Der Bf. bestreitet den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sowie die steuerliche Würdigung seiner Einkünfte
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100316.2013
Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/15/0033. Zurückweisung mit Beschluss vom 29.3.2017.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Beschwerdesache C, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 19. Juli 2012 betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlosssenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Bf., ein ehemaliger Manager, hat am 6. Juni 2012 seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 beim Finanzamt eingebracht, worauf vom Finanzamt ein Vorhalt hinsichtlich Nachweises der Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastung ergangen ist.
Schließlich ist am 19. Juli 2012 der Einkommensteuerbescheid 2011 ergangen, in welchem u.a. begründend ausgeführt wurde, dass gem. Art. 16 DBA Ö-CH die BVG-Rente in Österreich steuerpflichtig sei, die Kosten der Begeleitperson (Reha) zu den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt gehörten und die private Krankenversicherung der Ehegattin keine Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige seien, sondern zu den Topf-Sonderausgaben gehören würden.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 erhobenen Beschwerde (Berufung) vom 14. August 2012 wird im Wesentlichen ausgeführt, sie richte sich gegen die Aberkennung von Mehrkosten einer notwendigen Begleitperson zu einer Reha-Klinik aufgrund einer eigenen Behinderung, weiters die vom Bf. aufgebrachten Zahlungen für eine zwangsläufige private Krankenversicherung für seine Gattin als Werbungskosten und eine zu Unrecht erfolgte Besteuerung erhaltener Versicherungsleistungen von der Lebensversicherungs-Gesellschaft "Allianz Suisse".
Bei einer mit dem Bf. am 6. März 2013 beim Finanzamt durchgeführten Befragung hat dieser angegeben, dass er bis April 2011 über viele Jahre in der Schweiz gearbeitet habe und weltweit unterwegs gewesen sei. Unter der Woche sei er, wenn er nicht auf Reisen gewesen sei, in der Schweiz gewesen. Am Wochenende sei er in der Regel in O gewesen, wo seine Frau im Famlienbetrieb ihrer Familie [...] tätig gewesen sei. In diesem (Anm. BFG: gemeint das Haus der Schwiegereltern) hätten sie ein eigenes Appartement gehabt, das nun aber verpachtet sei, Wohnmöglichkeit bestehe dort weiterhin. Aber auch die Wohnung in R (gemeint Z) hätten sie genutzt, gleichsam als Ferienwohnung. Überwiegend seien sie familiär aber in O gewesen, dort sei auch ihre Tochter c zur Schule gegangen. Die Eltern würden noch leben. Ungefähr seit dem Schlaganfall sei der Betrieb dann verpachtet worden (Anm. BFG: von den Eltern verpachtet).
Im Schriftsatz des Bf. vom 8. August 2013 wird im Wesentlichen angeführt, dass bei der Vorsorgeleistung der V es sich um eine Versicherungsgesellschaft handeln würde, zu deren Kundenkreis nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Erwerbsselbständige zählen würden. Der Bf. habe das Zustandekommen des Vertrages mit der Vorsorgeeinrichtung selbst veranlasst und die Zahlungen (überobligatorische, somit höher als gesetzlich vorgeschrieben) für den Zeitraum 1992 bis 2010 aufgebracht. Aufgrund des überwiegenden Aufenthaltes und begründeten (Niederlassung C) in der Schweiz seien die jeweils erzielten Jahreseinkünfte von der Steuerverwaltung des Kantons N als steuerbares Einkommen erfasst worden. Die Zahlungen an die Vorsorgeeinrichtung seien gleichfalls als jährlicher Vermögenszuwachs der Vermögensteuer unterzogen worden. Ein Einbehalt der Quellensteuer, vergleichsweise wie bei den Grenzgängern nach Beendigung ihrer aktiven Tätigkeit, sei im konkreten Fall nicht angewandt worden. Nach der Wohnsitzverlegung richte sich die Besteuerung in Österreich nach den für Gegenleistungen geltenden Grundsätzen des § 29 EStG 1988. Eine Besteuerung trete somit erst ab Überschreitung des Endwertes der Ansparphase im konkreten Fall zu. Eine idente Rechtsansicht sei gleichfalls der EAS-Auskunft des BMF, GZ BMF-010221/0090-IV/4/2008 vom 25. Jänner 2008 mit aufrechter Gültigkeit zu entnehmen. Die vom Finanzamt getroffene Entscheidung, die Rückzahlung der Vorsorgeleistungen zur Gänze nach dem Tarif zu besteuern, würden sich unter Beweiswürdigung und Einbeziehung genannter Sachverhalte daher als nicht zutreffend erweisen. Laut ergangenem Steuerbescheid des Kantons N sei die monatliche AHV-Rente bereits mit dem Jahresbetrag 01-12/2011 (CHF 12.262,00) der Besteuerung unterzogen worden. Die vom Finanzamt getroffene Entscheidung gleichfalls die AHV-Rente ab 05-12/2011 zu besteuern, würde zu einer doppelten Besteuerung der gleich erhaltenen Leistung führen. Da eine Anrechung bereits geleisteter Steuern im Ausland für das Jahr 2011 in Höhe von CHF 16.051,85 nicht berückichtigt worden sei, könne bezeichnete Vorgangsweise als inhaltlich nicht korrekt bewertet werden. Betreffend die Besteuerung erhaltener Pensionsbezüge der Pensionsversicherungsanstalt (Wien) werde ausgeführt, dass sich der Anspruch aus der Gesamtzahl von 496 Beitragsmonanten ergeben würde. 319 Beitragsmonate würden auf den Einbehalt von Pflichtbeiträgen durch den Dienstgeber für Einkünfte aus einer unselbständigen Tätigkeit für Zeiträume vor dem Jahr 1993 entfallen, 177 Beitragsmonate seien für den Zeitraum 01/1993 bis 09/2007 mit Wohnsitz in der Schweiz als Weiterverischerung geleistet worden. Eingezahlte Beiträge hätten nicht als steuerlich abzugsfähig angesetzt werden könnten, da die Voraussetzung einer Einnahmenverwendung mit einem vorangehenden steuerlichen Einnahmenzufluss in Österreich nicht vorlegen würden. Inwieweit die nunmehr zufließenden Pensionsbezüge im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen seien, sei auf den gegenständlichen Fall fraglich, da das Erfordernis für eine Rückgängigmachung eines seinerzeitigen inländischen Steuervorteils nicht gegeben sei. Eine vergleichsweise steuerliche Behandlung der Einkünfte ergebe sich von einer natürlichen Person als Arbeitgeber, jene für sich selbst eingezahlten Beträge mit 25% zu erfassen.
