SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §73 Abs4
VwGVG §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §73 Abs4
VwGVG §8 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2111858.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Säumnisbeschwerde des minderjährigen XXXX, vom 23. Juli 2015 gegen den Landesschulrat für Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den am 26. Juni 2016 erhobenen Widerspruch zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, wird die Säumnisbeschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2014/2015 die siebente Klasse (11. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums (BG/BRG) XXXX und wurde im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Englisch und Darstellende Geometrie jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt.
Am 24. Juni 2015 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 104/2015, zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.
2. Am 26. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer "gegen die negative Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Englisch" Widerspruch.
3. Am 2. Juli 2015 langte beim Landesschulrat für Niederösterreich der Widerspruch gemeinsam mit den Stellungnahmen und Beweismittel der Schule (darunter u.a. Erläuterungen der Beurteilung von Schularbeiten in der 12. Schulstufe der AHS, die Jahresplanung 2014/2015 für das Fach Englisch, Beurteilungskriterien im Fach Englisch 2014/2015, sämtliche Englischschularbeiten des Beschwerdeführers, seine Englischtests, Protokolle über seine "Wunschprüfungen" [Prüfungen nach § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung], Stoff für die Wiederholungsprüfung aus Englisch 2014/2015, Stellungnahmen der Lehrer und der Schulleiterin) ein.
4. Am selben Tag veranlasste der Landesschulrat die Erstellung eines Fachgutachtens durch die Landesschulinspektorin (vgl. den im Akt einliegenden Ausdruck aus dem elektronischen Akt).
5. Am 15. Juli 2015 übermittelte die Landesschulinspektorin dem Landesschulrat ihr Fachgutachten vom 14. Juli 2015.
6. Dieses und die von der Schule vorgelegten Unterlagen übermittelte der Landesschulrat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21. Juli 2015, zur Stellungnahme binnen dreier Werktage.
7. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015, beim Landesschulrat eingelangt am 23. Juli 2015, gab der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ab und erhob gleichzeitig die vorliegende Säumnisbeschwerde. Begründend führte er zur Säumnisbeschwerde aus, er habe zu seinem Widerspruch vom 26. Juni 2015 "bis dato keinen Bescheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung" erhalten; ihm sei "lediglich" am 21. Juni 2015 "ein Schreiben zur Akteneinsicht" zugestellt worden.
8. Am 8. August 2015 legte der Landesschulrat für Niederösterreich dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Nach § 71 Abs. 2 letzter Satz SchUG hat der Schulleiter den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen.
Gemäß § 73 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.
2.1.2. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
2.2. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 8 VwGVG, Anm. 9 mit Verweis auf VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036; vgl. auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 m.w.N.).
Ein überwiegendes Verschulden wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn während der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte gesetzt wurden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 8 VwGVG K 8).
2.3. Die am 23. Juli 2015 erhobene Säumnisbeschwerde ist zulässig, weil der Landesschulrat für Niederösterreich nicht binnen der zweiwöchigen Entscheidungsfrist über den am 2. Juli 2015 bei ihm eingelangten Widerspruch vom 26. Juni 2015 entschieden hat.
Sie ist jedoch nicht begründet, weil die Verzögerung der Entscheidung auf kein überwiegendes Verschulden des Landesschulrates zurückzuführen ist:
So veranlasste er am 2. Juli 2015 und damit noch am selben Tag, an dem ihm der Widerspruch gemeinsam mit den Unterlagen der Schule vorgelegt wurde, die Erstellung eines für die Entscheidung erforderlichen Fachgutachtens.
Dieses Fachgutachten wurde von der Landesschulinspektorin innerhalb von 9 Werktagen fertig gestellt.
Am 16. Juli 2015 und damit am Tag nach Erhalt des Fachgutachtens leitete der Landesschulrat dieses gemeinsam mit den entscheidungsrelevanten Unterlagen der Schule dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen dreier Werktage weiter.
Somit ergibt sich aus dem Verfahrenslauf, dass der Landesschulrat nicht unnötig zugewartet hat, sondern die erforderlichen Verfahrensschritte zügig gesetzt hat.
Die Verzögerung ist daher nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Landesschulrates für Niederösterreich zurückzuführen, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
3. Zu Spruchpunkt B)
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die (oben unter Punkt 2.2. zitierte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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