VwGH 2011/15/0033

VwGH2011/15/003324.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der A E in W, vertreten durch die LBG Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH in 1030 Wien, Boerhaavegasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 11. November 2010, Zl. RV/0762-W/06, betreffend u. a. Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, zu Recht erkannt:

Normen

31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art14a Abs2;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art4 Abs1;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art4;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art5;
61977CJ0035 Beerens VORAB;
61992CJ0327 Rheinhold Mahla VORAB;
61999CO0242 Vogler;
62004CJ0249 Allard VORAB;
62006CJ0103 Derouin VORAB;
FamLAG 1967 §39 Abs5 litc;
FamLAG 1967 §39 Abs6;
FamLAG 1967 §44;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:2011150033.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung hinsichtlich des Beitrages von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 14. November 2005 wurden gegenüber der Beschwerdeführerin Beiträge und die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Jahre 2003 bis 2005 festgesetzt. Der Betrag setzte sich - basierend jeweils auf dem Grundsteuermessbetrag - zusammen aus der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Hebesatz 400%), dem Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (Hebesatz 125%), Beiträgen zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Hebesatz 200%) sowie der Landwirtschaftskammerumlage (Hebesatz 700%).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

In der Berufungsverhandlung teilte die Beschwerdeführerin mit, die Berufung richte sich ausschließlich gegen die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und die Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern. Strittig sei lediglich, ob diese Beiträge unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fielen. Die Beschwerdeführerin betreibe auch in Deutschland land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall handle es sich um eine reine Mittelaufbringung und nicht um die Erbringung von Leistungen, wie sie in der Verordnung Nr. 1408/71 aufgezählt seien.

Gemäß § 39 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) würden die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen u. a. durch Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aufgebracht. Gemäß § 44 Abs. 1 lit. a FLAG sei der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben iSd § 1 Abs. 2 Z 1 GrStG im Ausmaß von 125% der Beitragsgrundlage zu entrichten; Beitragsgrundlage sei der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.

Im vorliegenden Fall handle es sich um einheitswertabhängige Abgaben, vergleichbar einer Objektsteuer, nicht aber um Sozialabgaben im Sinne der Verordnung. Sie würden durch sachbezogene Merkmale - im vorliegenden Fall den Grundbesitz - bestimmt. Die Steuerpflicht sei an den Besitz von im Inland gelegenem Grundvermögen gebunden. Der Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Grundvermögen habe allein auf Grund der Tatsache des Grundbesitzes in Österreich einen Beitrag zur Mittelaufbringung zu leisten.

Die (verstorbene) Mutter der Beschwerdeführerin sei hinsichtlich dieses Grundbesitzes laut einer Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 24. November 1994 von der Unfallversicherung, der Pensionsversicherung, der Krankenversicherung und der Betriebshilfeversicherung befreit gewesen, weil die selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich ab 1. Jänner 1994 sozialrechtlich Deutschland zuzuweisen sei. Eine Befreiung von den hier strittigen Beiträgen sei in diesem Zusammenhang nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe eine solche persönliche Befreiung nicht nachgewiesen.

Aus der Sicht gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen sei in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass die unterschiedliche Steuerlast auf jenen Gebieten, wo eine Harmonisierung der Steuern im Gemeinschaftsrecht noch nicht erfolgt sei, von der Gemeinschaft hingenommen werde und beispielsweise nicht unter dem Gesichtspunkt der Dienstleistungsfreiheit als unzulässig angesehen werden könne (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1999, 98/17/0279, und vom 22. Mai 2002, 2002/15/0041).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - soweit sie sich auf den Beitrag nach § 44 FLAG bezieht (vgl. zum Zuschlag nach § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG das hg. Verfahren 2010/17/0272) - nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 1 FLAG werden die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie gewährt.

Nach § 39 Abs. 1 FLAG ist der Aufwand für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen (soweit nicht § 46 FLAG etwas anderes bestimmt) von dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, werden u.a. durch Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 39 Abs. 5 lit. c FLAG) aufgebracht. Diese Beiträge sind nach § 39 Abs. 6 FLAG ausschließliche Bundesabgaben iSd § 6 Z 1 F-VG.

