VwGH 2007/07/0121

VwGH2007/07/012125.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des Dr. A E in V, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Dr. Gernot Murko und Mag. Christian Bauer, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 6. Juli 2007, Zl. -11-GSLG-113/3- 2007, betreffend das Anteilsverhältnis einer Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft "L-Almweg", vertreten durch den Obmann A F, W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der mitbeteiligten Bringungsgemeinschaft. Er beantragte mit Schriftsatz vom 5. Juli 2004 eine Änderung bzw. Anpassung der Anteile der Bringungsgemeinschaft an die geänderten Verhältnisse gemäß den §§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 2 und 16 Abs. 4 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (K-GSLG). Er begründete dies u.a. mit der zwischenzeitig erfolgten Einstellung seines über den Weg erschlossenen Gasthausbetriebes.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde K (ABB) vom 8. Oktober 2004 (Spruchpunkt 2) als unbegründet abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass eine Anteilsänderung nur im Übereinkommenswege aller Mitglieder der Bringungsgemeinschaft vorgenommen oder von der ABB dann angeordnet werden könne, wenn sich die Verhältnisse tatsächlich geändert hätten. Der Antrag des Beschwerdeführers verweise auf keine durch eine Änderung der Verhältnisse begründbare Anteilsänderung. Vielmehr ziele sein Antrag darauf hin, als Grundlage den Aufteilungsschlüssel des "Kärntner Modells", wenn auch mit Abweichungen, heranzuziehen. Eine derartige Anteilsänderung wäre aber nur im Übereinkommenswege herbeizuführen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2005 als unbegründet abgewiesen.

Dies wurde von der belangten Behörde unter anderem damit begründet, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt worden sei, das gesamte Anteilsverhältnis der Bringungsgemeinschaft den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern bzw. anzupassen. Nach näheren Ausführungen dazu, dass es über die Jahre jeweils zu entsprechenden Anpassungen bzw. Ergänzungen der bringungsgemeinschaftlichen Struktur gekommen sei, wies die belangte Behörde darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer für die Änderung des gesamten Anteilsverhältnisses ins Treffen geführte Veränderungen vor dem letzten, das Anteilsverhältnis festlegenden Bescheid erfolgt seien, und dass diese Umstände im gegenständlichen Verfahren nicht mehr aufgreifbar seien. Im Zusammenhang mit der vor ca. 10 Jahren erfolgten Einstellung des Gasthausbetriebes des Beschwerdeführers müsste geprüft werden, ob bzw. inwieweit bei der erstmaligen Festlegung bzw. bei den nachträglichen Abänderungen der Anteilsquote für die Liegenschaft des Beschwerdeführers der Betrieb dieses Gasthauses (in Form zusätzlicher Anteile) überhaupt Berücksichtigung gefunden habe. Zur agrarbehördlichen Beantwortung dieser Frage sei allerdings ein auf eine allfällige Änderung bzw. Anpassung (Reduzierung) der Anteilsquote des Beschwerdeführers abstellender Antrag erforderlich, welcher an die ABB zu richten wäre. Dies sei bereits in der Verhandlung der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht worden. Der verfahrensgegenständliche Antrag ziele an den maßgeblichen Vorgaben des K-GSLG vorbei, weil damit eine Änderung bezüglich Anpassung des gesamten Anteilsverhältnisses der Bringungsgemeinschaft begehrt werde, wofür nach Lage der Akten bzw. dem vorliegenden Ermittlungsergebnis zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt kein mit den angesprochenen Vorschriften in Einklang zu bringender Anlass zu finden gewesen sei.

Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. April 2006 die Herabsetzung seiner Anteile, in eventu die gänzliche Neufestsetzung aller Anteile an der Bringungsgemeinschaft gemäß § 11 Abs. 1 i.V.m § 16 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 K-GSLG.

