BVwG W226 2014938-1

BVwGW226 2014938-15.12.2014

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.2014938.1.00

 

Spruch:

W226 2014938-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit China, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2014, Zahl: 791084609-140222378, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., iVm. § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich (von der BF persönlich übernommen am 27.11.2014) wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die BF sei seit 06.04.2012 illegal in Österreich aufhältig. Sie gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, es bestünde keine Aussicht auf eine legale Arbeitsstelle. Einer beabsichtigten Abschiebung im August 2013 habe sich die Beschwerdeführerin durch Untertauchen entzogen. Sie sei nicht integriert, spreche nicht Deutsch und seien keine Anknüpfungspunkte zu erkennen. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine ausreichenden Barmittel, um den Unterhalt zu finanzieren. Außerdem missachte sie die österreichische Rechtsordnung, sie gehe einer illegalen Beschäftigung nach und verfüge bloß über eine Scheinmeldung.

2. Mit dem am 03.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters der BF wurde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid sowie gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidriger Weise erfolgt seien; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weitern Anhaltung der BF nicht vorlägen; Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen; auszusprechen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage des Bundesverwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei; in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zudem beantragt.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 27.11.2014 vorgebracht habe, dass sie China wegen der 1-Kind-Politik und ihrer Zugehörigkeit zu einer genannten Religionsgemeinschaft verlassen habe, weshalb eine Rückkehr nach China ihren Tod bedeuten würde. Diesbezüglich wurde auf diverse Länderberichte zum Teil erheblich veralteten Datums verwiesen. Zugestanden wurde, dass die Beendigung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin bereits seit über zweieinhalb Jahren gegeben sei, es könne aber nicht "von vornherein vom gleichen Sachverhalt ausgegangen werden." Es hätte somit ein "Real-Risk" geprüft werden müssen, bereits deshalb erweise sich die Verhängung der Schubhaft als rechtswidrig. Darüber hinaus vermeint die gegenständliche Beschwerde, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom 27.11.2014 als "Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zu werten gewesen wäre", deshalb wäre die Beschwerdeführerin der Erstaufnahmestelle vorzuführen gewesen.

Die gegenständliche Beschwerde moniert darüber hinaus, dass die belangte Behörde auch die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des gelinderen Mittels nicht individuell überprüft habe, auch diesbezüglich sei sie somit in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die weiteren Beschwerdeausführungen haben zum Inhalt, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Aus der Tatsache, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch eine medikamentöse Therapie im Februar 2013 stabil war, könne nicht geschlossen werden, dass eine massive gesundheitliche Belastung der Beschwerdeführerin durch die Verhängung der Haft von vornherein als ausgeschlossen anzusehen sei. Sie habe vorgebracht, dass sich der Aufenthalt in Schubhaft schädlich auf ihre Krankheit auswirken würde.

Darüber hinaus besteht die gegenständliche Schubhaftbeschwerde primär aus rechtlichen Überlegungen, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher behandelt werden.

3. Mit Schreiben vom 04.12.2014 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF ist laut Aktenlage Staatsangehörige von China, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Die BF reiste zufolge ihrer Angaben um den 08.09.2009 unrechtmäßig nach Österreich ein, an diesem Tag stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.04.2012, Zl. C2 410 677-1/2009/15E, rechtskräftig negativ beschieden. Zugleich wurde mit dieser Entscheidung eine Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet nach China gemäß § 10 AsylG bestätigt.

Die BF ging in der Vergangenheit in Österreich einer illegalen Erwerbstätigkeit nach, ist ohne Unterstand und verfügt nicht über ausreichende Mittel für ihren Unterhalt.

Die BF verschleierte am 27.11.2014 anlässlich einer Amtshandlung gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihre Identität, indem sie sich mit einem fremden Personalausweis und einer fremden e-card legitimierte.

Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die aktuelle Gefahr, dass sich die BF dem Zugriff der Behörde entziehen und erneut untertauchen werde.