§ 44 FLAG lautet:

"(1) Der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist

a) von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149,

b) von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden,

im Ausmaß von 125 vH der Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Beitragsgrundlage hinsichtlich der in lit. a angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in lit. b angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre.

(2) Für die Erhebung des Beitrages gemäß Abs. 1 ist das Finanzamt zuständig, das für Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung. Die Beiträge sind von dem Grundstückseigentümer zu entrichten."

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 lit. g der im vorliegenden Fall noch anwendbaren (vgl. Artikel 90 und 91 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 iVm Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, gilt diese Verordnung (u.a.) für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Familienleistungen betreffen.

Nach Artikel 5 dieser Verordnung geben die Mitgliedstaaten in Erklärungen (u.a.) die Rechtsvorschriften und Systeme an, die unter Artikel 4 Absätze 1 und 2 fallen.

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, - mit hier nicht maßgebenden Ausnahmen - den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

Gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung unterliegt eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt.

Eine Person, für die u.a. Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung gilt, wird gemäß Artikel 14d der Verordnung für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte.

Österreich hat nach Artikel 5 der Verordnung als "Rechtsvorschriften und Systeme, auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Bezug genommen wird" u.a. das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 genannt (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1999/C 234/03).

Hat ein Mitgliedstaat in seiner Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung ein Gesetz genannt, so folgt daraus zwingend, dass die aufgrund dieses Gesetzes gewährten Leistungen solche der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sind (vgl. Urteil des EuGH vom 29. November 1977, 35/77, Beerens).

Der Geltungsbereich der Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 ist in seinem Artikel 4 in einer Weise umschrieben, die erkennen lässt, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer Gesamtheit erfassen (vgl. Urteil des EuGH vom 18. Mai 1995, C-327/92 , Rheinhold & Mahla, Randnr. 15). Der Umstand, dass ein Gesetz in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, bedeutet aber nicht, dass jede einzelne seiner Vorschriften zwangsläufig von dieser Verordnung erfasst wird. Zwischen der fraglichen Vorschrift und den Gesetzen zur Regelung des jeweiligen Zweiges der sozialen Sicherheit muss vielmehr ein Zusammenhang bestehen, der unmittelbar und hinreichend relevant sein muss (vgl. EuGH, Rheinhold & Mahla, Randnr. 23). Das ausschlaggebende Kriterium für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 besteht im Hinblick auf eine Abgabe darin, ob diese Abgabe speziell für die Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet wird. Ob Gegenleistungen erbracht werden, ist insoweit unerheblich (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Mai 2005, C-249/04 , Allard, Randnr. 16).

Ein derartiger Zusammenhang wurde vom EuGH in zwei Urteilen vom 15. Februar 2000 bejaht (C-34/98 , Kommission/Frankreich, betreffend "contribution pour le remboursement de la dette sociale" - CRDS; und C-169/98 , Kommission/Frankreich, betreffend "contribution sociale generalisee" - CSG):

Der CRDS diene (vgl. EuGH C-34/98 , Randnr. 37 ff), anders als die Abgaben, mit denen die allgemeinen Ausgaben der öffentlichen Hand finanziert werden sollen, speziell und unmittelbar dazu, die Defizite des französischen allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit auszugleichen, und sei Teil einer allgemeinen Reform des sozialen Schutzes in Frankreich, die darauf abziele, das künftige finanzielle Gleichgewicht dieses Systems zu gewährleisten, dessen Zweige unstreitig von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst würden. Weder der Umstand, dass das Aufkommen aus dem CRDS nicht unmittelbar den Sozialversicherungsträgern zufließe, noch der Umstand, dass der CRDS bei den Arbeitnehmern und Selbständigen nicht unmittelbar von den für die Einziehung der Beiträge für das allgemeine System der sozialen Sicherheit zuständigen Einrichtungen, sondern wie die Einkommensteuer durch Steuerbescheid erhoben werde, könnten daher die entscheidende Feststellung in Frage stellen, dass der CRDS speziell und unmittelbar für die Finanzierung des französischen Systems der sozialen Sicherheit verwendet werde und folglich in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 falle. Diese Feststellung könne auch nicht dadurch widerlegt werden, dass durch die Zahlung des CRDS kein Anspruch auf irgendeine unmittelbare und bestimmbare Gegenleistung entstehe und dass der CRDS zum Teil dazu diene, Schulden des Systems der sozialen Sicherheit zu begleichen, die durch die Finanzierung von in der Vergangenheit erbrachten Leistungen entstanden seien (vgl. in ähnlicher Weise EuGH, C- 169/98 , Randnr. 35 ff, zum CSG).

