Geltungsbereich der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 idF vom 2. Dezember 1996, Nr. 118/97 zur Anwendung der Systeme sozialer Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern im Hinblick auf Beiträge und Abgabe Land- und Forstwirtschaftlicher Betriebe.
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102047.2014
Entscheidungstext
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
DVR: 2108837
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der XY, gegen den Bescheid betreffend Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Finanzamtes A vom 14. November 2005, Steuernummer, hinsichtlich 1. Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und 2. Zuschlag gemäß § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird statt gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich
1. des Beitrages von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und
2. des Zuschlages gemäß § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG aufgehoben.
Die Übrigen Feststellungen bleiben davon unberührt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 17. April 2002 wurden betreffend die Liegenschaft x, Beiträge und Abgaben von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2002 und die Folgejahre in Höhe von 5.793,05 Euro festgesetzt:
| Hebesatz in % |
Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben | 400% |
Beitrag von land- und forstw. Betr. zum Ausgleichsfonds für Fam.beihilfe | 125% |
Beiträge zur Unfallversicherung bei d. Sozialvers. Anst. der Bauern | 200% |
Landwirtschaftskammerumlage | 700% |
Gesamt | 1.425% |
Jahresbetrag (gerundet gemäß §204 BAO) | 5.793,05 |
Die Eigentümerin, Frau C, ist am 0000 verstorben. Universalerbin war die erbl. Tochter, D, die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf). Sie hat ihren Wohnsitz in Deutschland und unterhält dort einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Mit Feststellungsbescheid (Zurechnungsfortschreibung gem. § 21 Abs. 4 BewG) vom 10. November 2005 erfolgte die Zurechnung des gegenständlichen Grundbesitzes ab 1. Jänner 2003 an die Beschwerdeführerin. Der Einheitswert wurde unverändert mit 203.992,65 Euro (2,807.000,00 S) festgestellt. Der Grundsteuermessbetrag betrug demnach unverändert 406,53 Euro (5.594,- S), was einen Betrag an Beiträgen und Abgaben von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben von ebenfalls unverändert 5.793,05 Euro ergab.
Mit Bescheid vom 14. November 2005 zu St.Nr. wurden die bis dahin schon festgesetzten Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 gut geschrieben bzw. für 2005 nicht mehr festgesetzt. Das Konto, betreffend die Verstorbene, wurde in der Folge mit 1.1.2003 geschlossen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid, ebenfalls vom 14. November 2005, wurden die Jahresbeträge für die Jahre 2003, 2004 und 2005 unter der neuen Steuernummer - mit jeweils 5.793,05 Euro der Erbin und nunmehrigen Beschwerdeführerin bekannt gegeben.
| 2003 | 2004 |
Jahresbetrag Bisher war vorgeschrieben | 5.793,05 € 0,00 € | 5.793,05 € 0,00€ |
Nachzahlung/Gutschrift | 5.793,05 € | 5.793,05 € |
Gesamtnachzahlung |
| Euro 11.586,10 |
Jahresbetrag für 2005 |
| 5.793,05 € |
Fristgerecht wurde Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht, welche sich gegen 1. die Festsetzung des Beitrages von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe sowie gegen 2. die Festsetzung der Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern richtet. Beantragt wurde die Erläuterung, ob in den im angefochtenen Steuerbescheid festgesetzten Abgaben eine Leistungsverpflichtung enthalten sei, die dem Anwendungsbereich des Artikel 14a Ziff.2 der EG-Verordnung 1408/71 zugänglich sei. Die Beschwerdeführerin betreibt auch in Deutschland Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe.
Nach der am 4. November 2010 durchgeführten Berufungsverhandlung wies der Unabhängige Finanzsenat die Berufung mit Berufungsentscheidung vom 11. November 2010 im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich um einheitswertabhängige Abgaben, vergleichbar einer Objektsteuer, nicht aber um Sozialabgaben im Sinne des Abkommens, als unbegründet ab.
Die Bf. brachte in der Folge Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, welcher den oben angeführten Bescheid in zwei gesonderten Verfahren jeweils im beantragten Umfang - wie im Spruch dargestellt - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. Die betreffenden Erkenntnisse ergingen zu VwGH 24. 4. 2014, 2011/15/0033 hinsichtlich des Beitrages von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und zu VwGH 29. 4. 2014, 2010/17/0272, hinsichtlich des Zuschlages gemäß § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG (Beiträge zur Unfallvers. bei der Sozialvers. Anst. der Bauern).
