BVwG W216 2002032-1

BVwGW216 2002032-124.2.2015

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZustG §23
ZustG §8 Abs1
ZustG §8 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZustG §23
ZustG §8 Abs1
ZustG §8 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2002032.1.00

 

Spruch:

W216 2002032-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 02.12.2014 und am 30.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte II. und III. wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 27.12.2009 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der AIS Zahl XXXX den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2010 sowie der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.03.2010 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass im Jahr 2009 - ohne ihr Wissen - Widerstandskämpfer in ihrem Haus übernachtet hätten. Sie habe die Wohnungsschlüssel ihrem Nachbarn gegeben und dieser habe die Situation ausgenutzt. Im Februar 2009 sei sie von Föderalen Sicherheitskräften festgenommen und verhört und zu den Leuten befragt worden, die in ihrem Haus übernachtet hätten. Man habe ihr aufgetragen, die Stadt nicht zu verlassen. Am Tag nach ihrer Freilassung habe sie aber sofort die Stadt verlassen. Ihre Kinder habe sie bei ihren Eltern gelassen. Sie selbst habe sich bei Verwandten versteckt und sei dann in XXXX gewesen, wo sie in Krankenhäusern medizinisch behandelt worden sei. Ende Dezember 2009 habe sie das Land verlassen.

Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, wonach sie an Brustkrebs erkrankt sei und mittels Chemotherapie behandelt werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 08.03.2010, Fz. XXXX, wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2011 erteilt (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass eine glaubwürdige Verfolgung, die unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren sei, nicht erkennbar sei.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes, welcher in diversen Arztbriefen dokumentiert worden sei, subsidiärer Schutz gewährt werde.

Der Bescheid erwuchs am 26.03.2010 in Rechtskraft.

Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 11.02.2011, Fz. XXXX, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2012 erteilt.

Am 15.03.2011 kehrte die Beschwerdeführerin freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in ihre Heimat zurück. Am 18.03.2011 langte die Ausreisebestätigung der IOM beim Bundesasylamt ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 11.04.2011, Fz. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 die erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.).

Es wurde ausgeführt, dass sich die Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus der Mitteilung der IOM vom 18.03.2011 über die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 15.03.2011 sowie aus einem mit dem Sohn der Beschwerdeführerin am 04.04.2011 geführten Telefonat ergäben, wonach sich die Beschwerdeführerin wieder in ihrem Herkunftsstaat befunden habe.

Laut Aktenvermerk (AS 379) des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 11.04.2011, habe die Beschwerdeführerin die bisherige Abgabestelle verlassen und könne eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, weshalb die erkennende Behörde die Zustellung des Bescheides vom 11.04.2011 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG anordne. Die hinterlegte Sendung gelte mit dem ersten Tag der Hinterlegung (11.04.2011) als zugestellt. Letzter Tag der Einbringung der Beschwerde bzw. Ende der Abholfrist sei der 26.04.2011.

Dieser Bescheid sei mit 27.04.2011 in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdeführerin reiste am 21.10.2013 erneut - diesmal gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn, Beschwerdeführer zu W216 2002029-1 und ihrer volljährigen Tochter, Beschwerdeführerin zu W216 2002031-1, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde sie am 23.10.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass am 10.12.2012 drei tschetschenische Widerstandskämpfer zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie und ihren Sohn geschlagen und sie mit dem Umbringen bedroht hätten. Am 20.09.2013 seien vier bewaffnete Widerstandskämpfer gekommen und hätten sie wieder mit dem Umbringen bedroht. Der Grund sei, dass sie der russischen Regierung Informationen über die Widerstandskämpfer gegeben habe. Ihre Tochter sei am 25.09.2013 von den Widerstandskämpfern entführt und bis 28.09.2013 festgehalten worden. Ihre Verwandten hätten für die Befreiung Geld bezahlt, wie viel wisse sie nicht.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 03.12.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer medizinischen Situation befragt an, dass sie an Brustkrebs leide und in Österreich mittels Chemotherapie behandelt werde. Derzeit nehme sie nur Tabletten ein.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, die Widerstandskämpfer würden glauben, dass sie diese an die russischen Behörden verraten habe. Die Widerstandskämpfer, die in ihrer Wohnung übernachtet hätten, seien festgenommen worden. Diese würden glauben, dass sie sie angezeigt habe, weshalb sie sich nunmehr an ihr und ihren Kindern rächen wollen würden. Am 20.07.2013 hätten vier Widerstandskämpfer die Wohnung gestürmt. Sie hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verprügelt. Sie hätten gesagt, sie seien die Verwandten von denen, die ins Gefängnis gebracht worden seien. Sie hätten behauptet, sie habe Leute denunziert und ins Gefängnis gebracht. In dieser Nacht habe die Beschwerdeführerin für immer ihr zu Hause verlassen.

Diese Leute hätten sie aufgespürt und den Sohn entführt und drei Tage lang festgehalten. Ein entfernter Verwandter habe ihn retten können. Sie seien wieder in der Nacht gekommen. Das sei am 20.09.2013 in XXXX gewesen. Sie hätten den Sohn mitgenommen und drei Tage lang angehalten. In diesen drei Tagen habe ein Verwandter überall nach ihm gesucht. Dieser Verwandte heiße XXXX. Als der Sohn befreit worden sei, hätten sie gedacht, sie würden sie in Ruhe lassen. Nach zwei Tagen sei das mit der Tochter passiert. Am 25.09.2013 sei die Tochter mitgenommen worden. Sie seien wieder in der Nacht gekommen. Man habe gesagt, sie würden Lösegeld für sie wollen. Die Verwandten hätten das Lösegeld aufgetrieben und bezahlt. Sie seien in der gleichen Nacht ausgereist. Die Kinder seien jetzt in einem heiratsfähigen Alter und sie habe etwas unternehmen müssen.

Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass ihr Asylantrag zur Zahl XXXX rechtskräftig negativ entschieden worden sei und das Vorbringen, auf das sie sich heute beziehe, als nicht glaubwürdig befunden worden sei. Insofern sei auch ihr heutiges Vorbringen, diese Vorfälle hätten sich aufgrund der bereits angeführten Gründe ereignet, nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin entgegnete, sie wisse nicht, warum man ihr nicht glaube. Sie sage die Wahrheit.

Befragt, ob es außer der Entführung ihrer Kinder am 20.09.2013 bzw. 25.09.2013 sonst irgendwelche Vorfälle gegeben habe, sagte die Beschwerdeführerin, sie werden von den Wahhabiten verfolgt, das seien Widerstandskämpfer. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder und deshalb seien sie ausgereist. Sonst habe es keine Vorfälle gegeben.

Auf Vorhalt, sie habe angegeben, es habe am 10.12.2012 einen Vorfall gegeben und befragt, was genau passiert sei, sagte die Beschwerdeführerin, sie seien in ihre Wohnung eingedrungen und hätten begonnen sie zu schlagen. Sie hätten gesagt, dass sie ihre Leute verraten habe und dass sie sie deswegen nicht am Leben lassen würden.

Befragt, wie ihr Sohn freigekommen sei, sagte die Beschwerdeführerin, dass dieser XXXX, ein einflussreicher Verwandter, geholfen habe, den Sohn frei zu bekommen. Er habe ihre Spuren gefunden. Sie wisse aber nicht, wie er ihre Spuren gefunden habe, aber er habe den Sohn nach Hause gebracht. Man sage, dass ihr Sohn im Gebirge gefunden worden sei, weil die Widerstandskämpfer sich im Gebirge verstecken würden. Mehr wisse sie nicht. Bei ihnen würden Frauen nicht in Details eingeweiht.

Die Tochter sei drei Tage festgehalten worden. Man habe Lösegeld bezahlt. Dieser einflussreiche Verwandte, er arbeite bei der Behörde, habe das Lösegeld wieder übergeben. Er sei wieder auf deren Spur gekommen.

Aufgefordert zu schildern, was am 20.09.2013 passiert sei, sagte die Beschwerdeführerin, es sei am 20.07.2013 gewesen. Am 20.07.2013 seien sie nach XXXX gefahren und am 20.09.2013 sei ihr Sohn entführt worden. Sie seien in die Wohnung eingedrungen. Sie hätten gesagt, sie habe deren Verwandte denunziert. Sie habe das Bewusstsein verloren. Sie könne sich an nichts erinnern. Es sei spät in der Nacht gewesen. Sie seien bei XXXX im Haus gewesen, zu dritt in einem Zimmer und hätten geschlafen. Drei oder vier Personen in Zivil seien in das Haus gekommen.

Am 23.09.2013 sei ihr Sohn wieder nach Hause gebracht worden.

Am 25.09.2013 spät am Abend sei das Gleiche geschehen. Es sei die gleiche Geschichte, nur hätten sie die Tochter mitgenommen. XXXX, XXXX, die Beschwerdeführerin, sowie ihre Tochter und der Sohn seien in einem Raum gewesen.

Am 28.09.2013 habe sie die Tochter wiedergesehen. XXXX habe für sie bezahlt und sie nach Hause gebracht.

Sie sei dann gleich ausgereist. Sie habe sich aus Angst nicht an die Behörden gewandt.

Im Falle ihrer Rückkehr werde sie zu 100% von den Wahhabiten getötet.

Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keinen Lebensgefährten und mache zurzeit gar nichts. Seit dem Vortag besuche sie einen Deutschkurs in der Pension.

Die Beschwerdeführerin wurde am 03.01.2014 zu einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens geladen. Dem Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten vom 07.01.2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradig depressiven Reaktion leide. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen.

Mit Schreiben vom 17.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des fachärztlichen Gutachtens sowie die aktuellen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu ihrem Heimatland zur Stellungnahme übermittelt und eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen gewährt.

Mit Schreiben vom 31.01.2014 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten sowie zu den Länderfeststellungen ab.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2014, Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die belangte Behörde stellte die Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Die Identität habe mangels Vorlage von Personenstandsdokumenten nicht festgestellt werden können.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Als Grund für Ihre Ausreise aus der Russischen Föderation führten Sie an, die Widerstandskämpfer, die im Jahr 2009 angeblich in Ihrer Wohnung übernachtet hätten, würden nachwievor glauben, Sie hätten diese an die russischen Behörden verraten.

Dazu ist vorab auszuführen, dass über dieses Vorbringen bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010 abgesprochen wurde. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie aufgrund der beschriebenen Vorfälle die Heimat verlassen bzw. aus der russischen Föderation geflüchtet wären.

In Ihrer Einvernahme vom 03.12.2013 gaben Sie nunmehr an, am 20.07.2013 wäre Ihre Wohnung von Widerstandskämpfern gestürmt worden. Sie, Ihre Tochter und Ihr Sohn wären verprügelt worden. In dieser Nacht hätten Sie Ihr Haus verlassen und wären nicht mehr zurückgekehrt. Ihr Sohn wäre am 20.09.2013 in XXXX von denselben Leuten entführt und drei Tage festgehalten worden. Nach zwei Tagen wäre Ihre Tochter entführt und drei Tage festgehalten worden. Danach wären Sie ausgereist.

Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe konnte Ihnen kein Glauben geschenkt werden, da Ihre Angaben widersprüchlich, unkonkret und nicht irgendwie nachvollziehbar waren.

Vor allem sind Ihre Angaben keineswegs plausibel oder logisch nachvollziehbar. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

So ist es keineswegs plausibel, dass sich Ihre Tochter XXXX und vor allem Ihr Sohn XXXX genau wie Ihre restlichen Verwandten (Geschwister) die ganze Zeit in der Russischen Föderation und sogar in Tschetschenien aufgehalten haben sollen, es jedoch während dieser Zeit nie zu Übergriffen oder auch nur Drohungen diesen gegenüber gekommen sein soll.

Sie selbst hielten sich seit März 2011 wieder in Tschetschenien auf und gaben an, einmal am 10.12.2012 und dann wieder ab Juli 2013 Probleme gehabt zu haben.

Es ist keinesfalls glaubwürdig, dass Sie sich über ein Jahr lang in Tschetschenien aufhalten, dann im Jahr 2012 plötzlich einmal bedroht werden, wieder mehr als ein halbes Jahr lang nichts passiert obwohl Sie weiterhin in derselben Wohnung wohnten, Sie dann wieder bedroht werden und in der Zwischenzeit mit Ihrer Familie ein ganz normales Leben führen.

Es ist auch nicht plausibel, dass Sie im Juli 2013 in XXXX in Ihrer Wohnung bedroht wurden, dann nach XXXX verzogen und dort bei Verwandten wohnten, irgendwie von den "Unbekannten" dort wieder gefunden und bedroht worden seien, ohne dass Sie auch nur ansatzweise Angaben machen können, wie oder durch wen Sie dort gefunden worden sein sollen.

Auch dass man zuerst im Dezember 2012 die ganze Familie bedroht haben soll, Sie alle geschlagen, beschimpft und gedroht haben soll, Sie nicht am Leben zu lassen, sich das selbe dann im Juli 2013 wiederholt haben soll, man dann im September 2013 Ihren Sohn entführt und festgehalten haben soll, diesen freigelassen und sodann Ihre Tochter entführt und drei Tage festgehalten haben und dann freigelassen haben soll, ergibt keinerlei Sinn. Ihren Angaben nach wurden von den angeblichen Tätern nie irgendwelche Forderungen gestellt, man habe Sie immer nur geschlagen und mit dem Umbringen bedroht.

Betrachtet man weiters die von Ihnen getätigten Angaben fällt auf, dass die von Ihnen vorgetragene Geschichte sehr oberflächlich gehalten ist. Die Schilderung der Geschehnisse zeichnet sich durch keinerlei Details aus, vielmehr erschöpfen sich Ihre Angaben zu der geltend gemachten Bedrohungssituation in einer knappen Rahmengeschichte. Hätten Sie die von Ihnen ins Treffen geführten Geschehnisse tatsächlich erlebt, so wären Sie zweifellos in der Lage und willens gewesen, die vorgebrachte Bedrohungssituation umfassend bzw. detaillierter zu erzählen (z.B. detaillierte Schilderung des konkreten Geschehnishergangs, Ihre Befürchtungen und Gefühle während des Vorfalls, das genaue Verhalten der Personen, was wann zu wem gesagt wurde, ...). Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Sie verblieben jedoch letztlich bei der bereits erstatteten abstrakten "Kurzgeschichte". Ihre Angaben darüber blieben mehr als oberflächlich und Ihre Antworten äußerst kurz. So mussten Sie immer wieder aufgefordert werden, das Vorgefallene konkret und genau zu schildern, auch mussten die Fragen immer wieder wiederholt werden. Auf die Frage, wie genau Ihr Sohn und Ihre Tochter freigekommen wären, antworteten Sie vage und ausweichend, auch wer dieser "einflussreiche Verwandte" XXXX nun genau sei oder wie er die Kinder gefunden und freibekommen haben soll, konnten Sie nicht befriedigend antworten.

Sie waren jedoch trotz Ihrer vagen und ausweichenden Antworten nicht in der Lage, in Zusammenschau mit den Angaben Ihres Sohnes XXXX und Ihrer Tochter XXXX widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.

Schon hinsichtlich Ihres Aufenthalts vom Zeitpunkt Ihrer Rückkehr aus Österreich an ergeben sich Ungereimtheiten.

Sie gaben an, Sie wären am 15.03.2011 aus Österreich ausgereist und hätten eine Nacht bei Ihren Kindern in XXXX verbracht. Ihre Kinder hätten schon in der Wohnung in XXXX an der Adresse XXXX, XXXX alleine gewohnt. Dann wären Sie zu Ihrer Tante XXXX nach XXXX gefahren, wo Sie ca. 3 Monate verbracht hätten. Nach diesen 3 Monaten wären Sie wieder in die Wohnung in XXXX zurückgekehrt, wo Sie bis Juli 2013 gewohnt hätten, dann wären Sie nach XXXX gefahren, wo Sie bis zur Ausreise am 28.September 2013 gewohnt hätten. Sie hätten seit Ihrer Rückkehr aus XXXX von der Tante XXXX immer mit Ihrem Sohn und Ihrer Tochter zusammengewohnt.

Ihr Sohn XXXX wurde ebenso wie Sie am 03.12.2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahmen gab Ihr Sohn an, er habe nie mit Ihnen zusammengewohnt. Er habe mit seiner Schwester in XXXX und XXXX zusammengewohnt, Sie hätten aber immer bei Ihrer Freundin oder bei Verwandten gewohnt, er habe Sie nur selten gesehen. Auch in XXXX und XXXX hätten Sie nicht bei ihm und Ihrer Tochter gewohnt, Sie wären nur ab und zu gekommen. Weiters gab Ihr Sohn an, er habe im Februar und März 2012 auf einer Baustelle in XXXX gearbeitet. Er und seine Schwester hätten auch im Jahr 2010 3-4 Monate mit ihrer Cousine XXXX zusammengelebt, dann hätten Ihr Sohn und Ihre Tochter 2-3 Monate beim Onkel gelebt.

Ihre Tochter XXXX wurde ebenfalls am 03.12.2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahmen gab Ihre Tochter an, Sie hätte im Jänner oder Februar 2010 bei ihrer Tante in XXXX gewohnt, dann 1 1/2 Monate in XXXX bei ihrem Onkel, dann 5-6 Monate bei der Tante XXXX. 2011 habe sie 3-4 Monate bei ihrem Vater in XXXX gewohnt (Oktober 2010 bis Februar 2011). Dann habe sie mit ihrem Bruder in einer Wohnung in XXXX (XXXX) gewohnt. Auch Verwandte mütterlicherseits, XXXX und XXXX, hätten dort gewohnt. Ihre Tochter habe dort aber nicht ständig gewohnt. Bis zu Ihrer Rückkehr im März 2011 habe sie wochenweise dort gewohnt. Nach Ihrer Rückkehr am 15.03.2011 hätten Sie bei der Tante übernachtet und am 20.06.2012 wären Sie zusammen ins Gebirge, nach XXXX gefahren. Befragt gab Ihre Tochter an, sie könne sich nicht erinnern wo sie nach dem 15.03.2011 gewohnt habe. Ab 20.06.2013 wären Sie zusammen nach XXXX gekommen und hätten dort 1-2 Monate gewohnt. Mit Ihnen und dem Bruder habe sie bei der Tante XXXX und bei XXXX zusammengewohnt, wann genau könne sie nicht sagen. Genaue Angaben konnte oder wollte Ihre Tochter nicht machen.

Sowohl Ihre Tochter als auch Ihr Sohn gaben jedoch an, die Wohnung in XXXX wäre 2012 bzw. 2013 verkauft worden, Sie hingegen gaben an, die Wohnung würde leer stehen, Ihnen aber noch gehören.

Besonders schwer wiegen jedoch die Widersprüche, die sich zwischen Ihren Angaben und denen Ihres Sohnes und Ihrer Tochter ergeben haben, insbesondere zu den Vorfällen, die Sie gemeinsam erlebt haben wollen.

Sie gaben an, am 20.07.2013 wären wieder Unbekannte in diese Wohnung in XXXX gekommen und hätten Sie, Ihre Tochter und Ihren Sohn verprügelt. Ihr Sohn hingegen gab an, am 20.07.2013 hätten Sie, Ihr Sohn und Ihre Tochter in einer Mietwohnung in XXXX, XXXX gewohnt. 4 Leute in Zivilkleidung wären ins Haus gekommen und hätten Sie, Ihn und Ihre Tochter verprügelt. Dann hätten Sie beschlossen, ins Gebirge zu fahren.

Am 20.09.2013, wären Leute ins Haus eingedrungen, hätten Ihren Sohn nach draußen gezogen und in ein Auto geschmissen. Sie und Ihre Tochter wären im Haus gewesen und auch verprügelt worden. Nach 3 Tagen hätte ein einflussreicher Verwandter von Ihnen den Sohn abgeholt und mit dem Auto nach Hause gefahren.

Sie gaben an, der Vorfall am 20.09.2013 habe sich spät in der Nacht ereignet, nach Mitternacht. Ihr Sohn gab an, es wäre am Abend zwischen 19:00 und 20:00 Uhr gewesen. Sie gaben an, Sie hätten geschlafen, Ihr Sohn gab an, Sie hätten alle zusammen ferngesehen. Sie sagten, der Verwandte, der Ihren Sohn befreit habe, hätte XXXX geheißen, Ihr Sohn gab den Namen mit XXXX an.

Am 25.09.2013 wären Sie und Ihr Sohn und Ihre Tochter noch immer im Haus von XXXX und XXXX gewesen, 4 Personen wären ins Zimmer gekommen, hätten Ihre Tochter mitgenommen und am 28.09.2013 wäre Ihre Tochter von Verwandten aus XXXX freigekauft worden.

Zu dem Vorfall am 25.09.2013 gaben Sie an, Es wäre spät am Abend gewesen, Ihr Sohn gab an, er könne sich nicht erinnern. Sie und Ihr Sohn gaben an, Sie, Ihr Sohn, Ihre Tochter, XXXX und XXXX wären alle zusammen im Wohnzimmer gewesen, als 3-4 Personen ins Zimmer gekommen wären und Ihre Tochter gewaltsam mitgenommen hätten. Sie gaben an, am 28.09.2013 hätte Ihr Verwandter XXXX die Tochter nach Hause gebracht, Ihr Sohn gab an, männliche Verwandte von Ihnen hätten die Schwester nach Hause gebracht.

Zu den Angaben Ihrer Tochter ist anzuführen, dass diese bezüglich der genannten Vorfälle vollständig von Ihren und denen Ihres Sohnes divergieren.

Ihre Tochter gab an, am 20.06.2013 wären Sie bei Ihrer Tante XXXX im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX gewesen. Sie wären zu dritt im Haus gewesen, als 3 maskierte Personen eindrangen, begonnen, Sie alle zu schlagen und dann weggingen. Dann hätten Sie sich getrennt bei verschiedenen Verwandten versteckt, wiedergetroffen hätten Sie sich alle bei der Tante XXXX. Im Dezember 2012 wären Sie, Ihr Sohn und Ihre Tochter in der Wohnung in XXXX gewesen und von Unbekannten verprügelt worden. Auf Nachfrage korrigierte Ihre Tochter jedoch ihre Aussage und gab an, sie wäre im Dezember 2012 nicht verprügelt worden, sie wäre im Dezember gar nicht in zu Hause bzw. in XXXX gewesen, sie wäre den ganzen Dezember 2012 in XXXX gewesen. Am 04.03.2012 wäre Ihr Sohn verprügelt worden, in XXXX in der Wohnung. Erst auf Nachfrage gab Ihre Tochter weiters an, am 20.09.2013 wäre ihr Bruder mitgenommen, 3 Tage festgehalten und dann wieder freigelassen worden. Dies habe sich in XXXX bei Ihrer Tante XXXX ereignet. Ihre Tochter gab an, sie habe das aber nicht selbst miterlebt, sie wäre mit in einem Zimmer gewesen, Sie wären in einem anderen Zimmer gewesen und Ihr Sohn im Hof, als er mitgenommen wurde. Sie hätten Ihrer Tochter erst später erzählt, dass Ihr Sohn mitgenommen wurde, wie er nach Hause gekommen sei, wüsste sie nicht. Weiters gab Ihre Tochter den Namen des Verwandten, der den Bruder nach Hause gebracht habe, mit XXXX an. Zwei Tage später wäre Ihre Tochter selbst entführt worden. Sie wäre am Nachmittag in XXXX in einem Geschäft einkaufen gewesen, als drei maskierte Männer sie mit dem Auto entführt und weggebracht hätten. Am 28.09.2013 wäre sie von dem Verwandten zurück nach XXXX ins Haus von XXXX gebracht worden.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in dem am 06.01.2014 erstellten neurologisch - psychiatrischen Gutachten ausdrücklich bestätigt wird, dass Sie zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert sind, dass Sie in der Lage sind, schlüssige und widerspruchsfreie Antworten zu geben. Auch bezüglich Ihres Sohnes und Ihrer Tochter wurden neurologisch - psychiatrische Gutachten in Auftrag gegeben, in welchen die Gutachter zum selben Schluss kommen. Ihre Widersprüche sind somit durch etwaige psychologische Beeinträchtigungen nicht zu erklären.

Zusammenfassend ist zu den massiv widersprüchlichen Angaben anzuführen, dass aufgrund dieser erheblichen Diskrepanz, die einen wesentlichen Sachverhaltsteil Ihres Vorbringens betrifft, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit hinsichtlich Ihres Gesamtvorbringens erheblich erschüttert wird, da kein Grund ersichtlich ist, warum Sie und Ihr Sohn und Ihre Tochter so außerordentlich widersprüchliche Angaben tätigen sollten, wenn Sie tatsächlich die gleichen, asylrelevanten, Vorfälle zusammen erlebt hätten.

Es ist davon auszugehen, dass Ihr Vorbringen zwar gut abgesprochen und alsyrelevant angelegt ist, in dieser Form jedoch keinesfalls der Wahrheit entspricht.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich Ihre Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können.

Dass Sie nie politisch aktiv waren, dass Sie weder aufgrund Ihrer Religion noch aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hatten, ergibt sich daraus, dass Sie dies verneint haben als Sie konkret danach befragt wurden.

Andere Umstände brachten Sie nicht vor und ergaben sich auch nicht."

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 06.02.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Laut im Akt befindlicher Übernahmebestätigung (AS 330) wurde der Bescheid am 10.02.2014 zugestellt.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom 20.02.2014 Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

Darin wurde unter anderem beantragt, Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides deshalb zu beheben, weil diesem die Rechtskraft des Bescheides vom 08.03.2010 entgegenstehe. Weiters wurde beantragt, die zuletzt bis zum 15.03.2011 erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern. Diesbezüglich monierte die Beschwerdeführerin, sie sei am 15.03.2011 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. In Abwesenheit sei ihr mit Bescheid vom 11.04.2011 gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihr die erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen worden. Dieser Bescheid sei ihr nie zugestellt worden. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Bescheid am 27.04.2011 in Rechtskraft erwachsen sei, so wäre das nur möglich, wenn ihr der Bescheid rechtmäßig zugestellt worden wäre. Dem sei nicht so. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise sei ihres Wissens nach kein Verfahren anhängig gewesen. Das Aberkennungsverfahren sei erst später eingeleitet worden. Sie habe also nicht die Verpflichtung gehabt, eine Meldeadresse im Ausland bekannt zu geben oder einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Abgesehen davon, habe sie ihre Kontaktdaten in Russland im Zuge der Vorbereitung ihrer freiwilligen Rückkehr und zum Zwecke des Monitorings bekannt gegeben. Am 18.03.2011 habe sie mit einem Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte, welcher sich telefonisch bei ihr gemeldet habe, ein Monitoringgespräch geführt, in welchem sie bekannt gegeben habe, dass sie bereits in ihrer Heimat sei. Ihre Zustelladresse im Heimatland wäre also von der Behörde leicht zu ermitteln gewesen. Dem Zustellgesetz seien Zustellungen im Ausland nicht fremd. Man habe nicht einfach davon ausgehen können, dass eine Abgabestelle unbekannt sei. Sie wäre leicht zu eruieren gewesen. Aus diesem Grund sei der Aberkennungsbescheid vom 11.04.2011 mangels Zustellung nicht rechtskräftig. Deshalb sei die Beschwerdeführerin weiterhin als subsidiär Schutzberechtigte zu sehen. Dem Spruchpunkt II. stehe also die Rechtskraft der Entscheidung vom 08.03.2010 entgegen, weshalb dieser Spruchpunkt gänzlich zu beheben sei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 sei einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, vom Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Die Gründe, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2010 geführt hätten, hätten sich im Wesentlichen nicht geändert. Somit seien die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt.

