BVwG W218 2003187-1

BVwGW218 2003187-13.3.2015

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2003187.1.00

 

Spruch:

W218 2003187-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch RA MMAg. Maria GRÖß, Wickenburggasse 3/16A, 1080 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien, Esteplatz, vom 11.02.2014, GZ: 2014-0566-9-000119, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) iVm § 38 AlVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (=BF) steht seit 28.6.2013 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. In der Betreuungsvereinbarung vom 13.11.2013 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 16 bis 20 Wochenstunden suche. Als gewünschte Arbeitszeit wurde 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr angegeben, für diese Zeit seien die Betreuungspflichten geregelt. In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass das Kind derzeit bis 12.00 Uhr im Kindergarten sei, bei Bedarf könne es aber länger bleiben.

Es wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin an der Informationsveranstaltung "Wiedereinstieg mit Zukunft" mit Beginn am 19.11.2013 teilnehmen werde. Über die Kursdauer, sowie Inhalt und Ziel der Veranstaltung, sowie über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme wurde sie informiert. Als Begründung wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin nach der Karenzzeit eine spezielle Unterstützung benötige, damit der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt gelinge.

3. Am 19.11.2013 hat die Beschwerdeführerin den Kurs nicht angetreten. Sie habe am 19.11.2013 in der Infostelle des Arbeitsmarktservice Esteplatz vorgesprochen und bekanntgegeben, dass Sie den Kurs bereits gemacht hätte, außerdem würden sich die Kurszeiten nicht mit den Betreuungszeiten ausgehen.

4. Es wurde ein Termin für den 21.11.2013 gebucht. Am 20.11.2013 rief die Beschwerdeführerin bei der Serviceline des Arbeitsmarktservice Wien an und teilte mit, dass sie den Termin am 21.11.2013 nicht einhalten könne, da sie ein Vorstellungsgespräch hätte.

5. Am 21.11.2013 sprach die Beschwerdeführerin in der Infostelle der regionalen Geschäftsstelle Esteplatz vor, da sie mit ihrer Betreuerin reden wollte, da sie wieder denselben Kurs erhalten hätte, den Sie schon einmal besucht habe.

Von der Mitarbeiterin in der Infostelle wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Maßnahme "Tipps und Tricks" besucht hätte. Bei dem Kurs "Wiedereinstieg mit Zukunft" handle es sich um eine andere Maßnahme.

Es sei ihr noch am gleichen Tag um 11:00 ein Beratungstermin bei Ihrer Beraterin angeboten worden, den sie ablehnte mit der Begründung, dass sie andere Sachen zu tun hätte, sie hätte Kinder und die müssten abgeholt werden.

Sie wurde informiert, dass ihre Leistung aufgrund des Nichtantritts des Kurses eingestellt werde und sie die Chance hätte dies zu klären. Die Beschwerdeführerin verließ noch vor dem Termin das AMS.

6. Am gleichen Tag, am 21.11.2013 wurde ein Anruf bei der Ombudsstelle des Arbeitsmarktservice Wien registriert. Dabei wurde festgehalten, dass Sie völlig aufgebracht angerufen und die temporäre Einstellung und die Zuweisung zum Projekt "Wiedereinstieg mit Zukunft" kritisiert hätte. Der Kurs sei ihr viel zu kurzfristig mitgeteilt worden, sie hätte bereits ein Vorstellgespräch vereinbart und der Kurs hätte bis 15 Uhr gedauert, sie hätte dazu aber zuerst mit dem Kindergarten sprechen müssen, weil dieser ihr Kind nur bis 12.00 Uhr betreuen würde. Sie würde sich nicht mehr unter Druck setzen lassen und würde mit einem Anwalt sprechen. Das Arbeitsmarktservice müsse auf ihre Termine und möglichen Arbeitszeiten Rücksicht nehmen.

7. Mit der Beschwerdeführerin wurde für den 25.11.2013 ein Termin vereinbart. Die Beschwerdeführerin reichte ein Mail einer namentlich genannten Firma nach, aus dem hervorging, dass sie am 18.11.2013 um 11:04 Uhr einen Terminvorschlag für ein Gespräch am 20.11.2013 um 9:00 Uhr, in der Schönbrunnerstraße 80 erhalten habe. Am 25.11.2013 wurde niederschriftlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Kurs am 19.11.2013 nicht angetreten hätte, da sie mehrere Termine gehabt hätte, auch ein Vorstellungsgespräch und Termine beim Jugendgericht. Sie hätte keine Zeit gehabt, den Kindergarten zu organisieren.

