BVwG W136 2101125-1

BVwGW136 2101125-13.6.2015

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z4
BDG 1979 §93 Abs1
BDG 1979 §95
B-VG Art.133 Abs4
StGB §146
StGB §147 Abs2
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z4
BDG 1979 §93 Abs1
BDG 1979 §95
B-VG Art.133 Abs4
StGB §146
StGB §147 Abs2
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2101125.1.00

 

Spruch:

W136 2101125-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde der Fachoberinspektorin XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Kurt JELINEK, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ, vom 09.12.2014, Zl. 4 DS 11/12, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, nach mündlicher Verhandlung am 21.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin und Beschuldigte (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamtin der Verwendungsgruppe A3 und übt seit dem Jahr 2000 die Funktion einer Bezirksanwältin aus.

2. Mit Beschluss der belangten Behörde vom 18.12.2012 wurde aufgrund der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 01.10.2012 ein Disziplinarverfahren gegen die BF wegen des Verdachtes eingeleitet, sie habe sich, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern durch Vorgabe eine zahlungsfähige und zahlungswillige Kundin zu sein trotz Anhängigkeit eines Schuldenregulierungsverfahrens und mehrerer Exekutionsverfahren näher angeführte Geschädigte (Steinmetzbetrieb, XXXXbank und Fitnesscenter) dazu verleitet , ihr Geld, Waren oder Leistungen auszufolgen, wodurch diese mit näher genannten, insgesamt € 3000,- übersteigenden Beträgen am Vermögen geschädigt worden seien.

3. Aufgrund einer Nachtragsdisziplinaranzeige wurde mit Beschluss der belangten Behörde vom 18.10.2013 das Disziplinarverfahren gegen die BF wegen des weiteren Verdachtes eingeleitet, sie habe mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen durch Vorgabe eine zahlungsfähige und zahlungswillige Kundin zu sein trotz Anhängigkeit eines Schuldenregulierungsverfahrens und mehrerer Exekutionsverfahren Verfügungsberechtigte eines näher genannten Mobilfunkbetreibers zum Abschluss eines Handyvertrages verleitet zu haben, wodurch das Unternehmen am Vermögen geschädigt wurde, und wegen des Verdachtes im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX ein falsches Beweismittel gebraucht zu haben. Gleichzeitig wurde die BF aufgrund der erweiterten Verdachtslage vom Dienst suspendiert.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde die BF des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 und § 148 1. Fall StGB und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen, und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Spruchgemäß habe die BF

4.1. im November 2008 Verfügungsberechtigten der XXXXbank XXXX zur Gewährung eines Überziehungsrahmens,

4.2. im April 2009 den A. zum Abschluss eines Jahresvertrages für das Fitnessstsudio A,

4.3. im Mai 2011 Verfügungsberechtigte eines Mobilfunkanbieters zum Abschluss eines Handyvertrages und

4.4. im Sommer 2011 den Steinmetzmeister B. zur Überlassung eines Grabsteines mit Laterne und Kreuz samt Aufschrift

verleitete, wodurch die Getäuschten im Betrag von insgesamt €10.228,54 am Vermögen geschädigt wurden. Der Fälschung eines Beweismittels ergab sich aus der von der BF im Strafverfahren zu der vorgenannten Betrugshandlung (4.) vorgelegten Bestätigung ihres Vaters, wonach nicht die BF sondern er Auftraggeber des Grabsteines gewesen sei.

5. Auf Grund der gegen das vorgenannte Strafurteil erhobenen Berufung der BF, wurde diese mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 16.09.2014 von den oben unter Punkt 4.2. bis 4.4 angeführten wider sie geführten Anklagepunkten sowie vom Vorwurf der Fälschung eines Beweismittels gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Für den verbliebenen Teil des Schuldspruches (siehe Punkt 4.1. - Betrug zu Lasten der XXXXbank) wurde die BF wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146 und 147 Abs. 2 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass abweichend vom Erstgericht hinsichtlich des Schuldspruches betreffend Bestellung eines Grabsteines (siehe oben Punkt 4.4.) eine Betrugshandlung nicht habe festgestellt werden können. Vielmehr habe die BF den Grabstein zwar im eigenen Namen, jedoch tatsächlich im Auftrag ihres Vaters bestellt, weshalb sie davon habe ausgehen dürfen, dass dieser auch die diesbezüglichen Kosten tragen wird. In diesem Sinne sei auch die von ihr im Verfahren vorgelegte unterfertigte Bestätigung ihres Vaters inhaltlich richtig und liege keine Fälschung eines Beweismittels vor.