Insoweit behauptet werde, dass ihre Identität nicht geklärt sei, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in ihrem Erstverfahren einen Reisepass vorgelegt. Ihre Identität sollte daher außer Frage stehen.

Bezüglich der Befürchtungen im Falle ihrer Rückkehr, verweise sie auf ihre Stellungnahme vom 31.01.2014. Soweit ihr vorgeworfen werde, sie habe sich in der Stellungnahme inhaltlich nicht näher mit dem Gutachten vom 06.01.2014 auseinandergesetzt, so möchte sie erneut darauf hinweisen, dass ihr dieses Gutachten nie gänzlich zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Gutachter sei laut Zusammenfassung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion litten. Es entstehe der Eindruck, als würde es sich dabei um ein undifferenziertes Pauschalurteil handeln. In dem in der Stellungnahme angeführten Internetartikel werde darauf hingewiesen, dass auch bereits bei einer minderschweren Symptomatik eine Psychotherapie indiziert sei. Eine neuerliche Konfrontation mit der störungsauslösenden Situation (bei einer Rückkehr) würde die Störung verstärken.

Im Rahmen der Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin bereits als Hauptkritikpunkt erwähnt, dass die Länderfeststellungen der belangten Behörde praktisch keine Informationen zu dem von der Beschwerdeführerin angeführten Themenfeld (Flucht vor Widerstandskämpfern) enthielten und daher praktisch unbrauchbar seien. Die vorgelegten Informationen hätten nichts mit ihrem Fluchtvorbringen zu tun, daher habe sie sich in der Stellungnahme darauf beschränkt, auf jene Punkte einzugehen, die am ehesten die weiterhin bestehende Konfliktsituation zwischen den staatlichen Behörden einerseits und den Widerstandskämpfern andererseits thematisierten.

Ergänzend führte die Beschwerdeführerin noch an, dass ihr Sohn sehr wohl auch Probleme mit den russischen Behörden angegeben habe und diesbezüglich die Feststellungen in der Stellungnahme vom 31.01.2014 sehr wohl einschlägig seien.

Weiters sei von der Erstbehörde nicht erklärt worden, warum die Behörde im Vergleich zur Entscheidung vom 08.03.2010 zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Nicht-Zuerkennung von subsidiärem Schutz gekommen sei, obwohl laut Auflistung der Beweismittel der Vorakt sehr wohl zu Rate gezogen worden sei. Sie möchte nochmal auf ihre gesundheitlichen Probleme hinweisen. Es sei für sie schwierig, wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und für den notwendigen Unterhalt für sich und ihre Familie zu sorgen. Sie habe zwar Verwandte, habe aber nirgendwo länger in Sicherheit leben können. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme, der genannten Probleme mit den Widerstandskämpfern und der nach wie vor sehr schlechten Sicherheitslage wäre zu befürchten, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage gerate.

Im Rahmen der handschriftlich in russischer Sprache verfassten Ausführungen wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen kurz ihr bisheriges Fluchtvorbringen.

Mit Schreiben vom 13.05.2014 und 14.07.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 03.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 02.10.2014 wurden die Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.12.2014 und am 30.12.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihr Sohn sowie eine geeignete Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 9 und 15).

Im Zuge der mündlichen Verhandlungen wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und ihres Sohnes.

Die Beschwerdeführerin (BF1), ihre Tochter (BF2) und ihr Sohn (BF3) gaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung - auszugsweise - Folgendes zu Protokoll:

Verhandlung vom 02.12.2014:

"(...)

R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

BF 1: Am 21.Oktober haben wir unsere Asylanträge gestellt. Es gab zuerst in Traiskirchen eine Einvernahme über die Reiseroute. Am 15. März 2011 bin ich nach Hause zurückgekehrt. Ich habe damals alle meine Probleme geschildert und die Situation erklärt. Man ist mit mir menschlich umgegangen und ich konnte alle Gründe darlegen.

R: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?

BF 1: Ja.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF 1: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF 1: Ja.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF 1: Nein.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdeergänzungen bekannt?

BF 1: Ja.

R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF 1: Ja.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der BF1 abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

BF 1: Ja, ich nehme Arzneimittel (Euthyrox 100mg und Tamoxifen ratiopharm 20mg) ein. Am 25. Juli 2014 hatte ich eine Operation (Brustaufbau). Die nächste Operation wird am 22. Jänner 2015 stattfinden. Diese Operation wird auch eine Brustoperation sein und es gibt auch ein Operationsschema, welches sich in den Unterlagen befindet, die ich vorlegen werde. Ich werde immer wieder operiert, also offensichtlich ist das noch nicht zu Ende. Man hat auch ein gutartiges Geschwür an der Gebärmutter gefunden und operativ entfernt. Am 10. Dezember gibt es eine diesbezügliche Kontrolle. Ich nehme seit 5 Jahren die vorgezeigten Medikamente ein.

R trägt BF1 auf, innerhalb von 14 Tagen alle medizinischen Befunde, die sie hat, dem Gericht vorzulegen.

R: Wie geht es Ihnen denn psychisch?

BF 1: Seit der Operation im Juli 2014 ist es so, dass ich viele Dinge vergesse. Ich fange etwas zu erzählen an und weiß dann nicht wovon ich spreche.

R: Sie haben angegeben, seit 2005 geschieden zu sein. Haben Sie mittlerweile wieder geheiratet?

BF 1: Nein, ich habe auch keinen Lebensgefährten.

R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem Exmann?

BF: Nein. Er hat den Leuten geholfen, die mein Ende bewirken wollten. Ich spreche von den Wahhabiten.

R: Gibt es irgendwelche Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten?

BF 1: Es gibt eine Bestätigung, dass mein Sohn zusammengeschlagen wurde. Aber diese Bestätigung wurde schon übermittelt. Mein Sohn hat diese bei der Ersteinvernahme bereits vorgelegt und sollte sich im Akt befinden.

R: Wer hat diese Bestätigung ausgestellt?

BF 1: Der Hauptarzt der siebten Polyklinik in XXXX, der meinen Sohn untersucht hat

R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.

BF 1: Ich bin wegen meiner Kinder zurückgekehrt. Ich habe quasi einen positiven Bescheid abgelehnt und mein Leben riskiert. Ich wurde ja in einer Zelle festgehalten. Ich wurde nur deswegen freigelassen, weil ich unterschrieben habe, dass ich nicht wegfahre. Ich bin nach Hause gekommen und die Wahhabiten haben nach mir gesucht. Ich habe die Gründe dafür nicht gekannt. Ich habe nicht gewusst, dass die Wahhabiten nach mir suchen. Ich habe nur gewusst, dass die Obrigkeit nach mir sucht.

R: Schildern Sie mir bitte nochmal kurz Ihre bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Gründe für Ihre Ausreise.

BF 1: Bei uns gab es eine Wohnungsrenovierung. Ich habe aus dem Grund die Schlüssel bei meinen Nachbarn gelassen, weil ja die Wohnung renoviert wurde. Es hat sich herausgestellt, dass der Sohn meiner Nachbarn ein Kämpfer war. Er hat in meine Wohnung Kämpfer gebracht und hat sie dort übernachten lassen. Die Obrigkeit hat dann gedacht, dass ich zusammen mit den Kämpfern bin und dass ich die Kämpfer freiwillig bei mir übernachten ließ. Ich wurde dann mitgenommen.

R: Was meinen Sie mit Obrigkeit?

BF: Ich habe die staatliche Obrigkeit gemeint, man hat mich 2 Tage lang in einer Zelle festgehalten. Man hat mich verhöhnt und von mir gefordert, dass ich sage, wer diese Kämpfer waren. Ich habe aber nichts gewusst. Ich habe einen einflussreichen Verwandten, und da ich krank bin, ist es ihm gelungen, gegen eine Unterschriftsleistung, wonach ich mich verpflichtet habe, nicht auszureisen, mich frei zu bekommen. Mein Verwandter heißt XXXX und er hat eine leitende Position beim MWD. Ich bin daraufhin sofort nach XXXX zu meiner Tante gefahren. Ich stand unter Schock. Ein Cousin namens XXXX hat mir dann bei der Ausreise geholfen. Ich war ca. 4 oder 5 Monate bei meiner Tante in XXXX aufhältig. Sie heißt

XXXX.

R: Können wir diese Tante telefonisch kontaktieren?

BF 1: Nein, sie ist schon sehr alt und hat kein Telefon.

R: Können wir Ihren Verwandten aus dem MWD telefonisch kontaktieren?

BF 1: Nein, ich habe keinen Kontakt mit ihm. Er will auch keinen Kontakt mit mir, weil er Probleme bekommen würde.

R: Als Sie im März 2011 zurückgekehrt sind, wann begannen dann welche Probleme?

BF 1: Die Wahhabiten, die bei mir übernachtet haben, wurden nach meiner Ausreise aufgegriffen. Ich wurde dann von den Verwandten der Wahhabiten verfolgt, da diese geglaubt haben, dass ich sie verraten hätte. Sie haben gedacht, dass ich deswegen freigelassen wurde und haben die Erklärung, dass ich freigelassen wurde, weil ich mich verpflichtet habe, nicht auszureisen, nicht geglaubt.

R: Mit den Behörden hatten Sie keine Probleme mehr?

BF 1: Ich habe in der Stadt XXXX und im Bezirk XXXX, das heißt auch XXXX, eine Wohnung gemietet, um mich dort versteckt zu halten. Ich habe auch bei Freundinnen übernachtet und habe versucht, meinen Aufenthaltsort so oft wie möglich zu wechseln. Das war für mich wie ein Albtraum.

R wiederholt die Frage.

BF 1: Die Behörden haben mich in Ruhe gelassen, weil sie gewusst haben, dass ich Krebs im vierten Stadium habe, aber die Verwandten der Wahhabiten haben mich belästigt. Ich habe allerdings auch kein Vertrauen gehabt was die Obrigkeit anbelangt und habe mich deswegen versteckt gehalten. Sie haben mich damals sehr grob behandelt.

R: Wo befanden sich Ihre Kinder, als Sie zurückgekehrt sind?

BF 1: Sie lebten in meiner Eigentumswohnung in XXXX. Mein Bruder und seine Tochter haben dort auch gelebt. Ich meine damit die Studenten. Ich habe jetzt die Tochter meines Bruders gemeint, sie heißt XXXX.

R: Was wurde aus Ihrer Eigentumswohnung in XXXX?

BF 1: Am 25.September 2013 wurde meine Tochter entführt. XXXX hat Geld bezahlt, damit meine Tochter freigekauft werden kann. Als ich im Sommer 2013 zusammengeschlagen wurde, hat mein Vater einen Herzinfarkt erlitten und ist verstorben. Die Leute sind bei uns am 20. Juli eingedrungen und mein Vater ist am 11.Juni verstorben.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Vater am 11.August 2013 verstorben ist.

R: Was wurde aus Ihrer Eigentumswohnung in XXXX? Gibt es diese noch, wer wohnt dort?

BF 1: Diese Wohnung gibt es nicht mehr. Die Wohnung musste verkauft werden, weil XXXX Geld für die Freilassung meiner Tochter bezahlt hat und das Geld musste zurückgezahlt werden.

R: Wann wurde die Wohnung verkauft?

BF 1: Am 25.09.2013 wurde XXXX entführt. Das war nachher. XXXX hat uns gesagt, dass er die Wohnung verkauft hat, weil er ja für die Freilassung meiner Tochter Geld gegeben hat und das Geld zurückhaben wollte.

R: Sie haben gerade angegeben, dass dort u.a. Ihre Kinder gewohnt haben. Wie konnte also die Wohnung verkauft werden, wo sind Ihre Kinder hingezogen?

BF 1: Am 20. Juli als die Wahhabiten bei uns eingedrungen sind, sind wir in das Dorf XXXX gefahren. Wir haben dort bis September gelebt, aber auch dort wurden wir gefunden. Am 20.September wurde mein Sohn verschleppt. Die Leute sind ins Haus gedrungen und haben ihn verschleppt. Das war in den Bergen, wir haben nicht geglaubt, dass man uns dort finden wird. Dann bin ich von dort geflüchtet, weil man ja auch gegen meine Kinder vorgegangen ist. XXXX hat uns gesagt, dass er uns nicht mehr helfen wird können und wir Tschetschenien verlassen sollten. Meinetwegen haben auch meine Verwandten Probleme bekommen.

R: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA am 03.12.2013 haben Sie auf die Frage, was mit der Wohnung passiert ist, angegeben (AS 45), dass dort jetzt niemand wohnt, Ihre Verwandten auf die Wohnung aufpassen und die Wohnung noch nicht verkauft sei. Können Sie mir erklären, warum Sie jetzt anderes angeben?

BF 1: Damals war die Wohnung noch nicht verkauft. Er hat Geld für das Freikaufen der Tochter bezahlt und die Ausreise. Vielleicht hat er die Wohnung auch für sich behalten. Er hat davon gesprochen, dass er das Lösegeld finanziell mit dem Verkauf der Wohnung ausgleicht.

R bittet BF 1 die genaue Adresse der Wohnung aufzuschreiben. Das mit den Daten versehene Blatt Papier wird als Beilage 1 zum Protokoll genommen.

R: Wann begannen nach Ihrer Rückkehr im März 2011 Ihre Probleme?

BF 1: Als ich zurückgekehrt bin, hat man mir gleich gesagt, dass ich verfolgt werde. XXXX hat mir das gesagt. Ich bin zu meinen Kindern gekommen, er hat mir das gesagt und ich habe zwei Wohnungen gemietet, damit ich in diesen abwechselnd wohnen kann. Man hat uns zweimal in diesen Wohnungen vorgefunden und uns zusammengeschlagen. Die Nachbarn haben uns damals geholfen.

R: Was haben Sie getan, als Sie im März 2011 wieder in XXXX angekommen sind?

BF 1: Ich bin zu meinen Verwandten gefahren und diese haben mir gesagt, dass ich nicht hätte kommen dürfen, weil ich verfolgt werde. Ich bin zu meiner Schwester gegangen.

R: Wo genau wohnt Ihre Schwester und wie heißt Ihre Schwester?

BF 1: Sie heißt XXXX und wohnt in der Sowchose von XXXX.

R: Wann und wo haben Sie XXXX getroffen?

BF 1: Er hat dann erfahren, dass ich zurückgekehrt bin und wir haben uns am zweiten oder dritten Tag in meiner Wohnung in XXXX getroffen. Ich habe die Wohnung praktisch nicht verlassen.

R: Was hat er Ihnen genau erzählt?

BF 1: Er hat gesagt, dass die Wahhabiten festgenommen wurden und dass man mich verfolgen und umbringen wird. Er hat mich gefragt, weswegen ich zurückgekommen bin.

R: Woher wusste XXXX das alles?

BF 1: Es gibt überall Spione. Irgendjemand hat ihm das mitgeteilt. Ich habe nachher zwei Wohnungen gemietet, eine in XXXX und die zweite in XXXX.

R: Was haben Sie getan nachdem Sie XXXX gewarnt hat?

BF 1: Es war so, dass ich zuerst bei meiner Schwester gelebt habe und erst dann in die Wohnung zurückgekehrt bin. Ich habe mich mit XXXX getroffen und dieser hat zu mir gesagt, dass es für mich besser wäre, wenn ich eine Wohnung in XXXX miete und dort untertauche.

R: Sind Sie nach dem Treffen in der Wohnung in XXXX geblieben oder sind Sie zu Ihrer Schwester zurückgekehrt?

BF 1: Ich bin in der Wohnung geblieben und habe mich dort versteckt gehalten. Es wussten nur wenige Leute, dass ich zurückgekehrt bin. Wir haben auch bei einer Freundin gelebt und auch in XXXX und in XXXX.

R: Haben Sie immer zusammen mit Ihren Kindern gelebt?

BF 1: Das war immer unterschiedlich.

R: Das BFA wirft Ihnen in dem angefochtenen Bescheid (aB) Widersprüche zwischen Ihren Angaben und jenen Ihrer Kinder u.a. betreffend Ihres Aufenthaltes vom Zeitpunkt Ihrer Rückkehr aus Österreich im März 2011 vor (aB S 56). Bitte legen Sie chronologisch dar, wo Sie sich von März 2011 bis zu Ihrer neuerlichen Ausreise im September 2013 aufgehalten haben.

BF 1: Ich habe in XXXX, in XXXX und in XXXX gewohnt. Ich habe am 20. Juli 2013 XXXX verlassen und bin dann nach XXXX gezogen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Adressen in XXXX und in XXXX nicht mehr weiß.

R: Wann, wo und wie lange haben Sie mit Ihren Kindern zusammengelebt?

BF 1: Ich konnte meine Kinder nicht zurücklassen und habe an allen drei Orten mit ihnen zusammengelebt.

R: Ihr Sohn hat bei der Einvernahme am 03.12.2013 beim BAA angegeben, dass er nie mit Ihnen zusammengewohnt hätte. Er habe mit seiner Schwester in XXXX und XXXX zusammengewohnt, Sie hätten aber immer bei Ihrer Freundin oder Verwandten gewohnt. Er habe Sie nur selten gesehen. Können Sie mir diesen Widerspruch erklären?

BF 1: Ich habe mich versteckt gehalten. Ich habe große Probleme mit meinem Gedächtnis seit der Operation. Ich stand unter Schock, war krank und außer mir.

R: Nach der Warnung Ihres Verwandten XXXX, wie ging es dann weiter, wann konkret begannen Ihre Probleme?

BF 1: Am 10.Dezember 2012 sind Leute bei uns eingedrungen, die uns halbtot zusammengeschlagen haben. Die Nachbarn haben uns geholfen. Die Leute haben uns gesagt, dass sie uns nicht am Leben lassen werden. Sie haben gesagt, dass ich freigelassen wurde, weil ich ihre Verwandten verraten habe, aber das war ein schreckliches Missverständnis.

R: Bitte schildern Sie mir diesen Vorfall so präzise wie möglich.

BF 1: Es war am Abend so gegen 22.00 oder 23.00 Uhr. Das waren drei oder vier Personen. Sie haben zuerst angefangen auf mich einzuschlagen. Sie haben mich mit Fäusten geschlagen und mit Füßen getreten. Die Leute wollten mich mitnehmen, aber die Nachbarn sind mir zu Hilfe gekommen. Die Kinder wollten mir zu Hilfe kommen und haben ebenfalls Schläge abbekommen. Wir wurden alle zusammengeschlagen.

R: Wo war der Vorfall?

BF 1: XXXX in XXXX. Die Nachbarn haben sich im Stiegenhaus versammelt und konnten dadurch meine Mitnahme verhindern.

R: Sie haben vor dem BFA und gerade eben angegeben, am 20.07.2013 seien Unbekannte in Ihre Wohnung in XXXX gekommen und hätten Sie, Ihren Sohn und Ihre Tochter verprügelt. Ihr Sohn hat hingegen angegeben, am 20.07.2013 hätten Sie, Ihr Sohn und Ihre Tochter in einer Mietwohnung in XXXX, XXXX gewohnt. Können Sie diesen Widerspruch aufklären?

BF 1: Ich war in XXXX in meiner Wohnung.

R wiederholt die Frage.

BF 1: Nein, das war in unserer Wohnung in XXXX. Wahrscheinlich hat er das verwechselt.

R: Wie sahen die Leute aus, die am 20.Juli 2013 in Ihre Wohnung stürmten?

BF 1: Das waren große kräftige Männer in Zivil und mit Bärten. Ich habe diese Leute nicht gekannt, ich habe auch die Wahhabiten nicht gekannt, die festgenommen wurden. Ich bin unschuldig.

R: Was haben Sie gerade gemacht, als die Leute in Ihre Wohnung stürmten?

BF 1. Wir waren zu Hause. Ich kann mich nicht mehr erinnern, was wir genau gemacht haben. Mein Sohn ist wie ein Kind, er vergisst immer wieder Sachen. Er wurde fünfmal in 4 Jahren verwundet.

R: Wie lange waren diese Leute bei Ihnen in der Wohnung?

BF 1: Circa eine halbe Stunde. Auf Nachfrage gebe ich an, die Nachbarn sind mir zu Hilfe gekommen.

R: Wie sind diese Leute in Ihre Wohnung gekommen?

BF 1: Sie haben geklopft. Meine Kinder haben die Tür aufgemacht.

R: Wie ging es nach diesem Vorfall weiter?

BF 1: Nach dem 20.Juli haben wir die Wohnung verlassen und sind alle zusammen nach XXXX gefahren. Wir haben dort bei Verwandten gelebt. Aber sie wollten nicht, dass wir dort bleiben, weil sie Angst hatten, dass sie unseretwegen Probleme bekommen.

R: Wie lange haben Sie dort gewohnt?

BF 1: Bis September. Ich habe das Haus kaum verlassen und habe das auch meinen Kindern gesagt, aber meine Tochter ist trotzdem in ein Geschäft gegangen und so hat man erfahren, dass wir da sind. Offensichtlich hat uns jemand verraten.

R: Wie ging es dann weiter?

BF 1: Am 20.September am Abend sind die Leute wieder eingedrungen und haben meinen Sohn mitgenommen.

R Vorhalt: Vor dem BFA (AS 53) haben Sie angegeben, dass sich das spät in der Nacht ereignet habe, nach Mitternacht.

BF 1: Für mich ist Abend und Nacht das gleiche, das liegt an meinen russisch Sprachkenntnissen.

R: Wie spät war es dann?

BF 1: Es war 22.00 oder 23.00 Uhr. Wir haben jedenfalls noch nicht geschlafen.

R Vorhalt: Vor dem BFA haben Sie angegeben (AS 53), Sie hätten bereits geschlafen.

BF 1: Nicht alle haben wir geschlafen. Die Familie war groß.

R: Vorhalt: Ihr Sohn hat angegeben, es wäre am Abend zwischen 19.00 und 20.00 Uhr gewesen und Sie hätten alle zusammen ferngesehen.

BF 1: Das kann sein, aber ich kann mich daran nicht erinnern.

R: Wie hieß denn der Verwandte bei dem Sie gewohnt haben?

BF 1: XXXX, die Mutter heißt XXXX.

R: Waren das dieselben Männer wie bei dem ersten Vorfall?

BF 1: Ich glaube schon. Ich habe mich nicht umgeschaut, sie haben Bärte.

R: Bitte schildern Sie mir so präzise wie möglich den Ablauf dieses Vorfalles.

BF 1: Sie haben mich als Hündin bezeichnet und mir gesagt, dass ich offensichtlich geglaubt habe, dass ich vor den Leuten flüchten könnte. Sie haben mich beschimpft und mir gesagt, dass sie mich bei lebendigem Leibe eingraben werden.

R: Was haben sie von Ihnen gefordert?

BF 1: Sie haben mir gesagt, dass es um die Rache geht, dass sie ihre Verwandten rächen wollen und dass ich das Gefängnis verlassen durfte, weil ich ihre Verwandten verraten habe.

R: Was hätte das Ziel dieser Rache sein sollen?

BF 1: Sie wollten mich mitnehmen, aber die Nachbarn haben das verhindert. Bei uns ist das so, dass man zuerst verschleppt wird, dann gequält und erst dann getötet wird. Ich habe gegen drei oder vier Männer Widerstand geleistet. Auch meine Kinder waren dort.

R: Wie kann ich mir das vorstellen, dass Sie, Ihre Tochter und Ihr Sohn es geschafft haben gegen drei oder vier -wie Sie vorhin angegeben haben kräftige -Männer Widerstand zu leisten, sodass diese es nicht geschafft haben, Sie mitzunehmen?

BF 1: Die Nachbarn haben mir geholfen.

R: Wie ging es weiter?

BF 1: Die Nachbarn sind uns zu Hilfe gekommen und die Männer sind dann weggegangen.

R: Waren diese drei oder vier Männer bewaffnet?

BF 1: Ja, ich habe eine Pistole gesehen. Ich weiß, dass die Leute bewaffnet waren.

R: Waren Sie und/oder Ihre Nachbarn bewaffnet?

BF 1: Nein.

R: Wie kann ich mir das vorstellen, dass mehrere unbewaffnete Menschen sich gegen drei bis vier bewaffnete kräftige Männer durchsetzen können?

BF 1: Das waren sehr viele Nachbarn. Die Männer sind weggelaufen, als sie die vielen Nachbarn gesehen haben.

R: D.h. keiner der Männer hat seine Pistole gezogen, sondern sie sind einfach weggelaufen?

BF 1: Ich weiß nicht, warum sie mich nicht gleich umgebracht haben, warum sie weggelaufen sind und auch nicht warum sie keine Pistole rausgenommen haben.

R: Möchten Sie zu diesem Vorfall noch etwas angeben?

BF 1: Wir sind dann nach XXXX.

R: Noch am 20.09.?

BF 1: Am 21.09. in der Früh.

R: Alle zusammen?

BF 1: Ja.

R: D.h. Sie, Ihr Sohn und Ihre Tochter?

BF 1: Ja.

R. Vorhalt: Sie haben doch angegeben, dass im Rahmen dieses Vorfalles Ihr Sohn entführt worden sei. Jetzt sagen Sie gerade, sie sind alle drei am 21.09.nach XXXX gefahren. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?

BF 1: Das war nicht in XXXX, das war in XXXX.

R: An welchem Tag wurde Ihr Sohn entführt?

BF 1: Am 20.September 2013.

R: Über diesen Tag haben wir doch gerade gesprochen.

BF 1: Ich habe über den 20.Juli gesprochen. Die Leute sind damals schimpfend eingedrungen.

R hält BF 1 die soeben protokollierte Einvernahme vor.

BF 1: Ich wurde falsch verstanden. Ich habe den Juli gemeint. Wir haben in XXXX bis zum 20.September 2013 gelebt.

R: An welchem Tag sind Sie nach XXXX gegangen?

BF 1: Am 21.Juli in der Früh sind wir weggegangen.

