AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.1413372.4.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, Zl. 1307.587-BAE zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, Zl. 1307.588-BAE zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, Zl. 1307.589-BAE zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, Zl. 1307.590-BAE zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2013, Zl. 1307.591-BAE zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als kurz als "bP1" - "bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.
Die volljährigen bP1 und bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP2 - bP5.
bP1 reiste gemeinsam mit der schwangeren bP2 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in das Bundesgebiet ein und stellten diese erstmals am 30.11.2009 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte bP1 im Wesentlichen vor, dass sie Ende Oktober 2009 ihren Wehrdienst antreten hätte müssen. Sie hätte jedoch Angst, da sie Jeside sei und ihr beim Militär eine menschenunwürdige Behandlung erwarten würde. Da sie sich beim Militär nicht gemeldet habe, würde sie als Deserteur und somit als Landesverräter bezeichnet. Bei einer späteren Einvernahme gab er als weiteren Fluchtgrund an, dass ihr Bruder und dessen Frau ihnen den Sohn wegnehmen wollten, da diese keine Kinder bekommen könnten und dies so Tradition sei. bP1 hätte ihre Verwandten bei einem Gespräch darüber belauscht. Konkret habe niemand etwas gesagt oder getan.
bP2 schloss sich den Gründen an, welche bP1 schilderte.
Im weiteren Verfahrensverlauf wurde der erste Sohn (bP3) in Österreich geboren.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden in weiterer Folge mit Bescheiden des BAA vom 21.04.2010 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass die bloße Wehrdienstverweigerung nicht unter die GFK zu subsumieren und deshalb eine Asylgewährung ausgeschlossen sei. Auch die drohende Bestrafung wegen Nichtbefolgung des Musterungsbefehles könne nicht zu einer Asylgewährung führen, zumal es sich beim Militärdienst um eine Staatsbürgerpflicht eines jeden Bürgers handle. Den übrigen Ausführungen bezüglich der Kindeswegnahme durch Verwandte konnte das Bundesasylamt hingegen kein Glauben schenken und stützte diese Ansicht auf die zahlreich aufgetretenen Widersprüche sowie auf die großteils sehr vagen und oberflächlichen Ausführungen zu den vorgebrachten Ereignissen. Selbst bei hypothetischer Annahme, dass der BF tatsächlich Probleme mit einer Familie gehabt hätte, so wäre dieser Sachverhalt ebenfalls nicht asylrelevant, da es sich hierbei um private Probleme handle und nicht um eine Verfolgung von staatlicher Seite. Auch könne nicht angenommen werden, dass die armenischen Behörden generell nicht willens oder fähig wären, effektiven Schutz gegen Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu bieten.
Im Rahmen der Refoulementprüfung führte das Bundesasylamt begründend aus, dass aus näher dargelegten - auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden - Gründen keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass die bP bei einer Rückkehr nach Armenien einerseits Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass einerseits die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen sei und andererseits kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 05.05.2010 durch die rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurden darin Verfahrensmängel des BAA gerügt, da nicht auf das Fluchtvorbringen eingegangen worden sei und nichts ermittelt worden sei. Zum Zwecke der individuellen Ermittlungen wurde von den Rechtsvertretern die Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen zur Überprüfung des Vorbringens der bP beantragt.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.09.2010 wurden die Beschwerden gemäß § 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
I.1.2. In der Folge stellten bP1 - bP3 in Frankreich einen weiteren Asylantrag unter anderem Namen.
In Frankreich wurde ein weiteres Kind (bP4) von bP1 und bP2 geboren.
Die bP wurden gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Dublin II VO am 20.7.2011 aus Frankreich nach Österreich überstellt.
Am 21.7.2011 stellte den die bP1 und bP2, sowie bP3 und bP4 beim Bundesasylamt (BAA) (weitere) Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie wiederum einen anderen Namen als im Erstverfahren bzw. im Verfahren in Frankreich an.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte bP1 im Wesentlichen vor, dass sie keine neuen Fluchtgründe hätten und sich diese ausschließlich auf jene im Erstverfahren beziehen würden. So möchte bP1 nicht den Wehrdienst ableisten und befürchte weiters, dass die Eltern von bP1 und bP2 das Kind wegnehmen und ihrem Bruder geben würden, da dessen Ehe kinderlos wäre. Außerdem hätte der Vater die Eheschließung nicht verziehen, da er damit nicht einverstanden gewesen wäre. Auch würde bP1 vermutlich vom Vater der Ehefrau umgebracht werden, da auch dieser mit der Eheschließung nicht einverstanden gewesen wäre.
bP2 schloss sich wiederum den Gründen von bP1 an.
In Bezug auf die Kinder von bP1 und bP2 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Gründe der Antragstellung aus den Gründen der Eltern ergeben.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA vom 01.09.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Gründe, welche die bP1 und bP2 zur Ausreise aus Armenien bewogen hätten, bereits im ersten Asylverfahren in zwei Instanzen geprüft und einer Entscheidung unterzogen wurden. Eine neuerliche Auseinandersetzung erübrige sich daher. Dies insbesondere dadurch, da den bP1 und bP2 lt. eigenen Aussagen zwischenzeitlich nicht mehr nach Armenien zurückgekehrt wären. Soweit sie noch vorbrachten, dass sie vermutlich vom Schwiegervater bei einer Rückkehr umgebracht werde, wurde ihr die Glaubwürdigkeit versagt. Generell wurde die Glaubwürdigkeit auch dahingehend in Zweifel gezogen, da sie bisher in sämtlichen Verfahren verschiedene Namen und in Frankreich auch ein anderes Geburtsdatum verwendeten.
Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass die bP bei einer Rückkehr nach Armenien, einerseits Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass einerseits die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen sei und andererseits kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege.
In Bezug auf die Kinder der bP1 und bP2 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.
Gegen diese Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.9.2011 durch den Vertreter der Caritas innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des AGH, GZ. E11 413.366-2/2011/5E abgewiesen wurde.
I.1.3. Am 19.04.2012 stellten die bP1 - bP4 weitere Anträge auf internationalen Schutz bei der PI Traiskirchen. Anlässlich der zu diesem Zweck durchzuführenden niederschriftlichen Einvernahmen von bP1 und bP2 vor einem Organwalter der Sicherheitsexekutive (Erstbefragung), wurden sie zu ihren persönlichen Daten, dem Reiseweg und den Ausreisegründen befragt, wobei sie hierbei folgende Angaben machten (auszugsweise Wiedergabe der Angaben der bP1):
"... Nach dem negativen Abschluss meines ersten Verfahrens bin ich, mit meiner Frau und meinem älteren Sohn nach Frankreich gefahren. Dort haben wir einen Asylantrag gestellt. Am 20.07.2011 wurde ich nach Österreich zurückgestellt, danach stellte ich einen weiteren Antrag in Österreich, dieser wurde auch negativ entschieden. Ich möchte jetzt meine wahren Fluchtgründe angeben. Bis jetzt hatte ich immer Angst. Ich bin Jeside und meine Lebensgefährtin gehört einer anderen ethnischen Gruppe an, sie ist, ein "Sche[i]ch". Das ist eine andere Konfession des Jesidentums, das ähnelt mehr dem Islam. Es ist bei uns traditionell verboten untereinander zu heiraten. Im Falle einer Rückkehr werden wir beide mit dem Tod bestraft.
...
F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können?
A: Nein. Ich habe heute zwar nichts mit, ich ersuche sie, mir eine kurze Frist einzuräumen, damit ich ein Dokument vorlegen kann. Ich würde die Geburtsurkunde meiner Frau im Original und eine Kopie meines armenischen Reisepasses vorlegen.
F: Warum haben Sie diese Dokumente bislang noch nicht vorgelegt?
A: Das ist sich zeitmäßig nicht ausgegangen. In meinem ersten Verfahren haben wir falsche Namen angegeben und erst jetzt haben wir unsere echten Namen angegeben und daher kann ich jetzt die oben erwähnten Dokumente vorlegen. (Anm: AW wird aufgefordert die Dokumente unverzüglich vorzulegen bzw. spätestens bei der nächsten Einvernahme vor dem Bundesasylamt mitzubringen).
F: Warum haben Sie falsche Namen angegeben?
A: Ich hatte Angst die richtigen Namen anzugeben. Die Angst hatte ich nicht vor den österreichischen Behörden sondern vor den Jeziden und den "Sche[i]ch", welche hier leben.
F: Welche "Sche[i]ch" leben hier und was meinen Sie damit?
A: Ich weiß gar nicht, ob es hier Sche[i]ch gibt oder nicht, ich habe gegen die Regel meiner Religion verstoßen und hatte Angst vor den Jeziden und den Sche[i]ch und habe deswegen bei meiner Erstantragsstellung in Österreich unrichtige Angaben gemacht. Meine ganzen Fluchtgründe sind gelogen.
F: Möchten Sie betreffend die bei der Erstbefragung getätigten Angaben etwas berichtigten oder ergänzen?
A: Nein. Alles ist richtig.
...
F: Womit bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
A: Die Caritas unterstützt uns.
F: Sprechen Sie bereits Deutsch?
A: Ja, ich verstehe nicht so gut Deutsch.
F: Haben Sie in Österreich Eigentum oder Besitz (direkte Frage)?
A: (Aw antwortet auf Armenisch.) Können Sie etwas lauter sprechen.
Anm: Frage wird wiederholt:
A: Österreich. (Aw antwortet auf Armenisch.) Das verstehe ich nicht.
F: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte oder leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Nur meine Lebensgefährtin und meine beiden minderjährigen Kinder. Mein Bruder lebt in Frankreich, ich habe aber zu ihm keinen Kontakt.
(Weitere gemeinsame Befragung von bP1 und bP2 [Antworten als A1 und A2 benannt]).
F: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte oder leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A1: Mein Bruder lebt in Frankreich. Hier ist meine Familie.
A2: Nein, nur meine Familie.
...
A1: Man wollte uns bereits zweimal nach Armenien abschieben. Für uns ist es leider nicht möglich in Armenien zu leben. Wir haben in der Heimat gegen unsere Religion und unsere Traditionen verstoßen. Die jezidische Gemeinschaft und die Sche[i]ch-Gemeinschaft sind gegen uns. Sie sind gegen uns, nachdem sie erfuhren, dass meine Lebensgefährtin schwanger war und wir aus der Heimat geflüchtet sind. Meine Lebensgefährtin war mit einem Sche[i]ch verlobt gewesen. Somit haben wir in der Heimat gegen mehrere Sitten verstoßen. Es gab für uns keine andere Möglichkeit. Wir mussten das Land verlassen. Der Vater meiner Lebensgefährtin ist reich und auch sehr mächtig. Wenn ich in der Heimat geblieben wäre, dann hätte er mich entweder persönlich oder durch jemand anderen töten lassen. Nach unserer Flucht haben Sie zweimal meinen Bruder in Armenien angegriffen. Sie wollten ihn töten. Letztmalig haben sie ihn Ende 2010 angegriffen. Nach dem letzten Attentat haben die Schechs das Geschäft, welches wir gepachtet und wir selbst geführt haben, niedergebrannt. Vor den beiden Attentaten auf meinen Bruder ist der Vater meiner Lebensgefährtin gemeinsam mit anderen Sche[i]chs zu uns nach Hause gegangen und sie haben meinen Vater und meinen Bruder gewarnt. Sie sagten, ich sollte auf jeden Fall zurückkommen, ansonsten wird der ganzen Familie etwas passieren. Wann genau diese Warnung geschehen ist kann ich nicht sagen. Ich kann nur sagen, dass sowohl die Warnung als auch die beiden Attentate und die Brandlegung innerhalb eines Monats erfolgten.
A2: Ich kenne meinen Vater, er ist sehr streng und Traditionsverbunden und ich weiß ganz genau, dass er mich gegen diesen Verstoß bestrafen wird. Er wird meine Kinder nicht als Schech anerkennen. Mein Schwager auf den das Attentat verübt wurde ist nach Frankreich geflüchtet. Nicht einmal er möchte zu uns einen Kontakt haben. Für meine Kinder ist es deswegen auch sehr gefährlich, wenn sie nach Armenien zurückkehren.
F: Warum haben Sie bislang diesen Sachverhalt nicht vorgetragen?
A1: Als ich erstmalig nach Österreich kam hatte ich eine so große Angst, daher gab ich nicht einmal unseren richtigen Namen bekannt. Ich wusste nicht was für ein Land Österreich ist und ich wusste nicht, ob es hier Jeziden gibt vor denen wir Angst haben sollten. Sie können unsere wahren Gründe, die wir erst jetzt angeben überprüfen, sie werden feststellen können, dass alles stimmt was wir angeben. Ich war in Armenien weder in einer schlechten wirtschaftlichen Lage noch bin ich von den Armeniern geflüchtet. Mein Bruder und ich führten ein Lebensmittelgeschäft und verkauften Zigaretten.
A2: Ich ersuche sie, uns noch eine Chance zu geben.
Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen, Feststellungen der Berichte zu Armenien nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des Bundesasylamtes zur dortigen Lage ableitet. Durch die Dolmetscherin werden die aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes, insbesondere zur Allgemeinen Lage, Rückkehrfragen, Minderheiten, Rechtsschutz, Versorgung vorgelesen.
F: Wollen Sie hierzu etwas sagen?
A1: Das was sie mir vorgelesen haben, betrifft den Staat Armenien. Das hat mit mir nichts zu tun. Ich habe ein Religions- und Traditions- und Sittenproblem. Ich könnte mich an die Polizei wenden, es kann auch sein, dass uns die Polizei einigermaßen helfen könnte. Früher oder später würden wir aber von unseren Verfolgern bestraft werden, da uns die Polizei nicht ewig schützen kann. Vor zwei oder drei Monaten hatten wir überlegt zurückzukehren und irgendwo in Armenien für uns alleine ein ruhiges Leben anzufangen. Ich habe nur Kontakt zu meinem Onkel mütterlicherseits. Er hat mich angerufen und ich habe ihn von meinem Vorhaben zurückzukehren erzählt. Er hat mich aber gewarnt nicht zurückzukehren. Er sagte zu mir, wenn ich jemals wieder den Fuß in Armenien setze dann werde ich durch die Schech getötet.
A2: Mich hat niemand in Armenien verfolgt, ich hatte keine Probleme mit den Armeniern und dem armenischen Staat. Ich flüchtete vor meiner religiösen Tradition.
F: Aus Ihren angegebenen familiären, privaten Verhältnissen und der Dauer Ihres Aufenthalts kann nicht abgeleitet werden, dass eine Ausweisung Ihrer Person auf Grund gewichtiger familiärer oder Privater Interessen - wie etwa eines Pflegebedürfnisses - unzulässig wäre. Wollen Sie diesbezügliche Angaben oder Ergänzungen machen?
A1: Wenn sie uns mit der ganzen Familie nach Armenien abschieben, dann wird unsere gesamte Familie in Armenien vernichtet.
A2: Ich schließe mich meinem Mann an.
Vorgelegte Beweismittel:
Kopie der Geburtsurkunde von [bP1] (Kopie der Kopie zum Akt)
Dem Rechtsberater wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Der RB beantragt auf Hinblick der theoretischen Möglichkeit der Duldung der Familie von einer Ausweisung abzusehen.
Der Rechtsberater hat keine weiteren Fragen oder Anträge.
F: Wollen Sie noch andere/sonstige Angaben machen oder Ihre Vorbringen ergänzen?
A1: Ich ersuche sie, uns eine Möglichkeit zu geben hier in Ruhe leben zu können.
A2: Ich habe denselben Wunsch wie mein Lebensgefährte.
F: Konnten Sie der Einvernahme bzw. meinen Fragen folgen und sich konzentrieren?
A1: Ja.
A2: Ja.
...."
Ansonsten schloss sich bP2 wiederum den Gründen von bP1 an und wurde in Bezug der Gründe der Kinder auf die Gründe der Eltern verwiesen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.06.2012, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführers gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 27.06.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Beschwerdeschreiben wird ausgeführt, dass sich der Sachverhalt mittlerweile maßgeblich gegenüber der ersten rechtskräftigen Entscheidung geändert hätte. So hätte der Onkel der bP1 am Telefon gesagt, dass sie (Familie der bP1) in Armenien große Probleme hätte. So würde der Vater einen immer größeren Einfluss nehmen, den er auch gegen sie zur Verfolgung einsetzen würde. Außerdem hätte der Onkel geschildert, dass der Vater der Lebensgefährtin und der Ex-Verlobte mit Blutrache gedroht und gemeint hätten, dass sie dafür Sorge tragen würden, dass die Behörden sie einsperren, da bP1 einer anderen Konfession des Jesidentums angehöre und gar nicht mit der Lebensgefährtin zusammen sein dürfte. Da dafür keine Beweise beigeschafft werden können, jedoch ohne Zweifel nicht ausgeschlossen werden kann, dass bP1 und die Familie in Armenien keiner Bedrohung ausgesetzt wären, wäre Asyl zu gewähren.
Es wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid zu beheben.
Die Beschwerden wurden gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF mit Erkenntnissen vom 24.9.2012 als unbegründet abgewiesen. Hierbei führte der AsylGH ua. aus:
"...
3.7. Der BF begründete seinen nunmehrigen Antrag mit einem Sachverhalt, welcher bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses des AGH vom 12.01.2012, Zl. E11 413.366-2/2011/5E, erfasst ist. Dies wird vom BF einerseits im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausdrücklich vorgebracht und ergibt sich aus dem sonstigen Vorbringen des BF. Auch aus den amtswegigen Ermittlungen ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine anderen Hinweise. Der Asylgerichtshof teilt daher die Ansicht des Bundesasylamtes, dass die Angaben des BF nicht geeignet sind, den Sachverhalt derart zu lagern, dass eine andere Entscheidung getroffen hätte werden müssen.
3.8. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Onkel hätte am Telefon gesagt, dass sie (Familie) in Armenien große Probleme hätten, so würde der Vater einen immer größeren Einfluss nehmen, den er auch gegen sie zur Verfolgung einsetzen würde und außerdem hätte der Vater der Lebensgefährtin und der Ex-Verlobte mit Blutrache gedroht und gemeint, dass sie dafür Sorge tragen würden, dass die Behörden sie einsperren, da der BF einer anderen Konfession des Jesidentums angehöre und gar nicht mit der Lebensgefährtin zusammen sein dürfte, ist vom Gerichtshof festzustellen, dass über dieses Vorbringen schon in den vorherigen Verfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass dieses Beschwerdevorbringen einen Widerspruch in sich trägt, wird doch einerseits nunmehr darauf verwiesen, dass der Vater und der Ex-Verlobte der Lebensgefährtin mit Blutrache drohen, andererseits jedoch diese (Vater und Ex-Verlobte) davon sprechen, dass sie dafür sorgen würden, dass der BF wegen konfessioneller Weise von den Behörden eingesperrt werden würde. Wenn in der Beschwerde moniert wird, das BAA hätte nicht berücksichtigt, dass der BF am 19.4.2012 angegeben habe, dass er Jeside und seine Lebensgefährtin der Glaubensrichtung der Sche[i]ch angehören würde, ist vom Gerichtshof festzustellen, dass auch darüber bereits im rechtskräftigen Verfahren abgesprochen wurde. So ist insbesondere auf die Aussage des BF in seiner EV am 11.8.2011 zu verweisen, wo er angab, seit Juni 2009 traditionell verheiratet zu sein und dass bei der traditionellen Eheschließung "seine Eltern, die Eltern seiner Frau, sein Bruder mit seiner Frau, drei Scheichs und die Nachbarn" anwesend gewesen wären. Dies wurde auch in der Folge vom BAA bzw. AGH entsprechend gewürdigt, sodass nun neuerlich kein neuer Sachverhalt ersichtlich ist. Unabhängig davon ist festzustellen, dass in Armenien die Religionsfreiheit in Art. 26 verfassungsrechtlich garantiert ist und auch aus den aktuellen Länderfeststellungen - die dem BF auch zur Kenntnis gebracht wurden - ersichtlich ist, dass diese Freiheit im allgemeinen respektiert wird. So wird berichtet, dass in Armenien religiöse Minderheiten keiner systematischen Diskriminierung ausgesetzt wären, auch wenn sporadische Berichte über ungerechtfertigte Behandlung vorkommen. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass auch in anderen (Rechts‑)Staaten religiöse Minderheiten nicht immer die gleiche Behandlung erfahren, wie Angehörige größerer Glaubensgemeinschaften. Im Übrigen steht es dem BF bei Übergriffen frei, sich an die do. Sicherheitsbehörden um Schutz und Hilfe zu wenden. Dass diese dazu auch bereit sind, ist ebenfalls den aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen.
Wenn in der Beschwerde auch angeregt wird, es wäre eine Berufungsverhandlung anzuberaumen, ist festzuhalten, dass der BF in seinen bisherigen Verfahren umfassende Gelegenheit hatte, sein Vorbringen entsprechend darzulegen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einem anderen Ergebnis führen würde, wurde doch auch in der Beschwerde angeführt, dass es schwierig sei, stichhaltige Beweise zu liefern.
Abschließend ist auch noch festzuhalten, dass dem BAA beizupflichten ist, wenn dieses feststellt, dass es nicht glaubwürdig wäre, wenn der BF die nunmehr geltend gemachten Asylgründe im Erst- bzw. Zweitverfahren deshalb nicht ins Treffen führte, da er Angst gehabt habe "Als ich erstmalig nach Österreich kam hatte ich eine so große Angst, daher gab ich nicht einmal unseren richtigen Namen bekannt. Ich wusste nicht was für ein Land Österreich ist und ich wusste nicht, ob es hier Jeziden gibt vor denen wir Angst haben sollten". Warum sich der BF dann gerade hilfesuchend an die österreichischen Behörden gewandt und trotzdem bewusst asylrelevante Umstände verschwiegen habe, ist auch vom Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. Auch wäre er mehrmals ausdrücklich über die Folgen falscher Angaben sowie den Umstand, dass seine Antworten auf die Fragen die Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes sind, aufmerksam gemacht worden. Letztlich erweisen sich die nunmehr geltend gemachten Fluchtgründe auch als viel zu unkonkret, als dass die für einen glaubhaften Kern geforderte Dichte an Sachverhaltssubstrat bei Weitem nicht gegeben ist, zumal weiterhin ein Sachzusammenhang zu seinen bisherigen unglaubwürdigen, nicht asylrelevanten Angaben vorliegt. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF ist noch festzustellen, dass die armenischen Behörden sehr wohl in der Lage sind, dem BF und seiner Familie Schutz angedeihen zu lassen. Dies wurde auch vom BF nach Bekanntgabe der aktuellen Länderfeststellungen ausdrücklich erklärt. Wenn der BF ergänzend beifügt, dass die Polizei ihn nicht ein ganzes Leben schützen könne, so trifft dies nicht nur in Armenien sondern auch auf jeden anderen Rechtsstaat zu.
..."
Die bP wurden über ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen belehrt. Diese Ausreiseverpflichtung wurde seitens der bP ignoriert und sie hielten sich in weiterer Folge nicht rechtmäßig im Bundegebiet auf.
I.1.4. Am 01.10.2012 stellen die bP beim Bundesasylamt weitere Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 (in Bezug auf bP1 und bP2 bereit der vierte Antrag).
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.03.20137 die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruch I). Gleichzeitig wurden die bP gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr.100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen und die Durchführung der Ausweisung wurde gemäß § 10 Absatz 3 AsylG bis 18.07.2013 aufgeschoben (Spruch II).
Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs mit 28.03.2013 in Rechtskraft.
I.1.5.1. Am 07.06.2013 brachte die bP1 und bP2 nunmehr ihren fünften Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Ebenso wurden für die minderjährigen bP3 und bP4 weiterer Folgeanträge und für die in der Zwischenzeit geborene bP5 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
-Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung gab bP1 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.06.2013 Folgendes an:
"F: Sie haben in Österreich bereits unter den Zahlen XXXX einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen?
A: Ja.
F: Wenn ja: Aus welchem Grund?
A: Nachdem mein erstes Verfahren unter der Zahl XXXX in Österreich negativ entschieden worden ist, habe ich und meine Familie aus Angst vor der Abschiebung in meine Heimat Österreich verlassen und reisten nach Frankreich. Dort stellten wir einen Asylantrag.
F. Wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten?
A: In Frankreich hielt ich mich ca. 10 Monate in XXXX auf.
F: Sind Sie in Ihre Heimat zurückgekehrt?
A: Nein.
F: Warum sind Sie wieder nach Österreich zurückgekehrt?
A: Nach der negativen Asylentscheidung in Frankreich wurden ich und meine Familie per Flug in Begleitung nach Österreich zurückgeschickt.
F: Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert?
Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.
A: Unser drittes Kind kam am XXXX zur Welt. Aus diesem Grund stellen wir, das heißt die gesamte Familie einen neuerlichen Asylantrag.
Belehrung: Ihr Verfahren zu AIS-Zl XXXX wurde bereits rechtskräftig entschieden. In Österreich kann über eine Sache nur ein Mal entschieden werden.
Somit sind für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides (= Abschluss Ihres Vorverfahrens) und dem heutigen Tag entstanden sind.
F: Haben Sie neue Gründe? Welche? (unbedingt auszufüllen)
A: Meine ursprünglichen Fluchtgründe, welche ich bei meinem ersten Asylverfahren angab, gelten nach wie vor. Es hat sich folgendes geändert. Ich habe jetzt drei Kinder, deren Zukunft in Armenien ungewiss ist. Im Falle einer Rückkehr in mein Heimatland wird meine Lebensgefährtin mit hundertprozentiger Sicherheit umgebracht, weil sie gegen die Religion verstoßen hat, in dem sie als Scheich (phon.) mich einen Jesiden als Lebensgefährten ausgesucht hat. Außerdem ist die Zukunft meiner Kinder ungewiss.