Als behördlich dokumentiert und nachgewiesen erweise sich beim Bf. die Tatsache, dass er in Ausübung seiner Funktion [...] seinen Wohnsitz und Aufenthalt von 1992 bis zu seiner Pensionierung mit Beginn 2011 in der Schweiz begründet habe. Aufgrund seiner Funktion habe der Bf. im Auftrag sämtliche Kontinente bereist. Dabei seien zwangsläufig und verbindlich in erster Linie die beruflichen Interessen im Vordergrund gestanden. Sofern es überhaupt möglich gewesen sei, sei nur wenig Spielraum für den Besuch seiner nahen Angehörigen (Gattin b und Tochter c) in Deutschland gewesen. Der Freundes- und Bekanntenkreis sei dadurch überwiegend in seinem beruflichen Umfeld begründet und daher nachrangig im privaten Bereich gewesen. Als behördlich dokumentiert und nachgewiesen erweise sich bei der Gattin d und Tochter e die Tatsache, dass sie nicht nur durch den Nachweis einer Meldebestätigung, sondern ausschließlich durch die Anbindung eines sehr nahen Verwandtschaftsverhältnisses (Eltern und Großeltern) den Aufenthalt und Mittelpunkt in Deutschland in O begründete hätte. Frau f sei in ihrer Kindheit bei ihren Eltern g in O aufgewachsen. Ihr Freundes- und Bekanntenkreis sei daher seit ihrer Geburt örtlich eingegrenzt und ausschließlich damit verbunden. Entgegen den Aussagen des Finanzamtes habe kein Naheverhältnis zu Österreich (Aufenthalt) bestanden. Bis März 2011 habe Frau f in einer 3-Zimmer Wohnung im Eigenheim der Eltern in O gewohnt. Nach Wohnungsauflösung seien die bis dato genutzten Räumlichkeiten an einen Mieter (laut Vertrag vom 9. März 2011) verpachtet worden. Als Nachweis der tatsächlichen Nutzung gegenständlicher Wohnung bis zum Zuzug nach Österreich 04/2011 werden Rechnungen und Belege über getätigte Anschaffungen für Inventar etc. in Kopien eingereicht. Service- und Wartungsrechnungen für die Benützung des eigenen Kfz, Nachweise über Aktivitäten und Vereinszugehörigkeiten in Deutschland, O. Handyvertrag und Kostennachweis eines deutschen Anbieters seien bereits dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht worden. Ab April 2011 bestehe die Nutzung des österreichischen Anbieters "A1". Sonstige Nachweise bestünden für Verausgabungen im Zeitraum 2011, in Form der Kontoauflösung des ehemaligen Gehaltskontos am Wohnsitz in der Schweiz und in der Neueröffnung eines gemeinsamen Bankkontos im Einzugsbereich zu Österreich per Februar 2011. Ein vorbereiteter und klar strukturierter Umzug nach Österreich sei somit gegeben. Für eine positive Entscheidungsfindung, wie von meiner Mandantschaft ursprünglich begehrt, werde angeführt, dass basierend der Anwendung und Umsetzung einer Wohnsitzbesteuerung es bei der bestehenden Rechtslage dem Grenzgänger nicht möglich sei, in den Genuss einer gleichen Behandlung vergleichsweise mit dem inländischen Arbeitnehmer zu gelangen. Mangelnde mit dem Inland vergleichbare gesetzliche Vorschriften, Regelungen eines Kollektivvertrages würden den Zugang zu dieser Begünstigung verwehren. Im Hinblick auf eine annähernde Gleichbehandlung wäre es somit wünschens- und erstrebenswert, Möglichkeiten in diese Richtung umzusetzen, sofern sie im Ansatz anzutreffen sind. Es wäre in der Ermessensausübung die Möglichkeit geschaffen, unter Hinweis amtsbekannter Umstände einen Besteuerung zu Gunsten des Bf. zu prüfen und nicht in einem möglichst hohen Ausmaß zu ermitteln.
Aus der durch das Finanzamt vorgenommene Zeugeneinvernehmung vom 20. Februar 2014 der im Nachbarhaus wohnhaften x geht hervor, dass sie das Ehepaar f oft monatelang nicht gesehen habe, außer z.B. beim Schneeschaufeln. Die (zu den Wohneinheiten gehörenden) Autos stünden normalerweise in der Garage. Welches Auto sie gehabt hätten, wisse sie nicht, aber es sei über die Jahre ein Auto da gewesen. Sie könne nicht sagen, ob die fs nun mehr da sind, wie in den Jahren zuvor.