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses in die Lage zurück, in der sie sich v o r Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat, womit dessen Rechtskraft wieder weggefallen ist.
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014, eingelangt am 27. Juni 2014, wurden die Anträge auf Entscheidung durch den Senat und auf mündliche Verhandlung zurückgezogen, womit die Entscheidung dem Einzelrichter obliegt.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG).
1.1 Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (VwGH 2011/15/0033)
Der Verwaltungsgerichtshof hat - soweit sich die Beschwerde auf den Beitrag nach § 44 FLAG bezieht - ausgeführt:
"Gemäß § 1 FLAG werden die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie gewährt.
Nach § 39 Abs. 1 FLAG ist der Aufwand für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen (soweit nicht § 46 FLAG etwas anderes bestimmt) von dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, werden u.a. durch Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 39 Abs. 5 lit. c FLAG) aufgebracht. Diese Beiträge sind nach § 39 Abs. 6 FLAG ausschließliche Bundesabgaben iSd § 6 Z 1 F-VG.
§ 44 FLAG lautet:
"(1) Der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist
a) von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149,
b) von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, im Ausmaß von 125 vH der Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Beitragsgrundlage hinsichtlich der in lit. a angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in lit. b angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre.
(2) Für die Erhebung des Beitrages gemäß Abs. 1 ist das Finanzamt zuständig, das für Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung. Die Beiträge sind von dem Grundstückseigentümer zu entrichten."
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 lit. g der im vorliegenden Fall noch anwendbaren (vgl. Artikel 90 und 91 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 iVm Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, gilt diese Verordnung (u.a.) für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Familienleistungen betreffen.
Nach Artikel 5 dieser Verordnung geben die Mitgliedstaaten in Erklärungen (u.a.) die Rechtsvorschriften und Systeme an, die unter Artikel 4 Absätze 1 und 2 fallen.
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, - mit hier nicht maßgebenden Ausnahmen - den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung unterliegt eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt.
Eine Person, für die u.a. Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung gilt, wird gemäß Artikel 14d der Verordnung für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte.
Österreich hat nach Artikel 5 der Verordnung als "Rechtsvorschriften und Systeme, auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Bezug genommen wird" u.a. das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 genannt (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1999/C 234/03).
Hat ein Mitgliedstaat in seiner Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung ein Gesetz genannt, so folgt daraus zwingend, dass die auf grund dieses Gesetzes gewährten Leistungen solche der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sind (vgl. Urteil des EuGH vom 29. November 1977, 35/77, Beerens).
Der Geltungsbereich der Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 ist in seinem Artikel 4 in einer Weise umschrieben, die erkennen lässt, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer Gesamtheit erfassen (vgl. Urteil des EuGH vom 18. Mai 1995, C-327/92 , Rheinhold & Mahla, Randnr. 15). Der Umstand, dass ein Gesetz in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, bedeutet aber nicht, dass jede einzelne seiner Vorschriften zwangsläufig von dieser Verordnung erfasst wird.
Zwischen der fraglichen Vorschrift und den Gesetzen zur Regelung des jeweiligen Zweiges der sozialen Sicherheit muss vielmehr ein Zusammenhang bestehen, der unmittelbar und hinreichend relevant sein muss (vgl. EuGH, Rheinhold & Mahla, Randnr. 23). Das ausschlaggebende Kriterium für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 besteht im Hinblick auf eine Abgabe darin, ob diese Abgabe speziell für die Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet wird. Ob Gegenleistungen erbracht werden, ist insoweit unerheblich (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Mai 2005, C-249/04 , Allard, Randnr. 16).