Im gesamten Verfahren konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in Österreich familiär, sozial oder beruflich dahingehend verankert ist, dass sie in Österreich Verwandte oder Freunde hat, die für einen gesicherten Aufenthalt oder ihren Unterhalt aufkommen würden, oder sie einer legalen Beschäftigung nachgeht, aus deren Einkommen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte.

Die BF ist haftfähig und befindet sich derzeit im Polizeianhaltezentrum XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Identität der BF ergibt sich aus ihren Angaben vor dem BFA und dem bereits 2012 abgeschlossenen Asylverfahren. Im vorgelegten Verwaltungsakt liegt weiters ein Heimreisezertifikat betreffend die BF auf, dessen Neuausstellung bereits am 28.11.2014 beantragt wurde.

Die Feststellung betreffend den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie das rechtskräftig negativ beschiedene Asylverfahren in Österreich ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesonders aber auch aus dem vorliegenden Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.04.2012, Zl. C2 1410677-1/2009/15E. Bereits in diesem Erkenntnis wurden umfangreiche Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihren Fluchtgründen und zu ihrer gesundheitlichen Verfassung getroffen. Da in der gegenständlichen Beschwerde gerade auf diese Aspekte Bezug genommen wird, wird an dieser Stelle nunmehr die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 04.04.2012 auszugsweise wiedergegeben:

"II.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine volljährige chinesische Staatsangehörige ist, deren Identität nicht feststeht.

Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin keinen in Österreich lebenden Ehemann oder eingetragenen Partner oder in Österreich lebende Kinder hat.

Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Volljährigkeit und ihrem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest; alleine die fortwährende gleichlautende Behauptung einer bestimmten Identität kann nicht zu deren Feststellung führen. Dies ist im Wesentlichen nur durch Urkunden- oder Zeugenbeweis möglich.

Hinsichtlich der Feststellungen zu den Angehörigen wird auf die Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof verwiesen.

Aus einer am 29.2.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt ergibt sich die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin.

II.2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Es wird festgestellt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Verletzung einer Beamtin/eines Beamten der Geburtenplanungsbehörde und die daraus folgende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft sind.

Auf Grund der einmaligen Teilnahme an einer polizeilich aufgelösten XXXX-Veranstaltung droht der Beschwerdeführerin keine aktuelle polizeiliche Verfolgung.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Zur Verletzung der Beamtin/des Beamten der Geburtenplanungsbehörde ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei diesen Vorfall und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr zwar vorgebracht hat - sie habe in China eine Beamtin bzw. einen Beamten der Geburtenplanungsbehörde nach einer erzwungenen Abtreibung schwer verletzt und fürchte daher nunmehr die Strafverfolgung -, jedoch wurden diese Fluchtgründe im bisherigen Verfahren weder belegt noch bewiesen. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist. Der Asylgerichtshof führt einleitend aus, dass er es durchaus für möglich hält, dass die Beschwerdeführerin einer Zwangsabtreibung unterzogen wurde. Allerdings ist die Verletzung einer Beamtin der Geburtenplanungsbehörde nicht glaubhaft. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in China eine Staatsbedienstete, die sich in Begleitung von anderen Beamten befunden habe, verletzen und in weiterer Folge wegen einer Ohnmacht nicht flüchten kann und trotzdem nicht festgenommen wird. Selbst wenn die Beschwerdeführerin trotz Einwirkung der Narkose nach dem Eingriff und trotz der Schwächung durch den Eingriff selbst die Beamte so schwer verletzt hätte, dass diese nunmehr angeblich gelähmt sei, ist nicht nachvollziehbar, dass die anderen anwesenden Beamten, die die Beschwerdeführerin vorher mit Gewalt und gegen ihren Willen zum Spital verbracht und dann zur Abtreibung gezwungen hätten und in weiterer Folge auch den intervenierenden Ehemann der Beschwerdeführerin in Handfesseln abgeführt haben, nicht für eine Festnahme oder Sicherung der Beschwerdeführerin - etwa durch Fixierung einer Hand am Bett unter Zuhilfenahme von Handfesseln - gesorgt haben. Schon alleine auf Grund dieser fehlenden Nachvollziehbarkeit des Handlungsablaufes ist dieser Teil des Fluchtvorbringens nicht glaubhaft gemacht worden. Weiters gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, dass sie die Beamtin geschlagen habe während sie vor dem Asylgerichtshof angab, dass sie einen Gegenstand nach der Beamtin geworfen habe; da entsprechend den ausdrücklichen Angaben des Dolmetschers die Verben "schlagen" und "werfen" in diesem Zusammenhang nicht austauschbar sind, konnte die (aktenwidrige) Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, den Vorfall immer gleich erzählt zu haben, den Widerspruch in diesem wesentlichen Punkt nicht ausräumen. Selbst unter Bedachtnahme auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin, die jedoch nach dem Gutachten in der Lage ist auch belastende Lebensepisoden wahrheitsgemäß und widerspruchsfrei zu erzählen, ist dieser Widerspruch so erheblich, dass auch dieser einer Glaubhaftmachung dieses Teils des Fluchtvorbringens entgegensteht.

