SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2111858.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, gesetzlich vertreten durch seinen Vater XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 10. November 2015, Zl. I-25924/1-2015, zu Recht erkannt:
A.
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 2 lit. c, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 104/2015, als unbegründet abgewiesen.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2014/2015 die siebente Klasse (11. Schulstu-fe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums (BG/BRG) XXXXund wurde im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Englisch und Darstellende Geometrie jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt.
Am 24. Juni 2015 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
2. Am 26. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer "gegen die negative Beurteilung im Unter-richtsgegenstand Englisch" Widerspruch. Darin führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Im Bereich der Beurteilung der Mitarbeitsleistungen seien nachweislich regelmäßig und pünktlich erbrachte Hausübungen nicht einbezogen bzw. positive Leistungen nicht anerkannt worden.
Die Hausübung vom 17. Oktober 2014 sei nicht von der Lehrkraft, sondern vom Sitznachbarn korrigiert worden, wobei dieser
"offensichtlich lexikalisch einwandfreie Formulierungen ... als
falsch markiert" hatte. Eine "Letztkorrektur" durch die Lehrkraft sei nicht erfolgt, demgegenüber habe sie dem Beschwerdeführer negativ angerechnet, dass dieser die laut Schülerkorrektur als falsch verbesserten Textstellen nicht akzeptiert habe.
Die Hausübung "Letter of application" vom März 2015 habe der Beschwerdeführer handschriftlich verfasst und fristgerecht am 26. März 2015 abgegeben. Nach den Osterferien habe er diese Arbeit unkorrigiert, lediglich mit dem Vermerk "Careless" zurückerhalten. Eine maschinschriftliche Version habe er zwei Tage später der Lehrkraft übergeben. Nach mehrmaligem Nachfragen des Beschwerdeführers, ob die Korrektur dieser Hausübung durch die Lehrkraft bereits erfolgt sei, sei ihm am 30. April 2015 durch eine Mitschülerin ausgerichtet worden, dass die Lehrkraft diese Arbeit nicht mehr auffinde, er solle den Text nochmals abgeben.
Weiters seien ohne vorherige Information neue Beurteilungskriterien ("4 Skills") eingeführt worden.
Die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche der dritten Schularbeit sei entgegen den Richtlinien des 2013 dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur herausgegebenen Leitfadens zur Erstellung von Schularbeiten in der "Sekundarstufe 2 AHS" weder vor den Tagen noch am Tag der Schularbeit den Schülern bekannt gegeben worden.
Der Beschwerdeführer habe sich daher in seinen Vorbereitungen auf diese Schularbeit nicht auf die jeweilige Gewichtung der einzelnen Teilbereiche einstellen können.
Auch sei die dritte Schularbeit fehlerhaft durchgeführt worden. So habe der Teilbereich "Listening" aufgrund eines technischen Defekts nicht in der dafür vorgesehenen Zeit von 25 Minuten abgewickelt werden können, weshalb die Teilbereiche "Language in Use" und "Writing" (wegen der Unterbrechung zur Behebung des technischen Defekts) ca. 15 Minuten zeitversetzt durchgeführt worden seien. Damit sei die Gesamtarbeitsdauer von 100 Minuten überschritten worden.
Der Teilbereich "Listening" sei am 22. Mai 2015 wiederholt worden, die gesamte korrigierte Schularbeit am 27. Mai 2015 zurückgegeben und damit die diesbezüglich normierte Frist überschritten worden.
Am 19. Mai 2015 habe die Lehrkraft den Beschwerdeführer mündlich informiert, dass sie seine Schularbeitsleistung mit errechneten 59,59 Prozent (wegen der Aufrundungsverpflichtung) knapp positiv beurteilt habe. Bei der Rückgabe der Arbeit habe sie dem Beschwerdeführer jedoch mitgeteilt, dass die Beurteilung negativ sei, dies auf Grundlage des neuen Beurteilungsschemas.
Am 16. Juni 2015 habe der Beschwerdeführer eine von ihm gewünschte mündliche Prüfung abgelegt. Die Lehrkraft habe die Prüfungsleistungen zunächst mit 18 von 30 Punkten positiv beurteilt, korrigierte sich in der Folge dahingehend, dass das Ergebnis mit 18 erreichten von tatsächlich 32 erreichbaren Punkten negativ sei. Schlussendlich habe die Lehrkraft wiederum das ursprüngliche Punkteschema, bei dem 30 Punkte erreichbar gewesen wären, gelten lassen, habe dazu allerdings bemerkt, diese Leistung würde für eine positive Gesamtbeurteilung im Jahreszeugnis nicht ausreichen.
Der Beschwerdeführer habe sich "im Rahmen seiner Möglichkeiten" sehr bemüht. Bei einem schriftlichen Vokabeltest am 17. Februar 2015 habe er 8 von 9 Punkten erreicht. Er habe den von der Lehrkraft angebotenen Förderkurs regelmäßig besucht und habe weiters alle Hausübungen erbracht, wobei er sich vor allem bei Schreibaufgaben bemüht habe, die formalen wie lexikalischen Vorgaben der Texttypen zu erfüllen. Weiters habe er seine Leistungen bei Schularbeiten von 30 Prozent auf knapp 60 Prozent verbessert, "wobei die letzterbrachten Leistungen laut Leistungsbeurteilungsverordnung stärker zu gewichten" seien.
