VwGH 2006/08/0317

VwGH2006/08/031722.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des H S in M, vertreten durch Mag. Daniel Schöpf, Mag. Christian Maurer und Dr. Christine Bitschnau, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 3a, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 2. Oktober 2006, Zl. BMSG-320768/0006-II/A/3/2006, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. M S in H, 2. B S in S, 3. A M in W, 4. H S in St. L, 5. A L in H, 6. R G in V, 7. Salzburger Gebietskrankenkasse in 5024 Salzburg, Faberstraße 19-23,

8. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 9. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifter Straße 65-67), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Mit Spruchpunkt 1 des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass die in der Anlage zum Bescheid genannten Personen in den dort jeweils angeführten Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG (Vollversicherung) sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bzw. der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. Abs. 2 und § 7 Z. 3 lit. a ASVG (Teilversicherung) unterlegen seien.

Im Einzelnen wurde hinsichtlich des Erstmitbeteiligten das Vorliegen der Vollversicherung im Zeitraum vom 1. bis 5. Dezember 2001 sowie das Vorliegen der Teilversicherung in den Zeiträumen vom 1. April bis 31. Mai 2002 und vom 1. September bis 31. Oktober 2002 festgestellt, für den Zweitmitbeteiligten die Vollversicherung vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001 und die Teilversicherung vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2002, für den Drittmitbeteiligten die Teilversicherung vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001 und vom 1. Jänner 2002 bis 31. Oktober 2002, für den Viertmitbeteiligten jeweils die Teilversicherung in den Zeiträumen vom 1. Jänner 1999 bis zum 31. Dezember 1999, vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001, vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Jänner 2002, vom 1. April 2002 bis zum 30. April 2002 und vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Oktober 2002, für den Fünftmitbeteiligten die Teilversicherung vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1998 und vom 1. Jänner 1999 bis zum 31. Dezember 1999 sowie die Vollversicherung vom 1. Dezember 2001 bis 5. Dezember 2001 und vom 1. Mai 2002 bis 31. Mai 2002, sowie für den Sechstmitbeteiligten die Vollversicherung vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 und vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001 sowie die Teilversicherung vom 1. Februar 2002 bis 31. Oktober 2002.

Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass Thomas R. in näher genannten Zeiträumen nicht der Voll- bzw. Teilversicherung nach dem ASVG unterlegen sei.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, dass der Beschwerdeführer in Salzburg eine Paragleitschule betreibe. Die "in der Anlage genannten sieben (richtig: sechs) Personen" (Erst- bis Sechstmitbeteiligte) seien als Fluglehrer für den Beschwerdeführer in den angeführten Zeiträumen tätig geworden. Im Rahmen einer jährlich stattfindenden Sitzung sei zwischen dem Beschwerdeführer und den Fluglehrern die Jahresplanung und Kurseinteilung bezüglich der Flugkursangebote besprochen worden. Bei dieser Gelegenheit sei seitens der Fluglehrer verbindlich bekannt gegeben worden, zu welchen Terminen sie Kurse hätten abhalten können.

Die Ausbildung der Flugschüler sei in der Folge nach einem festgelegten Lehrplan erfolgt. Der Ausbildungsstand der Flugschüler habe von den Fluglehrern auf einer Liste dokumentiert werden müssen. Die Einsatzzeit sei hauptsächlich auf Wochenenden verteilt gewesen. Die Abrechnung mit den Flugschülern sei über das Büro der Flugschule erfolgt. Die gesamte Flugausrüstung für die Flugschüler sei bei den Grundkursen von der Flugschule zur Verfügung gestellt worden bzw. habe eine Leihausrüstung bei der Flugschule beantragt werden können. Der Übungshang sei von der Flugschule gepachtet worden, von den Fluglehrern sei nur das eigene Fluggerät zur Verfügung gestellt worden.

