Schadenswiedergutmachung im Umfang von EUR 5.000,-- sei zunächst von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen worden.

Am 19. September 2007 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, diesmal wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 und 130 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, weil er auf Grund seiner prekären finanziellen Situation mit einem Mittäter den Entschluss gefasst habe, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, dazu am 2. Juli 2007 in ein Cafehaus und am nächsten Tag in ein anderes Lokal eingebrochen sei und von dort Flachbildschirmfernseher und weitere Elektronikgeräte sowie Bargeld mitgenommen habe.

Der in § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG normierte Tatbestand sei daher verwirklicht. Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maße, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich des § 66 FPG - (auch) im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG erfüllt seien.

Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge geschieden und für ein Kind, welches bei dessen Mutter in Wien lebe, sorgepflichtig. Nach der Aktenlage sei weiters ein Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls in Wien aufhältig. Es sei daher nicht zuletzt auch wegen des seit 1999 andauernden und zur Gänze rechtmäßigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers zweifelsfrei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz fremden Vermögens - dringend geboten und sohin im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.

Eine Verhaltensprognose könne für den Beschwerdeführer schon in Ansehung der mehrfachen Verwirklichung von Verbrechenstatbeständen, der gewerbsmäßigen Tatbegehung sowie der immanenten Wiederholungsgefahr nicht positiv ausfallen.

Im Rahmen der nach § 66 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung sei darauf Bedacht zu nehmen, dass der aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Seine Integration im Arbeitsmarkt sei nicht als besonders gut anzusehen, zumal er vor Verwirklichung des letzten Verbrechens arbeitslos gewesen sei. Es sei nach der Aktenlage nicht ersichtlich und werde auch nicht behauptet, weshalb seine frühere Ehefrau und die gemeinsame Tochter ihn nicht in das Ausland begleiten oder ihn dort zumindest besuchen könnten.

Die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des FPG stünden dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot nicht entgegen und die Behörde habe im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrerer Verbrechen von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Die wiederholte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verbrechen gegen fremdes Vermögen, das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten sowie die immanente Wiederholungsgefahr ließen nicht vorhersehen, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde, weshalb die Maßnahme unbefristet auszusprechen gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, unbekämpft. In Anbetracht der unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

1.2. Gegen die von der Behörde gemäß § 60 Abs. 1 FPG getroffene Gefährdungsannahme bringt der Beschwerdeführer vor, die Verurteilungen lägen vier Jahre auseinander, sodass nicht von einer fortdauernden kriminellen Verhaltensweise ausgegangen werden könne. Er habe sich nach dem Verlust seiner Arbeit unter massiven Geldsorgen zur Straftat hinreißen lassen und bereue sein Fehlverhalten zutiefst. Eine Wiederholungsgefahr sei daher nicht anzunehmen. Das Gericht habe sich vom Beschwerdeführer einen persönlichen Eindruck verschafft und unter Bedachtnahme auf seine Persönlichkeit, die Tatumstände und das Verhalten während des Strafvollzugs sei er bereits vorzeitig aus der Haft entlassen worden, was - auch ohne Bindung der belangten Behörde an die Einschätzung des Strafgerichtes - von Relevanz sei und zu einer positiven Zukunftsprognose führe. Der Beschwerdeführer verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, der als "Daueraufenthalt - EG" weiter gelte, sodass § 56 FPG anzuwenden sei, den die belangte Behörde jedoch völlig außer Acht gelassen habe.

1.3. Dem Beschwerdeführer wurde im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 - FrG am 7. Dezember 2001 ein unbefristeter Aufenthaltstitel zum Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erteilt. Dieser galt gemäß § 11 Abs. 3 Z. 2 lit. a der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV ab 1. Jänner 2006 als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" weiter. Gegen den Beschwerdeführer ist daher eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur bei Vorliegen der in § 56 FPG genannten Voraussetzungen zulässig. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers muss eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen (§ 56 Abs. 1 FPG). Als schwere Gefahr hat gemäß § 56 Abs. 2 FPG u.a. zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens oder wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Da der Beschwerdeführer sowohl das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 erster Fall StGB als auch des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1 und 130 zweiter Fall StGB beging, beeinträchtigt er das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gravierend. Im Hinblick darauf kommt der Tatsache, dass der gegenüber § 60 Abs. 1 FPG erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 56 Abs. 1 FPG anzuwenden gewesen wäre, die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers aber rechtsirrtümlich (nur) nach § 60 Abs. 1 FPG beurteilte, für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2007/18/0920, mwN). In Anbetracht des festgestellten der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens, das zunächst durch unzählige Einzelangriffe über einen Zeitraum von knapp einem halben Jahr und neuerliche mehrfache Tatbegehung trotz Verurteilung und Verbüßung einer teilbedingten Haftstrafe und in allen Fällen von Gewerbsmäßigkeit geprägt ist, hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, dass im vorliegenden Fall vom Bestehen der in § 56 Abs. 1 FPG ausgedrückten Gefährdung auszugehen ist.

