UG §51 Abs2 Z12
UG §64 Abs4
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UG §51 Abs2 Z12
UG §64 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2132401.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 27.01.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2016, Zl. 46867 2015/Dr129D, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 24.01.2016 per E-Mail einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien, wobei er als Dissertationsfach "Unternehmensrecht" angab. Er legte seinem Antrag Erfolgsnachweise der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien, das Abschlusszeugnis für das Masterstudium Wirtschaftsrecht sowie Bescheide über die Verleihung der akademischen Grade Master of Laws (WU), LL.M (WU) und Bachelor of Laws (WU), LL.B. (WU) bei.
2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.01.2016 wurde der BF zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften unter der Auflage zugelassen, dass folgende Prüfungen während des Studiums zusätzlich zu den im Studium vorgeschriebenen Studienleistungen positiv zu absolvieren sind:
"Mündliche Prüfung aus Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, 5 ECTS;
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (Übung, Kurs oder Seminar) im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden aus Rechtsgeschichte, 3 ECTS;
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (Übung, Kurs Seminar) im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden aus Romanistische Fundamente europäischer Privatrechte, 3 ECTS; Mündliche Prüfung aus Völkerrecht und Internationale Beziehungen, 7 ECTS". Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise der allgemeinen Universitätsreife in Hinblick auf Inhalte und Anforderungen einem fachlich in Frage kommenden Studium zwar gleichwertig seien, jedoch einzelne Ergänzungen fehlten. Daher seien die angeführten Ergänzungen vorzuschreiben gewesen.
3. Gegen den Bescheid erhob der BF am 24.02.2016 fristgerecht Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass eine materielle Rechtswidrigkeit des Bescheids insofern bestehe, als es sich bei der Kombination aus dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht und dem Masterstudium Wirtschaftsrecht um ein "fachlich in Frage kommendes Vorstudium" für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften im Sinne des § 64 Abs. 4 UG handle. Aus diesem Grund seien die Auflagen in Form von vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen rechtswidrig. Weiters sei der Sachverhalt insofern mangelhaft festgestellt worden, als aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, dass die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung "Principles of international law - Allgemeines Völkerrecht" im Ausmaß von 4 ECTS-Punkten von ihm bereits absolviert worden sei. Zudem liege eine unzweckmäßige Ermessensausübung hinsichtlich der Auflagen vor. Ein Doktoratsstudium ziele nämlich nicht darauf ab, ein breites Wissen in allen Bereichen, die dieses potentiell abdecke, zu erlangen. Der BF habe das Dissertationsgebiet Unternehmensrecht gewählt, welches mit den Prüfungen, die ihm als Auflage vorgeschrieben wurden, in keinem fachlichen Zusammenhang stünde. Die Lehrveranstaltungen, die ihm als Auflage vorgeschrieben worden seien, seien als Lehrveranstaltungen aus der Studieneingangs- und Orientierungsphase als Grundlagenfächer zu verstehen, die im Laufe des wirtschaftsrechtlichen Studienplans ohnehin "nebenbei mitgenommen" würden, soweit sie tatsächlich für die anderen gelehrten Fachbereiche relevant seien.
4. Am 07.06.2016 gab der Senat der Universität Wien ein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG zur Beschwerde des BF ab.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung des Rektorats der Universität Wien vom 08.06.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG und § 46 Abs. 2 UG teilweise stattgegeben und gemäß § 64 Abs. 4 UG und den Bestimmungen des Curriculums für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften die Zulassung zum Doktoratsstudium mit der Auflage von positiv zu absolvierenden Prüfungen aus Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte und Romanistische Fundamente erteilt. Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Senats vom 07.06.2016.
Bei der Frage, ob ein Studium facheinschlägig ist, könne es nicht nur auf die Bezeichnung ankommen, die "Facheinschlägigkeit" sei vielmehr anhand von inhaltlichen Kriterien zu prüfen. Eine unsachliche Zulassungspraxis des Rektorats der Universität Wien könne an Hand der vom BF zitierten VwGH-Erkenntnisse nicht nachvollzogen werden. Zulassungsverfahren seien Individualverfahren, ob eine Zulassung zu einem weiterführenden Studium mit oder ohne Auflagen zulässig sei, sei im Einzelfall auf Grund der jeweiligen Ausbildung zu ermitteln.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 17.06.2016 zugestellt.