Ein derartiger Zusammenhang wurde vom EuGH in zwei Urteilen vom 15. Februar 2000 bejaht (C-34/98 , Kommission/Frankreich, betreffend "contribution pour le remboursement de la dette sociale" - CRDS; und C-169/98 , Kommission/Frankreich, betreffend "contribution sociale généralisée" - CSG):
Der CRDS diene (vgl. EuGH C-34/98 , Randnr. 37 ff), anders als die Abgaben, mit denen die allgemeinen Ausgaben der öffentlichen Hand finanziert werden sollen, speziell und unmittelbar dazu, die Defizite des französischen allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit auszugleichen, und sei Teil einer allgemeinen Reform des sozialen Schutzes in Frankreich, die darauf abziele, das künftige finanzielle Gleichgewicht dieses Systems zu gewährleisten, dessen Zweige unstreitig von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst würden. Weder der Umstand, dass das Aufkommen aus dem CRDS nicht unmittelbar den Sozialversicherungsträgern zufließe, noch der Umstand, dass der CRDS bei den Arbeitnehmern und Selbständigen nicht unmittelbar von den für die Einziehung der Beiträge für das allgemeine System der sozialen Sicherheit zuständigen Einrichtungen, sondern wie die Einkommensteuer durch Steuerbescheid erhoben werde, könnten daher die entscheidende Feststellung in Frage stellen, dass der CRDS speziell und unmittelbar für die Finanzierung des französischen Systems der sozialen Sicherheit verwendet werde und folglich in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 falle. Diese Feststellung könne auch nicht dadurch widerlegt werden, dass durch die Zahlung des CRDS kein Anspruch auf irgendeine unmittelbare und bestimmbare Gegenleistung entstehe und dass der CRDS zum Teil dazu diene, Schulden des Systems der sozialen Sicherheit zu begleichen, die durch die Finanzierung von in der Vergangenheit erbrachten Leistungen entstanden seien (vgl. in ähnlicher Weise EuGH, C-169/98 , Randnr. 35 ff, zum CSG).
Auch hinsichtlich eines "Dämpfungsbeitrages" bejahte der EuGH das Vorliegen eines derartigen Zusammenhangs: Im Hinblick auf die Verringerung der öffentlichen Lasten und das finanzielle Gleichgewicht der sozialrechtlichen Stellung der Selbständigen habe Belgien einen "Dämpfungsbeitrag" eingeführt, bei dem es sich um eine zusätzliche Erwerbsabgabe handle, die den Selbständigen auferlegt worden sei, deren Erwerbseinkünfte in den Jahren 1984, 1985 und 1986 über denen des Jahres 1983 gelegen seien. Das Aufkommen der damit erhobenen Beiträge sei dem System der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Selbständigen zugeführt worden (vgl. EuGH, Allard, Randnr. 7 ff). Da das Aufkommen dem System der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Selbständigen zugeführt werde, sei die Verordnung Nr. 1408/71 auf eine Abgabe wie den Dämpfungsbeitrag anwendbar (aaO, Randnr. 18).
Anderes gelte hingegen für eine (deutsche) Künstlersozialabgabe, da diese nicht den Künstler und Publizisten selbst treffe, sondern die Unternehmen, die ihre Werke vermarkten (vgl. EuGH vom 8. März 2001, C-68/99 , Kommission/Deutschland, Randnr. 26).
Die hier zu beurteilenden Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind (innerstaatlich) Abgaben iSd F-VG. Hierauf kommt es aber nicht an. Der Umstand, dass eine Abgabe nach nationalem Recht als Steuer qualifiziert wird, bedeutet nämlich nicht, dass sie nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen kann (vgl. Urteil des EuGH vom 3. April 2008, C-103/06 , Derouin, Randnr. 22).
Da (u.a.) mit diesen Beiträgen die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen aufgebracht werden, vom Ausgleichsfonds der Aufwand für die nach dem FLAG vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen getragen wird und es sich hiebei schon im Hinblick auf die Erklärung Österreichs jedenfalls um Rechtsvorschriften über einen Zweig der sozialen Sicherheit iSd Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 handelt, wird diese Abgabe speziell für die Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet. Die Verordnung Nr. 1408/71 ist daher auf diese Abgabe anwendbar.
Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt (vgl. EuGH, Allard, Randnr. 19; vgl. auch EuGH, Derouin, Randnr. 21).
Da die Beschwerdeführerin sowohl in Deutschland als auch in Österreich eine selbständige Tätigkeit ausübt und in Deutschland wohnt, unterliegt sie nach der Verordnung Nr. 1408/71 ausschließlich den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit (vgl. auch den Beschluss des EuGH vom 20. Oktober 2000, C-242/99 , Vogler: Eine in Österreich wohnhafte Person, die als Selbständiger in Deutschland ein landwirtschaftliches Unternehmen und zugleich, ebenfalls als Selbständiger, ein Hotel in Österreich betreibt, unterliegt ausschließlich dem Recht der sozialen Sicherheit Österreichs). Es obliegt daher Deutschland, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge anhand des Gesamtbetrags der Einkünfte der Beschwerdeführerin zu berechnen (vgl. neuerlich EuGH, Derouin, Randnr. 27). Die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen nach österreichischen Rechtsvorschriften (hier nach § 44 FLAG) erweist sich sohin als rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben..."
