AVG 1950 §13a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs5
AVG 1950 §13 Abs3
AVG 1950 §13a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2118496.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsberatung der ÖH XXXX, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2015, Zl. 1052942 aufgehobenen Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 23.07.2015, Zl. 1052942/336880701, zu Recht erkannt:
A)
1) Der Beschwerde wird gemäß § 13 iVm § 13a AVG stattgegeben.
2) Die Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2015 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.12.2014 mittels Formularantrag bei der Stipendienstelle Wien der Studienbeihilfenbehörde einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe.
2. Mit Bescheid vom 08.01.2015 wurde ihr Antrag auf Studienbeihilfe abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.01.2015 rechtzeitig Vorstellung.
4. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mittels Verbesserungsauftrag vom 04.02.2015 aufgefordert, folgende Unterlagen nachzureichen: Dienstvertrag der Allianz Elementar Versicherung (01.08.2013 -30.09.2014) wegen Beschäftigungsausmaß; eine Bestätigung, darüber wie ihr Dienstverhältnis geendet hat; eine Bestätigung, über ihr Aufgabengebiet bei der Allianz Elementar Versicherung; ein Einkommensteuerbescheid 2013 - ihrer Eltern aus Deutschland; ein Studienerfolg in ECTS-Pkt. (an Konservat. in Sem. Stunden)/Sammelzeugnis über alle Prüfungen seit Studienbeginn sowie, weil das WS 2014/15 das 9. Semester der Beschwerdeführerin sei, einen Nachweis, warum die Beschwerdeführerin die Mindeststudiendauer zusätzlich eines Toleranzsemesters überschritten habe. Im Schreiben findet sich lediglich, dass die Unterlagen innerhalb von vier Wochen vorzulegen sind. Das Schreiben enthält jedoch keinen ausdrücklichen Hinweis, dass die Vorstellung nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zurückgewiesen wird.
5. Am 24.02.2015 wurden aufgrund des Schreibens vom 04.02.2015 folgende Unterlagen übermittelt: eine Bevollmächtigung vom 15.01.2015, ein Dienstvertrag der Allianz Elementar Versicherungs AG (01.08.2014 - 30.09.2014), eine Anmelde- und Abmeldebestätigung der WGKK, ein Arbeitszeugnis der Allianz Elementar Versicherungs AG, ein Einkommensteuerbescheid des Jahres 2013 des Vaters der Beschwerdeführerin, Einkommensnachweise des Jahres 2013 der Mutter der Beschwerdeführerin, eine Erklärung der Zeiten der Tätigkeit als Studierendenvertreter i.S.d. HSG sowie ein Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien.
6. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mittels Verbesserungsauftrag vom 03.03.2015 aufgefordert, folgende Unterlagen nachzureichen: ein Anerkennungsbescheid der bereits anerkannten Prüfungen im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht sowie ein BAföG-Bescheid. Im Schreiben findet sich lediglich, dass die genannten Unterlagen ehestens, längstens jedoch bis zum 15.05.2015 vorzulegen sind. Das Schreiben enthält jedoch keinen ausdrücklichen Hinweis, dass die Vorstellung nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zurückgewiesen wird.
7. Mit E-Mail vom 14.04.2015 wurden der Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (Studienplanversion 2009) vom 03.03.2015, der Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Studienplanversion 2006) vom 03.03.2015, Anerkennungsbescheide vom 05.03.2015, Zl B/1667/0012, sowie vom 05.03.2015, Zl B/1667/00/12 vorgelegt. Für den Bestreitungsfall wurden Beweisanträge gestellt. Weiters wurde ein BAföG-Bescheid vorgelegt und für den Bestreitungsfall Beweisanträge gestellt.
8. Mit Bescheid vom 23.07.2015 wurde die Vorstellung als mangelhaft zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 39 Abs. 6, 70 StudFG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG angeführt. In der Begründung wurde ausgeführt, es sei mit dem Nachforderungsschreiben vom 04.02.2014 unter anderem die Unterlagen (Vertrag, Beendigung des Verhältnisses, Aufgabengebiet) zur Beschäftigung bei der Allianz vom 01.08.2013 bis zum 30.09.2014 verlangt worden. Die Beschwerdeführerin habe aber lediglich die Unterlagen über die letzte Beschäftigung bei der Allianz nachgereicht (01.08.2014 - 30.09.2014). Für das Vorliegen der Wanderarbeitnehmereigenschaft eines EU-Bürgers/einer EU-Bürgerin müsse laut ständiger Rechtsprechung des EuGH, eine tatsächliche und echte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegen. Tätigkeiten von derart geringem Umfang, dass sie sich als völlig untergeordnet und marginal darstellen würden, seien dabei ausgeschlossen. Da mangels Vorliegen aller nachgeforderten Unterlagen eine Gesamtbetrachtung der Beschäftigungen bei der Allianz vor Antragstellung nicht möglich sei, jedoch zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung im Sinne des § 4 Abs. 1a Z 1 StudFG notwendig sei, sei die Vorstellung als mangelhaft zurückzuweisen.