Daher ist es auch nicht relevant, ob die Angaben der Beschwerdeführerin vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung hinreichend genau protokolliert wurden, sodass eine Befassung mit diesem Teil der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei unterbleiben kann.

Zur XXXX-Veranstaltung ist auszuführen, dass nicht zu sehen ist, dass die Beschwerdeführerin wegen der einmaligen Teilnahme an einer XXXX-Veranstaltung im konkreten Fall Verfolgung zu befürchten habe, zumal sie laut eigenen Angaben flüchten konnte, bevor sie von der Polizei angehalten wurde. Weiters sei es die erste derartige Veranstaltung gewesen, zu der die Beschwerdeführerin gegangen sei. Mangels eines für die Behörden erkennbaren Zusammenhangs zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX, mangels eines diesbezüglichen polizeilichen Aufgriffes und wegen der Möglichkeit der Beschwerdeführerin, sich glaubhaft von XXXX zu distanzieren, besteht diesbezüglich kein reales Risiko einer Verfolgung der Beschwerdeführerin.

II.3. Zur allfälligen anderer Verfolgung der beschwerdeführenden Partei:

Es wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu ihrer Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt wird.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdefüherin auf Grund ihrer Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb ihres Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung droht.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und der Religionsgruppe der Buddhisten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen. Einerseits wurde eine diesbezügliche Verfolgung nicht behauptet und andererseits ist eine solche auch aus den Länderberichten nicht zu erkennen. Die Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - wird in China ebenso wenig generell verfolgt, wie Angehörige der Religionsgemeinschaft der Buddhisten einer Verfolgung ausgesetzt sind.

Aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China nicht asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

II.4. Zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei:

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin physisch gesund ist und psychisch an einer Depressio mit Panikattacken möglicherweise im Rahmen einer posttraumatischen Störung leidet, wegen der sie in Österreich in Behandlung ist. Weiters wird festgestellt, dass die Therapie dieser Erkrankung in medikamentöser und/oder psychotherapeutischer Behandlung besteht, deren Unterlassung zu einer zunehmenden Verschlechterung der Symptomatik mit deutlicher Beeinträchtigung der Lebensqualität, sozialem Rückzug und zunehmender vegetativer Erschöpfung führt. Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht sowohl eine längere Flugreise als auch eine beschwerliche Landreise auf sich nehmen kann und leichte körperliche Arbeiten, etwa als Schneiderin, durchführen kann.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

In der Beschwerdeverhandlung vom 24.1.2012 hat die Beschwerdeführerin angegeben, organisch gesund zu sein, und nur über psychische Probleme berichtet. Daher ist von ihrer physischen Gesundheit auszugehen.

Die Feststellungen zur psychischen Erkrankung, den Folgen der Nichtbehandlung, der Reise- und Arbeitsfähigkeit ergeben sich im Wesentlichen aus dem Gutachten der Sachverständigen sowie aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Einnahme der Medikamente.