8. Am 25.11.2013 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben eines Rechtsanwaltes ein, in dem unter anderem mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin sich keinesfalls weigern würde an Kursen teilzunehmen. Es wäre lediglich die Kurseinladung vom 13.11.2013 für den Kursbeginn schon ab 19.11.2013 zu knapp gewesen, um in Anbetracht ihrer zahlreichen Termine, bewerkstelligen zu können, eine Kurszeit von 16-25 Stunden einzuhalten. Es wurde angemerkt, dass bei 2 Kindern unter 10 Jahren keinesfalls mehr als 16 Wochenstunden Verfügbarkeit verpflichtend wären. Es bedürfe für eine alleinerziehende Mutter von 2 Kindern einer entsprechenden Vorlaufzeit, um alle Termine zu koordinieren und so legen zu können, dass sie eingehalten werden können.

9. Mit Bescheid vom 28.11.2013 wurde festgestellt, dass für den Zeitraum vom 19.11.2013 - 30.12.2013 der Anspruch auf Notstandshilfe verloren sei. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ohne Angabe von triftigen Gründen zur Wiedereingliederungsmaßnahme nicht erschienen sei und so einen möglichen Kurserfolg vereitelt habe.

10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde (Berufung). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es richtig wäre, dass sie am 19.11.2013 zu diesem Kurs gehen hätte sollen. Tatsächlich hätte sie den Termin nicht wahrnehmen können, da es innerhalb dieser kurzen Zeit nicht möglich gewesen wäre, eine längere Kinderbetreuung zu organisieren. Ferner hätte sie bereits einen Kurs für WiedereinsteigerInnen besucht. Ein weiterer Kurs, in dem ihr wohl die gleichen Inhalte vermittelt worden wären (mangels Belehrung würde ihr diese Kenntnis fehlen) wäre nicht geeignet allfällige Defizite zu beheben.

11. Die belangte Behörde leitete das Beschwerdevorverfahren ein und ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.01.2014 um Stellungnahme zu dem festgestellten Sachverhalt.

12. Mit Schreiben vom 30.01.2014 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie die Kinderbetreuung nicht so kurzfristig organisieren hätte können und ihr die Sinnhaftigkeit des genannten Kurses nicht erklärt worden sei. Sie hätte am selben Tag beim Kindergarten nachgefragt und es sei ihr mitgeteilt worden, dass zB ein "Vorstellungsgespräch" kein Grund für die Betreuungsausweitung wäre. Daraus hätte sie geschlossen, dass dies auch für einen mehrtägigen AMS-Kurs gelte. Das Magistrat der Stadt Wien hätte ihr mitgeteilt, dass ihre Tochter auch am Nachmittag erst dann betreut würde, wenn sie eine Arbeitsstelle hätte. Sie hätte auch zahlreiche Termine bei der Familiengerichtshilfe und weiters auch Vorstellungstermine.

Die belangte Behörde müsse von dem Informationsstand ausgehen, den die Beschwerdeführerin hätte, nämlich, dass sie keine Kinderbetreuung gehabt hätte. Nach ständiger Rspr des VwGH sei bei der Prüfung familiärer Gesichtspunkte bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund iSv § 10 Abs 1 Z 3 AIVG vorliege, kein strenger Maßstab anzulegen.

Sie weigere sich nicht, an solchen Kursen überhaupt teilzunehmen, bloß schien ihr der konkrete Kurs ab 19.11.2013 nicht fristgerecht organisierbar. Ferner sei ihr die Sinnhaftigkeit/ Vorteilhaftigkeit/Notwendigkeit und/oder der Inhalt des genannten Kurses nicht erklärt worden.

13. Am 11.02.2014 wurde die Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein triftiger Grund für das Versäumen des Kursbeginns vorgelegen habe.

14. Am 27.02.2014 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag mit dem Begehren, den Bescheid zu beheben, Notstandshilfe für die Zeit vom 19.11.2013 bis 30.12.2013 auszubezahlen, in eventu Nachsicht vom Ausschluss zu üben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

15. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung W 133 unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

16. Am 18.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht für RA MMag. Maria Größ bekanntgegeben.

17. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W 133 abgenommen und am 03.02.2015 der nun zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

2. Mit der Beschwerdeführerin wurde am 13.11.2013 vereinbart, dass sie an der Maßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" mit Teilnahmebeginn 19.11.2013 zur Verbesserung ihrer Rückkehr in den Beruf teilnehmen soll. Über die Folgen einer Nichtteilnahme wurde die Beschwerdeführerin nachweislich aufgeklärt. In derselben Betreuungsvereinbarung wurde auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle mit einem Arbeitsausmaß von 16-20 Stunden und einer Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr sucht. Für die vereinbarte Arbeitszeit sind die Betreuungspflichten geregelt.

3. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbrachte, dass die Betreuungspflicht nicht geregelt ist und dass ein Kursbeginn am 19.11.2013 zu kurzfristig ist. Zu dem Kursbeginn ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen.

4. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin den Kurs nicht angetreten hat. Mit der Beschwerdeführerin wurde nachweislich der Kurs vereinbart. Sie wurde über die Folgen der Nichteinhaltung des Termins informiert und hat sie auch eine Durchschrift der Vereinbarung erhalten, auf der der Termin des Kursbeginns sowie Inhalt, Sinn und Zweck festgehalten wurde. Zwischen dieser Vereinbarung und dem Kursbeginn lagen jedenfalls 3 volle Werktage, den Tag der Vereinbarung (ein Mittwoch) nicht mitgerechnet. Die Beschwerdeführerin hatte daher ausreichend Zeit, bei dem Kindergarten nachzufragen, ob eine Ausweitung der Betreuungszeiten möglich ist. Sie hätte spätestens zu dem Zeitpunkt, wo ihr klar wurde, dass für die Dauer des Kurses die Betreuung voraussichtlich nicht gewährleistet ist, die belangte Behörde darüber informieren müssen. Dass eine Ausweitung der Betreuung jederzeit möglich ist, war aus ihren eigenen Angaben zu folgern. Die Beschwerdeführerin brachte erstmals in ihrer Beschwerde vor, dass sie nicht über eine ausreichende Betreuung für ihre minderjährige Tochter verfügt.

3. Am 21.11.2013 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde angerufen und mitgeteilt, dass ihr der Kursbeginn viel zu kurzfristig mitgeteilt worden ist, sie keine Kinderbetreuung hat und sie außerdem ein Vorstellungsgespräch vereinbart hat.

Eine Bestätigung über die Kinderbetreuungszeit von 8.00 bis 12.00 Uhr legte die Beschwerdeführerin am 20.11.2013 vor, also einen Tag nach dem Kursbeginn. Aus dieser Bestätigung geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich nach einer Ausweitung der Betreuungszeit erkundigt hätte.

Ein von der Beschwerdeführerin übermitteltes Email bezüglich eines vereinbarten Vorstellungsgespräches bezieht sich ebenfalls auf den 20.11.2013. Der abgestempelte Vorstellungsschein bezieht sich auf den 20.11.2013, 15.00 Uhr. Laut Vorbringen der Beschwerdeführerin hätte das Gespräch allerdings am 21.11.2013 stattgefunden, weshalb sie zu dem Termin bei der belangten Behörde am 21.11.2013 nicht erscheinen konnte. Bei all den vorgebrachten Terminkollisionen ist nicht erklärbar, wieso die Beschwerdeführerin die belangte Behörde darüber nicht rechtzeitig zumindest telefonisch informieren konnte und all diese vorgebrachten Gründe erst in der Beschwerde bzw. im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung geltend machte. Die Beschwerdeführerin rief jedenfalls erst einen Tag nach Kursbeginn bei der belangten Behörde an und teilte mit, dass sie an dem Kurs nicht teilnehmen werde.

4. Die belangte Behörde hat im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens am 26.11.2013 bei dem Kindergarten angerufen und abgeklärt, dass im Falle eines Dienstverhältnisses oder Kurses vom AMS die Betreuungszeiten sofort bis 17.30 Uhr ausgeweitet werden könnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) - (6)...

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) - (7) ...

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. § 7 AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur derjenige, der arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Zudem muss die Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Was unter Verfügbarkeit (im weiteren Sinn) zu verstehen ist, wird in Abs. 2 näher ausgeführt. Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (objektive Verfügbarkeit), arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Das in § 7 Abs. 3 AlVG formulierte "Dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung stehen" bezieht sich auf die faktische, überwiegend nach objektiven Merkmalen bestimmte Verfügbarkeit und ist unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 7, Rz 157 ff).

§ 7 Abs. 3 regelt die Verfügbarkeit im engeren Sinne. Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG gelten Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr schon dann als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten. Die Verfügbarkeit muss auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt (zB Nach- und Umschulungen) gegeben sein. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann. Grundsätzlich ist ein nur eingeschränkt verfügbarer Arbeitsloser aber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass die Betreuungspflichten jederzeit ausgeweitet werden können und sie im Ausmaß von bis zu 20 Stunden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr zur Verfügung steht. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin der Kursbesuch als Wiedereingliederungsmaßnahme möglich ist. Die Beschwerdeführerin brachte erstmals am 21.11.2013 (also 2 Tage nach dem Kursbeginn) vor, dass sie nicht im ursprünglich angegeben Zeitausmaß zur Verfügung steht.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

"Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.

Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.

Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).

Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn

es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,

feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und

das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und

der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.

Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.