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich würde bei der Ankunft am Flughafen Armenien von der Polizei festgenommen und der Militärbehörde übergeben werden. Es ist nämlich so. Ich habe noch keinen Militärdienst in Armenien abgeleistet und daher gelte ich als Deserteur. Aus diesem Grund müsste ich 2 Jahre den normalen und 2 Jahre einen Strafwehrdienst leisten.
F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?
A: Nein.
F: Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?
A: Ja.
F: Wenn ja, mit welchen und weshalb
A: Ich müsste insgesamt 4 Jahre Militärdienst in meiner Heimat leisten und in dieser Zeit könnte ich meine Familie nicht ernähren.
F: Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?
A: Durch die Geburt meiner Kinder hat sich die Situation grundlegend negativ verändert.
F: Warum stellen Sie erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag?
A: Ich wollte die Geburt des dritten Kindes abwarten.
F: Wann wurde Ihnen der vorgesehene Abschiebetermin mitgeteilt?
A: Meiner Familie wurde nie ein Abschiebtermin mitgeteilt.
F: Sonstige sachdienliche Hinweise
A: Nachweislich ist, dass in Armenien Militärdienstverweigerer im Gefängnis landen und dass für Gewissensverweigerer keine Alternative besteht. Außerdem wird keine Rücksicht auf die Familienangehörigen genommen.
..."
- Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurde bP1 am 13.11.2013 von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
"F: ... Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage die
heutige Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
...
F: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie derzeit Medikamente? Leiden Sie an einer Krankheit?
A: Ich habe Probleme im Kopf und habe einen Operationstermin für Jänner 2014. Ich bin in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente.
F: Haben Sie ärztliche Unterlagen?
A: Ich habe nur eine Terminbestätigung für XXXX.2014. Die anderen Unterlagen sind beim Arzt.
F: Bei welchem Arzt sind die anderen Unterlagen?
A: Ich weiß es nicht. Die Unterlagen sind im Landeskrankenhaus XXXX, bei welchem Arzt weiß ich nicht. Ich war auch bei einer Untersuchung in XXXX. Alle Unterlagen sind jedoch in XXXX.
F: Wo waren Sie in XXXX?
A: In der XXXX, ich machte dort ein Röntgen. Es war kein Krankenhaus.
F: Seit wann haben Sie die Probleme mit dem Kopf?
A: Seit fast siebeneinhalb Jahren.
F: Welche Probleme haben Sie mit dem Kopf?
A: Ich habe ständig Geräusche im Kopf und manchmal wird mir schwarz vor Augen. Manchmal habe ich auch Kopfschmerzen. Mir wurde gesagt, dass ich diese Operation brauche, weil mein Knochen dunkel bzw. verfärbt ist. Am XXXX.2014 werde ich wahrscheinlich operiert.
F: Sie werden hiermit aufgefordert ärztliche Unterlagen bezüglich Ihrer gesundheitlichen Probleme dem Bundesasylamt innerhalb von zwei Wochen vorzulegen.
A: Okay.
F: Welche Medikamente nehmen Sie?
A: Mexalen, Paracetamol.
F: Nehmen Sie diese täglich?
A: Ja, je nachdem wie ich fühle. Manchmal nehme ich eine Tablette täglich, manchmal zwei. Der Arzt sagte mir, dass ich diese Tabletten nur nehmen soll bzw. muss, wenn ich Kopfschmerzen habe.
F: Nahmen Sie diese Tabletten auch in Armenien?
A: Nicht die gleichen, sondern andere.
F: Hatten diese somit einen anderen Namen und die gleiche Wirkung?
A: Ja, sie hatten einen anderen Namen und die gleiche Wirkung.
...
F: Mit wem wohnen Sie im gemeinsamen Haushalt?
A: Mit meiner Frau und meinen Kindern.
F: Wovon leben Sie in Österreich?
A: Ich befinde mich in Grundversorgung.
F: Kann jemand für Sie eine Verpflichtungserklärung (das heißt, dass jemand für die Kosten während Ihres Aufenthalts in Österreich aufkommt) abgeben?
A: Nein.
F: Halten Sie sich seit Ihrer Rücküberstellung aus Frankreich immer in Österreich auf?
A: Ja.
F: Wann waren Sie das letzte Mal in Armenien?
A: Vor vier Jahren.
F: Somit im Jahre 2009 als Sie danach nach Österreich reisten?
A: Ja.
F: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule oder einen Kurs besucht?
A: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs in der Unterkunft wo ich wohne.
F: Besuchten Sie vorher auch einen Deutschkurs?
A: Ja.
F: Welches Niveau erreichten Sie?
A: Ich schaffte A1 und meine Frau A2.
Anmerkung: Dem AW wird mitgeteilt, dass er das entsprechende Zertifikat dem Bundesasylamt gemeinsam mit den ärztlichen Unterlagen vorzulegen hat.
F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
A: Ich schrieb an die Gemeinde wo ich wohne, dass ich eine Beschäftigung annehmen möchte, wenn sie eine haben. Dem Pensionsinhaber helfe ich bei einigen Reinigungsarbeiten.
F: Sind Sie vorbestraft?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein in Österreich?
A: Nein.
F: Woher wissen Sie, dass Ihre Eltern in Russland sind?
A: Ich erfuhr dies von meinem Onkel mütterlicherseits. Ich rief diesen an und fragte ihn wie es meinen Eltern gesundheitlich geht und sagte er mir, dass sie sich in Russland befinden.
F: Seit wann sind diese in Russland?
A: Etwa ein Jahr und vier Monate.
F: Was machen diese dort?
A: Das weiß ich nicht.
F: Warum kontaktierten Sie überhaupt den Onkel mütterlicherseits?
A: Ich sprach seit längerer Zeit nicht mit meinen Eltern und deshalb rief ich den Onkel an und fragte ihn nach meinen Eltern.
F: Warum reisten Ihre Eltern nach Russland?
A: Sie hatten Probleme mit meinen Schwiegereltern.
F: Welche Probleme hatten Ihre Eltern mit den Schwiegereltern?
A: Meine Frau ist die Tochter eines Sche[i]chs und ich wollte nicht den Militärdienst ableisten. Aus diesem Grund flüchteten wir aus Armenien. Meine Frau war mit einem anderen verlobt gewesen. Meine Eltern wussten nicht, dass ich in meine Frau verliebt bin. Ich sagte meiner Frau, dass mich meine Eltern außer Landes bringen möchten, weil ich nicht zum Militär wollte. Ich sagte zu ihr, dass sie mit mir fliehen soll und sie akzeptierte es. Wir durften nicht zusammen sein aufgrund unserer verschiedenen Religionen. Sie ist eine Sche[i]ch und ich bin Jeside. Meine Frau und ich sind Jesiden, jedoch ist sie noch eine Sche[i]ch und dürfe diese nur einen Sche[i]ch heiraten. Sche[i]ch haben eigene Traditionen und Sitten wie die anderen.
F: Brachten Sie dieses Problem mit den Schwiegereltern und dem Militärdienst bereits in Ihren bisherigen Asylverfahren vor?
A: Ja. Das Problem mit den Schwiegereltern aber erst im Jahre 2011.
...
F: Seit wann ist Ihr Bruder in Frankreich?
A: Seit etwas mehr als zweieinhalb Jahren.
F: Warum fuhr dieser nach Frankreich?
A: Als ich mit meiner Frau aus Armenien floh, hinterließ sie ein Schreiben, dass sie mit mir floh. Ihr Vater gab meinem Vater eine Frist, dass ich meine Frau zurückbringen müsse. Da ich dies nicht tat, wurde mein Bruder eines Tages auf der Straße festgehalten und konnte er flüchten. Ein anderes Mal kamen sie zu uns nach Hause. Nach dem Läuten öffnete mein Bruder die Tür und wollten sie ihn umbringen. Wieder schaffte er es zu fliehen. Aus diesem Grund ging er von zu Hause weg und versteckte sich woanders. Mein Schwiegervater drohte meinem Vater, dass entweder er oder mein Bruder umgebracht werden, wenn ich meine Frau nicht zurückbringe.
...
F: Warum stellten Sie neuerlich mittlerweile einen fünften Asylantrag?
A: Wegen der Geburt meines dritten Kindes.
F: Gibt es sonst noch Gründe für die Asylantragstellung abgesehen von der Geburt des dritten Kindes?
A: Nein.
F: Warum soll die Geburt Ihres dritten Kindes einen Grund für die Asylantragstellung darstellen?
A: Mein vierter Asylantrag war schon abgeschlossen. Ich wartete die Geburt meines dritten Kindes ab und stellte dann neuerlich einen Asylantrag.
F: Warum stellten Sie den Asylantrag für Ihr drittes Kind?
A: Damit die gesamte Familie Asyl bekommt, weil wir kein Asyl haben.
F: Hat Ihr drittes Kind eigene Asylgründe?
A: Da wir in Österreich leben, müsste das Kind Asyl bekommen.
F: Welche Asylgründe machen Sie für Ihr drittes Kind geltend?
A: Ich stellte noch einmal den Asylantrag für die ganze Familie.
F: Welche Asylgründe haben Sie?
A: Wie kann ein neugeborenes Kind in Österreich leben, wenn es kein Asyl hat?
...
F: Seit wann sind Sie in Behandlung mit dem Kopf?
A: Ich hatte schon in Armenien diese Probleme. In Österreich bin ich schon seit vier Jahren in Behandlung.
...
F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie alle Gründe für die neuerliche Asylantragstellung vorgebracht?
A: Ja. Ich möchte nur noch angeben, warum ich nicht zum Militär möchte. Es gibt noch Krieg und wird immer wieder geschossen. Falls ich als Jeside zum Militär gehe, werde ich an die Front geschickt, obwohl mir ein Daumen fehlt. Wenn man in einer Gruppe der einzige Jeside ist, werden die Jesiden gezwungen an der Front zu sein. Ich will nicht sterben. Ich möchte auch niemanden umbringen, dies ist gegen meine Religion. Falls sich jemand weigert an die Front zu gehen, wird dieser gefoltert und diesem gesagt, dass er nicht etwas Besseres ist. Man wird brutal zusammengeschlagen. Ich bin jetzt vier Jahre weg. Wenn ich zurückkehre, werde ich vier Jahre ins Gefängnis kommen und werden mir meine Kinder weggenommen bzw. von jemandem anderen adoptiert, weil meine Frau Sche[i]ch ist. Weder meine Familie noch die Familie meiner Frau werden meine Kinder nehmen, vielmehr werden die Kinder von der armenischen Regierung adoptiert. Im Falle einer Rückkehr werde ich zum Militär geschickt und bin ich mir nicht sicher, ob ich lebend zurückkomme.
...
bP2 bestätigte wiederum die seitens bP1 vorgebrachten ausreisegründe und wurden in Bezug auf die minderjährigen bP3 - bP5 auf die Gründe der Eltern verwiesen.
bP2 leide an psychischen Problemen und hätte Probleme mit den Nerven. Sie nehme Medikamente und sei bei einem ihr namentlich nicht bekannten Orthopäden in Behandlung. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hierzu wurde dies seitens bP2 im Verfahren nicht bescheinigt.
Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme wiederholten die bP im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbeingengen. In Bezug auf bP1 wurden ärztliche Bescheinigungen vorglegt, wonach ein Verdacht auf beidseitige Otosklerose bestehe. Aufgrund dieser Erkrankung können Missverständnisse bei der Kommunikation mit bP1 auftreten.
In Armenien bestehe kein Wehrersatzdienst.
bP1 sei aufgrund der Beeinträchtigung des Gehörs und des Fehlens des Daumens an der rechten Hand handwerklich eingeschränkt. In Armenien hätte sie als Viehzüchter gearbeitet und sei aufgrund des Fehlens sonstiger beruflicher Erfahrung nicht in der Lage, für ihre Familie zu sorgen.
Mangels medizinischen Fachwissens könne sie nicht -wie vor der belangten Behörde angegeben- nicht wissen, ob die Medikamente, welche sie in Armenien einnahm, dieselbe Wirkung hätten, wie jene, die sie in Österreich beschrieben bekam.
Die bP2 sind bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und können hierbei auf die bereits beschriebenen Erfolge verweisen. bP2 sei bei der Erziehung der Kinder, welche sich nett verhielten vorbildlich.
bP1 und bP2 wären [Anm. nach ihren Angaben zwar traditionell aber nicht staatlich verheiratet und] gewillt, die staatlich anerkannte Ehe in Österreich nachzuholen, sobald sich hierfür die Gelegenheit biete.
Ebenso sei bP1 den Kindern ein gutes Vorbild. Sie schrecke nicht davor zurück, jegliche Arbeit durchzuführen und sei sich für keine Arbeit zu schade. Sie verrichte in der Unterkunft Reinigungsarbeiten und hätte sich auch in der Gemeinde zu Arbeiten gemeldet. Sie demonstriere ihren Willen zur Leistung eines Betrags zum Allgemein- und Gemeindewohl sowie den Willen zur Integration am Arbeitsmarkt.
