AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1423863.2.00
Text
W159 1423863-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, XXXX zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 Asylgesetz idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein kirgisischer Staatsbürger und Angehörige der uigurischen Volksgruppe, gelangte am 28.10.2011 gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX und der gemeinsamen Tochter XXXX unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er auch noch am gleichen Tage vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erstmals befragt, wobei er zu den Fluchtgründen angab, dass es in XXXX Probleme zwischen der Volksmehrheit und der Minderheit der Uiguren, der er und seine Familie angehörten, gäbe. Sein Bruder sei im Jahre 2010 von Kirgisen ermordet worden. Er sei damals zur Polizei gegangen und hätte die Polizei drei Personen, welche seinen Bruder getötet hätten, festgenommen. Später sei auch das Haus seines Bruders angezündet worden. Die Angehörigen des Festgenommenen hätten ihn ersucht, die Anzeige zurückzunehmen. Vor ca. drei Monaten seien die Festgenommenen wieder freigelassen worden und wären dann zu ihm auf seine Arbeitsstelle gekommen und hätten ihn an einen unbekannten Ort entführt, wo er geschlagen worden sei, sodass ihm seine Schulter und seine Nase gebrochen worden sei. Auch im Krankenhaus hätten diese Person ihn mit dem Umbringen bedroht und wären sie auch zum Frisiersalon seiner Frau gekommen und hätten alle Fenster eingeschlagen. Er selbst sei aus dem Krankenhaus geflüchtet, habe das Haus verkauft und sei mit seiner Familie nach Europa geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Als Uiguren könnten sie in XXXX nicht leben.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 09.11.2011 eine Einvernahme des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX. Dabei gab er an, dass er wohl Kirgisisch verstehe, aber nur wenig sprechen könne. Er spreche Russisch und Uigurisch. Er sei in XXXX nur einmal im Krankenhaus gewesen und zwar habe er nach dem Überfall auf ihn zunächst drei Tage auf der Intensivstation verbracht. Die Ärzte hätten auch seine Nase operieren wollen, aber das habe er nicht gewollt. Er sei Ende Juli 2011 im Krankenhaus gewesen und zwar zwei Wochen. Am 05. September 2011 sei er entlassen worden; über Vorhalt, dass dies nicht möglich sei, korrigierte er auf August. Er habe zuletzt hintereinander in drei verschiedenen Mietwohnungen gelebt, wobei der Beschwerdeführer auch die genauen Adressen angab. Nachdem er zunächst behauptete, dass sie in Mietwohnungen bei Bekannten gelebt hätten, änderte er dies, dass sie diese Wohnungen per Inserat gesucht und gefunden hätten. Die Eigentumswohnung hätten sie am 08.10.2011 verkauft, später korrigierte er auf eine Woche vor dem 08. Es hätte keinen Kaufvertrag gegeben.
Er sei am 1XXXX in Bischkek geboren. Nach zehn Klassen Schule habe er zunächst in der Armee gedient und dann als Busfahrer zu arbeiten begonnen. Nach dem Zerfall der Sowjetunion habe er einen Mercedes-Bus mit 16 Sitzplätzen gekauft und sei auf der XXXX gefahren. Er habe bis zum Schluss als Kraftfahrer gearbeitet. Außerdem sei er KFZ-Mechaniker und könne Autos reparieren. Er habe am 18.09.1998 nach muslimischem Ritus geheiratet. Weder er noch seine Gattin hätten Verwandte in XXXX. Er habe in XXXX weder Probleme mit Behörden, der Polizei, der Regierung oder dergleichen gehabt, noch würden irgendwelche staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen und sei er auch weder vorbestraft noch in seinem Heimatland jemals inhaftiert worden. Auch sei er nicht politisch tätig gewesen, er habe jedoch gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt, in dem wegen seines Bruders ihm und seiner Familie gedroht worden sei. Er würde seine Verfolgung auch nicht auf Eingriffe in seine sexuelle Bestimmung gründen. Zu seinen Fluchtgründen gefragt, verwies er darauf, dass es am 19.04.2010 in Bischkek Unruhen gegeben habe und am 20.04.2010 sein Bruder auf bestialische Weise umgebracht worden sei. Er habe einen Anruf von der Polizei bekommen, um seine Leiche zu identifizieren. Ca. drei Tage später sei er zu seinem Haus gefahren und habe feststellen müssen, dass dieses niedergebrannt worden sei und dort gestanden sei "Tod den Uiguren. Wir werden euch vernichten." Er sei dann zur Polizei gefahren, um eine Anzeige zu erstatten. Trotz des Versprechens die Täter zu fassen, habe er neun Monate lang gewartet. Dann habe er einen Anruf bekommen, dass die Täterbande gefasst worden sei und sei er aufgefordert worden, seine Anzeige zu wiederholen. Daraufhin hätten die Verwandten des Täters begonnen, ihm zu drohen. Wenn er die Anzeige nicht zurückziehe, werde er oder seine Familie getötet. Sie hätten auch gesagt, dass die Uiguren in dem Land der Kirgisen nichts verloren hätten. Die Verwandten hätten auch begonnen, seine Frau zu bedrohen. Er habe gesehen, wie in ihrem Frisiersalon Fensterscheiben eingeschlagen worden seien und dieser ausgeraubt worden sei. Dieser Vorfall sei am 15.03.2011 gewesen. Sie hätten dann einen Anwalt beauftragt. Dieser habe ihnen aber gesagt, dass er ihnen auch nicht helfen könne, da ihm auch gedroht worden sei. Er habe gemeint, dass hinter dieser Sache "Männer mit Macht und Geld" stehen würden.
Am 22.07.2011, als er am Nachhauseweg von der Arbeit gewesen sei, hätten ihn drei Männer in einem PKW der Marke XXXXhineingezogen und ihn gewaltsam entführt und vor die Stadt gebracht. Sie hätten ihm einen Schlag auf die Stirn gegeben. Daraufhin sei er in Ohnmacht gefallen. Sie hätten ihn dann zu einem verlassenen Haus gebracht und ihn nochmals zusammengeschlagen und ihm gesagt, dass er nun an der Reihe wäre, seinem Bruder zu folgen. Sie hätten seine Hände und Beine an einen Heizkörper gebunden und begonnen, ihn zu vergewaltigen. Daraufhin habe das Bewusstsein verloren und er habe sich nach dem Aufwachen im Kofferraum eines Autos wiedergefunden. Er sei dann auf die Intensivstation im Spital gebracht worden. Dort sei er erneut von den Tätern aufgesucht worden und seien ihm auch die von ihm gemachten Fotos gezeigt worden. Er habe dann vor Ende der Behandlung das Krankenhaus verlassen. Dann habe man versucht, seine Tochter mit einem Auto zu überfahren. Sie habe im letzten Moment zur Seite springen können. Dann hätten sie die Entscheidung getroffen, alles zu verkaufen, um nach Europa zu gehen. Am 08.10.2011 hätten sie Geld für die Wohnung erhalten und am 10.10. dann XXXX verlassen. Er sei zuerst von einem Täter vergewaltigt worden. Bei der Vergewaltigung durch den zweiten Täter habe er das Bewusstsein verloren. Einer habe geschrien, dass sie aus einem Uiguren eine Uigurin machen würden. Er habe dazu alles gesagt. Es falle ihm schwer, darüber zu sprechen. Es sei auch sein Dickdarm herausgehangen, aber dieser sei von selbst wieder hineingegangen. In XXXX herrsche überall Korruption und es gebe dort für seine Familie keine Zukunft.
Er denke, dass sie ungefähr 10 bis 15 Mal von den Verwandten der Täter bedroht worden seien. Sie seien meistens zu dritt, zu viert oder zu fünft gekommen. Sie seien kräftig gebaut und sportlich gewesen. Drei seien Glatzköpfe gewesen und zwei hätten einen Kurzhaarschnitt gehabt. Auch ihre Tochter habe gesagt, dass der Große mit dem Spinnen-Tattoo in dem Auto gesessen sei, das versucht habe, sie zu überfahren. Das Tattoo habe sich auf dem Handrücken befunden. Bei der Ausreise seien sie zunächst nach Kasachstan gefahren. Sein Bruder habe drei Kinder gehabt, sei aber schon 2006 geschieden worden. Er habe nur mit seinem Bruder Kontakt gehabt. In der Folge wurden dem Antragsteller die (unterschiedlichen) Angaben seiner Frau vorgehalten.
Er habe keine Angehörigen in Österreich und lebe von der Grundversorgung. An den Namen seines Anwalts in XXXX könne er sich nicht erinnern, da diesen seine Frau aufgesucht habe.
Bei dem Beschwerdeführer wurden im Hinblick auf die medizinischen Folgen der angegebenen Vergewaltigung Befunde eingeholt bzw. vorgelegt, wobei nach einer medizinischen Befundinterpretation des Arztes für Allgemeinmedizin XXXX(im Auftrage des Bundesasylamt) keinerlei Anzeichen einer Vergewaltigung bestünden und das bestehende Analfibrom nicht als Folge eines derartigen Traumas anzusehen sei. Weiters beauftragte das Bundesasylamt die Fachärztin für Psychiatrie XXXX mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Diese kam in dem mit Datum 18.11.2011 erstatteten Gutachten zu der Diagnose, dass eine leichte depressive Episode vorliege, wobei der Beschwerdeführer knapp die Kriterien einer solchen erfüllen würde, eine posttraumatische Belastungsstörung jedoch nicht vorliege, sondern vielmehr von einer Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion auszugehen sei, welche als Folge der grundlegenden Lebensumstellung und der ungewissen Zukunft für den Untersuchten vorliegen würde. Als Medikation sei eine Behandlung mit einem Antidepressivum für etwa 6 Monate angezeigt. Der Antragsteller sei zeitlich und örtlich derart orientiert, dass er in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen und würde auch im Falle einer Überstellung nach XXXX keine reale Gefahr einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auftretenden Suizidalität bestehen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX vom 22.12.2011, XXXX wurde unter Spruchteil I der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen und unter Spruchteil III die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die (zusammengefasst) bereits wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und auch der bisherige Verfahrensgang sowie sämtliche Beweismittel aufgelistet und anschließend Feststellungen zu -XXXX getroffen. Sodann wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller vage, nicht nach vollziehbare und widersprüchliche Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe, beispielsweise habe er widersprüchliche Angaben zur Zeit seines Krankenhausaufenthaltes gemacht und gäbe es auch erhebliche Widersprüche zu den Angaben seiner Ehegattin, zum Beispiel hinsichtlich des Verkaufs der Eigentumswohnung; auch habe er widersprüchliche Angaben über das Vorliegen eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemacht. Auch hätte der Antragsteller seine Entführung vor dem Bundesasylamt und vor der beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen gravierend unterschiedlich geschildert. Es sei daher in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass das gesamte Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei. Rechtlich begründend wurde nach dem Hinweis, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren handle, zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und dass sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben hätten, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach XXXX einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung einer Gefahr ausgesetzt wäre. Die bloße Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit sowie deren schlechte allgemeine Situation sei nicht alleine geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Zu Spruchteil II wurde insbesondere dargelegt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG bereits unter Spruchteil I geprüft und verneint worden sei. Wenn auch eine teilweise schwierige wirtschaftliche Situation in XXXX bestehe, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in XXXX, welche eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden könne. Auch außerordentliche Umstände, die einer Abschiebung entgegenstünden, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es könne daher keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden würde. Eine Asylgewährung oder Gewährung subsidiären Schutzes im Wege des Familienverfahrens komme im vorliegenden Fall, da auch keinem Angehörigen der Kernfamilie derartiger Schutz zuteil geworden sei, ebenfalls nicht in Frage.
Zu Spruchteil III. wurde hinsichtlich des Familienlebens darauf hingewiesen, dass sowohl die Gattin als auch die Tochter des Beschwerdeführers, welche ebenfalls Asylwerber seien, in Österreich aufhältig seien, diese jedoch ebenfalls potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. In Anbetracht der illegalen Einreise und des kurzen Aufenthaltes in Österreich seien auch keine besonderen Bindungen zu Österreich feststellbar und sei eine Führung des Privatlebens auch in XXXX, wo der Antragsteller den Großteil des bisherigen Lebens verbracht habe, zumutbar, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung, Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass der Antragsteller als Angehöriger der uigurischen Volksgruppe Opfer von ethnisch motivierten Übergriffen in seinem Heimatland geworden sei und er keine Unterstützung seitens der staatlichen Behörden erhalten könne. Die erkennende Behörde habe in ihren Länderberichten keineswegs die aktuellen Entwicklungen der ethnischen Konflikte in XXXX in jüngster Zeit berücksichtigt und wurde diesbezüglich aus zahlreichen Länderberichten ausgiebig zitiert.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2012, XXXX wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung des Bescheides wurde vor allem bemängelt, dass das Bundesasylamt keine Erhebungen zur allfälligen Verfolgung der Angehörigen der Minderheit der Uiguren gepflegt habe und diesbezüglich auch keine aktuellen Feststellungen getroffen habe, insbesondere auch nicht zu den Vorfällen im Dorf Majevka um den 20.04.2010 sowie zur Frage der (aktuellen) Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kirgisischen Behörden im Falle von Übergriffen auf Uiguren in Bischkek.