Der Bf. ist laut Auskunft Zentrales Melderegister seit 23.12.1987, seine Gattin b seit 27.8.1986 mit Hauptwohnsitz in Z, o, gemeldet. Erworben wurde die Wohnung vom Bf. im August 1985.
Laut Aufenthaltsbescheinigung der deutschen Stadt O vom 4. Dezember 2012 ist Frau h seit 1. März 1987 in der Gemeinde O, i, gemeldet, die Tochter e war vom 1. Juli 2003 bis 24. August 2006 dort gemeldet.
Laut Wohnsitzbescheinigung der schweizerischen Gemeinde H vom 6. Juni 2013 war Herr j im Einwohnerregister, Niederlassungsstatus C, mit Zuzug 17. November 1992 bis Wegzug 31. März 2011 eingetragen. Seine do. Adresse lautete [...].
Weiters hat der Bf. Unterlagen der Steuerverwaltung des Kantons N betreffend Veranlagung k für 2008 und 2009 sowie 2011 gelegt. In der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons N vom 6. Juli 2011 ist die Steuerpflicht für das Jahr 2011 von 1. Jänner bis 31. März 2011 festgelegt.
In dem "Pachtvertrag über Gewerberäume [...] und Mietvertrag über Wohnraum" vom 9. März 2011 zwischen den Eltern der l und einem Mieter/Pächter wird unter Mietsache das Objekt im Dachgeschoß des Anwesens O, m, als bestehend aus 3 Zimmern, 1 Flur, 1 Bad, 1 WC und 1 Abstellkammer beschrieben.
Weiters hat der Bf. handschriftliche Aufzeichnungen betreffend das Jahr 2008 gelegt, in welchen seine jeweiligen monatlichen Aufenthaltsorte/Tätigkeiten dargelegt werden. Für März wird ein Wochenende in O aufgelistet, für April 2 Wochenenden frei, für Mai 3 Wochenenden für Familie, für Juni 3 Wochenenden Familie, Juli 2 Wochenenden und 14 Tage Urlaub, August 3 Wochenende in Familie, September 3 Wochenende Familie, Oktober 1 Wochende Familie, November 2 Wochenenden Familie, Dezember 1 Wochenende und Weinachten. Mit Ausnahme des Monates März ist für keines der angeführten freien/Familienwochenenden eine Ortsbezeichung angeführt. Auch wurden verschiedene deutsche Handelsrechnungskopien den Zeitraum 2001 bis 2009 betreffend, auf h lautend, beigelegt. Weiters Teinahmebestätigungen Frau d über absolvierte K Volkshochschule in O betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009. Zudem deutsche Arztrechnungen betreffend den Bf. aus dem Jahr 2010 und 2011, sowie deutsche Apothekenkassabons aus dem Jahr 2011. Außerdem ein Nachweis über den Kuraufenthalt des Bf. im Medizinischen Zentrum A in Deutschland vom 28. März bis 18. April 2011.
Weiters wurde ein Schreiben des europaweit reisenden Handelsvertreters n, Bruder des Bf., vom 31. Juli 2013 an die Steuerberatungskanzlei in T, gelegt, in welchem dieser angibt, dass sein Bruder in den letzten 10 oder mehr Jahren seinen Arbeitsplatz in der Schweiz und berufsbedingt [...] gehabt habe, sein Wohnsitz habe sich in O/BRD bei den Schwiegereltern befunden. Er habe seinen Bruder situationsbedingt äußerst selten selten getroffen, etwa zu dessen 60. Geburtstag oder anderen Anlässen wie z.B. Beerdigungen oder ganz vereinzelt bei [...].
In der Vorhaltsbeantwortung vom 12. Dezember 2012 wird vom Bf. ausgeführt, er habe mit Tätigkeitsaufnahme per Jänner 1992 bei [...] in H seinen bisherigen Wohnsitz aus beruflichen Gründen in die Schweiz verlegt. Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt seien bis zum Zuzug wieder nach Österreich in CH H, gewesen, Eigentümerin der Wohnung sei AB gewesen. Für seinen Dienstgeber sei er in seiner Funktion je nach Veranstaltung und Austragungsort weltweit tätig gewesen. Durch den in der Schweiz begründeten Wohnsitz seien seine Einkünfte ausschließlich und in vollem Umfang in der Schweiz zu besteuern gewesen. Der Wohnsitz und Aufenthalt seiner Familenangehörigen, Gattin b und Tochter c (geb. 1988), sei von 1993 bis 2000 in Österreich gewesen. In diesen Jahren habe seine Tochter die Grundschule in R und anschließend das Internat besucht. Der Wohnsitz und Aufenthalt seiner Gattin und Tochter sei von 2001 bis 2011 in Deutschland bei den Eltern seiner Gattin gelegen. Die Tochter habe von 2001 bis 2005 eine Schule in B besucht, von 2006 bis 2007 eine Ausbildung in Deutschland und von 2008 bis 2011 ein Auslandsstudium betrieben. Die in seinem Eigentum befindliche Wohnung in Österreich sei bis zum endgültigen Zuzug lediglich in geringerem Umfang in den Sommermonaten genutzt worden. Ab dem Jahr 2006 habe ihn seine Gattin ausschließlich auf seinen beruflich bedingten Dienstreisen begleitet. Während seiner aktiven Tätigkeit bei AB seien seine erbrachten Aufwendungen für Zwecke der Pensionsvorsorge in Österreich und der Schweiz nicht steuermindernd zum Ansatz gekommen. Daraus folge, dass seine ursprünglich einbezahlten Beiträge nunmehr durch eine erworbene Anwartschaft von den jeweiligen Institutionen an ihn wieder zurückbezahlt würden. Betreffend die Sammelstiftung BVG (Allianz Suisse) sei eine vorzeitige Auszahlung bis dato an ihn nicht erfolgt. Das erworbene und einbezahlte Altersguthaben (1991-2011) weise per Stand 1.1.2012 ein Guthaben ohne Zinsen in Höhe von CHF 471.958,00 auf, zuzüglich darauf entfallende Zinsen in Höhe von CHF 2.635,00.