R macht BF 1 darauf aufmerksam, dass sie mehrfach von September gesprochen hat.

BF 1: Ich habe Ihnen gesagt, dass ich Probleme mit meinem Kopf habe.

R weist BF 1 auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 06.Jänner 2014 hin.

R: Bitte schildern Sie mir so präzise wie möglich den Vorfall vom 20. September 2013.

BF 1: Am 20.September sind bei uns in XXXX 3 Personen eingedrungen. Sie haben meinen Sohn mitgenommen.

R: Bitte schildern Sie mir diesen Vorfall ausführlich.

BF 1: Die Leute sind bei uns eingedrungen und haben uns Schläge mit den Fäusten und Tritte mit den Füßen versetzt. Sie haben meinen Sohn mitgenommen und ich wurde bewusstlos.

R: Bitte schildern Sie mir diesen Vorfall ausführlicher.

BF 1: Ich wollte schlafen gehen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es ca. 22.00 oder 23.00 Uhr war, als ich vorhatte schlafen zu gehen. Die Leute haben uns Schläge versetzt und haben meinen Sohn gleich mitgenommen. Das ging sehr schnell vor sich.

R: Wie sind die Leute in Ihre Wohnung gekommen?

BF 1: Im Dorf sind die Häuser für gewöhnlich nicht zugesperrt. Sie haben nicht geklopft.

R: erneuter Vorhalt: Ihr Sohn hat angegeben, es wäre am Abend zwischen 19.00 und 20.00 Uhr gewesen und Sie hätten alle zusammen ferngesehen.

BF 1: Ich kann mich nicht genau erinnern.

R: Hatten Sie das Gefühl, dass es sich dabei um dieselben Leute gehandelt hat als beim Vorfall im Juli 2013?

BF 1: Ja, es waren die Wahhabiten.

R: Kannten Sie diese Leute?

BF 1: Bei einem der Männer hatte ich das Gefühl, dass das der gleiche ist. Ich kannte sie nur vom Sehen her.

R: Möchten Sie noch etwas zu diesem Vorfall am 20.09.2013 angeben?

BF 1: Am 20.09.2013 wurde mein Sohn mitgenommen. Am 23.09.2013 hat mein Verwandter ihn nach Hause gebracht. Er ist ein sehr einflussreicher Mann. Ich spreche von Herrn XXXX.

R: Sie haben beim BFA angegeben, dass dieser Verwandte namens XXXX sowohl Ihren Sohn als auch Ihre Tochter befreit habe. Ihr Sohn hat angegeben, dass dieser XXXX hieß. Ihre Tochter hat angegeben, dass der Mann, der ihren Bruder nach Hause gebracht habe, XXXX hieß. Wie können Sie diese Widersprüche aufklären?

BF 1: Meine Kinder wissen nicht alles, sie haben das nur vermutet. XXXX ist mein Neffe und er ist ein Staatsanwalt.

R: Wo arbeitet XXXX?

BF 1: Er ist entweder Anwalt oder Staatsanwalt. Irgendetwas Einflussreiches.

R wiederholt die Frage.

BF 1: In XXXX, im Bezirk XXXX.

R: Können wir XXXX telefonisch kontaktieren?

BF 1: Ich schwöre, dass ich seine Nummer nicht habe. Er wollte mir nicht helfen.

R: Wie können Sie mir erklären, dass Ihre Tochter XXXX für den Befreier Ihres Bruders hält?

BF 1: Das war nur ihre Vermutung, sie wusste das nicht.

R: Wurde Ihr Sohn mit Autos weggebracht?

BF 1: Ja, mit einem PKW.

R: Was für ein PKW war das?

BF 1: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Das Auto stand nicht im Hof, sondern auf der Straße.

R: Was haben Sie als erstes getan, nachdem Ihr Sohn verschleppt wurde?

BF 1: Ich wurde bewusstlos.

R: Warum wurden Sie bewusstlos?

BF 1: Weil mein Sohn entführt wurde.

R: Wie spät war es, als Sie wieder zu sich kamen?

BF 1: Es war in der Nacht. Auf Nachfrage gebe es an, es war nach ca. 1 bis 2 Stunden.

R: Was haben Sie als erstes wahrgenommen, als Sie wieder zu sich kamen?

BF 1: Ich war bei XXXX in XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, ich lag auf dem Sofa oder auf dem Bett. Die Leute sind auf mich zu-und wieder weggegangen.

R: Hat man Sie medizinisch versorgt?

BF 1: Man hat mir beruhigende Medikamente verabreicht.

R: Welche waren das?

BF 1: Das war Baldrian.

R: Wie ging es dann weiter?

BF 1: Alle wollten mich beruhigen. Sie haben mir gesagt, dass er zurückkommen wird. Sie wollten mich trösten. XXXX und seine Freunde haben dann gefragt, wo er sein könnte.

R: Sind Sie zur Polizei gegangen?

BF 1: Ich hatte Angst vor der Polizei und hatte mich vor ihnen versteckt. Ich habe kein Vertrauen zu ihnen. Sie haben mich sehr grob behandelt, als ich in ihrem Gewahrsam war.

R: D.h. Ihr Sohn wurde gerade entführt und Sie suchen keine Hilfe?

BF 1: Meine Verwandten wollten mir helfen, z.B. XXXX, er hat das alles organisiert. Er hat mir gesagt, dass er alle seine Leute einbeziehen wird so, dass mein Sohn freigelassen wird.

R: Wie sind Sie in Kontakt mit ihm getreten?

BF 1: Er hat in XXXX gelebt und in XXXX gearbeitet. Bei uns gibt es so etwas wie "Zigeunerpost". Die Leute erfahren sofort, wenn etwas passiert.

R: D.h. er ist mit Ihnen in Kontakt getreten?

BF 1: Ja. Aber er hat gesagt, dass er uns dann nicht mehr helfen wird können, weil er seine Familie damit in Gefahr gebracht hätte. Wahhabiten sind Selbstmordattentäter und in dem Fall ging es auch um die Blutrache. Ich weiß, dass uns diese Leute nicht am Leben lassen werden. Als wir den negativen Bescheid des BFA erhalten haben, hat meine Tochter geheiratet. Sie hatte den Mann nicht geliebt, aber hatte Angst vor der Ausweisung. Ich selbst würde auch gerne heiraten, und zwar einen Mann mit Staatsbürgerschaft und Arbeit.

R: Wie heißt der Mann Ihrer Tochter?

BF 1: XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich den Nachnamen nicht weiß. Meine Tochter ist eingeschüchtert und schwanger.

Die BF 2 wird in den Verhandlungssaal gebeten.

R: Ihre Mutter hat angegeben, dass Sie nach Erhalt des negativen Bescheides aus Angst vor einer Abschiebung geheiratet haben. Haben Sie standesamtlich geheiratet?

BF 2: Nein. Ich habe nach muslemischem Ritus geheiratet.

R: Haben Sie eine Urkunde darüber?

BF 2: Nein, aber die Leiterin der Pension ist Zeugin.

BF 1: Sie hat meine Tochter in einem weißen Kleid fotografiert.

R: Wie heißt die Leiterin der Pension?

BF 2: XXXX. Wir wohnen derzeit dort. Es ist in XXXX.

R: Wohnen Sie mit Ihrem Mann zusammen?

BF 2: Ja. Er hat ein Visum und lebt seit 12 Jahren da. Er arbeitet auch. Er arbeitet als Bahnhofsecurity. Ich lebe bei ihm in XXXX, XXXX. Mein Mann heißt XXXX.

R: Ihre Mutter hat gerade angegeben, dass Sie Herrn XXXX aus Angst vor einer Abschiebung geheiratet haben. Ist das korrekt?

BF 2: Ja.

R erteilt der BF 2 eine Rechtsbelehrung über die Strafbarkeit einer Aufenthaltsehe.

BF 1: Bitte behandeln Sie mich menschlich.

R: Ich glaube nicht, dass Sie mir vorwerfen können, dass ich das nicht tue.

BF 1: Ich habe auch nicht gesagt, dass Sie mich unmenschlich behandeln.

BF 2 legt eine Schwangerschaftsbestätigung vor. Diese wird im Original als Beilage 2 zum Protokoll genommen.

BF 2: Ich brauche diese Bestätigung nicht, Sie können das Original behalten.

R: Wie geht es Ihnen denn?

BF 2: Ich bin sehr hungrig.

R: Wie verläuft Ihr Leben?

BF 2: Alles okay.

R an BF 1 bis BF 3: Sie haben angegeben, dass Sie das neurologisch-psychiatrische Gutachen vom 06.Jänner 2014 nie zur Gänze zum Parteiengehör erhalten haben. Ich gebe Ihnen heute mit und ersuche Sie, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen.

(...)

Die VR vertagt die Verhandlung auf 30.12.2014 Zeit 10.00 Uhr unter gleichzeitigem Ladungsverzicht.

(...)"

Verhandlung am 30.12.2014:

"(...)

R: Hat sich seit der Verhandlung am 02. Dezember 2014 etwas verändert, das sie an dieser Stelle berichten möchten - eine Änderung des Vollmachtsverhältnisses o.ä.?

BF 1: Am 4. Dezember gab es einen Überfall seitens der Wahhabiten in XXXX. Wir haben diesbezüglich Videoaufnahmen. Diese Videoaufnahmen befinden sich im Internet.

(...)

BF 1: Wenn Sie wollen, können Sie das auf meinem Handy ansehen. Diese Leute, die Wahhabiten haben auch uns bedroht. Auf diesen Videoaufnahmen sind keine Gesichter zu sehen, das ist die Moschee und der Bazar.

R: Können Sie mir den Link dazu angeben.

BF 1: Das befindet sich überall im Internet.

R: Hatte dieser Übergriff mit Ihnen persönlich zu tun?

BF 1: Unter den dort liegenden Personen, glaube ich, einen der Täter erkannt zu haben, ich bin mir aber nicht sicher, weil sie ähnliche Gesichter und alle einen Bart haben.

BF2: Man hat den Tschetschenen nahe gelegt, sich möglichst zu Hause aufzuhalten und nicht nach draußen zu gehen.

BF 1: Ich bin zu 100 % davon überzeugt, dass die Leute, wenn wir zu Hause wären, uns umgebracht hätten, weil sie die Möglichkeit dazu gehabt hätten. Das sind die gleichen Leute. Ich bin ja nicht von XXXX weggelaufen. Die Leute haben von nichts Angst. Sie haben sehr viele friedliche Bewohner umgebracht.

R befragt die beschwerdeführenden Parteien, ob sie heute physisch und psychisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen und die an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen.

BF 1: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen.

BF2: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen.

BF3: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen.

(...)

Fortsetzung der Befragung der BF 1

BF 2 und BF 3 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

R: Standen Sie auch in der Russischen Föderation in medizinischer Behandlung?

BF 1: Ja, ich wurde dort auch behandelt, ich wurde 2 Jahre lang behandelt. Das erste Jahr, habe ich gar nicht gewusst, dass ich Krebs habe und dann im 2. Jahr, kamen Begleitprobleme zur Krebserkrankung. Ich habe mich im XXXX bei meiner Tante versteckt gehalten. Ich habe eine sehr große Geschwülst (BF zeigt) und ich konnte nicht ins Krankenhaus.

R: Können Sie mir sagen, wo Sie behandelt worden sind in der Russischen Föderation?

BF 1: Das war in XXXX. Ich kann mich nicht an die Bezeichnung des Dorfes erinnern.

R: Sie haben in der Verhandlung am 02. Dezember 2014 angegeben, dass Ihr Sohn am 20.09.2013 verschleppt und am 23.09.2013 von einem Verwandten nach Hause gebracht wurde. In welchem Zustand hat sich Ihr Sohn befunden, als er nach Hause gekommen ist?

BF 1: Er war sehr schwach, er wurde zusammengeschlagen.

R: Welche Verletzungen hat er denn gehabt?

BF 1: Er hatte Probleme mit der Nase und den Rippen. Er hat seitdem eine andere Gesichtsfarbe und Schlafstörungen. Ich habe ihn gebeten, dass er schaut, dass sich sein Zustand normalisiert, weil er mich auch nicht schlafen lässt, wenn er nicht schläft. Wir haben nur 1 Zimmer, hier in Österreich, derzeit. Ich, als seine Mutter glaube, dass er sich vom Schock nicht erholt, er erzählt mir jedoch nicht alles, weil er weiß, dass ich krank bin. Er hat mir nicht erzählt, was man ihn angetan hat.

R: Haben Sie Ihren Sohn ins Krankenhaus gebracht oder einen Arzt gerufen?

BF 1: Wir hatten keine Zeit ins Krankenhaus zu fahren und sind dann in einem sehr schlechten Zustand ausgereist.

R: Ich spreche vom 23.09., als Ihr Sohn nach Hause gekommen ist, warum hatten Sie da keine Zeit?

BF 1: Er wurde zu Hause behandelt und nicht im Krankenhaus.

R: Wieso haben Sie keinen Arzt gerufen?

BF 1: Er stand unter Schock, er wurde zusammengeschlagen und ist gelegen. Wir haben schon damals darüber nachgedacht, wie wir das Land verlassen können.

R: Ich wundere mich nur, es kommt Ihr Kind schwer verletzt nach Hause und Sie bringen es nicht ins Krankenhaus oder rufen einen Arzt?

BF 1: Ich habe ja gesagt, dass er zu Hause behandelt wurde, er wurde auch von einem Arzt untersucht. Wir hatten Angst, ins Krankenhaus zu gehen.

R: Wie wurde Ihr Sohn zu Hause behandelt?

BF 1: Man hat ihm Injektionen verabreichtet, es hat eine "Hausmittelbehandlung" gegeben.

R: Welche Hausmittel waren das?

BF 1: Zuerst hat ihn ein Arzt untersucht und dann ist er zu Hause geblieben und wir haben uns um ihn gekümmert. Ich habe verstanden, dass man uns in XXXX nicht in Ruhe lässt und wollte ihn in XXXX behandeln lassen. Ehrlich gesagt, stand ich auch unter Schock und konnte mich auch nicht darum kümmern, unsere Verwandten haben sich darum gekümmert.

R: Welche konkreten Verletzungen hatte Ihr Sohn?

BF 1: Offensichtlich wurde auf die Rippen geschlagen. Hier in Österreich wurden auch Röntgenbilder gemacht und man hat gesagt, dass die Wirbelsäule stark beschädigt wurde. Ich habe leider nicht mehr gedacht, dass ich die Röntgenbilder mitnehmen hätte sollen.

R: Wie ging es nach diesem Vorfall weiter?

BF 1: Danach kam er langsam zu sich und wir haben überlegt, was wir tun sollen. Man hat uns gesagt, dass man das Kind nicht in Ruhe lässt, wenn man ihm einmal mitgenommen hat. Es war unser Verwandter, XXXX. Ich habe nicht gedacht, dass die Leute am 25.09. kommen, um meine Tochter abzuholen.

R: Schildern sie mir den Vorfall vom 25.09. so präzise wie möglich!

BF 1: Ich habe nach dem Vorfall mit meinem Sohn gedacht, dass diese Leute nicht mehr kommen werden. Vielleicht haben die Leute erfahren, dass wir vorhaben, wegzufahren. Das weiß ich nicht. Am 25. sind die Leute wieder eingedrungen. Sie haben uns beschimpft, sie haben keinen Widerstand geduldet. Sie haben meine Tochter mitgenommen. Ich hatte dann einen Schwächeanfall erlitten, ich war nicht in Stande, etwas zu tun, es hat sich um meine Kinder gehandelt.

R: Ich würde Sie bitte, den Vorfall etwas detailliert zu schildern. Wie spät war es beispielsweise?

BF 1: Es war in der Nacht.

R: Wie viele Leute waren es, die bei Ihnen eingedrungen sind?

BF 1: Es waren 3 oder 4 Personen. Es waren die gleichen Leute, die meinen Sohn mitgenommen haben und sie haben Bärte getragen. Das waren ja die Leute, die ihren Verwandten rächen wollten, das waren die gleichen Leute.

R: Wie sind die in Ihrer Wohnung gekommen?

BF 1: Das war ein privater Hof in XXXX.

R: Wie spät genau war es denn, können Sie sich noch erinnern?

BF 1: Es war bevor wir schlafen gegangen sind, aber die genaue Uhrzeit weiß ich nicht.

R: Was haben Sie gerade gemacht, als die Leute eingedrungen sind?

BF 1: Wir waren zu Hause und ich habe mich um meinen Sohn gekümmert. Wir haben vorgehabt, uns schlafen zu legen. Die Leute sind niemals tagsüber gekommen.

R: Wer war denn alles zu Hause?

BF 1: Ich, meine Tochter, mein Sohn, XXXX (Tante) und XXXX (Cousin).

R: Wie sind die Leute in Ihre Wohnung gekommen, haben die geklopft, haben sie die Türe eingetreten?

BF 1: Sie sind einfach eingedrungen, sie haben nicht geklopft.

R: Was haben Sie getan, nachdem Ihre Tochter aus der Wohnung gezerrt wurde?

BF 1: Das alles ist sehr schnell vor sich gegangen. Sie haben uns auf die Seite gestoßen, das waren große, kräftige Männer. Ich war völlig außer mir, als ich die Leute gesehen hatte. Ich hatte überhaupt keine Kraft, wir konnten nichts tun.

R: Was haben die Leute gesagt, als sie bei Ihnen waren?

BF 1:Sie haben Schimpfwörter verwendet. Sie haben geschrien. Sie haben sich wie "Banditen" benommen, die Wahhabiten sind ja "Banditen".

R: Was haben die mit Ihrer Tochter gemacht?

BF 1: Meine Tochter hat mir nicht alles erzählt, man hat ihr nur Wasser zum Trinken gegeben und ihr auf das Gesicht geschlagen. Ich weiß nicht, was sonst passiert ist, weil mir die Tochter das nicht erzählt hat.

R: Was haben Sie gemacht, als Ihre Tochter weg war? Sind Sie zur Polizei gegangen?

BF 1: Ich bin gleich zu XXXX gegangen und habe ihm das erzählt.

R: Warum sind Sie nicht zur Polizei gegangen?

BF 1: Ich bin überhaupt nicht zur Polizei gegangen. Ich hatte Angst, dass man mich festhalten wird. Ich wurde ja, bei der Polizei in einem "Käfig" festgehalten. Ich habe deswegen auch der Polizei nicht geglaubt, weil man mich ja festgehalten. Die Obrigkeit hat mich ja verhöhnt, man hat mir vorgeworfen, dass ich den Leuten Schlüssel gegeben habe. Man hat kein Mitleid mit mir gehabt, obwohl man gesehen hat, dass ich ein Geschwülst habe.

R: Wie ging es, nachdem Ihre Tochter verschleppt wurde, weiter?

BF 1: Ich bin hinter den Leuten gerannt und dann bin ich gleich zu XXXX gegangen. Er hat mir gesagt, dass ich nach Hause gehen soll und zu Hause bleiben soll. Er hat gesehen, dass ich außer mir war. Ich war sehr schwach, weil ich kurze Zeit vorher vom Krankenhaus entlassen wurde. Die XXXX-Leute sind auch sehr brutal. Wenn jemand verdächtigt wird, mit den Kämpfern in Verbindung zu stehen, dann wird er gleich umgebracht, das hätte man mir 100 %-ig unterstellt. Ich sah keinen Ausweg und musste flüchten.

R: Wie ging es nach dem Gespräch mit Herrn XXXX weiter?

BF 1: XXXX hat mir gesagt, dass mir XXXX die Nachrichten übermitteln wird. XXXX ist ein Cousin von mir.

R: Welche Nachrichten sollte Ihnen XXXX überbringen?

BF 1: Wo sich meine Tochter befindet, wo man nach ihr sucht und was man diesbezüglich macht. Für mich war jede Neuigkeit wichtig. Man hat mir gesagt, dass ich mir keine Sorgen machen muss, weil man meine Tochter finden wird.

R: Welche Nachrichten hat XXXX gebracht?

BF 1: Er hat gesagt, dass man nach meiner Tochter sucht und sie finden wird. Man hat dann gesagt, dass man eine hohe Lösegeldsumme fordert. Dass XXXX mit den Leuten eine Vereinbarung getroffen hat, dass das meine Tochter freigekauft wird. Er hat gesagt, dass er uns das letzte Mal hilft und wir ausreisen sollten.

R: Wie ging es dann weiter? Wann kam dann Ihre Tochter nach Hause?

BF 1: Am 28.09.2013.

R: Wer hat denn Ihre Tochter nach Hause gebracht.

BF 1: XXXX, der Mann, der uns immer geholfen hat. Er hat gesagt, dass er selbst Geld bezahlt hat und ich habe ihm die Wohnung übertragen.

R: Wie spät war es, als die beiden nach Hause kamen?

BF 1: Es war ca. am Nachmittag.

R: In welchen Zustand hat sich Ihre Tochter befunden?

BF 1:Sie war in einem sehr schlechten Zustand, sie war sehr schwach, wir haben sie fast getragen.

R: Welche Verletzungen hatte Ihre Tochter?

BF 1: Sie hat mir gesagt, dass man ihr ins Gesicht geschlagen hat und sie nur Wasser bekommen hat. Ich habe Ihnen schon gesagt, dass meine Kinder vieles von mir verheimlicht haben, weil sie gewusst haben, dass ich krank bin. Sie hat nur gesagt, dass man sie verhöhnt hat, wenn ich sie danach frage, weint sie und sagt, dass ich diesbezüglich keine Fragen stellen soll.

R: Waren Sie im Krankenhaus oder haben Sie einen Arzt gerufen?

BF 1: Wir sind am gleichen Abend ausgereist und waren bis zum 18. Oktober in XXXX.

R: Wie können Sie mir erklären, dass Sie und Ihr Sohn vor dem BFA und heute angegeben haben, dass am 25.09.2013 im Haus in XXXX 4 Unbekannte eingedrungen seien und Ihre Tochter entführt hätten, während Ihre Tochter selbst angeben hat, sie sei in XXXX in einem Geschäft einkaufen gewesen, als drei maskierte Männer sie mit dem Auto entführt hätten?

BF 1: Die Leute haben sie gesehen, als sie in ein Geschäft gegangen. So hat man wahrgenommen, dass wir in XXXX sind. Wegen ihrem Einkauf hat man überhaupt erfahren, dass wir da sind.

R: Wieso hat Ihre Tochter angegeben, von dem Geschäft weg mit einem Auto entführt worden zu sein?

BF 1: Ich weiß es nicht, vielleicht war es ein Missverständnis.

R: Sie haben angegeben, in Ihrem Herkunftsland noch Verwandte zu haben. Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?

BF 1: Ich habe keinen telefonischen Kontakt mehr. Allerdings ist eine Frau von dort mit Problemen nach Österreich gekommen. Sie hat erzählt, dass es in XXXX große Probleme gibt.

R: Sie haben also gar keinen Kontakt mehr zu Ihren Verwandten?

BF 1: Meine Mutter ist verstorben und zu den Geschwistern habe ich keinen Kontakt, weil sie Angst haben, wegen mir, Probleme zu bekommen.

R: Haben Sie je versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?

BF 1: Der einflussreiche Verwandte von mir, hat mir gesagt, dass ich verdächtigt werde und dass man mir nicht glaubt. Man hat mir gesagt, dass ich ausreisen soll, aber ich habe für die Ausreise kein Geld gehabt. Er hat mir 1.200 Euro gegeben, damit ich ausreisen kann.

R wiederholt die Frage.

BF 1:Nein. Ich weiß, dass die Ausreise die einzige Möglichkeit war.

R: Sie haben gerade angegeben, Ihre Wohnung in XXXX (XXXX) an XXXX nach der Entführung Ihrer Tochter am 25.09.2013 übergeben zu haben? Ihr Sohn hat in seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass die Wohnung 2012 schon verkauft wurde!

BF 1:Ja, die Wohnung ist verkauft, wir haben sie ja nicht mehr.

R: Sie können doch eine Wohnung, die 2012 schon verkauft wurde, nicht im September 2013 an XXXX übergeben!

BF 1: Meine Kinder wurden von mir nicht eingeweiht, sie wissen nicht alles. Ich habe sie auch nicht in alle Einzelheiten eingeweiht.

R: Ihre Kinder wissen ja auch, dass Ihre Wohnung 2012 verkauft wurde!

BF 1: Ich habe die Wohnung 2013 an XXXX übergeben. Meine Kinder haben offensichtlich das Datum verwechselt, sie wissen nicht alles. Sie waren ja unter Schock. Sie wissen gar nicht, in welchem Jahr das passiert ist.

R: Sie haben angegeben, von Wahhabiten verfolgt zu werden. Den vorliegenden und Ihnen übermittelten Länderberichten zufolge werden Personen, die sich offen dem Wahhabismus zuwenden, von den Sicherheitsorganen generell als Terroristen angesehen und dementsprechend als Verbrecher behandelt. Hätten Sie daher nicht Schutz durch die Sicherheitsorgane erhalten können?

BF 1: Die Behörden haben mich wegen den Leuten (2009) festgehalten und ich hatte Angst, dass man mich wieder festhalten wird. So etwas muss man erlebt haben, um so etwas zu verstehen. Ich glaube den Leuten nicht, ich wollte nicht in ihre Hände geraten.

R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF 1: Nein. Das war ein Missverständnis und auf Grund des Missverständnisses wurde ich von beiden Seiten verfolgt, ich bin ein unschuldiges Opfer.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF 1: Ich weiß 100-%-ig, dass ich nicht zurückkehren kann. Ich habe Angst, dorthin zurückzukehren. Ich schwöre, dass das die Wahrheit ist.

R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?

BF 1: Die Wahhabiten. Ich weiß, dass sie mich umbringen werden.

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF 1: Ich bin 1989 nach XXXX gekommen, um eine Ausbildung zu machen. Ich habe damals eine Ausbildung dort begonnen und habe dort geheiratet und bin dort bis zu meiner Ausreise geblieben.

R: Wo haben Sie vor 1989 gelebt?

BF 1:Im Rayon XXXX, in der XXXX. Ich bin dort geboren worden, bin dort aufgewachsen und habe dort auch die Schule abgeschlossen.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF 1: Ich habe zuerst 10 Jahre Grundschule in der XXXX abgeschlossen. Ich war in der Grundschule von 1979 - 1989. Es wäre für mich besser gewesen, wenn ich nicht nach XXXX gegangen wäre. Ich habe Verkäuferin gelernt. Ich habe sogar ein Diplom, ich musste 2 Jahre dafür lernen.

R: Wie haben Sie in Tschetschenien Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?