Im fortgesetzten Verfahren bestellte das Bundesasylamt Herrn XXXX zum länderkundlichen Sachverständigen (z. B. ehemaliger Mitarbeiter der OSZE-Mission in XXXX), welcher unter Einbeziehung von Ermittlungshelfern vor Ort zusammengefasst in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.06.2012 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Angaben des Antragstellers zu seinen Wohnadressen nicht hätten bestätigt werden können und zumindest in einem Fall unrichtig gewesen seien; auch die Existenz des Friseursalons, welche die Ehefrau des Antragstellers angegeben habe, habe zwar bestätigt werden können, nicht jedoch deren Eigentümereigenschaft und auch die angegebene Beschädigung des Frisiersalons habe nicht festgestellt werden können. Hingegen hätten die Angaben über die Berufstätigkeit und den Arbeitgeber des Antragstellers bestätigt werden können, ebenso die Tatsache eines Krankenhausaufenthaltes. Die Angaben zum Tod des Bruders im Zusammenhang mit den Ereignissen in Majevka und dessen angebliche Wohnadresse seien jedoch laut aller vom Gutachter kontaktierten Gewährsleute unrichtig. Die Angaben des Antragstellers über den Zusammenhang zwischen den Übergriffen und Drohungen gegen ihn und seine Familie und den Ereignissen in Majevka seien äußerst fraglich. Sollten sie tatsächlich stattgefunden haben, könnten sie eher einen sozialen, wirtschaftlichen oder kriminellen Hintergrund haben. Die Situation der uigurischen Minderheit in XXXX sei allgemein äußerst prekär. Im Zuge des Parteiengehörs erstatten die damals durch Rechtsanwältin XXXX vertretenen Beschwerdeführer eine umfassende Stellungnahme. Mit 22.10.2012 erfolgte eine Meldung, wonach sich im Zuge einer Dokumentenüberprüfung herausgestellt habe, dass es sich bei der vom Asylwerber vorgelegten Kraftfahrerkarte um eine Fälschung handelt. Der Beschwerdeführer wurde deswegen auch gem. § 223 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren durch das Bezirksgericht XXXX am 13.02.2013 verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom 26.06.2013, XXXXXXXXwurde neuerlich der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen und unter Spruchteil III der Antragsteller neuerlich gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen. Die Begründung entspricht weitgehend der bereits wiedergegebenen zu dem ersten Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, wobei zusätzlich das bereits erwähnte Sachverständigengutachten mit einbezogen wurde, woraus die Behörde den Schluss gezogen habe, dass auch aufgrund der Widersprüchlichkeiten zu den Erhebungsergebnissen der Antragsteller die Vorfälle in Majevka bloß zum Anlass genommen habe, um daraus eine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren, ohne freilich auch nur ansatzweise von diesen Geschehnissen persönlich betroffen gewesen zu sein.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde an den Asylgerichtshof, wo auf einzelne Divergenzen und Widersprüche eingegangen wurde und der Behörde eine Verletzung der Ermittlungspflichten, insbesondere auch der Verletzung der Manuduktionspflicht vorgeworfen wurde .Schließlich wurde gefolgert, dass bei richtiger Würdigung des Vorbringens des Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Uiguren Asyl hätte gewährt werden müssen, jedoch zumindest subsidiärer Schutz, da das Leben und die körperliche Unversehrtheit im Falle einer Rückkehr ernsthaft bedroht wäre. In einer Beschwerdeergänzung vom 30.04.2013 wurde um Aufklärung der angeblichen Widersprüche im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ersucht, wobei auch ein vorläufiger Entlassungsbericht des AKH XXXX, wonach der Anal-Prolaps vermutlich traumatisch sei, vorgelegt wurde.
Der Asylgerichtshof beraumte (unter Beachtung der Vorgaben des § 20 Abs. 2 AsylG) eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.10.2013 an. In der Beschwerdeverhandlung hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er habe vollständig die Wahrheit gesagt und sei auch alles richtig übersetzt und protokolliert worden. Er sei Uigure und Moslem und am XXXX in Bischkek in XXXX geboren. Er habe bis zur Ausreise im XXXX gelebt. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, zuletzt in verschiedenen Mietwohnungen gelebt zu haben, korrigierte er dies, dass sie das Haus verkauft hätten und sie sich hätten versteckt halten müssen und von Wohnung zu Wohnung gezogen werden. Dass bei den Recherchen im Auftrage des Bundesasylamtes keine von den von ihm angegebenen Adressen habe verifiziert werden können, könne er sich nicht erklären. Nach der Mittelschule habe er den Armeedienst geleistet und dann eine Ausbildung als Kraftfahrer gemacht. Er habe zunächst als Busfahrer im staatlichen Buspark gearbeitet und nach Zerfall der Sowjetunion als Linientaxifahrer auf der XXXX.
In XXXX habe er sich nicht politisch betätigt. Er sei auch nicht Mitglied einer uigurischen Organisation gewesen. Es habe auf dem Linientaxi öfters Probleme gegeben, da Leute nicht hätten zahlen wohlen. Sein Bruder XXXX habe als Verladearbeiter am Markt gearbeitet. Am 20.04.2010 sei er von der Polizei angerufen worden, um die Leiche zu identifizieren. Über Vorhalt, dass es im Dorf Majevka wohl im fraglichen Zeitpunkt schwere Unruhen gegeben habe, diese jedoch Mescheten und nicht Uiguren betroffen hätten, behauptete er, dass darunter auch Uiguren gewesen seien. Über Vorhalt, dass diese erst am 20.04.2010 gewesen seien, er jedoch angegeben habe, dass sein Bruder bereits am 19.04. getötet worden sei, gab er an, dass er sich in die politischen Strukturen nicht eingemischt habe. Einen Totenschein oder eine Bestätigung, dass sein Bruder tatsächlich in Majevka gewohnt habe, habe er nicht mitgenommen. Es gäbe einen solchen wohl in XXXX, aber er könne sich diesen nicht schicken lassen. Ob sein Bruder vor seiner Ermordung bereits Probleme zum Beispiel mit der organisierten Kriminalität gehabt habe, könne er nicht sagen, so oft habe er ihn nicht gesehen.
Gleich nach dem Tod seines Bruders habe man ihn zur Polizei gerufen, damit er eine Anzeige mache und habe die Polizei dann die Schuldigen nach 9 Monaten gefunden. Bald danach seien Verwandte der Beschuldigten zu ihm gekommen und hätten begonnen, ihn zu bedrohen und verlangt, dass er die Anzeige zurückziehe. Auf die Frage, wie er darauf reagiert habe, gab er an, dass sie ihn auf verschiedene Weise bedroht hätten. Bei Wiederholung der Frage führte er lediglich aus "Negativ". Auf die Frage, womit er konkret bedroht worden sei, gab er an, dass sie sogar zu ihm in die Arbeit gekommen wären und gesagt hätten, dass es seiner Familie schlecht erginge und dass er nicht mehr am Leben bleiben würde, wenn sie eingesperrt würden. Er wisse aber nicht, wie diese Leute, die ihn bedroht hätten, geheißen hätten. Er wisse auch nicht, wie viele Personen dies gewesen seien. Es habe dann am 22.07.2010 (nach Rückübersetzung korrigiert auf 2011) einen Übergriff gegen ihn gegeben, wobei die Frage jedoch gewesen war, was seiner Frau passiert sei. Aufgefordert, welchen Übergriff es gegen ihn gegeben habe, gab er an, dass er nach der Arbeit nach Hause gegangen sei und drei Männer aus einem Auto Marke XXXX gestiegen wären und ihn gezwungen hätten, sich in dieses hineinzusetzen. Als er sich zu wehren begonnen habe, hätten sie ihm einen Schlag auf den Kopf gegeben. Sie wären zu einem verlassenen Haus gefahren und hätten ihn dort weiter geschlagen, sodass er das Bewusstsein verloren habe. Dann hätten sie ihn zu vergewaltigen begonnen. Als die zweite Person begonnen habe, ihn zu vergewaltigen, habe er sich dann im Kofferraum dieses Autos wiedergefunden und sei eine Rettung gekommen und hätten ihn ins Spital gebracht. Dort sei er drei Tage auf der Intensivstation gewesen und habe er dann ein Bett in der Traumatologie bekommen. Sie seien wieder ins Spital gekommen und hätten gefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Sie haben auch gesagt, dass das, was mit ihm geschehen sei auch mit seiner Familie geschehen werde. Er sei zwei Wochen lang im Spital gewesen. Dann habe er sich mit seiner Frau beraten und hätten sie sich entschlossen, die Wohnung zu verkaufen. Im Spital sei sein Kopf behandelt worden und dann hätten sie eine Operation am Schlüsselbein machen wollen, aber er habe dies abgelehnt. Er habe Infusionen bekommen. Sie hätten auch seine Tochter am Schulweg bedroht. Das habe ihm seine Tochter lediglich erzählt. Daraufhin wären sie erschrocken und hätten die Wohnung verkauft. Auf die Frage, ob die Entführer mit ihm gesprochen hätten, gab er an, dass sie gesagt hätten, sie werden jetzt aus einem Uiguren eine Uigurin machen. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, dass es vor seiner Entführung einen Überfall auf dem Friseurladen seiner Frau gegeben habe, wovon er diesmal nichts berichtet habe, gab er zunächst lediglich an, dass es einen Überfall gegeben hat. Über Vorhalt des Sachverständigengutachtens XXXX (AS 413), dass seine Frau weder Eigentümerin noch Angestellte in einem Frisiersalon unter der angegebenen Adresse gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass der Salon XXXX geheißen habe. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt immer gesagt habe, dass der Überfall auf ihn am 22.07.2011 stattgefunden habe (AS 58), er nunmehr jedoch vom 22.07.2010 spreche, kehrte er wieder zu der ursprünglichen Version zurück. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, dass er einen Anwalt angerufen habe und dass dieser ihm nach einiger Zeit gesagt habe, dass er ihm nicht helfen könne, da hinter der Sache Leute mit Macht und Geld stünden (AS 58), gab er an, er glaube, dass seine Frau einen Anwalt angeheuert habe und der Anwalt so etwas gesagt habe. Das habe zumindest der Ermittler, der den Fall seines Bruders behandelt habe, behauptet.
Der unmittelbare Anlass der Ausreise sei die Bedrohung durch diese Leute und die Furcht um seine Frau und seine Tochter gewesen.
Auf die Frage, was das für Männer gewesen seien, die sie verfolgt hätten und wie viele das gewesen seien, gab er an, dass diese kirgisischer Nationalität gewesen seien und es drei bis fünf Männer gewesen seien, ca. 30 bis 35 Jahre alt, sportliche Gestalt. Sie hätten schwarze Haare, welche kurz geschnitten worden seien, gehabt. Es seien auch zwei Männer mit Glatze dabei gewesen. Auf die Frage, ob einer der Männer sonst noch irgendwelche besonderen Merkmale gehabt hätte, verneinte er dies. Die Männer hätten sie verfolgt, damit er die Anzeige zurückziehe und sie nicht bestraft würden. Die Frage, ob er vielleicht in XXXX Probleme mit der organisierten Kriminalität gehabt habe, verneinte er. Die Wohnung sei nach dem Spitalsaufenthalt Anfang August 2011 verkauft worden. Über Vorhalt, dass er bin Bundesasylamt angegeben habe, dass die Wohnung er am 08.10.2011 verkauft worden sei, seine Frau jedoch davon gesprochen habe, dass diese bereits am 10.08.2011 verkauft worden sei, gab er dann (widersprüchlich zu dem Bisherigen) an, dass der Verkauft erst im Oktober erfolgt wäre. Er habe keine Verwandten mehr in XXXX. Sein Vater sei bereits 1989 verstorben, seine Mutter 2006 und alle anderen Verwandten seien in China, mit denen habe er allerdings keinen Kontakt.
In Österreich habe er einen Erste-Hilfe- und einen A1-Deutschkurs besucht. Weiters legte er eine Erntehelferbewilligung sowie Teilnahmebestätigungen von weiteren Deutschkursen vor. Er habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Auf die Frage, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach XXXX zurückkehren würde, gab er an: "Erstens habe er keine Heimstätte und dennoch würde man sich fürchten, dass sie einen bedrohen."
In der Folge wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers befragt, wobei auch diese ihre bisheriges Vorbringen aufrecht erhielt und ausführte, dass sie Uigurin und Muslimin sei. Sie sei am 28.03.1967 im Dorf XXXX in Kasachstan geboren und sei etwa 1974/1975 nach XXXX, und zwar nach XXXX in einen Vorort von Bischkek übersiedelt. Dort habe sie nur bis zur Eheschließung gewohnt, anschließend bei den Eltern ihres Mannes und dann unter der Adresse XXXX. Sie habe 11 Klassen Schule absolviert, dann habe sie zunächst in einer Textilfabrik und in einer metallverarbeitenden Fabrik gearbeitet und sei schließlich in den Friseurberuf übergewechselt. Diesen habe sie zunächst als Angestellte und dann selbständig ausgeübt. Sie sei in XXXX öfters angepöbelt worden, warum sie nicht Kirgisisch sprechen würde und habe sie darauf geantwortet, warum diese Personen nicht Russisch sprechen würden. Befragt nach dem Tod ihres Schwagers gab sie an, dass es am 19.04.2010 Unruhen gegeben habe und dass er am 20.04.2010 ermordet worden sein. Nach den Gründen des Todes gefragt, gab sie an, dass die Kirgisen mit allen anderen Nationalitäten in ihrem Land raufen würden. Nach dem Tod ihres Schwagers hätte es sowohl Drohungen Zuhause als auch am Arbeitsplatz ihres Mannes gegeben. Auch ihren Arbeitsplatz hätten sie zerstört. Aufgefordert, den Vorfall in ihrem Frisiersalon näher zu schildern, gab sie an, dass dies am 15.03.2010 (später korrigiert auf 2011) stattgefunden habe und dass sie eine ganze Woche gebraucht habe, um alles wiederherzustellen. Über Vorhalt, dass sie bei der Untersuchung durch die Psychiaterin im Auftrage des Bundesasylamtes angegeben habe, dass sie vor dem Überall von drei Männern im Frisiersalon bedroht worden sei, gab sie an, dass diese nach Hause gekommen wären. Über Vorhalt, dass laut Gutachten des Sachverständigen XXXX sie weder Eigentümerin noch Angestellte in einem Frisiersalon unter der von ihr angegebenen Adresse gewesen sei, gab sie an, dass sie in verschiedenen Frisiersalons Angestellte gewesen sei.