Im Vorlageantrag vom 16. Mai 2013 wird vom Bf. ausgeführt, dass trotz Einbringung einer ausführlichen und sachlich begründeten Beschwerde die zugeflossenen Beträge (Freizügigkeitsleistung/II. Säule) von der Lebensversicherungsgesellschaft AG "Allianz Suisse" zur Gänze der Besteuerung unterzogen worden seien. Vergleichsweise sei bei einem Grenzgäger mit Wohnsitz in Österreich (unbeschränkte Steuerpflicht) bei Beendigung der Grenzgängertätigkeit für genannte Bezüge zumindest eine 1/3 Besteuerung zum Ansatz gekommen (1/3 der Bezüge steuerfrei, 2/3 steuerpflichtig). Die Vorgangsweise sei damit beründet worden, dass die einbehaltenen Pflichtbeiträge (Ansparung) über die Dauer seiner aktiven Grenzgängertätigkeit bereits als Beiträge gem. § 4 EStG jährlich in vollem Umfang steuermindernd Berücksichtigung gefunden hätten. Im Fall des Bf. sei eine steuermindernde Berücksichtigung nicht möglich gewesen, da er sich üner die dauer seiner aktiven Berufstätigkeit durchgehend im Ausland (Schweiz) aufgehalten habe und weder einen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Österreich begründet habe. Erst nach Beendigung seiner Tätigkeit als schweizerischer Rentner habe er seinen bisherigen Wohnsitz in der Schweiz per Datum 1. April 2011 nach Österreich verlegt. Aufgrund bestehender und übernommener Kapitalerträge gegenüber der Versicherungsgesellschaft Allianz Suisse seien die nunmehrigen Leistungen als Rückzahlung eingezahlter Versicherungspräminen zu werten und daher von einer inländischen Besteuerung ausgenommen. Erst nach Übersteigen der Leistungen über die eingezahlten Prämien käme eine Besteuerung zur Anwendung (Befreiungsmethode). Weiters und ergänzend dazu werde nunmehr auch die angewandte und volle Besteuerung der zugeflossenen Rentenzahlungen von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt angefochten. Als Basis und Grundlage für den nunmehrigen Anspruch auf Rentenzahlung sei von einer Gesamtzahl der nachgewiesenen und bezahlten Versicherungsmonate in Höhe von 496 ausgegangen worden. Für den Zeitraum 01/1993 bis 09/2007 (Wohnsitz un der Schweiz) seien von ihm insgesamt 177 Beitragsmonate ohne steuermindernde Berücksichtigung als geleistete Beträge gem. § 4 EStG an die Pensionsversicherungsanstalt einbezahlt worden. Der Gesamtbetrag der von ihm einbezahlten Beiträge ergebe einen Kapitalwert in Höhe von € 130.000,00 bis € 150.000,00. Aufgrund dieser Tatsache vertrete er gleichfalls wie bei der Besteuerung des Anspruches auf Freizügigkeitsleistung die Ansicht, dass eine Besteuerung lediglich ab Überschreitung der von ihm einbezahlten Beiträge oder eine prozentuelle Besteuerung der monatlichen Rate erfolge. Gesamtanzahl der Beitragsmonate 496 = 100%, selbst eingezahlte Beitragsmonate 177 = 35,69 %, übrige (mit Wohnsitz in Österreich) 319 = 64,31 %. Die Besteuerung der Rentenzahlungen von der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich hätte dann somit mit 64,31 % statt bisher mit 100 % der Auszahlungbeträge zu erfolgen. Unter Berücksichtigung seiner ausführlichen Darstellung erzielter Einkünfte im strittigen Jahr 2011 werde zwecks definitiver und kompetenter Entscheidung einer Besteuerung die Weiterleitung seines Steueraktes an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gebeten.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 20. Juni 2013 führt der Bf. zum Thema Wohnsitz aus, dass Fakt seiner Überzeugung die Tatsache unumstritten sei, dass er ab dem Jahr 1992 bis zum Zuzug 04/2011 seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen und beruflichen Werdegang ausschließlich in der Schweiz begründet habe. Bedingt durch seinen damaligen Status (Niederlassung C) seien sämtliche von ihm jährlich erzielten Einkünfte durch die Steuerverwaltung des Kantons N der Einkommen- und Vermögensteuer bis zum Wegzug per 31. März 2011 unterzogen worden. Laut ergangenem Steuerbescheid des Kanton N sei trotz Wegzug 04/2011 nicht eine Besteuerung nach dem Zuflußprinzip, sondern nach dem Anspruchsprinzip vorgenommen worden. Die monatlich zu erwartende