FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs3
FPG §70 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs3
FPG §70 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2113933.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Deutschland, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1 StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB, der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 Abs. 1 Z 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs.1 StGB sowie die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren verurteilt.
Im Urteil wurde festgehalten, dass der BF sich über Jahre hinweg wiederholt an seiner unmündig minderjährigen Stieftochter derart vergangen habe, als dieser diese zum Teil durch Anwendung von Gewalt, teilweise vaginal und teilweise anal mit seinen Fingern und seinem Penis, penetrierte, Oralsex an seinen Opfern vornahm und diesen auch an sich selbst vornehmen lies, das Opfer an Brüsten und Genitalien betastete.
Darüber hinaus habe der BF seine unmündige minderjährige Stieftochter sowie weitere Personen am Körper, zum Teil, schwer verletzt.
Erschwerend sei das Zusammentreffen mehrerer gleich- und ungleichartiger strafbarer Handlungen über einen längeren Zeitraum und als mildernd die gerichtlich Unbescholtenheit zu werten gewesen.
Gegen dieses Urteil brachte der ausgewiesene Rechtsvertreter die Nichtigkeitsbeschwerde ein und verwarf der Oberste Gerichtshof am XXXX, Zahl XXXX diese. Gleichzeitig erkannte der Oberste Gerichtshof, dass das Strafausmaß von 6 Jahren zu beheben war und verurteilte den BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren.
2. Mit Schreiben des Bundesamt für Fremdenwessen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.01.2015 wurde der BF aufgefordert, betreffend des geplanten Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen. Der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF gab mit Schreiben vom 09.02.2015 eine Stellungnahme ab und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es noch ein offenes Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geben würde und diese Entscheidung noch nicht ergangen sei. Bis zur Entscheidung sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig. Darüber hinaus sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch aufgrund der Lebenssituation des BF gemäß Art. 8 EMRK nicht zulässig. Die Ehegattin lebe in Österreich und wäre gesundheitlich bedürftig und würde außerhalb ihrer Therapie auch die Hilfe des BF benötigen. Des Weiteren würden sich die drei Kinder des BF in Österreich aufhalten. Der BF würde auch keine persönlichen Bindungen zum Heimatstaat aufweisen. Die gesamte Familie lebe in Österreich. Letztlich bliebe noch anzumerken, dass der BF im Rahmen des Strafvollzuges keinen Antrag gemäß § 133a StVG stellen werde, da sich der ausschließliche Lebensmittelpunkt in Österreich befinden würde.
3. Mit Schreiben des BFA vom 28.05.2015 wurde der BF zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert. Der ausgewiesene Rechtsvertreter legte mit Schreiben vom 18.06.2015 ärtzliche Atteste der Gattin des BF vor. Sämtliche Arztbriefe beziehen sich auf Befundungen aus dem Jahre 2012 (Akt S 145-161).
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 21.08.2015 zugestellt, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (Spruchpunkt II.).
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen zusammengefasst fest, der BF sei wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1 StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB, der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 Abs. 1 Z 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs.1 StGB sowie die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt worden und mit Blick auf dessen Vorverurteilung des Deliktzeitraumes, der Anzahl der Tatwiederholungen und der, Gewalt und Ausnützung eines Vertrauens-/ Autoritätsverhältnisses beinhaltenden Tatausführungen, eine die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende, die Begehung strafbarer Handlung in Zukunft nicht ausschließen könnende, kriminelle Neigung inne, sodass sein Aufenthalt jedenfalls die Grundinteressen von Österreich beeinträchtige.
Anhand des gezeigten Verhaltens und des sich daraus erschließenden Charakters des BF, müsse von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr seitens dieses ausgegangen werden und sei daher das öffentlichen Interessen gegenständlich höher zu werten, als das private Interesse des BF, weshalb im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zur Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Interessen Österreichs, geboten sei.
Der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stelle zwar eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die österreichische Bevölkerung dar, die Obsorge über die Kinder bzw. der Stieftochter sei jedoch der öffentlichen Hand (Jugendwohlfahrtsträger) mittel Gerichtsbeschluss übertragen worden und sei dem BF auch das Kontaktrecht zu ihnen vorübergehend entzogen worden sodass dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zuzuerkennen gewesen sei.