Auf die Frage, ob sie nach dem Überfall auf den Frisiersalon sich an irgendjemand um Hilfe gewendet habe, verneinte sie diese Frage; über Vorhalt, dass ihr Mann und sie selbst beim Bundesasylamt angegeben habe, dass sie einen Anwalt kontaktiert hätte, gab sie an, dass ihr Mann gesagt habe, sie solle einen Anwalt anheuern, sie das jedoch nicht gemacht habe. Nach dem Überfall auf den Salon wären sie immer wieder gekommen und hätten sie bedroht und auch ihr Kind habe Probleme gehabt. Jemand habe versucht, ihre Tochter mit dem Auto zu überfahren. Sie sei jedoch nicht persönlich dabei gewesen. Jene Personen, die sie verfolgt hätten, wären Verwandte jenes Mannes gewesen, die ihren Schwager ermordet hätten. Es seien drei oder fünf Männer gewesen, schrecklich aussehend. Einer habe eine Glatze gehabt, die anderen hätten kurze Haare gehabt. Wahrscheinlich seien es Kirgisen gewesen. Probleme mit der organisierten Kriminalität habe weder ihr Mann noch sie in XXXX gehabt. Sie hätten die Wohnung schnell und billig im August 2011 verkauft und am 10.10.2011 seien sie dann nach Kasachstan ausgereist. Sie habe keine Verwandte mehr in XXXX. In Österreich besuche sie einen Deutschkurs, gehe in die Kirche, um zu helfen, gehe auch zu Frauentreffen und Versammlungen der Schule und versuche, auf Deutsch zu kommunizieren. Sie habe in Österreich einen Armbruch und sei deswegen zwei Mal operiert worden. Ihre Tochter fühle sich "mehr oder weniger normal". Bei Rückkehr nach XXXX würden sie sie sicher umbringen, da sie immer gedroht hätten, sie zu vernichten.
Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gem. § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt:
Feststellungen des Asylgerichtshofes zu XXXX, verfasst von der Richterin Mag. Scherz
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Situation der Uiguren in XXXX vom 11.06.2010
Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.03.2012 und
APA-Meldungen vom 19. und 20. April 2010
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machten lediglich die Beschwerdeführer Gebrauch, wobei sie Ausdrucke aus google.maps über die angegebenen Adressen sowie drei Artikeln im Internet in russischer Sprache sowie einen Artikel von N-TV betreffend die Unruhen am 19./20.04. vorlegten und wiesen abschließend darauf hin, dass auch aus den übermittelten Dokumenten hervorginge, dass die Uiguren bei der Jobeinstellung, bei Aufstiegsmöglichkeiten und am Wohnungsmarkt diskriminiert würden. Mit Eingabe vom 30.10.2013 wurde ein Unterstützungsschreiben der Freiwilligen Feuerwehr XXXX, XXXX XXXX sowie ein Dankesschreiben der Katholischen Pfarre XXXX übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von XXXX, Angehöriger der uigurischen Volksgruppe und Moslem und wurde am XXXX in Bischkek geboren. Nach der Pflichtschule absolvierte er zunächst seinen Militärdienst und dann eine Kraftfahrerausbildung. Er arbeitete zunächst als öffentlicher Busfahrer und nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion (mit einem eigenen mittelgroßen Bus) als Linientaxifahrer auf der XXXXin Bischkek. Er hat sich in XXXX in keiner Weise politisch betätigt und war auch nicht Mitglied einer uigurischen Organisation und hat sich auch sonst nicht für die uigurische Sache irgendwie eingesetzt. Zeitweilig hatte er Probleme mit (kirgisischen) Fahrgästen, welche nichts zahlen wollten.
Zu den Ausreisegründen können mangels glaubhafter Angaben keine gesicherten Feststellungen getroffen werden.
Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX sowie der gemeinsamen Tochter XXXX, XXXX, am 10.10.2011 aus XXXX zunächst nach Kasachstan aus und gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle am 28.10.2011 nach Österreich, wo er (ebenso wie seine Familienangehörigen) zugleich Anträge auf internationalen Schutz stellte. Er leidet in Österreich unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen, hat mehrfach Deutschkurse besucht, war im Juli und August 2012 als Erntehelfer tätig, hilft auch bei der Freiwilligen Feuerwehr XXXX und in der katholischen Pfarre XXXX mit (obwohl er nach wie vor Moslem ist) und erfährt auch die Unterstützung österreichischer Staatsbürger und der Volkshilfe, außerdem hatte er einen Rot-Kreuz-Grundkurs besucht. Andererseits wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Urteil des BG XXXX vom 13.02.2013 wegen § 223 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Feststellungen zum Herkunftsstaat:
Hauptstadt: Bischkek (ehemals Frunse); rund 844.000 Einwohner (Zensus 2009), tatsächlich mehr als 1 Million Einwohner. Weitere
Städte: Osch (226.700), Dschalal-Abad (45.400), Naryn (47.100), Talas (35.900)
Bevölkerung: rund 5,5 Millionen Einwohner; circa 10.000 Deutschstämmige;
Nationalitäten: insgesamt rund 80, davon Kirgisen 70%, Russen 8,4%, Usbeken 15% (Zensus 2009). Bevölkerungswachstum: durchschnittlich 0,53%
Landessprachen: Staatssprache: Kirgisisch; seit Mai 2000 auch Russisch "offizielle Sprache"; Bestandsgarantie für Sprachen nationaler Minderheiten
Religionen: 80% sunnitische Moslems, 16% russisch-orthodoxe Christen und kleine Minderheiten anderer Glaubensbekenntnisse
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/XXXX_node.html , Zugriff 29.08.2013)
Allgemeine Lage
Nach seiner Unabhängigkeit am 31.08.1991 galt XXXX im Vergleich mit den anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion zunächst als das Land mit dem höchsten Demokratisierungsgrad. Die liberale Atmosphäre wich jedoch gegen Ende der 1990er Jahre mehr und mehr bedingt durch einen repressiven Führungsstil des Staatspräsidenten Akajew. Immer häufiger kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Diese gipfelten schließlich nach der Parlamentswahl 2005 in der so genannten Tulpenrevolution. Akajew wurde wegen Wahlfälschungs-Vorwürfen zum Rücktritt gezwungen. Sein Nachfolger Bakijew enttäuschte die in ihn gesetzten demokratischen Hoffnungen ebenfalls schon bald.
Die am 06.04.2010 insbesondere wegen explodierender Energiepreise gestarteten Demonstrationen in Talas - im Nordwesten XXXXs - schlugen am 07.04.10 in der Hauptstadt Bishkek und auch in anderen Großstädten im Norden des Landes in blutige Proteste um. Offiziellen Angaben zufolge wurden 81 Menschen getötet und mehr als 1.500 verletzt. Der noch am selben Tag gestürzte Präsident Bakijew floh in den Süden des Landes, wo er die meisten Anhänger hat. Er weigerte sich zunächst zurückzutreten.
Am 08.04.2010 bildete die kirgisische Opposition, unter Führung der ehemaligen Außenministerin Rosa Otunbajewa eine "Provisorische Regierung des Volksvertrauens", die nach eigenen Angaben zunächst sechs Monate im Amt bleiben will. Die selbst ernannte Übergangsregierung besteht zum größten Teil aus ehemaligen Spitzenpolitikern. Auch Erkebajew, Abdigan, früherer Vizepremier, und Isakow, Ismail, ehemaliger Verteidigungsminister, wurden hohe Ämter zugeteilt. Die neue Regierung wurde zwischenzeitlich von Russland und den USA anerkannt. Isakow kündigte an, hart gegen Plünderer vorzugehen.
Am 15.04.2010 flüchtete Bakijew ins benachbarte Kasachstan. Nach Angaben der Übergangsregierung unterschrieb er dort eine Rücktrittserklärung. Während die Interimsregierung zunächst angekündigt hatte, Bakijew vor Gericht stellen zu wollen, verzichtete sie schließlich auf seine Festnahme. Sein Bruder Schanysch hingegen - ehemaliger Chef des Geheimdienstes - soll für die Tötung von Demonstranten zur Rechenschaft gezogen werden. Er soll den Schießbefehl auf die anstürmende Menge gegeben haben. Bakijew reiste inzwischen nach Weißrussland weiter, dessen Präsident ihm am 20.04.2010 Zuflucht anbot.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 XXXX April 2010, S.2)
Innenpolitische Situation
Nach der sogenannten April-Revolution vom 7. April 2010 mit dem Sturz der Regierung. Bakijew wurde von der vereinigten Opposition, bestehend aus Vertretern der Sozialdemokratischen Partei und den nicht im Parlament vertretenen Parteien Ata-Meken und Ak-Shumkar eine Interimsregierung eingesetzt, der als Übergängspräsidentin Rosa Otunbajewa vorstand.
Bei gewalttätigen Auseinandersetzungen im Süden des Landes im Juni 2010 zwischen der kirgisischen und usbekischen Bevölkerung starben nach offiziellen Angaben 470 Menschen, mehr als 2.500 überwiegend von Usbeken bewohnte Gebäude wurden niedergebrannt. Die Lage hat sich seitdem äußerlich beruhigt, bleibt jedoch fragil.
Am 27. Juni 2010 fand ein Referendum über die Verfassungsreform und die Bestätigung von Rosa Otunbajewa als Präsidentin bis Ende 2011 statt; Bei den am 10.10.2010 durchgeführten Parlamentswahlen gelang fünf Parteien der Einzug in das Parlament.
Am 20.12.2010 übernahm eine Koalition aus den drei Parteien SDPK, Respublika und Ata Jurt unter Premierminister Almazbek Atambajew die Regierung.
Dieser wurde in den Präsdentenwahlen am 30. Oktober 2011 zum Präsidenten gewählt. Am 1. Dezember 2011 übernahm er das Amt von Rosa Otunbajewa. Am 16.12.11 kam es zur Neubildung einer Regierungskoalition aus SDPK, Ata Meken, Ar Namys und Respublika unter dem Premierminister Omurbek Babanow. Nach dem Auseinanderbrechen der Koalition führt seit dem 05. September 2012 der neue Premierminister Jantoro Satybaldiew eine Koalition aus SDPK, Ata Meken und Ar Namys.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ XXXX/Innenpolitik_node.html, Zugriff 29.08.2013)
Parlamentswahl macht Koalitionsregierung nötig
Fünf Parteien schafften Einzug - Internationale Beobachter lobten Abstimmung
Die kirgisische Parlamentswahl verlief größtenteils fair und ohne ethnische Konflikte ab. Kirgistan hat damit als erstes Land Zentralasiens den Übergang zu einem politischen System nach europäischem Vorbild geschafft.
Bischkek/Wien - Fünf Parteien haben es bei den kirgisischen Wahlen ins Parlament geschafft. Das gab die Wahlbehörde am Montag bekannt. Der Wahlgang am Sonntag verlief ohne Gewaltakte und sei im Wesentlichen frei und fair gewesen, sagten Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) in der Hauptstadt Bischkek.
Die Legislative wird nach einer Verfassungsreform erstmals mehr Macht haben als der Präsident. Kirgistan ist damit das einzige Land der ehemaligen Sowjetunion mit einer parlamentarischen Demokratie nach westeuropäischem Vorbild.
(Quelle:
http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig , Zugriff 15.11.2010)
Landesweit müssen mind. 5 % und zusätzlich in jedem Wahlbezirk mind. 0,5 % aller Stimmen gewonnen werden. Dies ist nur fünf Parteien gelungen: Ata-Dschurt (8,7 %), SDPK (8,1 %), Ar-Namys (7,5 %), Respublika (7,1 %) und Ata-Meken (5,8 %). Die Partei Ata-Dschurt hat offenbar einen Großteil ihrer Stimmen in den südlichen Wahlbezirken Kirgistans erhalten, also in Ex-Präsident Bakijews Stammregion, in der er immer noch viele Anhänger hat, die ihn sich als Präsidenten zurückwünschen. In Bischkek hingegen bewältigte sie die 0,5 %-Hürde nur knapp mit 0,7 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei ca. 56
%.
(Quelle: http://www.kas.de/kasachstan-zentralasien/de/publications/20793 )
OSZE wünscht Wahlreform
Die OSZE-Beobachter würdigten den Verlauf der Wahl am Sonntag als ein Beispiel für eine lebendige Demokratie. "Ich habe schon viele Wahlen in Zentralasien beobachtet, aber diese ist die erste, deren Ausgang ich nicht vorhersagen konnte", sagte OSZE-Koordinator Morten Hoeglund. Die Wahlgesetze bräuchten jedoch eine grundlegende Reform, um freie Wahlen auch in Zukunft garantieren zu können. (Reuters, red/DER STANDARD, Printausgabe, 12.10.2010)
(Quelle:
http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig , Zugriff 15.11.2010)
Am 25. November 2012 fanden in den meisten kirgisischen Städten (25) und Gemeinden (416) Kommunalwahlen statt (siehe hierzu auch den Politischen Sonderbericht vom Dezember 2012 zum Thema "Lokale Wahlen in XXXX - Bewährungsprobe für die junge Demokratie"). Nach Meinung der meisten kirgisischen Politologen unterstützte die Bevölkerung breit die Sozialdemokratische Partei XXXXs (SDPK), die in 11 von 25 Städten die meisten Sitze im jeweiligen Stadtrat erringen konnte. Dies sollte nicht alleine als eine Bestätigung für die Partei, sondern auch für die politische Richtung, die Präsident Atambajew (ehemaliger Vorsitzender der SDPK) heutzutage vorgibt, angesehen werden. Das Ergebnis der kirgisischen Lokalwahlen lässt auch den Schluss zu, dass sich das Spektrum der politischen Parteien im Lande ändert. Erwähnenswert hier sind die Siege der Partei der Entwicklung (Önügüü Partyasy) und der Partei Zeitgenosse (Samandasch) in den beiden wichtigen südlichen Städten Dschalal-Abad und Batken (beide auch Regierungsbezirkssitze). In diesen beiden Städten, aber auch in vielen anderen stimmten die Wähler in der Regel für die Parteien, die zur Zeit noch nicht im nationalen Parlament vertreten sind und auch nicht zu nahe zur "politischen Macht" stehen. Dies macht auch den Wunsch nach politischer Änderung deutlich und steht für eine verbreitete "geistig-psychologische Müdigkeit" gegenüber einigen kirgisischen Parteien, die schon lange auf der politischen Bühne des Landes stehen. Die Siege der Oppositionsparteien Republik (Respublika) und Vaterland (Ata-Dschurt) in den wichtigen Städten Talas, Tscholpon-Ata, Nookat und Orlowka bzw. Sulukta sind auch ein Hinweis darauf, dass seitens der Regierungsparteien nicht wie in früheren Jahren Wahlfälschungen vorgenommen worden sind und auch staatliche administrative Ressourcen nicht (oder nur begrenzt) zur Anwendung kamen. Auch schafften es die Parteien Ata-Dschurt und Einiges XXXX (Bütün XXXX) bei diesen Wahlen nicht, den Status einer "ausschließlich regionalen südlichen Partei" zu überwinden.