I.1.5.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
I.1.5.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes an:
"Sie gaben als Grund für die fünfte Asylantragstellung an, dass Sie nicht nach Armenien zurückkehren möchten. Die Gründe hiefür hätten Sie bereits in Ihren ersten vier Asylverfahren vorgebracht und hätte sich an diesen nichts geändert. Die Gründe, warum Sie nicht nach Armenien zurückkehren möchten, sind, weil Sie Ihren Militärdienst nicht ableisten wollen. Weiters hätten Sie Ihre Frau traditionell gegen den Willen Ihrer Schwiegereltern geheiratet. Diese wäre die Tochter eines Sche[i]chs und dürfe nur einen Sche[i]ch heiraten.
Bezüglich Ihrer Gründe, die Sie - angeblich - zur Ausreise aus Armenien bewogen haben, ist festzuhalten, dass diese schon in den bisher geführten Asylverfahren unter der Zahl: XXXX - in zwei Instanzen - geprüft und auch einer Beurteilung/Entscheidung unterzogen wurden, womit sich eine neuerliche Auseinandersetzung damit erübrigt bzw. nicht mehr geboten erscheint. Dies insbesondere auch deshalb, da Sie auch dezidiert ausführen, nach Ihrer Asylantragstellung im Jahre 2009 nicht mehr nach Armenien zurückgekehrt zu sein. Soweit Sie weiters vorbringen, dass Ihre Frau die Tochter eines Sche[i]chs wäre und diese nur einen Sche[i]ch und keinen Jesiden heiraten dürfe, wird bemerkt, dass Sie dies ebenfalls bereits in einem früheren Asylverfahren (EDV-Zahl: XXXX) vorbrachten und dies nicht zur Asylgewährung führte. Es wird auch keiner neuerlichen Prüfung unterzogen. Auffallend ist jedoch, dass dieses Problem in Ihrem vierten Asylverfahren unerwähnt blieb und in Ihrem ersten Asylverfahren hervorkam, dass Ihnen Ihr Schwiegervater Geld für die Ausreise Ihrer Frau gegeben hätte.
Die Geburt Ihres dritten Kindes allein kann auch nicht zur Asylgewährung führen. Der Grund Ihrer fünften Asylantragstellung lag einzig und allein in der Geburt Ihres dritten Kindes, damit dieses in Grundversorgung kommt bzw. krankenversichert ist. ("F: Warum stellten Sie neuerlich mittlerweile einen fünften Asylantrag? A:
Wegen der Geburt meines dritten Kindes. F: Gibt es sonst noch Gründe abgesehen von der Geburt des dritten Kindes? A: Nein. F: Warum soll die Geburt Ihres dritten Kindes einen Grund für die Asylantragstellung darstellen. F: Mein vierter Asylantrag war schon abgeschlossen. Ich wartete die Geburt meines dritten Kindes ab und stellte dann neuerlich einen Asylantrag. F: Warum stellten Sie den Asylantrag für Ihr drittes Kind? A: Damit die gesamte Familie Asyl bekommt, weil wir kein Asyl haben. F: Hat Ihr drittes Kind eigene Asylgründe? A: Da wir in Österreich leben, müsste das Kind Asyl bekommen. F: Welche Asylgründe machen Sie für Ihr drittes Kind geltend? A: Ich stellte noch einmal den Asylantrag für die ganze
Familie. F: Welche Asylgründe haben Sie? A: Wie kann ein neugeborenes Kind in Österreich leben, wenn es kein Asyl hat.")
Soweit Sie weiters vorbringen, dass sich Ihre Eltern nunmehr in Russland befinden sollen, muss dies bezweifelt werden, zumal Ihre Gattin bei ihrer Einvernahme von dem überhaupt nichts wusste. Sie gab nämlich an, dass sie nicht wisse wo sich die Schwiegereltern aufhalten bzw. auch nicht in welchem Land sich diese aufhalten. Wären diese tatsächlich in Russland, so ist es nahe liegend, dass dies auch Ihre Frau weiß und ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie ihr dies verheimlichen sollten. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie mit Ihren Eltern Kontakt aufnehmen sollten, zumal diese auch einmal einen Asylgrund darstellten. Im Zuge des ersten Asylverfahrens gaben Sie nämlich an, dass Ihre Eltern Ihnen Ihren Sohn wegnehmen und Ihrem Bruder geben wollten, weil die Ehe Ihres Bruders kinderlos wäre. Diese Flucht Ihrer Eltern aus Armenien kann somit nur als nachgeschobene Aussage zu Ihrem unglaubwürdigen Vorbringen überhaupt gewertet werden.
Hinzu kommt, dass Sie auch beliebig Ihre Identitäten wechselten. Den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellten Sie unter dem Namen XXXX und den zweiten Antrag unter dem Namen XXXX. Den dritten, vierten und gegenständlichen Asylantrag stellten Sie unter dem Namen XXXX. Obwohl Sie in Frankreich den angeblich richtigen Namen laut Geburtsurkunde, nämlich XXXX, angaben und auch im Besitze der Geburtsurkunde waren, brachten Sie den zweiten Antrag auf internationalen Schutz trotzdem wieder unter einem falschen Namen nämlich XXXX ein. Sie gaben sogar am 11.08.2011 an, dass Sie in Frankreich einen falschen Namen angegeben hätten. Ergänzend wird bemerkt, dass die von Ihnen vorgelegte Geburtsurkunde nicht als Identitätsnachweis gewertet werden kann, zumal diese einerseits nur in Kopie vorgelegt wurde und andererseits kein Lichtbild enthält.
Wenn Sie nun nicht einmal bei der Angabe Ihrer persönlichen Daten bei der Wahrheit bleiben, kann nicht angenommen werden, dass Ihr übriges Vorbringen der Wahrheit entspricht. Die von Ihnen bzw. Ihrer bevollmächtigten Vertretung eingebrachte schriftliche Stellungnahme (Dokumente wurden entgegen der Stellungnahme keine beigefügt) bzw. der Auszug aus dem Wachtturm vom XXXX der Zeugen Jehowas, kann auch nicht zu einem anderen Ausgang des Asylverfahrens führen. Es ist zwar richtig, dass zwischen Mstoyow und Mstovew kein großer Unterschied ist, jedoch wird bemerkt, dass diese beiden Namen in dieser Form in Ihren bisherigen Asylverfahren nie angegeben wurden. Ergänzend wird bemerkt, dass einem auch aufgrund von Schwerhörigkeit zuzumuten ist, den richtigen Namen anzugeben. Dass falsche Namen aufgrund einer drohenden Abschiebung angegeben wurden, wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Wenn nämlich XXXX der richtige Name sein soll, ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie diesen und das angeblich richtige Geburtsdatum in Frankreich angaben. Im Jänner 2012 langte beim Bundesasylamt sogar ein Verständigungsformular über Ihre beabsichtigte freiwillige Rückkehr nach Armenien ein und ist dies ein Indiz dafür, dass Ihre Ausreise- bzw. Asylgründe nicht der Wahrheit entsprechen. Soweit Sie vorbringen, dass Sie Ihren Militärdienst nicht ableisten wollen, wird Ihnen diesbezüglich entgegengehalten, dass es in Armenien auch einen Wehrersatzdienst gibt (siehe Feststellungen). Sie waren auch im Besitze eines armenischen Reisepasses und konnten im Jahre 2009 legal ausreisen, damals wären Sie 21 Jahre alt gewesen. Dieser Umstand spricht vielmehr dafür, dass Sie Ihren Wehrdienst vielleicht doch ableisteten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Armenien unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren oder solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sind."
In Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringen der bP2 wurde in ähnlicher Wiese argumentiert.
I.1.5.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.1.5.5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.1.5.6. Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen, insbesondere jenes, welches bereits in der beschriebenen Stellungnahme beschrieben wurde, wiederholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um armenische Staatsbürger, welche der zahlenmäßig größten Minderheit der Jesiden angehören. Zumindest bP1 und bP2 sprechen neben der jesidischen Sprache auch die armenische Sprache. Die beschwerdeführende Parteien bP1 und bP2 sind junge, nicht invalide, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.
bP3 - bP5 wurden in Österreich geboren und befinden sich noch nicht im schulpflichtigen Alter.
Aufgrund des Alters von bP3 - bP5 ist davon auszugehen, dass deren Eltern deren primäre Bezugspersonen sind.
Die bP haben über die genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität der bP steht nicht fest.
Bei bP1 ist das Gehörvermögen eingeschränkt und besteht der Verdacht auf Otosklerose (Die Otosklerose entsteht durch eine Verknöcherung des dritten Gehörknöchelchens (Steigbügel). Die Ursache für diesen Prozess ist unbekannt. Anfangs kommt es zu einer reinen Schallleitungsschwerhörigkeit, die in späterer Folge in eine kombinierte Schwerhörigkeit mündet und oft einen Tinnitus verursacht [vgl. Österreichische Ärztezeitung vom 10.11.2009, öffentlich zugänglich unter
http://www.aerztezeitung.at/archiv/oeaez-2009/oeaez-21-10112009/otosklerose-und-tinnitus.html ]).
bP2 bringt unbescheinigt nervliche, bzw. psychische Probleme vor.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Basierend auf die Ausführungen der belangten Behörde werden zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien folgende Feststellungen getroffen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,
Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich an Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94, 97), wird jedoch durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert (BAA-Analyse 31.5.2010, AA 25.1.2013).
Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig (BAA-Analyse 31.5.2010, vgl. auch AA 25.1.2013). Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert. Dies hat zur Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung) (AA 25.1.2013).
Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung (BAA-Analyse 31.5.2010).
Ungeachtet der Bemühungen die Justiz zu reformieren, ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz gering (EK 20.3.2013).
Gerichte unterliegen weiterhin politischem Druck der Exekutive, sowie der Erwartung, dass Richter einen Angeklagten in fast allen Fällen für schuldig befinden. Dies schränkt das Recht auf einen fairen Prozess teilweise ein.
UNHCR berichtete 2011, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da diese aus Angst, als korrupt gehalten zu werden, strengere Strafen verhängten.
Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.
Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen, dieses Recht wird oft genutzt. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetz vorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht in der Praxis verletzt. Es gibt keine Jurys, ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren, außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Richtergremien entscheiden in den höheren Gerichten. Angeklagte haben das Recht, die Rechtsberatung zu wählen, der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten.
Wie in den vorangegangenen Jahren endeten die meisten Gerichtsverfahren mit einer Verurteilung (US DOS 19.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
BAA-Analysen der Staatendokumentation (31.5.2010): Justizsystem in Armenien
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf ; Zugriff 11.7.2013)
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html ; Zugriff 11.7.2013
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 25.1.2013).
Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei.
Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen.
Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, es wurden jedoch Maßnahmen gegen einige Polizeibeamte gesetzt. Zum Beispiel wurde der ehemalige Chef der Generaldirektion für strafrechtliche Untersuchungen wegen Machtmissbrauch zu vier Jahren Haft verurteilt. Der ehemalige Chef der Verkehrspolizei wurde aufgrund von Machtmissbrauch, schwerem Diebstahl und Veruntreuung zu sechs Jahren Haft verurteilt (US DOS 19.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html ; Zugriff 11.7.2013
Korruption
Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind beispielsweise bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten. Präsident Sargsyan hat die eigene Regierung im September 2012 öffentlich für ihre Tatenlosigkeit gegenüber der Korruption scharf kritisiert, was ihm jedoch als Wahlkampftaktik ausgelegt wurde (AA 25.1.2013).
Die 2011 und 2012 eingeführten Antikorruptionsmaßnahmen haben zwar zu Verbesserungen geführt, ein Durchbruch war aber 2012 nicht ersichtlich. Die Korruption sinkt langsam, doch unterminieren Korruptionsanschuldigungen bei staatlichen Institutionen das öffentliche Vertrauen in den Staat.
Die 2012 angenommenen Gesetze reduzieren das Risiko von Korruption, es mangelt jedoch an der Umsetzung.
Der Bericht der Staatengruppe gegen Korruption (Council of Europe Group of States against Corruption - GRECO) vom Dezember 2012 fiel in Bezug auf Einführung von Empfehlungen positiv aus, da Armenien 16 von 19 Empfehlungen der Staatengruppe zufriedenstellend eingeführt hat. Positiv hervorzuheben ist die Einführung einer "e-payment" Homepage, um die Kosten der Serviceleistungen zu reduzieren und den Umgang mit Bargeld von öffentlich Bediensteten zu minimieren (FH 18.6.2013, EK 20.3.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2012 verbesserte sich Armenien auf Platz 105 [2011 an 129. Stelle von 183 untersuchten Staaten] von insgesamt 176 untersuchten Staaten (TI 2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf ; Zugriff 11.7.2013
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html ; Zugriff 11.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf ; Zugriff 11.7.2013)
TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results ; Zugriff 11.7.2013
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.
Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird (AA 25.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Die Anforderungen für eine Registrierung von NGOs sind mühsam und zeitaufwändig, trotzdem sind etwa 3.000 NGOs beim Justizministerium registriert, auch wenn nicht alle davon aktiv sind. Armeniens Zivilgesellschaft ist dennoch lebhaft und die Anzahl der registrierten NGOs steigt weiter. Der Fokus von NGOs liegt immer mehr auf Menschenrechten und Machtmissbrauch (FH 1.2013, FH 18.6.2013)
Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmitteln, etc. angeführt. Weiter sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Fremdsprachen- oder Computerkurse. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, die den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung bieten und somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder heben (siehe Kapitel 22 Grundversorgung/Wirtschaft) (BAA-Analysen 26.8.2010).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html ; Zugriff 11.7.2013
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf ; Zugriff 11.7.2013
BAA-Analysen der Staatendokumentation (26.8.2010): Frauen in Armenien - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html ; Zugriff 9.7.2013
Ombudsmann
Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombudsperson einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns, Karen Andreasyan, ist u.a. geprägt durch seine Bemühungen um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NGOs wurden Memoranda of Understanding über eine vertiefte Zusammenarbeit und einen konstruktiven Dialog unterzeichnet. Im Haushalt 2012 sind insgesamt 347.790 Euro für die Arbeit des Ombudsmannes eingeplant (AA 25.1.2013).
Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Grund- und Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Der Ombudsmann setzt auch mit Beschwerden in Bezug auf das Militär auseinander (US DOS 19.4.2013, BAA-Analysen 31.5.2010).
Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen.
Man muss weder mit strafrechtlichen oder administrativen Maßnahmen, noch mit Diskriminierung rechnen, wenn man eine Beschwerde eingebracht hat (BAA-Analysen 31.5.2010).
Es gibt sechs regionale Büros in den Regionen Schirak, Gyumri, Gegharqunik, Vayots Dzor, Syunik, Tavush und Lori. Ebenso ist eine Hotline verfügbar mit der Nummer 116 (HRD o.D., vgl. auch EK 20.3.2013)
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html ; Zugriff 9.7.2013
BAA-Analysen der Staatendokumentation (31.5.2010): Justizsystem in Armenien
HRD - Human Rights Defender of the Republic of Armenia (o.D.):
offizielle Homepage, http://ombuds.am/en/guards/browse ; Zugriff 9.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf ; Zugriff 11.7.2013)
Wehrdienst
Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Die Einberufung von Wehrdienstleistenden wird jeweils im Frühjahr und im Herbst auf der Basis eines Dekrets des Präsidenten nebst Regierungserlass durchgeführt. Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei Kinder oder mehr), die in Armenien beantragt werden muss. Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Presseberichten und offiziellen aserbaidschanischen Angaben zufolge werden armenische Wehrdienstleistende auch an der Waffenstillstandslinie um Bergkarabach eingesetzt.
Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen (AA 25.1.2013).
Es wurde von 44 toten Soldaten, die außerhalb von Gefechtshandlungen starben berichtet. Es kommt auch vor, dass Wehrpflichtige von Vorgesetzten oder anderen Soldaten schikaniert werden oder andere schlechte Behandlung erfahren. Untersuchungen hierbei erzielen nur selten ein Ergebnis (EK 20.3.2013, HRW 31.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf ; Zugriff 11.7.2013)
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/237127/360001_de.html ; Zugriff 10.7.2013
Wehrersatzdienst
Es gibt einen Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer (AA 25.1.2013). Die Änderungen der Gesetze des Wehrersatzdienstes und des Gesetzes über die Implementierung des Strafgesetzbuches traten mit 8.6.2013 in Kraft. Es scheint, dass das Problem der militärischen Aufsicht über den Ersatzdienst gelöst ist (vormals das Problem vor allem der Zeugen Jehovas, da sie sich aus Gewissensgründen weigerten, unter Aufsicht des Militärs zu stehen). Bedenken gibt es noch in Hinblick auf die Rolle des Verteidigungsministeriums bei den Entscheidungen der Anträge für den Ersatzdienst, bei unklaren Formulierungen einiger Artikel und bei der Länge des Ersatzdienstes.
Die Änderungen im Überblick:
Es gibt nun zwei Arten von Ersatzdienst, einen 30 monatigen militärischen Ersatzdienst, jedoch ohne jegliche Ausbildung an der Waffe und einen 36 monatigen alternativen Arbeitsdienst, der nicht in Verbindung mit den Streitkräften steht. Dieser alternative Arbeitsdienst steht allen jungen wehrpflichtigen Männern, die aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten wollen offen, egal ob sie religiös sind oder nicht.
Die Änderungen des Gesetzes über die Implementierung des Strafgesetzbuches werden wohl allen Wehrdienstverweigerern (den Inhaftierten, jenen, die zu Haft verurteilt wurden und auf ihre Haftstrafe warten, jenen, deren Gerichtsverfahren begonnen haben und jenen, gegen die gerade strafrechtlich ermittelt wird) erlauben, den alternativen Arbeitsdienst zu beantragen (Forum18 6.6.2013).
Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering. Eine Ausnahme bilden die Zeugen Jehovas: Seit 1991 sind nach Angaben der Jerewaner Gemeinde der Zeugen Jehovas 450 Personen wegen Verweigerung des Wehr- bzw. des Wehrersatzdienstes (innerhalb der militärischen Struktur) verurteilt worden, von denen sich derzeit 33 in Haft befinden. Hintergrund der Verweigerungen ist, dass bis zur vollständigen Umsetzung des Gesetzes über den alternativen Wehrdienst keine Möglichkeit geboten wurde, den Ersatzdienst außerhalb der militärischen Strukturen abzuleisten. Zeugen Jehovas berichten, dass sie als Strafe für die Militärdienstverweigerung längere Haftstrafen verbüßen müssten als andere - auch wenn diese sich noch im üblichen Strafmaß bewegten. Im Juli 2011 ist erstmals einem zu einer Haftstrafe verurteilten Totalverweigerer eine Entschädigung in Höhe von 20.000 € durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugesprochen worden; über eine Umsetzung ist noch nichts bekannt (AA 25.1.2013, vgl. auch AI 23.5.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247902/374002_de.html ; Zugriff 9.7.2013
Forum 18 (6.6.2013): Armenia: New legal amendments to end conscientious objector jailings?
http://www.ecoi.net/local_link/251278/375612_de.html ; Zugriff 15.7.2013
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Zudem gibt es Amnestien, zuletzt 2001. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
Allgemeine Menschenrechtslage
Armenien hat in den Bereichen Menschenrechte und Grundfreiheiten ernsthafte Anstrengungen unternommen (EK 20.3.2013). Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um einen besseren Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. So wurden das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert, um den von der Venediger Kommission (Europäische Kommission für Demokratie durch Recht) sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Durch weitere Reformen im Justizsektor soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt werden (AA 4.2013).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Art. 8; 14-43), der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt.
Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html , Zugriff 10.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf ; Zugriff 11.7.2013)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (Art. 26, 44 der Verfassung) (AA 25.1.2013).
Die Religionsfreiheit wird im Allgemeinen respektiert, wenngleich die dominierende Armenisch-Apostolische Kirche bestimmte Privilegien genießt. Beispielsweise darf die Armenisch-Apostolische Kirche in Krankenhäusern, Waisenhäusern, Internaten, Militäreinheiten und Gefängnissen permanente Vertreter haben. Andere Gruppen dürfen dies nur auf Antrag.
Angehörige religiöser Minderheiten sehen sich manchmal mit gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (FH 1.2013, US DOS 20.5.2013).
Das Gesetz verbietet so genanntes nicht näher definiertes "soul hunting", was Proselytismus und erzwungene Konversion beschreibt. Diese Bestimmung betrifft alle Gruppen, auch die Armenisch-Apostolische Kirche (US DOS 20.5.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html ; Zugriff 9.7.2013
US DOS - U.S. Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247580/371166_de.html ; Zugriff 9.7.2013
Religiöse Gruppen
Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus (AA 25.1.2013, vgl. auch CIA 15.5.2013). Ungefähr 90% der Bevölkerung gehören der Armenisch-Apostolischen Kirche an. Es gibt kleine Gemeinschaften anderer religiöser Gruppen, unter anderem: Römisch-Katholische, Armenisch-Unierte (Mechitaristen), Orthodoxe Christen, Armenisch-Evangelikale Christen, Molokanen, Pfingstkirchler, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, diverse charismatische Christen, Zeugen Jehovas, Mormonen, Jesiden, Juden und Muslime.
Jesiden leben vor allem in landwirtschaftlichen Gebieten rund um den Berg Aragats, nordwestlich von Jerewan. Armenische Katholiken leben vorwiegend im Norden, die meisten Juden, Mormonen und orthodoxen Christen leben in Jerewan, ebenso wie kleine Gemeinden von Muslimen (US DOS 20.5.2013).
Die Armenische-Apostolische Kirche hat quasi den Status einer Staatskirche und nimmt eine faktisch privilegierte Stellung ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt. Allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung.
Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände (z.B. den "Platz der Republik" in Jerewan) mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen (AA 25.1.2013, vgl. auch US DOS 20.5.2013).
Muslime leben vor allem in Jerewan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html ; Zugriff 9.7.2013
US DOS - U.S. Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247580/371166_de.html ; Zugriff 9.7.2013
Jesiden
Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. So wird an einigen armenischen Schulen in jesidischen Gegenden (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Die hierfür seit 2005 vorhandenen Lehrbücher beziehen sich auf die jesidische Sprache und Literatur, stehen allerdings nur für die Jahrgangsstufen 1-6 zur Verfügung (AA 25.1.2013, vgl. auch FH 1.2013).
Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 25.1.2013, vgl. auch BAA-Analysen 26.8.2009).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
BAA-Analysen der Staatendokumentation (26.8.2009): Jesiden in Armenien
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html ; Zugriff 9.7.2013
Ethnische Minderheiten
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache oder sozialem Status, jedoch setzte die Regierung dies nicht immer effektiv durch (US DOS 19.4.2013).
Die Bevölkerung setzt sich aus 97,1 % armenischen Volkszugehörigen, ca. 1,3 % Jesiden (Kurden), 0,5 % Russen und 0,2 % anderen zusammen (CIA 15.5.2013).
Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. So wird an einigen armenischen Schulen in jesidischen Gegenden (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Die hierfür seit 2005 vorhandenen Lehrbücher beziehen sich auf die jesidische Sprache und Literatur, stehen allerdings nur für die Jahrgangsstufen 1-6 zur Verfügung (AA 25.1.2013, vgl. auch FH 1.2013).
Während der letztjährige Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik feststellte, dass es keine größeren Probleme mit nationalen Minderheiten gäbe und der Bericht der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarates im Februar 2012 beachtliche Fortschritte feststellte und die gemachten Bemühungen in den Bereichen Erziehung und Kultur von ethnischen Minderheiten begrüßte, werden im diesjährigen Fortschrittsbericht, die nationalen Minderheiten nur mehr im Zuge eines Projektes mit diversen kulturellen Gruppen zur Gleichbehandlung von nationalen Minderheiten erwähnt (EK 20.3.2013, EK 15.5.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html ; Zugriff 9.7.2013
CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html ; Zugriff 9.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf ; Zugriff 9.7.2013)
EK - Europäische Kommission (15.5.2012): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2011, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338188372_progress-report-armenia-en.pdf ; Zugriff 9.7.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html ; Zugriff 9.7.2013
Bewegungsfreiheit
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 25.1.2013).
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen in der Hauptstadt (siehe Kapitel 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition).
Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1000 Dram (ca. 2,46 USD) pro Gültigkeitsjahr (US DOS 19.4.2013).
Im Juni 2012 begann Armenien mit der Ausstellung von biometrischen Reisepässen (EK 20.3.2013)
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html ; Zugriff 9.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf ; Zugriff 9.7.2013)
Grundversorgung/Wirtschaft
Das verheerende Erdbeben von 1988, die kriegerischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1992-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem fast vollständigen Zusammenbruch der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute.
Der signifikante Rückgang von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen aufgrund der internationalen Finanzkrise führte zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Seitdem haben IWF, Weltbank, EBWE, KfW sowie Russland mehr als 2 Mrd. Euro an Krediten bewilligt. 2011 war eine Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 4,6% zu beobachten, die sich 2012 mit einem Wachstum von 7,2% fortgesetzt hat (AA 4.2013).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2012 zufolge leben 35% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Zeitraum Januar bis Oktober 2012 wurde ein Betrag von 850 Mio. USD nach Armenien überwiesen, was gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Steigerung von 9% ausmacht. Im Vergleich von 2008 zu 2009 war noch ein Rückgang von ca. 30% zu verzeichnen gewesen.
Das Existenzminimum beträgt in Armenien 55.327 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 105 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 32.500 AMD (derzeit ca. 62 Euro). Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten, nach (AA 25.1.2013).
