ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2009543.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch CELAR SENONER WEBER-WILFERT Rechtsanwälte GmbH, Mariahilfer Straße 88a, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, vom 14.05.2014, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 05.11.2012 meldete sich Frau XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) mittels Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin für XXXX bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) zur Pflichtversicherung. Aufgrund der von ihr getätigten Angaben - sie übe ihre Tätigkeit seit 2005 aus, sei nur für einen (nicht privaten) Auftraggeber tätig, übe die Tätigkeit im Wesentlichen in der Betriebsstätte des Auftraggebers aus und verwende im Wesentlichen die Betriebsmittel des Auftraggeber - konnte die SVA eine Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht feststellen. Die SVA ersuchte die mitbeteiligte Partei umgehend mit der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) in Kontakt zu treten und die SVA über die von der WGKK getroffenen Feststellungen zu informieren.
2. Mit Bescheid vom 14.05.2014 stellte die WGKK fest, 1) dass Frau
XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung als Sprachlehrerin bei der Dienstgeberin XXXX , in der Zeit vom 06.09.2009 bis 29.09.2009, vom 01.12.2009 bis 31.12.2009, vom 05.01.2010 bis 23.02.2010, vom 01.03.2010 bis 27.04.2010, vom 01.05.2010 bis 30.07.2010, vom 30.08.2010 bis 30.08.2010, vom 01.11.2010 bis 22.12.2010 und vom 03.01.2011 bis 31.03.2011 der Voll (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. 2) wurde festgestellt, dass Frau XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung bei XXXX in der Zeit vom 01.09.2010 bis 24.09.2010 und vom 01.10.2010 bis 29.10.2010 von der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm. § 5 Abs. 2 ASVG ausgenommen ist und in diesen Zeiträumen der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegt.
In der rechtlichen Begründung führte die WGKK unter näheren Hinweis auf die festgestellten Verhältnisse an, dass die Dienstgeberin und -nehmerin übereinstimmend angaben, dass das Beschäftigungsverhältnis durch das Fehlen der Möglichkeit, sich beliebig vertreten zu lassen, gekennzeichnet war. Auch aufgrund der Gebundenheit an Arbeitsort und Arbeitszeit, die sich aus den Schilderungen der Dienstnehmerin ergibt, die von der Dienstgeberin in ihrer Stellungnahme nicht bestritten wurden, könne von einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ausgegangen werden. Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit verwies die WGKK auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach diese, die ihren sinngefälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit sei. Die wesentlichen Betriebsmittel wie zB die Räumlichkeiten seien von der XXXX zur Verfügung gestellt worden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde und führte aus, die mitbeteiligte Partei sei auch bei anderen Instituten als Trainerin der Erwachsenenbildung und bei der Beschwerdeführerin nur nebenberuflich tätig gewesen. Sie sei an keine Arbeitszeiten gebunden gewesen, da es sich um Einzeltrainings und 3er Gruppen Trainings handelte. Sie habe jederzeit einen Kurs nicht annehmen, absagen und verschieben können. Regelmäßige Kurse durfte sie nicht leiten, da sich noch in Ausbildung und keine Integrationstrainerin gewesen sei. Die Trainings hätten auch in Niederösterreich bei ihr zu Hause stattgefunden. Die Honorarnote sei über einen brutto Betrag als Selbständige ausgefüllt worden und hätte sie als Dienstgeberin (gemeint wohl: Dienstnehmerin) nicht 18 € pro Einheit verdient. Sie habe über keine Gewerbeberechtigung verfügt, weil dies bei Erwachsenentrainerin nicht notwendig sei. Abschließend wurde um einen Gesprächstermin gebeten.