Gemäß den Ergebnissen einer das gesamte Land erfassenden soziologischen Telefonbefragung, die von der Koalition für Demokratie und Zivilgesellschaft (kirgisische NGO) im Anschluss an die Wahlen durchgeführt worden ist, glauben 70 Prozent der kirgisischen Bevölkerung, dass die vergangenen Lokalwahlen frei und offen waren.
(Quelle: Hanns-Seidel-Stiftung, Quartalsbericht, Zentralasien, 4/2012 vom 9.01.2013)
Regierungsform: Parlamentarisch-präsidentielle Demokratie
Staatsoberhaupt und Präsident: Almasbek Atambaev
Premierminister: Jantoro Satybaldiev
Außenminister: Erlan Abdyldaev
Parlament: Das Parlament wird im 5-jährigen Rhythmus gewählt. Das auf der Grundlage der mit Referendum vom 27.06.2010 angenommenen neuen Verfassung am 10.10.2010 gewählte Parlament setzt sich wie folgt zusammen: Ata Jurt 28 Sitze, Sozialdemokratische Partei (SDPK) 26 Sitze, Ar Namys 25 Sitze, Respublika 23 Sitze, Ata Meken 18 Sitze. SDPK, Ar Namys und Ata Meken bilden die Regierungskoalition (seit 05.09.2012).
Verwaltungsstruktur des Landes: Die Republik ist in 8 Verwaltungsbereiche gegliedert, davon 7 Regionen ("Oblaste"):
Tschui-Oblast, Issyk-Kul-Oblast, Talas-Oblast, Naryn-Oblast, Osch-Oblast, Dshalal-Abad-Oblast, Batken-Oblast und der Hauptstadtbereich Bischkek. Die Oblaste untergliedern sich wiederum in 39 Landkreise. Bischkek ist in 4 Kreise untergliedert. Die Landkreise wiederum untergliedern sich in insgesamt 429 Lokalverwaltungen (Gemeinden, Ail okmotu)
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/XXXX_node.html , Zugriff 29.08.2013)
Staatsaufbau
Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister haben darin eine starke Position inne; allerdings hat auch der direkt gewählte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und Generalstaatsanwalt. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar.
In der neuen Verfassung sind die Grundrechte gegenüber der Verfassung von 2007 deutlich gestärkt worden.
Wahlrecht und Parlament
Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten.
Parteien spielen für die politische Meinungsbildung und die Wahlen eine andere Rolle als in Deutschland, da es in XXXX kaum programmatisch ausgerichtete Parteien gibt.
Menschenrechte
XXXX ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Todesstrafe wurde durch Gesetz im Juni 2007 abgeschafft. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und fehlende Unabhängigkeit der Justiz erschwert.
Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig. Es gibt Fälle von Misshandlung. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern. Die EU und XXXX haben seit Oktober 2008 drei Runden des vereinbarten regelmäßigen Menschenrechtsdialogs abgehalten.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ XXXX /Innenpolitik_node.html; Zugriff 29.08.2013)
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen waren wegen Engpässen an Nahrungsmitteln und Medizin, minderwertigem Gesundheitswesen, nicht ausreichender Heizung und anderer Notwendigkeiten und Misshandlung hart und manchmal lebensbedrohlich. Untersuchungshaftzentren und temporäre Hafteinrichtungen waren besonders überfüllt, und die Bedingungen und Misshandlungen in der Regel schlechter als in Gefängnissen.
Nach Angaben der Regierung stieg die Zahl der Inhaftierten auf 9.914 (darunter 315 Frauen). Dies war im Wesentlichen weniger als die gesamte von der Regierung gemeldete vorhandene Kapazität von 14.000. Unabhängige internationale Organisationen behaupteten, dass die tatsächliche Kapazität deutlich geringer ist als berichtet, und dass die Überfüllung der Gefängnisse ein erhebliches Problem darstellte. Der Staatsgefängnisdienst leugnet die Tatsache der überfüllten Gefängnisse.
Im Allgemeinen werden Jugendliche getrennt von Erwachsenen angehalten, gelegentlich jedoch erfolgte eine gemeinsame Anhaltung in überfüllten temporären Haftanstalten. CAC berichtet, dass in der Untersuchungshaftanstalt in Toktogul fünf Gefangene in einer Zelle mit nur vier Betten untergebracht waren. Einer der Gefangenen war ein vorbestrafter Verbrecher, zwei waren unter 18 Jahre alt. Gelegentlich blieben Verurteilten in Untersuchungshaftanstalten, während ihre Fälle im Berufungsverfahren anhängig waren.
Die Erkrankungsrate in den Gefängnissen stieg um 3 Prozent (von 6.605 bis 6.810 Häftlinge), die Sterberate sank um 11 Prozent (von 90 auf 80 Gefangene). Die Anzahl der gemeldeten Fälle von Tuberkulose ist zurückgegangen, während die Sterblichkeit daran ab 2011 stieg. Etwa 143 Häftlinge litten an Tuberkulose, 16 davon an multiresistente Stämme.
In den ersten elf Monaten des Jahres starben 80 Gefangene, davon 31 an Tuberkulose.
Am 16. Januar randalierten Gefangenen im Untersuchungshaftzentrum Bischkek Facility (SIZO) Nummer 1, was zu schweren Schäden führte und Gefangenen ermöglichte, die Kontrolle über einen Teil der Anlage zu übernehmen. Die Unruhen breiteten sich auf andere Haftanstalten und Gefängnissen im ganzen Land aus. Die Gefangenen forderten, dass Damir Saparbekov, ihr informeller Führer der Anlage der Gefangenen, nicht zur Verbüßung seiner Strafe nach seiner Verurteilung und Strafe in ein reguläres Gefängnis verlegt wird. In SIZO Nr. 1 gingen 149 Häftlinge in Hungerstreik und 48 nähte ihren Mund zu. Landesweit gingen mehr als 1.000 Häftlinge in einen Hungerstreik. NGOs und der Bürgerbeauftragte stellten die schlechten Bedingungen in Haftanstalten fest, aber andere glaubten, dass kriminelle Führenden in der Haft den Protest organisierten. Mitarbeiter von kriminellen Banden leben tendenziell innerhalb der Anlage besser als andere Gefangene - mit Fernseher, Kühlschränke und signifikanten Freiheiten.
Verurteilte hatten angemessenen Zugang zu Besuchern und Gefangenen wurde religiöse Observanz gestattet. Den in Untersuchungshaft Angehaltenen wurde nicht immer Zugang zu Besuchern gestattet. Gefangene haben das Recht, Beschwerden über Gefängnisbeamte bei höheren Behörden zu erheben. Allerdings berichtete CAC, dass die Beschwerden nicht sehr gut dokumentiert wurden und nicht immer vom Gefängnispersonal weitergeleitet wurden. Viele Beobachter glaubten, dass offizielle Beschwerden von Misshandlungen Gefangener nur einen Bruchteil der tatsächlichen Fälle darstellen.
Der Ombudsmann für Menschenrechte ist ermächtigt, Alternativen zur Gefängnishaft für gewaltfreie Straftäter, die Verbesserung der Untersuchungshaft und die korrekte Entlassung am Ende der Strafhaft zu fordern. In der Praxis stellt der Ombudsmann diese Forderungen. Der Ombudsmann berichtete im Jahr 2011, dass es 2.098 schriftliche Beschwerden im Zusammenhang mit schweren Verletzungen gegeben habe oder Anträge gestellt wurden und die Behörden gaben 13,1 Prozent dieser Anträge statt. Eine aktualisierte Statistik für 2012 war noch nicht verfügbar.
Die Regierung gestattete es internationalen und nationalen Menschenrechtsbeobachtern, darunter dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der NGO Penal Reform International und Golos Svobody, die Gefangenen in den Gefängnissen sowie Häftlinge in provisorischen Auffanglagern zu besuchen. Auch das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) stattete Besuche ab. Monitoring-Gruppen erhalten in der Regel uneingeschränkten Zugang.
(Quelle: US Department of State: 2013 Human Rights Report: Kyrgyz Republic)
Männliche und weibliche Gefangene, sowie Jugendliche wurden im Allgemeinen gesondert untergebracht.
(Quelle: US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, February 25, 2009)
Rechtsschutz
Judikative
Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die neue Verfassung kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt den Bürgern auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall ein, dass seine verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden.
Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Es überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ XXXX/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.08.2013)
Das Gesetz sorgt für eine unabhängige richterliche Gewalt. Rechtsanwälte und Bürger sind im Allgemeinen der Ansicht, dass Richter für Bestechungsgelder offen oder anfällig für Druck von außen waren. Mehrere Quellen, einschließlich NGOs, Rechtsanwälte, Staatsangestellte und private Bürger behaupten, dass Richter Bestechungsgelder bezahlt haben, um ihre Positionen zu erreichen.
Im Juni 2011 wurde vom Parlament ein Justiz-Auswahl-Rat eingesetzt, um ein neues Verfassungsgericht, den Obersten Gerichtshof, und schließlich alle nationalen 436 Richter zu ernennen. Im Oktober 2011 schloss der Rat die Auswahl eines neuen Obersten Gerichtshof ab und befand sich im Auswahlverfahren der Richter des im Jahr 2010 aufgelösten Verfassungsgerichtshofes.
Trotz der durchgeführten Prüfungen und Auswahlgespräche mit den Richtern kritisierte unabhängigen Beobachtern einen Mangel an Transparenz und erkannten die Anfälligkeit für Betrug und Missbrauch. Im September bezogen 25 neue Richter des Obersten Gerichtshofs ihr Büro.
Ebenfalls im September wurden der Direktor der Justiz-Abteilung des Obersten Gerichtshofs und ein Mitarbeiter des gerichtliche Schulungszentrums wegen der Annahme von 6.000 $ Bestechungsgeldern von Bewerbern im Gegenzug für bessere Testergebnisse verhaftet. Die die Antikorruptions-Einheit berichtete von einer erfolgreichen geheimen Operation, wobei das Einholen von Bestechungsgeldern beider Beamten auf Video-und Audio-Aufnahmen festgehalten wurden. Der richterliche Auswahl Rat erklärte, dass man hart gegen die Antragsteller, die den Auswahlprozess zu untergraben versucht hätten, vorgehen werde.
(Quelle: US Department of State: 2012 Human Rights Report: Kyrgyz Republic)
Das "Citizen's Council to Control Court System" hat befunden, dass eine Mehrheit von Befragten geglaubt hat, dass "sich Richter richtig nicht benehmen", und dass "Richter Bestechungsgelder als Entgelt für ihre Entscheidungen akzeptieren." Am 23. September haben GKNB Offiziere einen Landgericht-Richter von Oktyabrskiy verhaftet, der ein Bestechungsgeld von 1,000 $ als Entgelt für das Einstellen eines Strafverfahrens erhalten hat. Die Untersuchungsabteilung des GKNB hat eine kriminelle Untersuchung geöffnet.
(Quelle: US Department of State: 2011 Human Rights Report: Kyrgyz Republic)
Staatsanwälte bringen Fälle vor Gericht, Richter führen Strafprozesse. Kriminalfälle werden von Einzelrichtern geführt; Berufungsverfahren werden durch Drei-Richter-Senate behandelt. Richter haben volle Entscheidungsbefugnis. Das Gesetz sichert vor dem Prozess keinen Verteidigungs-/Rechtsanwalt-Zugang zu Beweismitteln zu. Wenn für ein Gericht ein Fall noch nicht ausreichend recherchiert wurde, wird das Verfahren den Untersuchungsbehörden zur weiteren Untersuchung rückgemittelt, und Verdächtige können in U- Haft bleiben. Zu Jahresende (2011) hatte die Regierung noch keine in einem Gesetz aus dem Jahr 2007 vorgesehenen Geschworenengerichte in den Städten von Bishkek und Osh eingesetzt. Das Gesetz sorgt für Transparenz in Gerichtsverfahren. Verhandlungen sind allgemein öffentlich, es sei denn Staatsgeheimnisse oder das Privatleben von Angeklagten werden verletzt, Urteile werden sogar in Verfahren, in denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, öffentlich verkündet.
Ein Gesetz über die Einrichtung von Schwurgerichten in bestimmten Rechtssachen, wonach diese im Jahr 2012 eingerichtet werden hätten sollen, wurde zwar im Jahr 2010 erlassen, aber die Regierung verzögert die Umsetzung bis zum Jahr 2015 aufgrund der Finanzierungsschwierigkeiten und nichtvorhandener Gerichtssäle in der entsprechenden Größe.
