BVwG W118 2135947-1

BVwGW118 2135947-114.11.2016

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2135947.1.00

 

Spruch:

W118 2135947-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2900353010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 07.04.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf zwei Almen auf.

Der Antrag des BF umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte.

2. Mit Datum vom 14.05.2015 reichte der BF eine Bestätigung des Ländlichen Fortbildungsinstituts nach. Nach dieser Bestätigung habe sich der BF für den Vorbereitungskurs zur Ablegung der Facharbeiterprüfung Landwirtschaft, Kurszeitraum Oktober 2015 bis April 2016, angemeldet.

3. Mit Datum vom 18.04.2016 übermittelte der BF eine Bestätigung über den Abschluss des angeführten Kurses mit Datum vom 02.04.2016.

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2900353010, wies die AMA dem BF 6,09 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 1.456,22. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 862,59, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 389,03 sowie auf die gekoppelte Stützung EUR 204,60.

Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte wurde demgegenüber abgewiesen.

Begründend wird ausgeführt, der erforderliche Ausbildungsnachweis gemäß Art. 50 VO (EU) 1307/2013 und § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sei nicht erbracht worden.

Die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle einer der bestoßenen Almen festgestellten geringfügigen Abweichungen zeitigten keine Auswirkungen.

5. Im Rahmen seiner Beschwerde vom 13.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, er bewirtschafte seinen Betrieb seit 30.12.2012. Die Direktzahlungs-Verordnung sei mit 01.01.2015 in Kraft getreten und am 19.12.2014 kundgemacht worden. Der BF habe somit keinesfalls wissen können, dass er binnen zwei Jahren ab Betriebsgründung die berufliche Qualifikation abschließen müsse. Die Facharbeiterkurse liefen für gewöhnlich immer ab Herbst eines Jahres bis zum Frühjahr des folgenden Jahres. Der BF habe den frühestmöglichen Facharbeiterkurs nach Kenntnisnahme der Bestimmungen vom Herbst 2015 bis Frühjahr 2016 besucht. Die Abschlussprüfung habe am 02.04.2016 stattgefunden. Der BF habe daher den Kurs nicht früher abschließen können. Aus der EU-VO ergebe sich eindeutig, dass der Mitgliedstaat nur objektive und nicht-diskriminierende Förderkriterien definieren dürfe. Im Fall des BF hätte er den Facharbeiterkurs bereits mit 30.12.2014 abschließen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch niemand gewusst, dass es überhaupt eine Zahlung für Junglandwirte geben werde. Der BF stelle daher den Antrag, die Vorgaben der EU-VO umzusetzen und ihm die Zahlung zu gewähren.

6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der eingereichte Ausbildungsnachweis habe nicht positiv berücksichtigt werden können, da die Ausbildung nicht binnen zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn abgeschlossen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im Rahmen der Abgabe des Mehrfachantrags-Flächen 2015 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte als Top-up zur Basisprämie.

Der BF nahm die Bewirtschaftung seines Betriebes mit Wirksamkeitsbeginn vom 30.11.2012 auf. Der BF begann seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter im Oktober 2015 und schloss sie mit Datum vom 02.04.2016 ab.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erweisen sich als unstrittig. Die Feststellung, dass die Bewirtschaftung des Betriebes mit Datum vom 30.11.2012 und nicht mit Datum vom 30.12.2012, wie vom BF behauptet, begonnen wurde, ergibt sich aus dem Formular "Bewirtschafterwechsel", das vom BF und vom Vorbewirtschafter unterfertigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Zusätzlich wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Der BF bringt nunmehr vor, die Regelung in § 12 Direktzahlungs-Verordnung stelle eine Diskriminierung dar.

Tatsächlich hat der österreichische Gesetz- bzw. Verordnungsgeber im vorliegenden Zusammenhang von einem Umsetzungs-Spielraum Gebrauch gemacht, der auf Basis des Unionsrechts eröffnet wurde. Solche Umsetzungs-Spielräume stellen im Bereich der GAP ein häufig auftretendes Phänomen dar. Regelmäßig wird in diesem Zusammenhang hinterfragt, ob durch entsprechende Regelungen nicht - entweder auf Ebene des Unionsrechts oder im Rahmen der mitgliedstaatlichen Umsetzung - das für den Bereich der GAP in Art. 40 Abs. 2 AEUV explizit normierte Diskriminierungsverbot verletzt wurde. Vor diesem Hintergrund kann auf eine reichhaltige Rechtsprechung des EuGH zurückgegriffen werden.