Eine Vertretung sei im Absagefall nur im Kollegenkreis möglich gewesen, wobei die Vertretung teilweise durch den Absagenden selbst bzw. teilweise durch die Flugschule gesucht worden sei. Falls sich keine Vertretung gefunden habe, sei der Kurs ausgefallen. Die vorgeschriebenen Fortbildungskurse seien von den Fluglehrern auf eigene Kosten besucht worden. Die Entlohnung sei pro Schüler und Tag erfolgt, die Fluglehrer hätten an den Beschwerdeführer Honorarabrechnungen gelegt. Die Kurszeiten seien von der Flugschule vorgegeben und von den Fluglehrern einzuhalten gewesen (Grundkurse hätten z.B. sechs Stunden pro Tag am Grundschulübungsgelände gedauert). Die Verantwortung für die Flugschüler sei bei den Fluglehrern gelegen, wobei diese nur bei grober Fahrlässigkeit hätten haftbar gemacht werden können. Die Flugschule selbst sei haftpflichtversichert und hafte für die sorgfältige Auswahl der verantwortlichen Fluglehrer, nicht aber für konkrete Instruktionen und Kontrollen seitens der Fluglehrer.

Nach Ausführungen zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass sowohl die Beschäftigungszeiträume sowie die Höhe des jeweils bezogenen Entgelts unstrittig seien. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sei die persönliche Arbeitspflicht. Bestehe die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos abzulehnen, mangle es an der persönlichen Arbeitspflicht, weshalb ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vorliege. Von einer generellen Vertretungsbefugnis könne nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt sei, jederzeit (wenn auch "nach Rücksprache" oder - unter bestimmten eingeschränkten Umständen - sogar nach Zustimmung des Empfängers der Arbeitsleistung) und nach Gutdünken (d.h. ohne bestimmten Grund) irgend einen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stelle die bloße Befugnis dar, sich im Falle der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Falle einer Krankheit oder eines Urlaubes, oder bei bestimmten Arbeiten vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen.

Im Zuge der jährlich stattfindenden Sitzung sei zwischen dem Beschwerdeführer und den Fluglehrern die Jahresplanung und Kurseinteilung bezüglich der Flugkursangebote besprochen worden. Bei dieser Gelegenheit sei seitens der Fluglehrer verbindlich bekannt gegeben worden, zu welchen Terminen sie Kurse abhalten könnten. Für die Fluglehrer habe mit Übernahme der Kurse somit Leistungspflicht bestanden, da die Einhaltung der Termine verbindlich gewesen sei. Es sei daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht von einer Arbeit auf Abruf auszugehen, sondern von einer periodisch wiederkehrenden Leistungspflicht der einzelnen Fluglehrer, somit nicht von einer bloß tageweisen Beschäftigung.

Im Beschwerdefall sei auch keine generelle Vertretungsberechtigung gegeben, da eine Vertretungsmöglichkeit nur im Kollegenkreis im Einzelfall gegeben gewesen sei. Es habe somit persönliche Arbeitspflicht bestanden.

Bestehe auf Grund einer Kursvereinbarung durch jeweils längere Zeiträume eine Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten und an bestimmten Arbeitsorten ohne Möglichkeit, die einzelnen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen zu dürfen, sei die persönliche Abhängigkeit zu bejahen. Für die Fluglehrer sei die Einhaltung der Termine nach Annahme eines Kurses verbindlich gewesen. Sie hätten demnach diese nicht mehr nach Belieben ablehnen können. Hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens ergebe sich die Bindung der Lehrkräfte schon daraus, dass sie sich an die Betriebsordnung der Flugschule, somit an die Bestimmungen des Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr/oberste Zivilluftfahrtbehörde über Hängegleiter und Paragleiter sowie einen Lehrplan für die Ausbildung von Hängegleitern zu halten gehabt hätten. Im Hinblick auf die Einhaltung dieser rechtlichen Vorschriften ergebe sich für die Flugschule eine Kontroll- bzw. Weisungsverpflichtung ebenso wie eine Verpflichtung, den Arbeitsablauf zu regeln und im Bedarfsfall auf den Fluglehrer entsprechend einzuwirken. Diesbezüglich sei auch zu sagen, dass sich diese Vorschriften in erster Linie an die Flugschule und nicht an die Fluglehrer richteten. Auf Grund des zwischen Flugschüler und Flugschule abgeschlossenen Vertrages würden diese notwendiger Bestandteil davon und die Verpflichtungen daher die Flugschule treffen. Der Ausbildungsstand der Flugschüler habe vom jeweiligen Fluglehrer auf einer Liste immer dokumentiert werden müssen. Mit Hilfe dieser Liste sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die Arbeit der Fluglehrer zu überprüfen und im Bedarfsfall korrigierend einzugreifen.