Das Gesetz sieht im Vorfeld keinen Zugang von Verteidigern zu Beweismittel vor. Wenn ein Gericht nicht in der Lage ist Schuld oder Unschuld festzustellen und nicht genügend Beweise vorliegen, um den Fall zur Verhandlung zu bringen, wird der Fall den Untersuchungsbehörden für die weitere Untersuchung zurückgemittelt und der Verdächtige kann inhaftiert bleiben.
Verhandlungen sind in der Regel der Öffentlichkeit zugänglich, es sei denn, Staatsgeheimnisse oder die Privatsphäre der Angeklagten sind betroffen, sowie Urteile werden auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit an der Verhandlung, öffentlich verkündet.
Das Gesetz sieht Rechte von Angeklagten einschließlich der Unschuldsvermutung vor. In der Praxis scheinen diese Rechte jedoch regelmäßig verletzt worden zu sein. Die Praxis des gerichtlichen Systems hat weiterhin zum Ziel, die Unschuld zu widerlegen und die Voruntersuchungen dienen fast ausschließlich der Sammlung von ausreichenden Beweisen zur Untermauerung der Schuld. In der Mehrzahl von Verhandlungen sind Angeklagte gezwungen, in abgesperrten Zellen innerhalb des Gerichtssaals zu sitzen - manchmal zum eigenen Schutz. Das Gesetz sorgt für uneingeschränkte Besuche zwischen einem Rechtsanwalt und einem Klienten während des Verfahrens. Jedoch ist eine offizielle Erlaubnis für solche Besuche erforderlich, die nicht immer gewährt wird. Mittelosen Angeklagten werden Rechtsanwälte aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellt, Angeklagte können die Unterstützung durch Rechtsanwälte ablehnen und sich selbst verteidigen. HRW und anderer NGOs haben berichtet, dass einige staatliche zu Verfügung gestellte Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft kooperierten und ihre Klienten nicht richtig verteidigten. In einigen Fällen haben Beobachter Verteidiger der Unfähigkeit bezichtigt. Angeklagten und ihrem Anwalt wird per Gesetz erlaubt auf Strafverfolgungsbeweise zuzugreifen (allerdings nicht vor dem Prozess), allen Verhandlungen und Zeugenbefragungen beizuwohnen, und Beweismittel vorzulegen. In der Praxis jedoch sichert das Rechtssystem diese Rechte oft nicht. Grundsätzlich müssen Zeugen persönlich aussagen. Unter bestimmten Umständen gestatteten Gerichte Zeugeneinvernahmen per Audio- oder Videoaufnahme. Angeklagte und Ankläger haben das Recht gegen eine Entscheidung des Gerichtes zu berufen.
(Quelle: US Department of State: 2012 Human Rights Report: Kyrgyz Republic)
Sicherheitsbehörden
Allgemeine und örtliche Verbrechen fallen in die Zuständigkeit des Innenministeriums, während Verbrechen auf staatlicher Ebene in die Zuständigkeit des GKNB fallen. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt beide Verbrechensarten.
Das Problem der Straffreiheit von Polizisten wurde nach der innerethnischen Gewalt im Juni 2010 bereits festgestellt. Internationale Beobachter haben besonders im Süden weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, Missbrauch von Häftlingen und Erpressung festgestellt. Es wurden jedoch wenige Beamte des Innenministeriums entlassen oder wurde gegen wenige wegen Bestechung, Ermessensmissbrauch, Erpressung oder Polizeibrutalität gerichtlich vorgegangen. Die interne Untersuchungseinheit des Ministeriums berichtete 2011, dass 1,430 Bürger-Beschwerden über Polizeiamtsvergehen eingegangen waren und 395 zu nachfolgenden Untersuchungen führten. Infolgedessen hat das Ministerium berichtet, dass 39 Offiziere entlassen wurden und 578 verschiedenen Disziplinarverfahren unterworfen wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat 87 Verfahren wegen Strafverfolgung von Angestellten wegen verschiedener Verbrechen gemeldet, aber keine Auskunft über die Ergebnisse gegeben.
(Quelle: US Department of State: 2012 Human Rights Report: Kyrgyz Republic)
Die Organisation für Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hält an dem Plan fest, eine Polizeimission nach Kirgistan zu entsenden, wo es im April und Juni zu blutigen Krawallen gekommen war.
Die OSZE habe ein neues Konzept der OSZE-Polizeimission erstellt, dass vor zehn Tagen von Kirgistan akzeptiert worden sei. Die OSZE-Polizisten würden ohne Waffen eingesetzt und die Aufgabe haben, die kirgisischen Sicherheitsbehörden zu beraten. Salber zufolge befinden sich bereits acht Polizeiberater der Organisation in dem zentralasiatischen Land. Bis zur Jahreswende sollen die anderen hinzukommen.
(Quelle: http://de.rian.ru/politics/20101129/257768321.html , 29.11.2010, Zugriff 28.01.2011)
Folter
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Trotz der weit verbreiteten Anerkennung der Folter durch Regierungsvertreter und NGOs, kamen im Laufe des Jahres sehr wenige Fälle von Folter vor Gericht und Keiner der der Folter Angeklagten wurde strafrechtlich verurteilt. Im April 2011 erließ die damals neu ernannte Generalstaatsanwältin, Aida Salyanova, per Dekret ein Folterverbot und ordnete die sofortige Untersuchung aller Foltervorwürfe an. Dennoch, wie in 2011 meldeten zahlreiche Verteidiger und mehrere Menschenrechtsorganisationen, einschließlich Golos Svobody, Bürger gegen Korruption (CAC) und Human Rights Watch (HRW), während des Jahres weiterhin zahlreiche Fälle von Folter durch die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden. Laut Golos Svobody waren Mitarbeiter Personal des Innenministeriums in 88 Prozent aller Fälle von Folter beteiligt.
Laut HRW und der NGO Spravedlivost (Justiz) schlugen am 6. November mehr als 12 Offiziere mindestens acht Häftlinge in der temporären Haftanstalt in Jalalabad. Die Gefangenen berichteten, dass Offiziere sie nackt auszogen und während der Suche nach verbotenen Gegenständen wie z.B. Handys demütigten.
HRW und der regionalen Bürgerbeauftragten berichteten, dass 37 der 42 Gefangenen der Anlage behaupteten, dass die Polizei sie an diesem Tag geschlagen hätte. Das Innenministerium bestritt die Vorwürfe, dass Polizeibeamte irgendeinen der Häftlinge geschlagen hätten und erklärte, eine interne Untersuchung eingeleitet zu haben. Spravedlivost erhob eine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Jalalabad wegen der Prügel. Die Staatsanwaltschaft weigerte sich jedoch aus Mangel an Beweisen ein Strafverfahren einzuleiten.
Die Kirgisische Republik schickte zum ersten Mal nach 13 Jahren seinen nationalen Bericht an den UN-Ausschuss gegen Folter. Im April erklärte die Generalstaatsanwaltschaft öffentlich, dass es notwendig sei die Effektivität der Ermittlungen in Foltervorwürfe zu steigern. Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte, dass während des Jahres
1.781 unangekündigte Kontrollen in temporären Haftanstalten durchgeführt wurden.
Am 12. Juli unterzeichnete der Präsident den Gesetzesentwurf zur Einrichtung eines Zentrums zur Verhinderung von Folter und anderen unmenschliche und offensiven Behandlung oder Bestrafungen, welcher vom Parlament im Vormonat angenommen wurde.
Die Regierung stellte sieben Millionen Som ($ 149.000) für dieses Projekt zur Verfügung. Das Gesetz fordert die Einrichtung einer unabhängigen und unparteiischen nationale Stelle, die zur Überwachung befugt ist, und Folter im ganzen Land in Haftanstalten verhindert. Das Zentrum wurde im Oktober eröffnet und Manager wurden im Dezember bestellt, aber am Jahresende war es noch nicht voll besetzt und einsatzbereit. Das Zentrum hat die Befugnis, unangekündigte Inspektionen in Haftanstalten durchzuführen. Menschenrechtler haben darauf hingewiesen, dass die Finanzierung für die Aktivitäten des Zentrums eine parlamentarische Genehmigung erfordert und dass eine Verzögerung oder Verweigerung der Finanzierung deren Arbeit behindern könnte.
Am 15. Juni unterzeichneten mehrere Ministerien und 14 Menschenrechts-NGOs ein Memorandum of Understanding (MOU), zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Folter. Die Absichtserklärung gestattet unterzeichnenden Organisationen, durch unangemeldete Besuche in Haftanstalten die Bedingungen zu überwachen und Spuren von Folter oder schlechter Behandlung zu identifizieren. Im Laufe des Jahres gab es anhaltende Berichte über Offiziere, die Strafgefangene und (vor allem Usbeken im Süden) schlugen, Bestechungsgelder im Austausch für die Freilassung oder um zu kriminelle Geständnisse zu erpressen, annahmen.
Trotz der weit verbreiteten Berichte über Missbrauch in Haft, haben die meisten Häftlinge während ihrer Anhaltung in Untersuchungshaft keine Foltervorwürfe erhoben - aus Angst vor Vergeltung durch das Personal der Haftanstalt. Deswegen werden Foltervorwürfe häufig nicht untersucht. In den Fällen von offiziellen Vorwürfen der Verfehlung nahmen Ermittler zwei Wochen oder später die Untersuchungen auf - zu einem Zeitpunkt, als keine körperlichen Anzeichen von Folter auf dem Körper des Inhaftierten mehr erkennbar waren. Folglich erhoben Verteidiger die meisten Foltervorwürfe nur während der Gerichtsverfahren - dies erschwert es diese zu beweisen und die Gerichte lehnten diese in der Regel ab. In einigen Fällen, in denen Häftlinge gefoltert wurden, widerriefen diese angesichts der Einschüchterung durch Strafverfolgungsbehörden die Vorwürfe. Basierend auf glaubwürdigen Berichten von NGOs waren ethnischen Usbeken in den südlichen Teil des Landes die Mehrheit der Opfer von Folter, Misshandlung und Misshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden.
Zwischen Januar und September verzeichnete Golos Svobody 87 Fälle von Folter in Haftanstalten. Obwohl es Beschwerden in jedem der Fälle erhob, eröffnete die Generalstaatsanwaltschaft keine strafrechtlichen Ermittlungen. Die Anti-Folter-Koalition registriert 146 Fälle von Folter während der ersten neun Monate des Jahres.
In der Statistik 2011 berichtete die Generalstaatsanwaltschaft, dass 87,3 Prozent der Fälle von Folter in temporären Haftanstalt auftraten. Zu den Opfern zählten 21 Frauen und 12 Jugendliche. In mindestens fünf Fälle bestand der Verdacht auf Folter mit Todesfolge. In den ersten sechs Monaten des Jahres verzeichnete die Generalstaatsanwaltschaft 174 Beschwerden wegen Folter, weigerte sich aber - abgesehen von 11 Fällen - Strafverfahren einzuleiten. Es überprüfte 17 Straftaten im Zusammenhang mit Folter, von denen 12 an die Gerichte zur Prüfung weitergeleitet wurden. Am Ende des Jahres erfolgte noch keine Verurteilung.
(Quelle: US Department of State: 2012 Human Rights Report: Kyrgyz Republic)
NGOs
Das Gesetz sieht die Freiheit Vereine zu bilden vor und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht. NGOs, Arbeitergewerkschaften, politische Parteien und Kulturvereinigungen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder, alle anderen Organisationen mindestens 10 Mitglieder aufweisen. Das Justizministerium verweigerte keiner inländischen NGOs im Laufe des Jahres die Registrierung. Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierten politischen Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen, Vertretungsbüros und Zweigstellen sind davon mit umfasst.
Das Gesetz sieht das Recht auf friedliche Versammlung vor. Veranstalter und Teilnehmer sind verantwortlich den zuständigen Behörden die geplanten Versammlungen anzumelden, die Verfassung verbietet den Behörden friedliche Versammlungen zu untersagen oder zu beschränken, selbst bei Unterlassung einer vorherigen Anmeldung. Allerdings haben die lokalen Behörden das Recht die Beendigung einer öffentlichen Aktion anzuordnen und sie sind im Falle der Nichterfüllung befugt, Maßnahmen zur Beendigung zu setzen.
Die Regierung erließ ein Verbot für fünf Organisationen - Hizb ut-Tahrir (HT), der Islamischen Partei Turkistans, der Organisation für die Befreiung Ost-Turkistan, die Ost-Turkistan Islamischen Partei und Tablighi Jamaat, welchen sie vorwarf Kontakte zu internationalen Terrororganisationen zu unterhalten. Verhaftungen und Verfolgung von Personen, denen der Besitz und die Verbreitung von HT- Literatur vorgeworfen werden, erfolgen weiterhin. Obwohl die meisten Festnahmen von mutmaßlichen Mitgliedern der HT in der Vergangenheit im Süden und unter beteiligten ethnischen Usbeken erfolgten, berichteten Medien von einer wachsenden Zahl von Verhaftungen von ethnischen Kirgisen für HT-ähnliche Aktivität im nördlichen Teil des Landes. Die Regierung warf der Mehrheit der Festgenommenen Verbreitung von Literatur, welche ethnischen, rassischen oder religiöse Hass aufstachelt, vor. In einigen Fällen könnte die Polizei HT Literatur als Beweis untergeschoben haben.
(Quelle: US Department of State: 2012 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 8.4.2011)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich offiziell beim Justizministerium registrieren. Ein Gesetz von 2009 verbietet, Missionierung, die Verteilung religiöser Literatur auf öffentlichen Plätzen und private religiöse Erziehung.
