BVwG W227 2133394-1

BVwGW227 2133394-18.9.2016

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2133394.1.00

 

Spruch:

W227 2133394-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, vertreten durch ihre Eltern als Erziehungsberechtigte XXXX und XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 27. Juli 2016, Zl. IVSchi57/3-2016, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Steiermark zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 5. Klasse (9. Schulstufe) des BORG XXXX.

2. Am 27. Juni 2016 entschied die Klassenkonferenz der 5b, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Italienisch und Mathematik jeweils die Note "Nicht genügend" erhalten habe.

3. Gegen diese Entscheidung erhoben die Eltern der Beschwerdeführerin form- und fristgerecht Widerspruch. In diesem werden explizit die Entscheidung der Klassenkonferenz, das Nichtaufsteigen und die Benotungen in Deutsch und Italienisch bekämpft. Zu den Benotungen in Englisch und Mathematik finden sich keine Ausführungen.

4. Am 13. Juli 2016 unterbrach der Landesschulrat für Steiermark das Widerspruchsverfahren und beraumte für 19. und 20. Juli 2016 kommissionelle Prüfungen in Deutsch und Italienisch an.

Ein Ermittlungsverfahren zu den Benotungen in Englisch und Mathematik fand nicht statt.

5. Am 18. Juli 2016 teilten die Eltern der Beschwerdeführerin dem Landesschulrat für Steiermark per E-Mail mit, dass die Beschwerdeführerin zur kommissionellen Prüfung in Italienisch am 19. Juli 2016 nicht antreten werde; zudem könne "vor dem Ergebnis der ärztlichen Befunde", das "voraussichtlich" am 19. Juli 2016 vorliege, "nicht zugesagt" werden, ob die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2016 den "Deutschtermin wahrnehmen" könne.

Ärztliche Belege wurden (allerdings) nicht vorgelegt.

6. Aufgrund dieses E-Mails wurde die ursprünglich für den 19. Juli 2016 anberaumte kommissionelle Prüfung im Fach Italienisch auf den 26. Juli 2016 verschoben.

7. Am 20. Juli 2016 trat die Beschwerdeführerin zur kommissionellen Prüfung in Deutsch an, die sie nicht bestand.

8. Am 25. Juli 2016 teilten die Eltern der Beschwerdeführerin dem Landesschulrat für Steiermark per E-Mail mit, dass die Beschwerdeführerin zur kommissionellen Prüfung in Italienisch am 26. Juli 2016 nicht antreten werde, da ihr die Prüfung "nicht zumutbar" sei und sie sich "derzeit nicht in geeigneter körperlicher und seelischer Verfassung" befinde.

Auch dazu wurden keine ärztlichen Befunde bzw. Belege vorgelegt.

9. Zur kommissionellen Prüfung in Italienisch am 26. Juli 2016 trat die Beschwerdeführerin nicht an.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landesschulrat für Steiermark den Widerspruch gemäß den §§ 25 und 71 SchUG ab und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik seien nicht angefochten worden, weshalb die "Nicht genügend" aufrecht blieben. Die kommissionelle Prüfung in Deutsch sei zutreffend mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen. Da die Beschwerdeführerin zur kommissionellen Prüfung in Italienisch nicht angetreten sei, bleibe auch die Beurteilung in Italienisch mit "Nicht genügend" aufrecht. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 SchUG seien daher nicht erfüllt.

11. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Die Beschwerdeführerin sei "trotz bekanntgegebener ärztlicher Behandlung" im Zeitraum der kommissionellen Prüfung in Deutsch zur Prüfung angetreten. Weder damals (20. Juli 2016) noch zum Termin der kommissionellen Prüfung in Italienisch am 26. Juli 2016 sei sie prüfungstauglich gewesen. Auch sei ein Antreten zur kommissionellen Prüfung in Italienisch am 26. Juli 2016 mangels "sinnvoller Prüfungsvoraussetzungen nicht zumutbar" gewesen. Aufgrund der "Voreingenommenheit der Prüfer" werde beantragt, Prüfer aus einem anderen Bundesland zu bestellen. Weiters werde beantragt, die Beurteilung in Deutsch unter Berücksichtigung aller von der Beschwerdeführerin während des Schuljahres erbrachten Leistungen zu "berichtigen". Überdies solle die negative Beurteilung in Italienisch durch ein "nicht beurteilt" in Französisch ersetzt werden und der außerordentliche Status in Französisch beibehalten werden.