6. Am 20.07.2016 beantragte der BF sowohl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG als auch, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass alle Voraussetzungen zur Bewilligung der Wiedereinsetzung gegeben seien. Weiters verwies er auf die in der Beschwerde ausgeführten Gründe und machte zusätzlich weitere Mängel und Widersprüche der rechtlichen Beurteilung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung geltend. Die Universität Wien halte es für erforderlich, dass "quereinsteigende" Doktoratsstudierende ohne nachgewiesene Kenntnisse über die Grundlagenfächer diese Fächer nachholen, um die ganze Breite des juristischen Fachs abdecken zu können. Sie stelle selbst fest, dass es sich sowohl beim Masterstudium Wirtschaftsrecht als auch beim rechtswissenschaftlichen Diplomstudium um Studienrichtungen handle, die für juristische Kernberufe ausbilden, wenn auch mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Daraus schließe der BF, dass es sich entweder bei beiden Studienrichtungen oder bei keiner davon um "fachlich in Frage kommende" Studienrichtungen handeln müsse. Auch werde im Gegensatz zu einer Tätigkeit am Beginn einer Laufbahn in den juristischen Kernberufen, bei denen allgemeine Kenntnisse aus allen Rechtsbereichen gefragt seien, im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Doktoratsstudiums Spezialwissen in einzelnen Rechtsbereichen benötigt. Dies sehe der BF als Grund, warum der Gesetzgeber den Universitäten die Möglichkeit von Auflagen im Rahmen der Zulassung zu Doktoratsstudien nur in jenen Fällen eingeräumt habe, in denen es sich nicht um ein "fachlich in Frage kommendes" Studium handelt. Es sei eine bewusst weite Formulierung gewählt worden.
7. Mit Bescheid vom 04.08.2016 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.07.2016 gegen die Versäumung der Vorlageantragsfrist stattgegeben. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.08.2016, eingelangt am 12.08.2016, den "Vorlageantrag samt Beilagenkonvolut" vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hat an der WU Wien das Bachelorstudium und das Masterstudium Wirtschaftsrecht abgeschlossen. Er beantragte die Zulassung zum Doktoratsstudium Rechtwissenschaften an der Universität Wien und gab dabei als Dissertationsfach "Unternehmensrecht" an.
Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien wurde er zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften unter Vorschreibung von Auflagen im Bereich Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte, Romanistische Fundamente und Völkerrecht zugelassen, wobei die letztgenannte Auflage in der Beschwerdevorentscheidung gestrichen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, lauten:
"Verfahren in behördlichen Angelegenheiten
§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.
(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern.
(4) Universitätsorganen, denen gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Art. 133 B-VG zu erheben.
[...]
Allgemeine Universitätsreife
§ 64 (4). Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 11. Mai 2009, 22. Stück, Nr. 165, idgF lauten:
"Qualifikationsprofil
§ 1. Das Studium dient über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Entfaltung der Fähigkeit durch selbstständige Forschung zur Entwicklung der Rechtswissenschaften beizutragen, und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Es bietet eine wissenschaftliche Ausbildung auf internationalem Niveau und soll die Absolventinnen und Absolventen befähigen, den internationalen Standards entsprechende eigenständige Forschungsleistungen im jeweiligen Fachbereich zu erbringen.
Anwendungsbereich und Zulassungsvoraussetzungen
§ 2. (1) Dieses Curriculum gilt für Studierende, die eine Dissertation in einem Dissertationsgebiet verfassen wollen, welches einem der im rechtswissenschaftlichen Diplomstudienplan festgelegten rechtswissenschaftlichen Fächer entspricht oder mit einem dieser Fächer in einem sinnvollen Zusammenhang steht.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist, neben den in den §§ 63, 64 UG 2002 normierten allgemeinen Voraussetzungen,
a. der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums, oder
b. der Abschluss eines gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, allenfalls unter Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen."