Hinsichtlich der übrigen Fakten (siehe oben Punkte 4.1. bis 4.3.) wurde begründet festgestellt, dass die BF bei den Vertragsabschlüssen gewusst habe, dass sie aus ihrem eigenen Einkommen eine Überziehung des von ihr eröffneten Girokontos bei der XXXXkasse, die monatlichen Raten beim Fitnessstudio A. sowie die Rechnungen des Mobilfunkbetreibers nicht werde bezahlen können, weshalb sie es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, sich durch die Erbringung dieser Leistungen unrechtmäßig zu bereichern und die Getäuschten dadurch an ihrem Vermögen zu schädigen. Eine diesbezügliche Gewerbsmäßigkeit wurde im Hinblick auf die zum Teil zeitlich erheblich auseinanderliegenden Betrügereien als nicht vorliegend festgestellt, weshalb die Subsumtion dieser Taten unter § 148 erster Fall StGB aufzuheben war. Aufgrund dieser geänderten Subsumtion der nicht (mehr) miteinander zusammenhängenden sondern materiell rechtlich jeweils selbständigen Taten vom November 2008, April 2009 und Mai 2011 war deren Verjährung (neu) zu prüfen. Da die Taten vom April 2009 und Mai 2011 jeweils als Betrug nach § 146 StGB zu qualifizieren waren und die erste staatsanwaltliche Verfolgungshandlung dazu am 10.07.2012 erfolgte, war die diesbezügliche Verjährungsfrist von einem Jahr gemäß § 57 Abs. 3 letzter Fall StGB bereits abgelaufen, weswegen die BF von der der Anklage zugrundeliegenden Fakten betreffend Fitnessstudio A. und Handy-Vertrag mit einem Mobilfunkbetreiber wegen Verjährung freigesprochen wurde.

6. Nach Ende der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens durch das gerichtliche Strafverfahren erging am 09.12.2014 das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde , mit dem die BF im Zusammenhang mit dem oa. rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichtes wie folgt für schuldig erkannt wurde[Anonymisierung durch BVwG]:

"[Die BF] ist schuldig, sie hat mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch die wahrheitswidrige Vorgabe ihrer Zahlungswilligkeit und -fähigkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitete, die diese in einem EUR 3.000,- übersteigenden Betrag von insgesamt EUR 5.328,78 am Vermögen schädigten und zwar

1 In A. Verfügungsberechtigte der XXXXbank A zur Gewährung von Überziehungsrahmen am 07.11.2008 in der Höhe von EUR 3.000,- und am 13.11.2008 in der Höhe von EUR 2.000,-;

2. Am 30.04.2011 in I. Verfügungsbrechtigte des Mobilfunkanbieters

X. zum Abschluss eines Handy-Vertrages, wodurch das Unternehmen letzlich mit EUR 328,78 am Vermögen geschädigt wurde.

[Die BF] habe hiedurch gegen ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG 1979, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und dadurch eine schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen."

Es wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Von den anderen Anschuldigungspunkten gemäß den Einleitungsbeschlüssen wurde die BF freigesprochen.

Begründend wurde nach Darlegung des relevanten Sachverhaltes ausgeführt, dass sich die unter 1. angeführten Verfehlungen auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Landesgerichtes X. bzw. die entsprechenden Urteilsfeststellungen des Oberlandesgerichtes X. stützten und die BF im Übrigen dazu geständig sei. Hinsichtlich Schuldspruch zu Punkt 2. wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde diesbezüglich den näher angeführten beweiswürdigenden Erwägungen des Oberlandesgerichtes. anschließe. Die finanzielle Lage der BF sei schon vor dem Auszug ihres Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung derart angespannt gewesen, dass von ihrer Zahlungsunfähigkeit auszugehen war. Dadurch, dass sie nach eigenen Angaben, ohne vorhin mit ihrem Gatten darüber gesprochen zu haben, den Handy-Vertrag samt Einzugsermächtigung abschloss, habe sie ohne Zweifel den Mitarbeiter des Mobilfunkbetreibers über ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht. Dass die BF trotz ihrer tristen privaten finanziellen Situation weitere Schulden einging, sei davon auszugehen, dass sie es ernstlich für möglich gehalten habe und sich auch damit abgefunden habe, dass sie das vertragliche Entgelt nicht entrichten können werde. Die zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen seien unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 94 Abs. 1 Z 1und Z 2 und Abs. 4 BDG 1979 nicht verjährt und seien mit der gewissenhaften Ausübung des Dienstes nicht vereinbar und zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv zu erschüttern. Eine Bezirksanwältin habe kraft ihres Amtes Angriffe gegen fremdes Vermögen zu verfolgen und anzuklagen, umso schwerer wiege es, wenn eine Bezirksanwältin, wenn auch außer Dienst selbst widerholt Betrugshandlungen setzte. Abgesehen davon, dass nicht alle Pflichtverletzungen der BF von dem gerichtlichen Schuldspruch umfasst seien, ergäbe sich der disziplinäre Überhang bereits daraus, dass das Strafrecht auf Belange der Vertrauenswahrung im Sinne des § 43 BDG 1979 und dem Schutzzweck der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes nicht abstelle. Bei der Strafbemessung wurde die teilweise Schadensgutmachung sowie die infolge strafgerichtlicher Verurteilung und Suspendierung erlittenen gewichtigen Nachteile sowie das teilweise Geständnis der BF vor der belangten Behörde als mildernd, als erschwerend die Disziplinarvorstrafe sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Disziplinarverfahrens trotz bereits erfolgter Suspendierung gewertet. Von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe lasse sich im vorliegenden Fall nicht sprechen und habe sich die BF von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen auch nicht durch eine disziplinäre Vorverurteilung zu einer Geldstrafe habe abhalten lassen, weshalb sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Erwägungen die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen gewesen wäre. Die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses sei untragbar geworden, im Hinblick darauf, dass die BF während eines anhängigen Disziplinarverfahrens und auch nach rechtskräftiger disziplinärer Verurteilung erneut gleichgelagerte Taten begangen habe, könne angesichts der nach wie vor äußerst prekären finanziellen Lage nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.