(Quelle: Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)
Das Gesetz sieht die Religionsfreiheit vor und die Regierung respektierte dieses Recht auch in der Praxis, obwohl es auch Einschränkungen gibt, besonders im Bezug auf die Aktivitäten von konservativen islamischen Gruppen, welche die Regierung als extremistisch und Bedrohung für das Land ansieht. Die Verfassung sieht die Trennung von Religion und Staat vor. Der Islam ist die am weitesten verbreitete Religion. Die Regierung unterstützt offiziell keine Religion, jedoch erkennt ein Beschluss aus dem Jahr 2006 den Islam und das Russisch Orthodoxe Christentum als "traditionelle Religionen" an. Am 12. Jänner 2009 unterschrieb der Präsident das Gesetz über die Freiheit der Religionen und der religiösen Organisationen, das zahlreiche Einschränkungen für die Aktivitäten religiöser Gruppen vorsieht. Das Gesetz legt eine Erhöhung des Minimums an Mitgliedern, das gefordert wird, um als religiöse Gruppe registriert zu werden, von 10 auf 200 Personen fest. Es verbietet Missionierung und privaten Religionsunterricht.
Die staatliche Behörde für Religiöse Angelegenheiten ist für die Förderung religiöser Toleranz, die Überwachung der Religionsgesetze und die Erhaltung der Religionsfreiheit zuständig. Nach dem Gesetz müssen sich alle religiöse Organisationen, auch religiöse Schulen bei dieser Behörde registrieren lassen und nach der Bewilligung noch beim Justizministerium.
(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Entgegen heftiger Proteste von Menschenrechtsorganisationen und Religionsgemeinschaften hat der kirgisische Präsident am 12. Jänner 2009 das neue Religionsgesetz unterzeichnet. Dieses Gesetz sieht vor, dass religiöse Gruppen nur eine offizielle Anerkennung erhalten sollen, wenn mindestens zweihundert kirgisische Staatsbürger zu der jeweiligen XXXX gehören. Sämtliche Mitglieder müssen sich staatlich registrieren lassen. Tatsächlich scheint sich das Gesetz gegen den Religionsübertritt zu religiösen Minderheiten, insbesondere dem Christentum zu wenden. Ein nationales Aktionsprogramm, das die "Ausbreitung von religiösem Extremismus" bekämpfen soll, zielte offenbar auf Mitglieder der verbotenen islamistischen Partei "Hizb-ut-Tahrir" ab.
(Quelle: AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009, XXXX, Mai 2009 / CSI - Christian Solidarity International: Neues Religionsgesetz in XXXX diskriminiert Christen, 26.01.2009, http://www.csi.or.at/index.php?inh=1&sub=9&news=827 , Zugriff 7.6.2010)
Rückkehrfragen
Das US Department of State (USDOS) schreibt in seinem im März 2006 veröffentlichten Menschenrechtsbericht 2005, dass OSZE und IOM berichten würden, dass Personen, die von kommerzieller Tätigkeit zurückkehren, in vielen Fällen Bestechungsgelder zahlen müssten, da ihnen sonst Gefängnisstrafen wegen gefälschter Reisedokumente drohen würden. Die Grenzbehörden würden hingegen angeben, dass geständige Personen nicht bestraft würden.
(Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2008)
Grundversorgung
Kurzcharakterisierung der Wirtschaft
Mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) von nominal 5.922 Mio. US-Dollar (2011) und pro Kopf 1067 US-Dollar (2011) sowie einem unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerungsanteil von rund 37% ist XXXX ein armes Land, wobei der Norden reicher als der Süden ist.
Die Wirtschaft des Landes ist wenig diversifiziert. Zu den wichtigsten Sektoren gehört der Bergbausektor. XXXX ist stark abhängig von der mit Abstand bedeutendsten und größten ausländischen Investition, der Goldmine Kumtor, die einen erheblichen Anteil an BIP (2011: 12%) und Industrieproduktion (2011: 54%) hat.
XXXX verfügt neben Gold über weitere Rohstoffe, etwa Kupfer und Kohle, deren Förderung jedoch nicht die Bedeutung für das Land hat, die der Goldförderung zuzusprechen ist. Gold ist auch wichtigstes Ausfuhrgut XXXXs. 2011 lag sein Anteil an den Ausfuhren bei 45%. Die Gas- und Erdölvorkommen XXXXs sind dagegen eher unbedeutend.
Von erheblicher Bedeutung für XXXXs Wirtschaft sind neben der Goldmine Kumtor vor allem die Überweisungen kirgisischer Gastarbeiter aus dem Ausland, insbesondere aus Russland.
Zahlreiche Arbeitsplätze hängen schließlich vom Handel mit China, Russland und Kasachstan ab. Waren, die überwiegend aus China stammen, werden in XXXX umgeschlagen und vor allem in die Nachbarländer und Russland exportiert. Jenseits der offiziellen Statistiken, die nur einen geringen Teil der kirgisischen Wirtschaft widerspiegeln, dürfte der Handelssektor für die arbeitende Bevölkerung einer der wichtigsten Arbeitgeber sein. Dagegen findet Wertschöpfung in XXXX nur in beschränktem Umfang statt; das Land verfügt zudem nur in Maßen über eigene Produktion. In der verarbeitenden Industrie sind vor allem die Hersteller von Baustoffen (Zement, Glas, Ziegelsteine) und die Textil- und Bekleidungsindustrie von einiger Bedeutung.
Darüber hinaus ist die Landwirtschaft noch immer ein wichtiger Wirtschaftszweig in XXXX. Vor allem in den ländlichen Regionen jenseits der Ballungszentren und im Süden des Landes ist sie Existenzgrundlage für viele Familien. Aufgrund der kleinen Betriebsgrößen und deren geringer Kapitalausstattung sind die Investitionen in der Landwirtschaft jedoch gering. Kredite sind für die kleinen Familienbetriebe oftmals zu teuer. Die Folge ist ein geringer Mechanisierungsgrad und das Fehlen einer verarbeitenden Industrie im Agrarbereich, die auch im Ausland wettbewerbsfähige Produkte mit höherer inländischer Wertschöpfung anbieten könnte, zumal Exporte auch durch fehlende Qualitätssicherung und Standardisierung erschwert werden.
XXXX strebt einen Beitritt zur Zollunion zwischen Russland, Belarus und Kasachstan in 2014 an und hat bereits ein ersprechendes Ersuchen gestellt.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ XXXX/Wirtschaft_node.html, Zugriff 29.08.2013)
Struktur der Wirtschaft
Den mit nach offiziellen Angaben 46% weitaus größten Beitrag zum BIP leistet in XXXX der Handels- und Dienstleistungssektor. Auch aufgrund seiner WTO-Mitgliedschaft ist es dem Land gelungen, sich als regionales Handelszentrum zu etablieren. Waren, die überwiegend aus China stammen, werden in XXXX umgeschlagen und in die Nachbarländer und Russland exportiert.
Der relative Beitrag der Industrieproduktion zum Bruttoinlandsprodukt beträgt nach offiziellen Angaben ca. 19%. In der verarbeitenden Industrie sind vor allem die Hersteller von Baustoffen (Zement, Glas, Ziegelsteine) und die Textil- und Bekleidungsindustrie von einiger Bedeutung.
Mit einem Beitrag von offiziell 18,5% zum BIP ist die Landwirtschaft noch immer ein bedeutender Wirtschaftszweig in XXXX. Aufgrund der kleinen Betriebsgrößen und deren geringer Kapitalausstattung sind die Investitionen in der Landwirtschaft jedoch gering. Die Finanzierung notwendiger Investitionen durch Kredite wird durch eine restriktive Gesetzgebung erschwert, die nur eingeschränkt zulässt, Grundbesitz als Sicherheit einzubringen. Die Folge ist ein geringer Mechanisierungsgrad und das Fehlen einer verarbeitenden Industrie im Agrarbereich, die auch im Ausland wettbewerbsfähige Produkte mit höherer inländischer Wertschöpfung anbieten könnte.
Strategisch wichtig ist die Erzeugung von Elektroenergie, überwiegend auf der Basis von Wasserkraft. Veraltete Anlagen, zu geringe Neuinvestitionen und Einnahmeausfälle durch Diebstahl haben jedoch dazu geführt, dass XXXX seinen Strombedarf nicht mehr selbständig abdecken kann. Stromabschaltungen und -ausfälle behindern die wirtschaftliche Entwicklung.
Der Bergbau ist durch die Exporte der Goldmine "Kumtor" als Devisenbeschaffer bedeutsam und trägt überproportional zum Steueraufkommen des Landes bei. Kumtor ist dabei gleichzeitig die größte ausländische Investition im Land; größte europäische Investition ist der Zigarettenhersteller Reemtsma XXXX. Es gibt Bestrebungen eines kanadischen Unternehmens, die Mine Kutessay II, die zu sowjetischen Zeiten ein wichtiger Lieferant von seltenen Erden war, wiederzueröffnen.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ XXXX/Wirtschaft_node.html, Zugriff 06.02.2013)
Die konjunkturelle Lage
Nachdem die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise für XXXX relativ mild waren, ist durch den gewaltsamen Regierungsumsturz im April 2010 und die Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der kirgisischen und usbekischen Volksgruppen im Süden des Landes im Juni 2010 hoher volkswirtschaftlicher Schaden entstanden. Während das reale BIP-Wachstum 2009 noch 2,3% betrug, ist es amtlichen Berechnungen zufolge in der Folge der Ereignisse 2010 zu einem Rückgang des realen BIP um 1,4% gekommen. 2011 haben offizielle kirgisische Statistiken ein Wachstum von 5,7% verzeichnet.
Insbesondere die Landwirtschaft im Süden des Landes hatte unter den Unruhen im Juni 2010 gelitten. Dazu kam die teilweise immer noch andauernde Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern Kasachstan und Usbekistan , welche für erhebliche Einbußen beim Handel sorgte. Der Tourismussektor des Landes, der insbesondere in der östlichen Region Issyk-Kul in den letzten Jahren zum Wachstum beigetragen hatte, musste ebenfalls hohe Einbußen hinnehmen und hat sich hiervon noch nicht vollständig wieder erholt.
Nach wie vor ist der Anteil der Schattenwirtschaft in XXXX hoch. Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 3,3% angegeben, dürfte aber real deutlich darüber liegen.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ XXXX/Wirtschaft_node.html, Zugriff 06.02.2013)
Die durchschnittlichen Einkommen wuchsen dennoch zunächst in der ersten Jahreshälfte 2010 weiter und liegen inzwischen bei 6618 Som (145 US-Dollar) im Monat. Trotz Anhebung der Mindestrente um 40 Prozent zum 1.7.2009 bleibt die monatliche Durchschnittsrente mit 1640 Som (38 US-Dollar) noch immer deutlich unter dem offiziellen Existenzminimum. Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 2,7 Prozent angegeben, dürfte aber real weit über 12 Prozent liegen.
Russland bleibt mit weitem Abstand der Haupthandelspartner XXXXs, gefolgt von China und Kasachstan. Vor allem rückläufige Zahlen beim Import von Gebrauchtwagen aus Deutschland haben zu einem Rückgang des Handelsumsatzes zwischen beiden Ländern geführt Verglichen mit den Haupthandelspartnern liegt die EU weiterhin zurück.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ XXXX/Wirtschaft_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Die kirgisisch-russischen Beziehungen haben ein solides Fundament, das auf der Verbundenheit der Elite mit Russland durch Studium, Arbeit oder familiäre Beziehungen beruht. Russland ist neben China der wichtigste Handelspartner XXXXs.
Die USA messen XXXX strategische Bedeutung zu. Dies wird durch eine rege Besuchsdiplomatie auf allen Ebenen unterstrichen. Besondere Priorität genießt für die USA der für den Einsatz in Afghanistan wichtige Luftwaffenstützpunkt auf dem Flughafen Manas bei Bischkek. Die im Februar 2009 ausgesprochene Kündigung des entsprechenden Abkommens zum 20.8.2009 konnte nach intensiven Verhandlungen abgewendet werden.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ XXXX/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Kampf gegen den Terrorismus
XXXX hatte durch die unerwarteten Invasionen von Gruppen islamistischer Freischärler 1999 und 2000 einen politischen Schock erlitten. XXXX ist Partner im Kampf gegen den Terrorismus und unterstützt die internationale Antiterrorkoalition seit den Terroranschlägen vom 11. September durch Öffnung seines Luftraumes und Einrichtung eines US-amerikanischen Luftwaffenstützpunktes am Flughafen Bischkek für Einsätze in Afghanistan seit der Jahreswende 2001/02.
Seit dem Überfall auf tadschikisch-kirgisische Grenz- und Zollposten im Mai 2006 hat XXXX seine eigenen Bemühungen im Kampf gegen Terrorismus und islamischen Fundamentalismus verstärkt.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ XXXX/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Minderheiten
XXXX ist ein Vielvölkerstaat. Zwischen 60% und 70% der Bevölkerung sind Kirgisen, 15% Usbeken, etwa 8% Russen sowie Dunganen, Uyguren, Tadschiken, Türken, Tataren, Ukrainer und einige immer weniger werdende Koreaner und Deutsche.
(BAMF - Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 XXXX, April 2010, S.8)
Minderheitengruppen sind unter anderem Usbeken (14,2 %), Russen (10,3%), Dunganen (1,1%), Uiguren (1%), als auch Gruppen von Tataren, Kasachen, Ukrainern, Deutsche, Tadschiken und Koreaner.
Das Gesetz bestimmt Kirgisisch zur Staatssprache und Russisch zu einer Amtssprache und sieht den Erhalt und freie und gleichberechtigte Entwicklung von Minderheitssprachen vor.
(US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)
Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in XXXX vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Nicht-Kirgisisch-sprechende Bürger behaupten, dass es im Staatsdienst eine hierarchische Ebene gebe, die man beruflich nicht überwinden könne. Sie behaupteten auch, dass einige Kandidaten aufgrund unfairer Sprachprüfungen nicht aufgenommen wurden. Eine Initiative der Regierung, um die amtliche Verwendung von Kirgisisch zu vermehren, steigerte die Befürchtungen unter nicht-kirgisischen ethnischen Gruppen hinsichtlich möglicher Diskriminierungen.