Er begründete dies damit, dass nicht nur die bisherige Anteilsfestsetzung an der Bringungsgemeinschaft nicht den Intentionen des § 14 Abs. 2 K-GSLG entsprochen habe, sondern dass sich seit der letzten Anteilsfestsetzung im Jahr 1987 auch die für die Anteilsfestsetzung maßgeblich gewesenen Umstände erheblich geändert hätten. Vor ca. zehn Jahren habe er nämlich den Betrieb des Gasthauses einstellen lassen und es werde seit diesem Zeitpunkt die gegenständliche Weganlage nur mehr fallweise von ihm selbst und nicht auch regelmäßig von Gästen des Gasthauses benutzt. Weiters sei es seit dem Jahr 1971 (Verlängerung des Weges) noch nie zu einer einvernehmlichen geschweige denn zu einer von einem Sachverständigen auf sachlichen Kriterien fußenden Regelung der Anteilsverhältnisse gekommen. Eine gerechte Aufteilung der Kosten sei daher nicht gewährleistet. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (2001/07/0083) brachte der Beschwerdeführer weiters vor, das gegenständliche Verfahren zur Herabsetzung seiner Anteile bzw. zur generellen Neubeanteilung an der Bringungsgemeinschaft stelle ein neues Verfahren dar, dessen Sinn und Zweck die Abänderung rechtskräftig festgelegter Anteile und somit eine Neugestaltung der Rechte der Mitglieder sei. Eine Bindungswirkung an das Anteilsverhältnis einzelner oder aller Mitglieder in der Vergangenheit festlegende Bescheide könne daher schon deshalb nicht bestehen. Er beantragte daher zum einen, seine Anteile an der Bringungsgemeinschaft neu zu bestimmen, indem diese herabgesetzt werden, in eventu die Anteile aller Mitglieder und sohin das gesamte Anteilsverhältnis der Bringungsgemeinschaft neu zu bestimmen.

Mit Bescheid der ABB vom 20. Juni 2006 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

Dies wurde mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über einen gleichen Antrag durch Spruchpunkt 2 des Bescheides der ABB vom 8. Oktober 2004 bzw. der belangten Behörde vom 1. August 2005 begründet. Darüber hinaus führte die Behörde erster Instanz aus, dass das ursprüngliche Anteilsverhältnis einvernehmlich auf Grund der gravitierenden Flächen zu Stande gekommen und eine Berücksichtigung des Gebäudebestandes nicht erfolgt sei. Die zwischenzeitig erfolgten Anpassungen und Ergänzungen seien im Übereinkommenswege geregelt worden. Der Bestand bzw. der Betrieb des Gasthauses des Beschwerdeführers hätte von Anfang an keine Auswirkungen auf die Anteilsquote seiner Liegenschaft gehabt, weshalb auch durch die Einstellung dieses Betriebes keine für eine Änderung des Anteilsverhältnisses maßgebende Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. So gesehen, wäre auch inhaltlich keine anders lautende Entscheidung zu fällen gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er geltend machte, dass bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass der Betrieb des Gasthauses jedenfalls bei der Anteilsfestlegung Berücksichtigung gefunden habe; er verwies in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung der belangten Behörde vom 2. Juli 1973 und auf eine Niederschrift vom 3. Juni 1980.

Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung am 24. Mai 2007 durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen Standpunkt wiederholte und darauf hinwies, dass ihm die gegenständliche Antragstellung im Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2005 nahe gelegt worden sei. Es könne daher keine entschiedene Sache vorliegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Juli 2007 änderte die belangte Behörde unter Spruchpunkt I den Bescheid der ABB vom 20. Juni 2006 dahingehend ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. April 2006 bezüglich der begehrten Herabsetzung seiner Anteile an der Bringungsgemeinschaft gemäß § 16 Abs. 4 iVm mit § 14 Abs. 2 K-GSLG als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit Spruchpunkt II wurde die Berufung im Übrigen gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen und der Darstellung der rechtlichen Entwicklung der Bringungsgemeinschaft damit begründet, dass insofern keine entschiedene Sache vorliege, als sich die Entscheidung der Behörde erster Instanz auf das Antragsbegehren des Beschwerdeführers bezüglich der Herabsetzung seiner Anteilsquote beziehe. In dem Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2005 sei nämlich der - vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte - Rechtsstandpunkt vertreten worden, dass zwischen Anträgen auf Änderung des gesamten Anteilsverhältnisses der Bringungsgemeinschaft und solchen auf Abänderung der jeweiligen Anteilsquote des Beschwerdeführers ein qualitativer und damit rechtlich relevanter Unterschied bestehe. Demgemäß sei damals dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einbringung eines neuerlichen Antrages auf Abänderung (nur) seiner Anteilsquote offeriert worden. Im Hinblick auf die mit dem Bescheid der belangten Behörde entfaltete Bindungswirkung für sämtliche Beteiligte sei in dieser Hinsicht res iudicata nicht gegeben.

Bezüglich des wiederum gestellten Antrags auf gänzliche Neufestsetzung aller Anteile an der Bringungsgemeinschaft sei die Behörde erster Instanz in Ansehung der Rechtskraft des genannten Bescheides der belangten Behörde zu Recht vom Prozesshindernis der entschiedenen Sache ausgegangen, sodass bei seither unveränderter Sach- und Rechtslage dieser Aspekt einer meritorischen Behandlung nicht mehr zugänglich sei.

In weiterer Folge legte die belangte Behörde näher dar, aus welchen Gründen eine Herabsetzung der Anteilsquote des Beschwerdeführers nicht in Frage komme; dies im Wesentlichen deshalb, weil der Betrieb des Gasthauses von Anfang an keine Auswirkungen auf seine Anteilsquote gehabt hätte .

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die belangte Behörde hätte sich meritorisch mit dem Antrag auf gänzliche Neufestsetzung aller Anteile an der Bringungsgemeinschaft auseinandersetzen müssen, res iudicata liege nicht vor. Des Weiteren sei auch die Ansicht der belangten Behörde, der Betrieb des Gasthauses hätte von Anfang an keine Auswirkungen auf seine Anteilsquote gehabt und die Einstellung des Betriebes sei daher keine für eine Änderung des Anteilsverhältnisses maßgebende Änderung der Verhältnisse, unrichtig.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war im Instanzenzug (durch Abweisung der Berufung) der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung aller Anteile der Bringungsgemeinschaft wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war - insofern in Abänderung des erstinstanzlichen zurückweisenden Bescheidspruches - eine meritorische Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung seiner Anteile getroffen worden.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt entschiedene Sache dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 68 Abs. 1 AVG auf S. 1417f wiedergegebene Rechtsprechung).

Zur Klärung der Frage der rechtsrichtigen Behandlung des verfahrensgegenständlichen Antrags vom 25. April 2006 und zur Beurteilung des Vorliegens entschiedener Sache ist es notwendig, die Rechtswirkungen des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 1. August 2005 näher zu untersuchen. Mit diesem Bescheid war über den Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung bzw. Anpassung der Anteile der Bringungsgemeinschaft an die geänderten Verhältnisse entschieden worden.

Der nun verfahrensgegenständliche Antrag vom 25. April 2006 richtet sich auf Neufestsetzung der Anteile des Beschwerdeführers, in eventu auf Neufestsetzung des gesamten Anteilsverhältnisses der Bringungsgemeinschaft.

Einer meritorischen Entscheidung über den Eventualantrag (Punkt 2 des Antrages vom 25. April 2006) stand daher jedenfalls die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 1. August 2005 entgegen, mit dem bereits über einen Antrag auf Änderung bzw. Anpassung des gesamten Anteilsverhältnisses der Bringungsgemeinschaft an die geänderten Verhältnisse entschieden worden war, zumal der Beschwerdeführer weder während des Verfahrens noch in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet hat, dass seit dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides der belangten Behörde (Zustellung am 9. August 2005) eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten sei und Hinweise darauf auch nicht aufgetreten sind.