7. Mit fristgerechter Beschwerde, bei der belangten Behörde am 28.01.2015 eingelangt, wurde der bekämpfte Bescheid in seinem Schuldspruch zu Punkt 2. Sowie in seinem Strafausspruch angefochten und die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zum Schuldspruch Punkt 2. die Verantwortung der BF vernachlässige, wonach sie den gegenständlichen Vertrag, nachdem bereits ihr Ehemann Kunde beim selben Mobilfunkanbieter gewesen sei, nur deswegen auf ihren Namen abgeschlossen habe, da ein damals günstigeres Angebot nur für Neukunden galt und sie im Hinblick auf das dadurch entlastete Familieneinkommen umso weniger damit habe rechnen können, dass sie die anfallenden Rechnungen nicht werde zahlen können. Allein aus der Tatsache, dass der Ehegatte vor seinem Auszug aus der Wohnung den Großteil des gewöhnlichen Lebensunterhaltes bestritt, sei ersichtlich, dass sie ohne Eintritt dieses für sie nicht absehbaren Ereignisses, die Begleichung der Mobilfunkrechnungen möglich gewesen wäre. Außerdem verkenne die Behörde, dass die BF trotz anhängiger Exekutionsverfahren jedenfalls ein unpfändbares Existenzminimum zu verbleiben hatte, das sie zur Begleichung gegenständlicher Mobilfunkrechnungen hätte verwenden können. Schließlich habe die BF ansonsten ihre Telefonrechnungen immer umgehend beglichen, sodass aufgrund der Bezahlung der Forderung im April 2013 letztlich dem Unternehmen kein Schaden entstand.

Die von der belangten Behörde ausgesprochene Entlassung sei als Strafe deutlich überzogen, da entgegen deren Bewertung beim inkriminierten Verhaltender BF von einem unterdurchschnittlichen Unrechtsgehalt auszugehen sei. Bei dem durch die BF verwirklichten Delikt handle es sich nach dem vorgesehenen Strafrahmen um ein Vergehen, wodurch sich bereits durch diese gesetzgeberische Wertung zeige, dass dieser Tat nicht ein besonders hohe Unrechtsgehalt beigemessen werde. Diese zutreffende konkrete Wertung zeige sich auch dadurch, dass das Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht anstelle der nach § 147 Abs. 2 StGB vorgesehenen Freiheitsstrafe gemäß § 37 Abs. 1 StGB lediglich eine Geldstrafe verhängt hat, wobei die Hälfte bedingt nachgesehen werden konnte. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Rechtsmittelgerichtes verdeutlichten überdies, dass von einer an der untersten Grenze des bedingten Vorsatz liegenden subjektiven Tatseite auszugehen sei. Zwar sei aufgrund der Tätigkeit der BF als Bezirksanwältin ein allgemeiner Funktionsbezug zwischen dienstlichen Aufgaben und zur Last gelegten verhalten iSd Ausführungen der belangten Behörde gegeben, dass der objektive Unrechtsgehalt deswegen besonders schwerwiegend sei, sei nicht zutreffend. Die BF habe die inkriminierten Handlungen ausschließlich in ihren Privatbereich begangen, sodass kein konkreter Funktionsbezug der Delikte zur dienstlichen Tätigkeit bestünde.

Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht im Strafverfahren könne als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen, weshalb eine der Ansicht des Strafgerichtes entgegenstehende Beurteilung eingehend zu begründen gewesen wäre. Die von der belangten Behörde herangezogenen Gründe für die negative Prognoseentscheidung ließen jeden Sachbezug vermissen und seien daher insoweit unvollständig. Die zu Punkt 1 des Disziplinarerkenntnisses zur Last gelegten Handlungen lägen bereits mehr als acht Jahre zurück, der von der belangten Behörde angenommene Erschwerungsgrund der Tatbegehung während eines anhängigen Disziplinarverfahrens wäre allenfalls als Strafzumessungsaspekt nach § 32 Abs. 2 StGB zu werten gewesen, wobei eine Erhöhung der Tatschuld nicht anzunehmen sei. Auch sei der Erschwerungsgrund der disziplinären Vorstrafe sei zu relativieren, da zum Zeitpunkt der unter Punkt 2 zur Last gelegten Pflichtverletzung das Disziplinarverfahren zwar formell abgeschlossen war, jedoch vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht über die von der BF eingebrachte Beschwerde entschieden worden war, so dass das Ergebnis zum Zeitpunkt der angenommenen Tatbegehung aus der Sicht der BF noch nicht festgestanden war.