9. Mit Schreiben vom 04.09.2015 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Verbesserungsaufträge keinen Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG und auch nicht auf die Rechtsfolge einer Zurückweisung im Fall der nicht fristgerechten Vorlage enthalten hätten. Der Verbesserungsauftrag vom 04.02.2015 habe keine konkreten Angaben enthalten, welche geforderten Eigenschaften dem Anbringen gefehlt hätten. Der Verbesserungsauftrag habe wie folgt gelautet: "Dienstvertrag der Allianz Elementar Versicherung (01.08.2013 - 30.09.2014) wegen Beschäftigungsausmaß". Der Beschwerdeführerin sei nicht klar gewesen, welche Unterlagen von ihr verlangt werden würden. Darüber hinaus seien Unterlagen aus einem irrelevanten Dienstverhältnisses nachgefordert worden. Es habe sich außerdem bei der Frage des Vorliegens der Wanderarbeitnehmereigenschaft nicht um einen Mangel, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung gehandelt, die nur zu einer Abweisung, aber nicht zu einer Zurückweisung des Anbringens führen könne.
Gestützt auf die ausgeführten Gründe stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aufheben und die belangte Behörde verpflichten, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2015 hob die belangte Behörde den Bescheid vom 23.07.2015 auf. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde könne gemäß § 14 VwGVG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben. Da die Verbesserungsaufträge vom 04.02.2015 sowie vom 03.03.2015 mangels Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht den Anforderungen nach § 13 Abs. 3 AVG entsprochen hätten, sei die Zurückweisung vom 23.07.2015 unzulässig gewesen. Durch die Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2015 trete das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden habe. Im Rahmen des wieder eröffneten Vorstellungsverfahrens seien die erforderlichen Schritte zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts und zur neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde zu setzen.
11. Mit Schriftsatz vom 23.11.2015 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in dem er im Wesentlichen ausführte, zwar stehe es der Behörde nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 VwGVG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Eine verfassungskonforme, teleologische und systematische Interpretation müsse aber zwingend dazu führen, dass in einem Verfahren, das die Zuerkennung von Studienbeihilfe betreffe, die belangte Behörde im Wege der Beschwerdevorentscheidung ihre Erstentscheidung nicht aufheben könne und das Ermittlungsverfahren verlängern könne. Die belangte Behörde hätte die Zurückweisung vom 23.07.2015 samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen können oder mittels Beschwerdevorentscheidung bestätigen können, sie hätte aber auch innerhalb der zweimonatigen Beschwerdevorentscheidungsfrist ergänzende Ermittlungen durchführen können und die Zurückweisung vom 23.07.2015 durch eine Entscheidung in der Sache (Abweisung oder Bewilligung) ersetzen können. Die Beschwerdeführerin verkenne nicht, dass wenn die belangte Behörde von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen hätte und die Zurückweisung vom 23.07.2015 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hätte, das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung auch nur beheben und aussprechen hätte können, dass die belangte Behörde in der Sache zu entschieden habe. Die Beschwerdeführerin sei aber durch die Entscheidung beschwert: Zunächst sei fraglich, ob die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid im fortgesetzten Verfahren überhaupt an die tragenden Gründe gebunden wäre, da § 28 Abs. 5 VwGVG nicht anwendbar sei. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde nicht mit den gesamten Beschwerdegründen auseinandergesetzt, sondern habe nur den fehlenden Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG in den Verbesserungsaufträgen aufgegriffen. Die weiteren Gründe (der Verbesserungsauftrag vom 04.02.2015 enthalte keine konkret Angabe, welche geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen würden und stelle überdies auf das falsche Beschäftigungsverhältnis ab, die Frage des Vorliegens der Wanderarbeitnehmereigenschaft sei eine Erfolgsvoraussetzung) habe die belangte Behörde ignoriert. Bereits dieser Umstand könne eine Beschwer begründen.
12. Mit Schreiben vom 02.12.2015, eingelangt am 15.12.2015, legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Gleichzeit wurde eine Stellungnahme übermittelt, der im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist: Der angefochtene Bescheid entspreche der Rechtslage und sei ausreichend begründet. Die Aufhebung des Bescheids vom 23.07.2015 sei von der belangten Behörde als notwendig erachtet worden, weil die Schreiben vom 04.02.20215 und vom 03.03.2015 nicht den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG entsprochen hätten. Die Zurückweisung bei nicht fristgerechter Vorlegung sei nicht angedroht worden. Durch die Aufhebung des Bescheides trete das Verfahren nun in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden habe. Im Rahmen des wieder eröffneten Vorstellungsverfahrens könnten die entscheidungsnotwendigen, aber bis zum heutigen Tag nicht vorgelegten Unterlagen nachgefordert werden. Die Beschwerdevorentscheidung führe nicht zu einer Verzögerung, sondern zu einer Straffung des Verfahrens, weil dadurch eine Zurückverweisung der Rechtssache durch das Bundesverwaltungsgericht vermieden werde.