5. Mit per Telefax am 04.09.2015 beim BFA eingebrachtem, mit selben Tag datiertem Schriftsatz, erhob der BF mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Die Beschwerde näher begründend, bringt der BF im Wesentlichen die Pflegebedürftigkeit seiner Gattin vor. Die Jugendwohlfahrtsbehörde habe dem BF sehr wohl erlaubt den Kontakt zu seinen eigenen Kindern zu pflegen und würde daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Erstbehörde vorliegen. Die drei minderjährigen Kinder sowie die Ehegattin würden sich auch weiterhin in Österreich befinden und handle es sich dabei um seine Kernfamilie. Die kranke Gattin wäre hier in Österreich grundversorgt und könnte diese Grundversorgung in Deutschland nicht sichergestellt werden. Die Erstbehörde hätte es in ihrer rechtlichen Beurteilung vermissen lassen, dass sich der BF lediglich an einem Kind vergangen habe und drei weitere Kinder unberührt geblieben wären. Statistisch gesehen würde daher zumindest eine Unbescholtenheit von 3/4, sprich 75% bestehen. Ein allfälliger Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei sohin keinesfalls notwendig. Des Weiteren habe der BF zu Deutschland keine Bindungen, sei selbst ein Heimkind gewesen und könnte sich keine Existenz bzw. Lebensgrundlage aufbauen. Ebenfalls sei die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes denkunmöglich. Der Tatzeitraum habe sich längsten bis Dezember 2011 erstreckt und sei der nunmehr bekämpfte Bescheid im Jahre 2015 erlassen worden. Im gegenständlichen Zeitraum habe sich der BF wohlverhalten.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 09.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
6. Mit Schreiben vom 09.02.2016 von der Justizanstalt XXXX, per Mail, wurde ersucht den Verfahrensstand bekannt zu geben. Grund für die Anfrage sei, dass der BF zum weiteren Strafvollzug nach Deutschland überstellt werden soll.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist deutscher Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Der BF hält sich seit dem 25.02.2011 im Bundesgebiet auf und ist im Besitz einer Anmeldebescheinigung ausgestellt von der XXXX.
Der BF ist seit dem XXXX in Strafhaft. Als Entlassungszeitpunkt wurde der XXXX errechnet (Vollzugsinformation OZ 2).
Der BF wurde wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1 StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB, der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 Abs. 1 Z 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs.1 StGB sowie die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt.
Der BF hat über Jahre (2003 bis 2011) hinweg wiederholt seine unmündig minderjährige Stieftochter (beginnend im Alter von 5 Jahren) unter Ausnützung eines zuvor aufgebauten Vertrauens- und Autoritätsverhältnisses, teilweise unter Zwang und angewendeter Gewalt, zur Vornahme des vaginalen und analen Geschlechtsverkehrs genötigt. Darüber hinaus hat er diese an Brüsten und Genitalien berührt, an ihr Oralsex vorgenommen, sich vom Opfer teilweise oral befriedigen, am Penis berühren und bis zum Samenerguss massieren hat lassen sowie dem Opfer sowohl anal als auch vaginal mit den Fingern penetriert.
Darüber hinaus hat der BF über Jahre (2009 bis 2011) seine Stieftochter gewalttätig behandelt, und gipfelte dies im Sommer 2011 damit, dass er ihr mit den Zacken einer Gabel in den Oberschenkel stoch. Des Weiteren verletzte der BF weitere Personen, zum Teil schwer.
Mildernd ist der bisherige ordentliche Lebenswandel, erschwerend jedoch das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Tatwiederholungen über einen längeren Zeitraum angesehen worden.
1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und wird seit XXXX in Justizanstalten in Österreich angehalten.
Der BF verfügt über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und halten sich seine Gattin sowie seine drei Kinder, im Bundesgebiet auf.
Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden.
Anhaltspunkte die gegen eine Rückkehr des BF nach Deutschland sprechen würden konnten nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.