BF 1: Ich habe von 2000 - 2005 im Handel gearbeitet. Bis 2000 war ich dann zu Hause. Mein Mann hat mich nicht arbeiten lassen, er hat alles finanziert. Von 2006 - 2009 habe ich mich mit Immobilien beschäftigt und war Maklerin. Das Pressehaus, das am 4. Dezember 2014 in Brand gesteckt wurde, war meine Arbeitsstätte.

R: Besitzen Sie in Tschetschenien noch eine Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF 1: Ich habe nichts mehr dort.

R: Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um sich in Österreich in medizinische Behandlung zu begeben?

BF 1: Es gibt in der Russischen Föderation, sei es in XXXX oder Moskau, sehr gute Krankenhäuser. Ich habe trotzdem kaum Behandlung in Anspruch genommen, weil ich verfolgt worden bin, wenn das nicht so wäre, dann hätte mich doch dort behandeln lassen. Die österreichischen Ärzte waren sehr verwundert, dass ich in einem so schlechten Gesundheitszustand bin.

R: Sie haben angegeben, eine gewisse Zeit in XXXX aufhältig gewesen zu sein. Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer Tschetschenien zurückkehren müssten (bspw. XXXX oder Moskau)?

BF 1: Die Möglichkeit hätte es gegeben, wenn man mich in Ruhe gelassen hätte. Ich habe damals meine Unterschrift leisten müssen, um frei zu kommen. Wir sind von dort geflüchtet und ich hatte keine Kraft mehr.

R wiederholt die Frage.

BF 1:Weil sowohl Moskau als auch XXXX, zu Russland gehören. Es ist kein Unterschied, die Bedrohung hätte es überall gegeben. Ich brauche politisches Asyl.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

BF 1: Nein, ich habe nur die "weiße Karte", sonst gar nichts.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

BF 1: Ich habe eine Nichte, aber man hat mir gesagt, dass das keine Verwandte von mir ist. Sie lebt in einem Dorf in der Nähe von XXXX.

R: Wie heißt den Ihre Nichte?

BF 1: XXXX, ihren Familiennamen weiß ich nicht. (Nach Rückübersetzung gibt BF 1 an: XXXX)

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Nichte?

BF 1:Sie ruft mich manchmal an und erkundigt sich nach meiner Gesundheit.

R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

BF 1: Meine Tochter lebt in XXXX, aber mein Sohn lebt mit mir in einem Zimmer.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF 1: Nein, aber ich würde gerne arbeiten. Bei uns im Dorf gibt es eine Schule, manchmal geht mein Sohn arbeiten, aber das macht er nur stundenweise, das wird alles aufgeschrieben Wir haben auch Kurse dort. Ich bin krank, ich besuche die Kurse nicht immer, aber mein Sohn besucht sie. Wenn ich die entsprechenden Papiere habe und somit Chancen bekomme, werde ich selbstverständlich zu arbeiten beginnen. Ich habe nicht vor, zu Hause zu bleiben. Ich habe auch vor, die Sprache zu erlernen.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF 1: Wir bekommen Sozialgeld, das reicht für uns. 185 Euro für 2 Wochen. Es gibt auch ein Geschäft namens SOMA, dort wird uns auch geholfen. Ich bekomme auch Kleidung von der Heimleiterin. Die Leute bringen ihr nämlich Kleidung und die gibt sie uns weiter. Das würde mir reichen.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF 1: Ich koche, ich trage Mist in den Container, ich sammle die Zigaretten auf usw.

R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF 1: Ja. Ich besuche sie nach wie vor. Das sind Kurse für Anfänger, ich weiß schon alle Buchstabe und kann auch Deutsch schreiben. Wenn ich nicht so oft im Krankenhaus wäre, hätte ich mehr gekonnt, aber ich verpasse so viel, wenn ich nicht da bin. Ich fahre mittlerweile selbst zu Terminen, weil ich lesen kann, an welcher Haltestelle ich aussteigen muss.

R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)

BF 1 (auf Deutsch): Ja.

R: Wie heißen Sie?

BF 1:Ja (spricht nicht weiter).

R stellt fest, dass BF 1 keine Deutschkenntnisse aufweist.

R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?

BF 1: Nein. Wir leben in einem Dorf, dort gibt es nichts.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

BF 1: Ich habe der Heimleiterin gesagt, dass ich gerne etwas zu tun würde, ich würde mich z. B. um eine ältere Frau kümmern und ihr helfen. Dort gibt es das alles nicht. Ich würde das gerne machen, weil das Schlimmste die Tatenlosigkeit ist. Wir kochen aber, wenn es Feiertage gibt. Es kommt oft eine Organisation zu uns und wir kochen "nationale Speisen". Das ist ein Mann mit seiner Frau, aber wie die Organisation heißt, weiß ich nicht.

R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF 1: Nein, ich habe keine Freunde.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF 1: Nein.

R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?

BF 1: Ich habe keine Vorstrafen; weder hier noch in meinem Herkunftsland.

R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

BF 1: Nein.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?

BF 1: Wenn ich die Papiere bekommen hätte, dann würde ich jedenfalls arbeiten, auch als Putzfrau. Ich weiß, dass ich in meinem erlernten Beruf wenige Chancen habe, aber ich kann auch als Putzfrau arbeiten. Ich kann ja nicht tatenlos dasitzen, da kann man verrückt werden.

R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?

BF 1: Alles was ich sagen wollte, habe ich auch gesagt. Aber die Angst bleibt in mir, ich habe Angst, dass man mich zurückschickt.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

BF 1: Ich habe sie nicht gelesen, weil ich sie nicht verstanden habe.

(...)

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

BF 1:Ich war zu Hause, ich bin aber nur wegen meiner Kinder nach Hause gefahren. Ich habe gehört, dass man die Papiere zurückziehen kann, um "§ 15" zu bekommen.

R: Was meinen Sie mit "Papiere zurückziehen", Ihren Asylantrag?

BF 1: Ich bin aber nicht hingegangen, ich habe entschieden heute zu Ihnen zu kommen und Ihre Fragen zu beantworten.

R: Was meinen Sie mit "hingehen"?

BF 1:Man hat mir gesagt, dass es eine Caritas-Stelle ist, ich bin aber nicht hingegangen. Ich möchte, dass Sie meinen damaligen Satus (subsidiären Schutz) wieder herstellen, wenn es möglich ist. Wenn ich eine Chance habe, dann geben Sie mir bitte politisches Asyl wegen der Kinder. Auf Nachfrage gebe ich an, dass das heutige Vorbringen der Wahrheit entspricht.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF 1: Ja, ich habe alles gesagt.

R fragt die BF 1, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

BF 2 betritt den Verhandlungssaal. R beginnt mit der Befragung der BF 2. BF 1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

R: Wie geht es heute Ihnen, was macht Ihre Schwangerschaft?

BF 2: Es geht mir normal. Ich habe immer noch "Schwangerschaftsvergiftung".

R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

BF 2: Normal.

R: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?

BF 2: Ja.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF 2: Nichts.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF 2: Ja.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF 2: Nein.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdeergänzungen bekannt?

BF 2: Ich weiß nur das, was ich damals gesagt habe.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der BF2 abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

BF 2: Ich nehme Vitamine, ansonsten ist alles OK.

R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.

BF 2: Meine Mutter hatte Probleme.

R: Sie selber hatten keine?

BF 2: Ich hatte auch Probleme, ich wurde mitgenommen. Ich wurde wegen der Probleme meiner Mutter mitgenommen.

R: Ich würde Sie bitten die Probleme, so präzise wie möglich zu schildern!

BF 2: Ich wurde am 25. September mitgenommen. Ich wurde dort gequält. Ich habe nur Wasser zum Trinken bekommen, manchmal hat man mich ins Gesicht geschlagen. Meine Mutter hat einen einflussreichen Verwandten, der dann meine Freilassung bewirkt hat.

R: Wie heißt dieser?

BF 2: Meine Mutter hat gesagt, dass er 2 Namen hat, "XXXX" und "XXXX", er arbeitet als Jurist.

R: Was können Sie noch über diesen Herrn sagen?

BF 2: Das ist ein Verwandter von uns. Auf Nachfrage gebe ich an, er heißt "XXXX". Ich trage ja den Familiennamen meiner Mutter.

R: D. h., er heißt "XXXX"?

BF 2: Bei dem Vornamen bin ich mir unsicher, ob er "XXXX" oder "XXXX" heißt.

R: Kennen Sie einen Herrn XXXX?

BF 2: Vielleicht ist er das, ist er das? Ich weiß es nicht genau.

R: Wie kommt es zu den 2 Namen?

BF 2: Ich weiß es nicht genau, ich weiß nur, dass es ein Verwandter meiner Mutter ist.

R: Können Sie dessen Kontaktdaten angeben?

BF 2: Ich habe keine Kontaktdaten, ich weiß nur, dass er aus XXXX ist. Ich habe schon lange keinen Kontakt mehr zu ihm.

R: Wo arbeitete er?

BF 2: Ich glaube, dass er Jurist ist.

R: Sie wissen nicht genau, wo er arbeitet?

BF 2: Nein.

R: Sie haben angegeben am 25.09.2013 mitgenommen worden zu sein. War das, das erste Mal, dass Sie Probleme hatten?

BF 2: Ich persönlich wurde das erste Mal mitgenommen.

R: Hatten Sie vor dem 25.09.2013 irgendwelche Probleme?

BF 2: Ja, mein Bruder wurde mitgenommen, ich glaube, dass das am 23.09. war, 2 oder 3 Tage vor mir.

R: Können Sie mir diese Mitnahme Ihres Bruder ganz konkret schildern?

BF 2: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Wir waren zu Hause, meiner Mutter ist schlecht geworden und dann sind alle Nachbarn gekommen.

R: Können Sie mir das etwas ausführlicher beschreiben! Wie spät war es, was haben Sie gerade gemacht? Wie viele Leute sind gekommen und wie haben diese ausgesehen?

BF 2: An die Uhrzeit kann ich mich nicht mehr erinnern. Die Leute haben Bärte getragen und waren in zivil.

R: Wie viele Leute sind gekommen?

BF 2: Einige.

R: Was haben Sie zu dieser Zeit gerade gemacht, als die Leute eingedrungen sind?

BF 2: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Zu welcher Tageszeit war das?

BF 2: Ich kann mich nicht mehr erinnern, es war gegen Abend, glaube ich.

R: Haben sie schon geschlafen?

BF 2: Nein, wir waren meistens lange wach.

R: Wer war aller zu Hause?

BF 2: Ich, mein Bruder und meine Mutter, wir alle.

R: Sonst noch wer?

BF 2: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Wo genau war denn das, wo haben Sie sich da aufgehalten?

BF 2: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Sie wissen nicht mehr, ob das z. B. in XXXX oder in XXXX war?

BF 2: Ich glaube, dass das in XXXX war.

R: Gab es vor dem Vorfall, an dem Ihr Bruder mitgenommen wurde, schon irgendwelche Vorfälle oder Probleme.

BF 2: Mein Bruder wurde, glaube ich, das erste Mal mitgenommen.

R: D. h. seit Ihrer Rückkehr Ihrer Mutter im März 2011, war der erste Vorfall, der, an dem Ihr Bruder mitgenommen wurde?

BF 2: Die Leute sind immer wieder gekommen, aber ich kann mich nicht so genau erinnern, im Juni oder Juli 2013 war das, am 20. oder so.

R: D. h. im Juni oder Juli 2013 ist das erste Mal etwas vorgefallen?

BF 2: Nein. Im Jahr 2012 gab es auch einen Vorfall, im Dezember, am

10. oder so. Als meine Mutter hier war, war ich bei meiner Tante und bei Verwandten.

R: Wann genau fand der erste Vorfall statt?

BF 2: Der erste? Ich weiß es nicht, ich kann mich an das Datum nicht erinnern.

R: Ich bitte Sie mir den ersten Vorfall, an den Sie sich erinnern, konkret zu schildern!

BF 2: Genau weiß ich das nicht mehr. Sie hat die Schlüssel dem Nachbarn gegeben.

R: Ihre Mutter ist im März 2011 aus Österreich zurück nach Tschetschenien gekehrt. Erinnern Sie sich an den Tag, als Ihre Mutter zurückgekehrt ist?

BF 2: Ja.

R: Können Sie mir den Tag schildern, als Ihre Mutter zurückgekehrt ist?

BF 2: Wir waren zu Hause. Sie hat uns mitgeteilt, dass sie kommen wird und wir haben sie erwartet.

R: Wo haben Sie sie erwartet?

BF 2: In XXXX in der Wohnung in XXXX.

R: Ist das die Wohnung in XXXX?

BF 2: Ja.

R: Gibt es diese Wohnung noch?

BF 2: Nein, die ist verkauft worden.

R: Wann?

BF 2: Vor 2 Jahren, glaube ich.

R: 2012?

BF 2: Wir sind schon mehr als 1 Jahr hier, das war 2012 oder 2013.

R: An wem wurde die Wohnung verkauft?

BF 2: Ich weiß es nicht, meine Mutter hat die Wohnung verkauft und nicht ich.

R: Wann ist nach der Rückkehr Ihrer Mutter im März 2011 das erste Mal etwas vorgefallen?

BF 2: Das erste Mal? Ich kann mich nicht mehr erinnern, ich weiß es nicht.

R: Bitte schildern Sie mir den ersten Vorfall, an den Sie sich erinnern können?

BF 2: Meinen Sie den Tag der Rückkehr?

R: Nein, den ersten Vorfall nach der Rückkehr Ihrer Mutter.

BF 2: Ich weiß es nicht, ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Schildern Sie mir bitte den ersten Vorfall, an den Sie sich erinnern können?

BF 2: Das war am 10. Dezember 2012 und dann auch noch im Juni oder Juli 2013. Ich und mein Bruder wurden mitgenommen.

R: Bitte schildern Sie mir präzise die Vorfälle am 10. Dezember 2012!

BF 2: Die Leute sind meistes in der Nacht gekommen und sie haben meinen Bruder und meine Mutter geschlagen. Dann sind die Nachbarn gekommen und die Leute sind weggefahren.

R: Wurden Sie auch geschlagen am 10. Dezember?

BF 2: Ins Gesicht, aber nicht so stark.

R: Können Sie mir die Vorfälle des 10. Dezember etwas ausführlicher schildern?

BF 2: Ich habe das ja schon erzählt.

R: Aber mir nicht.

BF 2: Das war alles, die Leute haben uns einfach geschlagen.

R: Was war denn für ein Wochentag?

BF 2: Ich weiß es nicht.

R: Wie spät war es?

BF 2: Gegen Abend, glaube ich.

R: Was haben Sie gerade gemacht?

BF 2: Ich weiß es nicht, ich kann mich nicht mehr erinnern, das war vor 2 oder 3 Jahre.

R: Wie viele Leute sind zu Ihnen gekommen?

BF 2: Einige.

R: Wie haben die ausgesehen?

BF 2: Sie hatten schwarze Uniforme an und hätten Bärte, das war alles.

R: Wie lange waren die bei Ihnen zu Hause?

BF 2: Nicht lange, glaube ich.

R: Ca. ?

BF 2: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Können Sie noch mehr über den Vorfall am 10. Dezember 2012 erzählen?

BF 2: Nein.

R: An welchem Vorfall können Sie sich noch erinnern?

BF 2: Ich kann mich noch am Juni oder Juli 2013 erinnern, das war das Gleiche.

R: Können Sie mir das etwas ausführlicher schildern?

BF 2: Wann? Im Juni oder Juli?

R: Ja.

BF 2: Es war das Gleiche. Die Leute haben auf uns eingeschlagen, nach dem 20. Sind wir dann nach XXXX gefahren.

R: Welcher 20.?

BF 2: Juni oder Juli und von dort, glaube ich, ist mein Bruder mitgenommen worden.

R: Können Sie mir noch etwas zum 20. Juni oder Juli erzählen oder ist das alles?

BF 2: Das ist alles.

R: Der Vorfall am 20. Juni oder Juli, wo hat der stattgefunden?

BF 2: Zu Hause in XXXX und dann sind wir nach XXXX gefahren.

R: Vorhalt: Ihr Bruder hat angegeben, dass Vorfall am 20. Juli 2013 stattgefunden hat und Sie sich in der Mietwohnung in XXXX, XXXX, befunden haben!

BF 2: Am 20. Juli? Ich weiß es nicht.

R: Nach dem Vorfall im Juni/Juli, wie ist dann weitergegangen?

BF 2: Im September wurde dann mein Bruder mitgenommen.

R: Wann genau?

BF 2: ich glaube am 23.

R: Können Sie mir das ausführlich schildern, wie das von Statten gegangen ist?

BF 2: Die Leute sind ins Haus gekommen, haben auf uns eingeschlagen, meiner Mutter ist schlecht geworden und die Nachbarn gekommen.

R: Wie spät war es da noch?

BF 2: Tagsüber, glaube ich, oder gegen Abend.

R: Was haben Sie gerade gemacht?

BF 2: Ich weiß es nicht.

R: Wer waren diese Leute, die zu Ihnen gekommen sind und Ihren Bruder mitgenommen haben?

BF 2: Kämpfer.

R: Wie viele Leute waren das?

BF 2: Einige, aber genau weiß ich das nicht mehr.

R: Wie haben sie genau ausgesehen?

BF 2: Schwarze Uniformen hatten die an.

R: Hatten sie ein besonderes Merkmal, an das Sie sich erinnern?

BF 2: Nein.

R: Ihre Mutter hat angegeben, sie hatten Bärte, erinnern Sie sich daran?

BF 2: Ja, sie haben alle Bärte.

R: Können Sie zu dem Vorfall der Mitnahme Ihres Bruders noch etwas Weiteres erzählen?

BF 2: Nein. Am 25. wurde ich dann mitgenommen.

R: Vorhalt: Ihre Mutter hat angegeben, dass der Vorfall am 20.09.2013 um Mitternacht war, Ihr Bruder hat angegeben, es war zwischen 19 und 20 Uhr, Sie haben gerade angegeben, dass es tagsüber war. Können Sie diesen Widerspruch aufklären?

BF 2: Ich habe tagsüber oder gegen Abend gesagt, man merkt sich ja nicht alles. Ich kann mich an die genaue Uhrzeit nicht erinnern.

R: Haben Sie schon geschlafen?

BF 2: Wann?

R: Am 20.09., als Ihr Bruder mitgenommen wurde?

BF: Ich weiß es nicht mehr.

R: Wie ging es nach der Mitnahme Ihrer Bruders weiter?

BF 2: Meiner Mutter ist schlecht geworden, dann sind die Nachbarn gekommen und sie ist zu sich gekommen. Ich weiß jetzt nicht genau, was sonst noch passiert ist.

R: Was haben Sie gemacht, als die Männer mit Ihrem Bruder verschwunden sind?

BF 2: Wir waren in Panik, aber genau weiß nicht mehr, was ich gemacht habe.

R: Ihr Bruder wurde gerade entführt und Sie erinnern sich nicht mehr, was Sie gemacht haben?

BF 2: Die Leute haben gesagt, dass wir die Polizei nicht anrufen sollen, weil sie sonst meinen Bruder umbringen werden.

R: Sie haben also tatenlos gewartet?

BF 2: Ja, was hätte ich sonst machen sollen.

R: Wie ging es weiter?

BF 2: Nach 2 Tagen ist mein Bruder freigelassen worden. Am 25. wurde ich mitgenommen. Sonst habe ich nichts zu sagen.

R: Wie kann ich mir das vorstellen, als Ihr Bruder wieder zurückgekommen ist? Wann, in welchem Zustand, mit wem?

BF 2: Ich weiß nicht, mit wem und wie er nach Hause gekommen ist.

R: In welchem Zustand hat er sich befunden.

BF 2: In keinem guten Zustand.

R: Können Sie mir das konkreter schildern, war er verletzt?

BF 2: So genau, weiß ich das nicht, blaue Flecken hat er gehabt.

R: An welchem Tag ist er zurückgekommen?

BF 2: Am 25., glaube ich.

R: Sie können also nicht sagen, welche konkreten Verletzungen er gehabt hat?

BF 2: Fragen Sie ihn selbst. Bei uns in Tschetschenien gibt es keine guten Ärzte.

R: War Ihr Bruder im Krankenhaus oder haben Sie einen Arzt gerufen?

BF 2: Ich glaube schon. Genau weiß ich das nicht.

R: Was hat Ihr Bruder gemacht, als er nach Hause gekommen ist?

BF 2: Ich weiß es nicht, er hatte keine gute Laune.

R: Wurde er von Ihnen gepflegt?

BF 2: Die Mutter wahrscheinlich. Genaues weiß ich nicht.

R: Wie ging es dann weiter, als Ihr Bruder wieder daheim war?

BF 2: Ich weiß es nicht.

R: Sie haben gesagt, Ihr Bruder ist am 25.09. wieder nach Hause gekommen? Ist das korrekt?

BF 2: Ich glaube schon.

R: Was hat Ihr Bruder erzählt, wo er war?

BF 2: Wir wussten gar nicht, wo wir waren, ich wusste auch nicht, wo ich war.

R: Was hat Ihr Bruder erzählt, über die Zeit, in der er festgehalten wurde?

BF 2: Er hat gesagt, dass er zusammengeschlagen wurde. Aber weil meine Mutter krank ist, wollte er nicht viel erzählen.

R: Wann passierte wieder etwas?

BF 2: Ich weiß nicht, was ich sonst noch sagen soll

R: Wie verlief Ihr Leben weiter?

BF 2: Man hat immer in Angst gelebt und dann wurde ich mitgenommen.

R: Würden Sie mir bitte das ganz präzise schildern?

BF 2: Was ?

R: Ihr Mitnahme!

BF 2: Ich wurde am 25. September mitgenommen und 3 Tage festgehalten.

R: D. h. am selben Tag, als Ihr Bruder wieder zurückgekommen ist?

BF 2: Ich glaube, dass das am gleichen Tag war, aber ich kann mich nicht genau daran erinnern.

R: Haben Sie Ihren Bruder noch gesehen, bevor Sie mitgenommen wurden?

BF 2: Er war zu Hause.

R: Wie lange war er denn schon zu Hause?

BF 2: Ich weiß es nicht.

R: Sie können sich nicht erinnern, wie lange Ihr Bruder schon zu Hause war, als Sie mitgenommen wurden?

BF 2: Wenn ich mich erinnert hätte, hätte ich Ihnen das gesagt.

R: Wie ging Ihre Mitnahme von Statten?

BF 2: Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob wir damals im Dorf oder in der Stadt waren. Jedenfalls war das nicht in der Früh. Ich habe so viel vergessen.

R: Was meinen Sie mit Dorf oder Stadt? War das in XXXX, XXXX oder XXXX?

BF 2: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wo das war.

R: Wo haben Sie sich gerade befunden, als Sie mitgenommen wurden?

BF 2: Zu Hause.

R: Vorhalt: Sie haben vor dem BFA angegeben, Sie seien in einem Geschäft einkaufen gewesen, als ein Auto gekommen sei und sie entführt habe. Heute geben Sie an, Sie seien zu Hause gewesen!

BF 2: Ich habe viele vergessen, ich weiß es nicht, für die Leute war es kein Unterschied ob das zu Hause oder im Geschäft war.

R: Ich kann mir sehr vorstellen, dass Sie sich nicht mehr erinnern können, von wo Sie entführt wurden?

BF 2: Es war vor 2 Jahren. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Es ist schwer vorstellbar, dass man sich an ein einschneidendes Erlebnis, wie die eigene Entführung, nicht mehr erinnern kann.

BF 2: Das, was ich mich erinnern, sage ich Ihnen.

R: Wer hat Sie entführt?

BF 2: Einige Personen, die Kämpfer, die die uns verfolgt haben. Meinen Bruder haben sie auch mitgenommen.

R: Wo wurden Sie hingebracht?

BF 2: Ich weiß es nicht.

R: Wie hat es dort ausgesehen?

BF 2: Das war in einem alten Haus. Man hat mir nichts zu essen gegeben, nur manchmal Wasser, man hat mir ins Gesicht geschlagen, aber nicht so stark.

R: Wie viele Personen waren das?

BF 2: Einige.

R: Wie haben sie ausgesehen?

BF 2: Sie haben Bärte getragen.

R: Was haben sie angehabt?

BF 2: Sie waren schwarz gekleidet, ich weiß nicht, ob das eine Uniform war oder zivile Kleidung.

R: Wie hat der Raum ausgesehen, in dem Sie sich befunden haben?

BF 2: Ich habe die Straße nicht gesehen, ich weiß auch nicht, ob wir im Dorf oder in der Stadt waren.

R wiederholt die Frage.

BF 2: Das war ein altes Haus und der Raum war auch in keinem guten Zustand.

R: Können Sie mir den Raum genauer beschreiben?

BF 2: Das war ein normales Haus.

R wiederholt die Frage:

BF 2: Ich weiß es nicht mehr.

R: Sie können Sie sich nicht mehr erinnern, wie der Raum ausgesehen hat, in dem Sie sich 3 Tage befunden haben?

BF 2: Ich war in einem schlechten Zustand und war nur in einem Raum, deshalb kann ich nicht sagen, ob es in einer Wohnung oder in einem Haus war.

R: Ich bitte Sie nochmals, mir den Raum zu beschreiben, in dem Sie sich 3 Tage aufgehalten haben!

BF 2: Der Raum war in keinem guten Zustand.

R: Können Sie das konkreter schildern, Einrichtung, Wände, etc.?

BF 2: Viele Sachen waren dort nicht.

R: Und was war dort?

BF 2: Es war ein gewöhnliches Zimmer, es war kein Luxus dort.

R: Welche Einrichtung gab es in dem Raum?

BF 2: Keine.

R: Kein Sessel, kein Bett?

BF 2: Ich glaube nicht, ich weiß es nicht.

R: Was haben Sie 3 Tage in den Raum gemacht, wo sind Sie gesessen?

BF 2: Wissen Sie, für eine tschetschenische Frau ist es beschämend, wenn man entführt wird.

R: Sie können nicht erzählen, was Sie diese 3 Tage in dem Raum gemacht haben?

BF 2: Nach 3 Tagen, am 28.09.2013, hat mich der Verwandte meiner Mutter freigekauft.

R: Wo sind Sie denn gesessen, in den 3 Tagen?

BF 2: Auf einem Sessel.

R: Sie haben gerade gesagt, es gab dort keine Einrichtung. Ich habe Sie konkret nach Sessel und Bett gefragt.

BF 2: Es gibt dort keine Möbel.

R: Wo haben Sie geschlafen?

BF 2: Ich war 3 Tage auf dem Sessel.

R: Können Sie mir die 3 Tage in diesem Raum konkret schildern?

BF 2: Konkret? Ich habe nichts zu essen bekommen, nur Wasser zum Trinken, ich bin auf einem Sessel gesessen.

R: Was haben Sie gemacht, wenn Sie auf die Toilette gehen mussten?

