Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, wenn keine Unfallversicherung und kein Leistungsanspruch besteht.
Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1254/08 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 23.9.2008 abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/17/0210 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 21.01.2009.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des M, gegen die Bescheide des Finanzamtes B, EW-AZ x, St.Nr. y, betreffend Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vom 16. Jänner 2006 und vom 16. Jänner 2007 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in der KG D mit der EZ z.
Mit Bescheiden vom 16.1.2006 bzw. 16.1.2007 über Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben wurden für das Jahr 2006 ein Jahresbetrag von Euro 1.376,72 und für das Jahr 2007 ein Jahresbetrag von Euro 1.414,57 festgesetzt. Für das Jahr 2007 hatte aufgrund der Änderung des Hebesatzes für die Kammerumlage ein neuer Beitragsbescheid zu ergehen.
Der Bw richtet seine Berufung gegen die Vorschreibung von Beiträgen zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Der Bw bringt vor, es sei ihm von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Bescheid vom 22.3.2006 mitgeteilt worden, dass er in der Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) nicht versicherungs- und beitragspflichtig sei. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass er aufgrund dieser Zahlung keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung habe. Er erkenne diesen Betrag daher nicht an.
Gemäß §22 Abs.2 BSVG handle es sich bei diesem Beitrag um einen Zuschlag zum Unfallversicherungsbeitrag. Da er jedoch in der Unfallversicherung nach dem BSVG nicht pflichtversichert sei, komme auch die Bezahlung eines Zuschlages nicht in Betracht. Weiters gehe §30 BSVG offensichtlich davon aus, dass der Grundeigentümer in der Regel auch derjenige sei, der das Grundstück im landwirtschaftlichen Sinne bewirtschafte. Da dies im Falle des Bw jedoch nicht zutreffe, sei der Bw nicht in die Unfallversicherung der SVA der Bauern einbezogen worden und müsse daher auch keine Beiträge bezahlen, was ihm auch mittels Bescheid der SVA der Bauern bestätigt worden sei.
Der Bw bringt überdies vor, er erachte sich in seinen verfassungsgestzlich gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechten verletzt. Der Verpächter eines Gewerbebetriebes müsse keinesfalls einen Unfallversicherungsbeitrag leisten und daher sollte dieses Recht auch für Verpächter eines landwirtschaftlichen Betriebes gelten. Der Bw wehrt sich außerdem gegen die Bezahlung eines Beitrages zu einer Versicherung, ohne dass daraus ein Anspruch auf Leistung bestehe.
Der Bw hat zur Untermauerung seines Berufungsbegehrens die beiden bekämpften Bescheide, sowie den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 22.3.2006 vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß §3 Abs.1 Z1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z1 und §3 Abs.2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert, sofern es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des §25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150,-- EUR erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des §25 Z1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Hiezu hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Bescheid vom 22.3.2006 mit der nachfolgenden Begründung festgestellt, dass der Bw in der Unfallversicherung der Bauern nicht versicherungs- und beitragspflichtig ist:
"...Nach den in der Anstalt aufliegenden Unterlagen sind Sie alleiniger Eigentümer von 37,9806 ha landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Katastralgemeinde D , Einlagezahl z . Diese Flächen sind im Einheitswertbescheid des Finanzamtes B. AZ.: x bewertet.
Seit der Übernahme dieser Flächen in Ihr Eigentum sind diese an fremde Personen verpachtet, wobei zuletzt eine Verpachtung an K und k erfolgte.
Sie führen somit keinen land(forst)-wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitergesetzes 1984 (LAG) auf Ihre Rechnung und Gefahr."
Gemäß §22 Abs.2 BSVG sind die Mittel der Unfallversicherung, soweit sie nicht durch gemäß den §§51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im §28 Z2 lit. b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch (6. Nov., BGBl. Nr. 649/1982, Art. I Z 2) - 1. Jänner 1983:
a) Betriebsbeiträge gemäß §30 Abs.1 und 2,
b) einen Zuschlag gemäß §30 Abs.3 bis 5 ,
c) Beiträge gemäß §30 Abs.6,
d) Beiträge gemäß §30 Abs. 7,
e) einen Beitrag des Bundes gemäß §31 Abs. 4 (20. Nov., BGBl. Nr.
413/1996, Art. I Z 5) - 1. 8. 1996.
aufzubringen.
Gemäß §30 Abs.3 BSVG ist der Zuschlag gemäß §22 Abs.2 lit. b
1. für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des §1 Abs.2 Z1 des Grundsteuergesetzes 1955,
2. für alle Grundstücke im Sinne des §1 Abs.2 Z2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt werden, in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten.
Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in Z2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 200 v. H..
Gemäß Abs.4 leg. cit. hebt den Zuschlag gemäß Abs.3 das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.
Das heißt, die Land- und Forstwirtschaft hat zusätzlich zu den an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu entrichtenden Unfallversicherungsbeiträgen eine Abgabe in Höhe von 200% des Grundsteuermessbetrages zur Unfallversicherung (Zuschlag) zu entrichten (vgl. zB Martin Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, österr. Agragverlag, V Grundsteuerzuschläge).
Der Zuschlag gemäß 22 Abs.2 lit.b BSVG ist zufolge §33 Abs.3 leg.cit. unabhänig von einer Versicherungs- und Beitragspflicht des Betriebsführeres in der Unfallversicherung zu entrichten. Selbst wenn der Bw daher in der Unfallversicherung der Bauern nicht versicherungs- und beitragspflichtig ist, ist der Zuschlag dennoch allein aufgrund der Tatsache zu entrichten, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Abs.4 des §30 BSVG sieht hiezu eine Rückerstattungsmöglichkeit vor.
Hinsichtlich der eingewendeten Verfassungswidrigkeit ist zu sagen, dass die Einwände des Bw gegen Regelungen an sich und deren Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung nicht Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sein können. Der unabhängige Finanzsenat ist als Verwaltungsbehörde nur dazu berufen zu überprüfen, ob die geltenden Abgabengesetze korrekt angewendet wurden, nicht jedoch deren Verfassungsmäßigkeit, auch nicht im Verhältnis einzelner Bestimmungen zueinander.
Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9. Juni 2008
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 22 Abs. 2 lit. b BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 |
Schlagworte: | landwirtschaftlicher Betrieb, Betriebsführer, Verpachtung, Unfallversicherung, Zuschlag zur Unfallversicherung |