3.3. Zu Spruchpunkt A)
3.3.1. Gemäß § 64 Abs. 4 UG bestehen für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium grundsätzlich folgende zwei Möglichkeiten:
* Der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes.
* Der Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
Nach der Judikatur des VwGH (22.10.2013, 2013/10/0140) behandelt die Bestimmung zwei unterschiedliche Fälle, wobei - wie der BF in seiner Beschwerde zutreffend ausführte - die Unterscheidung deshalb wichtig ist, damit geklärt werden kann, ob der zweite Satz des § 64 Abs. 4 UG (welcher die Vorschreibung von Auflagen ermöglicht) Anwendung findet. Diese Auflagen können nach Ansicht des VwGH nämlich nur dann vorgeschrieben werden, wenn es sich um eine Konstellation aus der Fallgruppe "andere gleichwertige Studien" handelt.
Da ihm Auflagen vorgeschrieben wurden, würde dies dem Vorbringen des BF folgend bedeuten, dass sein an der WU absolviertes Studium nicht als "fachlich in Frage kommendes Studium", sondern als "anderes gleichwertiges Studium" eingestuft wurde.
Der BF zitierte in diesem Zusammenhang ein Erkenntnis des VwGH, in dem ein Absolvent des FH-Studiengangs "Software-Engineering" um Zulassung zum Doktorat der Technischen Wissenschaften an der Technischen Universität Wien ansuchte, wobei die ihm von der Universität vorgeschriebenen Auflagen vom VwGH als unzulässig erachtet wurden, da der absolvierte Fachhochschul-Studiengang als "fachlich in Frage kommendes" Studium angesehen und sohin unter die erste Fallgruppe des § 64 Abs. 4 subsumiert wurde (VwGH 22.10.2013, 2013/10/0140).
Gemäß § 2 Abs. 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien ist Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium neben den in den §§ 63 und 64 UG 2002 normierten allgemeinen Voraussetzungen:
a. der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums, oder
b. der Abschluss eines gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, allenfalls unter Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen.
Aus der Formulierung des Curriculums in Zusammenschau mit § 64 Abs. 4 UG lässt sich entsprechend der Systematik der einschlägigen VwGH-Judikatur erkennen, dass grundsätzlich ausschließlich der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums als ein "fachlich in Frage kommendes" Studium gesehen wird. Dies zeigt, dass offensichtlich klar gewollt ist, dass nur ein solches Diplomstudium "fachlich in Frage kommend" ist. Wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen und unstrittig festgestellt wurde, absolvierte der BF das Studium Wirtschaftsrecht an der WU Wien.
Die belangte Behörde führt in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend aus, dass es bei der Frage, ob ein Studium "facheinschlägig" ist, nicht nur auf die Bezeichnung ankommen könne und die "Facheinschlägigkeit" vielmehr anhand inhaltlicher Kriterien zu prüfen sei.
Es bleibt nun festzustellen, inwiefern und unter welchen Kriterien eine solche Prüfung durch die belangte Behörde vorgenommen wurde. Dabei kommt es nach Ansicht des VwGH für die "Facheinschlägigkeit" entscheidend darauf an, ob aus Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148; 18.04.2012, 2009/10/0033; 21.05.2012, 2011/10/0113). Dasselbe gelte für die Frage der (grundsätzlichen) Gleichwertigkeit.
Im Rahmen ihrer "Gleichwertigkeitsprüfung" stellt die belangte Behörde fest, dass diese ausschließlich an Hand der wissenschaftlichen Vorbildung der spezifisch für die Universität Wien geltenden Bestimmungen erfolge, wobei dies in besonderer Weise für das Doktoratsstudium gelte. Weiters sei die Durchführung eines Doktoratsstudiums bereits als Forschungsleistung einzustufen und zähle nicht mehr zur Ausbildung im engeren Sinn. Die Behörde zitierte die Legaldefinition von Doktoratsstudien des § 51 Abs. 2 Z 12 UG, wonach diese ordentliche Studien sind, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf Grundlage von Diplom- oder Masterstudien dienen. Auch werde der Forschungsorientierung im Qualifikationsprofil Rechnung getragen. Die Zuordnung zur Forschung komme auch in der Zuständigkeit des Vizerektors für Forschung und Nachwuchsförderung zum Ausdruck. Zusammenfassend stellte die belangte Behörde ausführlich die Forschungsorientierung des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften dar und legte damit die Kriterien fest, aus welcher Sicht die fachlichen Grundlagen in qualitativer und quantitativer Hinsicht beurteilt werden sollen.