BF 2 denkt nach: Dann habe ich das den Leuten gesagt.

R: Und dann wurden Sie wohin gebracht?

BF 2: Draußen war ein kleines altes Klo.

R: Gibt es noch etwas, was Sie mir über Ihre Anhaltung erzählen können?

BF 2: Ich weiß nur das, was ich Ihnen geschildert habe.

R: Wie verlief Ihre Freilassung?

BF 2: Der Verwandte meiner Mutter war dabei behilflich.

R: Wie?

BF 2: Ich glaube, dass eine Vereinbarung getroffen wurde.

R: Wie kann ich mir Ihre Freilassung konkret vorstellen?

BF 2: Der Verwandte meiner Mutter ist gekommen. Ich bin mit ihm nach Hause gegangen und am gleichen Tag haben wir Tschetschenien verlassen.

R: Welcher Tag war das?

BF 2: Am 28.09.

R: Als Sie mit Ihrem Verwandten den Raum und das Gebäude verlassen haben, müssten Sie doch eigentlich mitbekommen haben, wo Sie sich befinden!

BF 2: Ich weiß es nicht, dort gibt es viele Dörfer, die ich nicht kenne.

R: Wie sind Sie dann nach Hause gekommen?

BF 2: Mit einem Auto.

R: Mit Ihrem Verwandten?

BF 2: Ja.

R: Wie lange sind Sie gefahren?

BF 2: Normal. Ich weiß es nicht mehr.

R: Kam Ihnen die Strecke nach Hause bekannt vor? Haben Sie etwas wiedererkannt?

BF 2: Ich weiß es nicht. Ich war nur froh, dass ich freigelassen wurde.

R: Nochmal gefragt, wie heißt der Verwandte?

BF 2: XXXX oder XXXX, einer der beiden Vornamen passt.

R: Und der Familienname?

BF 2: XXXX oder XXXX. Einer von beiden passt.

R: Welche Verletzungen haben Sie davongetragen?

BF 2: Ich hatte nur blaue Flecken im Gesicht, das war alles.

R: Haben Sie nach der Rückkehr Ihrer Mutter aus Österreich mit dieser zusammengelebt?

BF 2: Ja.

R: Wann und wo?

BF 2: Wir haben eigentlich zusammen gelebt, manchmal hat sie bei einer Freundin übernachtet.

R: Wo haben Sie zusammen gewohnt?

BF 2: In XXXX, XXXX und XXXX. XXXX ist ein Dorf.

R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?

BF 2: Nein, ich war ja in Gefahr. Die XXXX-Leute haben die Leute auch gesucht. Am 4. Dezember 2014 wurden die Leute umgebracht.

R: Vorhalt: Wie Sie selber angeben, werden in Tschetschenien Widerstandskämpfer verfolgt. Wieso haben Sie sich also nicht an die tschetschenischen Sicherheitskräfte gewendet?

BF 2: Wir hatten Angst, ich und mein Bruder wurden ja mitgenommen. Wenn man die Kämpfer umgebracht hätte, wären andere gekommen.

R: Normalerweise wendet man sich doch an die Polizei!

BF 2: Ich weiß nicht. Wir hatten Angst.

R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF 2: Nein.

R: Hatten Sie je Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?

BF 2: Nein.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF 2: Nein.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF 2: Nein.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF 2: Wir haben ja kein Haus mehr in Tschetschenien, alle Wohnungen wurden verkauft. Die Lage dort ist überhaupt schlecht, am 4. Dezember 2014 kam es dort zu einem "kleinen Krieg".

R: Was würden Sie persönlich bei Ihrer Rückkehr erwarten?

BF 2. Nichts Gutes.

R: Das heißt?

BF 2: Wir werden wieder verfolgt werden, wir sind wegen den Verfolgungen hierhergekommen.

R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?

BF 2: Wegen der Probleme meiner Mutter. Als wir eine Renovierung zu Hause hatten, hatte meine Mutter den Nachbar den Schlüssel gegeben. Als wir nicht zu Hause waren, wurden die Schlüssel weitergegeben.

R wiederholt die Frage:

BF 2: Meine Mutter ist krank, sie wird im Jänner nochmals operiert. Wir machen uns Sorgen um sie und haben keinen Kontakt mehr zum Vater.

R: Sind Sie in Österreich wegen der medizinischen Behandlung Ihrer Mutter?

BF 2: Ja, damit sie in Österreich behandelt wird und weil sie hier leben wollte. Sie möchte nicht zurück.

R: War das der primäre Grund Ihrer Einreise nach Österreich?

BF 2: Wir sind hier wegen der Leute und wegen der Gesundheit meiner Mutter.

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF 2: Soweit ich mich immer erinnern kann, haben wir immer in Tschetschenien gelebt.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF 2: Gleich in der Nähe befand sich die Schule "Nr. 42". Ich habe 9 Klassen Grundschule abgeschlossen. Ich habe dann eine Ausbildung als Köchin gemacht und fast abgeschlossen.

R: Sie haben angegeben, in Ihrer Heimat niemals selbst gearbeitet zu haben. Ist das korrekt?

BF 2: Ja.

R: Wie haben Sie in Tschetschenien Ihr Leben finanziert?

BF 2: Meine Mutter hat gearbeitet, am Bazar, bei uns in Tschetschenien arbeiten nur wenige Frauen.

R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF 2: Nein.

R: Sie haben angegeben, in Ihrem Herkunftsland noch Verwandte zu haben. Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?

BF 2: Manchmal habe ich Kontakt mit der Tante XXXX mittels "what's app". Mein Bruder hat keinen Kontakt zu ihr, nur ich, aber auch nur selten.

R: Wo wohnt denn Ihre Tante?

BF 2: In XXXX.

R: Wie geht es Ihre Tante?

BF 2: Normal

R: Keine Probleme?

BF 2: Nein.

R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer Tschetschenien zurückkehren müssten (bspw. nach XXXX, wo sie bereits für eine gewisse Zeit aufhältig waren oder nach Moskau?)

BF 2: In Moskau ist das Leben schwierig, die Wohnungen und die Lebensmittel sind sehr teuer. Dort kann man ohne Ausbildung keinen Job bekommen.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

BF 2: Eine Verwandte mütterlicherseits.

R: Haben Sie Kontakt zu ihr?

BF 2: Manchmal.

R: Wie heißt sie denn?

BF 2: XXXX. Wir wohnen nicht zusammen.

R: Wie genau sind Sie mit ihr verwandt?

BF 2: Sie ist die Nichte meiner Mutter. Sie lebt hier seit 12 Jahre und arbeitet.

R: Unterstützt Sie Ihre Verwandte?

BF 2: Nein. Nur manchmal, wenn etwas zu übersetzen ist, aber meine Mutter hat eine eigene Dolmetscherin.

R: Sie haben angegeben nach islamischen Ritus verheiratet zu sein. Können Sie mir heute eine Bestätigung darüber vorlegen?

BF 2: Nein.

R: Wann haben Sie Ihren Mann kennengelernt?

BF 2: Wir standen 2 Monate in Verbindung.

R wiederholt die Frage.

BF 2 überlegt: Im Juni 2014.

R: Wie haben Sie Ihren Mann kennengelernt?

BF 2: Sein Freund in unserer Pension, hat uns vorgestellt.

R: Wann haben Sie Ihren Mann das erste Mal gesehen?

BF 2: 1 Monat, nachdem wir uns kennengelernt haben, haben wir uns getroffen. Nachgefragt gebe ich an, der erste Kontakt war per Telefon.

R: Seit wann leben Sie mit Ihrem Mann zusammen?

BF 2: Nach der Heirat, am 30. August 2014, vorher ist es bei uns nicht üblich.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF 2: Nein. Ich habe nur Deutschkurse besucht. Ich habe mich in XXXX in Deutschkurse eingetragen.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF 2: Dort in der Pension bekomme ich 200 Euro und mein Mann zahlt alles.

R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?

BF 2: Nein, hier darf man nicht arbeiten. In unserem Dorf gibt es keine Arbeit, mein Bruder arbeitet dort manchmal. Für Frauen gibt es dort keine Arbeit. Mein Mann erlaubt mir nicht zu arbeiten.

R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

BF 2: Dann denke ich darüber nach. Zuerst muss ich die Sprache erlernen. Meine Schwiegermutter will, dass ich arbeiten gehe. Es wird so gemacht, wie die Mutter das will.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF 2: Alle gehen arbeiten. Mein Mann arbeitet in der Nacht und meine Schwiegermutter arbeitet auch. Ich koche und putze, manchmal nehme ich Arzttermine wegen meiner Schwangerschaft oder Hochzeiten war.

R: Welche Deutschkurse haben Sie in Österreich besucht?

BF 2: Zuerst habe ich den Kurs A1 gemacht, aber nicht abgeschlossen. Wir hatten dort nur einmal in der Woche Kurse. Dort, wo ich mich jetzt eingetragen, wird der Kurs 3 oder 4 Tage in der Woche stattfinden, in XXXX. Ich weiß nicht genau, wo das ist.

R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)

BF 2 (auf Deutsch): Ja, ein bisschen.

R: Wie alt sind Sie?

BF 2: 19.

R: Was sind Ihre Hobbies?

BF 2 schweigt.

R: Wie viele Geschwister haben Sie?

BF 2: Ich habe keine Schwester, ich Bruder 1.

R: Woher kommen Sie?

BF 2 fragt D, ob R nach dem Datum der Einreise gefragt hat.

R stellt fest, dass BF 2 rudimentäre Deutschkenntnisse aufweist.

R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?

BF 2: Nein, noch nicht.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

BF 2: Nein, noch gar nicht.

R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF 2: Mit gar keinen.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF 2: Mein Mann hat viele Freunde. Ich habe eine Freundin in Wien und in Linz und viele Bekannte.

R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?

BF 2: Ich habe keine Vorstrafen; weder hier noch in meinem Herkunftsland.

R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

BF 2: Nein.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?

BF 2: Nein.

R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?

BF 2: Nein.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

BF 2: Nein. Mein Mann hat mir das vorgelesen.

(...)

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

BF 2: Nein.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF 2: Ja.

R fragt BF 2, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

(...)

BF 3 betritt den Verhandlungssaal.

R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

BF 3: Normal.

R: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?

BF 3: Ja.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF 3: Ich habe nur die Wahrheit angegeben.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF 3: Ja.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF 3: Nein.

R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdeergänzungen bekannt?

BF 3: Ja.

R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF 3: Ja.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF 3 abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

BF 3: Ich nehme keine Arzneimittel ein, aber ich habe eine Hautkrankheit auf Grund meiner "nervlichen Anspannung" (BF 3 zeigt auf den Ellbogen). Der Arzt hat gesagt, dass es einen Zusammenhang mit den Nerven gibt.

R: Unter welcher Krankheit leiden Sie konkret?

BF 3: Psoriasis.

R: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

BF 3: Ja, am 15. Jänner habe ich einen Arzttermin. Ich hatte schon eine lange Behandlung hinter mir, aber die Salben haben mir nicht geholfen.

R: Leiden Sie unter sonstigen psychischen/physischen Krankheiten?

BF 3: Psychisch schon, aus nervlichen Gründen.

R: Haben Sie irgendwelche medizinische Befunde dabei?

BF 3: Zu Hause.

R trägt den BF 3 innerhalb von 14 Tagen alle medizinische Befunde dem Gericht vorzulegen.

R: Gibt es irgendwelche Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten?

BF 3: Meine Rippen wurden gebrochen. Ich habe eine Bestätigung, dass ich zusammengeschlagen wurde, diese habe ich schon dem BFA vorgelegt.

R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.

BF 3: Wir hatten Probleme. Die Männer hatten Bärte und Pistolen mitgehabt. Das ist wegen des Problems der Mutter entstanden.

R: Wann begannen genau Ihre Probleme?

BF 3: 2009.

R: Wann begannen Ihre Probleme, als Ihre Mutter im März 2011 zurückgekehrt ist?

BF 3: 2012 habe ich von Februar bis März in XXXX gearbeitet. Ich habe nur wenig gearbeitet, weil ich Rippenschmerzen hatte.

R: Warum hatten Sie Rippenschmerzen?

BF: 3: Weil ich zusammengeschlagen wurde.

R: Wann wurden Sie zusammengeschlagen?

BF 3: Das erste Mal 2009.

R: Von wem wurden Sie 2009 zusammengeschlagen?

BF 3: Von Militärangehörige.

R: Warum?

BF 3: Das weiß ich selbst nicht.

R: Sie haben gerade angegeben, Sie haben 2012 in XXXX gearbeitet.

BF 3: Von Februar bis März. 2001 habe ich mit einer Ausbildung im College begonnen. Ich habe nur bis September eine Ausbildung gemacht und konnte nicht weitermachen.

R: Als Ihre Mutter im März 2011 zurückgekehrt ist, wann genau begannen Ihre Probleme?

BF 3: Am 10. Dezember 2012.

R: Was ist da passiert?

BF 3: Wir wurden zusammengeschlagen. Das waren bärtige, mit Pistolen bewaffnete Männer, das war in XXXX.

R: Können Sie mir diesen Vorfall ganz konkret schildern?

BF 3: Die Leute sind am Abend gekommen. Bei uns kennen sich alle Nachbarn untereinander. Wir haben dort in XXXX lange gelebt. Als das passiert ist, haben die Nachbarn das gehört, sind gekommen und die Leute sind weggegangen.

R: Wie viele Leute waren das?

BF 3: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Aber es waren viele. Ich war in Panik und stand unter Schock.

R: War das in der Wohnung in der XXXX?

BF 3: Ja.

R: Was wurde dann aus dieser Wohnung?

BF 3: Das weiß ich nicht, meine Mutter hat mir nicht alles erzählt.

R: Gibt es diese Wohnung noch?

BF 3: Das weiß ich nicht. Wenn ich das gewusst hätte, hätte ich das gesagt.

R: Was haben Sie gerade gemacht, als die Leute am 10. Dezember gekommen sind?

BF 3: Ich habe meine Familie beschützt, dass sie ihnen nichts antun.

R: Was haben Sie gerade gemacht, als die Leute bei Ihnen eingedrungen sind?

BF 3: Nichts, ich kann mich nicht mehr erinnern, es ist lange her.

R: Was haben die Leute angehabt?

BF 3: Sie waren in zivil.

R: Was haben die Leute gesagt, warum sie da sind?

BF 3: Sie wollten meine Mutter zusammenschlagen. Sie haben uns vorgeworfen, dass wir die anderen Kämpfer, die "Brüder" von denen, verraten haben.

R: Wie lange waren diese Leute bei Ihnen in der Wohnung?

BF 3: 20 oder 30 Minuten.

R: Was ist Ihnen passiert?

BF 3: Die Leute wollten uns zusammenschlagen, das tun, was sie tun wollten. Aber die Nachbarn haben das gehört.

R: Was ist Ihnen dann passiert?

BF 3: Ich habe leichte Körperverletzungen erlitten.

R: Nur Sie?

BF 3: Ich und ein bisschen meine Mutter.

R: Wer war während dieses Vorfalles zu Hause?

BF 3: Ich, meine Schwester und meine Mutter, sonst niemand. Danach haben wir uns in verschiedenen Wohnungen versteckt.

R: In welchen?

BF 3: In XXXX und in XXXX.

R: Wie ging es dann weiter?

BF 3: Zuerst haben wir in XXXX gelebt. Meine Mutter hat sich damals bei Verwandten und bei einer Freundin versteckt gehalten und sie war auch in XXXX. Sie hat uns geholfen.

R: Weiter?

BF 3: Sie hat bei uns übernachtet und ist am nächsten Tag zu ihrer Freundin gefahren.

R: Wie ging es dann weiter?

BF 3: Anfang Juli 2013 ist meine Mutter das letzte Mal nach XXXX gefahren. Ich und meine Schwester haben gemeinsam in XXXX gelebt. Wir hatten dort eine gemeinsame Wohnung gemietet. Die Leute haben geklopft und sind dann reingekommen.

R: Wann?

BF 3: Anfang Juli 2013. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mich an das genaue Datum nicht erinnern kann. Als die Leute gekommen sind, haben sie nach meiner Mutter gesucht.

R: Welche Leute waren das?

BF 3: Das waren bärtige, mit Pistolen bewaffnete Männer.

R: Dieser Vorfall war, als Sie in XXXX zusammen mit Ihrer Schwester gelebt haben?

BF 3: Ja, aber die Leute haben nichts getan.

R: Was meinen Sie damit?

BF 3: Sie haben nur nach meiner Mutter gesucht. Sie haben sie zu Hause nicht gefunden und sind gleich weggefahren.

R: Wie ging es dann weiter?

BF 3: Als meine Mutter von XXXX zurückgekehrt ist, hat ihr niemand gesagt, dass die Kämpfer gekommen sind, um meine Mutter nicht zu beunruhigen.

R: Woher wussten Sie, dass es sich dabei um Kämpfer gehandelt hat?

BF 3: Weil sie lange Bärte hatten, normale Bürger tragen solche Bärte nicht.

R: Wann ist Ihre Mutter aus XXXX zurückgekommen?

BF 3: Das Datum weiß ich nicht mehr. Als sie zurückgekehrt ist, haben ich und meine Schwester gemeint, dass es besser wäre, wenn wir in XXXX wohnen würden. Die Nachbarn dort kennen sich besser aus. Als wir von XXXX nach XXXX gefahren sind, das Datum weiß ich nicht, hatten wir Zweifel, dass alles in Ordnung sein wird. Am 20. Juli 2013, am Abend, ich habe die Tür aufgemacht, kamen 3 Leute. Als sie meine Mutter gesehen haben, haben sie sie zugleich ergriffen und ich habe versucht, sie zu beschützen.

R: Vorhalt: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass der Vorfall in der Mietwohnung in XXXX stattgefunden hat, heute sagen Sie, es war in XXXX. Können Sie mir das erklären?

BF 3: Die Zeiten waren schlecht, wir mussten uns versteckt halten, wir hatten Probleme und standen unter Schock.

R: Sie können mir also nicht erklären, warum Sie das letzte Mal etwas anderes angegeben haben, als heute?

BF 3: Ich habe oft meinen Aufenthaltsort gewechselt, ich weiß nicht, was ich damals angegeben habe, ich kann mich nicht erinnern. Es war auf jeden Fall in XXXX.

R: Können Sie mir diesen Vorfall am 20. Juli genauer schildern, wie spät war es?

BF 3: Gegen Abend, um 17 oder 18 Uhr.

R: Was haben Sie gerade gemacht, als die Leute kamen.

BF 3: Ich war in der Küche und meine Mutter war im Wohnzimmer. Die Leute haben geklopft und ich habe gleich die Tür aufgemacht.

R: Und was haben die Leute gesagt, als Sie bei Ihnen eingedrungen sind?

BF 3: Meine Mutter ist ins Vorzimmer gekommen und sie wollten sich gleich auf sie stürzen. Ich habe meine Schwester und meine Mutter beschützt. Ich habe das, was ich machen konnte, gemacht.

R: Was haben die Leute angehabt?

BF 3: Sie waren in zivil

R: Wie lange waren die bei Ihnen?

BF 3: Ca. 1/2 Stunde. Die Nachbarn sind gekommen und die Leute sind weggegangen. Die Leute haben Angst gehabt, dass jemand die Polizei anrufen wird.

R: Haben Sie Verletzungen davon getragen.

BF 3: Mein Oberkörper hat geschmerzt und meine Nase war gebrochen. Ich habe einen Operationstermin für 2017 und für das Ohr.

R: 2017?

BF 3: Ja. Ich habe Atemprobleme, wenn ich schlafe, wegen der Nase. Ich habe auch Probleme mit der Wirbelsäule.

R: Welche Verletzungen haben Ihre Schwester und Ihre Mutter davongetragen?

BF 3: Meine Schwester hat keine Verletzungen gehabt und meine Mutter hat nur Hautabschürfungen z. B. am Gesicht gehabt.

R: Wie ging es dann nach dem Vorfall weiter?

BF 3: Dann am 21., in der Früh, sind wird nach XXXX gefahren. Dort lebt XXXX, das ist ein Cousin meiner Mutter und XXXX lebt auch dort, das ist seine Mutter.

R: Wie ging es weiter?

BF 3: Wir sind also ausgereist. Wir haben gedacht, dass sich die Situation normalisieren wird und wir keine Probleme mehr haben werden. Dann, eines Tages, ist meine Schwester einkaufen gegangen und man hat wahrgenommen, dass wir da sind. Irgendjemand hat uns offensichtlich verraten und hat gesagt, dass unsere Schwester gesehen wurde. Bei uns im Dorf ist es so, dass das Tor zwar geschlossen wird, aber die Tür nicht. Am 20. September sind die Leute gegen Abend gekommen. Sie haben alle geschlagen und mich gleich ergriffen. Ich wurde mit einem PKW von dort weggebracht. Am 20. Juli 2013 habe ich meiner Mutter geholfen und wurde deshalb mitgenommen. Man wollte nicht, dass ich meiner Mutter helfe und gegen die Leute auftrete.

R: Wie spät war es, als die Leute zu Ihnen gekommen sind?

BF 3: Ich weiß nicht genau, wie spät es war.

R: Ca.?

BF 3: Es war schönes Wetter, es war sonnig.

R: Es war noch hell?

BF 3: Die Sonne ging schon langsam unter. Es war gegen Abend.

R: Was haben Sie gerade gemacht?

BF 3: Ich habe kein gutes Gedächtnis, ich weiß nicht, was ich damals gemacht habe.

R: Vorhalt: In der Einvernahme vor dem BFA hat Ihre Mutter angegeben, es wäre Mitternacht gewesen und sie hätten alle geschlafen. Sie selbst haben angegeben, es wäre zwischen 19 und 20 Uhr gewesen und sie hätten alle Fern gesehen, können Sie mir diese Widersprüche erklären?

BF 3: Ich kann mich nicht erinnern, wie das war, ich habe ein schlechtes Gedächtnis. Ich habe schon bei der ersten Einvernahme gesagt, dass ich ein schlechtes Gedächtnis habe.

R: Wie viele Leute sind bei Ihnen eingedrungen?

BF 3: Ungefähr 3 - 4.

R: Wie haben die ausgesehen?

BF 3: Sie waren in zivil. Wie "normale Menschen", aber sie hatten Pistolen mit.

R: Sie haben gerade gesagt, Sie wurden mit einem PKW weggebracht, was war das für ein PKW?

BF 3: Ich habe mir das Auto nicht angeschaut, man hat meinen Kopf nach unten gedrückt und mir einen Sack über den Kopf gestülpt.

R: Wo wurden Sie hingebracht?

BF 3: Ich habe keine Ahnung, wo das war. Es war eine "Kellerräumlichkeit". Man hat mir auf dem Kopf geschlagen, mir nichts zu essen gegeben und selten was zu trinken. Die Leute haben gesagt, dass ich kein Leben dort führen kann und dass meine Mutter die "Brüder" von diesen Leuten verraten hat.

R: Wie lange sind Sie im Auto gewesen, wie lange sind Sie gefahren?

BF 3: Ungefähr 20 oder 25 Minuten. Ich wusste nicht einmal welches Gebäude das ist. Rund herum war dunkel.

R: Die Umgebung kam Ihnen nicht bekannt vor?

BF 3: Nein. Man hat mich auch gleich in die "Kellerräumlichkeit" gebracht.

R: Was haben Sie gesehen, wie hat das Gebäude von außen ausgesehen?

BF 3: Ich hatte noch den Sack über den Kopf gestülpt.

R: Wie sah der Raum aus, in den Sie gebracht wurden?

BF: Ich habe den Raum gar nicht gesehen. Man hat mich geschlagen und mich verhöhnt. Man hat mir gesagt, dass ich kein Leben mehr führen werde.

R: Wann hat man Ihnen den Sack vom Kopf genommen?

BF 3: Nach 2 Tagen.

R: Sie wollen ernsthaft sagen, Sie hatten 2 Tage lang einen Sack über den Kopf?

BF 3: Ja, man hat mich verhöhnt und geschlagen.

R: wie haben Sie getrunken?

BF 3: Man hat den Sack zur Hälfte angehoben und dann habe ich getrunken.

R: Wo sind Sie gesessen?

BF 3: Auf einem Sessel.

R: Waren Sie allein oder immer jemand bei Ihnen?

BF 3: Ich war alleine dort, aber die Kämpfer waren auch dort.

R: Waren Sie in dem Raum je alleine?

BF 3: 3 oder 4 Leute waren immer da, das war eine Gruppe.

R: Was haben die mit Ihnen gemacht?

BF 3: Sie haben mir auf den Kopf geschlagen, sie haben mich verhöhnt, haben gelacht und haben mir einen Kübel Wasser über den Kopf ausgeleert. Mir war kalt. Man hat mir auch auf dem Bauch geschlagen.

R: Wie lange waren Sie in dem Raum.

BF 3: 3 Tage.

R: Nach 2 Tagen hat man Ihnen den Sack vom Kopf genommen, was haben Sie dann wahrgenommen?

BF 3: Licht, Dunkelheit und eine "leere Stelle".

R: Was meinen Sie mit einer "leeren Stelle"?

BF 3: Dort gab es keinen Sessel und kein Bett.

R: Sie sind doch auf einen gesessen?

BF 3: Dem schon, aber rundherum war nichts.

R: Wie hat der Raum ausgeschaut?

BF 3: An der Decke gab es Licht und an sonst war es dunkel. Ich war voll Blut, mir ist es sehr schlecht gegangen und mir war kalt.

R: Welche Farbe hatten die Wände?

BF 3: Ich habe sie nicht gesehen.

R: Wer war bei Ihnen, als Ihnen der Sack vom Kopf genommen wurde?

BF 3: Die Leute, die mich mitgenommen haben.

R: Wie viele waren das?

BF: 3 - 4.

R: Sie befinden sich in einem Raum, in dem sich nichts befindet und Sie wissen nicht, ob 3 oder 4 Personen mit Ihnen im Raum sind?

BF 3: Ich war voll Blut, ich habe das nicht gesehen.

R: Wie verlief der 3. Tag in dem Raum?

BF 3: Am 3. Tag hat ein einflussreicher Verwandter von meiner Mutter meine Freilassung bewirkt.

R: Wie heißt der?

BF 3: Ich glaube er heißt XXXX, ich habe nicht alle Informationen, meine Mutter hat mir nicht alles gesagt.

R: Wieso haben Sie denn in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, der Verwandte heißt "XXXX"?

BF 3: Ich weiß es nicht. Ich habe "XXXX" mit "XXXX" verwechselt und habe nicht über genaue Informationen verfügt. Wir haben auch einen sehr einflussreichen Verwandten, der "XXXX" heißt und früher Staatsanwalt war.

