Normen
AVG §13 Abs3 impl;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
StudFG 1992 §30 Abs2 Z6 idF 2015/I/047;
StudFG 1992 §30 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §13 Abs3 impl;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
StudFG 1992 §30 Abs2 Z6 idF 2015/I/047;
StudFG 1992 §30 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1 1. Mit Bescheid vom 21. November 2014 bewilligte die belangte Behörde dem Revisionswerber, einem deutschen Staatsangehörigen, der seit dem Wintersemester 2010/2011 an der Medizinischen Universität Wien das Diplomstudium Humanmedizin studiert, eine Studienbeihilfe in Höhe von monatlich EUR 667,-- (rückwirkend mit 14. November 2013 bis einschließlich August 2014).
2 2. Mit Schreiben vom 21. November 2014 wurde dem Revisionswerber mitgeteilt, dass für das Studienjahr 2014/2015 bis spätestens 15. Dezember 2014 aktuelle Zulassungsbestätigungen der studierenden Geschwister des Revisionswerbers, ein Nachweis über das Einkommen der Eltern im Kalenderjahr 2013 und "jedenfalls" auch ein BAföG-Bescheid (Bescheid nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz) - auch eine etwaige Abweisung - nachzureichen seien, widrigenfalls der Antrag als unvollständig zurückzuweisen sei.
3 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 wurde der Revisionswerber abermals aufgefordert, für das Studienjahr 2014/2015 bis spätestens 3. Februar 2015 den BAföG-Bescheid nachzureichen, widrigenfalls der Antrag als unvollständig zurückzuweisen sei.
4 Mit E-Mail vom 29. September 2015 teilte der Revisionswerber der Stipendienstelle mit, dass mangels Antrags auf und mangels Bezuges von Leistungen nach dem BAföG ein BAföG-Bescheid nicht nachgereicht werden könne. Diesem Schreiben wurde eine E-Mail des Amtes für Ausbildungsförderung München beigelegt, wonach der Revisionswerber für das Wintersemester 2014 keinen Antrag gestellt habe und daher auch keine Förderung beziehe.
5 3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 12. Februar 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 14. November 2013 auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Wintersemester 2014/2015 sowie für das Sommersemester 2015 gemäß § 13 Abs. 3 AVG sowie § 39 Abs. 6 und § 41 Abs. 5 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) als mangelhaft zurückgewiesen, weil der Revisionswerber trotz Aufforderung seinen Antrag nicht vervollständigt habe.
6 Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Vorstellungsvorentscheidung vom 23. April 2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, mit der letzten StudFG-Novelle (BGBl. I Nr. 40/2014) sei § 30 Abs. 2 Z. 6 StudFG mit dem Zweck eingefügt worden, Doppelförderungen zu vermeiden.
Ausbildungsförderungen, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, seien auf den Beihilfenanspruch nach dem StudFG anzurechnen.
7 4. Aus Anlass des dagegen erhobenen Vorlageantrages bestätigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. Juli 2015 den Bescheid vom 12. Februar 2015 und führte zur Begründung aus, § 30 Abs. 2 Z. 6 StudFG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 47/2015 habe festgelegt, dass die Studienbeihilfe um jene Förderungen zu vermindern sei, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt worden seien und auf die ein Rechtsanspruch bestehe. Dies treffe auf die Ausbildungsförderung nach dem BAföG zu.
8 Am 25. Februar 2015 sei ein Initiativantrag zur Klarstellung eingebracht worden, wonach § 30 Abs. 2 Z. 6 StudFG konkretisiere, dass die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen könne, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden sei. Diese Änderung sei mit BGBl. I Nr. 47/2015 kundgemacht worden und - weil es sich lediglich um Klarstellungen handle - im gegenständlichen Verfahren anzuwenden. Da das deutsche Amt für Ausbildungsförderung mittels Bescheides über Anträge entscheide, sei ein Bescheid verpflichtend vorzulegen.
9 5. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. November 2015 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - auf das Wesentlichste zusammengefasst - ausgeführt, dass die mit BGBl. I Nr. 47/2015 kundgemachte Änderung des StudFG eine authentische Interpretation des § 30 Abs. 2 Z. 6 StudFG idF BGBl. I Nr. 40/2014 darstelle, weil den Materialien (IA 922/A BlgNR 25. GP , 2 f) zu dessen Neufassung eindeutig ein darauf gerichteter animus interpretandi zu entnehmen sei.
10 Dies habe aufgrund der Rückwirkung zur Folge, dass § 30 Abs. 2 Z. 6 StudFG in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2015 auch auf den gegenständlichen Antrag anzuwenden sei. Demnach habe die Studienbeihilfenbehörde zu Recht die Vorlage eines BAföG-Bescheides mit einer Entscheidung über einen etwaigen Rechtsanspruch eingefordert. Das Fehlen der Vorlage des BAföG-Bescheides sei ein gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel des Antrages. Daher habe die Studienbeihilfenbehörde den Antrag - mangels Erfüllung des dem Revisionswerber erteilten Verbesserungsauftrages - zu Recht zurückgewiesen.
11 Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Bestätigung einer Förderstelle, wonach kein Antrag auf eine bestimmte Förderung gestellt worden sei, den Anforderungen des § 30 Abs. 2 Z. 6 StudFG genüge, fehle.
12 6. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
13 Das Bundesverwaltungsgericht legte die Revision mit den Verfahrensakten mit Schreiben vom 21. März 2016 vor. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 1. Die hier relevanten Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 40/2014, lauten wie folgt:
"Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (...)
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.
(...)