4. Mit Schreiben vom 25.01.2016 ist die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch CELAR SENONER WEBER-WILFERT Rechtsanwälte GmbH, einem Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Begehrens nachgekommen. Darin wird zum Sachverhalt ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei berechtigt war, sich Ort und Zeit ihrer Leistungen selbständig frei einzuteilen. Sie habe auch keine Betriebsmittel der Beschwerdeführerin verwendet oder wie auch immer geartete inhaltliche oder organisatorische Weisungen erhalten. Lediglich die Nutzung der Schulungsräume war von der mitbeteiligten Partei im Vorfeld abzustimmen, wobei sie nicht verpflichtet war, jene Räume zu nutzen. Sie sei berechtigt gewesen, sich von geeigneten Personen ihrer Wahl ohne Genehmigung durch die Beschwerdeführerin vertreten zu lassen und habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Auch sei sie völlig frei gewesen, in ihrer Entscheidung einen Kurs zu übernehmen. Sie habe auch Trainingseinheiten in den Unternehmensräumlichkeiten einzelner Auftraggeber oder aber in ihren Privaträumlichkeiten angeboten. Die mitbeteiligte Partei sei auch für andere Auftragnehmer tätig gewesen. Sie habe mit den Teilnehmern der von ihr geleiteten Trainingseinheiten jeweils ausgehandelt, wann die Schulungstermine stattfinden würden. Sie habe Einzel- und Kleingruppentrainings durchgeführt, wobei ihr die Organisation des Ablaufs, der Zusammensetzung und der Inhalte völlig frei überlassen worden sei. Über eine spezielle Zertifizierung habe die mitbeteiligte Partei nicht verfügt. Ihre Aufgabe sei die Durchführung komprimierter Kurseinheiten als abgeschlossene Werke gewesen, wobei die Leistung weder persönlich zu erbringen gewesen sei, noch deren Inhalt von der Beschwerdeführerin vorgegeben gewesen sei. Neben der ebenfalls gegebenen Übernahme anderer Aufträge habe die mitbeteiligte Partei ihre Diplomarbeit verfasst, wobei sie sich die zeitlichen Abläufe ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin völlig frei gestalten habe können. Eine wie auch immer geartete persönliche wie auch wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin sei somit klar auszuschließen. Es fehle jedenfalls an der persönlichen Abhängigkeit, an jeder wie immer gearteten Weisungsunterworfenheit sowie an jeder Eingliederung in den Betrieb der Beschwerdeführerin. Die mitbeteiligte Partei habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Übernahme von Kurseinheiten ohne Konsequenzen abzulehnen und bei Übernahme eines Auftrages gemäß ihrer eigenen Zeiteinteilung sich selbst den Trainingsablauf zu gestalten. Das erbrachte Werk sei vereinbarungsgemäß nach dem konkreten Stundenaufwand mittels Honorarnote abgerechnet worden, welche die mitbeteiligte Partei als selbständige Unternehmerin gelegt habe. Es liege somit jedenfalls ein Werkvertrag vor, wobei als Leistung die Durchführung des Kurses - somit abgeschlossenes Werk - vereinbart worden sei und es nicht darauf ankam, ob dieses Werk von der mitbeteiligten Partei selbst oder einer allfälligen Vertretung erbracht worden sei. Die Annahme der Vollversicherungspflicht sei somit jedenfalls für ausgeschlossen zu erachten.
Nach wiederholenden Ausführungen zum Sachverhalt wurde begehrt, den Bescheid der WGKK ersatzlos zu beheben in eventu festzustellen, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Tätigkeit als Sprachlehrerin bei der Beschwerdeführerin in der im Bescheid genannten Zeit nicht der Voll (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. in der im Bescheid genannten Zeit nicht der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung unterliege, sondern vielmehr als selbständige Unternehmerin zu werten sei.
5. Am 02.03.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Geschäftsführerinnen der beschwerdeführenden Gesellschaft und ihr anwaltlicher Vertreter und die mitbeteiligte Partei teilnahmen. Die WGKK hat trotz ordnungsgemäßer Ladung keine Vertreterin bzw. Vertreter zur Verhandlung entsendet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die mitbeteiligte Partei hat sich für die Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin initiativ beworben. Ein Auswahlkriterium der Beschwerdeführerin für die Aufnahme von Sprachlehrerinnen und -lehrern war, dass diese die Materialien für die Kurse selbst zusammenstellten und von ihnen nicht nach einem einzigen Lehrbuch vorgegangen wurde. Ebenso war zeitliche Flexibilität der Trainer bzw. Sprachlehrer ein Auswahlkriterium der Beschwerdeführerin, um den Kundenwünschen in dieser Hinsicht entsprechen zu können.
1.2. Die Beschwerdeführerin verfügte in den maßgeblichen Zeiträumen nicht über den Status einer Einrichtung für Erwachsenenbildung.
1.3. Die mitbeteiligte Partei wurde für jeden Kurs gesondert beauftragt. Die Tätigkeit gründete sich jeweils auf eine als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung, in der als Unterrichtsart Einzelunterricht oder Gruppenkurs für die Sprache Deutsch angegeben war. Darin wurde vereinbart, dass die mitbeteiligte Partei als Auftragnehmerin die vereinbarte Tätigkeit als selbständig Erwerbstätige mit eigenen Betriebsmitteln durchführe. Sie könne sich bei der Erfüllung des Auftrages von anderen geeigneten Personen vertreten lassen. Sie hafte dafür, dass der Auftrag entsprechend der Beschreibung ordnungsgemäß und zum vereinbarten Termin erbracht werde. Die Auftragnehmerin unterliege hinsichtlich der Tätigkeit für andere Unternehmen keiner Beschränkung, soweit die Erfüllung dieses Vertrages nicht beeinträchtigt werde. Allfällige behördliche Berechtigungen seien von der Auftragnehmerin selbst zu erwerben. Weiters wurde im ‚Werkvertrag' das Honorar festgelegt, sowie darauf aufmerksam gemacht, dass die ordnungsgemäß Versteuerung ebenso der Auftragnehmerin obliege wie die für ihren Versicherungsschutz Sorge zu tragen. Weiters enthält der "Werkvertrag" eine Konkurrenzklausel, wonach die Auftragnehmerin während der Dauer des Auftrages keine Eigengeschäfte mit dem Kunden bzw. dessen Tochterunternehmen des Auftraggebers akquirieren oder ausführen darf. Diese Beschränkung bezog sich auf das Portfolio, dass der Auftraggeber anbot und galt für die Dauer von einem halben Jahr für den Bereich Wien, Niederösterreich und Burgenland.