Die von der belangten Behörde aufgrund der angenommenen prekären finanziellen Situation der BF festgestellten negativen Prognose sei durch das nunmehr bereits zumindest vierjährige Wohlverhaltens der BF und ihrer zu Punkt 1. des Schuldspruches gezeigten Schuldeinsicht widerlegt. Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung entspräche in keiner Weise dem tatsächlich vorliegenden objektiven Unrechtsgehalt der der BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, § 95 Abs. 1 BDG 1979 rechtfertige allenfalls die Verhängung einer Geldbuße oder Geldstrafe.

8. Mit Note vom 10.02.2015, eingelangt am 17.02.2015, legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten vor.

9. Im Rahmen der am 21.05.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verantwortete sich die BF zum Schuldspruch Punkt 2. des bekämpften Bescheides nicht geständig. Die BF gab an, dass sie, nachdem sie bis dahin keinen Internetzugang gehabt habe, einen solchen günstigen Vertrag als Neukundin habe abschließen wollen, um Dokumente ins Büro schicken zu können. Sie habe mit ihrem Mann, der bereits reiner "Telefonkunde" bei der T-Mobile gewesen sei, allgemein über die Möglichkeit eines Internetanschlusses gesprochen, den konkreten Vertragsabschluss habe sie ihm jedoch nicht mitgeteilt, er habe dies erst nachher erfahren, als der Datenstick im Hause gewesen sei, die Internetanbindung jedoch nicht zufriedenstellend funktioniert habe. Sie sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon ausgegangen, dass sie sich die Kosten in der Höhe von zehn Euro monatlich werde leisten können oder dass ihr Ehemann sich diese werde leisten können, sie habe jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass ihr Mann wenige Tage später aus der Ehewohnung ausziehen werden und daher für allfällige Zahlungen nicht mehr zur Verfügung stünde. Sie habe den Datenstick in Höhe von € 49,-sowie die erste Monatsrate von € 10,-

sofort bezahlt, die weiteren Monatsraten in der Höhe von € 10,- habe sie dann nicht mehr begleichen können und sie habe den Vertrag auch nicht gleich kündigen können. Der offenen Betrag bei der T-Mobile habe lediglich € 60,- betragen, wegen der Inkassogebühren sei der Klagsbetrag dann auf über € 501,- angewachsen, sie habe sich dann mit der T-Mobile auf die € 328,- geeinigt. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie einen Abbuchungsauftrag gegeben habe, glaube jedoch, dass sie mit Erlagschein hätte zahlen wollen.

Seitens des Rechtsvertreters der BF wurde darauf hingewiesen, dass, obwohl das gegen sie behängende Strafverfahren dem Dienstgeber bekannt war und schließlich bereits die Suspendierung im Raum stand, die BF weiterhin als Bezirksanwältin zu Verhandlungen geschickt wurde, so dass von einem Vertrauensverlust nicht gesprochen werden könne. Im Übrigen habe der Oberste Gerichtshof jüngst die vom Oberlandesgericht festgesetzte Höhe des Tagsatzes von € 10,- auf €

4,- herabgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die am 03.02.1964 geborene BF wurde 1980 als Vertragsbedienstete aufgenommen, 1986 zur Beamtin ernannt und ist seit dem Jahr 2000 als Bezirksanwältin tätig. Die BF ist verheiratet, lebt von ihrem Mann getrennt, hat keinen Unterhaltsanspruch und keine Sorgepflichten. Der Privatkonkurs der BF ist abgeschlossen, mit 18.02.2014 ist Restschuldbefreiung eingetreten. Die BF hat eine offene Verbindlichkeit für angefallene Rechtsanwaltskosten in der Höhe von etwa € 1.500 bis 2.000,- und verfügt über kein Vermögen. Der infolge Suspendierung gekürzte Monatsbezug der BF beträgt € 1.346,70.

Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 30.09.2009 wurde über die BF eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,- verhängt. Die zugrunde liegenden Dienstpflichtverletzungen waren einerseits unzureichende Aktenbearbeitung, Blockzeitverletzungen und die Anwahl von Mehrwertnummern vom Diensttelefon in der Dienstzeit jeweils im Jahr 2007 sowie eine strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Betruges aus dem Jahr 2008. Die von der BF gegen das vorgenannte Erkenntnis erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 09.04.2010 und die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.05.2011, Zl. 2011/09/0042, als unbegründet abgewiesen. Im Zusammenhang mit dieser Dienstpflichtverletzung war die BF von Dezember 2007 bis Jänner 2010 vom Dienst suspendiert.