Das große Bemühen des Beschwerdeführers habe keine Berücksichtigung in der Notengebung gefunden, ebenso wenig habe seine Leistungssteigerung Beachtung in Form von Lob oder Bestärkung gefunden, am meisten hätten ihn die oftmalig widersprüchlichen Aussagen der Lehrkraft zur Notengebung demotiviert.
3. Am 2. Juli 2015 langte beim Landesschulrat für Niederösterreich der Widerspruch gemeinsam mit den Stellungnahmen und Beweismittel der Schule (darunter u.a. Erläuterungen der Beurteilung von Schularbeiten in der 12. Schulstufe der AHS, die Jahresplanung 2014/2015 für das Fach Englisch, Beurteilungskriterien im Fach Englisch 2014/2015, sämtliche Englischschularbeiten des Beschwerdeführers, seine Englischtests, Protokolle über seine "Wunschprüfungen" [Prüfungen nach § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.F. BGBl. II Nr. 153/2015], Stoff für die Wiederholungsprüfung aus Englisch 2014/2015, Stellungnahmen der Lehrer und der Schulleiterin) ein.
Die Stellungnahme der Englischlehrerin vom 30. Juni 2015 lautet wie folgt:
"1. Mitarbeit:
XXXX zeigt im Unterricht kaum Beteiligung. Wortmeldungen erfolgen fast ausschließlich nach Aufforderung, nur selten freiwillig. Kommunikative Aspekte betreffend sind diese Wortmeldungen immer sehr knapp formuliert (selten ganze Sätze). Im Bereich Kommunikation und Geläufigkeit werden die Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt, da Zögern, lange Pausen und falsche grammatikalische Strukturen den Redefluss stören. Der Schüler zeigt auch wenig Bereitschaft, seine sprachlichen Schwächen auszugleichen, da er oftmals nur nach Drängen bereit ist, einen Satz zu sagen. Als Beispiel möchte ich anführen, dass XXXX am 10.2.1015 bei einem Rollenspiel, für welches im Unterricht Argumente vorbereitet werden sollen, lediglich den schon im Buch abgedruckten Text vorliest, anstatt eigenständig vorbereitete Argumente einzubringen.
Bei den für die Reifeprüfung wichtigen Skills (Reading, Listening und Language in Use) hat der Schüler große Schwierigkeiten, da er über keinen stufenadäquaten Wortschatz verfügt und Probleme mit grammatikalischen Strukturen hat.
Erschwerend kommt noch dazu, dass sich XXXX bei regelmäßig durchgeführten Gruppenarbeiten kaum einbringt und nur schweigend bei seiner Gruppe sitzt und mitschreibt, was die anderen Gruppenmitglieder sagen. Ein aktiver Beitrag des Schülers erfolgt kaum.
2. Hausübungen:
Hausübungen werden von XXXX zumeist zeitgerecht erledigt, zeigen aber selten Reflexion des im Unterricht Erlernten. Der Schüler verwendet den neu erarbeiteten Wortschatz und idiomatische Wendungen sowie neue Stilmittel überhaupt nicht. Es kommt daher auch nicht zu einer Erweiterung seines Wortschatzes, was wiederum ein stufenadäquates Vokabular nicht ermöglicht.
Bei der Hausübung vom 17.10.2014 wird das pädagogische Prinzip der "Peerkorrektur" angewandt, welches sinnvoll ist, wenn nur einzelne Bereiche eines Textes verbessert werden sollen. Es handelt sich hier um den Bereich der Erfüllung der Aufgabenstellung, welcher unter Zuhilfenahme von Leitfragen sowie Projektion des BIFIE B2-Rasters für die Beurteilung von Texten in Partnerarbeit erarbeitet werden soll. XXXX soll dabei keinesfalls richtige Textstellen falsch verbessern und äußert diese Bedenken auch nie, weshalb mir kein Grund für das Nichterledigen der Verbesserung vorliegt.
Auch der Hausübungstext vom 26.3.2015 soll den Unterrichtsertrag der Stunde "How to Write a Letter of Application" festigen. Der Schüler gibt am 26.3. einen zu kurzen Text ab, der den erarbeiteten Wortschatz überhaupt nicht aufweist. Ich ersuche ihn, nach detaillierter Erläuterung der Mängel, einen neuen Aufsatz zu schreiben. Die Korrektur des Letters of Application erfolgte nach Zusendung des E-Mails an meine Schuladresse.
3. Beurteilungskriterien:
Die Beurteilungskriterien werden zu Beginn des Schuljahres schriftlich ausgegeben und mündlich erläutert und deren Kenntnisnahme von den Schüler/innen und deren Erziehungsberechtigten durch eine Unterschrift bestätigt. Der Beurteilungsschlüssel für Schularbeiten wird detailliert besprochen und an der Tafel verschriftlicht präsentiert.
4. Schularbeiten:
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sehen vor, dass mehrstündige Schularbeiten (ab einer Dauer von 100 Minuten) ab der vorletzten Schulstufe verpflichtend die gleichen Charakteristika wie die Reifeprüfung aufweisen müssen. Die Gewichtung der einzelnen Teile beträgt jeweils ein Viertel. Der rezeptive sowie der produktive Kompetenzbereich dürfen den jeweiligen Mindestcutscore von 0,5 nicht unterschreiten, wobei für eine positive Beurteilung ein Gesamtcutscore von 0,6 erreicht werden muss. Alle drei Schularbeiten werden nach diesen Kriterien beurteilt und die Schüler/innen werden im Vorfeld genauestens über die Beurteilungskriterien informiert.