1.4. Die mitbeteiligte Partei hat in der Zeit von 06.09.2009 bis 29.09.2009 (mit einem Honorar von € 540), vom 01.12.2009 bis 31.12.2009 (mit einem Honorar von € 432), vom 05.01.2010 bis 23.02.2010 (mit einem Honorar von € 450 für 01/2010, € 396 für 02/2010,-), vom 01.03.2010 bis 27.04.2010 (mit einem Honorar von gesamt € 432 für 03/2010 und € 540 für 04/2010), vom 01.05.2010 bis 30.07.2010 (mit einem Honorar von € 450 für 05/2010, € 540 für 06/2010 und € 440 für 07/2010, vom 30.08.2010 bis 30.08.2010 (mit einem Honorar von € 36), 01.09.2010. bis 24.09.2010 (mit einem Honorar von € 288), vom 01.10.2010 bis 29.10.2010 (mit einem Honorar von € 288), vom 01.11.2010 bis 22.12.2010 (mit einem Honorar von € 864 für 11/2010 und € 504 für 12/2010) und vom 03.01.2011 bis 31.03.2011 (mit einem Honorar von € 1098 für 01/2011, € 882 für 02/2011 und € 918 für 03/2011) Sprachkurse für Deutsch als Zweitsprache für die Beschwerdeführerin gehalten. Die Entlohnung erfolgte nach Stundensätzen auf Honorarbasis jeweils am Monatsende durch das Sprachinstitut.
1.5. Die mitbeteiligte Partei hat für die Beschwerdeführerin Einzel- und Gruppenkurse (bis zu 5 Personen) für Deutsch als Zweitsprache gehalten. Diese Kurse dienten als Vorbereitungen für Staatsbürgerschaftskurse bzw. dienten die Einzelkurse zur Berufsvorbereitung oder zur Vorbereitung für Bewerbungen. Hinsichtlich der Inhalte der Kurse wurde von Seiten der Beschwerdeführerin versucht, sich an den Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen (GERS) für Sprachen, der eine Unterteilung in Sprachniveau vornimmt, zu halten. Die Kursteilnehmer wurden im Rahmen von Vorgesprächen den Sprachniveaus entsprechend in Gruppen eingeteilt bzw. bei Einzelkursen deren Sprachniveau und Lernziele besprochen. Die mitbeteiligte Partei hat die Kurse den jeweiligen ihr mitgeteilten Leistungsniveaus entsprechend gehalten, wobei es aufgrund von Gesprächen in den Kursen zu Anpassungen kommen konnte. Sie hat die Teilnehmer dabei auf Prüfungen vorbereitet, die diese an anderen Instituten absolviert haben. Die Sprachschule war zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt noch kein zertifiziertes Prüfinstitut. Weisungen, wie die Kurse abzuhalten sind, erfolgten nicht.
Bei der Anmeldung zum Kurs bei der Sprachschule wurden von den Geschäftsführerinnen mit den Kunden Vorgespräche geführt und bereits die Kursziele bzw. das Niveau der Kursteilnehmer besprochen. In diese Vorgespräche war die mitbeteiligte Partei nicht involviert. Hierbei wurde die Einteilung vorgenommen bzw. Personen mit ähnlichem Sprachniveau zusammengefasst. Die mitbeteiligte Partei wurde gefragt, ob sie den jeweiligen Kurs übernehmen könnte. Bei Zusage wurden ihr die Kursdaten bzw. -zeiten bekanntgeben und war ihr die Anzahl der Kurseinheiten bekannt. Die Verrechnung der gebuchten Kurse erfolgte mit den jeweiligen Kunden durch die Beschwerdeführerin.
Eine konkrete Unterrichtsdokumentation hat nicht stattgefunden, ebensowenig regelmäßige Besprechungen. Informelle Gespräche über den Kursablauf, ua. über die Anzahl der absolvierten Einheiten, haben stattgefunden.
Die mitbeteiligte Partei war im maßgeblichen Zeitraum neben ihrer Tätigkeit Hausfrau und hat an ihrer Diplomarbeit gearbeitet. Sie hat keine Kurse für andere Sprachschulen gehalten.
1.6. Die mitbeteiligte Partei hat sich während der Zeit ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin zweimal von einer der Geschäftsführerin vertreten lassen. Es war bekannt, dass eine der beiden Geschäftsführerin im Fall von Krankheit bzw. Verhinderung eine Vertretung übernehmen würde. Eine Liste, aus der sonstige Vertreter ersichtlich waren gab es nicht. Eine darüber hinausgehende Vertretung ohne Wissen der Beschwerdeführerin hat nicht stattgefunden. Die mitbeteiligte Partei hatte die Möglichkeit, ihr angebotene Kurse vorweg abzulehnen. Zugesagte Kurse waren fixiert und von ihr zu halten.
1.7. Die mitbeteiligte Partei hat - bis auf einmal, als sie aufgrund eines Kundenwunsches, den Kurs bei der Kundin zu Hause gehalten hat - die Sprachkurse in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin abgehalten. Die Vergabe der Räumlichkeiten erfolgte zunächst über die beiden Geschäftsführerinnen, mit der Anmietung der zusätzlichen Räumlichkeiten erfolgte die Raumaufteilung über einen Raumplan, in den sich die Trainier eintragen konnten - wobei die Vorgabe lautet:
"Wer schneller da ist, bekommt den Raum."