Ohne Zweifel habe auch eine Bindung der Lehrkräfte an die von der Flugschule vorgegebene Unterrichtszeit bestanden, während der Bindung an den Unterrichtsort keine Unterscheidungskraft zugekommen sei. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach bei der Abhaltung der Flugstunden ein nicht näher konkretisiertes "Werk" erbracht werden solle, könne von der belangten Behörde nicht geteilt werden. Die Fluglehrer hätten lediglich ein dauerndes Bemühen geschuldet, nicht jedoch einen konkret zu erreichenden Ausbildungserfolg. Es sei auch nicht richtig, dass die Fluglehrer erfolgsabhängig entlohnt worden seien. Die Entlohnung sei pro Tag und Flugschüler vorgesehen gewesen, wobei die abzuhaltende Kurszeit von der Flugschule vorgegeben gewesen sei und sich nicht je nach Ausbildungsstand habe verlängern können. Die Fluglehrer hätten damit nur dann ein finanzielles Risiko zu tragen gehabt, wenn ein Kurs witterungsbedingt entfallen sei und sie deswegen kein Entgelt erhalten hätten. In einem solchen Fall sei der Kurs allerdings zu einem anderen Termin nachgeholt worden. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung zugänglicher Erfolg der Tätigkeit der Fluglehrer sei nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein könne. So hänge z. B. ein bestimmter, genau definierter Grad an Fertigkeiten im Umgang mit den Fluggeräten, den die Kursteilnehmer hätten erreichen sollen, nicht nur davon ab, ob die Fluglehrer ihre Leistung ordnungsgemäß erbracht hätten. Die Fluglehrer seien des Weiteren sowohl im Internet als auch in den vom Beschwerdeführer aufgelegten Foldern als "unsere Fluglehrer" bezeichnet worden und im Außenverhältnis als Beschäftigte des Beschwerdeführers aufgetreten. Die Abrechnung sei direkt zwischen Flugschülern und der Flugschule erfolgt, die Fluglehrer hätten hingegen keinen Einfluss auf die Gestaltung der mit den Flugschülern abgeschlossenen Verträge gehabt. Die unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten seien einzig und allein für den Beschwerdeführer gegeben gewesen.

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit sei es unerheblich, ob die Fluglehrer hauptberuflich in einem zusätzlichen Dienstverhältnis oder Werkvertragsverhältnis gestanden seien. Die von den Flugschülern benötigten Betriebsmittel seien vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden, die wirtschaftliche Abhängigkeit sei somit gegeben. Als wesentlich für die Abhaltung der Flugkurse müsse auch der jeweilige Übungshang gesehen werden, der ebenfalls von der Flugschule zur Verfügung gestellt worden sei. Die auf öffentlichrechtlichen Normen beruhende Flugberechtigung sei lediglich Voraussetzung dafür, dass eine Tätigkeit als Fluglehrer ausgeübt werde. Auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung besage nur, dass der Inhaber grundsätzlich berechtigt sei, die vom Umfang der Gewerbeberechtigung umfassten Tätigkeiten selbständig zu erbringen, nicht jedoch, dass er jedenfalls nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig werde.

Gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Die weiteren Mitbeteiligten haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die von den Erst- bis Sechstmitbeteiligten in unterschiedlichen, aber jeweils zwischen 1. Jänner 1998 und 31. Dezember 2002 liegenden Zeiträumen ausgeübte Tätigkeit als Fluglehrer für die vom Beschwerdeführer betriebene Flugschule im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erfolgte und damit die Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG bzw. - im Falle der geringfügigen Beschäftigung - die Teilversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a ASVG begründete.

2. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist hinsichtlich der Sach- und der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9.315/A). Für den Beschwerdefall ist daher die Rechtslage im Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2002 maßgebend.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß § 7 Abs. 3 lit. a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten (geringfügig beschäftigte Personen) nur in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).

§ 4 Abs. 2 ASVG lautete in der Fassung BGBl I Nr. 139/1997 ab 1. Jänner 1998:

"Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist."

Ab. 1. Jänner 1999 lautete § 4 Abs. 2 zweiter Satz ASVG in der Fassung der 55. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 138/1998:

"Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist."

Ab 1. Jänner 2001 lautete § 4 Abs. 2 zweiter Satz ASVG in der Fassung der 58. ASVG-Novelle BGBl. I Nr. 99/2001:

"Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen."

§ 4 Abs. 4 ASVG lautete in der Fassung BGBl I Nr. 139/1997 und BGBl. I Nr. 138/1999 ab 1. Jänner 1998:

"Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger versichert sind oder sofern es sich nicht um eine (Neben)Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes handelt oder sofern diese Personen nicht eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausüben."