5. Fristen bezüglich Abhaltung und Rückgabe der dritten Schularbeit
Die dritte Schularbeit (100 Minuten) wird am 12.5.2015 durchgeführt. Es kommt bei der Durchführung des Hörtextes zu Aussetzern und Teilbereiche sind nicht gut verständlich. Die CD sowie die MP3s wurden im Vorfeld am Klassencomputer und einem mobilen Abspielgerät geprüft und waren in Ordnung. Aufgrund dieses technischen Defekts dauert die Listening ca. 10 Minuten länger.
Es liegt jedoch keine Arbeitszeitüberschreitung bei den übrigen drei Teilen vor. Die Länge der Arbeitszeit von Reading, Language in Use und Writing entspricht der an der Tafel ausgewiesenen Länge (Reading 25 Minuten, Language in Use 20 Minuten, Writing 30 Minuten).
Aufgrund der Probleme beim Hörtext biete ich den Schüler/innen eine Wiederholung des Listeningteils an und gebe ihnen bekannt, dass das bessere Ergebnis gewertet wird.
Die Wiederholung des Hörtextes findet am Freitag, den 22.5.2015, statt. Dieser Termin wird mit der Klasse einvernehmlich festgesetzt.
Am 19.5.2015 erfolgt die mündliche Bekanntgabe der Beurteilung. Ich verwende die B2-Beurteilungsskala des BIFIE und verlese mich bei der Notenbekanntgabe des Schülers XXXX, wofür ich mich bei ihm auch entschuldige.
Da ich das Ergebnis der wiederholten Listening miteinbeziehen will (nur für den Fall, dass das Ergebnis besser als bei der ersten Listening sei), erfolgt die Rückgabe der gesamten korrigierten Schularbeit erst am 27.5.2015. Ich habe die Erlaubnis der Direktion dafür eingeholt.
6. Durchführung der mündlichen Wunschprüfung
Die Prüfung wird nach dem auf der Prüfung aufgedruckten Notenschlüssel mit 18 Punkten positiv beurteilt. Eine nur in den wesentlichen Bereichen erfüllte Leistung kann allerdings eine durch Schularbeiten sowie Mitarbeit ganzjährig negative Leistung nicht aufwiegen.
Fazit:
XXXX beendet das 1. Semester mit einem "Nicht genügend" in Englisch. Seine Leistung verbessert sich die Mitarbeit betreffend trotz Gesprächs mit XXXX und mehrmaliger Aufforderung meinerseits zu mehr aktiver Beteiligung am Unterrichtsgeschehen nicht. Bei den rezeptiven Fähigkeiten ist nach intensiven Fördermaßnahmen und verbaler Ermutigung eine marginale Verbesserung zu bemerken, produktiv ist allerdings weder bei Wortmeldungen, noch bei Hausübungs- und Schularbeitstexten eine Verbesserung merkbar. Auch das Ergebnis der Wunschprüfung rechtfertigt somit eine positive Gesamtbeurteilung nicht.
Übersicht der Jahresgesamtleistung:
1. Semester
Mitarbeit:
17.9.2014 Cartoon Interpretation: Aus XXXX Wortmeldung ist nur nach mehrmaligem Nachfragen zu schließen, was er meint.
1.10.2014 Vokabel: 2 von 17P.
3.10.2014 Brainstorming: "Why People like Horror Movies"- keine Beteiligung
17.10.2014 Erstellung der Struktur für HÜ-Text (Essay) in Kleingruppen: Sitzt unbeteiligt in seiner Gruppe.
29.10.2014 Wiederholung der Leseaufgabe (Inhaltsfragen): XXXX beantwortet eine ihm gestellte Frage nur knapp und inhaltlich mangelhaft,
31.10.2014 XXXX weigert sich auf eine Frage des Sprachassistenten zu antworten - dieser fragt zwei Mal nach und nimmt schließlich einen anderen Schüler dran.
26.11.2014 XXXX bringt die erforderlichen Ausdrucke der Gruppenarbeit einer der vorangehenden Stunden nicht mit und kann daher erst mitarbeiten, nachdem er sich während der Stunde die Ausdrucke einer Mitschülerin kopiert hat.
16.12.2014 Vokabel: 4 von 9P.
17.12.2014 Beim Vergleichen der Hausübung (Reading, Listening) kann XXXX seine falsche Antwort nicht begründen/reflektieren bzw. auch mit Hilfe die richtige Lösung nicht finden
27.1.2015 Keine Beteiligung an der Diskussion
Hausübungen:
26.9. Essay (Topic: Quota Systems) + Correction abgegeben: Inhalt mangelhaft strukturiert, wenig angemessener Gesamtaufbau, beherrscht grammatikalische und lexikalische Strukturen kaum und drückt sich häufig nicht klar aus.