1.8. Die Vereinbarung der Termine für die einzelnen Sprachkurse erfolgte grundsätzlich vorab durch die Geschäftsführerinnen. Die Kurstermine und die Kursdauer bzw. die Anzahl der Kurseinheiten waren an sich fixiert und konnten unter Rücksprache mit den Teilnehmern nach Maßgabe der freien Räumlichkeiten verschoben werden.
1.9. Die mitbeteiligte Partei verwendete für die Kurse eigene Unterlagen. Als Unterlagen dienten Lehrbücher, Grammatikbücher und Sprachlernspiele sowie authentische Materialien. Die Vervielfältigung der Unterlagen erfolgte am Kopiergerät der Beschwerdeführerin. Ebenso wurden Stifte und Kleinmaterial von der Sprachschule zur Verfügung gestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Dass sich die mitbeteiligte Partei initiativ bei der Beschwerdeführerin beworben hat, ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Ebenso wurde das Anforderungsprofil an Sprachlehrer von den Geschäftsführerinnen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung geschildert und insbesondere ausgeführt, dass Trainer aufgenommen wurden, die so wie die Geschäftsführerinnen selbst, die Materialien für die Kurse selbst zusammengestellt haben und zeitlich möglichst flexibel waren, um Kundenwünschen bestmöglich entgegen kommen zu können.
2.2. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Liste der Einrichtungen für Erwachsenenbildung enthalten ist, ergibt sich aus einem entsprechenden Schreiben, welches im Verwaltungsakt einliegt.
2.3. Die Feststellung zur gesonderten Beauftragung für jeden Kurs ergibt sich aus den Angaben der mitbeteiligten Partei im Verwaltungsverfahren (Niederschrift vom 26.11.2013) und blieb dies im Verfahren unwidersprochen. Dass die Tätigkeit als Sprachlehrerin bzw. Trainerin auf Basis einer als Werkvertrag titulierten schriftlichen Vereinbarung tätig wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Vereinbarung, in der die genannten Inhalte enthalten sind.
2.4. Die Feststellung bezüglich der Zeiträume der Tätigkeit sowie der erhaltenen Entlohnung und, dass diese auf Stundenbasis erfolgte, ergibt sich unstrittig aus den im Akt enthaltenen Honorarnoten sowie den Angaben in der Niederschrift und in der Beschwerde.
2.5. Die Feststellungen zur Art und zum Inhalt der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für die Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben im Verwaltungsverfahren sowie aus den übereinstimmenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Dass die mitbeteiligte Partei sowohl Gruppen- als auch Einzelkurse für Deutsch als Zweitsprache gehalten hat, hat sie das gesamte Verfahren über entsprechend angegeben. Auch die Inhalte dieser Kurse bzw. deren Zielsetzungen wurden von der Beschwerdeführerin unwidersprochen von der mitbeteiligten Partei im Verwaltungsverfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung entsprechend angegeben. Insofern in der Beschwerde und zum Teil in der mündlichen Verhandlung angegeben wird, dass es bezüglich der Inhalte keinerlei Vorgaben gegeben hat, ist dies in Anbetracht der Honorarnoten, in denen durchwegs Kursbezeichnungen verwendet werden, die dem GERS entsprechen und der Angabe der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass versucht wurde, sich an den GERS zu halten, nicht nachvollziehbar. Auch hat sich insbesondere in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass die mitbeteiligte Partei Kurse nach den unterschiedlichen in den Vorgesprächen festgestellten Sprachniveaus gehalten hat, wenn es dabei auch insbesondere in Einzelkursen aufgrund des dabei erfolgten Gespräches mit dem jeweiligen Kunden zu Adaptierungen kommen konnte. So wurde insbesondere zu Gruppenkursen angegeben, dass Kursteilnehmer den Sprachniveaus entsprechend zusammengefasst wurden. Auch wurde von der mitbeteiligten Partei angegeben, dass wenn sie auch nicht zertifiziert war und somit diesbezüglich keine Bescheinigungen ausstellen konnte und die Beschwerdeführerin Prüfungen nicht selbst abnehmen konnte, so war es ihr möglich war auch solche Kurse zu halten. Bereits aus der Einstufung in ein bestimmtes Niveau ergeben sich inhaltliche Vorgaben. Schließlich ergibt sich auch aus der Vereinbarung eine inhaltliche Bindung, weil die mitbeteiligte Partei dafür haftete, dass der Auftrag entsprechend der Beschreibung erbracht wurde. Im Verfahren übereinstimmend angegeben wurde jedoch, dass es keine Weisungen hinsichtlich der Art und Weise wie der Unterricht gestaltet wurde, gegeben hat.