1.2 Zuschlag nach § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG (VwGH 2010/17/0272)
Der Verwaltungsgerichtshof hat - soweit sich die Beschwerde auf den Zuschlag nach § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG bezieht - ausgeführt:
"
2.1.0. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
2.1.1. Gemäß § 22 Abs. 2 lit. b Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBL Nr. 559/1978 (BSVG), sind die Mittel der Unfallversicherung u.a. durch einen Zuschlag gemäß § 30 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes aufzubringen.
§ 30 Abs. 3 Z 1 BSVG lautet:
"(3) Der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b ist
1. für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955,
2. für alle Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt werden,
in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag. Hinsichtlich der in Z 2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag, sondern ein besonderer Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 200 v. H.."
Nach § 30 Abs. 3 Z 1 B-SVG ist somit der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b für alle land (forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Grundsteuergesetz 1955 in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in § 30 Abs. 3 Z 1 leg. cit. angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.
Gemäß § 30 Abs. 4 leg. cit. hebt den Zuschlag gemäß Abs. 3 das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.
Gemäß § 30 Abs. 5 leg. cit. erhält der Bund zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 3 entstehen, eine Vergütung im Ausmaß von 2 v. H. der abgeführten Beiträge.
2.1.2. Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung hatten folgenden Wortlaut:
"Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
(2) ...
....
Artikel 4
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,
c) Leistungen bei Alter,
d) Leistungen an Hinterbliebene,
e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
f) Sterbegeld,
g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
h) Familienleistungen.
(2) Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.
(2a) ...
..."
Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterlagen - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchstabe b) leg. cit. unterlag, soweit nicht die Art. 14 bis 17 leg. cit. etwas anderes bestimmten, eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt (vgl. dazu auch den 17. Erwägungsgrund zur Richtlinie (EG) Nr. 883/2004, die die RL Nr. 1408/1971 ablöste).
Art. 14a Abs. 1 Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 lautete:
"(1) Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
...
2. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. Die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit sind in der in Artikel 98 vorgesehenen Verordnung festgelegt. "
Gemäß Art. 14a Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterlag somit - als Ausnahme vom Grundsatz des Art. 13 Absatz 2 Buchstabe b) leg. cit. - eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt (schon dann), wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübte (vgl. nunmehr Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, in dem auf "einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit" abgestellt wird).
2.2. Die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin ist unstrittig sowohl in Österreich als auch in Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach Art. 14a Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestand auch für die in Österreich entfaltete selbständige Tätigkeit lediglich eine Beitrags- bzw. Abgabepflicht nach deutschem Sozialversicherungsrecht. Die Vorschreibung des Zuschlags nach § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG hätte somit zu entfallen, wenn die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch auf diesen Beitrag anwendbar war.
Dies wäre der Fall, wenn es sich beim Zuschlag nach § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG um eine Sozialabgabe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gehandelt hätte.
Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 15. Februar 2000, Rs C-34/98 (Kommission/Frankreich). Mit diesem Urteil sprach der EuGH aus, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den Artikeln 48 und 52 EGV verstoßen habe, dass sie den CRDS (eine französische Sozialabgabe, dazu näher unten) auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der Arbeitnehmer und Selbständigen angewandt habe, die in Frankreich wohnten, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiteten, obwohl diese Personen nach der genannten Verordnung nicht den französischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterlägen. Im Unterschied zum Beschwerdefall ging es zwar um die Vorschreibung einer Sozialabgabe durch jenen Staat, in dem der in einem anderen Mitgliedsland Erwerbstätige seinen Wohnsitz hatte. Die in diesem Urteil getroffenen Aussagen sind für den Beschwerdefall dennoch von Bedeutung, weil auch im Beschwerdefall die Anwendung der Verordnung auf eine bestimmte Geldleistung zu prüfen ist. Entscheidend sind die Aussagen des EuGH über die Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf die im damaligen Fall gegenständliche "Steuer" nach französischem Recht.