AHV-Rente in Höhe von CHF 1.022,00 sei beispielweise bereits mit dem Jahresbetrag 01-12/2011 mit CHF 12.262,00 als Basiswert der Besteuerung unterzogen worden. Betreffend Ärzte/Behandlungsorte sei aus beiliegenden und in Kopie ausgefertigten Kontoauszügen der Jahre 2009 und 2010 die bezahlten Arzthonorare (mit Ortsangabe der Praxis) zu entnehmen. Weiters, und ergänzend dazu, seien bereits Duplikate der Leistungsnachweise und damals erstellen Rechnungen der für den Bf. in Betracht kommenden Arztpraxen schriftlich angefordert worden, seien jedoch bis zur Ausfertigung dieses Schreibens noch nicht eingetroffen und würden dann an das Finanzamt und den UFS weitergeleitet. Betreffend Bankauszüge/Kreditkarten führe der Bf. aus, dass er sein damaliges Gehaltskonto bei der Bank N gehabt habe. Aufgrund der Absicht und bevorstehenden Zuzugs nach Österreich hätten sie (das Ehepaar) per Datum 31. Februar 2011 ein Konto bei der Raiffeisenbank eröffnet. Das vor Löschung noch vorhandene Guthaben bei der Bank sei bei der neuen Bankverbindung bar eingezahlt worden. Es sei nicht mehr möglich, Kontobewegungen der Jahre 2009 bis 2010 des gelöschten Kontos beizubringen. Bis 10/2010 habe der Bf. über ein Dienstfahrzeug der AB verfügt. Hinsichtlich der Wohnorte der Tochter c seit 04/2011 seien auf den beiliegenden Bestätigungen die Studienorte und erforderliche Praktika dokumentiert. Dem Schreiben sind Kontoauszüge von der Bank G der d aus den Jahren 2009 und 2010 beigelegt. Weiters eine Solidaritätsvereinbarung der Raiffeisenbank vom 23. Februar 2011 sowie ein Kontoauszug vom 31. Dezember 2011. Beigefügt ist auch eine Lohnabrechnung vom 25.10.2010 betreffend Oktober 2010/10 AB H, wobei handschriftlich angemerkt ist, Auto abgegeben Oktober 2010. Hinsichtlich der Tochter c wird aufgelistet, von 2008 bis Juli 2010 bis Studiumende in L, 1. September 2010 bis 23. Februar 2011 I bzw. L, 1. März 2011 bis 30. Juni 2011 in E, wofür durch Nachweise beigelegt sind.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 21. Oktober 2014 gibt der Bf. im Wesentlichen an, dass es richtig sei, dass die Fahrzeuge XY (in Ö zugelassen vom 27.02.2004 bis 21.11.2012) und XZ (30.06.2006 bis 29.08.2011) in Österreich zugelassen wurden. Sämtliche diesbezügliche Abgaben seien mittels Dauerauftrag an den langjährig bestehenden Versicherungsträger abgeführt worden. Den PKW XZ habe ausschließlich die Tochter c während ihrer Ausbildung in Deutschland und dem anschließenden Vollzeitstudium in L genutzt. Der XY sei von seiner Gattin b überwiegend wegen altersbedingtem Pflegebedarf ihrer Eltern in O verwendet worden. Da dem Bf. von seinem Schweizer Dienstgeber ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei, sei er auf eine Nutzung genannter Fahrzeuge nicht angewiesen gewesen. Seine Gattin sei in regelmäßigen Monatsabständen mit dem PKW von O nach Österreich gefahren, um in der leerstehenden Wohnung in Z nach dem Rechten zu sehen. Die jährlichen Urlaube habe der Bf. überwiegend und gemeinsam mit seiner Familie in den Sommermonaten Juli/August in Z verbracht. Die Fahrzeuge seien deswegen nicht in Deutschland angemeldet worden, weil Bequemlichkeit, unzureichende Information, ohnehin gelegentliche Fahrten nach Österreich und Beibehaltung bestehender Versicherungsverträge in Österreich vorgelegen hätten. Diese Umstände seien als Gründe fahrlässigen Verhaltens zu deuten. Da weder seiner Tochter noch seine Gattin im öffentlichen Straßenverkehr aufgefallen seien, hätten sie auch keine Kenntnis über ein Fehlverhalten durch die Behörde erlangt. Eine beabsichtige Unterlassung der Meldung (in Deutschland), um dadurch finanzielle Vorteile zu erwirken, möchte er ausdrücklich ausschließen. Vielmehr liege Macht der Gewohnheit und allgemeine Skepsis vor Änderungen und Neuerungen im zunehmenden Alter vor. Zwischenzeitlich habe er in Erfahrung gebracht, dass eine Neuanschaffung und behördliche Zulassung in Deutschland aufgrund der niedrigeren Umsatzsteuer und keiner Nova-Abgabe im Vergleich zu Österreich wesentlich kostengünstiger gewesen wäre.