In diesem Zusammenhang führte der EuGH in Rz. 29 des Urt. v. 11. April 2013, Rs. C-401/11, Soukupová, unter Verweis auf seine Rechtsprechung aus, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gebieten, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.

In Zusammenhang mit der Einräumung eines Ermessensspielraums hat der EuGH jüngst in seinem Urt. v. 7. Juli 2016, Rs. C-111/15, Obcina Gorje, unter Verweis auf seine Rechtsprechung folgende Formulierung verwendet:

"34 Die Bestimmungen von Verordnungen haben zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, doch kann es vorkommen, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 35, Beschluss vom 16. Januar 2014, Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit, C-24/13, EU:C:2014:40, Rn. 14, und Urteil vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 54).

35 Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteile vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 36, und vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 55).

36 Daher ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der fraglichen Verordnung, die im Licht der Ziele der Verordnung auszulegen sind, festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügt (Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 37)."

Im Anlassfall ging es um die Frage, ob die Mitgliedstaaten im Rahmen der investiven Maßnahmen der ländlichen Entwicklung dazu ermächtigt waren, festzulegen, dass Kosten erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides anerkannt werden können, um "Mitnahme-Effekte" zu vermeiden. Der EuGH bejahte diese Frage.

In der in der angeführten Entscheidung zitierten Rs. Ketelä ging es um die Frage, ob ein Mitgliedstaat verlangen durfte, dass im Rahmen der Niederlassungsprämie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bei juristischen Personen der Junglandwirt über mehr als 50 % der Geschäftsanteile verfügen musste, um eine wirksame Kontrolle über den Betrieb ausüben zu können. Diese Frage wurde vom EuGH bejaht.

In der ebenfalls zitierten Rs. Szatmári Malom ging es um die Frage, ob Ungarn die Investitionsbeihilfe für Mühlen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf die Modernisierung der vorhandenen Kapazität beschränken durfte. Der EuGH bejahte diese Frage, wies aber darauf hin, dass im Anlassfall der Gleichheitssatz der Beschwerdeführerin zum Erfolg verhelfen musste. (Konkret wurden drei bereits bestehende Mühlen durch eine neue Mühle ersetzt.)

In der Rs. Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit brachte der EuGH zum Ausdruck, dass die Verpflichtung, lokale Aktionsgruppen im Rahmen von LEADER in bestimmten Rechtsformen zu konstituieren, nicht den europarechtlichen Vorgaben widerspricht.

Für gegen den Gleichheitssatz verstoßend erachtete der EuGH die Anknüpfung der Vorruhestandsregelung nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 an das Erreichen unterschiedlicher Ruhestandsalter bei Männern und Frauen; vgl. EuGH Urt. v. 11. April 2013, Rs. C-401/11, Soukupová.

Für zulässig erachtete es der EuGH in einer - aus Warte des erkennenden Richters - weitreichenden Entscheidung, die Auslegung des in der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 verwendeten Begriffs der Mutterkuh nach Maßgabe der nationalen Rinderzuchtpraxis vorzunehmen; vgl. EuGH Urt. v. 28. Februar 2008, Rs. C-446/06, Winkel.

Ebenfalls für zulässig erachtete der EuGH, das Gebot zur Instandhaltung von sichtbaren Wegen als Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinn von Art. 5 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festzulegen; vgl. EuGH Urt. v. 16. Juli 2009, Rs. C-428/07, Horvath.

Die Förderung von Junglandwirten erfolgte in der Vergangenheit - vgl. dazu die o.a. Rs. Ketelä - ausschließlich im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ("Niederlassungsprämie"). Gemäß Art. 22 VO (EG) 1698/2005 konnte Landwirten eine Niederlassungsprämie gewährt werden, die weniger als 40 Jahre alt waren und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederließen, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügten und einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegten.

Aktuell sieht Art. 19 VO (EU) 1305/2013 eine Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte vor. Art. 2 Abs. 1 lit n) definiert den "Junglandwirt" als eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt.

Gemäß Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 müssen zum Zeitpunkt der Beantragung der Existenzgründungsbeihilfe alle Elemente der Definition des Begriffs "Junglandwirt" in Art. 2 Abs. 1 lit. n) der genannten Verordnung erfüllt sein. Für die Erfüllung der im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genannten Bedingung der beruflichen Qualifikation kann dem Begünstigten jedoch eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Einzelbeschlusses über die Gewährung der Förderung eingeräumt werden.