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass das Diplomstudium Rechtwissenschaften ein universell ausgerichtetes rechtswissenschaftliches Studium sei, das Kenntnisse in allen rechtswissenschaftlichen Fächern vermittle und sie es aus diesem Grund für erforderlich halte, dass "quereinsteigende" Doktoratsstudierende ohne "nachgewiesene Kenntnisse in Grundlagenfächern" diese Fächer nachholten, um die ganze Breite des juristischen Faches abdecken zu können.
Der BF führte in seiner Beschwerde demgegenüber aus, dass für beide Universitäten ihr eigenes Diplom- bzw. Masterstudium nicht das einzige in Frage kommende Vorstudium sei und begründete dies damit, dass beide Studienrichtungen rechtswissenschaftliche Studien seien, die jeweils die Zulassung zu allen juristischen Kernberufen ermöglichten.
Wie beide Parteien zutreffend ausführen, handelt es sich sowohl beim rechtswissenschaftlichen Diplomstudium als auch beim Bachelor- und Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien um Studien, die für die juristischen Kernberufe ausbilden.
Nach Ansicht des BF indiziere dies, dass beide Studienprogramme "fachlich in Frage kommend" für ein anschließendes Doktoratsstudium seien.
In diesem Zusammenhang stellt die Behörde zutreffend fest, dass es sich beim Doktoratsstudium der Universität Wien um ein Studium handelt, das der selbstständigen Forschung zur Entwicklung der Rechtswissenschaften dient.
Aus diesem Grund kann der Ausbildungscharakter beider Studiengänge für die juristischen Kernberufe keine zentrale Feststellung sein, die zur Qualifikation als "facheinschlägig" bzw. "gleichwertig" führt. Es stimmt zwar, dass die Tatsache dieses Ausbildungscharakters beider Studiengänge ein Hinweis auf eine solche Qualifikation sein kann. Vielmehr jedoch ist nach Ansicht des VwGH eine "Facheinschlägigkeit" und Gleichwertigkeit dann festzustellen, wenn in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das - und aus der Sicht des - beantragte(n) Doktoratsstudiums der Rechtwissenschaften vermittelt werden. (vgl. VwGH 2011/10/0113, 21.05.2012)
Es kann auch nicht entscheidungszentral sein, dass das Diplomstudium Rechtswissenschaften für das Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien ein fachlich in Frage kommendes Studium ist, da es als solches explizit im Curriculum genannt wird.
Dabei geht auch die Argumentation des BF, wonach der VwGH in seiner Entscheidung über das Doktoratsstudium der Technischen Wissenschaften ein FH-Studium als "fachlich einschlägig" bewertete, was zu einer "nicht zu engen" gängigen Definition des Begriffs "in Frage kommen" führe, da in diesem Fall eine spezielle Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 238/2007) existierte und gemäß § 1 der Verordnung den Absolventinnen und Absolventen der dort genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge das (an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte) Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften eingeräumt wird.
Der BF führt zutreffend aus, dass für eine "Facheinschlägigkeit" nicht exakt dieselben Fächer in den jeweiligen Vorstudien abgedeckt sein müssten. In diesem Sinn sind etwa auch im Diplomstudium Rechtswissenschaften an den Universitäten Graz, Innsbruck, Linz oder Salzburg die Studienpläne nicht exakt ident mit jenem an der Universität Wien - dennoch handelt es sich um "fachlich in Frage kommende" Studien im Hinblick auf das Doktoratsstudium an der Universität Wien. Trotzdem ist die Unterscheidung zwischen einem rechtswissenschaftlichen Diplomstudium, welches die Grundlagenfächer Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte und Romanistische Fundamente beinhaltet und einem Bachelor/Masterstudium in Wirtschaftsrecht offensichtlich gewollt und insofern gerechtfertigt, als die Festlegung, welches Studium für eine Zulassung "fachlich in Frage kommt", im Rahmen der den Universitäten nach dem UG gewährten Autonomie in die Kompetenz des Senats fällt. Es handelt sich somit um keine "zu enge" Auslegung des Begriffs "fachlich in Frage kommend".