17.10. Essay vorhanden, Correction nicht gemacht (s. oben - keine Gründe angegeben) - Topic: Violence
26.11. Questionnare (Gruppenhausübung): nicht vorhanden
13.1. Report (Topic: Used Goods) abgegeben: Grammatikalische und lexikalische Strukturen mangelhaft, die Anforderungen der Textsorte sind nicht erfüllt (formeller Text, klare Struktur)
Schularbeit:
1. Schularbeit: 35% (Reading 3 von 16P., Listening 4 von 17P., LIU 13 von 24P., Writing 18 von 40P.)
Sonstige Leistungen:
Reading File (Portfolio) 39 von 50P.
Wunschprüfung 23.1.2015: 6,5 von 30P. -> Nicht genügend
2. Semester
Mitarbeit:
9.2.2015 Vokabel: 8 von 9P.
10.2.2015 Bei einem Rollenspiel bereitet XXXX keine eigenen Argumente vor, sondern liest nur die vom Buch vor
18.2.2015 Diskussion von Zitaten zum Thema: keine Wortmeldungen von
XXXX
20.2.2015 Schularbeitsübung: kann den Hörtexten nicht folgen und kaum richtige Antworten erkennen
27.2.2015 LSG mit dem Sprachassistenten: keine Wortmeldungen von
XXXX
27.3.2015 Keine aktive Beteiligung beim Üben einer beispielhaften Frage für die mündliche Matura
21.4.2015 Wortmeldung nach Aufforderung, knapp formuliert, mangelhafter Wortschatz 29.4.2015 Reading - Wortmeldung und korrekte Antwort
13.5.2015 XXXX hat Schwierigkeiten richtige und falsche Antworten in einem Reading- Text zu erkennen und zu begründen (T/F/Justification)
10.6.2015 Keine Beteiligung bei der Erarbeitung neuer Inhalte
24.6.2015 Wortmeldung nach Aufforderung - Wortschatz und Formulierung sehr einfach, aber verständlich
Hausübungen:
17.2. Essay (Topic: Sex in Advertising) vorhanden: XXXX hat Schwierigkeiten, anspruchsvollere Texte wie Essays klar und strukturiert zu verfassen. Die mangelhafte Beherrschung von Strukturen und Vokabular schränkt ihn hier ein und führt oft zu unklaren Inhalten.
26.3. Letter of Application (im Unterricht erarbeitete Inhalte nicht umgesetzt, sprachlich sowie inhaltlich ungenügend)
24.4. Blog Entry abgegeben: XXXX drückt sich klar aus, erweckt aber teilweise den Eindruck, sich in dem, was er sagen möchte, einschränken zu müssen. Die Vielfalt der verwendeten Strukturen und Wendungen ist limitiert.
Schularbeit:
2. Schularbeit: 56% (Reading 7 von 14P., Listening 7,5 von 12P., LIU 22 von 38P., Writing 21 von 40P.)
3. Schularbeit: 36% (Reading: 12,5 von 15P., Listening 10 von 15P., LIU 13 von 20P., Writing 11 von 40P.)
Sonstige Leistungen:
Wunschprüfung 16.6.2015: 18 von 30P. -> Genügend"
Dieser Stellungnahme legte die Lehrkraft die Schularbeiten inklusive Korrekturmodus, die Jahresplanung, Beurteilungskriterien, Bestätigungen über den Erhalt der Mitteilung "voraussichtliches Nicht genügend" im 1. und 2. Semester und über die Kenntnisnahme der Beurteilungskriterien, die Protokolle der Wunschprüfungen im 1. und 2. Semester inklusive Erwartungshorizont, den Stoff für die Wiederholungsprüfung und den Auszug aus dem Klassenbuch bei.
4. Am 2. Juli 2015 veranlasste der Landesschulrat für Niederösterreich die Erstellung eines Fachgutachtens durch die Landesschulinspektorin.
5. Am 15. Juli 2015 übermittelte die Landesschulinspektorin dem Landesschulrat ihr Fachgut-achten vom 14. Juli 2015. Dieses ergab Folgendes:
"1. Lehrplanbezug
Art und Umfang der Schularbeiten sind lehrplankonform und von bestenfalls durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, die Schreibaufträge sind für das 7. Lernjahr sehr leicht. Die Korrektur erfolgte sorgfältig und transparent laut den zentralen Vorgaben des BMBF für mehrstündige Schularbeiten in der 11. Schulstufe. Die Unterrichtsarbeit deckt in Summe alle vier Fertigkeiten (Hören, Lesen, Sprechen und Schreiben) ab.
2. Gewichtung der Leistungsfeststellung
Es liegt eine Kopie der verlautbarten Kriterien der Leistungsbeurteilung vor, aus der die Komponenten der Jahresnote hervorgehen. Die Lehrkraft bezieht die Schularbeiten und die kontinuierliche Beobachtung der Mitarbeit inklusive der Hausübungen in die Leistungsbeurteilung mit ein. Dies entspricht den Intentionen des Sprachunterrichts. Sie belegt und berücksichtigt vor allem die mündlichen Leistungen sehr genau und umfangreich. Die Anzahl der einzeln bewerteten Hausübungen ist am unteren Ende der Skala angesiedelt und war der Schüler im Bereich der Hausübungen sicher nicht besonders gefordert. Die Gewichtung der einzelnen Teile der Leistungsbeurteilung geht indirekt aus der Jahresnote und der Stellungnahme der Lehrkraft hervor, sie berücksichtigt die Schularbeiten und die anderen Teile der Leistung etwa in gleichem Ausmaß. Dies ist angemessen.