1.2. Zu den angelasteten Pflichtverletzungen

Der im bekämpften Bescheid zu Punkt 1. ergangene Schuldspruch wurde von der BF, die dazu im Übrigen geständig ist, nicht bekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Zu der zu Schuldspruch Punkt 2 zur Last gelegten Pflichtverletzung wird folgendes festgestellt:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann nicht festgestellt werden, dass durch den Abschluss des Vertrages mit dem Mobilfunkbetreiber bei gleichzeitiger Abgabe einer Einzugsermächtigung von ihrem Konto aufgrund der besonderen Günstigkeit des Angebotes das Familieneinkommen entlastet worden wäre und die BF allein schon deswegen damit hätte rechnen dürfen, dass ihr Mann allenfalls die Kosten dafür übernimmt. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die BF, sofern ihr Mann weiterhin für einen Teil des gemeinsamen Lebensunterhaltes aufgekommen wäre, jedenfalls davon ausgehen konnte, dass sie die Rechnungen für den abgeschlossenen Vertrag werde begleichen können.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus deren Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie der unbestrittenen Aktenlage.

2.2. Die Feststellungen zur gegenständlichen Pflichtverletzung gründen auf folgenden Erwägungen:

In der Beschwerde wurde sinngemäß vorgebracht, dass durch den von der BF getätigten Vertragsabschluss beim Mobilfunkbetreiber das Familieneinkommen entlastet worden wäre, da ihr Mann bereits seit Jahren Kunden gewesen wäre und das günstige Angebot nur für Neukunden gegolten habe, weshalb es die BF auf ihren Namen abschloss. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die BF jedoch über Befragen angegeben, dass weder sie noch ihr Mann bis zum Abschluss des Vertrages privat über einen Internetzugang verfügt hätten, sondern sie beide jeweils nur Nutzer von Mobiltelefonie gewesen seien, die BF in Form einer Wertkarte, ihr Mann mit einem Vertrag bei der T-Mobile. Aus diesem glaubwürdigen Vorbringen ergibt sich jedoch, dass die BF tatsächlich einen neuen zusätzlichen Vertrag, der zusätzliche Kosten verursachte, abschloss und es nicht zu der in der Beschwerde behaupteten Kostenreduktion kam.

Insoweit die BF vermeint, dass sie davon habe ausgehen können, dass ihr Mann allenfalls die Kosten tragen wird, ist auf den von der belangten Behörde zu Recht erkannten Umstand zu verweisen, dass sie diesen Vertragsabschluss, der wie oben angeführt, zusätzliche Kosten verursachte, nicht mit ihrem Mann absprach. Im Hinblick auf die Tatsache, dass zum damaligen Zeitpunkt auch die Einkommenssituation ihres Mannes infolge von Jobwechsel bzw. zeitweiliger Arbeitslosigkeit keineswegs mehr als rosig zu bezeichnen war und ihr Mann offenbar auch bis dahin nicht bereit war für ihre Verbindlichen einzustehen, durfte die BF, selbst wenn sie nicht wissen konnte, dass ihr Mann den gemeinsamen Haushalt verlassen wird, nicht davon ausgehen, dass ihr Mann als präsenter Deckungsfonds zu Verfügung steht.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach der BF trotz Abschöpfungsverfahrens jedenfalls das Existenzminimum zu verbleiben hatte, weshalb ihr dieses, sofern der Ehemann weiterhin die Lebenskosten getragen hätte, für die Begleichung der Mobilfunkrechnung hätte verwenden können, ist darauf zu verweisen, dass gegen die BF - wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - zum damaligen Zeitpunkt neben dem Abschöpfungsverfahren weitere Exekutionsverfahren behingen, und sie somit trotz Tragung eines überwiegenden Teils ihres Lebenshaltungskosten durch ihres Mannes nicht in der Lage war, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, somit faktisch zahlungsunfähig war. Im Übrigen ist die BF den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich ihrer finanziellen Situation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten, weshalb die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs widersprüchlich sind.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, die BF hätte auch bis zum (Neu)Vertrag mit dem Mobilfunkbetreiber ihre Telefonrechnungen immer pünktlich bezahlt, weshalb sie davon ausgehen konnte, dass ihr dies auch zukünftig möglich sei, ist darauf zu verweisen, dass die BF nach ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht bis dahin keinen Handyvertrag besaß, sondern mit Wertkarte telefonierte.

Zu den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung, wonach sie nach Erwerb eines Datensticks um € 49,-lediglich € 10,- im Monat hätte zahlen müssen, weshalb sie einfach davon ausging, dass ihr dies jedenfalls möglich sein werde, ist darauf zu verweisen, dass laut Beschwerdevorbringen die anfallenden Rechnungen des Mobilfunkbetreibers durchschnittlich 60,- pro Monat betrugen. Im Hinblick darauf, dass der offenen Saldo mit Mitte Oktober 2011 bereits € 328, 78 betrug, sind diese Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach der offene Rechnungsbetrag insgesamt nur € 60,- betragen habe und die €

328,78 ausschließlich durch Mahnspesen und Inkassogebühren zustande gekommen wären, nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist auch darauf verwiesen, dass die BF in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 25.10.2013 selbst von einem "Vertrag" von €

328,78 ausging und angab, dass der im Strafantrag angeführte Betrag von € 501,54 wahrscheinlich Inkasso- und Mahngebühren enthalte. Dass die monatlichen Raten somit so gering gewesen wären, dass die BF davon habe ausgehen dürfen, dass deren Bezahlung unter allen Umständen möglich sein werde, erscheint somit nicht glaubwürdig.