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant (IOM 8.2012).
Verfahren zur Existenzgründung
Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.
Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)
Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.
Micro-Enterprise Development-Projekt:
Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.
Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv.
91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.
UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)
Ein Mikrokreditprogramm.
Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.
Unterstützung für Unternehmensgründer
Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen. Arbeitslose und Behinderte können an diesem Programm teilnehmen.
Mit Hilfe der finanziellen Unterstützung aus diesem Programm kann sich die Person als Unternehmer registrieren lassen, oder eine Firma, die sie gegründet hat, anmelden. Für die Teilnehmer des Programms stehen professionelle Weiterbildungsangebote bereit. Um an dem Programm teilzunehmen muss ein Businessplan in zweifacher Ausführung bei dem zuständigen lokalen Arbeitsamt eingereicht werden. Dann wird die finanzielle Unterstützung für die Anmeldung als Unternehmer oder eines Unternehmens ausgezahlt.
Mehr Informationen zur Unterstützung für Unternehmensgründer sind bei den lokalen Arbeitsämtern erhältlich (IOM 8.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html ; Zugriff 8.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
Sozialbehilfen
Familienbeihilfen
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.
Einmalige Beihilfen
Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).
Kindergeld
Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.
Das staatliche Rentenversicherungssystem umfasst:
1) Altersrenten
2) Renten bei langer Dienstzeit
3) Berufsunfähigkeitsrente
4) Versicherungsrente für Familien, die den Haushaltsvorstand verloren haben
Diese Renten basieren auf den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen und stellen das Arbeits-, Versicherungs- und Rentensystem dar.
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden.
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Bezüglich der Anspruchsberechtigung und der Höhe der Arbeitslosenunterstützung:
Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung.
Auf Initiative des Arbeitgebers und mit Ausnahme in Fällen, in denen der Mitarbeiter aufgrund von unentschuldigtem Fehlen oder Verstoß gegen die Arbeitsvorschriften entlassen wurde, erhalten Personen, die sich beim Arbeitsamt innerhalb von 30 Tagen arbeitssuchend melden, den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung.
Mitarbeiter, die selber gekündigt haben oder die die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen, erhalten 80% des Grundbetrags der Arbeitslosenunterstützung.
Personen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Arbeitsvorschriften entlassen werden, erhalten 60% des Grundbetrags der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2012).
Quellen
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos (AA 25.1.2013).
Mit dem Regierungserlass 643-N vom 29.04.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen des staatlichen Programms entwickelt, die eine flexiblere finanzielle Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen in den ländlichen und abgelegenen Regionen der Republik ermöglichen sollen.
Ein neues Entlohnungssystem für medizinisches Personal in Krankenhäusern wurde entworfen und 2011 eingeführt.
Die Sanierung der primären Gesundheitsversorgung war 2010 eine der gesetzten Prioritäten. Auf dem Gebiet der spezialisierten Gesundheitsversorgung wurden neue qualitative und technische Standards entwickelt und 2010 für 4 Fachbereiche eingeführt:
Kardiologie, Neurologie, abdominale Chirurgie und Gastroenterologie. Dies stellt qualifiziertere Serviceleistungen für den Patienten sicher.
Für die Weiterentwicklung der dem Gesundheitssystem angehörenden Fachleute wurden im Jahr 2010 insgesamt 110 Ärzte aus Nagorno Karabach und 200 Ärzte aus den Regionen im Rahmen eines staatlichen Programmes kostenlos geschult.
Das Volumen der Medikamente, die im Rahmen des staatlichen Programmes an die medizinischen Einrichtungen ausgeliefert wurden, wurde 2010 erhöht. Die Regierung stellte für Medikamente 2,6 Mrd. Dram aus dem Staatsbudget bereit (IOM 8.2012).
Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind überall erhältlich und ebenfalls erheblich billiger; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Die Medikamentenpreise steigen weiter an, die Preise variieren hierbei von Apotheke zu Apotheke (AA 25.1.2013).
Das rechtliche Rahmenwerk des Gesundheitssystems wurde 2010 ebenfalls verbessert. Neue Zusätze zum Gesetz über die mentale Gesundheitsversorgung ("RA Law on Mental Health Care") wurden 2010 aufgenommen.
Die Abläufe und Anforderungen für die Lizenzierung von Ärzten und Krankenschwestern sind überarbeitet und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen entsprechend geändert worden.
25 sanitär-hygienische Normen und Standards wurden entwickelt und staatlich anerkannt.
Im Rahmen inter-institutioneller und zwischenstaatlicher Abkommen kooperierte das armenische Gesundheitsministerium aktiv mit der Russischen Föderation, den USA, der Schweiz, OXFAM, Save the Children, World Vision, der Weltbank und dem Global Fund zur Verbesserung der medizinischen Dienstleistungen in Armenien und zur Entwicklung und Sanierung des Gesundheitssystems in den Regionen und ländlichen Gebieten (IOM 8.2012).
Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder.
Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleitet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung.
Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.
Des Weiteren stehen 37 autonome Polikliniken zur Verfügung. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen.
Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts-und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24-Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten ist.
Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Eriwan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist.
Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen.
Angesichts der heutigen Situation des Landes sind die physischen Bedingungen der Polikliniken oftmals unzureichend. Die Ausstattung der Polikliniken und andere Sachanlagen sind beschädigt oder verschlissen. Es sind nicht genügend Finanzmittel vorhanden, um neue und moderne Technologien anzuschaffen oder die alten Geräte wieder instand zu setzen. Für das Personal besteht wenig Anreiz, die Patienten mit Respekt zu behandeln. Die Gehälter sind sehr niedrig und das Personal wird nur selten pünktlich bezahlt. Die Haupteinnahme der Gesundheitseinrichtungen stammt immer noch aus den Patientengebühren und inoffiziellen Zahlungen.
Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs-oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinische Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich.
Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber.
Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen (IOM 8.2012).
Quellen
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten
Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos, einschließlich der Vergabe von Medikamenten (AA 25.1.2013, BAMF 27.6.2011, vgl. auch BAMF 28.2.2012).
In Bezug auf Verfügbarkeit von Einrichtungen der psychischen Gesundheit im Allgemeinen veröffentlichte die WHO im Zuge des aktuellsten "Mental Health Atlas 2011" folgende Zahlen:
Es gibt 27 ambulante Einrichtungen, 4 Tageszentren, 45 psychiatrische Betten in Allgemeinen Krankenhäusern, 10 psychiatrische Krankenhäuser und 1433 Betten in psychiatrischen Krankenhäusern (WHO 2011).
Gemäß der Verordnung N 144 - A vom 31.01.2012 des Gesundheitsministers der Republik Armenien, steht die Behandlung von bösartigen Tumoren auf der Liste der Krankheiten, deren Behandlung vom Staat gefördert wird. Demzufolge sind die Behandlung und die Ausgabe der notwendigen Medikamente (inklusive Antikrebsmedikamente, Schmerzmittel und Narkotika) in Armenien kostenlos. Chemotherapie ist für armenische Staatsbürger, die an verschiedenen Arten von Krebs leiden, ebenfalls kostenlos (BAMF 29.5.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
BAMF (27.6.2011): IOM Individualanfrage ZC129
BAMF (15.4.2011): IOM Individualanfrage ZC79
BAMF (29.5.2012): IOM Individualanfrage ZC105
BAMF (28.2.2012): IOM Individualanfrage ZC41
IOM Armenien (24.2.2012): Anfragebeantwortung
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
WHO - World Health Organisation (2011): Mental Health Atlas 2011 - Armenia,
http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles/arm_mh_profile.pdf ; Zugriff 8.7.2013
Behandlung nach Rückkehr
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 8.2012).
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben. (AA 25.1.2013).
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden dass die bP aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit bzw. ihrer Lebensgemeinschaft (in Armenien traditionelle Ehe) im Falle ihrer Rückkehr mit Problemen seitens ihrer Familien rechnen müssten.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP mit sonstigen Problemen seitens ihrer Familien rechnen müssten.
Auch kann nicht festgestellt werden, dass die bP1 im Falle einer Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer schlechteren Behandlung als andere armenische Staatsbürger rechnen müsste. Darüber hinaus kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Bestrafung rechnen müsste.
Letztlich kann nicht festgestellt werden, dass es den bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien an einer Existenzgrundlage fehle.
Weitere Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels bzw. widersprüchlicher Angaben zur Identität während verschiedener Asylanträge konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass es aufgrund teilweiser Ähnlichkeiten in Bezug auf die Angaben der bP1 in diesem einzelnen Punkt kein Widerspruch vorliege, wäre aufgrund der dennoch verbleibenden Ungereimtheiten davon auszugehen, dass widersprüchliche Angaben vorliegen.
Die seitens der bP vorgelegten Geburtsurkunden sind im Rahmen einer Gesamtschau für sich alleine nicht geeignet, die Identität der bP zu bescheinigen, zumal diesen keine biometrischen Inhalte (Foto etc.) entnehmbar sind, welche einen zweifelsfreien Bezug zwischen der in der Urkunde genannten Person und den bP zulässt.
In Bezug auf bP3 - bP5 ist anzuführen, dass die hier sämtliche Bescheinigungen und Feststellungen auf die Angaben von bP1 und bP2 zurückgehen, deren Identität nicht feststeht.
Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Anzuführen ist, dass die bP aus einem Staat stammen, in dem es einen Bürgern möglich und zumutbar ist, ihre Identität durch die Vorlage entsprechender Urkunden zu bescheinigen und es den bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren zu bescheinigen, etwa durch die Herbeischaffung von Duplikaten der behauptetermaßen in Verstoß geratenen Dokumenten durch eine bevollmächtigte Person.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der (handlungsfähigen) bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den bP zu vertreten.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen, legten keine das Gegenteil bescheinigende Quellen vor und zeigten auch keine Ungereimtheiten auf.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass sich das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft erwies. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass bereits der AsylGH wiederholt in rechtskräftiger Weise die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bP darstellte und im gegenständlichen Fall -abgesehen von der behaupteten Ausreise der Eltern der bP1 in die Russische Föderation- kein weiterer Sachverhalt vorgebracht wurde, welcher nicht bereits in einer in Rechtskraft erwachsenen Weise die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde.
Einer neuerliche "Aufrollung" des bereits in den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden des BAA bzw. Erkenntnissen des AsylGH gewürdigten Sachverhalts stünde hier der Grundsatz des "ne bis in idem" entgegen.
Zur behaupteten Ausreise der Eltern der bP1 in die Russische Föderation wird angeführt, dass der behauptete Sachverhalt, welcher jener Motivation zu Grunde liegt, bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft qualifiziert wurde.
Die zitierten Ausführungen der belangten Behörde stellen sich daher vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Feststellungen in den weiteren Bescheiden der belangten Behörde bzw. Erkenntnissen des AsylGH als tragfähig dar und es bedarf keiner weiteren Ausführungen. Selbst wenn teile der verschieden angegebenen Identitäten auf Verwechslungen zurückführen ließen, würde sich hieran nichts ändern, wobei an dieser Stelle anzuführen ist, dass sich die entsprechenden Angaben der bP nur auf einen Teil der verschiedenen Identitäten bezieht. Der Vorwurf per se, dass die befragten bP in verschiedenen Verfahren mit verschiedenen Identitäten auftraten, steht außer Zweifel (vgl. (bP1: XXXX alias XXXX bzw. bP2: XXXX). Derartige Abweichungen (siehe Unterstreichungen sind keinesfalls auf Ungenauigkeiten, Missverständnisse oder Abweichungen in der Transkription zurückzuführen, sondern stellen echte Widersprüche dar.)
Der Vollständigkeit halber bzw. zusammenfasend sei darauf hingewiesen, dass ein Blick in die Akten zeigt, dass die bP1 und bP2 ihr Vorbringen im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich sukzessive steigerten, offensichtlich in der Absicht, aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zu erstatten, um durch die Hinzufügung neuer Sachverhaltselement doch noch einen Verfahrensausgang im Sinne der bP herbeizuführen. Ebenso weist das ho. Übersehen werden darf auch nicht, dass den seitens der belangten Behörde durchgeführten Belehrungen ein suggestiver Charakter zukommt, indem etwa das den bP ausgefolgte Merkblätter über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern eine genaue Anleitung darüber enthält, unter welchen gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen der Status eines Asylberechtigten erlangt werden kann und wie damit das künftige Vorbringen im Asylverfahren gestaltet werden sollte, um Aussicht auf Erfolg zu haben, (vgl.
auszugsweise den Inhalt des oa. Merkblattes: " ... Voraussetzung für
eine Asylgewährung in Österreich: ... Sie können glaubhaft machen,
dass Sie begründete Furcht haben, in Ihrem Herkunftsstaat verfolgt zu werden. Und zwar auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Religion, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen Gesinnung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie können sich nicht unter den Schutz Ihres Herkunftslandes begeben oder wollen es wegen Ihrer Furcht nicht tun. ..." weshalb von einer hinreichenden "Anleitung" - die überdies die Ermittlung der materiellen Wahrheit hinsichtlich eines Sachverhaltes der erst ermittelt werden soll erheblich zu erschweren geeignet ist - bereits dadurch ausgegangen werden kann (vgl. die kritischen Anmerkungen zur Suggestion in den Asylverfahren als eine der "Hauptsünden" der Einvernahmetechnik im Erk. des AsylGH
v. 9.1.2012, E9420066-1/2011).