3. Beurteilung der schriftlichen Leistungsfeststellungen
Das als Hilfsmittel angewendete Punktesystem ist angemessen und transparent. Die Beurteilung der Schularbeiten ist nachvollziehbar und erfolgte zur Recht, wobei die Textproduktion in der 2. Schularbeit sehr schülerfreundlich beurteilt wurde. In allen vier Kompetenzbereichen gibt es über das Jahr verteilt große Defizite. Vor allem im der Schreibproduktion - die ja in erster Linie Rückschlüsse auf die aktive Sprachbeherrschung zulässt - zeigen sich durchgehend ausgeprägte Mängel in den Bereichen des Vokabulars und der Grammatik. Der Schüler macht grobe Fehler in der Grundgrammatik (Bildung und Gebrauch von irregulär past und anderen Zeiten, Bildung und Gebrauch von conditionals, Germanismen, etc.) Beim Lesen scheint die Kommunikation grundlegend gestört, weil durch die sprachlichen Defizite inhaltlich unverständlich ist, was der Schüler sagen will, d. h. die verlangten Schreibaufträge - die ohnehin nur einen Teil der Gesamtnote der Schularbeit ausmachen - löst der Schüler nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich nicht ausreichend. Inhaltliche Kompetenz, Wortschatz bzw. Ausdrucksweise und Idiomatik entsprechen also in keiner Weise geforderten Standard laut Lehrplan bzw. GERS.
4. Beurteilung der Mitarbeit
Die Stellungnahme der Lehrkraft und die Aufzeichnungen über die Mitarbeit zeigen ein nachvollziehbares Bild der Arbeitshaltung und der Leistungsreserven des Schülers. Grundsätzlich gilt, dass sich Defizite in der laufenden Mitarbeit vor allem in einer Sprache, die ja aufbauenden Charakter hat, massiv auswirken. Der Schüler hätte immer wieder Gelegenheit gehabt, sich mündlich einzubringen. XXXXhat jedoch in den Übungsphasen zwischen den Schularbeiten weder im Bereich der Hausübungen noch in der restlichen Mitarbeit erkennbar positiven Einsatz gezeigt, der das Wesentliche des Lehrplans bzw. der LBVO abdeckt. Die Mitarbeit ist eindeutig als negativ zu bewerten.
5. Beschreibung der mündlichen Leistungen
Aus dem Vorgenannten geht hervor, dass die unzureichenden mündlichen Leistungen im Unterricht die Minderleistungen in den schriftlichen Arbeiten noch verschärften. Außerdem hat der Schüler nicht nur Schwierigkeiten bei der Anwendung von neuen Lerninhalten, sondern konnte nicht einmal ein ausreichendes Basiswissen aus den vorhergehenden Lernjahren verfestigen (Vokabular und Strukturen). Die Prüfungen vom 23. 1. Und 16. 6. 2015 waren lehrplankonform und sehr leicht. Sie wurden mit "Genügend" beurteilt, diese Beurteilung ist zu bestätigen. Beide Prüfungen können aber als Einzelleistungen mit geringem Komplexitätsgrad die anderen deutlichen Minderleistungen nicht aufwiegen.
6. Eingehen auf spezielles Vorbringen
Die beanstandete verspätete Rückgabe einer Schularbeit ergab sich klar erkennbar aus einem technischen Problem mit dem Abspielgerät, die nicht im Bereich der Lehrkraft lag. Die Hörübung wurde aus Kulanz wiederholt und die jeweils bessere Leistung gewertet. Dazu lag das Einverständnis der Direktion vor. Der Zeitpunkt der Wiederholung des Hörteils liegt in der Verantwortung der Lehrkraft, z. B. nach Maßgabe anderer Schularbeiten oder der Verfügbarkeit der Lehrkraft. Dass dadurch eine Überschreitung des Korrekturzeitraums entstand liegt in der Natur der Sache. Auch diese war von der Direktion genehmigt. Daraus folgt keine Begründung für einen Widerspruch gegen die Jahresleistung.
Die Erziehungsberechtigten waren über den Leistungsstand ausreichend informiert (Verständigungen vom 23. 12. 2014 und 10. 3. 2015).
Die Beschreibung der Jahresleistung des Schülers ist lehrplankonform und ausreichend begründet."
6. Dieses Fachgutachten und die von der Schule vorgelegten Unterlagen übermittelte der Landesschulrat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21. Juli 2015, zur Stellungnahme binnen dreier Werktage.
7. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015, beim Landesschulrat eingelangt am 23. Juli 2015, gab der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ab und erhob gleichzeitig eine Säumnisbeschwerde. Begründend führte er in seiner Stellungnahme - zusätzlich zum Widerspruchsvorbringen - im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Lehrkraft habe nach der ersten Schularbeit dem Beschwerdeführer gegenüber sinngemäß gesagt, dass es für ihn besser gewesen wäre, die
6. Klasse zu wiederholen. Damit sei eine objektive Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers durch die Lehrkraft "gänzlich" auszuschließen. So seien positive Hausübungen und die positive Wunschprüfung nicht entsprechend gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht mehr in das Unterrichtsgeschehen eingebunden worden.