Ab 1. August 1998 lautete § 4 Abs. 4 ASVG in der Fassung der 58. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 99/2001:

"Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach § 3 Abs. 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt."

3. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, m.w.N.).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. z.B. neuerlich das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, m.w.N.). Eine generelle Vertretungsbefugnis hat auch mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber beschäftigten Personen nichts zu tun (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2002/08/0222, m.w.N.).

4. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass dem Tätigwerden der Erst- bis Sechstmitbeteiligten ein mit diesen jeweils schlüssig zu Stande gekommener Rahmenvertrag zugrundegelegen sei. Aus diesem Vertrag ergebe sich für den einzelnen Fluglehrer keine Verpflichtung zum Tätigwerden. Es hänge allein von seiner Entscheidung ab, ob er letztlich überhaupt tätig werde, und wenn ja, obliege es seiner Entscheidungsfreiheit, zu welchen Terminen er tätig werde. Wenn ein Fluglehrer eine Zusage zur Abhaltung eines Kurses gegeben habe, so liege es in der Natur der Vereinbarung, diesen Termin auch zu halten. Wolle oder könne der Fluglehrer, aus welchen Gründen auch immer, seinen Kurs nicht abhalten, so suche er vorrangig Vertretung aus dem Team der Fluglehrer. Sei dies nicht möglich, so suche er auch außerhalb des Kollegenkreises eine Vertretung. Es sei aber genauso gut möglich und komme auch vor, dass der Fluglehrer dem Beschwerdeführer mitteile, dass er den Kurs nicht abhalte und der Beschwerdeführer dann versuche, Ersatz für den Fluglehrer zu finden oder den Kurs selbst übernehme. Sei auch dies nicht möglich, falle der entsprechende Termin aus, was bereits vorgekommen sei.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde festgestellt hat, dass im Rahmen einer jährlichen Sitzung zwischen dem Beschwerdeführer und den Erst- bis Sechstmitbeteiligten die Jahresplanung und Kurseinteilung besprochen wurde und dabei seitens der Erst- bis Sechstmitbeteiligten verbindlich bekannt gegeben wurde, zu welchen Terminen sie Kurse abhalten konnten. In ihrer rechtlichen Beurteilung kommt die belangte Behörde dementsprechend zum Ergebnis, dass eine Leistungspflicht der Erst- bis Sechstmitbeteiligten (erst) mit Übernahme eines Kurses bestand.

Die belangte Behörde geht damit - insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - von einer Rahmenvereinbarung aus. Dabei kann entweder in den schließlich vereinbarten Zeiträumen der Tätigkeit der Erst- bis Sechstmitbeteiligten ein tageweises oder durchgehendes (vgl. u.a. VwSlg. 13267A/1990) versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 99/08/0008).

Festzuhalten ist, dass die im Anhang zum angefochtenen Bescheid angeführten tatsächlichen Beschäftigungszeiten der Erstbis Sechstmitbeteiligten auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden.

Vor diesem Hintergrund vermag aber das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen "Rahmenvertrag" nicht darzulegen, dass in den auf der Grundlage des Rahmenvertrags schließlich vereinbarten Beschäftigungszeiträumen, wie sie im Anhang zum angefochtenen Bescheid angeführt sind, ein die persönliche Abhängigkeit ausschließendes Ablehnungsrecht bestanden hat.

5. Zur Frage des Vertretungsrechts macht der Beschwerdeführer geltend, dass nie eine persönliche Leistungspflicht bestanden habe. Die Erst- bis Sechstmitbeteiligten hätten nur die Verantwortung für den von ihnen übernommenen Termin gehabt, nicht jedoch für die persönliche Leistungserbringung. Wären sie tatsächlich Dienstnehmer gewesen, hätte z.B. im Krankheitsfall eine Meldung an den Dienstgeber ausgereicht. Im Beschwerdefall seien die Erst- bis Sechstmitbeteiligten aber verpflichtet gewesen, selbst zeitgerecht für eine Vertretung und deren Bezahlung zu sorgen.

