UFS RV/0762-W/06

UFSRV/0762-W/0610.11.2010

EU-Rechtskonformität der Beiträge und Abgaben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/15/0033 und 2010/17/0272 eingebracht. Mit Erk. v. 24.4.2014 und 29.4.2014 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/7102047/2014 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat am 4. November 2010 durch die Vorsitzende Hofrätin Mag. Dr. Hedwig Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder Hofrätin Andrea Wimmer-Bernhauser, KR Gustav Anderst und Mag. (FH) Roland Pichler über die Berufung der Frau A, vertreten durch B, letzterer vertreten durch C, gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vom 14. November 2005, Steuernummer, betreffend Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach der am 4. November 2010 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 17. April 2002 wurden betreffend die Liegenschaft XY, Beiträge und Abgaben von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2002 und die Folgejahre in Höhe von 5.793,05 Euro festgesetzt:

 

Hebesatz in %

Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

400%

Beitrag von land- und forstw. Betr. zum Ausgleichsfonds für Fam.beihilfe

125%

Beiträge zur Unfallversicherung bei d. Sozialvers. Anst. der Bauern

200%

Landwirtschaftskammerumlage

700%

Gesamt

1.425%

Jahresbetrag (gerundet gemäß §204 BAO)

5.793,05

Die Eigentümerin, Frau M, ist am xx.11.2002 verstorben. Universalerbin war die erbl. Tochter, A., die nunmehrige Berufungswerberin (Bw).

Mit Feststellungsbescheid (Zurechnungsfortschreibung gem. §21 Abs.4 BewG) vom 10. November 2005 erfolgte die Zurechnung des gegenständlichen Grundbesitzes ab 1. Jänner 2003 an die Berufungswerberin. Der Einheitswert wurde unverändert mit 203.992,65 Euro (2,807.000,00 S) festgestellt. Der Grundsteuermessbetrag betrug demnach unverändert 406,53 Euro (5.594,- S), was einen Betrag an Beiträgen und Abgaben von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben von ebenfalls unverändert 5.793,05 Euro ergab.

Mit Bescheid vom 14. November 2005 zu Steuern. wurden die bis dahin schon festgesetzten Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 gut geschrieben bzw. für 2005 nicht mehr festgesetzt. Das Konto, betreffend die Verstorbene, wurde in der Folge mit 1.1.2003 geschlossen.

Mit dem nunmehr in Berufung gezogenen Bescheid, ebenfalls vom 14. November 2005, wurden die Jahresbeträge für die Jahre 2003, 2004 und 2005 unter der neuen Steuernummer, mit jeweils 5.793,05 Euro der Erbin und nunmehrigen Berufungswerberin bekannt gegeben.

 

2003

2004

Jahresbetrag

Bisher war vorgeschrieben

5.793,05 €

0,00 €

5.793,05 €

0,00€

Nachzahlung/Gutschrift

5.793,05 €

5.793,05 €

Gesamtnachzahlung

 

Euro 11.586,10

Jahresbetrag für 2005

 

5.793,05 €

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht, welche sich gegen die Festsetzung des Beitrages von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe sowie gegen die Festsetzung der Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern richtet. Beantragt wird die Erläuterung, ob in den im angefochtenen Steuerbescheid festgesetzten Abgaben eine Leistungsverpflichtung enthalten ist, die dem Anwendungsbereich des Artikel 14a Ziff.2 der EG-Verordnung 1408/71 zugänglich sind. Die Berufungswerberin betreibt auch in Deutschland Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe.

In der am 4. November 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde folgendes ausgeführt:

Der Parteienvertreter (PV) stellt fest, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern richtet. Die Berufung gegen die Abgabe von Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird zurückgezogen. Der PV führt weiters aus, dass hinsichtlich des Sachverhaltes alle Fakten außer Streit stehen, auch die Bescheidlage. Strittig bleibt, ob diese o. g. Beiträge unter den Anwendungsbereich dieser EU-Verordung (VO) fallen. Der sachliche Geltungsbereich sei in Art 4 geregelt. Die Bw sei der Meinung, dass diese VO sowohl hinsichtlich des persönlichen als auch des sachlichen Geltungsbereiches Relevanz habe. Die strittigen Beiträge seien nach innerstaatlichem Recht rechtsrichtig festgelegt worden, nach Meinung der Bw lege sich diese EU-VO darüber. Der Begriff "Einheitswertabhängige Abgabe" präjudiziere noch nicht, dass es sich um eine Objektsteuer handle. Die EU-VO sei anzuwenden, weil die Kommentarmeinungen, sowie Durchführungserlässe des "Sozialministeriums" zum Dienstgeberbeitrag darauf hinweisen würden, dass diese EU-VO relevant sei. Diese spezielle Form der Einhebung - Anknüpfung an Grundsteuer - sei nicht geeignet, die Anwendung dieser EU-VO auszuschließen. Dazu zitiert der PV die einschlägigen Kommentare, Erlässe und Durchführungsbestimmungen. Die Beiträge würden zwar vom Einheitswert berechnet, doch als Sozialabgabe fielen diese Beiträge unter die EU-VO. Gleichgültig wie diese Beiträge erhoben würden, seien diese von der Zielsetzung (Sozialabgaben) her zu betrachten und daher sei die EU-VO anzuwenden (Hinweis: AÖFV 2003/29.8.2003, Erlass BMfS vom 27.1.2003, Zl 51.802/8-V/1/02, AÖFV Nr. 56 vom 7.3.2003.)

Die Amtspartei beantragt, die Berufung iSd. oa. Ausführungen des Finanzamtes abzuweisen.

Der Parteienvertreter beantragt, im Auftrag der Bw der Berufung stattzugeben und antragskonform zu entscheiden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Artikel 14a Z2 der "Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern" lautet:

"Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaates ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaates aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. Die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit sind in der in Artikel 98 vorgesehenen Verordnung festgelegt."

Die Verordnung 1408/71 wirkt wie ein großes Sozialversicherungsabkommen zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz. Kerngedanke ist, dass man auch beim Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat seinen Krankenversicherungsschutz und seine Rentenansprüche nicht verliert. Dies soll Hindernisse für die Arbeitnehmerfreizügigkeit abbauen. Die Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gehören zur Freizügigkeit von Personen und sollen zur Verbesserung von deren Lebensstandard und Arbeitsbedingungen beitragen.

Artikel 4 des Abkommens bestimmt den sachlichen Geltungsbereich:

"Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,

c) Leistungen bei Alter,

d) Leistungen an Hinterbliebene,

e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

f) Sterbegeld,

g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

h) Familienleistungen."

Nach Abs. 2 gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit, nach Abs. 2a für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen die sowohl Merkmale der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen.

In gegenständlichem Fall handelt es sich jedoch um eine reine Mittelaufbringung und nicht um die Erbringung von Leistungen wie in (1) a - h angeführt.

Ad 1) Zum Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe

§39 Abs.5 FLAG i.d.F. vor dem 1.6.2008 lautet:

"(5) Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, werden wie folgt aufgebracht:

a) Vom Aufkommen an Einkommensteuer sind jährlich 690 392 000 Euro vor Abzug aller im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Ertragsanteile dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen, ...

b) durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;

c) durch Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

d) durch Beiträge der Länder (Länderbeitrag);

e) durch den Überschuss der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A.

f) durch Ersatz des jährlichen Aufwandes für die Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge aus allgemeinen Budgetmitteln."

Gemäß §44 Abs.1 lit.a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) ist der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des §1 Abs.2 Z1 des Grundsteuergesetzes 1955 (GrStG) im Ausmaß von 125% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Beitragsgrundlage ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.

Ad 2) Zu den Beiträgen zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Gemäß §22 Abs.2 BSVG sind die Mittel der Unfallversicherung, soweit sie nicht durch gemäß den §§51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im §28 Z2 lit. b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch (6. Nov., BGBl. Nr. 649/1982, Art. I Z 2) - 1. Jänner 1983:

a) Betriebsbeiträge gemäß §30 Abs.1 und 2,

b) einen Zuschlag gemäß §30 Abs.3 bis 5,

c) Beiträge gemäß §30 Abs.6,

d) Beiträge gemäß §30 Abs. 7,

e) einen Beitrag des Bundes gemäß §31 Abs. 4 (20. Nov., BGBl. Nr. 413/1996, Art. I Z 5) - 1. 8. 1996 aufzubringen.