Die von der BF zur Bezahlung der Mobilfunkrechnung erteilte Einzugsermächtigung wurde zunächst in der mündlichen Verhandlung insofern in Abrede gestellt, als die BF über Befragen durch den Disziplinaranwalt angab, sie hätte mittels Erlagschein die Rechnung begleichen wollen. Nach Vorhalt der diesbezüglichen Ausführungen im bekämpften Bescheid gab, sie an, das sie sich nicht mehr erinnern könne. Im Hinblick darauf, dass die BF im Rahmen des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht X. (siehe Erkenntniss vom 16.09.2014, S 14 unten) den Vertrag samt Einzugsermächtigung vorgelegt hat, kann kein Zweifel über die geplante Zahlung mittels Abbuchung vom Konto bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

........

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. .....

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

.........

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen

oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. ........

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage

wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither

wohlverhalten hat;

........

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat."

3.3. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

3.4. Die BF macht zunächst geltend, dass sie die zu Schuldspruch Punkt 2. zur Last gelegte Pflichtverletzung mangels subjektiver Tatseite nicht begangen habe. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde unter detaillierter Darstellung der finanziellen Verhältnisse der BF zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jedoch nachvollziehbar begründet dargelegt, dass die BF trotz ihrer "tristen" finanziellen Situation weitere Verpflichtungen einging, weshalb sie es ernstlich für möglich gehalten und sich auch damit hat abgefunden hat, dass das vertraglich zugesicherte Entgelt nicht entrichten wird können und sich damit unrechtmäßig bereichert und dem Mobilfunkbetreiber einen Vermögensschaden zufügt. Auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen und die Verantwortung der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist von vorsätzlich bedingtem Bereicherungsvorsatz auszugehen. Insoweit beschwerdegegenständlich eingewendet wird, dass durch die von der BF letztendlich, wenn auch mit fast zweijähriger Verspätung, getätigte Zahlung an den Mobilfunkbetreiber ersichtlich sei, dass sie sich in subjektiver Hinsicht nie damit abgefunden hat, das vertragliche Entgelt nicht entrichten zu können, ist darauf zu verweisen, dass eine derartige Zahlung eine Schadensgutmachung darstellt, das Tatbild des Betruges jedoch bereits mit Eintritt der Vermögensschädigung vollendet ist (vgl. Fabrizy, StGB11 § 146 Rz 25). Im Übrigen wird auf die Beweiswürdigung unter Punkt 2. verwiesen.

3.5. Zur von der BF bekämpften Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/09/0105, Folgendes ausgeführt:

"Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde."

Seitens der belangten Behörde wurde hinsichtlich des Schuldspruches zu Punkt 1 zutreffend von einem beträchtlichen disziplinären Überhang und hinsichtlich beider zur Last gelegten Pflichtverletzungen von einem hohen objektiven Unrechtgehalt ausgegangen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach aus dem Umstand dass die BF die zur Last gelegten Handlungen ausschließlich in ihrem Privatbereich gesetzt hat und somit kein besonderer Funktionsbezug gegeben wäre, ergibt sich im gegenständlichen Fall gerade ein besonderer Funktionsbezug, ist doch die BF als Bezirksanwältin tätig und verletzt somit durch die zur Last gelegten Vermögensdelikte gerade jene Normen, deren Durchsetzung zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört, weil eine Bezirksanwältin ua. mit der Strafverfolgung von bestimmten Taten nach dem StGB befasst ist (vgl. das über die Beschwerde der BF ergangene Erkenntnis des VwGH vom 30.05.2011, Zl. 2011/09/0042).