Der Beschwerdeführer räumt damit ein, dass die Erbringung der vereinbarten Leistung, sobald ein Kurstermin zugesagt war, nicht sanktionslos abgelehnt werden konnte. Da nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid eine Vertretung nur aus dem Kollegenkreis möglich war, liegt damit weder ein Ablehnungsrecht im Hinblick auf die übernommene Leistung noch ein die persönliche Abhängigkeit ausschließendes generelles Vertretungsrecht vor (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2002/08/0222).

6. Zum arbeitsbezogenen Verhalten verweist die Beschwerde auf die für die Ausbildung der Flugschüler geltenden Bestimmungen nach einem Erlass der Obersten Zivilluftfahrtbehörde. Diese Vorschriften würden auf Grund des zwischen der Flugschule und dem Flugschüler abgeschlossenen Vertrags dessen notwendiger Bestandteil. Da dies gleichermaßen für den zwischen Flugschule und Fluglehrer abgeschlossenen Vertrag gelte, sei dies kein taugliches Beurteilungskriterium für die Beantwortung der Dienstnehmereigenschaft. Die Bindung an gesetzliche Vorschriften treffe in gleichem Ausmaß einen selbständig wie einen nichtselbständig Tätigen.

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang unter anderem festgehalten, dass sich die Vorschriften in erster Linie an die Flugschule und nicht an den Fluglehrer richten, wobei die sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen auf Grund des zwischen Flugschüler und Flugschule geschlossenen Vertrages die Flugschule treffen. Der Ausbildungsstand der Flugschüler musste vom jeweiligen Fluglehrer auch auf einer Liste immer dokumentiert werden, sodass auch eine Überprüfungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer bestand.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie - ausgehend von der sich auf Grund des Vertrages zwischen Flugschule und Flugschüler ergebenden Leistungsverpflichtungen - zum Ergebnis gekommen ist, dass sich für "die Flugschule" (den Beschwerdeführer) im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen eine Kontroll- und Weisungsverpflichtung ergeben hat, ebenso wie eine Verpflichtung, den Arbeitsablauf zu regeln und auf die Fluglehrer entsprechend einzuwirken. Das Vorliegen dieser Kontroll- und Weisungsrechte, die zu den allgemeinen Vorgaben des Erlasses der Obersten Zivilluftfahrtbehörde hinzutreten, wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

7. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Beurteilung der belangten Behörde, wonach sich die Ausbildungszeiten nicht flexibel gestalten ließen. Für die Grundkurse würden je sechs Stunden pro Tag angegeben, alle weiterführenden Kurse würden ganztägig - ohne Angabe einer konkreten Zeitdauer - geführt. Bei den ganztägigen Kursen ergebe sich naturgemäß je nach Gelände und Witterungsverhältnissen eine stundenmäßig variable Ganztagesleistung. Bei den Grundkursen hätten die Schüler ein Recht auf sechs Stunden Ausbildung pro Tag; da diese Kurse jedoch im Freien stattfänden und witterungsabhängig seien, kämen Unterbrechungen auf Grund von widrigen Windverhältnissen vor. Diese würden, wenn möglich, am selben Tag bei besseren Verhältnissen nachgeholt. Somit könne sich für den Fluglehrer "eine weit längere Dauer des Kurses" ergeben. Die Entlohnung erfolge jedoch immer pro Tag und Schüler und sei von der geleisteten Stundenanzahl gänzlich unabhängig.

Dieses Vorbringen vermag nicht aufzuzeigen, dass die Erstbis Sechstmitbeteiligten in der Wahl der Arbeitszeit völlig frei gewesen wären. Die Arbeitszeit war demnach zunächst abhängig von den festgelegten Kursterminen und konnte in diesem Rahmen - unter Berücksichtigung der Mindestvorgaben bei den Grundkursen - abhängig von den Witterungs- und Geländeverhältnissen Schwankungen unterworfen sein. Damit richtete sich die Arbeitszeit nach den bei der Leistungserbringung vorgefundenen äußeren Rahmenbedingungen und kann demnach kein unterscheidungskräftiges Merkmal für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit sein.

8. Zutreffend gehen sowohl Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass im Beschwerdefall der Bindung an den Arbeitsort - nur für Grundkurse war dies der Übungshang des Beschwerdeführers - keine Unterscheidungskraft zukommt.

9. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das finanzielle Risiko im Falle einer Kursabsage in voller Höhe den Fluglehrer treffe. Bei Durchführung des Kurses erfolge die Entlohnung pro Tag und Flugschüler, was ebenfalls für eine selbständige Tätigkeit spreche.