Auch hinsichtlich eines "Dämpfungsbeitrages" bejahte der EuGH das Vorliegen eines derartigen Zusammenhangs: Im Hinblick auf die Verringerung der öffentlichen Lasten und das finanzielle Gleichgewicht der sozialrechtlichen Stellung der Selbständigen habe Belgien einen "Dämpfungsbeitrag" eingeführt, bei dem es sich um eine zusätzliche Erwerbsabgabe handle, die den Selbständigen auferlegt worden sei, deren Erwerbseinkünfte in den Jahren 1984, 1985 und 1986 über denen des Jahres 1983 gelegen seien. Das Aufkommen der damit erhobenen Beiträge sei dem System der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Selbständigen zugeführt worden (vgl. EuGH, Allard, Randnr. 7 ff). Da das Aufkommen dem System der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Selbständigen zugeführt werde, sei die Verordnung Nr. 1408/71 auf eine Abgabe wie den Dämpfungsbeitrag anwendbar (aaO, Randnr. 18).

Anderes gelte hingegen für eine (deutsche) Künstlersozialabgabe, da diese nicht den Künstler und Publizisten selbst treffe, sondern die Unternehmen, die ihre Werke vermarkten (vgl. EuGH vom 8. März 2001, C-68/99 , Kommission/Deutschland, Randnr. 26).

Die hier zu beurteilenden Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind (innerstaatlich) Abgaben iSd F-VG. Hierauf kommt es aber nicht an. Der Umstand, dass eine Abgabe nach nationalem Recht als Steuer qualifiziert wird, bedeutet nämlich nicht, dass sie nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen kann (vgl. Urteil des EuGH vom 3. April 2008, C-103/06 , Derouin, Randnr. 22).

Da (u.a.) mit diesen Beiträgen die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen aufgebracht werden, vom Ausgleichsfonds der Aufwand für die nach dem FLAG vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen getragen wird und es sich hiebei schon im Hinblick auf die Erklärung Österreichs jedenfalls um Rechtsvorschriften über einen Zweig der sozialen Sicherheit iSd Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 handelt, wird diese Abgabe speziell für die Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet. Die Verordnung Nr. 1408/71 ist daher auf diese Abgabe anwendbar.

Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt (vgl. EuGH, Allard, Randnr. 19; vgl. auch EuGH, Derouin, Randnr. 21).

Da die Beschwerdeführerin sowohl in Deutschland als auch in Österreich eine selbständige Tätigkeit ausübt und in Deutschland wohnt, unterliegt sie nach der Verordnung Nr. 1408/71 ausschließlich den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit (vgl. auch den Beschluss des EuGH vom 20. Oktober 2000, C-242/99 , Vogler: Eine in Österreich wohnhafte Person, die als Selbständiger in Deutschland ein landwirtschaftliches Unternehmen und zugleich, ebenfalls als Selbständiger, ein Hotel in Österreich betreibt, unterliegt ausschließlich dem Recht der sozialen Sicherheit Österreichs). Es obliegt daher Deutschland, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge anhand des Gesamtbetrags der Einkünfte der Beschwerdeführerin zu berechnen (vgl. neuerlich EuGH, Derouin, Randnr. 27). Die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen nach österreichischen Rechtsvorschriften (hier nach § 44 FLAG) erweist sich sohin als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Diese Bestimmungen sehen einen darüber hinausgehenden Ersatz für Umsatzsteuer nicht vor.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 24. April 2014

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