Weiters ersuche der Beschwerdeführer um "juristische Überprüfung" der im Widerspruch angeführten Arbeitszeiten und Rückgabefristen der
3. Schularbeit.
8. Am 8. August 2015 legte der Landesschulrat für Niederösterreich dem Bundesverwal-tungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt vor.
9. Mit Erkenntnis vom 28. September 2015, Zl. W227 2111858-1/5E, wies das Bundesverwal-tungsgericht die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
Diese Entscheidung blieb unbekämpft.
10. Mit dem (nunmehr) angefochtenen Bescheid sprach der Landesschulrat für Niederösterreich aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 2 und 2a SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei. Begründend führte er - gestützt auf das Fachgutachten - (zusammengefasst) aus, dass das Jahreszeugnis in zwei Pflichtgegenständen die Note "Nicht genügend" enthalte, weshalb der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusätzlich zum Vorbringen in der Stellungnahme im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:
Seine Stellungnahme vom 22. Juli 2015 sei im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt geblieben.
Die Darstellung im Bescheid, wonach die Listening Comprehension zeitversetzt, mit ca. 15-minütiger Unterbrechung bis zur Behebung des technischen Problems, durchgeführt worden sei, könne aus den vorliegenden Schriftstücken nicht nachvollzogen werden. Weder in der Stellungnahme der Lehrkraft noch im Fachgutachten der Landesschulinspektorin sei von einer Durchführung der Übung die Rede. Aufgrund des technischen Problems habe die Übung gar nicht zur Gänze durchgeführt werden können, sondern sei zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt worden. Eine Wiederholung eines Teilbereiches einer Schularbeit sei gesetzlich nicht vorgesehen, vielmehr hätte dieser nicht bewertet werden dürfen. Auch eine Genehmigung von Überschreitungen der gesetzlich normierten Maximalarbeitszeiten von Schularbeiten durch die Direktion sei im SchUG nicht normiert. Zusätzlich sei die dritte Schularbeit (erst) am 27. Mai 2015 korrigiert zurückgegeben worden, was eine eindeutige Überschreitung der gesetzlich normierten Frist bedeute.
Weiters seien die Aufgaben der ersten zwei Schularbeiten nach den Prinzipien der "4-Skills-Matura" zusammengestellt, jedoch noch ohne "Maturakorrekturschlüssel" korrigiert worden. Die dritte Schularbeit sei jedoch nach unterschiedlichen Kriterien bezüglich der Gewichtung beurteilt worden. Eine vorherige nachweislich ergangene Information über den Abzug von Punkten bzw. Prozenten eines gesamten Teilbereiches bei Nichterfüllung des Mindestcutscores von 0,5 in einem Teil der Aufgabenstellung sei aber nicht erfolgt.
Die Aussage im Bescheid, dass der Beschwerdeführer bei den Hausübungen und in der restlichen Mitarbeit keinen erkennbaren positiven Einsatz gezeigt hätte, entspreche nicht den Tatsachen, weil er alle geforderten Hausübungen zeitgerecht erbracht habe.
Auch sei bei einem Elterngespräch mit der Lehrkraft vereinbart worden, dass sie dem Beschwerdeführer besondere Fördermaßnahmen angedeihen lassen werde. Diese Vereinbarung sei von ihr "in keinster Weise" eingehalten worden.
Weiters sei es dem Beschwerdeführer unerklärlich, dass die Lehrkraft bei den lehrplankonformen mündlichen Prüfungen positive Leistungen feststelle, in den beigefügten Stellungnahmen zum Leistungsstand des Beschwerdeführers "aber alle Leistungen negativ beschrieben" würden.
Die Frühwarnungen seien von den Eltern des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen worden. Die mit der Lehrkraft getroffenen Vereinbarungen bei der persönlichen Vorsprache seien von ihr jedoch "überhaupt nicht umgesetzt oder berücksichtigt" worden.
12. Am 24. November 2015 legte der Landesschulrat für die Niederösterreich die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
13. Am 15. Dezember 2015 teilte die Schulleiterin dem Bundesverwaltungsgericht (auf entsprechende Anfrage) mit, dass die
3. Englischschularbeit der 7RG am 12. Mai 2015 von 21 Schülern geschrieben worden sei, (nur) 3 davon seien mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand Englisch sind mit "Nicht genügend" zu beurteilen.
2. Beweiswürdigung
Dies ergibt sich aus der schlüssigen Stellungnahme der Lehrkraft (siehe oben Pkt. I.3.) und dem nachvollziehbaren Fachgutachten (siehe oben Pkt. I.5.); die entsprechenden Ergebnisse konnte der Beschwerdeführer nicht entkräften (vgl. zusätzlich unten Pkt. 3.2.3.).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Nach § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Laut § 71 Abs. 6 erster Satz SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält.
3.2.1.2. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers aufgrund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungs-nachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.
Die Verständigungen gemäß Abs. 3a haben ausschließlich Informationscharakter (§ 19 Abs. 7 SchUG).
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unter-richtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
3.2.1.3. Nach § 3 Abs. 1 LBVO dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprü-fungen [Tests, Diktate]),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen
e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.
Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bis
e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S. 853] zu § 3 Abs. 1
LBVO).