Die Feststellung hinsichtlich der Abwicklung, nämlich Einteilung, Terminvergabe und Verrechnung ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglichen Angaben der mitbeteiligten Partei sowie dem in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, welche übereinstimmend bekannt gaben, dass ihnen zu Beginn die Eckdaten des Kurses bekannt gegeben wurden. Dass die Verrechnung der Kurse mit den Kunden durch die Beschwerdeführerin erfolgte, ergibt sich aus den Angaben den unwidersprochenen Angaben im Verwaltungsverfahren.
Im gesamten Verfahren über wurde übereinstimmend und glaubhaft von den Beteiligten angegeben, dass eine Unterrichtsdokumentation nicht stattgefunden hat. Auch wurde insbesondere in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten übereinstimmend angegeben, dass es keine regelmäßigen Besprechungen gab, sondern vielmehr informelle Besprechungen nach oder vor den Kurseinheiten stattgefunden haben. Dass dabei über den Kursablauf bzw. die Zahl der absolvierten Einheiten gesprochen wurde, wurde in der mündlichen Verhandlung von sowie in der der Niederschrift vom 26.11.2013 der mitbeteiligten Partei angeben und wurde dem von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen zu den sonstigen Lebensverhältnissen der mitbeteiligten Partei ergeben sich auch den diesbezüglichen Angaben in der Niederschrift vom 26.11.2013 sowie aus den Angaben in der Beschwerde. Dass - wie in der Beschwerde formuliert, die mitbeteiligte Partei, in der maßgeblichen Zeit auch für andere Institute tätig war, wurde von ihr in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Zwar wurde von den Geschäftsführerinnen angegeben, dass eine diesbezügliche Möglichkeit besteht und diese von den Trainern regelmäßig genutzt wird, jedoch wurde dies von der mitbeteiligten Partei in ihrem Fall ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zufolge nicht genutzt.
2.6. Dass sich die mitbeteiligte Partei während der Zeit ihrer Tätigkeit nur zwei Mal hat vertreten lassen, wurde von ihr im gesamten Verwaltungsverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung entsprechend angegeben. Auch, dass die Vertretung von einer der beiden Geschäftsführerin erfolgte und bekannt war, dass diese für Vertretungen zur Verfügung steht, wurde von beiden - befragt wie das im Vertrag enthaltene Vertretungsrecht gelebt wurde - in der mündlichen Verhandlung entsprechend angegeben. Zwar haben alle Beteiligten im Verfahren angegeben, dass grundsätzlich eine Vertretung durch von der Beschwerdeführerin unabhängige qualifizierte Vertreter möglich gewesen wäre. Dass dies auch gelebt bzw. von der mitbeteiligten Partei entsprechend in Anspruch genommen worden sei, ist insbesondere in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen und hat sich die diesbezügliche Behauptung in der Beschwerde nicht bestätigt. Vielmehr wurde von den Beteiligten übereinstimmend und glaubhaft angegeben, dass eine der Geschäftsführerinnen im Fall von Krankheit kurzfristig als Vertreterin zur Verfügung gestanden hat. Die mitbeteiligte Partei erweckte in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich auch den Eindruck, durch diesen Rückhalt auch eine gewisse Sicherheit gehabt zu haben. Dass die mitbeteiligte Partei die Möglichkeit hatte, angebotene Kurse jederzeit abzusagen, wurde in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten übereinstimmend angegeben. Hierzu führte die Beschwerdeführerin auch glaubhaft aus, dass ohnehin bekannt war, zu welchen Zeiten (zB Ferienzeiten) die mitbeteiligte Partei nur schwer verfügbar sei, so dass für diese Zeiten auch keine Anfragen bei ihr erfolgten.
2.7. Entgegen den Angaben in der Beschwerde, wurde von mitbeteiligten Partei, welche in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck erweckte, angegeben, lediglich einmal aufgrund eines expliziten Kundenwunsches, den Kurs bei der Kundin zu Hause gehalten zu haben und ansonsten stets die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin verwendet zu haben. Zu den Örtlichkeiten der Kurse befragt, wurde von der mitbeteiligten Partei insbesondere angegeben, zwar hin und wieder daran gedacht zu haben, die Kurse - speziell die Einzelkurse - an anderen Örtlichkeiten (etwa Kaffeehaus oder Park) zu halten, dies wurde von ihr jedoch nie in die Tat umgesetzt und wurden somit stets die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin verwendet. Hinsichtlich der Einteilung der Räumlichkeiten wurde insbesondere von der Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass diese zunächst von den Geschäftsführerinnen der Beschwerdeführerin wahrgenommen wurde und diese erst nach der Erweiterung der Räumlichkeiten mittels Raumplan erfolgte. Die diesbezügliche Vorgabe wurde von einer der Geschäftsführerinnen in der mündlichen Verhandlung formuliert.