R: Das ist aber nicht der, der Sie befreit hat?

BF 3: Ich weiß es nicht, ich habe ihn ja nicht gesehen. Ich habe nur Wald und Weg wahrgenommen.

R: Können Sie mir Ihre Freilassung konkret schildern?

BF 3: Man hat mich festhalten und freigelassen. Man hat mir gesagt, dass ich frei bin und man hat mir gesagt, dass ich nicht lange am Leben bleibe.

R: Als Sie das Gebäude verlassen haben, müssten Sie doch gesehen haben, wo Sie sich befinden?

BF 3: Ich weiß es nicht, dort waren Berge. Ich habe nur andere Häuser gesehen. Ich bin einfach gegangen.

R: Wo?

BF 3: Ich bin nach Hause gegangen.

R: Wenn Sie nicht wissen, wo Sie sich befinden, woher wussten Sie dann, wohin Sie gehen müssen?

BF 3: Zuerst habe ich das nicht gewusst, aber dann habe ich private Häuser gesehen und habe gewusst, dass meine Leute dort auch wohnen. Ich war dort in der Kindheit nur drei- oder viermal.

R: Können Sie mir sagen, in welchem Bezirk Sie festgehalten wurden?

BF 3: Bezirk weiß ich nicht.

R: Sie haben offensichtlich von dort heimgefunden, also können Sie mir doch sagen, wo ungefähr Sie angehalten wurden?

BF 3: Ich weiß, dass das in XXXX war, ich weiß nicht, wie der Bezirk heißt und wie die Straße heißt.

R: Was war das erste, das Sie wiedererkannt haben?

BF 3: Unser Haus.

R: Sie haben vorhin angegeben, Sie haben private Häuser gesehen, von denen Sie gewusst haben, dass "Ihre Leute" dort auch wohnen! Wo war das?

BF 3: Wenn man den Nachbar den Familiennamen sagt, dann wissen sie, wo der wohnt.

R: Was war das Erste, was Sie wiedererkannt haben?

BF 3: Zuerst habe ich nur den Weg und den Wald gesehen, dann habe ich private Häuser gesehen.

R: Wo liegen diese privaten Häuser, die Sie kennen?

BF 3: In den Bergen, dort gibt es viele Häuser.

R: Die Berge liegen in der Nähe Ihrer Wohnung?

BF 3: Ja, die Häuser und die Berge. Dort war Wald und der Weg. Ich bin 10 Minuten gegangen, dann habe ich Berge gesehen und die Häuser. Dort ist anders als hier.

R: Sie sind also zu Fuß nach Hause gegangen?

BF 3: Ja.

R: Wann waren Sie daheim?

BF 3: Ich hatte keine Uhr mit.

R: Zu welcher Tageszeit sind Sie nach Hause gekommen?

BF 3: Man hat die Sonne gesehen, aber ich war in einem Zustand, in dem ich es nicht erkennen konnte. Ich habe 2 Tage lang Spritzen bekommen.

R: Wer war zu Hause, als Sie nach Hause gekommen sind?

BF 3: Meine Mutter, meine Schwester, XXXX und XXXX.

R: An welchem Tag war das?

BF 3: Am 23. September.

R: Welche Verletzungen hatten Sie?

BF 3: Ich konnte nicht normal atmen und mich kaum bewegen. Ich war voll Blut. Ich war nass und mir war kalt.

R: Waren Sie beim Arzt oder im Krankenhaus?

BF 3: Im Krankenhaus war ich nicht, aber zu Hause habe ich Spritzen bekommen.

R: Von wem?

BF 3: Von einem Arzt.

R: Was für ein Arzt war das?

BF 3: Das war eine Frau.

R: Wie oft ist sie gekommen?

BF 3: 2 Tage lang.

R: Wie oft?

BF 3: Zweimal oder dreimal am Tag.

R: Wie hieß sie?

BF 3: Ich weiß es nicht, ich habe sie nicht danach gefragt.

R: Wie ging es dann nach dem Vorfall weiter?

BF 3: Ich war in einem schlechten Zustand. Am 25. September wurde meine Schwester entführt.

R: Das war nicht am selben Tag, an dem Sie zurückgekehrt sind?

BF 3: 2 Tage später, am 23.09. bin ich zurückgekommen und am 25.09. wurde sie entführt.

R: Vorhalt: Ihre Schwester hat gerade vorhin angegeben, dass sie am 25.09., sie glaubt am selben Tag, als Sie zurückgekehrt sind, entführt wurde. Können Sie mir das erklären?

BF 3: ich bin am 23. zurückgekehrt und meine Schwester ist 2 Tage später, am 25. September entführt worden, ich kann mich daran erinnern.

R: Ich würde Sie bitten die Entführung Ihrer Schwester konkret zu schildern!

BF 3: Ich konnte kaum gehen, lag im Bett im Schlafzimmer. Meine Rippen wurden verletzt und mir ist es sehr schlecht gegangen. Dann kam es zur Panik. Mein Zimmer war verdunkelt mit Vorhängen. Als es zur Panik kam, wollte ich aufstehen, schaffte es aber nicht. Ich weiß nicht, was weiter war. Ich weiß, dass meine Schwester entführt wurde, ich weiß nicht, was man ihr angetan hat.

R: D. h. Sie sind während des gesamten Vorfalles im Bett gelegen?

BF 3: Ja.

R: Vorhalt: Ihre Schwester hat bei der Einvernahme beim BFA angegeben, sie sei in einem Geschäft einkaufen gewesen, als ein Auto gekommen sei und sie entführt wurde. Was sagen Sie dazu?

BF 3: Ich weiß nicht, warum sie das gesagt, vielleicht kann sie sich nicht erinnern. Das war zu Hause und alle haben geschrien.

R: Wie ging es weiter? Sind Sie weiter im Bett geblieben?

BF 3: Ich bin im Bett geblieben. Ich wollte aufstehen, aber es ist mir nicht gelungen.

R: Wie ging es dann weiter?

BF 3: Am 28., glaube ich, habe ich gehört, dass Geld bezahlt wurde. Man hat den Kämpfern Geld gegeben.

R: Wer hat den Kämpfern Geld gegeben?

BF 3: Das weiß ich nicht.

R: Was genau haben Sie gehört?

BF 3: Das habe ich von meiner Mutter gehört, dass Geld bezahlt wurde. Meine Mutter weiß alles. Sie erzählt mir auch nicht alles. Ich erzähle ihr auch nicht alles, was mir Schlechtes passiert. Als meine Schwester mitgenommen wurde, sind wir dann am 28.09., also am gleichen Abend, nach XXXX gefahren. Am 28.09. wurde meine Schwester freigelassen.

R: In welchem Zustand kam Ihre Schwester zurück?

BF 3: In einem schlechten.

R: Wann kam Ihre Schwester zurück?

BF 3: Das war tagsüber, man hat noch "normal" die Sonne gesehen?

R: Welche Verletzungen hatte Ihre Schwester?

BF 3: Am Gesicht hatte sie keine gehabt.

R wiederholt die Frage.

BF 3: Bei uns ist es nicht üblich, sich dafür zu interessieren, welche Verletzungen die weiblichen Familienmitglieder haben.

R: Sie haben gerade angegeben, Ihre Schwester hatte keine Verletzungen im Gesicht, konträr dazu hat Ihre Schwester angegeben, dass man ihr ins Gesicht geschlagen hätte.

BF 3: Ich habe das nicht gesehen.

R: Möchten Sie zu den besprochenen Vorfällen noch etwas ergänzen?

BF 3: Ich habe nichts Ergänzendes zu sagen, aber die Lage zu Hause ist so, dass man darüber spricht, dass sich die Leute auf einen Krieg vorbereiten und man hat die Bevölkerung gewarnt, nicht unnötig hinauszugehen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass dies noch nichts mit uns zu tun hat. Aber mein Cousin hat gesagt, dass man uns sucht.

R: Wer sucht Sie?

BF 3: Die Kämpfer. Die Leute, die uns verhöhnt haben. Sie verstecken sich vor der Polizei.

R: Haben Sie nach der Rückkehr Ihrer Mutter aus Österreich mit dieser zusammengelebt?

BF 3: Als sie zurückgekommen ist, hat das alles begonnen. Ja, aber ich kann mich nur schwer daran erinnern, dass sie im Dezember gekommen ist. Ich weiß die genauen Daten und Jahresangaben nicht.

R: Sie haben beim BFA angegeben, nie mit Ihrer Mutter, nach ihrer Rückkehr im März 2011, zusammengelebt zu haben!

BF 3: Sie hat sich versteckt gehalten, sie war bei Freundinnen und Verwandten. Sie hat nicht immer bei uns gelebt. Sie ist zurückgekommen, um uns zu beschützen und hat sogar auf ihren "subsidiären Schutz" verzichtet.

R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?

BF 3: Nein .

R: Warum nicht?

BF 3: Weil wir Angst hatten.

R: Sie haben angegeben, von Wahhabiten verfolgt zu werden. Den vorliegenden und Ihnen übermittelten Länderberichten zufolge werden Personen, die sich offen dem Wahhabismus zuwenden, von den Sicherheitsorganen generell als Terroristen angesehen und dementsprechend als Verbrecher behandelt. Hätten Sie daher nicht Schutz durch die Sicherheitsorgane erhalten können?

BF 3: Die Leute haben gesagt, dass wir nicht zur Polizei gehen sollten und wir haben Angst gehabt.

R: Welche Leute?

BF 3: Die Leute, die uns verhöhnt und gequält haben. Wir haben normal zu Hause gelebt.

R: Sie haben angegeben, dass Sie einen einflussreichen Verwandten, der Staatsanwalt ist oder war, haben. Wieso haben Sie sich nicht an die Staatsanwaltschaft gewandt?

BF 3: Ich konnte das nicht.

R: Warum nicht?

BF 3: Weil die Leute gesagt haben, dass sie uns umbringen, wenn wir jemand diesbezüglich kontaktiert.

R: Sie haben sich aber offensichtlich sehr wohl an Ihrem einflussreichen Verwandten gewandt, der Ihre Freilassung und die Ihrer Schwester bewirkt hat. Das war offensichtlich auch kein Problem für Ihre Verfolger?

BF 3: Ich weiß es nicht, ich weiß ja nicht alles.

R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF 3: Nein.

R: Hatten Sie je Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?

BF 3: Nein.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF 3: Wenn wir zurückkehren werden wir auf jeden Fall umgebracht. Dort gibt es auch keine Wohnung und keine Arbeit.

R: Arbeit haben Sie hier auch nicht?

BF 3: Ich hatte hier eine Arbeit. Aber jetzt gibt es diese Arbeiten, die es früher gegeben hat, nicht mehr. Ich arbeite für die Gemeinde und lerne Deutsch. Ich möchte auch an der Uni studieren, mir gefällt das. Ich kann schon ein bisschen Deutsch.

R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?

BF 3: Das sind die Kämpfer, sie machen Probleme. Ich wäre froh, wenn sie beseitigt werden, aber es ist nicht so. Wenn diese Leute verschwinden oder sterben, dann fahren wir gleich nach Hause.

R: Es mutet seltsam an, dass Sie obwohl die Behörden Ihres Herkunftslandes massiv gegen Widerstandskämpfer und deren Sympathisanten vorgehen, vor den Widerstandskämpfern nach Österreich fliehen.

BF 3: Es ist trotzdem so, wir haben Angst.

R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF 3: In Kasachstan habe ich gelebt.

R: Wann?

BF 3: Als wir Flüchtlinge dort waren.

R: Wann waren Sie Flüchtlinge dort?

BF 3: Ich weiß es nicht mehr genau, ich wurde 1996 verwundet.

R: Ihre Schwester hat angegeben, Sie haben immer in Tschetschenien gelebt!

BF 3: Sie kann sich nicht mehr erinnern, sie war damals klein.

R: Sie können sich nicht mehr erinnern, wann und wie lange Sie dort aufhältig waren?

BF 3: Nein, ich weiß es nicht mehr.

R: Haben außer in Kasachstan, sonst noch wo außerhalb Tschetscheniens gelebt?

BF 3: Nein.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF 3: Ich habe die "42. Grundschule" abgeschlossen.

R: Haben Sie sonst noch eine Ausbildung gemacht?

BF 3: Ich war 1 Monat lang in einem College.

R: Wie haben Sie in Tschetschenien Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?

BF 3: Ich habe auf Baustellen gearbeitet. Ich war ein Helfer auf Baustellen.

R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF 3: Ich weiß es nicht.

R: Sie haben angegeben, in Ihrem Herkunftsland noch Verwandte zu haben. Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?

BF 3: Ich habe mit niemandem Kontakt.

R: Sie haben gerade vorhin angegeben, dass Ihr Cousin Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie gesucht würden. Sie haben also doch Kontakt?

BF 3: XXXX hat das gesagt, dass ist der Cousin, der dort als Staatsanwalt arbeitet.

R: Auf welchem Wege hat er Ihnen das mitgeteilt?

BF 3: Er hat das meiner Mutter gesagt und man hat gesagt, dass die Lage immer schlimmer wird.

R: Wie hat er das gesagt?

BF 3: Ich weiß es nich.t

R: Vorhalt: Ihre Mutter hat gerade vorhin angegeben, sie hätte überhaupt keinen Kontakt nach Hause.

BF 3: Hat sie auch nicht.

R: Sie haben doch gerade gesagt, XXXX hat Ihrer Mutter mitgeteilt, dass Sie gesucht würden und die Lage immer schlimmer werde. Also haben Sie doch Kontakt?

BF 3: Ich weiß nicht, wie er ihr das mitgeteilt hat. Meine Mutter erzählt mir nicht alles.

R: Vorhalt: Hinsichtlich des Kontaktes zu Ihrem Herkunftsland haben Sie und Ihre Mutter heute widersprüchliche Angaben geliefert.

BF 3: Ich verfüge nicht über alle Informationen.

R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer Tschetschenien zurückkehren müssten?

BF 3: Man wird gleich nach mir suchen. Die Leute haben Verbindungen. Ich will nicht, dass meine Mutter und meine Schwester vor meinen Augen getötet werden.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

BF 3: Nein.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

BF 3: Nein.

R: Sie haben angegeben ledig zu sein. Hat sich an diesem Umstand etwas geändert?

BF 3: Nein.

R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

BF 3: Nur meine Mutter lebt mit mir.

R: Haben Sie eine Lebensgefährtin?

BF 3: Nein.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF 3: Ja, für die Gemeinde. Ich weiß, ich kann schon ein bisschen Deutsch. Gegen eine Aufwandsentschädigung arbeite ich für XXXX, der in der Schule tätig ist.

R: Was genau haben Sie wann für die Gemeinde gemacht?

BF 3: Ich habe diverse Hilfstätigkeiten getätigt.

R: Von wann bis wann haben Sie das gemacht?

BF 3: Ich habe das für 1 Monat gemacht, aber jetzt gibt es keine Arbeit. In der Pension arbeiten wir dann, wenn wir an der Reihe sind.

R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF 3: Schwere Arbeiten? Ich kann das schon, aber ich habe Schmerzen an der Wirbelsäule und an den Rippen.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF 3: Wir bekommen alle 2 Wochen Grundversorgung.

R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

BF 3: Ich würde arbeiten. Ich möchte Automechaniker werden.

R: Wie verbringen Sie den Alltag derzeit?

BF 3: Ich bin zu Hause und wenn ich Deutschkurs habe, dann gehe ich runter und lerne Deutsch. Ich schaue mir auch einen Deutschkurs auf Youtube an.

R: Welche Deutschkurse haben Sie besucht und abgeschlossen?

BF 3: Ich kenne schon alles Buchstaben und wenn ich in ein Geschäft gehe, weiß ich, was ich sagen muss.

R: Wie viele Kurse haben Sie abgeschlossen?

BF 3: Keinen.

R: Ich würde mich gerne mit Ihnen auf Deutsch unterhalten. Ist das in Ordnung für Sie?

BF 3: So gut kann ich Deutsch auch nicht. Ich probiere es aber.

R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)

BF 3 (auf Deutsch): Ja.

R: Wie heißen Sie?

BF 3: Mein Name ist XXXX.

R: Wie alt sind Sie?

BF 3 auf Russisch an D: Fragt R nach meinem Familiennamen?

D: Nein, fragt sie nicht.

R: Haben Sie Geschwister?

BF 3: Schwester, Name.

R: Woher kommen Sie?

BF 3: Ich komme aus Tschetschenien.

R stellt fest, dass BF 3 rudimentäre Deutschkenntnisse aufweist.

R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?

BF 3: Nein, nur Deutschkurse und ich versuche "draußen" Deutsch zu sprechen.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

BF 3: Noch gar nicht, aber wenn ich könnte, hätte ich auch armen Leuten geholfen.

R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF 3: Mit keinem.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF 3: In der Pension habe ich Freunde.

R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?

BF 3: Ich habe keine Vorstrafen; weder hier noch in meinem Herkunftsland.

R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

BF 3: Nein.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?

BF 3: Nein.

R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?

BF 3: Nein.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

BF 3: Nein.

(...)

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

BF 3: Ich möchte nur eines sagen: Mir gefällt es in Österreich, auch die Politik gefällt mir. Der Staat hilft den Leuten, die Probleme haben, in Russland ist es nicht so.

R: Sind Sie hierhergekommen, um Ihre allgemeinen Lebensumstände zu verbessern?

BF 3: Ja, solange die Le2ute (die Wahhabiten) nicht verschwinden.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF 3: Ja.

R fragt BF 3, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

(...)"

Mit E-Mail vom 15.12.2014 wurde eine vierseitige, handgeschriebene Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten vom 07.01.2014 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 21.10.2013, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2014, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

Die Beschwerdeführerin reiste am 27.12.2009 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 08.03.2010, Fz. XXXX, wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2011 erteilt. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 11.02.2011, Fz. XXXX, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2012 erteilt.

Am 15.03.2011 kehrte die Beschwerdeführerin freiwillig in ihre Heimat zurück. Die Beschwerdeführerin hatte keine Kenntnis davon, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet worden war und ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamts, Außenstelle Traiskirchen, vom 11.04.2011, aberkannt und die erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen wurde.

Die Beschwerdeführerin kehrte im Oktober 2013 nach Österreich zurück und stellte am 21.10.2013 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 06.02.2014 vollinhaltlich abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation insbesondere in Tschetschenien:

Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen (Stand: Mai 2014) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert Stellung genommen hat.

Insbesondere zur Sicherheitslage, zur Menschenrechtslage, zur wirtschaftlichen und sozialen Lage, zur Situation von Rückkehrern und zur medizinischen Versorgung wird Folgendes festgestellt:

(...)

Sicherheitslage im Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (ÖB Moskau September 2013).

Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)

Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB Moskau September 2013)

Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)

Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)

Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)

Das Moskauer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl-. auch BAMF 30.9.2013). Der FSB überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des FSB, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)

Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte

2.909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).

Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)

Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in Dagestan in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)

Rebellen/Widerstandskämpfer/Mudschahed (Tschetschenien)

In den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Staatendokumentation 12.10.2010)

Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80.000 und 100.000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr großen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmaßliche Kritiker und Gegner des Staates vorzugehen. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äußerster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Maßnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH 22.4.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. (Landinfo 26.10.2012)

Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden: (SFH 22.4.2013) Berichten zufolge wurden zwei der am meisten gesuchten islamistischen Rebellenführer - die Brüder Muslim und Khusein Gakayev getötet. (RFE/RL 24.1.2013) Russische Truppen haben angeblich den Führer einer der tschetschenischen Rebellengruppen, Adam Khushalayev, der den Namen Abu-Malik annahm, und zwei weitere Rebellen getötet. Der tote Rebellenführer habe die Rebellengruppe nach dem Tod des vorherigen Rebellenführers im Jänner 2013 übernommen. (RFE/RL 7.3.3013) Ramzan Kadyow hat mitgeteilt, dass Rustam Saliev, auch bekannt als Abu-Muslim, der Führer der Aufständischen auf Seiten Doku Umarovs im Bezirk Achkhoi-Martan, bei einer Spezialoperation am 8. Juli 2013 getötet wurde. (RFE/RL 8.7.2013)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse 8.4.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (OSW 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (JF 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (JF 10.4.2014)

Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013) Verschiedenen Quellen gemäß scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. (SFH 22.4.2013; vgl. auch AA 10.6.2013) Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau September 2013) Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. (USDOS 27.2.2014)

Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. (SFH 22.4.2013) So hat zB der erste stellvertretende Innenminister Tschetscheniens, Apti Alaudinov gedroht, mit unrechtmäßigen Handlungen - inklusive Massentötungen und Unterschieben falscher Beweise - vorzugehen, um islamistische Fundamentalisten aus der ehemaligen Rebellenhochburg Urus-Martan - der Hochburg der Islamisten in den 1990er Jahren - zu vertreiben. Er berief sich darauf, vom tschetschenischen Führer Ramzan Kadyrow uneingeschränkte Handlungsvollmacht erhalten zu haben. Laut Alaudinov inkludiert diese Macht auch die Möglichkeit, jeden zu inhaftieren oder zu töten, der nur so ausschaut wie ein islamistischer Terrorist. Alaudinov beschuldigte auch mehrere Funktionäre in Urus-Martan, gegenüber den Tätigkeiten islamistischer Milizen die Augen verschlossen zu haben, weil ihre Familienmitglieder involviert gewesen seien; diese Praxis werde abgestellt. (RFE/RL 13.12.2013)

Auch Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. (SFH 22.4.2013) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau September 2013) Im September 2013 wies das russische Büro der Generalstaatsanwaltschaft den tschetschenischen Minister für Internationale Angelegenheiten wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen in den Jahren 1990-2000 streng zurecht. (HRW Jänner 2014)

Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergießen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH 22.4.2013) Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die außergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH 22.4.2013)

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NGO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013; ÖB Moskau September 2013) Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012). Physischer Missbrauch durch Polizisten erfolgt Berichten zufolge systematisch und findet üblicherweise in den ersten Tagen der Anhaltung statt. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von ehemaligen Polizisten zeigen, dass die Polizei meistens Elektroschock benutzt, Ersticken, Strecken oder das Druckausüben auf Gelenke und Sehnen, weil diese Methoden weniger sichtbare Spuren hinterlassen. Im Nordkaukausus bedienen sich sowohl die örtlichen Behörden als auch die föderalen Sicherheitsbehörden der Folter. (USDOS 27.2.2014) Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).

Die Behörden verstießen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013). Die tschetschenischen und russischen Behörden hätten auch keine Maßnahmen ergriffen, um außergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. (SFH 22.4.2013) Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH 22.4.2013) Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes Ramzan Kadyrow begangen worden sein sollen. (USDOS 27.2.2014)

Jede staatliche Einheit hat ihre eigenen Regeln und Verfahren um zu untersuchen, ob eine Tötung rechtmäßig war. Die folgende strafrechtliche Untersuchung kann in die Zuständigkeit des Innenministeriums oder des Untersuchungskomitees fallen, je nach der Schwere des Verbrechens. (USDOS 27.2.2014) Ein am 30.8.2013 vorgestellter Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Föderalbezirk Nordkaukasus befasst sich mit dem Schicksal entführter/verschwundener Menschen im Nordkaukasus. Danach wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2013 zwölf von 133 Gesuchten gefunden. Mehr als die Hälfte der Entführungen erfolgten in Tschetschenien und Nordossetien. Die Polizei leitete in 60 Fällen Ermittlungs-/Strafverfahren ein, um wegen Entführung bzw. wegen Verschwindenlassens zu ermitteln. Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre wurden nach Erkenntnissen der Generalstaatsanwaltschaft 2.909 Personen im Nordkaukasus vermisst, mehr als die Hälfte, 1.611 Personen, davon in Tschetschenien. Die Entführungen bzw. das Verschwinden zielen oft darauf, Geld zu erpressen, Frauen zur Heirat zu zwingen oder Männer dazu zu bringen, in illegalen bewaffneten Gruppierungen zu kämpfen. Menschenrechtler sprechen von rund 20.000 Vermissten in knapp 20 Jahren. (BAMF 2.9.2013) Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS 27.2.2014)

Es sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt (vgl. UKFCO 10.4.2014; HRW Jänner 2014). (AA 10.6.2013) Berichte gehen davon aus, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, die am Nordkaukasus von den Exekutivorganen begangen werden, ohne Zustimmung Moskaus nicht möglich wären. (JF 3.4.2014)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Dennoch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle außergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermuteten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. (SFH 22.4.2013) 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Russland in 55 von 134 Fällen wegen der Verletzung des Verbots der Folter unmenschlicher Behandlung. Regierungstruppen folterten und misshandelten Berichten zufolge im Nordkaukasuskonflikt Zivilisten und Konfliktparteien. (USDOS 27.2.2014) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am 09.01.14 Russland, den Angehörigen von verschollenen Tschetschenen Schmerzensgeld von insgesamt mehr als 1,9 Millionen Euro zu zahlen (Entscheidungen v. 09.01.2014 - 53036/08 u.a.). Der EGMR spricht hierbei von 36 verschleppten Männern aus dem Nordkaukasus, die seit Jahren als vermisst gelten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Männer bei Einsätzen der russischen Armee in Tschetschenien verschleppt wurden. (BAMF 13.1.2014)

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Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und von den Rebellen nahestehender Personen

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (Staatendokumentation 20.4.2011).

Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014)

Landinfo erläutert zudem, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien. (ACCORD 4.4.2014)

Es gibt eine Reihe von Hinweisen, dass Familienangehörige von sich im Ausland befindenden vermuteten Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden. Es ist nach Expertenangaben davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht ist, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen hat. (SFH 22.4.2013)

(Aktuelle) Mitglieder, Sympathisierende einer aufständischen Gruppe, aber auch deren Freunde und Verwandte laufen nach Einschätzung von Beobachtern in Gefahr, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden. Eine Vielzahl von Quellen (vgl. auch ACCORD 4.4.2014; HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. (SFH 22.4.2013) Memorial hat zwischen Sommer 2008 und März 2009 26 Fälle von Kollektivbestrafung dokumentiert, bei denen die Verwandten von Kämpfern in Tschetschenien Brandanschlägen zum Opfer fielen; diese seien zumindest mit der Zustimmung der tschetschenischen Behörden erfolgt, um die Verwandten der Rebellen unter Druck zu setzen. (JF 31.10.2013) Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren gefunden werden. (SFH 22.4.2013) Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. (HRW Jänner 2014)

Am 3. November 2013 unterzeichnete der russische Präsident Putin ein neues Gesetz, das Verwandte dazu verpflichtet die Kosten für die Schäden zu zahlen, die durch einen Angriff entstanden sind. Diese Maßnahme wird von Menschenrechtsaktivisten als Kollektivstrafe kritisiert. (USDOS 27.2.2014; Freedom House 23.1.2014)

Das Gesetz Nr. 302-F3 trat am 14.11.2013 in Kraft. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB 29.1.2014)

Nach diesem Gesetz können Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB Oktober 2013) Präsident Wladimir Putin selbst brachte am 27. September 2013 den Gesetzesantrag in der Duma ein. Das Unterhaus beschloss den Antrag am 15. Oktober 2013, innerhalb einer Woche wurde das Gesetzt in zweiter und dritter Lesung bestätigt. (JF 31.10.2013)

Das neue Gesetz sieht vor, dass Terroristen und ihre Angehörigen zu Schadenersatz für die Verluste der Opfer von Terroranschlägen, inklusive Schadenersatz für immaterielle Schäden, herangezogen werden können. Das Prinzip der Kollektivstrafe, das bereits im realen Leben getestet wurde, wurde dadurch offiziell durch die Änderung des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Das neue Gesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass die Familienmitglieder der Rebellen die Restitutionszahlungen für die Anschläge ihrer Verwandten nicht bezahlen können. Es scheint sich daher eher um eine Präventionsmaßnahme denn um tatsächliche materielle Kompensation zu handeln. Das Gesetz wird eine Kettenreaktion auslösen, die die unmittelbaren Familienmitglieder der Rebellen, nahe Verwandte und Angehörige des Clans involviert. Es wird daher eher den Widerstand derer anfachen, die mit der Politik Moskaus in der Region unzufrieden sind. Das überhastet erlassene Gesetz wird als einer der Meilensteine in Vorbereitung der olympischen Spiele in Sotschi gesehen. (JF 31.10.2013) Die neue Gesetzgebung ist in der Praxis allerdings noch nie angewendet worden. (ACCORD 4.4.2014)

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Die allgemeine Situation von tschetschenischen Frauen

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. (ÖB Moskau September 2013; vgl. auch UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013)

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen. (ÖB Moskau September 2013)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen. (AA 10.6.2013)

Als Teil seiner "Bescheidenheitskampagne" verlangte Kadyrow von den Frauen, in der Öffentlichkeit (inkl. Schulen, Universitäten und Regierungsgebäuden) Kopftuch zu tragen (vgl. auch SWP April 2013). Er befürwortet, dass jungen Frauen die Mobiltelefone abgenommen werden um ungebührlichen Umgang mit Männern zu unterbinden. (USDOS 27.2.2014) Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Organisation "Komitee Bürgerbeteiligung" und Mitglied des "Menschenrechtszentrums Memorial", berichtet über die in Tschetschenien zwingend vorgeschriebene Kleiderordnung für Frauen. Der Kopftuchzwang sei für viele erniedrigend. Immer wieder platzen bewaffnete junge Männer mitten in eine Vorlesung, überprüfen, ob Studentinnen und Professorinnen entsprechend gekleidet sind. (AJ Oktober 2013)

Die Stellung der Frau in der tschetschenischen Gesellschaft wird in starkem Maße von den patriarchalen Gewohnheitsrechten - den Adaten - geprägt, die der Frau die Rolle der Dienerin zuweisen und einen strengen Ehrenkodex beinhalten. Demnach sind Frauen für Haus und Hof verantwortlich. Ob eine Frau heiratet, ob und wo sie arbeitet, eine Ausbildung bekommt oder beispielsweise einen Arzt besucht, entscheidet erst die Familie, später der Ehemann. Eheschließungen werden von den Eltern vereinbart oder durch Brautraub durch den Mann entschieden. In Tschetschenien ist es nach wie vor üblich, Frauen durch Entführung zur Ehe zu zwingen. Die Zwangsehen führen zu schweren psychischen Belastungen der Frauen. Allerdings prägte die Sowjetära vor allem die städtische Bevölkerung und führte dort zu einem Wertewandel und zu einer Orientierung an Rollenbildern der sowjetischen Gesellschaft. So ist ein Großteil der Tschetscheninnen in den Städten gut ausgebildet und berufstätig. (AMICA)

Landinfo berichtet, dass der Einfluss des "Adat" [Gewohnheitsrecht] und teilweise auch die Islamisierung in Tschetschenien während des Regimes von Präsident Ramzan Kadyrov, die Situation für tschetschenische Frauen schwieriger wurde. Die zwei Tschetschenienkriege beeinflussten auch die Familienstruktur und machten Frauen verletzlicher. Sehr wenige Frauen suchen Schutz bei Behörden nachdem sie Opfer von Gewalt wurden. In den wenigen Fällen in denen Frauen Unterstützung bei den Behörden suchen, scheinen sie nicht den Schutz zu erhalten, den sie brauchen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)

Außerehelicher Geschlechtsverkehr gilt im Allgemeinen als Schande für die Familie. Die eigene Familie sorgt aber in der Regel dafür, dass Derartiges im Verborgenen bleibt. Hat die Frau keine Kinder, lasse man sie gehen; ihre eigene Familie müsse dann die Verantwortung für sie übernehmen. Habe sie Kinder, könne die Familie des Mannes die Kinder beanspruchen. Würden die Kinder in diesem Fall bei ihr bleiben, würde sie Schande über ihre Kinder bringen. (ACCORD 31.3.2014)

Der Caucasian Knot berichtet, dass sogenannte Ehrenmorde - wenn enge Verwandte junge Mädchen oder Frauen bestrafen, die einer außerehelichen Beziehung oder familiärer Untreue verdächtig sind - sich in Tschetschenien in den 1990er Jahren zu verbreiten begannen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) Dieser erklärte 2008 in einem Interview, wie das Geschlechterverhältnis seiner Ansicht nach auszusehen habe: "Die Frau muss ihren Platz kennen. Die Frau ist ein Besitz, der Mann ist der Besitzer. Und wenn sich bei uns eine Frau nicht entsprechend verhält, sind ihr Mann, ihr Vater und ihr Bruder dafür verantwortlich. Und wenn eine Frau über die Stränge schlägt, wird sie unseren Sitten entsprechend von ihren Verwandten getötet." (AJ Oktober 2013) Sogenannte "Ehrenmorde" werden in Tschetschenien nicht statistisch erfasst. Sie kenne ein Dorf, in dem bereits neun Frauen ermordet worden seien, weil sie angeblich gegen den Ehrenkodex verstoßen hätten, berichtet Gannuschkina. Eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, haben die betroffenen Frauen im Land Kadyrows kaum. (AJ Oktober 2013)

In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen weiterhin der Brautentführung, Polygynie, Zwangsheirat (inkl. Kinderheirat) und rechtlicher Diskriminierung ausgesetzt. (USDOS 27.2.2014) Es gab in einigen Teilen des Nordkaukasus auch Fälle, in denen Männer vorgaben, nach alter Tradition "Brautraub" zu betreiben, berichtetermaßen aber junge Frauen entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In den anderen Fällen waren die Frauen für immer "befleckt", weil sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (USDOS 27.2.2014) Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt. (ÖB Moskau 10.5.2013)

Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist keine staatliche Struktur in Tschetschenien in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen. Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle. Gem. ho. Recherche gibt es in Tschetschenien nach wie vor kein Frauenhaus, in dem von Gewalt betroffene Frauen, unterkommen könnten. (vgl. auch ÖB Moskau September 2013; UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013) Laut einer informellen Anfrage einer tschetschenischen NGO beim Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Soziales der Rep. Tschetschenien, gibt es ein Tageszentrum für Frauen mit Kindern bis zum Alter von 3 Monaten. (ÖB Moskau 10.5.2013) Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)

Die Situation von alleinstehenden Frauen und Witwen

Mehreren Quellen zufolge seien alleinstehende Frauen im Nordkaukasus verwundbar und schutzlos. Nach Angaben einer internationalen Organisation im Nordkaukasus und von Human Rights Watch (HRW) aus dem Jahr 2009 sei eine Familie stark, wenn ein Mann als Familienoberhaupt fungiere. In vielen Familien gebe es jedoch keine Männer mehr, was eine große Last für die Frauen zur Folge habe und sie in eine prekäre Lage bringe. Eine Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es für tschetschenische Frauen sehr wichtig sei, verheiratet zu sein und einen Mann zu haben, der sie beschütze. Frauen, die nicht verheiratet seien, seien verwundbarer als verheiratete Frauen. Zudem könnten unverheiratete Frauen in einer prekäreren Lage sein, wenn sie Familienmitglieder hätten, die Rebellen seien. Eine internationale Organisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es wesentlich für eine Frau sei, Brüder zu haben, die sie schützen könnten, sollte sie keinen Mann haben. Habe eine Frau jedoch einen schlechten Ruf und keinen Schutz, könne sie festgenommen und möglicherweise auch Opfer eines Mordes werden. Frauen mit einem schlechten Ruf seien ebenso gefährdet wie Frauen, die mit Rebellen verwandt seien. Als Beispiel dafür, wie wichtig es für eine Frau im Nordkaukasus sei, einen Bruder oder Mann zu haben, hätten verschiedene Quellen (darunter auch ein tschetschenischer Anwalt im Jahr 2012) angegeben, dass eine Frau, die außerhalb Tschetscheniens studieren wolle, entweder in Begleitung eines Bruders reise oder bei Verwandten vor Ort lebe. Selbst in gebildeten Familien sei es Tradition, dass Frauen die Region nur in Begleitung eines engen männlichen Verwandten verlassen sollten. Nach Angaben von HRW aus dem Jahr 2009 würden Witwen, die nachweisen könnten, dass sie verheiratet gewesen seien, geachtet. Könnten sie das nicht nachweisen, seien sie in einer prekären Lage und hätten eine niedrige Stellung in der Gesellschaft. (ACCORD 4.4.2014)

Landinfo schreibt, dass Frauen in Tschetschenien üblicherweise nicht für Polygamie seien. Dennoch sei die Einstellung dazu gemischt, da Polygamie Möglichkeiten für Frauen biete, die ansonsten weniger Möglichkeiten hätten, zu heiraten. Es handle sich dabei um Witwen, Frauen, die verlassen worden seien, und Frauen über 35 Jahre. Einen Mann zu haben sei im Nordkaukasus von großer Bedeutung. Eine NGO in Moskau habe 2011 angegeben habe, dass Witwen mit Kindern einen höheren Status in Tschetschenien hätten als geschiedene Frauen. Eine Witwe werde sofort gefragt, ob sie zusammen mit den Kindern im Haus der Schwiegereltern bleiben, oder ohne Kinder ein neues Leben beginnen wolle. Dies gebe der Mutter die Möglichkeit, erneut zu heiraten. Wenn die Mutter bei den Schwiegereltern lebe, erwarte man von ihr, dass sie das Gedenken an den verstorbenen Ehemann in Ehren halte und nicht wieder heirate. Es gebe kein Verbot für eine Witwe, wieder zu heiraten, aber in diesem Fall verliere sie für gewöhnlich den Kontakt zu ihren Kindern. (ACCORD 4.4.2014)

Ob eine Witwe wieder heiraten kann, hängt von der sozialen Position der Familie des verstorbenen Mannes ab. Handelt es sich um eine "gute Familie", kann die Frau wieder heiraten und manchmal auch das Kind mitnehmen. Wenn nicht, gibt es ein Problem mit den Kindern, weil diese dann üblicherweise beim Vater bleiben. Es kann auch vorkommen, dass die Kinder bei der Mutter bleiben, bis diese wieder heiratet. Eine Frau könne sich nach dem Tod des Mannes auch zur "freien Witwe" erklären; danach könne sie Männerbesuch bekommen, dürfe aber ihre Kinder nicht sehen und werde nicht geachtet. (ACCORD 31.3.2014)

Hingegen würden Brüder der verstorbenen Männer ihre Schwägerinnen nicht einfach so heiraten, vor allem nicht, wenn sie über 30 sind. Dieser Brauch werde nicht oft in der Praxis umgesetzt. Die Weigerung der Frau, den Schwager zu heiraten, würde nicht zu Blutfehden oder Blutrache führen (ACCORD 4.4.2014).

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Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)

Wirtschaftliche Lage

Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014)

Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei

13.919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht 2011)

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. (Rüdisser, 2012)

Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschenen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, 2012)

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km², also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. (Rüdisser)

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB Moskau September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)

In der Republik Tschetschenien werden zudem zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg‑)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013) Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. (AA 10.6.2013)

Finanziell bleibt die Republik Tschetschenien nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von Ramsan Kadyrow jedoch bestritten wird. (Rüdisser)

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind, werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)

Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:

Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung in der Republik Tschetschenien liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt XXXX Wiederaufbauarbeiten statt. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks‑)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge‑)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt XXXX. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:

Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, 2012)

Wohnsituation

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. Im Rahmen des Sozialwohnungswesens gibt es folgende Angebote: - Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. - Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.

Wohnraum bleibt ein großes Problem in Tschetschenien. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (AA 10.6.2013)

Wiedereinreise nach Tschetschenien

Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 22.4.2013). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.2013)

Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September 2013)

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.2013)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". (ÖB Moskau September 2013)

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September 2013)

Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in XXXX inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet:

(ÖB Moskau September 2013) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in XXXX von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.2013; vgl. Die Presse, 30.6.2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)

Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäß kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in XXXX würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH 22.4.2013)

Humanitäre Lage der Rückkehrer nach Tschetschenien

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau September 2013)

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau September 2013)

Im Juni 2006 wurde in der Russischen Föderation ein Programm zur Unterstützung im Ausland lebender Landsleute bei der freiwilligen Umsiedlung nach Russland verabschiedet. Teilnehmer des Programms "Sootetschestwinniki" (russisch für "Landsleute") und etwaige Familienmitglieder haben der Kategorie des Einzugsterritoriums entsprechend das Recht auf eine Erstattung der Umzugskosten sowie auf Fördergelder und auf den Erhalt des sogenannten Kompensationspakets. Die Teilnahme an diesem staatlichen Programm ermöglicht es Landsleuten mit ausländischer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die russische Staatsbürgerschaft in beschleunigtem Verfahren zu bekommen. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein Teilnehmerzeugnis, das in den Vertretungen des Bundesdienstes für Arbeit und Beschäftigung zu erhalten ist, erforderlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Programm wurde im September 2012 verlängert und ist zunächst unbefristet. (BAMF-IOM Juni 2013)

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt. Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc. • Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung • Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet. • Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen (IOM, Unterstützung).

Die Lage von zurückkehrenden Frauen ist sehr schwierig. Besonders schwierig ist es für Frauen, die als Kinder oder Jugendliche in den Westen gekommen sind, da sie eine ganz andere Mentalität haben. Wenn eine Frau keinen Mann an ihrer Seite hat, kann sie in Tschetschenien praktisch nicht überleben. Sie braucht in dieser patriarchalen Gesellschaft einen Mann an ihrer Seite, einen Bruder, einen Ehemann, einen Vater oder einen Cousin, der für sie die Verantwortung übernimmt und sie schützt. Personen, die aus anderen Regionen der Russischen Föderation, beispielsweise Inguschetien, nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, also nicht wirklich aus dem Ausland, wurden in sogenannten ‚Punkten der vorübergehenden Unterbringung' einquartiert. Frauen, die einige Zeit im Ausland waren, zurückkehren und nicht mehr die Möglichkeit haben, in einem solchen ‚Punkt der vorübergehenden Unterbringung' zu wohnen, werden keinen Schutz erhalten. Wenn diese Frauen aber keinen ständigen Wohnsitz haben, können sie sich auch nicht polizeilich registrieren. Alle staatlichen Unterstützungsleistungen sind jedoch nach wie vor an die Registrierung geknüpft. (ACCORD 4.4.2014)

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht. (AA 10.6.2013)

Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation

IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist, weil Tschetschenien ein integraler Bestanteil der Russischen Föderation ist. Es gibt fallweise Kontrollen, aber keine langen Autoschlangen oder lange Schlangen wartender Menschen. Autos können von den Sicherheitskräften bei solchen gelegentlichen Kontrollen kontrolliert werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16)

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. (AA 10.6.2013)

Alle erwachsenen russischen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. (vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnern, ein. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16). Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. (DIS Oktober 2011, Seite 17) Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. (DIS Oktober 2011, Seite 22).

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013) Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. (DIS August 2012, Seite 31; vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. (AA 10.6.2013) Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (DIS Oktober 2011, Seite 18) Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. (DIS Oktober 2011, Seite 15) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen können Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. (DIS August 2012, Seite 44) Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden. (DIS August 2012)

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. (DIS August 2012) Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. (DIS August 2012, Seite 31)

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau September 2013) Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. (DIS Oktober 2011, Seite 35)

Eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, kann sich nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Amnesty International liegen Fälle vor, in denen Personen aus dem Nordkaukasus, die in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelten (in einem Fall sogar bis nach Yakutia in Ostsibirien), zurück in den Nordkaukasus gebracht und dort wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt wurden. Amnesty International sind auch umgekehrt Fälle bekannt, in denen Personen im Nordkaukasus gewaltsam verschwanden. Erst später stellte sich heraus, dass diese in Moskau als mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen inhaftiert worden waren, die Familien nicht über den Aufenthaltsort informiert worden waren und die Gefangenen unterdessen Verhören ohne Zugang zu einem Anwalt ausgesetzt waren. (ACCORD 4.4.2014) Wird eine Person tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS Oktober 2011, Seite 35).

‚Racial profiling' ist ein Problem bei der Arbeit russischer Polizeibehörden: Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber gibt es Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. (ACCORD 4.4.2014) Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013). Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. (DIS 8.2012, Seite 18). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten aber immer noch erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. (DIS August 2012, Seite 6).

Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. (DIS August 2012, Seite 26).

Humanitäre Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. (DIS Oktober 2011, Seite 15).

Die russische Volkszählung 2010 zeigte, dass Tschetschenen in verschiedenen Teilen der Russischen Föderation leben. Zum Beispiel 14524 in Moskau (wobei hier die de facto Anzahl sicher um ein vielfaches höher ist), 1482 in Sankt Petersburg, 3343 in der Republik Kalmykien, 7229 im Gebiet Astrachan, 9649 im Gebiet Wolgograd, 5738 im Gebiet Saratov, 10502 im Gebiet Tjumen, 6889 im autonomen Kreis der Chanten und Mansen, 1309 im Gebiet Woronesch, 1075 im Gebiet Orlov, 1867 im Gebiet Twer, etc. (ÖB Moskau September 2013) Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. (DIS August 2012, Seite 31). Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. (DIS Oktober 2011, Seite 13). In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket. (DIS Oktober 2011, Seite 18)

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. (DIS Oktober 2011, Seite 13).

Die russische Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. (AA 10.6.2013; vgl. auch DIS Oktober 2011, Seite 25) In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. (vgl. auch AA 10.6.2013)

Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. (ÖB Moskau September 2013) Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. (DIS August 2012, Seite 9).

SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet (DIS August 2012, 6). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet und richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. (AA 10.6.2013) SOVA zufolge wurden bis Dezember [2013] durch rassistisch motivierte Gewalt 20 Personen getötet und 173 weitere verletzt. Neun Personen erhielten Todesdrohungen. Es wurden in 32 Regionen Vorfälle gemeldet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau und St. Petersburg. Die Opfer stammten hauptsächlich Zentralasien und dem Kaukasus. (USDOS 27.2.2014) Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. (DIS August 2012, Seite 11). Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. (DIS Oktober 2011, Seite 24).

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. (ÖB Moskau September 2013).

Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. In den meisten Fällen muss für eine Anstellung ein Personalausweis vorgelegt werden. Zusätzlich gibt es ein Dokumentations-System über die Arbeitshistorie einer Person im sogenannten "Arbeits-Nachweis-Buch". Dieses Buch wird beim Arbeitgeber hinterlegt, der es im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer aushändigt. Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. (BAMF-IOM Juni 2013) Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS August 2012, Seite 29).

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit. (BAMF-IOM Juni 2013)

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. (AA 10.6.2013)

(...)

Echtheit der Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. (AA 10.6.2013; vgl. auch IRB 15.11.2013)

Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzun-gen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. (AA 10.6.2013)

Quellenverzeichnis

AA 7.3.2011 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25

AA 10.6.2013 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.2013

ACCORD 12.8.2010 ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010

ACCORD 31.3.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014

ACCORD 4.4.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a8633-3 (8648), 4.4.2014

ACCORD 4.4.2014 ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation - Tschetschenien: Situation von Witwen von Widerstandskämpfern bei der Rückkehr, 4.4.2014

AI 23.5.2013 Amnesty International, Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, 23.5.2013

AJ Oktober 2013 Clasen, Hinter den Bergen - Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich, Amnesty Journal Oktober 2013,

http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen ?, Zugriff am 17.4.2014

AMICA AMICA e.V., Zur Situation der Frauen in Tschetschenien, http://www.amica-ev.org/de/laender/tschetschenien/amica-e.v.-in-tschetschenien , ohne Datum, Zugriff am 25.4.2014

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BAMF 2.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 2.9.2013

BAMF 16.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 16.9.2013

BAMF 30.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 20.9.2013

BAMF 13.1.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 13.1.2014

BAMF 17.2.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 17.2.2014

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BAMF-IOM Juni 2013 Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013

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2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, welche der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von Personenstandsdokumenten nicht festgestellt werden.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin ab 21.10.2013 ergibt sich aus ihren schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben vor der belangten Behörde sowie dem Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Aus eben diesen Angaben ergibt sich auch ihr neuerliches Ankunftsdatum in Österreich. Die Beschwerdeführerin gab ebenso schlüssig und nachvollziehbar an, von dem eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten keine Kenntnis gehabt zu haben.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere aufgrund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine gezielte konkrete Verfolgung droht. Diese Feststellung gründet sich auf dem Umstand, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund von vagen, wenig präzisen, äußerst widersprüchlichen Angaben sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Angaben aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als unglaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Im Sinne dieser Judikatur ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Aufgrund der untrennbar miteinander verbundenen Fluchtgeschichten der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Kinder wird in der folgenden Darstellung auf das Vorbringen dieser drei Personen gemeinsam Bezug genommen:

Der Sohn der Beschwerdeführerin hat beim Bundesasylamt im Wesentlichen vorgebracht, dass im Jahr 2009 - ohne das Wissen der Familie - Rebellen in ihrem Haus übernachtet hätten und seine Familie von den Behörden daraufhin beschuldigt worden sei, mit den Widerstandskämpfern zu kollaborieren. In den Jahren 2012 und 2013 habe es mehrere Vorfälle gegeben, bei denen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder von den Widerstandskämpfern aufgesucht und bedroht worden seien, weil ihnen unterstellt worden sei, die Rebellen an die Behörden verraten zu haben. Der Sohn und die Tochter seien jeweils einmal von den Widerstandskämpfern mitgenommen und mehrere Tage angehalten worden.

Das Bundesasylamt hat die vom Sohn der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als nicht glaubhaft gewertet und ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen ausgegangen, da die Angaben des Sohnes widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien. Auch im Verhältnis zu den Angaben der Beschwerdeführerin und deren Tochter stellte die belangte Behörde zahlreiche Ungereimtheiten fest.

Die Beschwerdeführerin selbst gab im Rahmen ihrer ersten Asylantragstellung Ende 2009 an, dass im Jahr 2009 - ohne ihr Wissen - Widerstandskämpfer in ihrem Haus übernachtet hätten und sie deshalb im Februar 2009 von Föderalen Sicherheitskräften festgenommen und verhört worden sei. Im gegenständlichen Asylverfahren berichtete die Beschwerdeführerin, es habe nach ihrer Rückkehr aus Österreich im Jahr 2012 und 2013 mehrere Vorfälle gegeben, bei denen sie und ihre Kinder von den Widerstandskämpfern aufgesucht und bedroht worden seien, weil ihnen unterstellt worden sei, die Rebellen an die Behörden verraten zu haben. Die Kinder seien jeweils einmal von den Widerstandskämpfern mitgenommen und mehrere Tage angehalten worden.

Das Bundesasylamt hat die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als nicht glaubhaft gewertet und ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen ausgegangen, da ihre Angaben widersprüchlich, unkonkret und nicht nachvollziehbar seien. Die von der Beschwerdeführerin präsentierte Geschichte sei oberflächlich. Trotz der vagen und ausweichenden Antworten sei sie aber nicht in der Lage gewesen, in Zusammenschau mit den Angaben ihrer Kinder, widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.

Die Tochter der Beschwerdeführerin gab beim Bundesasylamt ebenfalls an, dass im Jahr 2009 Widerstandskämpfer im Haus der Familie übernachtet hätten. Im Jahr 2012 und 2013 habe es mehrere Vorfälle gegeben, bei denen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder von den Widerstandskämpfern aufgesucht und bedroht worden seien, weil ihnen unterstellt worden sei, die Rebellen an die Behörden verraten zu haben. Die Tochter und ihr Bruder seien jeweils einmal von den Widerstandskämpfern mitgenommen und mehrere Tage angehalten worden.

Das Bundesasylamt hat die von der Tochter der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als nicht glaubhaft gewertet und ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen ausgegangen, da ihre Angaben sehr oberflächlich seien. Trotz der vagen und ausweichenden Antworten sei sie aber nicht in der Lage gewesen, in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin und des Bruders, widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2014 und am 30.12.2014 hatten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nochmals Gelegenheit im Rahmen einer detaillierten Befragung ihre Fluchtgründe darzulegen. In der Beschwerdeverhandlung hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Möglichkeit gehabt, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihnen jedoch nicht gelungen. Nach eingehender Befragung im Rahmen der Verhandlung gelangte das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zu dem Eindruck, dass die Beschwerdeführerin, ihr Sohn und ihre Tochter den von ihnen erzählten Sachverhalt nicht in dem von ihnen geschilderten Ausmaß selbst erlebt haben. So waren die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht in der Lage, die Angaben glaubwürdig darzustellen und ihr Fluchtvorbringen anschaulich zu schildern. Vielmehr sind in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere Ungereimtheiten hinzugekommen, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht der Wahrheit entspricht.

Dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt haben, konnten sie - wie in weiterer Folge noch genauer dargestellt wird - somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht der oben wiedergegebenen Verhandlungsprotokolle - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang zusammengefassten Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in deren Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.