Die Umsetzung der angeführten Bestimmungen erfolgte mit dem Österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2014 - 2020, das entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben von der Europäischen Kommission genehmigt wurde und unter https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung.html abgerufen werden kann. Das Programm lautet diesbezüglich auszugsweise:

"Die Ablegung einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeigneten Facharbeiterprüfung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung oder eines einschlägigen Hochschulabschlusses ist Voraussetzung für die Gewährung der Existenzgründungsbeihilfe.

Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung nicht vor, kann er bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung erbracht werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Förderungswerbers um ein Jahr verlängert werden."

Vor dem Hintergrund des oben Gesagten ist davon auszugehen, dass die Regelung in § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 grundsätzlich europarechtskonform ist, zumal eine gleichlautende Regelung iZm der ländlichen Entwicklung vom europäischen Gesetzgeber grundgelegt, im österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums ausgeführt und von der Europäischen Kommission genehmigt wurde.

Der Umstand, dass im Hinblick auf die Direktzahlungen eine kürzere Frist für die Vorlage des Ausbildungsnachweises festgelegt wurde, erscheint insofern unverfänglich, als die Voraussetzungen für die Gewährung der Existenzgründungsbeihilfe über die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte hinausgehen. So ist etwa im Rahmen der Existenzgründungsbeihilfe als zusätzliche Voraussetzung die Vorlage eines Betriebskonzepts erforderlich.

Es sind aber im Sinn der eingangs angeführten Rechtsprechung auch keine anderen Gründe ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass Österreich mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 den ihm eröffneten Umsetzungsspielraum überschritten hätte.

In diesem Zusammenhang kann auf die Mitteilung der Europäischen Kommission "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen", abrufbar über

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0672:FIN:de:PDF , verwiesen werden. Diese lautet auszugsweise:

"Innerhalb dieses Rahmens sollten Umwelt, Klimawandel und Innovation die Leitthemen sein, die mehr denn je die Richtung in dieser Politik vorgeben. Beispielsweise sollten Investitionen sowohl die wirtschaftliche Leistung als auch die Umweltleistung steigern, Umweltmaßnahmen sollten stärker auf den besonderen Bedarf der Regionen und selbst der lokalen Gebiete (z. B. Natura-2000-Gebiete und Gebiete mit hohem Naturwert) zugeschnitten sein, und bei den Maßnahmen zur Erschließung des Potenzials der ländlichen Gebiete sollte starker Wert auf innovative Ideen für Unternehmen und Kommunalbehörden gelegt werden.

Die neuen Chancen für die lokale Entwicklung (z. B. neue Vertriebskanäle, mit denen lokale Ressourcen aufgewertet werden) müssen genutzt werden. Der Ausbau von Direktverkäufen und lokalen Märkten sollte ebenfalls gefördert werden. Den Bedürfnissen von Junglandwirten und Marktneulingen sollte prioritär Aufmerksamkeit gewidmet werden."

Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 - 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307/2013 vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können.

Dieser Ansatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 das grundsätzliche Gebot festgeschrieben wurde, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307/2013 entsprechend.

Somit hat sich für das BVwG nichts ergeben, das dafür sprechen könnte, dass im vorliegenden Zusammenhang der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde.

Soweit der BF in der Sache geltend macht, dass die Regelung für ihn im Ergebnis rückwirkend in Kraft gesetzt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Grundsatz der Rechtssicherheit es zwar im Allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft (nunmehr: Union) auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist; vgl. EuGH Urt. v. 26. April 2005, Rs. C-376/02, Stichting "Goed Wonen" mit Verweis auf seine Rechtsprechung, insbesondere Urt. v. 11. Juli 1991, Rs. C-368/89, Crispoltoni.

Wie bereits ausgeführt, ist es jedoch zum einen gerechtfertigt, einen entsprechenden Ausbildungsnachweis bereits ab dem Zeitpunkt der Bewirtschaftungsaufnahme (bzw. für einen begrenzten Zeitraum danach) zu fordern; zum anderen kann sich der BF auf keine konkreten Zusicherungen in der Vergangenheit berufen, in Zukunft entsprechende Beihilfen zu erhalten, die ein geschütztes Vertrauen hätten begründen können; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz vgl. exemplarisch EuGH Urt. v. 17. März 2011, Rs. C-221/09, AJD Tuna, Rz. 71 f. bzw. ausführlich Eckhardt, Der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Europäischen Agrarrecht, in:

Norer/Holzer (Hrsg.), Jahrbuch Agrarrecht 2013 (2013), 115.

Somit war auch aus diesem Grund der Beschwerde ein Erfolg versagt und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig und die Unionsrechtskonformität der nationalen Umsetzung so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 sowie VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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