Kriterien der sozialen Bedürftigkeit
§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1. Einkommen,
- 2. Familienstand und
- 3. Familiengröße
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(...)
Berechnung der Studienbeihilfe
Höhe der Studienbeihilfe
§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),
(...)
6. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht.
(...)
Verfahren
Anträge
§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
(...)
(5) Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden. (...)
(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.
(...)
Erledigung des Antrages
§ 41. (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
(...)
(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. (...)"
15 Das "Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird", BGBl. I Nr. 47/2015, ausgegeben am 22. April 2015, lautet auszugsweise wie folgt:
- "2. § 30 Abs. 2 Z 6 lautet:
- 6. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.'"
16 § 13 AVG lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Anbringen
§ 13. (...)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(...)"
17 § 8 ABGB lautet wie folgt:
"§ 8. Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, daß seine Erklärung bey Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle."
18 2. Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung begrenzt. In diesem Sinn hat der Revisionswerber nach der hg. Rechtsprechung auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Ro 2014/10/0086, mwN).
20 3. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision insbesondere vor, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur authentischen Interpretation iSd § 8 ABGB ab, indem es eine solche bereits alleine aufgrund von Äußerungen des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialien annehme.
21 4. Die Revision ist zulässig und auch berechtigt. 22 5.1. Vorauszuschicken ist, dass der gegenständliche Antrag
mit Blick auf § 1 Abs. 4 iVm § 41 Abs. 5 StudFG grundsätzlich aufgrund der Sach- und Rechtslage zum 1. Oktober 2014 zu beurteilen ist.
23 5.2. Der Revisionswerber erachtet das angefochtene Erkenntnis u.a. deshalb als rechtswidrig, weil das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsansicht, es sei dem Antrag auf Studienförderung der BAföG-Bescheid anzuschließen, zu Unrecht auf § 30 Abs. 2 Z. 6 StudFG idF BGBl. I Nr. 47/2015 gestützt habe. Seiner Ansicht nach handle es sich bei der mit BGBl. I Nr. 47/2015 kundgemachten Novelle des StudFG nicht um eine authentische Interpretation, sodass diese Novelle - mangels abweichender Bestimmung über ihr Inkrafttreten - aufgrund der Kundmachung am 22. April 2015 erst mit 23. April 2015 in Kraft getreten sei. Seinem Antrag wäre daher gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 4 StudFG das StudFG - insbesondere § 30 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. - idF BGBl. I Nr. 40/2014 zugrunde zu legen gewesen; danach werde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung nicht verlangt.
24 5.3. Eine authentische Interpretation in Form eines Gesetzes bewirkt insofern eine Änderung der Rechtslage, als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/21/0083, mwN). Nach der hg. Rechtsprechung kommt - worauf die Revision zutreffend hinweist - eine authentische Interpretation eines Gesetzes nur durch eine Erklärung in einem kundgemachten Gesetz und nicht durch bloße Äußerungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zustande (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 2008, Zl. 2008/15/0016, mwN). Es muss sich aus dem Gesetz selbst ergeben, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2011, Zl. 2010/10/0018, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2013, Zlen. V 48/2013-18, V 57/2013-1, wonach die mit der authentischen Interpretation verbundene Rückwirkung von gesetzlichen Bestimmungen aus "den einschlägigen Anordnungen" des Gesetzgebers zum Ausdruck kommen muss).
25 5.4. Die Frage, ob der Novelle BGBl. I Nr. 47/2015 die Wirkung einer authentischen Interpretation der bisher geltenden Rechtslage zukam, ist allerdings - entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung - nicht von entscheidender Bedeutung:
26 In Vollziehung des § 30 Abs. 2 Z. 6 StudFG sowohl in der Fassung vor wie auch in jener nach der Novelle BGBl. I Nr. 47/2015 kommt es dem Studierenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu, über Verlangen der Behörde die erforderlichen Unterlagen über eine (etwa im Ausland zuerkannte) Ausbildungsförderung vorzulegen. Diese Mitwirkungspflicht setzt einen behördlichen Auftrag an den Studierenden voraus.
27 Eine Nichtbefolgung dieses Auftrages kann allerdings nicht zur Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG führen, kommt doch eine auf diese Bestimmung gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 27 mwN aus der hg. Judikatur). Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2001, Zl. 2000/17/0135, mwN). § 30 Abs. 2 Z. 6 StudFG ist allerdings auch in der Fassung des BGBl. I Nr. 47/2015 nicht zu entnehmen, dass (bereits) dem Antrag eine Entscheidung der zuerkennenden Stelle über ein Ansuchen auf Ausbildungsförderung angeschlossen sein müsste, vielmehr ermächtigt die Bestimmung lediglich die Behörde dazu, die Vorlage einer solchen Entscheidung zu verlangen.
28 5.5. Dazu kommt, dass der Revisionswerber im vorliegenden Fall aufgrund seiner Antwort, er verfüge mangels Antrags auf und mangels Bezuges von Leistungen nach dem BAföG über keinen BAfög-Bescheid, dem Auftrag der Behörde ohnedies entsprochen hat, zumal das StudFG nicht etwa nur subsidiär Förderungen zuerkennt. Vielmehr zielt die hier interessierende Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z. 6 StudFG auf die Vermeidung von Doppelförderungen ab. Wenn daher tatsächlich kein Anspruch des Studierenden auf (eine weitere) Ausbildungsförderung besteht (und sei es auch mangels Antragstellung), so liegt kein Fall des § 30 Abs. 2 Z. 6 StudFG vor.
29 6. Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
30 Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Mai 2016
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