Dazu ist festzuhalten, dass es auch im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu einer leistungsbezogenen Entlohnung kommen kann. Eine derartige Entlohnung bedeutet keineswegs den Ausschluss eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG, da die Entgeltlichkeit nicht selbst Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist, sondern als weitere Voraussetzung für das Eintreten der Pflichtversicherung zu dieser hinzutritt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0084, m.w.N.). Ein Entgeltausfall bei Kursabsage allein vermag die persönliche Abhängigkeit daher nicht in Frage zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2003/08/0232), ebenso wenig die am Umsatz orientierte Entlohnung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/08/0176).

10. Zusammenfassend kann somit der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf Grund der bestehenden Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung, von der Ausnahmen nur bei Vertretung durch andere Dienstnehmer des Beschwerdeführers möglich waren, der Bindung an arbeitsbezogene Vorschriften in Verbindung mit Weisungs- und Kontrollmöglichkeiten des Beschwerdeführers auch bei der auf Grund sachlicher Umstände nur eingeschränkt gegebenen Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort vom Vorliegen persönlicher Abhängigkeit der Erst- bis Sechstmitbeteiligten ausgegangen ist.

11. Im Hinblick auf die von ihm bestrittene wirtschaftliche Abhängigkeit der Erst- bis Sechstmitbeteiligten verweist der Beschwerdeführer darauf, dass für die Ausübung der Lehrtätigkeit die Ausrüstung des Fluglehrers und des Flugschülers erforderlich sei. Bei allen Fortgeschrittenenkursen werde die Flugausrüstung des Schülers von diesem bereitgestellt, einzig notwendiges Betriebsmittel sei in diesem Fall die Flugausrüstung des Lehrers, die vom Fluglehrer selbst beigebracht und nicht vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt werde. Auch bei den Grundkursen stelle der Fluglehrer seine Ausrüstung selbst bei, nur die Ausrüstung für den Flugschüler werde in diesem Fall vom Beschwerdeführer beigestellt. Ein Paragleitschirm müsse alle zwei Jahre von einem autorisierten Betrieb überprüft werden. Je häufiger mit einem Schirm geflogen werde, desto schlechter würden die Porösitätswerte und die Leinenfestigkeit, sodass im Ergebnis die Lebensdauer eines Schirmes umso kürzer werde, je mehr Flugstunden absolviert würden. Auch bei einem Verkauf würden die Ergebnisse der Überprüfung zu Grunde gelegt und der Preis sinke entsprechend der Nutzung. Die Flugausrüstung stelle somit tatsächlich einen Werteinsatz dar, der allein vom Fluglehrer geleistet werde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, m.w.N.) ergibt sich die wirtschaftliche Abhängigkeit im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der "wesentlichen Betriebsmittel" vor allem im Zusammenhang mit dem freien Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG befasst. Er hat dazu ausgesprochen, dass ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich sein wird, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223). Bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist (im dort entschiedenen Beschwerdefall ein PKW bzw. Fahrrad), führt der Umstand allein, dass der Auftraggeber die Verwendung verlangt, noch nicht dazu, dass es zum wesentlichen Betriebsmittel des freien Dienstnehmers wird.

Im Beschwerdefall ist zunächst festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid keine Anhaltspunkte für eine unternehmerische Struktur auf der Seite der Erst- bis Sechstmitbeteiligten zu entnehmen sind und die Beschwerde auch keine Verfahrensrügen geltend macht. Der Einsatz eigener Betriebsmittel der Erst- bis Sechstmitbeteiligten beschränkt sich auf den Einsatz des eigenen Gleitschirmes, wobei - unter Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtsprechung - auch nicht feststeht, dass dieser Gleitschirm von vornherein allein zur betrieblichen Verwendung bestimmt wäre. Die gesamte unternehmerische Struktur - insbesondere auch im Hinblick auf die Werbung und den Abschluss von Verträgen mit den Flugschülern - besteht beim Beschwerdeführer, der auch den Übungshang und - jedenfalls in den Grundkursen - die Ausrüstung der Flugschüler bereitstellt.

Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Ausführungen zur wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht aufzuzeigen, dass im Gesamtbild der Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit gegenüber den Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwogen hätten und damit die Beurteilung der belangten Behörde, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und den Erst- bis Sechstmitbeteiligten in den im angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträumen Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorlagen, unzutreffend wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war abzuweisen, da diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Wien, am 22. Dezember 2009

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