II.5. Zu den Folgen der Rückkehr der beschwerdeführenden Partei:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kein reales Risiko droht, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kein reales Risiko droht, in ihrem Heimatgebiet/Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kein reales Risiko droht, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Von der beschwerdeführenden Partei wurde mehrmals vorgebracht, dass sie als "psychisch" auffällige Person einem Risiko ausgesetzt sei, in eine "Umerziehungsanstalt" zu kommen. Dem kann der Asylgerichtshof aber nicht folgen, da die Beschwerdeführerin an einer Depression leidet und mit dieser Erkrankung keine besondere Auffälligkeit der Beschwerdeführerin einhergeht. Es ist auch den Berichten nicht zu entnehmen, dass jeder psychisch Kranke, der bei einem Arzt vorstellig wird, in ein Umerziehungslager eingewiesen wird. Daher ist kein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes Risiko zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin in China als psychisch Kranke angesehen wird; es besteht auch kein reales Risiko, in eine Umerziehungsanstalt eingewiesen zu werden.

Eine andere als die vorgebrachte und als nicht glaubhaft gemachte oder als nicht real drohend bewertete Verfolgung wurde weder behauptet noch sind Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen.

Da die Beschwerdeführerin arbeitsfähig und körperlich gesund ist, wird diese wie schon die Jahre vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls als fahrende Schneiderin ein ausreichendes Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen; dieses Einkommen war nach den Angaben der Beschwerdeführerin hoch genug, um zusätzlich zu den Lebenshaltungskosten auch noch ihren Kindern Geld zu schicken und sich € 7.000 für die Schlepperkosten zusammenzusparen.

In China besteht - trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen - keine solche Situation, dass praktisch jedermann unter dem realen Risiko einer willkürlichen Menschenrechtsverletzung leiden würde. Daher hat die Beschwerdeführerin das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte glaubhaft zu machen. Da einerseits eine andere als die vorgebrachte und als nicht glaubhaft gemachte Verfolgung weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen sind und die Beschwerdeführerin andererseits arbeitsfähig und gesund ist und in China keine Versorgungssituation gegeben ist, die für den Fall der Rückkehr eine hoffnungslose Lage nahelegen würde, ist kein reales Risiko gegeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK erleiden würde, weder durch staatliche oder quasistaatliche Einwirkung noch durch die Zurückführung in eine hoffnungslose Lage.

Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Weiters besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

II.6. Zur Krankenversorgung von psychischen Erkrankungen in China wird festgestellt, dass diese grundsätzlich möglich ist, aber es nicht einmal für schwerwiegende Fälle sichergestellt ist, dass diese eine Krankenbehandlung erhalten. Weiters wird festgestellt, dass die Krankenbehandlung in China kostenpflichtig ist und selbst Notoperationen nicht ohne Bezahlung durchgeführt werden.

Dies folgt aus folgenden Überlegungen:

Im Bericht der österreichischen Botschaft zur Volksrepublik China wird ausgeführt, dass in Spitälern grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt wird und ohne umgehende Barzahlung in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt werden. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chinesischen Pressemeldung im Juni 2011 mittlerweile 96 % der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.

Im WHO Mental Health Atlas 2005 (zitiert nach UK Home Office, S. 169) wird angeführt, dass Shanghai über die am meisten ausgebaute psychiatrische Versorgung verfügt. Radio Free Asia (RFA) berichtet (zitiert nach UK Home Office, ebendort), dass das Honorar für eine stündliche psychotherapeutische Behandlung bei 200-500 Yuan (U.S.$25-62) liegt. Insgesamt steht daher fest, dass in den städtischen Zentren - insbesondere in Shanghai - eine kostenpflichtige psychotherapeutische Behandlung verfügbar ist.

II.7. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich:

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten in Österreich hat.