Laut Auskunft [...] vom 11. März 2013 hat der Stromverbrauch bezüglich der Wohnung in Z in der Zeit von 10.10.2002 bis 1.10.2003 1.711 kWh, vom 2.10.2003 bis 5.10.2004 2.286 kWh, vom 6.10.2004 bis 27.9.2005 2.787 kWh, vom 28.9.2005 bis 27.9.2006 2.753 kWh, vom 28.9.2006 bis 3.10.2007 3.932 kWh, vom 4.10.2007 bis 2.10.2008 3.878 kWh, vom 3.10.2008 bis 22.9.2009 3.566 kWh, vom 23.9.2009 bis 7.10.2010 4.439 kWh, vom 8.10.2010 bis 3.10.2011 3.577 kWh und vom 4.10.2011 bis 27.9.2012 4.079 kWh betragen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 3. Dezember 2014 führt der Bf. aus, dass sich seine Tochter c mit Ausnahme der jährlichen Ferienblöcke (gemeinsam verbrachte Urlaube am Ferienort in Z, Monate Juli/August/Dezember) wegen der angestrebten Berufsausbildung ausschließlich in Deutschland aufgehalten habe. Im Zeitraum 01.07.2003 - 24.08.2006 am gemeinsamen Familienwohnsitz in D-XXXX O, m, vom 24.08.2006 - 31.08.2008 in Deutschland, q (Berufsausbildung [...]), vom 01.09.2008 - 31.07.2010 in D-XXXXX L, r (Studium an der Fachakademie), vom 01.09.2010 - 28.02.2011 in I-20100, s (Berufsausbildung bei Firma), vom 01.03.2011 - 30.06.2011 in D-XXXXX, t (Berufsausbildung bei Firma) und vom 01.07.2011 bis dato Anstellungsvertrag und Beginn der Tätigkeitsaufnahme mit Wohnsitz/Aufenthalt gemeinsam mit ihrem Lebenspartner in E.
Betreffend Stromverbrauch in Z im Zeitraum 10.10.2007 bis 27.9.2012 möchte der Bf. feststellen, dass eine ausreichende Beantwortung dieser Frage nicht möglich sei. Ein Mehrverbrauch für die Monate Juli/August/Dezember sei aus den jeweiligen Jahresabrechnungen leider nicht zu entnehmen. Auch eine Unterscheidung zwischen passiv verbrauchtem Nachtstrom und aktiv beanspruchtem Tagesstrom sei nicht ausgewiesen worden. Dem nachteiligen Kostenfaktor sei durch Austausch eines neuen Zählers für die Erfassung und Verbrauch von Tag-/Nachtstrom per Datum 16.6.2014 entsprochen worden. Stattdessen sei der Bf. bemüht, wahrheitsgemäß ihm persönlich bekannte Gewohnheiten über den Stromverbrauch im fraglichen Zeitraum zu schildern. Wie bereits vorgebracht, sei die Wohnung in Z bis zum definitiven Zuzug nach Österreich im April 2011 ausschließlich in den gemeinsamen Ferienblöcken genutzt worden. Allfällige und zwangsläufig erforderliche Sanierungsarbeiten in und um die Wohnung seien auch in dieser Zeit veranlasst und durchgeführt worden. Als negative Begleiterscheinung habe sich die geringe Nutzung der verbauten Hangwohnung, gerade in Jahren mit länger anhaltenden Regenperioden, durch eingedrungene Feuchtigkeit und drohende Schimmelbefall in den benutzten Räumlichkeiten erwiesen. Für eine Schadensbegrenzung seien oft über mehrere Wochen dauernde Luftbefeuchtungsgeräte, Lufterhitzer etc. in Betrieb genommen worden, um größeren Schäden entgegenwirken zu können. Bedingt durch seine berufliche Abwesenheit habe sein Gattin bei derart eingetretenen Ereignissen die ihr übertragene Aufgabe und Verantwortung in regelmäßigen Abständen mit dem PKW vom ständigen Aufenthalt in O nach Österreich zu fahren, um in der leerstehenden Wohnung nach dem Rechten zu sehen, gehabt. Laut seinem Kenntnisstand sei weiters im Zuge von Sanierungsmaßnahmen Ende 2006 bzw. Beginn 2007 der bisherige Warmwasserboiler im Bad mit einem Fassungsvermögen von 80 l Warmwasser durch einen Boiler mit einem Fassungsvermögen von 150 l ausgetauscht worden. Beim alten Boiler sei lediglich ausreichend warmes Wasser für das Bad einer Person gegeben gewesen. Geringer und abweichende Jahresverbrauchsangaben vom Strom seien durch die unterschiedliche Anzahl der verrechneten Tage begründet, Perioden: 23.09.2009-07.10.2010 (380 Tage), 03.10.2008-22.09.2009 (355 Tage) und 28.09.2006-03.10.2007 (371 Tage). Als Alternative und Beweismittel der tatsächlichen Nutzung der gegenständlichen Wohnung ab Zuzug 04/2011 möchte der Bf. die Verbrauchskosten der nunmehr ganzjährig bewohnten Räumlichkeiten ergänzend einbringen: Heizperioden: 01.01.-31.12.2011/Verbrauch: 15.972,08 Einheiten (tatsächliche Nutzung: 8 Monate), 01.01.-31.12.2012/Verbrauch: 25.541,62 Einheiten (tatsächliche Nutzung: 12 Monate) und 01.01.-31.12.2013/Verbrauch: 20.838,10 Einheiten (tatsächliche Nutzung: 10,5 Monate). Hierzu werde vom Bf. angemerkt, dass in den Monaten November und Dezember der überwiegende Aufenthalt in O gewesen sei, weiters 3-wöchige Urlaube im Ausland. Betreffend der Beendigung des Dienstverhältnisses mit AB verweise er auf die bereits gemachten Aussagen und die verfasste Niederschrift vom 06.03.2013.
In der Beantwortung eines BFG-Vorhaltes hat der Bf. ein Einschreibe-Schreiben AB vom 28. September 2010 an ihn, Adresse R, w, folgenden Inhaltes beigebracht: "KÜNDIGUNG, Sehr geehrter Herr f. Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir den Arbeitsvertrag mit Ihnen per 31. März 2011 kündigen. Aufgrund Ihrer langen Abwesenheit mussten wir die Ihrer Position zugeordneten Aufgaben auf andere Stellen übertragen. Gleichzeitig bitten wir Sie, die Schweizer Behörden zu informieren, dass Sie keinen tatsächlichen Wohnsitz mehr in H haben. Wir danken Ihnen für Ihre langjährige und erfolgreiche Arbeit für AB und wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute."