Sollte die Universität Wien in Zukunft im Studium Wirtschaftsrecht ein "fachlich in Frage kommendes" Studium für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften erblicken (unter Umständen nach entsprechender Änderung des Bachelor- bzw. Masterstudiums in der Hinsicht, dass rechtsphilosophische, rechtsgeschichtliche und römischrechtliche Inhalte unterrichtet werden) so läge es - im Rahmen der den Universitäten nach dem UG gewährten Autonomie - in der Kompetenz des Senats der Universität Wien (§ 25 Abs. 1 Z 10 UG) und stünde es ihm frei, den Studienplan entsprechend zu ändern. Derzeit besteht jedoch keine entsprechende rechtliche Grundlage und kann auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein konkreter Hinweis auf eine Auslegung im Sinne des Vorbringens des BF erkannt werden.
Daher ist keine Rechtswidrigkeit des Bescheids der belangten Behörde darin zu erkennen, dass das vom BF absolvierte Bachelor- und Masterstudium Wirtschaftsrecht nicht als "fachlich in Frage kommend" eingestuft worden ist.
3.3.2. Insofern der BF rügt, dass die belangte Behörde ihr Ermessen unzweckmäßig ausgeübt habe, indem sie Auflagen vorgeschrieben habe, die mit seinem Dissertationsgebiet in keinem fachlichen Zusammenhang stünden, führte die belangte Behörde zutreffend aus, dass die Absolvierung des Wirtschaftsrechtsstudium (im Gegensatz zum Diplomstudium an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien) durch die "Defizite" in Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte und Romanistische Fundamente der Forschungsorientiertheit des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften nicht gerecht wird. Daher handelt es sich, wie von der belangten Behörde ausgeführt, bei diesen Fächern um Grundlagenfächer.
Insofern der BF anmerkt, dass es sich bei den Prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen aus Rechtsgeschichte und Romanistische Fundamente europäischer Privatrechte um Lehrveranstaltungen aus der Studieneingangs- und Orientierungsphase und daher um Grundlagenfächer handelt, kann dem nur zugestimmt werden. Jedoch betont diese Positionierung im ersten von drei Studienabschnitten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besonders die Zentralität der Inhalte dieser Lehrveranstaltungen für den Gegenstand der Rechtswissenschaften. Entgegen der Ansicht des BF kann daraus dagegen nicht geschlossen werden, dass diese im Laufe des wirtschaftsrechtlichen Studienplans "ohnehin nebenbei mitgenommen wurden".
Tatsächlich verhält es sich so, dass gerade die Fächer Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte und Romanistische Fundamente insofern Grundlagenfächer für ein rechtswissenschaftliches Doktoratsstudium sind, als dass sie auf ein tiefgehenderes Verständnis der Bedeutung, Herkunft und Entwicklung von Recht abzielen, das - unabhängig vom Dissertationsfach und daher auch im Dissertationsfach "Unternehmensrecht" - für jede selbstständige Forschung im Rahmen des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften so sehr von Relevanz ist, dass die entsprechenden Lehrinhalte nicht bloß in einzelnen Lehrveranstaltungen über andere juristische Fächer mitbehandelt werden könnten.
Es ist daher keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem vom BF an der WU Wien absolvierten Studium um ein "anderes gleichwertiges Studium" handelt, wobei die volle Gleichwertigkeit durch die Absolvierung der vorgeschriebenen Auflagen herstellbar ist.
3.3.3. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls (allenfalls mit einer ergänzenden Begründung) in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (Vgl. hierzu ebenfalls VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Sachverhaltsfeststellung im Bescheid wurde in der Beschwerde insofern nicht substantiiert entgegen getreten, als dass der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig erschien noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt B)
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 UG (VwGH 21.05.2012, 2011/10/0013; VwGH 18.04.2012, 2009/10/0033; VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148; VwGH 24.02.2016, Ro 2014/10/0009; VwGH 22.10.2013, 2013/10/0140).
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