Gemäß §30 Abs.3 BSVG ist der Zuschlag gemäß §22 Abs.2 lit. b

1. für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des §1 Abs.2 Z1 des Grundsteuergesetzes 1955,

2. für alle Grundstücke im Sinne des §1 Abs.2 Z2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt werden, in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten.

Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag. Hinsichtlich der in Z2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag, sondern ein besonderer Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 200 v. H..

Gemäß Abs.4 leg. cit. hebt den Zuschlag gemäß Abs.3 das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.

Das heißt, die Land- und Forstwirtschaft hat zusätzlich zu den an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu entrichtenden Unfallversicherungsbeiträgen eine Abgabe in Höhe von 200% des Grundsteuermessbetrages zur Unfallversicherung (Zuschlag) zu entrichten (vgl. zB Martin Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, österr. Agragverlag, V Grundsteuerzuschläge).

Der Zuschlag gemäß 22 Abs.2 lit.b BSVG ist zufolge §30 Abs.3 leg.cit. unabhängig von einer Versicherungs- und Beitragspflicht des Betriebsführers in der Unfallversicherung zu entrichten. Selbst wenn die Bw daher in der Unfallversicherung der Bauern nicht versicherungs- und beitragspflichtig ist, ist der Zuschlag dennoch allein aufgrund der Tatsache zu entrichten, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Abs.4 des §30 BSVG sieht hiezu eine Rückerstattungsmöglichkeit vor (vgl. UFSW, GZ RV/0867-W/06 vom 09.06.2008).

Gemäß §1 Abs.2 Z1 GrStG sind Steuergegenstände, soweit sie sich auf das Inland erstrecken, die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

Ein Betrieb im Sinne des §1 Abs.2 Z1 des Grundsteuergesetzes liegt in gegenständlichem Fall vor, womit die Vorschreibung der Beiträge grundsätzlich zu Recht erfolgt ist.

Die Bw beruft sich u.a. auf Bendlinger/Walch, Auslandsentsendungen im Sozialversicherungsrecht, S192, wonach der umfassende sachliche Geltungsbereich der Verordnung zur Folge habe, dass auch Bestimmungen, die innerstaatlich nicht dem Bereich des Sozialversicherungsrechtes zuzuordnen seien, unter die VO (EWG) 1408/71 fallen würden. Es sei demnach unerheblich, ob der Abgabe Gegenleistungen gegenüberstehen würden. So zum Beispiel die Familienleistungen nach dem FLAG und nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Dienstgeber.

In gegenständlichem Fall handelt es sich allerdings um einheitswertabhängige Abgaben, vergleichbar einer Objektsteuer, nicht aber um Sozialabgaben im Sinne des Abkommens. Sie werden durch sachbezogene Merkmale - in gegenständlichem Fall den Grundbesitz - bestimmt. Die Steuerpflicht ist an den Besitz von im Inland gelegenem Grundvermögen gebunden. Das heißt, der Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Grundvermögen hat allein auf Grund der Tatsache des Grundbesitzes in Österreich einen Beitrag zur Mittelaufbringung zu leisten.

Die Mutter der Bw war hinsichtlich vorliegenden Grundbesitzes laut einer Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 24.11.1994 von der Unfallversicherung, der Pensionsversicherung, der Krankenversicherung und der Betriebshilfeversicherung befreit, weil die selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich ab 1.1.1994 sozialrechtlich Deutschland zuzuweisen war. Eine Befreiung von den hier strittigen Beiträgen ist in diesem Zusammenhang nicht erfolgt und handelt es sich - wie oben ausgeführt - auch nicht um solche. Die Bw hat eine solche persönliche Befeiung nicht nachgewiesen.

Aus der Sicht gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass die unterschiedliche Steuerlast auf jenen Gebieten, wo eine Harmonisierung der Steuern im Gemeinschaftsrecht noch nicht erfolgt ist, von der Gemeinschaft hingenommen wird und beispielsweise nicht unter dem Gesichtspunkt der Dienstleistungsfreiheit als unzulässig angesehen werden kann (ähnlich wie die Belastung mit unterschiedlichen Unternehmenssteuern), vgl. VwGH 27. 9. 1999, 98/17/0279, 22.5.2002, 2002/15/0041.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. November 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

AbglufBG, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960

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