Zunächst ist zu erwähnen, dass es bereits zu Umständen, die nicht unmittelbar asylrelevant sind, widersprüchliche Angaben zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern gibt. So hat die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung beispielsweise dargelegt, dass die Kinder der Beschwerdeführerin angegeben hätten, die Wohnung der Familie in XXXX sei im Jahr 2012 bzw. 2013 verkauft worden. Die Beschwerdeführerin gab dagegen an, dass die Wohnung leer stehen würde, aber noch ihr gehöre. Verwandte würden auf die Wohnung aufpassen. In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin dazu widersprüchlich an, dass es die Wohnung nicht mehr gebe. Man hab sie verkauft, weil ihr Verwandter, XXXX, Geld für die Freilassung der Tochter bezahlt habe und ihm das Geld zurückgezahlt habe werden müssen. Die Wohnung sei nach dem 25.09.2013 verkauft worden. Auf Vorhalt ihrer Aussagen beim Bundesasylamt, wonach die Wohnung nicht verkauft sei, sagte die Beschwerdeführerin wiederum sehr unpräzise, die Wohnung sei "damals" noch nicht verkauft worden. Er habe Geld für das Freikaufen bezahlt. Vielleicht habe er die Wohnung auch für sich behalten (vgl. S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2014). Im weiteren Verlauf der Befragung gab die Beschwerdeführerin dann an, dass sie XXXX die Wohnung übertragen habe, damit er ihre Tochter im September 2013 freikaufe (vgl. S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Auf Vorhalt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt angegeben habe, die Wohnung sei bereits 2012 verkauft worden, sagte die Beschwerdeführerin, ja, die Wohnung sei verkauft. Auf weiteren Vorhalt, dass sie doch eine Wohnung, die 2012 schon verkauft worden sei, nicht im September 2013 an XXXX übergeben habe können, sagte die Beschwerdeführerin, sie habe die Wohnung 2013 an XXXX übergeben. Ihre Kinder hätten offensichtlich das Datum verwechselt, sie wüssten nicht alles (vgl. S. 9f des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Diese Erklärungsversuche vermochten keinesfalls zu überzeugen. Die Tochter der Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung zu diesem Thema an, dass die Wohnung glaublich vor zwei Jahren verkauft worden sei (vgl. S. 18 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Der Sohn der Beschwerdeführerin konnte sich an gar nichts mehr erinnern. Er wisse nicht, was aus dieser Wohnung geworden sei. Die Mutter habe ihm nicht alles erzählt. Er wisse nicht, ob es diese Wohnung noch gebe. (vgl. S. 37 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Es ist nicht nachvollziehbar, dass hinsichtlich eines, die Familie treffenden Ereignisses, nämlich dem Verkauf der Familienwohnung - der einzigen Unterkunft der Familie - derart unterschiedliche Geschichten präsentiert werden. Diese nicht miteinander zu vereinbarenden Aussagen der einzelnen Familienmitglieder deutet vielmehr darauf hin, dass das Vorbringen der Familie bereits in diesem Punkt nicht der Wahrheit entspricht.

Auch die Angaben betreffend den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Tschetschenien im März 2011 bis zur neuerliche Ausreise im September 2013 sind - im Verhältnis zu den Angaben ihrer Kinder - widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin gab bereits beim Bundesasylamt an, dass sie sowohl in XXXX, XXXX als auch in XXXX mit ihren Kindern zusammengelebt habe. Auch in der Beschwerdeverhandlung machte sie zunächst gleichlautende Angaben (vgl. S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2014). Auf Vorhalt, ihr Sohn habe angegeben, dass er nie mit der Beschwerdeführerin zusammengewohnt und die Beschwerdeführerin immer bei einer Freundin oder Verwandten gewohnt habe, sagte die Beschwerdeführerin plötzlich, sie habe sich versteckt gehalten. Sie habe seit der Operation große Probleme mit ihrem Gedächtnis. Sie sei unter Schock gestanden (vgl. S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2014). Soweit die Beschwerdeführerin Gedächtnisprobleme geltend macht, muss dies als Schutzbehauptung gewertet werden und ist in diesem Zusammenhang auf das Neurologisch-Psychiatrische Gutachten vom 06.01.2014 zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin zeitlich, örtlich und situativ sowie zur Person orientiert und in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Antworten zu geben. Auch die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin sind diesbezüglich widersprüchlich. Während er - wie bereits ausgeführt - beim Bundesasylamt angab, nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin nie mit dieser zusammengelebt zu haben, beantwortete er die Frage, ob er mit der Beschwerdeführerin nach deren Rückkehr zusammengelebt habe, beim Bundesverwaltungsgericht mit "Ja". Auf Vorhalt seiner Angaben bei der belangten Behörde, versuchte er seine Aussagen wenig erfolgreich zu korrigieren, indem er angab, dass sich die Beschwerdeführerin versteckt gehalten habe. Sie sei bei Freundinnen und Verwandten gewesen. Sie habe nicht immer bei ihnen gelebt (vgl. S. 48 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014).

Betrachtet man nun das Vorbringen zu den unmittelbar die Flucht auslösenden Vorfällen, so sind Widersprüche und Ungereimtheiten nicht von der Hand zu weisen. So machte die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zum Vorfall am 20.09.2014. Zum besseren Verständnis wird folgender Ausschnitt aus dem Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2014 (S. 16) wiedergegeben:

"R: Wie ging es dann weiter?

BF 1: Am 20.September am Abend sind die Leute wieder eingedrungen und haben meinen Sohn mitgenommen.

R Vorhalt: Vor dem BFA (AS 53) haben Sie angegeben, dass sich das spät in der Nacht ereignet habe, nach Mitternacht.

BF 1: Für mich ist Abend und Nacht das gleiche, das liegt an meinen russisch Sprachkenntnissen.

R: Wie spät war es dann?

BF 1: Es war 22.00 oder 23.00 Uhr. Wir haben jedenfalls noch nicht geschlafen.

R Vorhalt: Vor dem BFA haben Sie angegeben (AS 53), Sie hätten bereits geschlafen.

BF 1: Nicht alle haben wir geschlafen. Die Familie war groß.

R: Vorhalt: Ihr Sohn hat angegeben, es wäre am Abend zwischen 19.00 und 20.00 Uhr gewesen und Sie hätten alle zusammen ferngesehen.

BF 1: Das kann sein, aber ich kann mich daran nicht erinnern."

Der Sohn der Beschwerdeführerin konnte diesen Widerspruch zwischen seinen Angaben und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls nicht aufklären und gab lediglich an, dass er sich nicht erinnern könne, wie das gewesen sei, er habe ein schlechtes Gedächtnis (vgl. S. 41 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014).

Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin gestaltete sich schließlich noch wirrer. Sie gab nämlich an, dass sie am 21.09. in der Früh gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Tochter nach XXXX gefahren sei. Auf Vorhalt, dass sie doch soeben angeben habe, ihr Sohn sei im Rahmen dieses Vorfalles entführt worden und gleich danach sage, alle drei seien am 21.09. nach XXXX gefahren, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe über den 20.07. gesprochen. Auf Vorhalt der soeben protokollierten Einvernahme entgegnete die Beschwerdeführerin, sie sei falsch verstanden worden. Sie habe Juli gemeint. Daraufhin wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie mehrfach von September gesprochen habe, woraufhin sie sich wieder auf ihre "Probleme mit dem Kopf" berief. Die erkennende Richterin wies die Beschwerdeführerin auf das Gutachten vom 06.01.2014 hin (vgl. S. 17f des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2014), wonach keinerlei Gedächtnisprobleme diagnostiziert wurden.

Eine weitere Ungereimtheit betrifft die Person jenes Verwandten, welcher die Freilassung der Kinder der Beschwerdeführerin aus den Händen der Widerstandskämpfer organisiert haben soll. Die Beschwerdeführerin gab an, dass dieser Mann XXXX heiße. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde ihr vorgehalten, dass ihr Sohn diesen Mann XXXX genannt habe. Die Tochter sprach von einem XXXX. Die Beschwerdeführerin entgegnete, ihre Kinder wüssten nicht alles, sie hätten das nur vermutet. XXXX sei ihr Neffe, er sei Anwalt oder Staatsanwalt. Die Tochter habe nur vermutet, dass XXXX der Befreier sei (vgl. S. 19f des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2014). Die Tochter gab in der Beschwerdeverhandlung (vgl. S. 16 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014) dazu Folgendes an:

"BF2: (...) Meine Mutter hat einen einflussreichen Verwandten, der dann meine Freilassung bewirkt hat.

R: Wie heißt dieser?

BF 2: Meine Mutter hat gesagt, dass er 2 Namen hat, "XXXX" und "XXXX", er arbeitet als Jurist.

R: Was können Sie noch über diesen Herrn sagen?

BF 2: Das ist ein Verwandter von uns. Auf Nachfrage gebe ich an, er heißt "XXXX". Ich trage ja den Familiennamen meiner Mutter.

R: D. h., er heißt "XXXX"?

BF 2: Bei dem Vornamen bin ich mir unsicher, ob er "XXXX" oder "XXXX" heißt.

R: Kennen Sie einen Herrn XXXX?

BF 2: Vielleicht ist er das, ist er das? Ich weiß es nicht genau.

R: Wie kommt es zu den 2 Namen?

BF 2: Ich weiß es nicht genau, ich weiß nur, dass es ein Verwandter meiner Mutter ist.

R: Können Sie dessen Kontaktdaten angeben?

BF 2: Ich habe keine Kontaktdaten, ich weiß nur, dass er aus XXXX ist. Ich habe schon lange keinen Kontakt mehr zu ihm.

R: Wo arbeitete er?

BF 2: Ich glaube, dass er Jurist ist.

R: Sie wissen nicht genau, wo er arbeitet?

BF 2: Nein."

Erneut zu diesem Thema befragt, gab die Tochter der Beschwerdeführerin Folgendes zu Protokoll (vgl. S. 27 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014):

"R: Nochmal gefragt, wie heißt der Verwandte?

BF 2: XXXX oder XXXX, einer der beiden Vornamen passt.

R: Und der Familienname?

BF 2: XXXX oder XXXX. Einer von beiden passt."

Diese Aussagen der Tochter der Beschwerdeführerin verdeutlichen anschaulich, dass es sich bei ihrem Vorbringen um keine Schilderung von wahren Begebenheiten handeln kann. Vielmehr vermittelt ihr Vorbringen den Eindruck einer (wohl mangelhaft) abgesprochenen Geschichte, deren Einzelheiten nicht von allen Familienmitgliedern einheitlich wiedergegeben werden konnten. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist sich offensichtlich selbst nicht sicher, wie der einflussreiche Verwandte heißt ("ist er das?") und versucht Erklärungen für die unterschiedlichen Vor- und Nachnamen, die in den Einvernahmen von ihr und ihrer Mutter und ihrem Bruder angegeben wurden, zu finden, die jedoch nicht zu überzeugen vermochten.

Auch die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin tragen nicht zur Klarstellung bei (vgl. S.43f des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2014):

"BF 3: Am 3. Tag hat ein einflussreicher Verwandter von meiner Mutter meine Freilassung bewirkt.

R: Wie heißt der?

BF 3: Ich glaube er heißt XXXX, ich habe nicht alle Informationen, meine Mutter hat mir nicht alles gesagt.

R: Wieso haben Sie denn in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, der Verwandte heißt "XXXX"?

BF 3: Ich weiß es nicht. Ich habe "XXXX" mit "XXXX" verwechselt und habe nicht über genaue Informationen verfügt. Wir haben auch einen sehr einflussreichen Verwandten, der "XXXX" heißt und früher Staatsanwalt war.

R: Das ist aber nicht der, der Sie befreit hat?

BF 3: Ich weiß es nicht, ich habe ihn ja nicht gesehen. Ich habe nur Wald und Weg wahrgenommen."

Es ist keinesfalls nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder derart widersprüchliche Angaben zu jenem Mann machen, der ihre Freilassung bewirkt hat. Wenn die Kinder tatsächlich nicht über die Person ihres "Retters" Bescheid wüssten, hätten sie wohl von Anfang an gesagt, dass sie seinen Namen nicht kennen würden und hätten nicht irgendeinen Namen genannt.

Weiters ist insbesondere das Vorbringen der Tochter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu erwähnen. Die Tochter war - obwohl auch sie laut Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten ebenfalls zeitlich, örtlich, situativ sowie zur Person orientiert und in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Antworten zu geben - nicht fähig von sich aus ein klares Bild der fluchtrelevanten Umstände darzustellen. Auf die Aufforderung, präzise und lückenlos die Gründe, aus denen sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, zu schildern, sagte sie lediglich: "Meine Mutter hatte Probleme". Nachgefragt, ob sie selbst keine Probleme hatte, sagte sie, sie habe auch Probleme gehabt. Sie sei wegen der Probleme der Mutter mitgenommen worden. Erneut aufgefordert, ihre Probleme ausführlich zu schildern, folgte lediglich eine kurze Antwort, die wie eine einstudierte Floskel, nicht aber wie die Schilderung von tatsächlich selbst Erlebtem wirkte: "Ich wurde am 25. September mitgenommen. Ich wurde dort gequält. Ich habe nur Wasser zum Trinken bekommen, manchmal hat man mich ins Gesicht geschlagen. Meine Mutter hat einen einflussreichen Verwandten, der dann meine Freilassung bewirkt hat." (vgl. S. 15f des Verhandlungsprotokolls).

Auch die weitere Befragung der Tochter der Beschwerdeführerin gestaltete sich schwierig. Die häufigste Antwort auf die ihr gestellten Fragen lautete: "Ich kann mich nicht erinnern." Eine flüssige Erzählweise entstand nicht, die erkennende Richterin musste immer wieder nachfragen, erhielt allerdings, wenn überhaupt, nur kurze Antworten. Beispielhaft werden zwei Ausschnitte aus der Beschwerdeverhandlung wiedergegeben, die zeigen, dass das Vorbringen der Tochter vage ist, die knappen Antworten aber sogar noch Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen:

"(...)

R: Würden Sie mir bitte das ganz präzise schildern?

BF 2: Was?

R: Ihr Mitnahme!

BF 2: Ich wurde am 25. September mitgenommen und 3 Tage festgehalten.

R: D. h. am selben Tag, als Ihr Bruder wieder zurückgekommen ist?

BF 2: Ich glaube, dass das am gleichen Tag war, aber ich kann mich nicht genau daran erinnern.

R: Haben Sie Ihren Bruder noch gesehen, bevor Sie mitgenommen wurden?

BF 2: Er war zu Hause.

R: Wie lange war er denn schon zu Hause?

BF 2: Ich weiß es nicht.

R: Sie können sich nicht erinnern, wie lange Ihr Bruder schon zu Hause war, als Sie mitgenommen wurden?

BF 2: Wenn ich mich erinnert hätte, hätte ich Ihnen das gesagt.

(...)"

(vgl. S. 23f des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014)

"(...)

R: Wo haben Sie sich gerade befunden, als Sie mitgenommen wurden?

BF 2: Zu Hause.

R: Vorhalt: Sie haben vor dem BFA angegeben, Sie seien in einem Geschäft einkaufen gewesen, als ein Auto gekommen sei und sie entführt habe. Heute geben Sie an, Sie seien zu Hause gewesen!

BF 2: Ich habe viel vergessen, ich weiß es nicht, für die Leute war es kein Unterschied ob das zu Hause oder im Geschäft war.

R: Ich kann mir sehr schwer vorstellen, dass Sie sich nicht mehr erinnern können, von wo Sie entführt wurden?

BF 2: Es war vor 2 Jahren. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Es ist schwer vorstellbar, dass man sich an ein einschneidendes Erlebnis, wie die eigene Entführung, nicht mehr erinnern kann.

BF 2: Das, was ich mich erinnern kann, sage ich Ihnen.

(...)"

(vgl. S. 24 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014)

Die Tochter der Beschwerdeführerin war schließlich auch nicht in der Lage, den Raum, in dem sie drei Tage lang angehalten worden sein soll, zu beschreiben. Ebenso konnte sie nicht wiedergeben, was sie während ihrer dreitätigen Anhaltung getan habe bzw. was passiert sei (vgl. S. 25f des Verhandlungsprotokolls).

Auch wenn der Sohn der Beschwerdeführer mehr als seine Schwester angeben konnte, so bleibt sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung dennoch ebenfalls vage und sind den Angaben des Sohnes auch Widersprüche zu entnehmen.

Der zu Beginn der Befragung seitens der erkennenden Richterin erhobenen Bitte, seine Fluchtgründe präzise und lückenlos zu schildern, kam auch der Sohn nur ungenügend nach und antwortete lediglich: "Wir hatten Probleme. Die Männer hatten Bärte und Pistolen mitgehabt. Das ist wegen des Problems der Mutter entstanden." (vgl. S. 36 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014).

Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung schilderte der Sohn einen Vorfall am 20.07.2013, als drei Leute zu ihnen gekommen seien und sie bedroht hätten. Der Sohn gab an, dass der Vorfall in der Wohnung in XXXX stattgefunden habe. Auf Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt angegeben, der Vorfall sei in der Mietwohnung in XXXX passiert, erwiderte er, die Zeiten seien schlecht gewesen. Sie hätten sich verstecken müssen. Sie hätten Probleme gehabt und seien unter Schock gestanden. Er habe oft seinen Aufenthaltsort gewechselt, er wisse nicht, was er damals angegeben habe. Er könne sich nicht erinnern (vgl. S. 39 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Diese Erklärung vermochte nicht zu überzeugen. Der Sohn und seine Familienangehörigen berichteten von einigen wenigen Vorfällen im Jahr 2012 und vor allem im Jahr 2013 und wäre daher von ihm zu erwarten gewesen, dass er diese exakt - sowohl zeitlich als auch örtlich - einzuordnen vermag, zumal diese einschneidenden Ereignisse ja auch Auslöser für ihre Ausreise waren.

Zu seiner eigenen dreitätigen Anhaltung ab dem 20.09.2013 befragt, konnte der Sohn der Beschwerdeführerin keine genauen Angaben machen bzw. können diese Angaben die erkennende Richterin nicht davon überzeugen, dass er die Anhaltung tatsächlich erlebt hat. So sprach er davon, dass er in "Kellerräumlichkeiten" angehalten worden sei. Er habe den Raum aber überhaupt nicht gesehen, weil man ihm zwei Tage lang einen Sack über den Kopf gebunden gehabt habe. Danach habe er nur "Licht, Dunkelheit und eine leere Stelle" wahrgenommen. Er meine damit, es habe keinen Sessel und kein Bett gegeben, nur der Sessel auf dem er gesessen sei. Die Farbe der Wände habe er nicht gesehen. Es seien drei oder vier Leute dort gewesen. Auf Vorhalt, er habe sich in einem Raum befunden, in dem nichts gewesen sei und er wisse dennoch nicht, ob drei oder vier Personen in dem Raum gewesen seien, entgegnete der Sohn, er sei voller Blut gewesen, er habe nichts gesehen (vgl. S. 41ff des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Auch die Freilassung konnte er nicht glaubwürdig schildern. Aufgefordert, seine Freilassung konkret zu schildern, sagte der Sohn der Beschwerdeführerin lediglich, man habe ihn festgehalten und freigelassen. Man habe ihm gesagt, dass er frei sei und dass er nicht lange am Leben bleibe (vgl. S. 44 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014).

Nicht nachvollziehbar ist, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nach seiner Freilassung - eigenen Angaben zufolge - zu Fuß nach Hause gegangen sein will, obwohl er nicht gewusst habe, wo er sich befinde und "einfach gegangen" sei (vgl. S. 44 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Außerdem habe er sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befunden ("Ich konnte nicht normal atmen und mich kaum bewegen. Ich war voll Blut. Ich war nass und mir war kalt", vgl. S. 45 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Es ist daher nicht glaubwürdig, dass er ohne fremde Hilfe heimkehren habe können.

Selbst bei Wahrheitsunterstellung der vorgebrachten Probleme mit den Widerstandskämpfern erscheint es gänzlich unverständlich, dass sich weder die Beschwerdeführerin, noch ihre Kinder an die russischen bzw. tschetschenischen Behörden gewandt und um Hilfe gebeten haben. Der Sohn der Beschwerdeführerin argumentierte diesbezüglich wenig überzeugend, dass er sich nicht an die Staatsanwaltschaft wenden habe können, weil ihm die Leute gesagt hätten, er und seine Familie würden umgebracht, wenn sie diesbezüglich jemanden kontaktierten. Auf Vorhalt, er habe sich aber offensichtlich sehr wohl an seinen einflussreichen Verwandten gewandt, der seine und die Freilassung seiner Schwester bewirkt habe, und dies sei für seine Verfolger anscheinend kein Problem gewesen, sagte der Sohn der Beschwerdeführerin, er wisse es nicht. Er wisse ja nicht alles (vgl. S. 48f des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Dem Sohn der Beschwerdeführerin wurde erneut vorgehalten, es mute seltsam an, dass er, obwohl die Behörden seines Herkunftslandes massiv gegen Widerstandskämpfer und deren Sympathisanten vorgingen, vor den Widerstandskämpfern nach Österreich fliehe. Darauf entgegnete er wiederum nur, es sei trotzdem so. Sie hätten Angst (vgl. S. 49 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Die Tochter der Beschwerdeführerin gab diesbezüglich auch nur wenig überzeugend an, sie hätten sich nicht an die Polizei gewandt, weil sie Angst gehabt hätten (vgl. S. 28f des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014).

Insgesamt konnten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht glaubhaft machen, dass sie im Herkunftsstaat asylrelevant verfolgt wurden. Zwar präsentierten sie eine in den Grundzügen übereinstimmende Rahmengeschichte, sie waren aber nicht in der Lage, ausführlich, detailliert und widerspruchsfrei über Erlebtes zu berichten. Der Eindruck, dass die Familie ihren Herkunftsstaat aus asylfremden - wirtschaftlichen und medizinischen - Gründen verlassen hat, wird durch folgende Angaben des Sohnes und der Tochter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung untermauert:

So gab die Tochter der Beschwerdeführerin Folgendes an (vgl. S. 29 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014):

"R: Sind Sie in Österreich wegen der medizinischen Behandlung Ihrer Mutter?

BF 2: Ja, damit sie in Österreich behandelt wird und weil sie hier leben wollte. Sie möchte nicht zurück.

R: War das der primäre Grund Ihrer Einreise nach Österreich?

BF 2: Wir sind hier wegen der Leute und wegen der Gesundheit meiner Mutter."

Der Sohn der Beschwerdeführerin gab an (vgl. S. 49 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014):

"R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF 3: Wenn wir zurückkehren werden wir auf jeden Fall umgebracht. Dort gibt es auch keine Wohnung und keine Arbeit."

Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes und glaubhaftes Vorbringen entnommen werden.

Die Beschwerdeführerin war mit ihren Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung somit nicht in der Lage, das als nicht glaubwürdig gewertete Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Der Eindruck, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entspricht und die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt bzw. bekräftigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren Angaben in ihrem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer sie persönlich betreffenden Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte als nicht glaubwürdig gewertet werden muss und die Beschwerdeführerin die Russische Föderation respektive Tschetschenien wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation und insbesondere um medizinisch bestmöglich versorgt zu werden, verlassen hat. Der Wunsch nach einer Verbesserung der ökonomischen und medizinischen Lage ist menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde laut im Akt inliegender Übernahmebestätigung (AS 330) am 10.02.2014 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 20.02.2014, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, eingebracht. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I (Beschwerdeabweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation insbesondere in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II (Beschwerdestattgabe hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

§ 8 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, lautet:

"Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."

§ 23 ZustellG, BGBl. 200/1982 idF BGBl. I 5/2008, lautet:

"Hinterlegung ohne Zustellversuch

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."

Nach § 8 Abs. 1 ZustellG hat somit eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen wie z.B. einem Antrag oder durch Amtshandlungen wie z.B. der Zustellung einer Ladung tatsächlich vom Verfahren wusste (vgl. VwGH 14.05.2003, Zl. 2002/08/0206). Wird diese Mitteilung unterlassen, so besteht unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ZustellG die Möglichkeit der Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch.

Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustellG kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens bereits keine Abgabestelle mehr hatte. In diesem Fall fehlt die Voraussetzung der Änderung der bisherigen Abgabestelle wie von § 8 Abs. 1 und 2 ZustellG gefordert (vgl. VwGH 26.06.1996, 95/20/0129), auch kann dann von keiner Verletzung der Mitteilungspflicht die Rede sein, wenn die Partei von Anfang an keine Abgabestelle hatte (VwGH 27.06.2006, 2005/20/0645). Eine Zustellung nach § 8 Abs. 2 ZustellG iVm § 23 Abs. 2 ZuStellG kommt aber nur im Falle der Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 2 ZustellG in Frage (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244). Diese besteht aber nur, wenn die Partei, wie oben angeführt, Kenntnis von zumindest der Einleitung des Verfahrens hatte (VwGH 19.03.2013/2011/21/0244; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht, 2. Auflage, Wien, § 8 ZustellG Rz 1 und 4). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den Zustellungen nach § 23 ZustellG und § 25 ZustellG um zwei völlig verschiedene Arten der Zustellungen, die sich nicht gegenseitig substituieren können (VwGH 19.03.2014, 2011/21/0244). Konsequenter Weise kann in einem Fall der unbekannten Abgabestelle bei Unkenntnis des Betroffenen vom Verfahren ordnungsgemäß nur nach § 25 ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden (VwGH 19.03.2013, 2011/21/0244; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 4.

Auflage, Verlag Österreich, Wien: 2014, 67 f.;

Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9.

Auflage, Manz: Wien, 2011, Rz 225).

Das erste Verfahren der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 08.03.2010, Rechtskraft 26.03.2010, abgeschlossen.

Das vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten sowie zum Entzug der erteilten Aufenthaltsberechtigung war nicht mehr Bestandteil dieses ersten Verfahrens. Die Beschwerdeführerin hatte keine Kenntnis von diesem Aberkennungsverfahren. Aus diesem Grund traf die Beschwerdeführerin keine Pflicht zur Mitteilung einer neuen Abgabestelle gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG. Damit erweist sich die gemäß § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG vorgenommene Zustellung des Bescheides des Bundesasylamts, Außenstelle Traiskirchen, als rechtsunwirksam. Der Aberkennungsbescheid wurde somit nicht erlassen.

Die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren verfügt demnach nach wie vor über den im Jahr 2010 zuerkannten Status einer subsidiär Schutzberechtigten. Der neuerliche Abspruch über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erweist sich deshalb zu diesem Zeitpunkt aufgrund der nicht rechtswirksamen Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als unzulässig. Da gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und Z 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 38/2011, eine Ausweisung von Personen, die bereits den Status eines Asylberechtigten (Z3) oder eines subsidiär Schutzberechtigten (Z4) zuerkannt erhielten, aber nur in Zusammenhang mit einer Aberkennung des jeweiligen Status möglich ist, erweist sich auch die gegenständliche Ausweisung mangels rechtswirksamer Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unzulässig (vgl. VwGH 12.05.2010, 2006/20/0766).

Damit erweist sich die gegenständlich angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. als rechtswidrig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die im vorliegenden Fall sich stellenden Fragen des Zustellrechts wurden vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung allgemein zu den §§ 8, 23 und 25 ZustellG sowie im Speziellen zu Fragen im Asylverfahren hinreichend und eindeutig beantwortet (um nur einige zu nennen VwGH 26.06.1996, 95/20/0129; 27.06.2006, 2005/20/0645; 19.03.2013, 2011/21/0244).

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