Wenn die BF in diesem Zusammenhang vermeint, aus der gesetzgeberischen Wertung der von ihr verwirklichten Delikte als Vergehen im Sinne des § 17 StGB mit einem Strafrahmen der Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren ergäbe sich schon, dass diesen kein besonders hoher Unrechtsgehalt zukäme, übersieht sie, dass der Unwert der Tat zwar vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung zu sehen ist, jedoch primär der speziell dienstrechtliche Aspekt der Auswirkungen einer Tat auf die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen ist (VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Wenn nun also eine Bezirksanwältin bereits wiederholt wegen Betruges verurteilt wird, ist dies in Anbetracht ihrer dienstlichen Stellung ohne Zweifel in hohem Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen, ist doch bei wiederholter eigener Delinquenz wegen eines Vorsatzdeliktes ein Glaubwürdigkeitskeitsverlust als Anklagevertreterin in Strafsachen vor dem Bezirksgericht jedenfalls zu befürchten.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach keine schwere Pflichtverletzung im Hinblick auf das geringe Verschulden der BF vorliege, ist darauf zu verweisen, dass die BF die ihr zur Last gelegten Pflichtverletzungen vorsätzlich begangen hat und somit von einem geringen Verschulden nicht ausgegangen werden kann. Insofern hier auf dies angeblich untermauernden Ausführungen des OLG X. verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieses in seinem Erkenntnis vom 16.09.2014 folgende Feststellung traf: "Die Angeklagte wusste, dass sie aus ihrem eigenen Einkommen eine Überziehung von € 5.000,-...des eröffneten Girokontos, nicht abdecken, sowie die monatlichen Raten für das Fitnessstudio und die Rechnungen der Fa. T-Mobile Austria GmbH nicht bezahlen können wird. Dies teilte sie ihren Vertragspartnern nicht mit und täuschte sie daher bewusst über ihre Zahlungsfähigkeit. Sie hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, sich durch die Erbringung der

Leistungen durch ..... unrechtmäßig zu bereichern und diese dadurch

an ihrem Vermögen zu schädigen." Von Konstatierungen über geringes Verschulden der BF kann gegenständlich nicht gesprochen werden.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die in § 95 Abs. 2 BDG 1979 normierte Bindungswirkung eines Strafurteils sich nicht auf die Strafbemessung durch das Strafgericht bezieht. Auch wenn das Strafgericht keine Strafe verhängt hat, die zum Amtsverlust gemäß § 27 StGB führt, sind die Disziplinarbehörden nicht gehindert, aus eigenem Ermessen die für die disziplinarrechtliche Ahndung der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen aus disziplinarrechtlicher Sicht angemessene Disziplinarstrafe, also auch die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen( VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2011/09/0210).

3.6. Hinsichtlich der von der belangten Behörde erkannten Milderungs- und Erschwerungsgründe ist auf Folgendes zu erweisen:

Die belangte Behörde hat der BF zu Recht als Milderungsgründe die teilweise Schadensgutmachung sowie das teilweise Geständnis hinsichtlich der unter Spruchpunkt 1 zur Last gelegten Pflichtverletzung erkannt, wobei die diesbezüglich relativierenden Erwägungen zum Geständnis durchaus zutreffend sind. Die von der belangten Behörde erkannten gewichtigen Nachteile infolge der strafgerichtlichen Verurteilung und der Suspendierung als Milderungsgrund liegen jedoch nicht vor. Die BF wurde im Strafverfahren zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen verurteilt, wobei die Hälfte der Geldstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Eine teilbedingte Geldstrafe in relativ geringer absoluter Höhe, von der die Hälfte bedingt nachgesehen wird, kann allerdings nicht als gewichtiger tatsächlicher oder rechtlicher Nachteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB erkannt werden, sind doch unter "gewichtigen" Nachteilen sind solche zu verstehen, die ein Ausmaß erreichen, das die Lebensführung des Täters nachhaltig oder längerfristig beeinträchtigt (vgl. Mayerhofer, StGB6, Das österreichische Strafrecht, 1. Teil, 2009, S 313, FN 12). Die bloße Tatsache einer Vorstrafe für sich kann den genannten Milderungsgrund nicht bilden (vgl. VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/09/0183).

Dasselbe gilt für die infolge Suspendierung erlittenen Nachteile. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung eine Sicherungsmaßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu verfügen ist, diese stellt jedoch keine endgültige Lösung dar. Die mit der Suspendierung verbundene Gehaltskürzung wird erst bei strafgerichtlicher Verurteilung oder Verhängung einer Geldstrafe oder Entlassung im Disziplinarverfahren endgültig. Im gegenständlichen Fall hatte die mit der Suspendierung verbundene Bezugskürzung überdies für den Zeitraum des die Einkünfte der BF treffende Abschöpfungsverfahrens de facto keine nachteiligen Folgen für die BF. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die mit der Suspendierung verbundene Rufschädigung strafmildernd wäre, ist darauf zu verweisen, dass ein grundsätzlich mit jeder Suspendierung für den Beamten verbundener Ansehensverlust noch nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann (vgl. VwGH vom 20.01.2003, Zl. 2002/09/0053). Auch die erfolgte Suspendierung bzw. die damit verbundenen Nachteile stellen somit keinen Milderungsgrund dar.

Gegenständlich stehen somit den Milderungsgründen der teilweisen Schadensgutmachung und des teilweisen Geständnisses der von der belangten Behörde erkannte Erschwerungsgrund der einschlägigen disziplinären Vorverurteilung ua. wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Pflichtverletzung sowie die mehrfache Tatbegehung gegenüber. Von einem deutlichen Überwiegen der Erschwerungsgründe kann somit ausgegangen werden.