13. Am 02.02.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung, mit der ihre bisherige Rechtsansicht in Bezug auf die Zulässigkeit der Beschwerdevorentscheidung unter Hinweis auf eine rezente Publikation wiederholt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu A)
2.1. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 13a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Gemäß § 31 Abs. 1 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, üben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
2.2. Da sich die Beschwerde nur gegen die Zurückweisung richtet, darf nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht hingegen über den Antrag selbst entschieden werden (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2, § 13 AVG Rz 30 mwN).
2.3. Zu prüfen ist, ob die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgte. Dabei ist relevant, ob die Beschwerdeführerin durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war. Im vorliegenden Fall ist der bevollmächtigte Vertreter kein berufsmäßiger Parteienvertreter, insbesondere ist er kein Rechtsanwalt (Vgl dazu Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 143). Auch ist zu beachten, dass der bevollmächtigte Vertreter Studienvertreter ist und als solcher seine Tätigkeit gemäß § 31 Abs. 1 HSG 2014 ehrenamtlich ausübt. Die Beschwerdeführerin war daher im Verfahren vor der belangten Behörde nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten.
Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von § 13 Abs. 3 AVG, aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gemäß § 13 a AVG zu belehren. (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2, § 13 AVG, Rz 30 mwN, vgl. dazu auch VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0200). Da eine solche Belehrung nicht erfolgte und die Beschwerdeführerin nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war, war die Zurückweisung, wie die belangte Behörde im Nachhinein richtig erkannte, jedenfalls unzulässig.
2.4. Die belangte Behörde bediente sich zur nachträglichen "Verbesserung" dem Rechtsinstitut der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG. Daher ist zu prüfen, ob der belangten Behörde diese "zweite Chance" der Verbesserung ihrer Entscheidung nach § 14 VwGVG tatsächlich zukam.
Zunächst ist zu klären, ob mit "Der Bescheid vom 23. Juli 2015 wird aufgehoben." eine ersatzlose Behebung oder eine Behebung und Zurückweisung erfolgte.
Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (VwGH vom 25.02.2009, 2007/07/0121).
Aus dem Spruch ("Der Bescheid vom 23. Juli 2015 wird aufgehoben.") im Zusammenhang mit der Begründung ("Durch die Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 2015 tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Im Rahmen des wieder eröffneten Vorstellungsverfahrens werden die erforderlichen Schritte zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes und zur neuerlichen Entscheidung durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zu setzen sein.") wird deutlich, dass es sich nicht um eine ersatzlose Behebung handelt, sondern um eine Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides.
Die belangte Behörde kann gemäß § 14 VwGVG mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als verspätet oder unzulässig zurückweisen oder den angefochtenen Bescheid aufheben oder in jede Richtung abändern. Mit Aufhebung ist eine ersatzlose Behebung für den Fall, dass der angefochtene Bescheid nicht ergehen hätte dürfen zu verstehen (Vgl. dazu Neudorfer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2, zu § 14 VwGVG, Rz 3). Dies ist der Fall, wenn nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder überhaupt unzulässig war oder während des Beschwerdeverfahrens unzulässig geworden ist, oder die betroffene Behörde ihn nicht hätte erlassen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangen Bescheides hergestellt werden kann (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, zu § 14, Rz 26). Eine Behebung des Bescheides und Zurückverweisung (etwa iSd § 66 Abs. 2 AVG) mit Beschwerdevorentscheidung ist hingegen nicht vorgesehen.
Erscheint der belangten Behörde bei näherer Betrachtung bzw. aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde der Sachverhalt mangelhaft ermittelt, hat sie bloß im Rahmen des Vorverfahrens (zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) Gelegenheit, die erforderlichen Ergänzungen vorzunehmen. Durch die Frist von zwei Monaten zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist die belangte Behörde dabei zeitlich beschränkt. Sind umfangreichere, vorhersehbar diesen Zeitrahmen sprengende, Ermittlungen notwendig, hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Damit kommt eine Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur mehr durch das Verwaltungsgericht bzw. allenfalls erst nach einer Aufhebung oder Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG durch die belangte Behörde in Betracht (vgl. hierzu Neudorfer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2, zu § 14 VwGVG, Rz 3).
Die belangte Behörde wählte daher eine Entscheidungsart, die ihr gemäß § 14 VwGVG nicht zukam.
2.5. Im Beschwerdeverfahren war, wie bereits ausgeführt, nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages aber die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Nachdem sohin die Beschwerdevorentscheidung dem angefochtenen Bescheid derogiert hat tritt das Verfahren, erst nach der nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgten Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, wie eigentlich von der belangten Behörde ursprünglich beabsichtigt, in die Lage zurück, in der es sich vor der Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
2.6. Bei der Erlassung eines neuen Bescheides wird die belangte Behörde, sofern sie nicht meritorisch entscheidet, zu beachten haben, dass eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage kommt, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (vgl. VwGH vom 25.05.2016, Ro 2016/10/0011, zu § 30 Abs. 2 Z. 6 StudFG).
2.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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