(US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)
Es gibt Vorwürfe von Diskriminierungen bei Jobeinstellung, Aufstiegsmöglichkeiten und am Wohnungsmarkt, aber es gingen keine offiziellen Berichte bei lokalen Behörden ein.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Ethnische Minderheitengruppen, wie Usbeken, Russen und Uiguren, beklagten Diskriminierungen im Arbeitsbereich und am Wohnungsmarkt. Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentriert, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekischsprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache.
(Quelle: Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)
Die Situation für Minderheiten in XXXX hat sich nicht signifikant verbessert in den letzten Jahren. Der wachsende Trend hin zu einem "XXXX der Kirgisen", hat durch eine Sprachgesetzgebung im Parlament im Jahr 2004 Auftrieb erhalten. Die neuen Sprachregelungen verlangen von Kandidaten für zur Wahl stehende Ämter sowie für Studenten an Universitäten den Nachweis von Sprachkenntnissen in Kirgisisch. Staatsbedienstete werden angehalten primär Kirgisisch zu verwenden, Russisch bleibt jedoch als Sprache der inter-ethnischen Kommunikation.
Der beinahe vollständige Ausschluss der usbekischen Minderheit aus administrativen und politischen Positionen trug wahrscheinlich zu der Stärke der fundamentalistischen Glaubensvorstellungen (Wahabistische Interpretationen) unter den Usbeken bei und damit zu härteren Vorgehen der Regierung und zu Verdächtigungen gegenüber Mitgliedern dieser Minderheit bzw. Ressentiments auf Seiten der Mehrheit.
Die offizielle Politik in XXXX wurde oft als "Minderheiten-freundlicher" als die einiger ihrer Nachbarn beschrieben. Es gibt eine Vielfalt von Mechanismen für die Konsultation von Minderheitengruppen und staatliche Unterstützung ist für verschiedene Minderheitenorganisationen oder -aktivitäten erhältlich.
Durch die Anerkennung der russischen Sprache als "Verbindungssprache" unter der Verfassung, dürften die Behörden ihren Wunsch zeigen, der russischen Minderheit und anderen Slawen eine einbeziehende Politik zu demonstrieren und sie zum Bleiben im Land zu bewegen. Die Behandlung der usbekischen Minderheit ist verglichen dazu ungleich, beide sind ungefähr gleich groß, doch nur das Russische hat einen offiziellen Status. Russisch-Sprachige befinden sich dadurch in Bezug auf Arbeitsmarkt und Bildung in einer bevorzugten Lage. Es gibt keinen offiziellen Status der usbekischen Sprache.
Es gab schon vor der Unabhängigkeit Spannungen zwischen der kirgisischen Mehrheit und der usbekischen Minderheit, diese blieben bestehen. Im Süden gibt es einen zunehmenden Disput über die Verwendung der Usbekischen Sprache in den Medien. In der Region ist Usbekisch, das ebenfalls wie das Kirgisische turkischen Ursprungs ist, weit verbreitet. Dementsprechend gibt es lokale Fernsehstationen, die teilweise in Usbekisch ausstrahlen, doch 50 Prozent der Ausstrahlungszeit muss per Gesetz auf Kirgisisch stattfinden.
(Quelle: Minority Rights Group International: World Directory of Minorities an Indigenous People, Kyrgyzstan Overview, ohne Datum, letztes erwähntes Referenzdatum 8.2007, http://www.minorityrights.org/?lid=2346 , Zugriff 8.6.2010)
Uiguren
XXXX beheimatet lokale Gruppen von Uiguren, bei denen man davon ausgeht, dass sie seit jeher in XXXX ansässig sind bzw. seit dem 19. oder Anfang des 20. Jahrhunderts. Diese sind z.B. die Ferghana Uiguren im südlichen XXXX oder einige Uiguren im Norden, die sich um den See Issyk-Köl oder die Stadt Kokmol konzentrieren. Die zweite Gruppe sind Nachkommen jener, die in den 1950er und 1960ern aus dem heutigen Xinjiang kamen, nachdem die chinesischen Kommunisten dieses übernahmen. Die dritte Gruppe von Uiguren in XXXX besteht aus chinesisch-uigurischen Händlern, die chinesische Staatsbürger sind und mit einem temporären Visum hier sind.
Die zweite Gruppe ist diejenige, die am meisten mit dem "Uiguren-Thema" öffentlich und in den Medien verbunden wird, da sie sich oft mit der Besatzung Chinas ihres proklamierten Heimatlandes beschäftigen und sich für die Erhaltung der uigurischen Kultur einsetzen. Das meiste dieser Arbeit wird durch die staatlich genehmigte Organisation Ittipak vorgenommen, die in der uigurischen Gemeinschaft, hauptsächlich in und um Bishkek, verwurzelt ist. Diese zweite Gruppe ist häufig politisiert und anti-chinesische Sentiments sind verbreitet. Sie haben relativ säkulare Einstellungen und engagieren sich auch zwischenstaatlich für das uigurische Anliegen.
Seit der Einrichtung der "Shanghai Cooperation Organisation" gibt es verstärkte Zusammenarbeit zwischen u.a. China, Russland und XXXX z. B. in Bezug auf nationale Sicherheit und Stabilität, ein Ziel ist auch die Verhinderung von separatistischen Bewegungen. Während XXXX oft als "Insel der Demokratie" von kirgisischen Uiguren bezeichnet wird, ist es auch offensichtlich dass eines der Ziele der Kooperation auch mögliche uigurische separatistische Bewegungen sind. Die ökonomischen Investitionen geben China nun mehr Gewicht. Nach Behauptungen von kirgisischen Uiguren hat das auch Auswirkungen auf sie. An Ittipak und einzelne Uiguren wurde wegen Kritik an China herangetreten und oft wird eine Verbindung in den Medien gezogen zwischen Uiguren und religiösen Extremismus, Terrorismus und Verbrechen.
(Lars Hojer, University of Copenhagen, Denmark, Social Research Center, Bishkek, Kyrgyzstan: What does it take 'to migrate'? Uyghur perspectives from Kyrgyzstan, ohne Datum, http://src.auca.kg/images/stories/files/report_Lars_Hoer_ 25_03_ 09_eng.pdf , Zugriff 7.6.2010) ACCORD Anfragebeantwortung vom 11.06.2010
Diese bereits lange währende Situation hat sich in den letzten Jahren durch die Ankunft von Uiguren, die der Chinesischen Repression in Xinjiang entfliehen geändert. Anfangs versuchte die Kirgisische Regierung diese Bewegung zu verhindern, unternahm jedoch keine Versuche zur strengen Unterbindung. Sie erlaubte die Arbeit von uigurischen Organisationen, die mit den Uiguren in Xinjiang sympathisierten oder sogar direkt mit solchen verbunden waren. Zwei der Organisationen die "Uighur Freedom Organization" sowie die "Kyrgyzstan Uyghur Unity (Ittipak) Association" wurden von der Regierung gewarnt nicht Aktivitäten nachzugehen, welche die uigurische Diaspora in Xinjiang oder das "Tibet Liberation Movement" betreffen, da dies offiziell sensible Bereiche Chinas darstellen.
Es gibt Vorwürfe über beleidigende oder feindliche Aussagen, manche auch von Regierungsvertretern, welche die Uiguren als Terroristen oder Fundamentatlisten ("Wahhabis") bezeichnen, und die zu negativen sozialen Einstellungen und Darstellung in den Medien sowie Nachteilen am Arbeitsmarkt der uigurischen Minderheit beitragen.
(Minority Rights Group International: World Directory of Minorities an Indigenous People, Kyrgyzstan, Uighurs, ohne Datum, letztes erwähntes Referenzdatum 2006,
http://www.minorityrights.org/2356/kyrgyzstan/uighurs.html , Zugriff 8.6.2010) ACCORD Anfragebeantwortung vom 11.06.2010
Laut UNCHR besteht für uigurische Asylwerber in XXXX die Gefahr nach China abgeschoben zu werden, besonders wenn diese politisch oder religiös aktiv waren oder China ihre Auslieferung verlangte. Laut UNHCR liegen jedoch keine Informationen über Vertreibungen von Uiguren mit kirgisischer Staatsangehörigkeit nach China vor, ebenso wenig gibt es Hinweise dafür, dass die staatlichen Behörden oder Gerichte Angehörigen der uigurischen Minderheit im Falle von Übergriffen durch Private Schutz verweigern würden.
(US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Ergänzend wird Folgendes festgestellt:
Nach dem Rücktritt und der Ausreise des früheren Präsidenten Kurmanbek Bakijew ist es erneut zu Unruhen in XXXX gekommen. Besonders schwere Unruhen gab es am 20.04.2010 im Dorf Majevka, als mehrere hundert Kirgisen auf das Land von russisch- und türkisch-stämmigen Bewohnern (Mescheten) vordrangen (APA-Meldungen vom 19. und 20.04.2010)
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 28.10.2011 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX am 09.11.2011 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 01.10.2013, durch Vorlage einer russischen Geburtsurkunde, einer Krankengeschichte sowie diverser medizinischer Befunde aus Österreich, einer Kraftfahrerkarte, eines Kraftfahrzeugnisses, eines Zeugnis über eine Führerscheinprüfung und einen Führerschein (wobei sich die Kraftfahrtkarte im Zuge der Dokumentenüberprüfung als Fälschung herausgestellt hat) durch den Beschwerdeführer, durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei der Fachärztin für PsychiatrieXXXX, einer medizinischen Befundinterpretation durch den Arzt für Allgemeinmedizin XXXXsowie eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens durch den länderkundlichen Sachverständigen XXXX, jeweils im Auftrage des Bundesasylamtes Außenstelle XXXX, den Vorhalt aktueller oben näher bezeichneter länderkundlicher Dokumente durch den Asylgerichtshof, durch Vorlage mehrerer Deutschkursbestätigungen, einer Erntehelferbewilligung, einer Bestätigung über die Absolvierung eines Rotkreuz-Kurses sowie von Unterstützungsschreiben durch die freiwillige Feuerwehr XXXX, XXXX XXXX, die katholische Pfarre XXXX, die Volkshilfe und mehrere privater Österreicher, durch den Beschwerdeführer und schließlich durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.
Beweiswürdigung:
Die länderspezifischen Feststellungen sind teilweise einer zusammenfassenden Dokumentation des Asylgerichtshofes (verfasst von der Richterin Mag. Scherz), die jeweils aktualisiert wird und auf zahlreichen (dort genannten) seriösen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen, insbesondere auch österreichischen Medien, beruht, entnommen, ergänzt durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD und zweier APA-Meldungen. Wenn auch die eingeholten Dokumente zur Situation der Uiguren nicht aus allerjüngster Zeit stammen, so hat sich notorischer Weise die Situation der Uiguren in XXXX nicht geändert und sind auch keine neueren diesbezüglichen Dokumente verfügbar.
Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und hat von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme lediglich der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht, der jedoch diese auch nicht in Zweifel gezogen hat, sondern lediglich die seinen Rechtstandpunkt stützenden Passagen hervorgestrichen hat und auf seine individuelle Situation eingegangen ist. Wenn in der Stellungnahme behauptet wurde, dass aus dem vorgelegten Dokument von N-TV vom 19.04.2010 hervorgehen würde, dass von den Unruhen in Majevka auch Uiguren betroffen wären, so lässt sich gerade dies aus dem Dokument nicht entnehmen, vielmehr ist dort - ebenso wie in der APA-Meldung - vor Angehörigen der türkischen Volksgruppe der Mescheten und von ethn. Russen die Rede.
Wenn der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme von google maps im Gegensatz zum Ermittlungshelfer des länderkundlichen Sachverständigen, der vor Ort war, die Objekte unter den vom Beschwerdeführer angegebenen Adressen gefunden hat, so beweist dies auch noch nicht, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familie dort seinerzeit gewohnt hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ist passagenweise ziemlich vage und hat der Beschwerdeführer auch auf die präzisen Fragen des Vorsitzenden und des Beisitzenden Richters häufig unpassende Antworten gegeben: Beispielsweise hat der Beschwerdeführer auf die präzise Frage, wie er auf die Bedrohungen seitens der Verwandten der Mörder seines Bruders reagiert habe, lediglich sehr vage und oberflächlich "Negativ" geantwortet, nachdem er zuvor bereits auf dieselbe Frage unpassend geantwortet hat: "Sie bedrohten mich auf verschiedene Weise (obwohl nicht nach der Reaktion der Bedroher, sondern nach der Reaktion des Beschwerdeführers gefragt wurde). Der Beschwerdeführer konnte weiters weder angeben, wie die Leute geheißen haben, die ihn angeblich bedroht haben noch wie der angebliche Mörder seines Bruders geheißen hat oder ob es mehrere Täter gegeben hat. Auf die konkrete Frage, was seiner Frau passiert sei, gab der Beschwerdeführer wiederum unpassend einen Übergriff auf seine eigene Person an.
Schon in den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX befinden sich zahlreiche Widersprüche:
Beispielsweise gab er an, dass er Ende Juli 2011 im Krankenhaus gewesen sei, dort zwei Wochen verbracht habe und am 05.09.2011 dort entlassen worden sei. Einerseits behauptete der Beschwerdeführer, dass er bis zur Ausreise in der WohnungXXXX gewohnt habe, andererseits jedoch, dass er zuletzt bei Mietwohnungen bei Bekannten gelebt habe (AS 54), um dann wenig später anzugeben, dass sie nicht in Mietwohnungen bei Bekannten gewohnt hätten, sondern dass sie diese Wohnungen per Inserat gesucht hätten. Während in dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Auszug von der Krankengeschichte davon gesprochen wird, dass der Beschwerdeführer eine Operation im Bereich des rechten Schultergelenkes abgelehnt habe, behauptete er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er eine Operation am Schlüsselbein abgelehnt habe.