Nach § 4 Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafi-sche Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließ-lich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt, als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
Gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Nach § 14 Abs. 6 LBVO sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
Nach § 7 Abs. 11 erster Satz LBVO ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen, wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind.
Gemäß § 18 Abs. 4 SchUG und § 11 Abs. 4 erster Satz LBVO bzw. § 20 Abs. 5 LBVO sind nur vorgetäuschte Leistungen nicht zu beurteilen.
3.2.1.4. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Nach § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
3.2.2.1. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Der Beschwerdeführer monierte zwar in seiner Beschwerde zutreffend, dass der Landesschulrat für Niederösterreich im angefochtenen Bescheid falsch davon ausging, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgab, jedoch konnte auch die nunmehr berücksichtigten Ausführungen der Stellungnahme am Ergebnis (wie unten dargelegt) nichts ändern.
Dem Vorwurf in der Beschwerde, die Darstellung im angefochtenen Bescheid, wonach die Listening Comprehension zeitversetzt, mit ca. 15-minütiger Unterbrechung bis zur Behebung des technischen Problems, durchgeführt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, ist zu entgegnen, dass diese Darstellung (lediglich) eine Zusammenfassung des Widerspruchsvorbringens ist. Dieses Vorbringen deckt sich im Übrigen mit der Stellungnahme der Lehrkraft, wonach die Listening Comprehension aufgrund des technischen Defektes ca. 10 Minuten länger dauerte (siehe oben Punkt I.3.).
Da während einer Unterbrechung keine Leistungen erbracht werden müssen, kann die Zeit der Unterbrechung jedoch nicht als Arbeitszeit gezählt werden, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Arbeitszeit sei gesetzwidrig überschritten worden, nicht richtig ist.
Fraglich ist allerdings, wie die von den Schülern erbrachten Leistungen bei einem - von der Lehrkraft unverschuldeten - technischen Defekt zu werten sind:
Für die Wiederholung der 3. Englischschularbeit (vgl. dazu § 7 Abs. 11 erster Satz LBVO) bestand kein Anlass, weil die Leistungen (nur) von 3 der 21 Schüler und somit von weniger als der Hälfte der Schüler mit "Nicht genügend" zu beurteilen waren (vgl. die oben unter Punkt I.13. dargelegte Auskunft der Schulleiterin).
Eine andere Verpflichtung zur Wiederholung ergibt sich weder aus dem SchUG noch aus der LBVO.
Aus dem System der Leistungsbeurteilung der §§ 18 ff SchUG und der LBVO folgt, dass grundsätzlich erbrachte Leistungen zu beurteilen sind. Dafür spricht auch, dass gemäß § 18 Abs. 4 SchUG und § 11 Abs. 4 erster Satz LBVO bzw. § 20 Abs. 5 LBVO nur vorgetäuschte Leistungen nicht zu beurteilen sind.
Die von der Lehrkraft gewählte Vorgangsweise, den vom technischen Defekt betroffenen Teil der Schularbeit zu wiederholen und das bessere Ergebnis zu werten, stellt ein taugliches Mittel dar, um die im Rahmen der Schularbeit erbrachten Leistungen beurteilen zu können, auch wenn grundsätzlich keine Verpflichtung zur Wiederholung der Schularbeit bestand.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rückgabefrist für Schularbeiten ist festzuhalten, dass eine verspätete Rückgabe keinen Einfluss auf die Note haben kann. Abgesehen davon betreffen solche Ausführungen (allenfalls) eine Schulaufsichtsbeschwerde, in der der Beschwerdeführer keine Parteistellung hat, weshalb das Vorbringen zur Rückgabefrist irrelevant ist.
Die bei allen drei Englischschularbeiten beurteilten sogenannten "4 Skills" ["Listening", "Reading", "Language in Use" und "Writing"] stellten lehrplankonform wesentliche Bereiche dar (vgl. dazu den sechsten Teil der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen [Lehrpläne für AHS], BGBl. Nr. 88/1985 i.d.F. BGBl. II Nr. 175/2015, wonach als Lehrstoff für die erste lebende Fremdsprache für die 7. Klasse "Hören, Lesen, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen, Schreiben:
[Kompetenzniveau] B2 [des Europäischen Referenzrahmens]" vorgesehen ist).
Das (im sechsten Teil der Lehrpläne für AHS abgebildete) Raster zu den wesentlichen Bereichen i.S.d. Lehrplanes sieht für das Kompetenzniveau B2 Folgendes vor:
"Hören: Die Schüler können längere Redebeiträge und Vorträge verstehen und auch komplexer Argumentation folgen, wenn ihnen das Thema einigermaßen vertraut ist. Sie können im Fernsehen die meisten Nachrichtensendungen und aktuellen Reportagen verstehen. Sie können die meisten Spielfilme verstehen, sofern Standardsprache gesprochen wird.
Lesen: Die Schüler können Artikel und Berichte über Probleme der Gegenwart lesen und verstehen, in denen die Schreibenden eine bestimmte Haltung oder einen bestimmten Standpunkt vertreten. Sie können zeitgenössische literarische Prosatexte verstehen.
An Gesprächen teilnehmen: Die Schüler können sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachensprechern recht gut möglich ist. Sie können sich in vertrauten Situationen aktiv an einer Diskussion beteiligen und ihre Ansichten begründen und verteidigen.