Begründend führte der EuGH im Urteil vom 15. Februar 2000, Rs C-34/98 (Kommission/Frankreich) unter anderem aus wie folgt (Rn 31 ff):
"31 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegt ein Arbeitnehmer, der für ein und dasselbe Arbeitseinkommen mit Sozialabgaben belastet wird, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben, obgleich er nur nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten die Versicherteneigenschaft besitzen kann, einer doppelten Beitragsleistung, die im Widerspruch zu Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 steht (vgl. u.a. Urteile vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 102/76, Perenboom, Slg. 1977, 815, Randnr. 13, und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-60/93 , Aldewereld, Slg. 1994,I-2991, Randnr. 26).
32 Es steht fest, dass die von der vorliegenden Vertragsverletzungsklage betroffenen Personen, also die Gemeinschaftsbürger, die in Frankreich wohnen, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 nur nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats die Versicherteneigenschaft besitzen, gegebenenfalls vorbehaltlich der von der Französischen Republik geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, für die Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit im Beschäftigungsstaat nicht nur mit den Sozialabgaben belastet werden, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Beschäftigungsstaats ergeben, sondern auch mit Sozialabgaben wie vorliegend dem CRDS, die aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnstaats resultieren.
33 Der Auffassung der französischen Regierung, dass der CRDS, da er in Wirklichkeit als Steuer zu qualifizieren sei, nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 und somit nicht unter das Verbot der Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften falle, kann daher nicht gefolgt werden.
34 Die Tatsache, dass eine Abgabe nach nationalem Recht als Steuer qualifiziert wird, bedeutet nämlich nicht, dass sie nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen kann und damit nicht vom Verbot der Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften erfasst wird.
35 Wie der Gerichtshof u.a. im Urteil vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-327/92 (Rheinhold & Mahla, Slg. 1995, I-1223, Randnr. 15) entschieden hat, bestimmt Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 den Geltungsbereich der Vorschriften dieser Verordnung in einer Weise, die erkennen lässt, dass die Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer Gesamtheit der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unterliegen. In Randnummer 23 dieses Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 darin liegt, dass zwischen der fraglichen Vorschrift und den Gesetzen zur Regelung der in Artikel 4 der Verordnung aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit ein Zusammenhang bestehen muss, der unmittelbar und hinreichend relevant ist.
36 Wie die Kommission zutreffend geltend macht, besteht zwischen dem CRDS und dem französischen allgemeinen System der sozialen Sicherheit ein derartiger unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang, so dass dieser Beitrag als Abgabe betrachtet werden kann, die vom Verbot der doppelten Beitragsleistung erfasst wird.
37 Wie der Generalanwalt in den Nummern 25 und 27 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dient der CRDS nämlich, anders als die Abgaben, mit denen die allgemeinen Ausgaben der öffentlichen Hand finanziert werden sollen, speziell und unmittelbar dazu, die Defizite des französischen allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit auszugleichen, und ist Teil einer allgemeinen Reform des sozialen Schutzes in Frankreich, die darauf abzielt, das künftige finanzielle Gleichgewicht dieses Systems zu gewährleisten, dessen Zweige unstreitig von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst werden.
38 Dieser Zusammenhang kann nicht durch die Wahl der konkreten Modalitäten der Verwendung der fraglichen Beträge für die Finanzierung des französischen Systems der sozialen Sicherheit beseitigt werden, soll das Verbot der Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften nicht jede praktische Wirksamkeit verlieren. Weder die Tatsache, dass das Aufkommen aus dem CRDS der Cades und nicht unmittelbar den Sozialversicherungsträgern zufließt, noch der Umstand, dass der CRDS bei den von der vorliegenden Klage betroffenen Arbeitnehmern und Selbständigen nicht unmittelbar von den für die Einziehung der Beiträge für das allgemeine System der sozialen Sicherheit zuständigen Einrichtungen, sondern wie die Einkommensteuer durch Steuerbescheid erhoben wird, können daher die entscheidende Feststellung in Frage stellen, dass der CRDS speziell und unmittelbar für die Finanzierung des französischen Systems der sozialen Sicherheit verwendet wird und folglich in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt.
39 Diese Feststellung kann auch nicht dadurch widerlegt werden, dass durch die Zahlung des CRDS kein Anspruch auf irgendeine unmittelbare und bestimmbare Gegenleistung entsteht und dass der CRDS zum Teil dazu dient, Schulden des Systems der sozialen Sicherheit zu begleichen, die durch die Finanzierung von in der Vergangenheit erbrachten Leistungen entstanden sind.
40 Das entscheidende Kriterium für die Anwendung des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1408/71 besteht darin, ob eine Abgabe speziell für die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet wird. Ob Gegenleistungen erbracht werden, ist insoweit unerheblich.