2.8. Die Feststellungen bezüglich der Festlegung der einzelnen Kurse durch die Geschäftsführerinnen ergeben sich aus den diesbezüglich gleichlautenden Angaben in der Niederschrift, den Ausführungen der Geschäftsführerinnen und insbesondere den Aussagen der mitbeteiligten Partei sowie in der Verhandlung auf Wunsch des Beschwerdeführervertreters einvernommen Zeugen. So gab dieser zu Protokoll, dass ihm bei der Zusage zu einem Kurs, die Kurstermine sowie die Anzahl der Einheiten bekannt waren bzw. haben sich die Kurseinheiten aus dem vom Studenten unterschriebenen Vertrag ergeben. Diese Vorgehensweise wurde auf Nachfrage von der mitbeteiligten Partei bestätigt und wurde dem von Seiten der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Dass es hinsichtlich der Fixierung der Kurszeiten unterschiedliche Vorgehensweisen gegeben haben mag, je nachdem, ob es sich um Gruppenkurse oder Einzelkurse gehandelt hat, ist aufgrund der einfacheren Handhabbarkeit von Terminfestlegungen bei Einzelkursen naheliegend. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Zeugen und der mitbeteiligten Partei jedoch übereinstimmend angegeben, dass die Kurstermine von den Geschäftsführerinnen der Beschwerdeführerin festgelegt wurden und an sich fixiert waren. Dies ergibt sich auch aus der Vereinbarung, wonach die mitbeteiligte Partei dafür haftete, dass der Auftrag zu den vereinbarten Terminen erbracht werde. Zu Terminverschiebungen, welche von der mitbeteiligten Partei ihren Angaben zufolge auch vorgenommen wurden, hat diese angegeben, dass sie diese im Rahmen der freien Raumkapazitäten vornehmen konnte.
2.9. Die Feststellungen zu den verwendeten Kursunterlagen ergeben sich aus den im Verfahren von allen Beteiligten übereinstimmend getätigten Angaben, wonach die Unterlagen primär von der Trainerin bzw. vom Trainer zur Verfügung gestellt wurden. Soweit eine Vervielfältigung erforderlich war, wurde diese jedoch - wie die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angab - am Kopiergerät der Beschwerdeführerin erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
3.4. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.6.1. Die zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten:
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. (...)
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
(3) (...)
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) (...)
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
Ausnahmen von der Vollversicherung
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:
1. (...)
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); (...)
Teilversicherung von im § 4 genannten Personen
§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
1. (...)
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten; (...)
Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. (...)
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
3.5.2. Maßgebliche Bestimmung des AlVG lautet:
Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
b)(...)
3.5.3. Die Beschwerdeführerin begründet das Nichtvorliegen eines der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses im Wesentlichen damit, dass die mitbeteiligte Partei ihre Tätigkeit auf Basis eines Werkvertrages und in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit getätigt hat. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen:
3.5.3.1. Zum Nichtvorliegen eines Werkvertrages
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; 14.02.2013, 2011/08/0391, jeweils unter Hinweis auf VwGH 20.05.1980, Slg. Nr. 10.140/A) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.
Im vorliegenden Fall wurden jeweils schriftliche Verträge über die Abhaltung von Sprachkursen - entweder Einzel- oder Gruppenkursen - zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei abgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin scheitert jedoch eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes bei der Abhaltung von Sprachunterricht schon daran, dass es sich nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Haltung eines Sprachkurses nicht um ein Endprodukt im oben genannten Sinn handelt (vgl. VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135; 03.07.2002, 2000/08/0161, 21.09.2015, zuletzt Ra 2015/08/0045). Dies ist auch an den Ausführungen der Beschwerdeführerin wie der mitbeteiligten Partei ersichtlich, wenn sie in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angeben, dass Sprachkurse jeweils dem Niveau der Kursbeteiligten entsprechend und nach deren Zielsetzungen gehalten wurden, ohne hier selbst konkrete Endprodukte umschreiben zu können.
Im vorliegenden Fall liegt auch deshalb kein Werkvertrag vor, weil kein Maßstab ersichtlich ist, nach dem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor (vgl. VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN).
Insoweit in der Beschwerdeergänzung argumentiert wird, dass ein Werkvertrag vorliege, bei dem das erbrachte Werk nach dem konkreten Stundenaufwand mittels Honorarnote abgerechnete wurde, ist darauf hinzuweisen, dass es auch im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses zu einer leistungsbezogenen Entlohnung kommen kann. Eine derartige Entlohnung bedeutet keineswegs den Ausschluss eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (VwGH vom 02.05.2012, 2010/08/0083), da die Entgeltlichkeit nicht selbst Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist, sondern als weitere Voraussetzung für das Eintreten der Pflichtversicherung zu dieser hinzutritt (vgl. VwGH 25.04.2007, 2005/08/0084, mwN). Ein Entgeltausfall bei Kursabsage allein vermag die persönliche Abhängigkeit daher nicht in Frage zu stellen (vgl. VwGH 21.02.2007, 2003/08/0232), ebenso wenig die am Umsatz orientierte Entlohnung (vgl. VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176, VwGH 22.12.2009, 2006/08/0317).
Es liegt somit keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses vor, vielmehr ist bei einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für die Beschwerdeführerin daher davon auszugehen, dass ein Dauerschuldverhältnis vorliegt.
3.5.3.2. Zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses
3.5.3.2.1. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
3.5.3.2.2. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN). Eine generelle Vertretungsbefugnis hat auch mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber beschäftigten Personen nichts zu tun (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2002/08/0222, mwN).