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Lebensgefährten, der sich (nach rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren) rechtswidrig in Österreich aufhält und nie ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG in Österreich hatte, zusammenlebt und ihr die prekäre aufenthaltsrechtliche Position ihres Lebensgefährten auch bekannt war und ist.

Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder Deutsch spricht noch rechtmäßige Arbeit in Österreich hat.

Es wird darüber hinaus festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich medizinische Behandlung erhält und ab und zu in eine ihr nicht näher bekannte buddhistische Einrichtung geht; andere kulturelle oder soziale Institutionen besucht die Beschwerdeführerin nicht.

Es wird schließlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist, hier niemals ein anderes als das auf das Asylverfahren gegründete Aufenthaltsrecht hatte und sich ihrer prekären Lage auch bewusst war.

Schließlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit September 2009 im Bundesgebiet aufhältig ist und keine über die obigen Feststellungen hinausgehenden Bindungen an Österreich erkennbar sind.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof."

Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine glaubhaften Asylgründe in Österreich geltend gemacht hat und darüber hinaus nach der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs die Möglichkeit der Behandlung von psychischen Erkrankungen in China festgestellt wurde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erkrankungen sind nach der Entscheidung des Asylgerichtshofs behandelbar, das von ihr vorgebrachte Bedrohungsszenario wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgruppe wurde als nicht glaubhaft beurteilt. In dieser Entscheidung wurde zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht sogar eine beschwerliche Landreise zugemutet werden könne, sie zudem leichte körperliche Arbeiten durchführen könne.

Im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 27.11.2014 ausgeführt, dass sie "manchmal Wahnvorstellungen" habe, die Beschwerdeführerin verwies aber einzig auf eine fachärztliche Bestätigung über eine erfolgte Behandlung vom Februar 2013, wonach die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt dieser Bestätigung zudem seit längerer Zeit stabil sei.

Die Beschwerdeführerin hat vor der belangten Behörde nicht vorgetragen, dass sie sich in einer engmaschigen fachärztlichen Behandlung befinden würde. Ohne konkrete Hinweise auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit somit kann die Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres angezweifelt werden. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind höchst spekulativ gehalten, es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch in Schubhaft jederzeit die Möglichkeit hat, fachärztlichen Beistand zu fordern, sollten sich - wie in der Beschwerde in den Raum gestellt - tatsächlich gesundheitliche Schwierigkeiten ergeben.

Eine telefonische Nachfrage des erkennenden Richters bei der Sanitätsstelle des PAZ XXXX vom heutigen Tag ergab, dass im dortigen Krankenakt keinerlei Auffälligkeiten vermerkt sind , die eine Schubhaft verunmöglich würden: Die BF erhält die Medikamente, die bereits bei der Einvernahme vor der belangten Behörde erwähnt wurden sowie ein leichtes Schlafmittel. Die psychotherapeutische Behandlung in der Vergangenheit ist im Krankenakt vermerkt und von der im PAZ tätigen Fachärztin für Psychiatrie in der Betreuungsnotwendigkeit berücksichtigt. Auf die in der Einvernahme vom 27.11.2014 erwähnten Besonderheiten, die eine stärkere Berücksichtigung erfordern würden (Wahnvorstellungen, Tobsuchtsanfälle) gibt es seit Einlieferung überhaupt keine Hinweise.

Was die Feststellung betrifft, dass die Beschwerdeführerin über keine ausreichenden Mittel zum Unterhalt verfügt und sie darüber hinaus seit längerer Zeit illegal in Österreich aufhältig ist, ist auf die Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde selbst zu verweisen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.11.2014 räumte die Beschwerdeführerin ein, dass sie sich seit Abschluss des Asylverfahrens, somit seit April 2012 großteils ohne aufrechte Meldung in Österreich befunden hat. Die Beschwerdeführerin führt aus, "einmal hier, einmal dort" gelebt zu haben, sie will sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten haben und dabei als Tellerwäscherin oder Babysitterin gearbeitet haben. Die Beschwerdeführerin führt aus, keinen ständigen Wohnsitz gehabt zu haben, sie will einmal hier, einmal dort geschlafen haben. Die Adresse, an der sie zurzeit gemeldet sei, sei nur eine Meldeadresse, an welcher sie sich aber nicht wirklich aufhalte.