41 Würde man dem Argument folgen, dass der CRDS nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 falle, weil er zur Finanzierung der Defizite der vergangenen Jahre dient, so liefe das darauf hinaus, dass die Mitgliedstaaten durch bloße Verschiebung des Zeitpunkts der Finanzierung der Defizite ihres Systems der sozialen Sicherheit das Verbot der doppelten Beitragsleistung umgehen könnten. Die Wirksamkeit dieses Verbotes könnte unter diesen Umständen zunichte gemacht werden.
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51. Nach alledem hat die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 und den Artikeln 48 und 52 des Vertrages verstoßen, dass sie den CRDS auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der Arbeitnehmer und Selbständigen angewandt hat, die in Frankreich wohnen, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und nach der genannten Verordnung nicht den französischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen. "
Der CRDS (contribution au remboursement de la dette sociale) wird durch den EuGH wie folgt beschrieben (Rn 5 ff.):
"5 Der CRDS wurde durch Artikel 14-I der Ordonnance Nr. 96-50 vom 24. Januar 1996 über die Begleichung der Sozialschuld (JORF vom 25. Januar 1996, S. 1226; im folgenden: Ordonnance) eingeführt.
6 Natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz für die Zwecke der Einkommensteuerveranlagung in Frankreich haben, müssen den CRDS insbesondere auf ihre Erwerbs- und Ersatzeinkünfte entrichten.
7 Nach Artikel 4 B des Code général des impôts (Abgabenordnung) wird davon ausgegangen, dass Personen, deren Haushalt oder Hauptaufenthaltsort sich in Frankreich befindet, Personen, die in Frankreich eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie nicht nachweisen, dass es sich dabei nur um eine Nebentätigkeit handelt, sowie Personen, bei denen der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Betätigung in Frankreich liegt, ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben.
8 Die Bemessungsgrundlage für den CRDS, dessen Satz 0,5 % beträgt, umfasst bei den Erwerbs- und Ersatzeinkünften insbesondere die Löhne und Gehälter, die Alters- und Invaliditätsrenten, die Arbeitslosenunterstützung, das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und die gesetzlichen Familienleistungen.
9 Gemäß Artikel 15-III Nr. 1 der Ordonnance unterliegen ausländische Erwerbs- und Ersatzeinkünfte, auf die in Frankreich Einkommensteuer erhoben wird, vorbehaltlich internationaler Doppelbesteuerungsabkommen ebenfalls dem CRDS.
Die Erklärungen bezüglich dieser Einkünfte sind zur Festsetzung und Einziehung des entsprechenden Beitrags beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
10 Das Aufkommen aus dem CRDS fließt nach Artikel 6-I der Ordonnance der Kasse zur Begleichung der Sozialschuld (Caisse d'amortissement de la dette sociale; im folgenden: Cades) zu, einer durch die Ordonnance geschaffenen öffentlichen Einrichtung, die der Aufsicht des Wirtschafts- und Finanzministers und des Ministers für soziale Sicherheit untersteht. Die Cades soll hauptsächlich die Schulden der Zentralstelle der Sozialversicherungsträger (Agence centrale des organismes de sécurité sociale; im folgenden: Acoss) bei der Hinterlegungs- und Konsignationszentralkasse (Caisse des dépôts et consignations; im folgenden: CDC) in Höhe von 137 Mrd. FRF begleichen, die zum 1. Januar 1996 auf die Cades übertragen wurden. Diese Schulden sind dadurch entstanden, dass die CDC die in den Jahren 1994 und 1995 vom allgemeinen System der sozialen Sicherheit angesammelten Defizite und dessen für das Rechnungsjahr 1996 veranschlagtes Defizit finanziert hat. Die Cades musste ferner allein im Jahr 1996 3 Mrd. FRF an die Zentralkasse für die Kranken- und Mutterschaftsversicherung Selbständiger in nichtlandwirtschaftlichen Berufen zahlen.
11 Nach Artikel 4-III der Ordonnance muss die Cades außerdem von 1996 bis 2008 jährlich 12,5 Mrd. FRF an den allgemeinen Staatshaushalt zahlen. Aus dem Bericht an den Präsidenten der Republik zu der Ordonnance geht hervor, das diese Zahlungen den Ausgleich für Zahlungen in gleicher Höhe bilden, die zuvor zur Begleichung früherer Schulden der Acoss dem Alterssolidaritätsfonds oblagen.