Die rechtskräftigen Verurteilungen sowie die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe beruhen auf den Ausführungen des BF in der Beschwerde sowie den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen der genannten Urteile und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bezügen im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF sowie aus dem Akteninhalt. Demzufolge kann dem BF, insofern er vermeint sein Gattin, aufgrund ihrer Erkrankung, pflegen zu müsse, nicht gefolgt werden. Der BF ist seit dem XXXX in Strafhaft. Als Entlassungszeitpunkt wurde der XXXX errechnet.
Die gegenwärtige noch andauernde Inhaftierung des BF beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergeben sich die fehlenden Anhaltspunkte hinsichtlich einer hinreichenden Integration des BF aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich annehmen lassen würden.
Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser im Bundesgebiet berufstätig gewesen sei. Darüber hinaus hat der BF keine Vorbringen, welche auf eine allfällige dessen Arbeitsfähigkeit ausschließen könnende Krankheit hinweisen, vorgebracht und vermochte er die von ihm erwähnte Erkrankung seiner Venen bis dato nicht zu beweisen.
2.2.2 Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen des BF zum Verbleib in Österreich beruht auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Wie sich aus dem Gerichtsakt ergibt, wurde dem BF die Möglichkeit der Stellungnahme sowie der Vorlage bezughabender Beweise, welche gegen eine Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sprechen würden eingeräumt.
In Bezug auf die Vorbringen, der BF sei unschuldig und sei die gegen ihn geführte Verhandlung mangelhaft gewesen, ist anzumerken, dass es nicht in der Kompetenz des erkennenden Gerichts gelegen ist, die Rechtmäßigkeit von Strafgerichtsurteilen zu bewerten oder festzustellen. Vielmehr ist dies Aufgabe des Instanzenzuges der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit, welcher seitens des BF bereits erfolglos mittels Rechtsmittel angerufen wurde. Dem BF steht es natürlich jederzeit offen auch weitere ordentliche- oder außerordentliche Rechtsmittel in der Sache zu ergreifen, wobei jedoch weder der bloße Verweis darauf dies in Zukunft vornehmen zu wollen noch die Erwähnung eines beim Europäischen Gerichtshofes anhängigen Verfahrens ohne jegliche Beweiserbringung keinesfalls genügt um die Richtigkeit des in Rede stehenden, gegen den BF erlassenen, Strafurteils substantiiert anzuzweifeln. Demzufolge erachtet sich das erkennende Gericht an das - nicht zu beanstandende und in sich schlüssige - Strafurteil des Obersten Gerichtshofes gebunden. Vor diesem Hintergrund kann der Beteuerung des BF unschuldig zu sein nicht beigetreten werden und ist die vom BF gezeigte verleugnende Verantwortung als Schutzbehauptung abzutun und kann keinesfalls als ein für den BF sprechendes Moment aufgefasst werden. Des Weiterem kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden, wenn der BF darauf verweist, dass seine Ehegattin krank und seine Dienste vor Ort für sie erforderlich wären - zumal sich der BF bereits seit dem XXXX in Strafhaft befindet und mit einer Entlassung erst im Jahre XXXX zu rechnen sein wird. Äußerst befremdlich und dem Opfer gegenüber beschämend sind die Ausführungen in der Beschwerde, wo es heißt, dass der BF "quasi" die Möglichkeit gehabt hätte sich an drei weiteren Kindern zu vergehen, er sich jedoch nur an einem Kind vergangen habe und somit, rein statistisch gesehen, zumindest eine Unbescholtenheit von 3/4 , sprich 75% vorliegen würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:
3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen:
3.1.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1 StGB, der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB, der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 Abs. 1 Z 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs.1 StGB sowie die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Jahren verurteilt.
In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erfüllt.
Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.
Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (vgl. VwGH 15.06.1988, 87/01/0351; 02.09.2008, 2006/18/0333; 23.03.2010, 2010/18/0041). So begnügte sich der BF nicht allein damit, sich an der unmündig minderjährigen Stieftochter sexuell zu vergehen, sondern suchte sich dieser über einen Zeitraum von 8 Jahren hinweg durch wiederholten sexuellen Missbrauch der unmündig minderjährigen Stieftochter eine nachhaltige Befriedigung seiner niederen Gelüste, ohne dabei Rücksicht auf das Befinden des Opfers und der damit einhergehenden diesbezüglichen allfälligen psychischen Schädigungen und Entwicklungsstörungen dieser zu nehmen. Hinzu kommt, dass der BF dabei es nicht nur bei der Berührung und Vornahme von sexuellen Alternativhandlungen wie Oralverkehr und Betasten der Genitalien und Brüste seines Opfers sowie von sich selbst, belassen hat, sondern darüber hinaus diese mit seinem Penis, Fingern teils anal, teils vaginal penetriert hat. Zudem setze der BF, mit dem Ziel seinen Trieben einer Befriedigung zuzuführen, Gewalt gegen sein Opfer ein um deren, dem Vorhaben des BF zu verhindern versuchenden, Gegenwehr zu begegnen.