Gegen die Gefährdungsannahme gemäß § 56 FPG spricht auch nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorbringen in der Beschwerde einen Tag vor deren Verfassung vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei, zumal dieser Zeitpunkt nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegt und dieses Vorbringen eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung darstellt (§ 41 Abs. 1 VwGG). Dessen ungeachtet hatte die belangte Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den Erwägungen des Straf- und Vollzugsgerichts zu treffen (vgl. neuerlich das schon oben erwähnte hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011).

Eine fortdauernde kriminelle Verhaltensweise wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nicht unterstellt und es vermag auch der zwischen den Verurteilungen liegende Zeitraum von vier Jahren in Verbindung mit den die Straftat auslösenden Geldsorgen und dem nun vorgebrachten Bereuen seines Fehlverhaltens keine günstigere Zukunftsprognose zu rechtfertigen, weil ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu prüfen ist, ob und wie lange sich dieser in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juli 2011, Zl. 2007/18/0785, mwN) und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch im Strafvollzug war.

Schließlich unterlässt es die Beschwerde auch anzugeben, welche ergänzende Feststellungen die belangte Behörde zur Frage der schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu treffen gehabt hätte, sodass es diesem behaupteten Verfahrensfehler an der Relevanz fehlt.

2.1. Hinsichtlich der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung verweist der Beschwerdeführer auf seinen seit 1999 durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, wo seine Tochter, Lebensgefährtin, sein Bruder und seine Freunde lebten. Da ihm die belangte Behörde vor Erlassung des bekämpften Bescheides keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe, sei es ihm verwehrt gewesen, Vorbringen zur Lebensgemeinschaft zu erstatten. Er sei von Beginn seines Aufenthalts an mit den in der Baubranche üblichen Unterbrechungen als Bauarbeiter erwerbstätig gewesen, sodass von einer beruflichen Integration auszugehen sei. Zu seinem Herkunftsland habe er keine relevanten familiären oder sozialen Bindungen mehr. Die belangte Behörde hätte bei Durchführung der erforderlichen Ermittlungen erkannt, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit habe, das Familienleben in Serbien fortzusetzen.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung in Zweifel zu ziehen.

Die belangte Behörde berücksichtigte im Rahmen ihrer Beurteilung die aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbare Integration. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die soziale Komponente der Integration des Beschwerdeführers auf Grund seines strafbaren Verhaltens erheblich an Gewicht gemindert beurteilte.

Im Verwaltungsverfahren unterließ es der Beschwerdeführer, ein Vorbringen über das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu erstatten. Die Beschwerde führt nicht aus, wann diese begründet wurde. Die belangte Behörde hatte schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung in Haft war, keinen Anhaltspunkt, dahingehende Erhebungen durchzuführen. Jedenfalls wurde in der Beschwerde nicht dargestellt, dass und warum das Vorbringen über die Lebensgefährtin nicht schon in der Berufung hätte erstattet werden können. Eine Verletzung des Parteiengehörs ist der belangten Behörde daher nicht anzulasten.

Die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vor der Verhaftung wegen der zweiten Straftat wurde bereits im Bescheid der ersten Instanz festgestellt. Diesen Umstand stellt die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführer nicht in Abrede, vielmehr verweist sie auf die nach vier Jahren Arbeit durch die Arbeitslosigkeit entstandene Notlage, sodass die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung einer bloß in der Baubranche üblichen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit eine unzulässige Neuerung darstellt.

Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend das Unterbleiben von Ermittlungen über eine Möglichkeit, das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin in Serbien fortzusetzen, widerspricht dem Neuerungsverbot. Angesichts der Schwere der Straftaten hat er eine Trennung von seinem bei seiner früheren Ehefrau lebenden Kind in Kauf zu nehmen.

Im Ergebnis maß die belangte Behörde somit zu Recht der durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht bei als den im angefochtenen Bescheid genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

3. Ferner kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, in Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vorhergesehen werden, und es zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die die Befristung dieser Maßnahme geboten hätten.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. September 2011

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