Zwar konnte sich die mitbeteiligte Partei nach der vorliegenden schriftlichen Vereinbarung bei der Erfüllung des Auftrages von anderen geeigneten Personen ohne Einschränkung auf den Krankheitsfall vertreten lassen, jedoch ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine solche Vereinbarung - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließt, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256, mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde das zwar vertragliche eingeräumte Vertretungsrecht im vorliegenden Fall tatsächlich nicht gelebt. Vielmehr war bekannt, dass eine der Geschäftsführerinnen im Falle von Krankheit oder sonstiger kurzfristiger Verhinderung als Vertreterin zu Verfügung steht und wurde davon von der mitbeteiligten Partei nur zweimal Gebrauch gemacht. Eine darüber hinausgehende Vertretung durch von der mitbeteiligen Partei gestellte Vertreter hat tatsächlich nicht stattgefunden und wurde das eingeräumte Vertretungsverhältnis somit nicht gelebt. Auch spricht die im Vertrag enthaltene Konkurrenzklausel gegen das Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis (vgl. VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221 sowie 18.02.2009, 2007/08/0041).
Insoweit in der Beschwerdeergänzung angegeben wird, dass die mitbeteiligte Partei in ihrer Entscheidung, einen Kurs zu übernehmen oder nicht, völlig frei war bzw. die Übernahme von Unterrichtseinheiten ohne Konsequenzen ablehnen konnte, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise berührt; mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (im weiteren Sinn) bezeichnet werden. Bereits zugesagte Kurse waren - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - von der mitbeteiligten Partei zu halten und wurden einzelne Einheiten im Falle Verhinderung bis auf zweimal, in denen eine Vertretung durch eine der Geschäftsführerinnen erfolgte, lediglich verschoben. Es ist nämlich zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mHa VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 und 14.02.2013, 2012/08/0268).
Im vorliegenden Fall steht mangels generellen Vertretungsrechts sowie sanktionslosen Ablehnungsrecht ieS fest, dass die persönliche Arbeitspflicht der mitbeteiligten Partei gegeben war. Auch aus dem der Tätigkeit zugrunde liegenden "Werkvertrag" konnte nichts anderes gewonnen werden, weil ihm die Richtigkeitsvermutung nicht zu Gute kam (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093).
3.5.3.2.3. Im weiteren ist nun zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Absatz 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH vom 11.07.2012, 2010/08/0204).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurden die von der mitbeteiligten Partei gehaltenen Kurse - sowohl die Einzel- als auch die Gruppenkurse - in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin abgehalten wurden. Wenngleich die Möglichkeit bestanden haben mag, dass Kurse an anderen Orten, abhalten werden, so wurde dies nicht gelebt und ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Tätigkeit gemäß § 539a ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich ist. Bezüglich der Benützung der Räumlichkeiten unterlag die mitbeteiligte Partei insofern Ordnungsvorschriften, als die Einteilung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zunächst durch eine der beiden Geschäftsführerin vorgenommen und erst nach der Anmietung der zusätzlichen Betriebsräumlichkeiten durch die mitbeteiligte Partei selbst erfolgte. Jedoch war die mitbeteiligte Partei auch dabei - wie festgestellt - an einen von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Raumplan, der nach den Vorgaben der Beschwerdeführerin zu befüllen war, gebunden. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit war die mitbeteiligte Partei an die von der Beschwerdeführerin mit den Kursteilnehmern vereinbarten Kurszeiten gebunden. Es bestand zwar die Möglichkeit die konkreten Kurszeiten anhand der Kundenwünsche zu ändern, dies jedoch nur soweit Räumlichkeiten bei der Beschwerdeführerin zur Verfügung standen. Insoweit zur zeitlichen Einteilung in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Trainerin diesbezüglich völlig frei war, ist dem entgegen zu halten, dass Terminverschiebungen zwar auch von Seiten der Sprachlehrerin ausgehen konnte, sie jedoch - aufgrund der Verwendung der Kursräumlichkeiten der Beschwerdeführerin - hierbei nicht völlig frei, sondern an die räumlichen Kapazitäten gebunden war (vgl. zur Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit bei Sprachlehrern siehe VwGH 07.052008, 2005/08/0142). Durch diese Bindung an die räumlichen Gegebenheiten war die mitbeteiligte Partei im Ergebnis in ihren zeitlichen Dispositionen nicht frei und insofern ebenso in die Betriebsorganisation eingebunden. Die angeführte zeitliche Flexibilität war hierbei auch eine Voraussetzung für die Aufnahme der Sprachlehrerin, da ein Ziel des Unternehmens war, möglichst flexibel auf Kundenwünsche reagieren zu können. So führte eine Geschäftsführerin in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie nach Trainern gesucht haben, die Zeiten der Kunden berücksichtigen konnten und ihnen Flexibilität sehr wichtig war, um den Kunden entsprechend entgegen kommen zu können.