Die Beschwerdeführerin gesteht darüber hinaus weiters ein, in Österreich einzig mit dem Verdienst aus Schwarzarbeit und von Almosen zu leben, teilweise will sie Geld von der Caritas erhalten haben.

Auch irgendwelche persönlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurden von der Beschwerdeführerin verneint, sie habe keine Familienangehörigen in Österreich, habe auch keine Ausbildung absolviert, verfüge nur über sehr geringe Barmittel.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.

a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG (Z. 3).

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4). Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamts fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung. Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs.6 FPG idgF.). Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des Bundesamts richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchpunkt I:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF. lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

Hinsichtlich der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, des Beginns der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, der Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, des auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendenden (einheitlichen) Verfahrens und der Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.

Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:

Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des § 22a BFA-VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung des § 82 Abs. 2 FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit § 22a BFA-VG nicht mehr übernommen. Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 FPG aF. oder § 82 Abs. 3 FPG aF. (Regelung der Weiterleitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde. Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe va. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist. Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt. Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF. BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF. BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF. BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war).

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa im Hinblick auf den Ort der Einbringung, die Rechtsmittelfrist oder die Kosten - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen." Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist. Gemäß § 20

1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach § 22a BFA-VG gelten.

Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 - 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen RV 2144 BlgNR, 24. GP S. 11). Aus der Systematik des VwGVG ergibt sich weiters, dass § 13 VwGVG im 2. Abschnitt des VwGVG angesiedelt ist, der sich ausschließlich auf das Vorverfahren (vgl. dazu Erläuterungen RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 49f - "Verfahren bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht") bezieht. Unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten ist aber davon auszugehen, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. § 22a BFA-VG selbst sieht keine aufschiebende Wirkung vor. Dies deckt sich letztlich mit dem präventiven Charakter der Schubhaft, wobei die Annahme einer grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung für die Schubhaftbeschwerde auch nicht der ratio legis des § 76 FPG entspricht.

Die Ansicht, wonach eine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG gerade hinsichtlich ihrer Mischform auf Grund eines strengen "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" als Sonderfall nicht möglich wäre, und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig wäre, ist entgegenzuhalten, dass - würde man diese Ansicht in der dargebotenen Strenge teilen - der Gesetzgeber diesfalls gerade mit Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG einen entsprechenden Auffangtatbestand für Verwaltungshandeln, welches nicht an die in Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 4 vorgegebenen Typen gebunden ist, geschaffen hat (vgl. dazu RV 1618 BlgNR, 24. GP S. 13f). Unabhängig davon wurde jedoch übersehen, dass - wie schon weiter oben ausgeführt wurde - auch Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren vorsehen.

Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen Überlegungen zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Dauer der Rechtsmittelfrist gilt - wie auch hinsichtlich der beantragten Kosten - das bereits oben Ausgeführte sinngemäß. Da hinsichtlich der Rechtsmittelfrist die Lösung der Fragen keine Auswirkung auf die jedenfalls rechtzeitige Einbringung der gegenständlichen Beschwerde hat, konnte von einer weiteren Erörterung abgesehen werden. Der Hinweis auf die "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung" ist schon deshalb nicht von Relevanz, da selbst ein Fehlen der Rechtsmittelbelehrung nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH vom 28.06.2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582).

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen.

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).

Da an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes öffentliches Interesse besteht (Hinweis E 17.11.1995, 95/02/0132, 0133, 0134), reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit durch Organe des Arbeitsinspektorates aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen.

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:

Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere bei Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Wie dargestellt, besteht gegen die Beschwerdeführerin seit April 2012 eine rechtskräftige Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch unbestrittener Weise an die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht gehalten, die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus erkennbar die meiste Zeit im Bundesgebiet ohne aufrechte Meldung gewesen bzw. bediente sie sich - wie von ihr selbst eingestanden - einer Scheinadresse, ohne an dieser Adresse tatsächlich aufhältig zu sein.

Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin zuletzt - zufällig - nach eineinhalb Jahren bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung, somit Schwarzarbeit, betreten, wobei sich die Beschwerdeführerin mit einem Personalausweis und der e-card einer anderen Person auszuweisen versuchte. Diesbezüglich ist gleichzeitig auch eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt worden.

Wenn die Beschwerdeführerin somit in Summe eingesteht, seit Jahren nur von Schwarzarbeit zu leben, sich ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufzuhalten, weiters nicht einmal ansatzweise eine Bereitschaft erkennbar ist, den rechtswidrigen Aufenthalt zu beenden, liegt in Summe zweifelsohne ein massives Interesse vor, die Beschwerdeführerin in Schubhaft zu nehmen um die Sicherung der Abschiebung (sollte sie nicht doch freiwillig ausreisen wollen) zu ermöglichen. Diesbezüglich ist darüber hinaus von hervorgehobener Bedeutung, dass im Verwaltungsakt der belangten Behörde ein Heimreisezertifikat der chinesischen Botschaft vom XXXX aufliegt, die belangte Behörde somit bereits in der Vergangenheit zielführende Ermittlungen getätigt hat, um eine tatsächliche Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin auch durchführen zu können. Unmittelbar nach Festnahme der Beschwerdeführerin am 27.11.2014 wurde bereits am Tag danach eine neuerliche Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates beantragt, da das aus dem Jahr XXXX stammende Heimreisezertifikat naturgemäß keine Gültigkeit mehr besitzt.

Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Schubhaft als zulässig, kommt doch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin auch tatsächlich in Frage, zumal die neuerliche Ausstellung eines bereits existierenden Heimreisezertifikates keinesfalls übermäßig lange Zeit in Anspruch nehmen kann. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und insbesonders aufgrund der Angaben und des Verhaltens der Beschwerdeführerin selbst konnte somit die belangte Behörde durchaus annehmen, dass sich die Beschwerdeführerin der Abschiebung nach China erneut durch Untertauchen entziehen werde, um sich dadurch weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhalten zu können und um hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Bei Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung der Beschwerdeführerin und dem privaten Interesse derselben an der Schonung der persönlichen Freiheit war somit zweifelsohne von einem massiven Sicherungsbedarf auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat selbst eingestanden, über keine Verwandten im Bundesgebiet zu verfügen, sodass ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte zu verneinen sind.

Es kann daher realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin für die Behörden tatsächlich greifbar sein würde, die Beschwerdeausführungen ignorieren diesbezüglich vollständig den Inhalt der Aussage der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde.

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden konnte. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde.

Soweit in der Beschwerde gerügt wird, der angefochtene Bescheid lasse eine nachvollziehbare Begründung für die Notwendigkeit der Schubhaftverhängung vermissen, so ist bemerken, dass das BFA hinreichend dargetan hat, dass der aus den erwähnten Umständen ableitbare Sicherungsbedarf die Verhängung von Schubhaft notwendig machte. Dabei wurde im Bescheid des BFA - entgegen der Ansicht der BF - der vorliegende Fall durchaus einer individuellen Prüfung unterzogen. Anlässlich der Einvernahme beim BFA wurde der BF auch Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Schubhaft zwecks Sicherung des Verfahrens zu Erlassung einer Rückkehrentscheidung und seiner Abschiebung Stellung zu beziehen.

Es hat sich somit aus der Begründung des Bescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen der BF die Verhängung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig war.

Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF. nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkten III:

§ 35 VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Aufgrund der Tatsache, dass die BF unterlegene Partei des Beschwerdeverfahrens ist, kann bereits aus diesem Umstand gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG kein Kostenzuspruch erfolgen. Der Antrag der BF auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E, u.a.):

welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);

bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA oder bei beiden);

wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA);

ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA VG Anwendung.

Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zuzulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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