Laut Internetabfrage (...ch.linkedin..) wurde der Posten des Bf. durch Herrn u besetzt, welcher seit Juni 2010 Manager bei AB ist.
Der Bf. hat über Vorhalt dem BFG die Lohnabrechnungen Januar bis März 2011 sowie den Lohnausweis 01.01. - 31.03.2011 übermittelt.
Im Schreiben AB vom 3. Februar 2015 an das Finanzamt Bregenz (über Vorhalt des FA zwecks Abklärung der Grundlagen der Auszahlungen vom 01.01. - 31.03.2011), per e-mail weitergeleitet an das BFG, ist festgehalten:
- "Lohnabrechnung März 2011: Lohnkorrektur von CHF 36.717,30. Es ist eine einmalige Aufwandsentschädigung von drei Monatslöhnen ausbezahlt worden.
- Lohnabrechnung März 2011: Gratifikation/Gratifikation Korrektur. Diese Position umfasst den anteilsmässigen 13. Monatslohn. Der 13. Monatslohn ist während dem Bezug des Krankentaggeldes nicht an Herrn f ausbezahlt worden. Daher ist in der Lohnabrechnung März 2011 die automatische Berechnung des 13. Monatslohnes wieder zurückgebucht worden.
- Beschäftigungszeit bei AB: Herr f war vom 01.01.1992 bis 31.03.2011 bei AB angestellt.
- Krankenstand: Herr f war ab dem 03.03.2009 wegen Krankheit 100% arbeitsunfähig.
- Krankentaggeld: Das Krankentaggeld wurde ab dem 03.04.2009 bis 02.03.2011 ausbezahlt (Abrechnung über AB).
- Wohnsitz Schweiz: Wann Herr f seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat, können wir nicht genau bestätigen.
- Invalidenrente: Die Invalidenrente wird in der Schweiz wird in der Schweiz nicht über den Arbeitgeber beantragt und/oder abgerechnet, sondern vom Rechtsempfänger persönlich. Es entzieht sich daher unserer Kenntnis, ab wann und mit welchem IV-Grad eine Invalidenrente entrichtet worden ist.
- Neubesetzung Position: Die Position von Herrn f ist am 01.06.2010 neu besetzt worden.
- Dienstwagen: Herr f hat sein Dienstfahrzeug im Oktober 2010 zurückgegeben.
- Ausbildungszulagen: Bei einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall werden die Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet werden, wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist. Die an Herrn f zu viel ausbezahlten Ausbildungszulagen sind mit dem Lohn März 2011 wieder zurück gefordert worden."
Anmerkung: Mit 1. Jänner 2014 wurde der Unabhängige Finanzsenat gemäß Art. 151 Abs. 1 Z 8 B-VG aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Strittig ist vorab der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. im Jahr 2011.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen lauten:
"Artikel 4
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel 25.
3. Gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragstaat ansässig, für den Rest des gleichen Jahres aber als in dem anderen Vertragstaat ansässig (Wohnsitzwechsel), endet die Steuerpflicht, soweit sie an die Ansässigkeit anknüpft, in dem ersten Staate mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitzwechsel vollzogen ist. Die Steuerpflicht beginnt, soweit sie an die Ansässigkeit anknüpft, im anderen Staat mit dem Beginn des auf den Wohnsitzwechsel folgenden Kalendermonats.
Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen wird weiters ausgeführt:
Nach Lehre und Rechtsprechung ist darunter der Ort zu verstehen, zu dem der Steuerpflichtige nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt und wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zukommt als persönlichen Beziehungen (vgl. Hofstätter – Reichel, Die Einkommensteuer – Kommentar, § 1 Tz 9; Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1 Z 4 Rz 10, Stand 1.11.2013, rdb.at, mwN; VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193; VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135; VwGH 19.3.2002, 98/14/0026; VwGH 26.7.2000, 95/14/0145).
Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus (vgl. VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193, mwN). Unter persönlichen Beziehungen sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (vgl. VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193, mwN).
Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt (vgl. Hofstätter – Reichel, Die Einkommensteuer – Kommentar, § 1 Tz 9; VwGH 19.3.2002, 98/14/0026; VwGH 26.7.2000, 95/14/0145). Begründet eine Person in einem Staat eine Wohnstätte, ohne ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte beibehält, wo sie bisher gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten dafür sprechen, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat (vgl. VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193, mwN).