Ärztliche Befunde wurden (nach wie vor) nicht vorgelegt.

12. Am 25. August 2016 legte der Landesschulrat für Steiermark die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 5. Klasse (9. Schulstufe) des XXXX.

Am 27. Juni 2016 entschied die Klassenkonferenz der 5b, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist, weil sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Italienisch und Mathematik jeweils die Note "Nicht genügend" erhalten hat.

Der Widerspruch bekämpft explizit die Entscheidung der Klassenkonferenz und das Nichtaufsteigen.

Der Landesschulrat für Steiermark führte kein Ermittlungsverfahren, ob die Beurteilungen in Englisch und Mathematik zu Recht erfolgten.

Die Unterlagen der Schule reichten nicht aus, um die Beurteilungen in Deutsch und Italienisch überprüfen zu können.

Bei den kommissionellen Prüfungen lag keine Prüfungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor.

Die Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Deutsch sind mit "Nicht genügend" zu beurteilen.

Die Beschwerdeführerin trat zur kommissionellen Prüfung in Italienisch nicht an.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Zu den kommissionellen Prüfungen ist zusätzlich Folgendes festzuhalten:

Die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist nicht objektiviert. So legten die Eltern der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Beleg vor, obwohl sie selbst das "Ergebnis der ärztlichen Befunde" in ihrem E-Mail vom 18. Juli ankündigten. Auch finden sich weder im Protokoll der kommissionellen Prüfung in Deutsch noch sonst Anhaltspunkte, dass eine Leistungsfeststellung nicht zulässig wäre. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin selbst an, (offenbar) zu wenig "gekonnt" zu haben (vgl. dazu den Bericht im Prüfungsprotokoll).

Weiters fungierte - da die Eltern der Beschwerdeführerin bereits im Widerspruch eine Voreingenommenheit der unterrichtenden Lehrerin behauptet haben - anstelle der unterrichtenden Lehrerin eine andere Fachprofessorin als Prüferin. Die Prüfung fand zudem unter dem Vorsitz einer Unterabteilungsleiterin der pädagogischen Abteilung für AHS des Landesschulrates für Steiermark statt. Damit können die Beschwerdevorwürfe der "Voreingenommenheit der Prüfer" nicht geteilt werden, weshalb auf den Antrag, Prüfer aus einem anderen Bundesland zu bestellen, nicht näher einzugehen war.

Schließlich ergibt sich aus dem schlüssigen Prüfungsprotokoll, dass die kommissionelle Prüfung in Deutsch korrekt abgehalten wurde und die Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Deutsch mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind (siehe zusätzlich unten Punkt 3.1.2.).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 18.5.2016, Ra 2016/20/0072 m.w.H.).

3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis

1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder

2. der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder

3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist;

hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Nach § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Nach § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß § 71 Abs. 9 SchUG ist gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

3.1.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Landesschulrat für Steiermark zu Recht das Widerspruchsverfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG unterbrach, weil die von der Schule vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, um die angefochtenen Beurteilungen in Deutsch und Italienisch überprüfen zu können (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 20 zu § 71 SchUG).

Weiters wurde - wie oben festgehalten - die kommissionelle Prüfung in Deutsch korrekt abgehalten. Da die Beschwerdeführerin bereits im Teilbereich "Sprach- und Schreibrichtigkeit" bloß 6 von 30 Punkten erreichte und damit dieser Bereich von ihr nicht überwiegend erfüllt wurde, wurde sie auch zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu § 14 LBVO; vgl. dazu auch BVwG 17.12.2015, W227 2111858-3/3E).