12 Die Mittel, die der Cades die Erfüllung ihres Auftrags ermöglichen, stammen aus dem Aufkommen aus dem CRDS, der nicht nur auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte, sondern auch auf andere Einkommensgruppen, z.B. Einnahmen aus Vermögen, oder auf den Verkauf bestimmter Edelmetalle erhoben wird, sowie aus anderen Einnahmen, etwa aus der Verwaltung und dem Verkauf des Immobiliarvermögens von Sozialversicherungsträgern und der Ausgabe von Schuldverschreibungen. "
Aus diesem Urteil des EuGH ist zunächst ableitbar, dass es für die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf die rechtliche Ausgestaltung der Geldleistung bzw. ihre Qualifikation nach dem nationalen Rechtssystem (als Abgabe oder sonstiger Beitrag) ankommt. Es ist daher auch nicht maßgeblich, ob der in Rede stehende Beitrag nach § 30 Abs. 3 BSVG als Abgabe im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zu qualifizieren ist (vgl. die Erkenntnisse des VfGH Slg. 3670/1960 einerseits und Slg. 3961/1961 andererseits). Es ist daher im Beschwerdefall nicht näher zu klären, ob schon die Einhebung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung durch die Finanzämter auch gleichbedeutend mit einem Zufließen der Mittel an den Bund ist bzw. unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass Geld vorliege, "das den Haushalt des Bundes bloß durchlaufend, für fremde Rechnung eingehoben" werde (sodass keine Abgabe im Sinn der Finanz-Verfassung vorläge; VfSlg. 3961/1961). Die Qualifikation einer Geldleistung als in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallend ist unabhängig davon, ob sie in Österreich verfassungsrechtlich als Abgabe im Sinne der Bundesverfassung (des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948) einzustufen ist oder nicht.
Das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 liegt darin, ob eine "Abgabe" speziell und unmittelbar für die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet wird. Ob Gegenleistungen (die von der Zahlung gerade des speziell in Rede stehenden Beitrags abhängen) erbracht werden, ist insoweit unerheblich.
Der EuGH bejahte diesen qualifizierten Finanzierungszusammenhang und damit die Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für das Aufkommen aus dem französischen CRDS, welches einer Kasse zur Begleichung der Sozialschuld (Cades) zufloss, einer öffentlichen Einrichtung, die hauptsächlich die Schulden der Zentralstelle der Sozialversicherungsträger (Acoss) begleichen sollte, die auf die Cades übertragen worden waren. Dass die Einhebung des Beitrags nicht von den für die Einziehung der Beiträge für das allgemeine System der sozialen Sicherheit zuständigen Einrichtungen, sondern wie die Einkommensteuer durch Steuerbescheid erfolgte, ist nach diesem Urteil des EuGH unerheblich.
Zu dem im Beschwerdefall in Rede stehenden Beitrag ist festzuhalten, dass den Zuschlag zwar gemäß § 30 Abs. 4 BSVG gemäß Abs. 3 das örtlich zuständige Finanzamt einhebt, der eingehobene Betrag aber nach Abzug eines Verwaltungspauschales von 2 % an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern abgeführt wird.
Der vom EuGH geforderte Finanzierungszusammenhang muss für den Zuschlag nach § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG ebenfalls bejaht werden, fließt dieser doch nach Einhebung durch das örtlich zuständige Finanzamt der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu und darf nach § 41 BSVG nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden.
Die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin ist unstrittig sowohl in Österreich als auch in Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach Art 14a Z2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 besteht daher auch für die in Österreich entfaltete selbständige Erwerbstätigkeit lediglich eine Beitrags- bzw. Abgabepflicht nach deutschem Sozialversicherungsrecht. Die durch die belangte Behörde vorgenommene Vorschreibung des Zuschlags nach § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG war demnach rechtswidrig.
2.3. Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aF aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen war....."
Der Beschwerde war daher auf Grund der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im fortgesetzten Verfahren statt zu geben und der angefochtene Bescheid jeweils im o.a. Umfang aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da im fortgesetzten Verfahren nur die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegeben werden kann (§ 63 Abs. 1 VwGG).
Wien , am 2. Juli 2014
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 30 Abs. 3 Z 1 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 |
Schlagworte: | Sozialversicherungsbeiträge, Zuschläge zur Unfallversicherung der Bauern, Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Gemeinschaft |