Während der Beschwerdeführer biem Bundesasylamt angab, dass der Überfall auf ihn am 22.07.2011 stattgefunden habe (AS 58) sprach er in der Beschwerdeverhandlung zunächst vom 22.07.2010, um dann wieder auf 2011 zu korrigieren. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt angegeben habe, dass er einen Anwalt angerufen habe und dass dieser ihm nach einiger Zeit gesagt habe, dass er ihnen nicht helfen könne, behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass glaublich seine Frau einen Anwalt angeheuert habe und dass der Anwalt angeblich so etwas gesagt habe und dass ihm angeblich der Ermittler, welcher den Fall seines Bruders behandelt hat, dies mitgeteilt habe, was jedoch, völlig unklar ist, denn warum sollte der Ermittler mehr darüber wissen, was ein Anwalt dem Beschwerdeführer oder seiner Frau gesagt hat als er selbst. Während der Beschwerdeführer angab, dass bei den ihn bedrohenden Männern zwei Männer mit Glatze dabei gewesen seien, behauptete widersprüchlich dazu seine Ehefrau, dass lediglich einer der Männer eine Glatze gehabt habe, wobei seine Frau von drei oder fünf Männern gesprochen hat und der Beschwerdeführer von 3 bis 5 Männern. Auch behauptete die Ehefrau des Beschwerdeführers gar keinen Anwalt angeheuert zu haben, sondern dass lediglich ihr Mann dies gewollt habe, sie dies jedoch nicht gemacht habe.
Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (AS 61) genau angeben konnte, dass sich auf dem Handrücken auf der rechten Seite eines der ihn bedrohenden Männer ein Spinnen-Tattoo befunden habe, verneinte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich die Frage, ob eines dieser Männer noch irgendwelche besonderen Merkmale gehabt habe.
Während der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt angab, dass die Wohnung erst am 08.10.2011 verkauft worden sei, seine Ehefrau hingegen, dass diese bereits am 10.08. verkauft worden sei.
Während der Beschwerdeführer von Bedrohungen seiner Tochter am Schulweg in der Beschwerdeverhandlung sprach, behauptete seine Ehefrau, dass jemand diese mit dem Auto habe überfahren wollen.
Wie bereits erwähnt betrafen die Unruhen in Majevka Russen und vor allem Mescheten, nicht jedoch Uiguren und sind die Angaben zum Tod des Bruders laut dem vom Bundesasylamt beigezogenen Sachverständigen XXXX ausdrücklich unrichtig und führte der Sachverständige weiter bei Kenntnis der Ländersituation äußerst plausibel - aus, dass die behaupteten Übergriffe und Drohungen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie nicht mit den Ereignissen in Majevka im Zusammenhang stünden, sondern vermutlich einen anders gelagerten, nämlich einen sozialen, wirtschaftlichen oder vor allem kriminellen Hintergrund haben dürften, wobei in diesem Zusammenhang auch die Antwort des Beschwerdeführers, ob er etwas darüber weiß, dass sein Bruder vor seiner Ermordung bereits Probleme mit organisierter Kriminalität gehabt habe, lediglich ausweichend war, nämlich dass er dies nicht sagen könne, was eine derartige durchaus lebensnah und wahrscheinlich erscheinende Deutung zumindest nicht ausschließt.
Wenn auch der Beschwerdeführer nunmehr Auszüge aus google-maps über die - zumindest teilweise - Existenz der von ihm angegebenen Wohnadressen vorlegte, so beweist dies noch nicht, dass er dort tatsächlich gewohnt hat und konnten nach den Recherchen des Sachverständigen diese Wohnadressen nicht bestätigt werden, ebenso wenig die Eigentümereigenschaft der Ehefrau des Antragstellers (interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer über Vorhalt, dass seine Ehefrau weder Eigentümerin noch Angestellte in dem Bezug habenden Frisiersalon gewesen sei, dies nicht bestritt, sondern lediglich behauptete, dass der Salon XXXXgeheißen habe...).
Was die behauptete Vergewaltigung des Beschwerdeführers betrifft so wurde eine solche in der medizinischen Befundinterpretation im Auftrage des Bundesasylamtes hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegeben Verletzung keineswegs bestätigt, mag der Beschwerdeführer im späteren Verlauf des Verfahrens wohl einen Ambulanzbericht vorgelegt haben, wonach der Analprolaps möglicherweise traumatisch bedingt ist, was jedoch auch keinen Beweis für die stattgefundene Vergewaltigung und Verletzung im Zusammenhang damit darstellt.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt ausdrücklich die Frage, ob er seine Furcht vor Verfolgung auch auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründe, verneint, um jedoch wenig später dazu im Widerspruch zu behaupten, vergewaltigt worden zu sein (AS 57 f). Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer einerseits vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass es vor seiner Entführung am 22.07. einen Überfall auf den Friseurladen seiner Frau gegeben habe (AS 58), davon jedoch zunächst in der Beschwerdeverhandlung nichts erwähnte und über Vorhalt dieses Umstandes lediglich einsilbig antwortete "Ja, es gab einen Überfall". Wie bereits erwähnt widersprechen die Angaben des Beschwerdeführers über den Tod seines Bruders im Zusammenhang mit den Unruhen in Majevka den eingeholten (und auch vom Beschwerdeführer vorgelegten) Länderberichten, wonach diese Mescheten und Russen, aber nicht Uiguren betrafen.
Wenn der Beschwerdeführer auch einige Dokumente aus dem Herkunftsland vorlegte, so beeinträchtigt der Umstand, dass die vorgelegte Kraftfahrkarte nach kriminaltechnischer Untersuchung sich als Verfälschung herausgestellt hat und der Beschwerdeführer deswegen auch wegen Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt wurde, erheblich seine persönliche Glaubwürdigkeit.
Auch als Person machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes keinen glaubwürdigen Eindruck, was außer den zahlreichen Widersprüchen auch dadurch verstärkt wurde, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach XXXX zurückkehren würde, lediglich antwortete, "erstens habe ich keine Heimstätte und dennoch würde man sich fürchten, dass sie einen bedrohen". Wenn ein Beschwerdeführer tatsächlich derart schwerwiegende Eingriffe in seine zu schützende persönliche Sphäre erlebt hat, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, würde er sich nicht bei seinen Rückkehrbefürchtungen zuerst auf einen Mangel an einer Heimstätte und dann auf seine recht abstrakte Befürchtungen beziehen, sondern naheliegender Weise auf das bereits Erlebte. Andererseits bemüht sich der Beschwerdeführer ohne Zweifel, sich in Österreich gut zu integrieren, die deutsche Sprache zu erlernen und auch in Vereinen und Institutionen mitzuarbeiten.
Zusammenfassend ist hiezu festzuhalten, was seine Fluchtgründe betrifft, diese weder durch die umfangreichen Recherchen des Bundesasylamtes bestätigt wurden noch der Beschwerdeführer in der Lage war, ein einigermaßen widerspruchsfreies konkretes, ausführliches und plausibles Vorbringen zu seinen Fluchtgründen zu erstatten, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach dem im Auftrag des Bundesasylamtes eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes sieht daher - ebenso wie das Bundesasylamt - die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig an.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 3 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz (GGF) können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. angehört hat....
Im vorliegenden Fall war der nunmehr zuständige Einzelrichter Mitglied des seinerzeit zuständigen Senates des Asylgerichtshofes (Vorsitzender Richter) und hat die Rechtssache zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört. und gehört nunmehr zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asyl-werber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus keinen der während des gesamten Verfahrens, eingeführten Länderberichten eine Gruppenverfolgung, das heißt eine Verfolgung der Uiguren nur wegen der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe XXXX ergibt (siehe auch AsylGH v. 29.03.2012, Zl. D3 415162-1/2010/15E, Asylgerichtshof vom 29.04.2013 D3 421.189-1/2011/9E u.v.a.m.)
Weiters lässt sich aus den Länderberichten ableiten, dass Personen, die besonders aktiv, insbesondere in Zusammenarbeit mit uigurischen Organisationen in China, für die uigurische Sache eintreten, einem erhöhten Gefährdungspotential unterliegen.
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben politisch überhaupt nicht aktiv war und sich auch in keiner Weise für die "uigurische Sache" engagiert hat, weder an Demonstrationen teilgenommen hat, noch Mitglied uigurischer Organisationen, wie zB. Itipak, war.
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, sind die von dem Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe nicht als glaubwürdig zu beurteilen gewesen. Ob andere Fluchtgründe, die vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden, in Wahrheit vorliegen, ist nicht weiter zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte gelegentliche Zahlungsunwilligkeit kirgisischer Fahrgäste erfüllt jedenfalls nicht das Kriterium des asylrelevante Eingriffs in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers und stellt eine bloß wirtschaftliche Diskriminierung einer Minderheit keinen Asylgrund dar (so schon VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0517) zumal auch nicht einmal der Beschwerdeführer behauptet hatte, dass ihm seine wirtschaftliche Existenzgrundlage (zur Gänze) entzogen wurde. Wie auch das Bundesasylamt bereits zu Recht ausgeführt hat, stellen die schlechten (allgemeinen) wirtschaftlichen Verhältnisse keinen in der GFK gelegenen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar, weil sie sich als allgemeine Unbill darstellen, die in derartigen Staaten von allen Staatsangehörigen in gleicher Weise hingenommen werden müssen und nicht individuell konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen sind (VwGH vom 10.02.1988, Zl. 88/01/0250, VwGH vom 09.11.1988, Zl. 88/01/0190 u. a.)
Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nummer 6 oder Nummer 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Zufolge Absatz 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer persönlichen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Ziffer 1 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 Asylgesetz 2005).
Gemäß Abs 3 leg.cit ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange die Abschiebung der Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Hinsichtlich § 57 Absatz 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH vom 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Absatz 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK unzulässig erschiene" (vgl. bereits Verwaltungsgerichtshof vom 11.03.1993, 93/18/0083; Verwaltungsgerichtshof vom 27.02.1997, 98/21/0427). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR vom 29.04.1997, H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).
Nach den obigen Feststellungen herrscht in XXXX derzeit keine Bürgerkriegssituation (mehr) und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in XXXX eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 01.10.2013, was mit dem Beschwerdeführer geschehen würde, wenn er nach XXXX zurückkehren würde, gab er an, dass er keine Heimstätte habe und dass man sich dennoch fürchten würde, dass sie einen bedrohen würden. Damit macht der Beschwerdeführer einerseits lediglich das Fehlen einer Existenzgrundlage (auf diese Frage wird unten noch unten einzugehen sein) sowie äußerst allgemeine Befürchtungen, keineswegs jedoch ein glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer aktuellen persönlichen Bedrohungssituation (im Sinne des § 50 FPG) geltend.
Wie der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, geht es ihm gut und hat er keine psychischen oder physischen Probleme, sondern ist gesund.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe Unabhängiger
Bundesasylsenat vom 15.12.1999, Zahl: 208.320/0-IX/25/99;
Unabhängiger Bundesasylsenat vom 17.07.2000, Zahl:
212.800/0-VIII/22/99; Unabhängiger Bundesasylsenat vom 12.06.2012,
Zahl: 216.594/0-VIII/22/02, Unabhängiger Bundesasylsenat vom 22.10.2004, Zahl: 227.507/0-VIII/22/02 und andere) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom 16.07.2003, 2003/01/0059; vom 09.07.2002, 2001/01/40164; vom 13.11.2001, 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vergleiche auch Verwaltungsgerichtshof vom 15.03.1989, 88/01/0339).]
Mag der Beschwerdeführer auch behauptet haben, über keinerlei Verwandte in XXXX mehr zu verfügen, so ist doch darauf zu verweisen, dass er vor seiner Ausreise (bis zu derselben) jahrelang als (zunächst angestellter und dann selbständiger) Busfahrer tätig war und dadurch in der Lage war für sich und seine Familie den notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Auch seine Frau war ihren Angaben zufolge als Friseurin tätig und könnte bei einer gemeinsamen Rückkehr zum Fortkommen der Familie beitragen. Außerdem erscheint es durchaus zumutbar, kurzfristig eine Wohnung anzumieten, wie dies der Beschwerdeführer auch für die Zeit kurz vor seiner Ausreise behauptet hat. Aus den eingeführten Länderberichten ergeben sich jedenfalls auch keine Hinweise darauf, dass Angehörigen der Minderheit der Uiguren in XXXX regelmäßig die Lebensgrundlage entzogen wären.
Es ist daher aufgrund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach XXXX in eine derart existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Zu B
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden
zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. Den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß
§ 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten kommt, oder
6. Den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär
Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter nach Österreich eingereist und lebt auch mit diesen in einem Haushalt; beide sind jedoch als Asylwerber ebenso potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wie der Beschwerdeführer und erscheint daher aus gegenwärtiger Sicht bei einer gemeinsamen Rückkehr der Beschwerdeführer kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben vorzuliegen.
Der Beschwerdeführer ist vor zwei Jahren und vier Monaten illegal nach Österreich eingereist.
Der Beschwerdeführer hat ohne Zweifel diese Zeit genutzt, mehrfach Deutschkurs zu besuchen, einen Erste-Hilfe-Kurs zu besuchen, seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit als Erntehelfer unter Beweis zu stellen sowie bei Vereinen und Institutionen (Feuerwehr, katholische Pfarre - obwohl er nach wie vor Moslem ist) mitzuarbeiten und damit insgesamt seine in Relation zu seinem Aufenthalt äußerst gute Integration darzutun. Andererseits jedoch wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig vom Bezirksgericht XXXX im Jahre 2013 wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat (allerdings bedingt auf 3 Jahre) verurteilt und hat er seinen Aufenthalt hier ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK
und Franz MATSCHER (2008) 166," ... Es wird im Ergebnis bei einer
solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Im gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (noch nicht) gegeben. Darüber hat jedoch (zu einem späteren Zeitpunkt) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu entscheiden, wo gemäß § 75 Abs. 20 vorletzter Satz die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sind, von diesem hingegen die bis dahin erfolgte allfällige noch weitere Integration des Beschwerdeführers sehr wohl zu berücksichtigen wäre.
Zu C
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
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