Fraglich ist, ob sich die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 1. August 2005 auch auf den ersten Teil des Antrages vom 25. April 2006 erstreckt, mit welchem der Beschwerdeführer eine Neufestsetzung allein seiner Anteile begehrt hat. Nach dem Wortlaut des Spruches wurde mit diesem Bescheid (im Instanzenzug) der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2004 auf Änderung bzw. Anpassung der Anteile an die geänderten Verhältnisse abgewiesen.

Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, 2002/07/0094, mwN).

Aus der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 1. August 2005 ergibt sich nun, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des gesamten Anteilsverhältnisses insoweit abwies, als er eine Neufestsetzung aller Anteile auf Grundlage des Kärntner Schlüssels begehrte und als er die Berücksichtigung bestimmter, weit in der Vergangenheit liegender Änderungen bei der Festlegung des gesamten Anteilsverhältnisses ins Spiel brachte. Aus der Begründung dieses Bescheides geht ebenfalls hervor, dass die belangte Behörde damals gerade keine Entscheidung darüber treffen wollte, ob sich nicht etwa allein das Anteilsverhältnis des Beschwerdeführers - vor dem Hintergrund der von ihm ins Treffen geführten Gasthausschließung - zwischenzeitig geändert hatte. Bei einer Deutung des Spruches des Bescheides der belangten Behörde vom 1. August 2005 aus seiner Begründung ergibt sich daher, dass die belangte Behörde über die Änderung allein des Anteils des Beschwerdeführers keine rechtskräftig gewordene Entscheidung getroffen hat.

Die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 1. August 2005 bezog sich daher nicht auf den ersten Teil des Antrags des Beschwerdeführers vom 25. April 2006. Von dieser Rechtsansicht ging auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, als sie den (auch) diesen Antrag zurückweisenden Teil des Bescheides abänderte und diesbezüglich eine meritorische Entscheidung im Sinne einer Antragsabweisung traf.

Allerdings hat die belangte Behörde durch diese Vorgangsweise aus nachstehenden Gründen den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet:

Prozessgegenstand der Berufungsentscheidung ist nämlich die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1996, 94/07/0031, und vom 16. Mai 2006, 2005/05/0074, mwN).

Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag zurückgewiesen worden ist, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde kann und darf dann nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Es ist ihr aber verwehrt, über diesen Rahmen hinaus unter Überspringen der Vorinstanz mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, würde doch dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 27. April 2004, 2004/21/0014 und vom 24. Februar 2005, 2004/20/0010).

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die belangte Behörde in Bezug auf Spruchpunkt I nur darüber zu entscheiden gehabt hätte, ob die durch die Behörde erster Instanz vorgenommene Zurückweisung zu Recht erfolgte oder nicht. Diesbezüglich hat die belangte Behörde allerdings durch Abänderung des Bescheides erster Instanz (erstmals) meritorisch über den Antrag entschieden.

Damit ging sie aber über den abgegrenzten Gegenstand des Berufungsverfahrens hinaus und belastete durch diese Vorgangsweise Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Diese inhaltliche Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes I (Abspruch über den Hauptantrag) zieht aber aus nachstehenden Gründen eine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes II (Abspruch über den Eventualantrag) nach sich.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Hauptantrag und ein Eventualantrag vor. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1990, 89/01/0114, und vom 13. März 2002, 2001/12/0041) darf die Behörde über einen Eventualantrag nur entscheiden, wenn der Hauptantrag erfolglos bleibt. Wird der Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des Spruchpunktes I (Abweisung des Hauptantrages) die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte. Durch die Aufhebung des Spruchpunktes I fällt somit uno actu und rückwirkend auch die Voraussetzung für die Entscheidung über den Eventualantrag (Spruchpunkt II) weg. Dies führt dazu, dass der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich Spruchpunkt II wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. Februar 2009

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