Zusammenhängendes Sprechen: Die Schülerinnen und Schüler können zu vielen Themen aus ihren Interessengebieten eine klare und detaillierte Darstellung geben. Sie können einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben.
Schreiben: Die Schüler können über eine Vielzahl von Themen, die sie interessieren, klare und detaillierte Texte schreiben. Sie können in einem Aufsatz oder Bericht Informationen wiedergeben oder Argumente für oder gegen einen bestimmten Standpunkt darlegen. Sie können Briefe schreiben und darin die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen deutlich machen."
Um in einer Sprache das entsprechende Kompetenzniveau zu erreichen, müssen alle Teilkompetenzen ausreichend beherrscht werden. Jede dieser Teilkompetenzen stellt daher für sich genommen einen wesentlichen Bereich dar. Daraus folgt, dass i.S.d. § 14 LBVO die Anforderungen in jedem einzelnen wesentlichen Bereich überwiegend erfüllt sein müssen, um zumindest den Anforderungen an ein "Genügend" zu entsprechen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S. 871] zu § 14 LBVO).
Das zur Beurteilung der Leistungsfeststellung dieser wesentlichen Bereiche von der Lehrkraft hilfsweise (neben dem Beurteilungsschlüssel) angewandte Punktesystem ist ausreichend transparent, um die Note anhand der Punkte nachvollziehbar feststellen zu können. Denn auch wenn die Leistungsbeurteilung eine pädagogische Tätigkeit und keine mathematische Rechenaufgabe darstellt, bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Bedenken, hilfsweise, im Sinne einer größtmöglichen Transparenz, zur Umsetzung des § 14 LBVO ein Punkteschema zu verwenden. Allerdings hat dieses Punkteschema den Vorgaben der LBVO zu entsprechen und darf die in § 14 leg. cit vorgesehene Bandbreite der Beurteilungsstufen weder ausweiten noch reduzieren (vgl. dazu BVwG 25.8.2014, W128 2010227-1/2E).
So sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Unter dem Begriff "überwiegend" ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Bestimmungen nach dem üblichen Sinn des Wortes stets "mehr als 50 Prozent bzw. mehr als die Hälfte" zu verstehen (vgl. wieder BVwG 25.8.2014, W128 2010227-1/2E, mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Aus den übermittelten Schularbeiten ist ersichtlich, dass die Leistungen des Beschwerdeführers in zumindest einem der für Englisch vorgesehenen wesentlichen Bereiche mit genau oder weniger als 50 Prozent beurteilt wurden (bei der 1. Schularbeit betrifft das "Reading" [3 von 16P.], "Listening" [4 von 17P.] und "Writing" [18 von 40P.], bei der 2. Schularbeit "Reading" [7 von 14P.] und bei der
3. Schularbeit "Writing" [11 von 40P.]), weshalb die Schularbeiten zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden.
Zum Vorbringen, es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer bei den Hausübungen und bei der Mitarbeit "keinen erkennbaren positiven Einsatz gezeigt" habe, ist Folgendes festzuhalten:
Aus der ausführlichen Stellungnahme der Lehrkraft geht nachvollziehbar hervor, dass sämtliche Hausübungen zwar zeitgerecht erledigt wurden, jedoch selten eine Reflexion des im Unterricht Erlernten zeigten. Auch dienen Hausübungen primär der Übung des Lehrstoffes und fließen bloß als ein Teil in die Beurteilung der Mitarbeit gemäß § 4 Abs. 1 LBVO ein, weil sie in der taxativen Aufzählung im § 3 Abs. 1 lit. a) bis lit. e) LBVO nicht als eine Form der Leistungsfeststellung angeführt werden.
Zur Mitarbeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinem Vorbringen - von der Lehrkraft immer wieder aufgefordert wurde, sich aktiv am Unterrichtsgeschehen zu beteiligen.
Dem unbelegten Vorbringen, die Lehrkraft habe "in keinster Weise" dem Beschwerdeführer besondere Fördermaßnahmen angedeihen lassen, ist zu entgegnen, dass es seitens der Lehrkraft intensive Fördermaßnahmen gegeben hat. Auch gab der Beschwerdeführer in seinem Widerspruch selbst an, dass er den von der Lehrkraft angebotenen Förderkurs regelmäßig besucht habe.
Zum Vorwurf, die mit "Genügend" beurteilte Prüfung i.S.d. § 5 Abs. 2 LBVO sei zu wenig berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass eine solche Prüfung keine "Entscheidungsprüfung" darstellt, sondern nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S. 856] zu § 5 Abs. 2 LBVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; zur Gesamtbeurteilung der Leistungen vgl. wieder VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176).
3.2.2.2. Damit reichten die vorliegenden Unterlagen aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststel-len zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand Englisch zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt worden waren (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 20 [S. 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG i.V.m. FN 1 [S. 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Da der Beschwerdeführer somit in zwei Pflichtgegenständen (die Leistungsbeurteilungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie blieben unbekämpft), mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, ist der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt.
3.2.3. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 m.w.N.).
4. Zu Spruchpunkt B)
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen - insbesondere wie Leistungen, für deren Erbringung der Einsatz technischer Vorrichtungen die Basis darstellt, bei einem technischen Defekt zu beurteilen sind - abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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