Zum Beschwerdeantrag, die Beurteilung in Deutsch unter Berücksichtigung aller von der Beschwerdeführerin während des Schuljahres erbrachten Leistungen zu "berichtigen", ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung zwingend ein bestimmtes Beweismittel, nämlich die Einholung der Beurteilung durch eine Prüfungskommission, angeordnet hat. An dieses als Amtssachverständigengutachten zu qualifizierende Beweismittel ist die Behörde gebunden. Die Aufnahme und Verwertung weiterer Beweise ist daher ausgeschlossen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 28 zu § 71 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Da eine Prüfungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht vorlag, sie bzw. ihre Eltern auf die Folgen eines Nichtantretens zur Prüfung ausdrücklich hingewiesen wurden (vgl. dazu das Schreiben des Landesschulrates vom 13. Juli 2016) und die Beschwerdeführerin dennoch zur kommissionellen Prüfung in Italienisch nicht antrat, erfolgte das Aufrechtbleiben der negativen Jahresbeurteilung im Unterrichtsgegenstand Italienisch zu Recht (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 26 zu § 71 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das unbegründete Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung bewirkt, dass eine allfällige Änderung der Jahresbeurteilung nicht stattfindet und diese daher mit "Nicht genügend" bleibt).

Damit geht auch der Beschwerdeantrag, "die negative Beurteilung im Jahreszeugnis in Italienisch durch ein ‚nicht beurteilt' in Französisch zu ersetzen und den außerordentlichen Status in Französisch beizubehalten" ins Leere. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Beschwerdeführerin zur Teilnahme am Unterrichtsgegenstand Italienisch angemeldet wurde und die für einen Wechsel von Italienisch auf Französisch erforderliche Prüfung nicht bestand.

Somit wurde die Beschwerdeführerin auch zu Recht im Pflichtgegenstand Italienisch mit "Nicht genügend" beurteilt.

3.1.3.2. Jedoch verkannte der Landesschulrat für Steiermark, dass sich der Widerspruch eindeutig gegen die gesamte Entscheidung der Klassenkonferenz und auch explizit gegen das Nichtaufsteigen richtete. Es war ihm daher - ohne entsprechende Aufforderung zu einer Präzisierung des Widerspruchsbegehrens - verwehrt, den Widerspruch dergestalt einzuschränken, dass sich dieser nicht auch auf die behauptete unrichtige Beurteilung in den Pflichtgegenständen Mathematik und Englisch stützt (vgl. dazu VwGH 16.3.2016, 2013/17/0705).

Dies ist einerseits relevant, weil nach § 71 Abs. 4 letzter Satz SchUG die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung auch dann zu erfolgen hat, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 29 zu § 71 SchUG). Andererseits wäre die Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 1 SchUG berechtigt, eine Wiederholungsprüfung abzulegen, falls die negativen Beurteilungen in Mathematik und Englisch nicht zutreffen.

Würde sich der Widerspruch nur gegen zwei "Nicht genügend" richten, bliebe i.S.d. § 25 Abs. 1 und 2 die Entscheidung bzw. das Nichtaufsteigen unbekämpft. Gemäß § 71 Abs. 9 SchUG ist jedoch gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig. Die Bekämpfung einzelner Noten ist somit unzulässig und löst kein Widerspruchsverfahren, sondern allenfalls ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren aus (vgl. dazu auch Simone Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 694 zu § 71 SchUG; vgl. weiters BVwG 25.8.2016, W128 2133010-1/2E).

Mangels eingeholter relevanter Beweise über die Beurteilungen in Mathematik und Englisch fehlt daher ein vollständiger Sachverhalt, ob die Entscheidung der Klassenkonferenz zu Recht erfolgte oder nicht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren zur Überprüfung einer Beurteilung mit "Nicht genügend" den Schüler keine formelle Beweislast trifft, sondern die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amtswegen aufzuklären hat (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 13 zu § 71 SchUG mit Hinweis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Da der Landesschulrat für Steiermark - in Verkennung der Rechtslage - hinsichtlich der Beurteilungen in Mathematik und Englisch kein Verfahren nach § 71 Abs. 4 SchUG führte und somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Dass in den Fällen der Unterbrechung des Verfahrens i.S.d. § 71 Abs. 4 SchUG die Aufnahme und Verwertung weiterer Beweise ausgeschlossen ist und das unbegründete Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung das Aufrechtbleiben der negativen Jahresbeurteilung bewirkt, entspricht der oben dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Ebenso, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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