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BGBl II 153/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

153. Verordnung: Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung

153. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Leistungsbeurteilungsverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 18, 20, 21, 23, 23a, 23b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:

Die Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 255/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 7 wird die Wendung „Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen“ durch die Wendung „Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 7 vorletzter Satz lautet:

„Der Schulleiter kann in den Fällen der lit. a und d aus besonderen Gründen den Terminen zustimmen.“

3. In § 7 Abs. 8a wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

4. In § 11 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wendung „für das 1. oder 2. Semester“ durch die Wendung „für ein Semester“ ersetzt.

5. In § 11 Abs. 4 werden der dritte und der vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Versäumt der Schüler eine solche Prüfung, gilt er als „nicht beurteilt“, sofern nicht § 20 Abs. 2 oder 3 des Schulunterrichtsgesetzes in Betracht kommt.“

6. § 12 Abs. 1 Z 3 lit. i entfällt.

7. In § 12 Abs. 1 Z 3 lit. j entfällt die Wendung „und im Mathematischen Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie“.

8. Im Einleitungsteil des § 18 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis“ durch die Wendung „in der Schulnachricht und dem Jahreszeugnis bzw. im Semesterzeugnis“ ersetzt.

9. In § 18 Abs. 1 zweiter Satz lautet der erste Teilsatz:

„Sie hat jedoch in der letzten Stufe einer Schulart nicht zu erfolgen;“

10. Der Überschrift des 5. Abschnitts wird die Wendung „BZW. FÜR EIN SEMESTER“ angefügt.

11. In der Überschrift des § 20 entfällt die Wendung „für die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe“.

12. In § 20 wird dem Text des § 20 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Abs. 1 gilt ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit den Maßgaben, dass

  1. 1. an die Stelle der ganzen Schulstufe das ganze Semester tritt und
  2. 2. an die Stelle des Unterrichtsjahres das Halbjahr tritt.“

13. Dem § 21 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Abs. 1 bis 11 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass

  1. 1. in Abs. 4 und 10 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
  2. 2. in Abs. 7 und 10 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist und
  3. 3. abweichend von Abs. 9 zweiter Satz der neue Termin
    1. a) im Fall eines zu beurteilenden Wintersemesters nicht nach dem darauffolgenden 31. Mai und
    2. b) im Fall eines zu beurteilenden Sommersemesters nicht nach dem darauffolgenden 30. November

14. In § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb entfällt einer der beiden Beistriche nach der Wendung „Ernährung und Haushalt“.

15. In § 22 Abs. 5 lit. b sublit. cc wird die Wendung „gemäß § 5 Abs. 11 nicht zulässig“ durch die Wendung „nicht gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig“ ersetzt.

16. § 22 Abs. 5 lit. b sublit. dd lautet:

  1. „dd) aus einer praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig ist,“

17. In § 22 Abs. 7 werden die Worte „eine Woche“ durch die Worte „zwei Tage“ ersetzt.

18. In § 22 Abs. 10 zweiter Satz wird das Wort „fallenden“ durch das Wort „folgenden“ ersetzt.

19. Nach § 22 wird folgender § 23 samt Überschrift eingefügt:

„Durchführung von Semesterprüfungen

§ 23. (1) Semesterprüfungen gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen. Sie haben grundsätzlich während des Unterrichts oder, wenn es dem Prüfer oder der Prüferin in Hinblick auf die Unterrichtsarbeit oder den Prüfungsablauf zweckmäßig erscheint, auch außerhalb des Unterrichts stattzufinden. Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin anzuberaumen.

(2) Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen. Der Antrag hat einen Terminvorschlag zu enthalten und ist mindestens vier Wochen vor dem vorgeschlagenen Prüfungstermin beim Schulleiter oder bei der Schulleiterin (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen beim Abteilungsvorstand oder bei der Abteilungsvorständin) einzubringen.

(3) An einem Tag dürfen für einen Schüler oder eine Schüerin höchstens zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden. Die Uhrzeit des Beginns jeder Teilprüfung ist dem Schüler oder der Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin spätestens eine Woche vor dem Tag der Semesterprüfung (Teilprüfung) nachweislich bekannt zu geben.“

20. Die Überschrift des 7. Abschnitts tritt an die Stelle der Überschrift „6. ABSCHNITT“ und lautet:

„6. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN“

21. Die Überschrift des § 24 lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

22. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 153/2015 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 7 Abs. 7 und 8a, § 12 Abs. 1 Z 3 lit. j und § 22 Abs. 5 lit. a und b, Abs. 7 sowie Abs. 10 und die Überschrift des 7. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 1 Z 3 lit. i außer Kraft;
  2. 2. § 5 Abs. 7, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 1, die Überschrift des 5. Abschnitts, § 20 samt Überschrift, § 21 Abs. 12 sowie § 23 samt Überschrift treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft.“

23. § 25 samt Überschrift entfällt.

Heinisch-Hosek

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