Weiters ist festzuhalten, dass den Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheid bzw. den bereits ergangenen Bescheiden des BAA und den rechtskräftigen Erkenntnissen des AsylGH ein suggestiver Charakter zukommt, welcher sich in der Formulierung der Beschwerde durch die bP -oder wie hier durch jene Person oder Organisation welche die bP bei der Formulierung der Beschwerde unterstützte- bzw. der Begründung der Folgeanträge niederschlägt und somit jedenfalls nicht mehr von einer freien Schilderung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts ausgegangen werden kann. Die bP -oder die genannte Person oder Organisation- kennt ab dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Argumente der belangten Behörde und ist in der Formulierung des Rechtsmittels bestrebt, diese Argumente zu relativieren. Hierin liegt der suggestive Charakter.
Die negativen Ausflüsse derartiger Suggestion zeigen sich sichtlich hier im konkreten Verfahren, wo offensichtlich wird, dass die bP, offenbar infolge dieser Suggestion, einerseits versucht, einen Sachverhalt als ausreisekausal darzustellen, welcher die bereits beschriebenen Ungereimtheiten enthält und sie versucht, ihr Vorbringen zu steigern bzw. modifizieren, und so sichtlich versucht die so die entstandenen Ungereimtheiten zu verschleiern.
Seitens des ho. Gerichts bestehen in Übereinstimmung mit der belangten Behörde keine Bedenken, wenn diese die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Beweiswürdigung heranzieht. Zum diesen Themenbereich ansprechenden Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem ho. Gericht wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der
ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck
die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs.1 möglich. [Anm.:
Unterstreichung nicht im Original]..."
Nicht außer Acht zu lassen ist auch der Umstand, dass es sich bei der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienst um die für die bP erste sich bietende Möglichkeit handelt, vor den Organen jenes Staates, den sie offensichtlich für gewillt und befähigt hält, ihr Schutz vor Verfolgung zu gewähren, darzulegen, aus welchen Gründen sie diesen Schutz begehrt und erscheint es -von bestimmten, in der bereits zitierten Regierungsvorlage beispielsweise beschriebenen Fällen abgesehen- nicht nachvollziehbar, dass sie diese erste sich bietende Möglichkeit ungenützt lässt und wider besseren Wissens nicht tatsächlich stattgefundene Verfolgung, sondern andere Ausreisegründe schildert.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei bP1 und bP2 um einen volljährige Menschen, welche nicht über lange zurückliegende Ereignisse aus seiner Kindheit berichten. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor uniformierten Staatsorganen geflohen und von Handlungen solcher uniformierter Organe betroffen gewesen wären, die auf sie trauma-tisierend eingewirkt hätten. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wären, viel mehr ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass sie von sich aus den Kontakt mit den Behörden suchten. Weiters wurden die bP am Beginn der -widerholten- Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich die beschriebene Reise (wenn auch zum Teil im verborgen) von Armenien nach Österreich sich als weniger strapaziös darstellt als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der bP bei deren Antragstellung so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurden die bP befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde ausdrücklich verneint und sie gaben an, "dieser Einvernahme ohne Probleme" folgen zu können. So zeigt auch der Inhalt der Protokolle dass sie in der Lage waren, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten (vgl. etwa die Schilderung ihres Reisewegs). Warum sie über diese Fähigkeit bei der Frage nach den Ausreisegründen bzw. jenen Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Armenien sprechen, nicht verfügt haben sollten, ist nicht ersichtlich
Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall der belangten Behörde beizupflichten, dass die bP ihr Vorbringen beginnend mit den Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich ihrer ersten Antragstellung sukzessive steigerten. Das Vorbringen ist daher als nicht glaubhaft anzusehen (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).
Hier geht aufgrund der Vielzahl der in den verschiedenen Verfahren ergangenen Belehrungen und Rechtsberatungen ergangenen Belehrungen, welche nicht nur von Personen und Organisationen stammten, welche der Sphäre des BAA zuzurechnen sind, der Einwand der bP, sie hätten die wahren Gründe aus Angst nicht von Anfang an erstattet ins Leere. Es ist nämlich nicht erkennbar, inwieweit sich die falschen Angaben zu den Ausreisegründen angstmindernd hätten auswirken sollen. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum die bP vor den Organen jenes Staates, von dem sie sich Schutz erwarten nicht die erstbeste sich ergebende Gelegenheit nützen sollten, tatsächlich bestehende Verfolgungsgründe spontan zu schildern und stattdessen wider besseren Wissens andere nicht bestehende und erheblich weniger eingriffsintensive Gründe tatsachenwidrig vorbingen.
Augenfällig ist auch der Umstand, dass die befragten bP im Verlaufe der verschiedenen Verfahren eine Mehrzahl von sozialen Interaktionen -und teils auch aktive Unterstützungshandlungen- zwischen ihnen und deren Eltern -auch nach der Schließung der traditionellen Hochzeitschilderten, dass eine tatsächlich bestehende Absicht dieser Personen, den bP nach deren körperlichen Integrität zu trachten, schlicht nicht nachvollziehbar ist.
Soweit die bP vorbringen, an verschiedenen Erkrankungen zu leiden ist einerseits festzuhalten, dass nicht festgestellt werden kann, dass diese mit unmittelbarer Lebensgefahr oder etwa mit einem qualvollen Zustand verbunden sind. Ebenso kann weder aus der Berichtslage, welche umfassende Behandlungsmöglichkeiten in Armenien beschreibt, noch aus dem Vorbringen der bP abgeleitet werden, dass diese in Armenien nicht behandelbar sind. Auch brachten weder bP1 noch bP2 vor, Armenien wegen ihres Gesundheitszustandes verlassen zu haben.
bP2 hat trotz Aufforderung hierzu im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren ihren Gesundheitszustand nicht bescheinigt, obwohl ihr die Wichtigkeit der Bescheinigung ihres Vorbringens sichtlich bewusst war, zumal sie andere Bescheinigungsmittel vorlegte. Hierdurch wird in Bezug auf bP2 ein aktueller Behandlungsbedarf zumindest angezweifelt
Zum seitens der Vertretung der bP vorgebrachten Einwand, Ungereimtheiten könnten auf das schlechte Hörvermögen der bP1 zurückzuführen sein, ist festzuhalten, dass dies seitens bP1 von sich aus nie vorgebracht wurde, was wohl der Fall gewesen wäre, wenn es dem so wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vertretung der bP dies nachträglich vorbrachte, im tatsächlich bestehende, der Glaubhaftigkeit des Vorbringens abträgliche Ungereimtheiten nachträglich zu verschleiern.
Ebenso geht der in der Beschwerde bzw. bereits beschriebenen Stellungnahme vorgebrachte Einwand, in Armenien bestünde kein Wehrersatzdienst einerseits aufgrund der inzwischen eingetretenen Rechtslage und andererseits aufgrund des Umstandes, dass die bP nie vorbrachte, aus Gewissensgründen Wehrersatzdienst leisten zu wollen, ins Leere.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass das Vorbringen der bP zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese gem. § 75 Abs. 18 AsylG vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Im hier vorliegenden Fall sind die angefochtenen Bescheide zwar vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, die Beschwerdefrist lief mit Ablauf des 31. Dezember 2013 jedoch nicht mehr. Die Beschwerden wurden schon vor dem 31.12.2013 bei der belangten Behörde eingebracht. Die Beschwerdeakte wurden aber erst nach dem 1.1.2014 dem ho. Gericht vorgelegt, sodass für sich betrachtet weder ein Fall des § 75 Abs. 18, noch ein solcher des Abs. 19 leg cit. vorliegt. Eine Interpretation der Bestimmungen des § 75 Abs. 18 und 19 ergibt jedoch, dass es offensichtlich dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht, dass jene Fälle, welche (noch) vom Bundesasylamt entscheiden wurden und hiernach beim ho. Gericht anhängig werden in den Fällen des § 19 Z. 1. - 6 AsylG mit der Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. vom ho. Gericht zu entscheiden sind.
Aufgrund der im vorhergehenden Absatz geht das ho. Gericht davon aus, dass die gegenständlichen angefochtenen Bescheide von jenem Zeitfenster mitumfasst sind, welches von § 75 Abs. 18 und 19 beschrieben wird, weshalb im gegenständlichen Fall gem. Abs. 20 leg. cit. vorzugehen ist.
Abschließend ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass einer Zurückweisung der Anträge der bP1 - bP4 wegen entschiedener der Umstand, dass in Bezug auf bP5 erstmals ein Antrag gestellt wurde und ein Familienverfahren zu führen war, entgegensteht. Es sei aber dennoch darauf hingewiesen, dass den Bescheiden des BAA und den Erkenntnissen des AsylGH, welchen in gegenständlicher Sache bereits ergangen sind, soweit Rechtskraftwirkung und die Wirkung des ne bis in idem zukommt, soweit das zu führende Familienverfahren dem nicht entgegensteht. Hierin ändert auch der Umstand nicht, dass das Vorbringen in verschiedenen Verfahren wiederholt wurde. Soweit Rechtskraftwirkung vorliegt, sind die nachfolgenden Ausführungen ausdrücklich lediglich als Wiederholung -wenn auch zum Teil mit anderen Worten- der bereits rechtskräftigen Ausführungen zu sehen:
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Sollten Jesiden im Einzelfall mit Diskriminierungen konfrontiert sein, ist auch darauf hinzuweisen, dass solche Beeinträchtigungen nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808).
Wenn bP1 vorbringt, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, weil er den Wehrdienst nicht ableisten wollte ist dem entgegen zu halten, dass die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstellt , ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.03.1994, Zahl 94/19/0257).
Die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (VwGH, 30.04.1999, 95/21/0831).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter in seinem Erkenntnis vom 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29.06.1994, Zl. 93/01/0377, VwSlg. 14089 A, seine ständige Rechtsprechung betreffend die asylrechtliche Relevanz der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes (inklusive Desertion) dahingehend wie folgt zusammengefasst, dass diese für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt.
Eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung besteht nur in solchen Fällen, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber aus diesen Gründen eine im Vergleich zu andern Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht, ebenso kann die Heranziehung zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen asylrelevant sein, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird (vgl. zu den oa. Ausführungen Erk. d. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0072, 1.3.2007, Zl. 2003/20/0111 mwN).
In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.
Legt man die oa. Erwägungen auf den hier vorliegenden Sachverhalt um, kann die Einberufung zum Wehrdienst im gegenständlichen Fall nicht zur Asylgewährung führen. Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann im Falle der Republik Armenien die Verpflichtung der Ableistung des Wehrdienstes keine zielgerichtet gegen die bP1 gerichtete Maßnahme darstellt, sondern sämtliche männliche Staatsangehörige, egal welcher Religion oder Ethnie trifft. In Bezug auf die Ausgestaltung des Militärdienstes wird auf die unter I.2.2. getroffenen Feststellungen verwiesen, aus deren Basis kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden kann.
Da die bP nicht glaubwürdig dargetan hat, dass sie wegen eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes einberufen wurde oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt wird oder dass ihr eine ungleich höhere Strafe als Deserteure bzw. andere armenische Wehrdienstverweigerer bzw. Musterungsflüchtlinge oder schlechtere Behandlung im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes drohe, und sich zusätzlich kein Hinweis ergab, dass die bP1 im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen die gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelte.
Aus dem festgestellten Sachverhalt lässt sich auch nicht ableiten, dass die Auswahl des Einsatzortes nach einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv erfolgt.
Dass die bP1 aufgrund weiterer, in ihrer Person liegender Umstände im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes schlechter behandelt werden soll als sonstige Wehrpflichtige oder sich höheren militärischen Gefahren aussetzen müsste, kann der Berichtslage nicht entnommen werden und wurde eine solche auch seitens der bP1bzw. deren Vertretung nicht genannt.
Da die bP die Befürchtung einer bevorstehenden Einziehung zum Militärdienst lediglich auf alters- und geschlechtspezifische Kriterien anknüpft, bzw. nicht festgestellt werden kann, dass der bP die Ableistung des Wehrdienstes aufgrund eines auf Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK rückführbaren Gewissengrundes nicht zumutbar wäre, kann hieraus kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt abgeleitet werden.