Zur Erreichung seines Zieles, nämlich die Auslebung seiner sexuellen Gelüste, ging der BF planend und koordiniert vor, um über den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses sowie eines Autoritätsverhältnisses als Stiefvater gegenüber der Stieftochter, mit Ziel dadurch ein den Missbrauch seines Opfer ermöglichendes Umfeld zu schaffen.
Sohin ist das vom BF begangene Verhalten nicht nur als schwerwiegend verwerflich anzusehen sondern hat der BF damit auch wesentliche Interessen des betroffenen Opfers aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für die Person und ihrer Interessen sowie des sozialen Friedens, zuwidergehandelt. Das vom BF gezeigte, sich über einen langen Zeitraum erstreckende Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln sowie auf einen auf die Befriedigung sexueller Gelüste ausgerichteten labilen Charakter des BF hin. Dem nicht genug, hat der BF durch sein Verhalten aufgezeigt, gesellschaftlich nicht akzeptable ausgeprägte sexuelle Neigungen in Bezug auf unmündig minderjährige Personen gepaart mit einer niederen bis gar nicht vorhandenen Hemmschwelle in Bezug auf den Willen diese Gelüste einer Befriedigung zuzuführen, aufzuweisen. Wenn auch schon "pädophile" Neigungen - welche dem BF aufgrund seiner Tat jedenfalls vorgehalten werden können - allein ein großes Gefahrenpotential in sich bergen, sofern es um das sittliche Empfinden der Gesellschaft und den Schutz unmündig minderjähriger Personen geht, so stellt der Umstand des erfolgten Nachgebens derartiger Neigungen, noch dazu über einen langjährigen Zeitraum hinweg, eine Potenzierung der von einer solchen Person ausgehenden Gefährlichkeit dar; Weist dies nämlich auf einen derartig labilen Charakter hin, welcher nicht in der Lage ist für eine geordnete Triebsteuerung zu sorgen.
Das bisher nicht wahrnehmbare Bereuen der Tat seitens des BF sowie des in der Beschwerde fehlenden Ausdruckes einer allfälligen Einsicht in das Unrecht der Taten und einer erfolgt habenden Auseinandersetzung mit diesen, kann, vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten dem BF gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Der ledigliche Verweis darauf, dass sich der BF seit des letzten Tatzeitpunktes im Jahr 2011 bis zur seiner Inhaftierung 2015 wohlverhalten habe, also in einem Zeitraum, wo die Taten bereits bekannt waren und Ermittlungen seitens der Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft geführt wurden und es schließlich am XXXX zu einer einer strafrechtlichen Verurteilung kam, genügt bei fehlender glaubwürdiger Vermittlung einer ersthaften Aufarbeitung der vom BF begangenen sexuellen Strafhandlungen und Taten allein nicht hin um eine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf den BF zu stützen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei einer fehlenden Bereitschaft sich seinen Taten und Neigungen samt der damit zusammenhängenden potentiellen Gefährdung öffentlicher und privater Interessen zu stellen, in absehbarer Zeit kein Eintritt einer Änderung dieser erkannt und angenommen werden kann.
Zudem zeigte der BF durch dessen weiteres, ebenfalls zur Verurteilung geführt habendes Verhalten, nämlich die zu Teil begangenen schweren Körperverletzungen und im Falle der Gegenwehr zur Sicherung der Verwirklichung seiner Interessen auf Gewalt zurückzugreifen, dass dieser seine Interessen über jene der Öffentlichkeit sowie privaten Dritten stellt und zur Verwirklichung dieser bereit ist Gewalt einzusetzen und damit allfällige einhergehende Folgen für die Opfer oder die Gesellschaft billigend in Kauf nimmt.