Hinsichtlich der Inhalte hat die mitbeteiligte Partei wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt Kurse, wenn auch mit Adaptierungen aufgrund von Gesprächen im Kurs, grundsätzlich entsprechend der aufgrund von Vorgesprächen vorgenommenen Einteilung gehalten. Daraus ergibt sich eine Gebundenheit an vorgegebene Inhalte. Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis zudem im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (vgl. VwGH 25.04.2007, VwSlg 17185 A/2007). Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist (vgl. nochmals das Erkenntnis VwSlg 17185 A/2007 sowie VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123). Als Weisung hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens konnte über die Vorgabe betreffend die Einteilung der Kurszeiten, dass diese nämlich anhand der freien Räumlichkeiten einzuteilen sind, keine festgestellt werden. Wie die mitbeteiligte Partei das Wissen an die Kursteilnehmer vermittelte blieb ihrer Entscheidung und Einschätzung überlassen, insbesondere die Gestaltung der einzelnen Einheiten. Jedoch wurde die mitbeteiligte Partei als Vortragende herangezogen, weil sie - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - ihre Tätigkeit, nämlich das Halten von Sprachkursen, den Vorstellungen der Geschäftsführerinnen der Beschwerdeführerin entsprechend - etwa unter Heranziehung von authentischen Materialien - ausführte, sodass sich insofern auch Weisungen erübrigten. Zwar konnten auch keine standardisierten Kontrollen in Form von Feedbackbogen oder sonstigen Maßnahmen festgestellt werden, jedoch wurde - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - in Form von informellen Gesprächen der Kursablauf mit den Geschäftsführerinnen besprochen. Darin ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Sprachschule - wie die Beschwerdeführerin selbst darlegte - in der maßgeblichen Zeit um ein sehr kleines Unternehmen handelte, eine hinreichende Kontrollmöglichkeit zu sehen. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin, wenngleich die Gespräche auf kollegialer Ebene geführt wurden, im diesem Rahmen den Ablauf und die Anzahl der erbrachten Einheiten überprüfen konnte.
Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist zudem zwar grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093).
Wie festgestellt wurde, bestand zwischen der mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin ein als "Werkvertrag" bezeichneter schriftlicher Vertrag. Aus den Feststellungen und den oben gemachten Ausführungen, insbesondere zum Bestehen eines Vertrages betreffend eine Dienstleistung sowie zur Vertretung, ist ersichtlich, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin erheblich vom schriftlichen Vertrag abwich. Der Vertrag bietet somit auch keine Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Dienstvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorlag. Es kommt ihm daher auch nicht die genannte Richtigkeitsvermutung zugute.
3.5.3.2.4. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Merkmale persönlicher Abhängigkeit jene der persönlichen Unabhängigkeit deutlich überwiegen. So war die mitbeteiligte Partei an die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin gebunden bzw. hat ihre die Sprachkurse ausschließlich in deren Räumlichkeiten angeboten. Auch hatte die Beschwerdeführerin Kurstermine einzuhalten und war bei der Vornahme von Verschiebungen von bereits vorgegebenen Kursen durch die Verfügbarkeit der Räumlichkeiten determiniert. Somit ergab sich auch hinsichtlich der zeitlichen Einteilung eine Einbindung in die Betriebsorganisation. Zwar war die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Art der Vermittlung der Kursinhalte im Wesentlichen frei und gab es diesbezüglich keine Weisungen, jedoch waren bereits für die Auswahl der Sprachlehrer deren Lehrmethoden mit ausschlaggebend, so dass sich diesbezügliche Weisungen auch erübrigten. Eine gewisse inhaltliche Bindung lag dadurch vor, dass in Vorgesprächen zwischen den Geschäftsführerinnen der Beschwerdeführerin und den Kursteilnehmern Sprachniveaus und Kursziele festgestellt wurden und die mitbeteiligte Partei die Kurse entsprechend, wenn auch mit Adaptierungen aufgrund von Gesprächen in mit den Teilnehmern in den einzelnen Kursen, gehalten hat. Eine gewisse Kontrollmöglichkeit hat im Rahmen von informellen Gesprächen stattgefunden. Zudem lag eine persönliche Arbeitspflicht vor. Schließlich ist ins Treffen zu führen, dass die mitbeteiligte Partei im maßgeblichen Zeitraum ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig war, was ebenfalls für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit spricht. Auch der Vertrag konnte für eine Beurteilung, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jene der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen nicht herangezogen werden, da ihm nicht die genannte Richtigkeitsvermutung zugute kam. Insgesamt ist im vorliegenden Fall ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist.
3.5.3.2.5. Wirtschaftliche Abhängigkeit
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit (Zehetner in Sonntag, ASVG6, § 4 ASVG, Rn. 59 unter Verweis auf VwGH 2007/08/0179 und 92/08/0213). Dies wird vorliegend noch dadurch bestätigt, dass die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Arbeitsmaterialien zwar eigene Betriebsmittel verwendete, jedoch kostenintensive Betriebsmittel - wie Kopiergerät und insbesondere Räumlichkeiten - von der Beschwerdeführerin verwendete.
3.5.4. Zusammenfassend überwiegen bei einer Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG bei der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für die Beschwerdeführerin die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit. Das Gesamtbild spricht somit für ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Gemäß § 4 Abs. 6 ASVG schließt sohin eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus.
Die Beschwerde vermochte somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 09.07.2013 nicht darzutun und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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