Selbst wenn bP1 wegen der begangenen Wehrdienstverweigerung gesellschaftlicher Diskriminierung im Sinne von bereits beschriebenen Geringschätzungen ausgesetzt sein sollte ist gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass diese Beeinträchtigungen nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Weiters führte der VwGH aus, "dass auch aus allgemeinen Verhältnissen im Heimatland eines Asylwerbers nach den Umständen des
Einzelfalles ... auf die konkrete Verfolgung einer Person
rückgeschlossen werden kann. ... Erst aus einer Gesamtschau der
Umstände des Einzelfalles kann abgeleitet werden, inwieweit Intensität und Qualität der befürchteten Verfolgung Asylrelevanz aufweisen oder nicht" (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0210) und "dass bei wirtschaftlichen Maßnahmen, wie etwa bei Enteignungen, das in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausmaß an Intensität der staatlichen Maßnahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdeführers erreicht wäre" (VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048; vgl auch VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487; 19. 5. 1994, 94/19/0716; 25. 4. 1995, 94/20/0762; 25. 4. 1995, 94/20/0790; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9. 1999, 98/01/0614; vgl auch UBAS 6. 8. 1998, 204.176/0-VIII/22/98).
Letztlich ist auch auf die Berichtsage hinzuweisen, wonach eine tatsächliche Bestrafung unwahrscheinlich erscheint. Auch steht es der bP frei, ihre nunmehrige familiäre Situation und Sorgepflichten der armenischen Stellungsbehörde mitzuteilen, zumal die Möglichkeit der Rückstellung wegen sozialer Gründe (Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, ab 2 Kindern etc.) besteht (die zumutbare Kenntnis hierüber wird für armenische Staatsangehörige als notorisch vorausgesetzt, vgl. auch das im RIS veröffentlichte Erk. des AsylGH E10 422739-1/2011[in diesem Erkenntnis wurde auch festgehalten, dass die Existenz einer Familie bzw. von Kindern in einem -nicht zu erwartenden- Strafverfahren einen Strafminderungsgrund darstellt).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies gilt auch in Bezug auf die Auseinandersetzung mit Aserbaidschan um die Enklave Berg Karabach), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei bP1 und bP2 handelt es sich um einen mobile, junge, nicht invalide, arbeitsfähigen Menschen. bP1- bP4 sind zwar noch minderjährig, deren Pflege und Unterhalt ist jedoch durch bP1 und bP2 gesichert.
Weiters stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören sie keinem Personenkreis an, von welchem in qualifizierte Weise anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es den bP1 und bP2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Wenn bP1 Beeinträchtigungen des Gehörs und das Fehlen des Daumens der rechten Hand vorbringt, ist festzuhalten, dass diese Beeinträchtigungen nicht schon per se den Schluss zulassen, dass sie keine Erwerbstätigkeiten ausführen könne. So ist darauf hinzuweisen, dass sie in der Vergangenheit die körperlich anspruchsvolle Tätigkeit eines Viehzüchters ausübte und sich aus ihren Ausführungen zur Integrationswilligkeit ergibt, dass sie nach wie vor sichtlich gewillt und befähigt ist, körperlich fordernde Erwerbstätigkeiten auszuführen und keine Berührungsängste zu nicht attraktiven Tätigkeiten zeigt. Es steht ihr frei, diesen Willen und dies Fähigkeit nicht nur in Österreich, sondern auch in Armenien zur Bestreitung des Lebensunterhalts heranzuziehen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Ein tatsächliches Zerwürfnis mit der Familie konnte nicht glaubhaft gemacht werden.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
In Bezug auf die Verhältnisse beim armenischen Militär bzw. im armenischen Strafvollzug ist festzuhalten, dass Übergriffe im Einzelfall jedoch nicht systematisch gehäuft vorkommen können. Opfer eines solchen Übergriffes zu werden ist somit zwar schlicht möglich, jedoch nicht maßgeblich wahrscheinlich. Darüber hinaus stellen sie in Armenien illegale Handlungen dar und es kann dagegen der Rechtsweg bestritten werden.
Soweit die beschwerdeführende Parteien bP1 und bP2 ihren Gesundheitszustand thematisieren, wird Folgendes erwogen (der Vollständigkeit wird trotz des Fehlens entsprechender Bescheinigungen der behauptete Gesundheitszustand der bP in dubio einer rechtlichen Prüfung unerzogen):
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Fallbezogen bedeutet dies:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien vor dem Hintergrund der beschriebenen Erkrankungen und der Ausgestaltung des armenischen Gesundheitswesens belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer, mit Lebensgefährdung oder einem qualvollen Zustand verbundener Erkrankungen ersichtlich.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)
Im gegenständlichen Fall wird auch besonders auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP1 und bP2 bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sichtich über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der bP letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Im gegenständlichen Fall sei auch auf das Erk. des AsylGH GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. ...
2. ...
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. ...
5. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die bP haben in Österreich über die Angehörigen der Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner weiteren nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bP1 und bP2 seit November 2009 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die minderjährigen bP3 - bP4 halten sich seit ihrer Geburt im Bundesgebiet auf.
Sämtliche bP sind im selben Umfang potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
- Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)
- und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),
- die Bindungen zum Heimatstaat,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch
- Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und
- Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP1 und bP2 sind seit etwas länger als 4 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die wiederholte Stellung unbegründeter und unzulässiger Anträge auf internationalen Schutz und der beharrlichen Missachtung der ihnen obliegenden Verpflichtung das Bundesgebiet, bzw. das Gebiet, auf welchem die Dublin II VO Anwendung findet, zu verlassen vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese Asylanträge nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die sich im Kindesalter befindlichen bP3 bis bP5 sind seit ihrer Geburt, bzw. bP3 seit kurz nach der Geburt im Bundesgebiet aufhältig.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]
Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung unbegründeter bzw. unzulässiger Anträge vorübergehend legalisiert bzw. geduldet wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die bP3 - bP5 das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, zumal sie auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertretung keinen Einfluss haben, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) hingewiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.
v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
In Beachtung der oa. Ausführungen ist daher im gegenständlichen Fall das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung auch den bP3 und bP5 in einem gewissen Maße zuzurechnen.
- Grad der Integration
Die beschwerdeführenden Parteien bP1 und bP2 sind -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie gewisse Kenntnisse der deutsche Sprache (bP1:
A1, bP2: A1 gemäß dem gemeinsamen europäischen Referenzrahen für sprachen) beherrschen.
In Bezug auf bP3 - bP4 ist anzunehmen, dass sie die deutsche Sprache -soweit sie sich bereits in einem sprachfähigen Alter befindenzumindest in einem solchen Umfang wie die Eltern beherrschen, zumal sie sich primär in deren Lebensbereich aufhalten.
Die bP1 und bP2 sind nicht selbsterhaltungsfähig. Wenngleich bP1 vorbringt, in der Unterkunft bei Reinigungsarbeiten mitzuhelfen und gewillt ist, bei der Gemeinde ebenfalls Arbeiten zu verrichten, kann nicht festgestellt werden, dass taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen worden wären.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die bP1 und bP2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, und sprechen die dortige Mehrheitssprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Zu den minderjährigen bP3 - bP5 ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch auch einzufließen, dass sie über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen und bekommen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen BF in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und habe in Österreich keine Ausbildung begonnen und verfügen auch sonst über keine qualifizierten Anknüpfungspunkte. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Anpassungsfähigkeit gelingt, sich in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren. Dies zeigt sich auch in den spiegelbildlichen Fällen, in denen Kinder mit vergeichbarem Alter wir die bP3 - bP5 in das Budesgebiet einreisen und sich in die österreichische Gesellschaft integrieren. Es ist daher davon auszugehen, dass dies auch im umgekehrten Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit funktioniert.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind relativiert sich aufgrund der Strafunmündigkeit von bP3 - bP4 und stellt zudem laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die bP1 und bP2 reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Den bP1 und bP2 musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP1 und bP2 die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Ein derartiges Verschulden kann der Aktenlage nicht entnommen werden.
- weitere Erwägungen
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
II.3.8. Behebung von Spruchpunkt IV
Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 38 AsylG in Bezug auf die ausgesprochene Ausweisung der bP mit dem Zweck des Regelungsinhaltes der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG nicht in Einklang zu bringen ist, war der entsprechende Spruchpunkt zu beheben.
Ebenso verkennt die belangte Behörde in Bezug auf bP5 die Rechtslage. Hier stützt sie sichtlich sichtlich auf ein anderes Tatbestandsmerkmal als bei bP1 und bP2 und geht nunmehr von einer qualifizierten "offensichtlichen" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt aus, welche im Lichte der Judikatur des VwGH nicht vorliegt (vgl. Erk. d. VwGH vom 21.8.2001, Zl 2000/01/0214; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 483 f.
II.3.9. Familienverfahren
§ 34 AsylG lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Ob in Bezug auf die bP1 und bP2 ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:
Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:
...
"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.
...
Form der Eheschließung
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
..."
Im gegenständlichen Fall kann nicht festgestellt werden, dass bP1 und bP1 in deren Herkunftsstaat eine Ehe unter Einhaltung armenischer Formvorschriften geschlossen hätten, weshalb das erkennende nicht Gericht davon ausgeht, dass eine rechtsgültige Ehe im Sinne der zitierten Vorschriften des IPRG vorliegt, und somit in Bezug auf die bP1 und bP2 kein Familienverfahren zu führen ist.
Auch in Bezug auf die bP3 - bP5 ergeben sich keine Hinweise, dass die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, weshalb auch hier ein Familienverfahren zu führen ist.
Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie, über deren Anträge hier in gemeinsamer Entscheidung abgesprochen wird, als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang abgewiesen wurden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 27 Abs. 20 AsylG auf Dauer unzulässig wäre.
Es kann daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein im Spruch anderslautender Bescheid hergeleitet werden.
II.3.8. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch treten die bP in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten -und für sich tragfähigen- Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Die -ungeachtet der oa. angeführten Tragfähigkeit der Argumente der belangten Behördeangeführten Argumente beinhalten keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse, sondern enthalten lediglich Ausführungen, welche nicht dem Parteiengehör unterliegen (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN, VwSlg 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068). Die Einräumung des Parteiengehörs bezieht sich nämlich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundlage für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslage bilden sollen und nicht auf Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209). Die Behörde ist auch nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht sie ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu § 45 mwN). Genauso unterliegen die eigenen Angaben der bP nicht dem Parteiengehör (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]).
Auch ergibt sich im gegenständlichen Fall aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen der bP1 und bP2 zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht (21 Abs 7 2. Alt. BFA-VG). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist im Umkehrschluss erschließbar, dass eine Verhandlung bei fehlendem Vorliegen der 1. Alt. leg. cit unter Beachtung des § 24 VwGVG nur dann zu erfolgen hat, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen der bP als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, welche nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild von der bP macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung der bP in einer öffentlichen Verhandlung durch das erkennende Gericht geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können.
Der Gesetzgeber verwendet hier mit dem Begriff "zweifelsfrei" sichtlich eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, bzw. § 18 (1) 5 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen war, bzw. einer Beschwerde gegen abweisende Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn "das Vorbringen ... zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs 7 2. Alt. BFA-VG - womit die erweiterte Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung iSd § 51 Abs. 7 2. Alt AsylG 2005 idF BGBl 67/2012 beibehalten werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen (in diesem Sinne versteht sichtlich auch der VwGH den Begriff "zweifelsfrei [vgl. do. Erk. vom 21.2.2013, 2011/23/0647 mwN]. Eine Vielzahl von Rechtsätzen, in welchen der VwGH den Begriff "zweifelsfrei" im Wesentlichen in seiner Bedeutung in gleicher Weiser verwendet kann dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden [vgl.
Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass sich das Vorbringen der bP als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von der bP verschafft oder offene Fragen nur durch (eine weitere) persönliche Befragung der bP geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des § 21 Abs. 7
2. Alt. BFA-VG unterbleiben (vgl. neben der bereits zitierten Judikatur Erk. d. AsylGH Gz. E10 265.923-1/2008-24E, eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde von diesem mit Beschluss vom 8.6.2010, U 916/10-4 abgelehnt).
Ebenso ließen die die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Hier wird auf die oa. Angaben verwiesen. Ebenso brachte die legte die bP nicht dar, was sie in einer solchen Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige.
Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).
Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus keiner sonstigen unionsrechtlichen Norm, wie etwa aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verhandlungspflicht für den gegenständlichen Fall ableiten lässt, zumal diese Bestimmung keine lückenlose Verhandlungspflicht des dort geforderten Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, fordert, sondern schreibt diese Bestimmung viel mehr die Entscheidung durch ein solches Tribunal oder Gericht -ggf. auch ohne die Durchführung einer Verhandlung- vor.
Soweit die handlungsfähigen bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
II.3.9 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben bzw. der Wirkung rechtskräftiger Entscheidungen abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I und II der angefochtenen Bescheide liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 18 - 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich viel mehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen.
Hinsichtlich der Behebung des Spruchpunktes IV der angefochtenen Bescheide kann ebensowenig eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkannt werden und steht diese Vorgangsweise mit der Anwendbarkeit der im Vorabsatz genannten Bestimmungen in Verbindung.
Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus. Hier wird auf die bereits zitierte Judikatur verwiesen.
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