Wenn den BF schon nicht einmal die rationale Vernunft sowie die Fürsorge- und Hilfsbedürftigkeit von unmündig minderjährigen Kindern davon abzuhalten vermochte, sich an seinen beinahe wehrlosen, seiner Autorität unterstelltem Opfer, in gezielter Ausnützung dieser Attribute, sexuell zu vergehen und sohin selbst diesem keine Verantwortung zeigte, muss von einem gänzlichen Fehlen sozialer Kompetenzen und sexueller Hemmschwellen ausgegangen werden, weshalb der BF als schwerwiegend gefährlich im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit einzustufen ist.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Vielmehr weist der BF aufgrund seiner - gegenwärtig andauernden Inhaftierung seit XXXX kein aufrechtes Familienleben mehr auf. Zudem wurde dem BF die Obsorge für seine minderjährigen Kinder entzogen und müssen die Beziehungen des BF aufgrund seiner Inhaftierung und der sich damit naturgemäß ergebenden Unmöglichkeit des Erhaltes intensiver Kontakte jedenfalls eine Relativierung hinnehmen, welche durch die vom BF begangenen Taten eine weitere Potenzierung erfährt. So konnten den BF weder seine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie der allfällige damit aufgrund des möglichen Entzuges der Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet in Verbindung gestanden habende Verlust dieser von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Vielmehr hat der BF dies bewusst in Kauf genommen und mit seinen Taten seiner Familie einen großen Schaden zugefügt, wenn nicht sogar diese unwiederbringlich zerstört.
So hat der BF seien Aufenthalt im Bundegebiet zur Verwirklichung seiner sexuellen Gelüste missbraucht und damit sein Aufenthaltsrecht in Österreich wissentlich aufs Spiel gesetzt. Zudem lassen sich bis auf kurzeitige Erwerbstätigkeiten keine Integrationsbemühungen seitens des BF erkennen. Vielmehr weisen dessen gerichtlich strafrechtlich relevantes Verhalten darauf hin, dass der BF kein großes Interesse an einer Integration im Bundesgebiet hegt. Insofern vermögen die vom BF vorgenommenen äußerst kurzfristigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet als alleiniges Integrationsmoment angesichts der von ihm zu verantwortenden Taten und der überwiegenden Rechtswidrigkeit seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet die Annahme für eine hinreichende Integration des BF in Österreich nicht zu tragen.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in mehreren wiederholten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere jene des BF (vgl. VwGH 15.06.1988, 87/01/0351; 02.09.2008, 2006/18/0333; 23.03.2010, 2010/18/0041) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.
Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer seines Aufenthalts und seiner im angefochtenen Bescheid festgestellten persönlichen Interessen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese familiären und privaten Interessen - entgegen der Beschwerde ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei.
Unter Zugrundelegung des großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des BF erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse.
Vor dem Hintergrund des Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - eine verwerfliche sexuelle Neigung bei fehlender innerer Hemmschwelle aufweist und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Angesichts der vom BF begangenen Verbrechen und Vergehen, der Ausführung der Tat, der Strafhöhe seiner letzten Verurteilung, der Tatwiederholungen, des Tatzeitraumes, der sexuellen Neigung des BF, der möglichen Auswirkungen auf die Opfer und der nicht gegebenen positiven Zukunftsprognose, ist im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbotsdauer einer Reduktion nicht zugängig ist und der vom BF ausgehenden nachhaltigen Gefährlichkeit nur mit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot begegnet werden kann.
Da sich sowohl die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes an sich als auch die Höhe dieses als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
3.4.1. Obwohl vom BF eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Interessen zu befürchten ist, ist, der belangten Behörde folgend, nicht davon auszugehen, dass die sofortige Ausreise des BF iSd. der obzitierten Norm von Nöten wäre. Vielmehr ist diesem zur Regelung seiner Angelegenheiten im Bundesgebiet vor dessen Verlassen dieses angesichts seiner in diesem zugebrachten Zeit, eine angemessene Frist zuzugestehen.
Insofern ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten und war angesichts der obigen Bestätigung des Aufenthaltsverbotes, die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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