Die Beschwerdeführerin hat zunächst grundsätzlich vorgebracht, dass die Zuteilung zu kurzfristig erfolgt sei und sie die Kinderbetreuung innerhalb dieser kurzen Zuweisung nicht organisieren konnte. Ferner könne sie die Notwendigkeit dieser Maßnahme nicht verstehen und sei darüber auch nicht informiert worden.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie seit dem 28.06.2013 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und dass ihr iSd § 9 Abs. 1 AlVG wirksam eine ihr zumutbare Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen wurde. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.

Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, hätte durch die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der ihr zugewiesenen Maßnahme die Möglichkeit bestanden, nach der Karenzzeit den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, dringend Unterstützung zu benötigen, da sie derzeit mit der Betreuungssituation und der Arbeitsaufnahme überfordert wäre.

Der Aktenlage zufolge wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des niederschriftlichen Gespräches beim AMS am 13.11.2013 betreffend die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß den gesetzlichen Bestimmungen belehrt und sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilname an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich ziehe. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Es ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin hinreichend über die bestehenden Problemlagen sowie über die Konsequenzen bei grundloser Nichtteilnahme informiert wurde. Die wesentlichen Ziele und Inhalte des Kurses wurden in der Betreuungsvereinbarung schriftlich festgehalten. Die weiteren Inhalte wären je nach dem individuellen Anspruch festgelegt worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die nicht stattgefundene Maßnahmenbelehrung geht daher ins Leere.

Dass die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme an sich unzumutbar gewesen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Im Beschwerdeverfahren stellte die Beschwerdeführerin die Sinnhaftigkeit der zugewiesenen Maßnahme in Frage. Dazu ist festzuhalten, dass die Sinnhaftigkeit mit ihr im Rahmen der Betreuungsvereinbarung am 13.11.2013 besprochen wurde und sie selbst angab, Unterstützung zu benötigen. Sie brachte bei ihrer Vorsprache am 21.11.2013 erstmals vor, dass sie bereits einen Kurs besucht habe und nicht den gleichen Kurs nochmal besuchen wolle. Wie bereits von der Mitarbeiterin im AMS informiert, handelte es sich allerdings nicht um den gleichen Kurs, dies geht schon alleine aus der Dauer des Kurses "Wiedereinstieg mit Zukunft" mit 12 Wochen hervor. Der Kurs, den die Beschwerdeführerin bereits besuchte, dauerte lediglich 3 Tage und war eine erste Orientierungshilfe mit wichtigen Tipps zum beruflichen Wiedereinstieg.

Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, die ihr zugewiesene Maßnahme anzunehmen.

Zu dem Vorbringen, dass sie sehr viele andere (dokumentierte) Termine hatte, ist festzuhalten, dass diese Termine alle nach dem Kursbeginn lagen und auch erst nachträglich als Argument für den Nichtantritt des Kurses herangezogen wurden. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls drei volle Werktage zur Verfügung hatte, an denen sie zumindest der belangten Behörde hätte mitteilen können, dass sie bereits ein Vorstellungsgespräch hätte und die Kinderbetreuung nicht ausgeweitet werden könnte bzw. sie Unterstützung bräuchte, um diese auszuweiten. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend feststellte, wäre der Aufwand, den Kindergarten über die geplante Kursmaßnahme zu informieren und sich allenfalls eine negative Mitteilung des Kindergartens ausstellen zu lassen, gleich gewesen, wie der Aufwand, sich eine Mitteilung über die vorhandene Betreuungszeit ausstellen zu lassen.

Angemerkt wird, dass es nicht Aufgabe des AMS ist, sich um die Betreuungspflichten zu kümmern, zumal kein Hinweis vorhanden war, der darauf schließen ließ, dass die Ausweitung der Betreuungszeit durch den Kindergarten nicht möglich sei.

Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein allzu strenger Maßstab im Fall der offenkundigen Nachholbarkeit einer Maßnahme anzulegen sei, wird angemerkt, dass dies vor allem im Zusammenhang mit den Zumutbarkeitskriterien zu prüfen ist. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Fall VwGH vom 18.10.2000, 99/08/0027) war anders gelagert, da in dem damaligen Fall die Arbeitslose tatsächlich keine Betreuung für ihre minderjährigen Kinder hatte, der Kursort nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar war und sie auch nicht über Ziel und Zweck des Kurses aufgeklärt wurde, außerdem hatte sie bereits bei der Zuweisung bekannt gegeben, dass die Betreuung ihrer Kinder zu den Kurszeiten nicht gewährleistet sei.

In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund werden hauptsächlich gesundheitliche Gründe angesehen und im engen Rahmen auch Betreuungspflichten. Da im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - die Beschwerdeführerin ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt hat, stellt die Ablehnung der ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar.

Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ aufgezählt. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Da die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben war, liegen auch keine Nachsichtsgründe vor.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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