3.7. Zwar kommt dem Einwand der BF, wonach die Tatbegehung während eines anhängigen Disziplinarverfahrens bei bereits erfolgter Suspendierung keinen besonderen Erschwerungsgrund iSd § 34 StGB darstellt, Berechtigung zu, trotzdem ist daraus nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen, ist doch dieser Umstand - wie von der BF zutreffend ausgeführt wird - allenfalls als Strafzumessungsaspekt zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die BF die unter Schuldspruch Punkt 1 zur Last gelegte Pflichtverletzung nur wenige Monate nach einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung und während eines anhängigen Disziplinarverfahrens und ausgesprochener Suspendierung begeht, bewirkt durchaus eine Erhöhung der Tatbegehungsschuld, zeigt sich doch darin - gerade für eine in der Strafjustiz tätige Beamtin - eine zumindest gleichgültige Haltung gegenüber rechtlich geschützten Werten.

3.8. Die belangte Behörde hat die Verhängung der Disziplinarstrafe mit deren sowohl general- als auch spezialpräventiven Erforderlichkeit begründet. Zu diesen Aspekten für die Strafzumessung hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

Generalpräventiven Gründen kann seit der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 ein höheres Gewicht zugemessen werden als spezialpräventiven und eine Entlassung bereits aus diesen Gründen erforderlich sein (VwGH 31.05.2012, 2012/09/0027). Dass somit der spezialpräventiven Wirkung bei der Strafbemessung insbesondere bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen nicht die ausschlaggebende Rolle zukommt, sondern die Höhe der Strafe bei schweren Dienstpflichtverletzungen an generalpräventiven Erfordernissen zu messen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen und hat in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung gerade bei Dienstpflichtverletzungen mit besonderem Funktionsbezug auch bei Vorliegen von Milderungsgründen zu Recht in Betracht zu ziehen war (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und vom 24.01.2014, Zl. 2013/09/0149 und Zl. 2013/09/0133). Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) Entlassung wird in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG 1979 nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG 1979 zu Gebote stehenden Möglichkeiten - in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. sinngemäß Jerabek, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 17 zu § 43 und Rz 15 zu § 46 StGB [2003]). An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).

Zutreffend im Sinne dieser Judikatur hat die belangte Behörde ausgeführt, dass es der Entlassung der BF bedarf, um anderen Beamten, insbesondere Bezirksanwälten, deutlich vor Augen zu führen, dass wiederholte Dienstpflichtverletzungen mit besonderem Funktionsbezug mit der strengsten Disziplinarstrafe geahndet werden. Diesen zutreffenden Ausführungen ist die BF auch nicht substantiiert entgegen getreten sondern vermeint, dass im Hinblick auf die von ihr behauptete günstige Zukunftsprognose eine Entlassung spezialpräventiv nicht erforderlich erscheint. Insoweit dies mit der vom Strafgericht gewährten (teil)bedingten Strafnachsicht und dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes begründet wird, ist darauf zu verweisen, dass das Strafgericht für die bedingte Strafnachsicht keine nähere Begründung außer dem Fehlen entgegenstehender general- oder spezialpräventiver Gründe angeführt hat. Gleichzeitig hat das Strafgericht ausgeführt, dass abgesehen vom Umstand, dass eine Diversion im Berufungsverfahren nicht mehr möglich ist, dieser die sich in fehlenden Schuldeinsicht zeigenden mangelnde Verantwortungsübernahme durch die BF, die eine günstige Zukunftsprognose nicht zulässt, entgegenstünde. In Sinne dieser Ausführungen ist somit das Strafgericht keineswegs von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen. Auch wenn sich die BF im Disziplinarverfahren nunmehr angesichts der rechtskräftigen strafgerichtliche Verurteilung, an die die Disziplinarbehörde gebunden ist, zu Spruchpunkt 1 geständig zeigt, ist angesichts der nach wie vor leugnenden Verantwortung hinsichtlich Schuldspruch Punkt 2 nicht von einer derart positiven Zukunftsprognose auszugehen, dass angesichts der einschlägigen disziplinären Vorverurteilung und der mehrfachen Tatbegehung mit begründeter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die BF keine weiteren Pflichtverletzungen begehen wird. Im Hinblick auf diese Umstände kommt dabei auch dem von der BF ins Treffen geführte vierjährigen Wohlverhalten keine entscheidende Bedeutung zu, ist doch einem Wohlverhalten während der Anhängigkeit des Strafverfahrens nicht als mildernd zu berücksichtigen ist. Zudem kann erst ein Wohlverhalten während eines der Rückfallverjährungsfrist des § 39 Abs. 2 StGB entsprechenden Zeitraumes den Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB begründen (vgl. VwGH vom 26. Februar 2009, Zl. 2009/09/0031).

Zusammengefasst sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weder Umstände zutage getreten, wonach der unter Spruchpunkt 2 ergangene Schuldspruch zu Unrecht erfolgt wäre, noch dass in Anbetracht der Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzung unter Bedachtnahme auf die disziplinären Vorverurteilung eine mildere Disziplinarstrafe als die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entlassung auszusprechen gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) angeführte angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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