Im Beschwerdefall bestanden wirtschaftliche Beziehungen zur Schweiz aufgrund der seit 1992 ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit bis März 2009. Dort hat der Bf. in H, genauer Zeitpunkt der Aufgabe des Wohnsitzes unbekannt, von seinem Arbeitgeber ein Quartier zur Verfügung gestellt bekommen. Demgegenüber besitzt er in Österreich seit 1985 eine Eigentumswohnung, in welcher sowohl er als auch seine Ehegattin seit Jahrzehnten mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Das Bundesfinanzgericht geht aufgrund der Aktenlage von folgendem Sachverhalt aus: Der Bf. ist österreichischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und Vater einer Tochter, geb. am y. Er hat mit Kaufvertrag vom 7. August 1985 eine Wohnung in Z, w, Größe ca. 81 m², erworben. Der Bf. ist seit 23. Dezember 1987, seine Gattin b seit 27. August 1986 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Gattin b war ebenfalls seit 1. März 1987 in ihrer Heimatgemeinde O (BRD), die Tochter c vom 1. Juli 2003 bis zum 24. August 2006 dort gemeldet. Davor war sie vom 14.9.1988 bis zum 12.6.2003 mit Hauptwohnsitz in Z gemeldet. Der Bf. war zu keinem Zeitpunkt in O angemeldet. Ende 1992 hat der Bf. eine Tätigkeit bei AB aufgenommen und in dessen Folge einen von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Wohnsitz in H in der Schweiz begründet, wobei er dort mit Zuzug 17. November 1992 bis zum von ihm gemeldeten Wegzug 31. März 2011 im Einwohnerregister eingetragen war. Seine Tochter c hat zusammen mit ihrer Mutter jedenfalls im Zeitraum 1993 bis 2000 in Z, w, gewohnt, wobei die Tochter die Grundschule in R absolvierte und anschließend das Internat. Nach Absolvierung der Schulzeit in R hat die Gattin samt ihrer Tochter in einer ihren Eltern (Familienbetrieb) gehörenden 3 Zimmerwohnung in O gewohnt, die Tochter besuchte von 2001 bis 2005 eine Schule in B (BRD). Während der restlichen Schulzeit seiner Tochter hat der Bf. seine seine Familie in O regelmäßig besucht. Gemeinsame Familienurlaube, "gemeinsame Ferienblöcke", wurden in den Monaten Juli/August/Dezember in der Wohnung in Z verbracht. Ab Herbst 2006, also nach Abschluss der Schulausbildung der Tochter und deren Abmeldung in O und ihrer Neuanmeldung mit Hauptwohnsitz in Z vom 13.1.2006 bis 11.8.2011 samt weitergehender Studienausbildung in [...], wurde der Bf. von seiner Gattin auf seinen beruflichen Dienstreisen begleitet. Auch wurde ab diesem Zeitpunkt, Herbst 2006, die Eigentumswohnung in Z vom Bf. und seiner Gattin verstärkt und regelmäßig weit über die "gemeinsamen Ferienblöcke" genutzt bzw. bewohnt. Nach wie vor bestand zudem die Wohnmöglichkeit in O bei den Schwiegereltern, auch war der beruflich bedingte Wohnsitz des Bf. in der Schweiz vorhanden.
Im März 2009 erlitt der Bf. einen Schlaganfall und wurde schließlich mit Einschreibebrief der AB vom 28. September 2010 - gerichtet an seine Wohnadresse in Z - per 31. März 2011 gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt (28.9.2010) war der Bf. aufgrund seines Schlaganfalles (03/2009) schon rd. 1 1/2 Jahre arbeitsunfähig, hat infolge der Kündigung das Dienstauto im Oktober 2010 zurückgeben müssen und hat er auch über keinen tatsächlichen Wohnsitz mehr in der Schweiz verfügt. Sein Arbeitsplatz wurde zudem mit Juni 2010, also bereits Monate vor seiner Kündigung, wieder fix von seiner Arbeitgeberin vergeben. Der Bw. hat nach dem Schlaganfall wiederum dauernden Wohnsitz in Z genommen, wobei die Wohnmöglichkeit in O aufrechterhalten blieb. Seine Gattin behielt auch nach dem Schlaganfall weiterhin eine starke Bindung an ihre nur rd. eine Autostunde von Z entfernte Heimatgemeinde O, wo auch ihre Eltern leben, wobei sie etwa bis 2009 Kurse an der Volkshochschule besuchte oder ihren PKW servisieren ließ, aber auch ein Bankonto in Deutschland unterhielt und zumindest bis Mai 2010 einen Handyvertrag mit einem deutschen Anbieter hatte.
Der Bf. gibt in seiner Vernehmung beim Finanzamt Bregenz am 6. März 2013 an, dass er bis April 2011 über viele Jahre in der Schweiz gearbeitet habe. Einen Vorhalt des BFG, wie lange er aktiv für AB tätig war, hat er mit dem Hinweis auf diese Vernehmung abgetan und nicht konkret beantwortet. Tatsächlich ist es durch das Kündigungsschreiben AB vom 28. September 2010 eindeutig erwiesen (".. aufgrund ihrer langen Abwesenheit mussten wir die ihrer Position zugeordneten Aufgaben auf andere Stellen übertragen"), dass der Bf. entgegen seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits über einen langen Zeitraum hinweg nicht mehr arbeitete bzw. arbeiten konnte. Nachdem der Bf. die Frage nach der Dauer seiner aktiven Tätigkeit nicht beantwortete, geht das BFG davon aus, dass er nach dem Schlaganfall diese nicht mehr ausübte. Auch wurde seine Stelle wie o.a. aufgrund seiner langen Abwesenheit bereits mit Juni 2010 fix neu besetzt. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben des Bundessozialamtes vom 29. August 2011, Bescheinigung für das Finanzamt, verwiesen, mit welchem bestätigt wird, dass der beim Bf. festgestellte Grad der Behinderung von 50 % zumindest ab dem Jahr 2009 besteht. Diese Beweiswürdigung des BFG wird schließlich durch das vollinhaltlich zitierte Schreiben AB vom 3. Februar 2015 bestätigt.
Aus dem Kündigungsschreiben geht zudem hervor, dass der Bf. im verfahrensgegenständlichern Zeitraum über keinen tatsächlichen Wohnsitz mehr in der Schweiz bzw. H verfügte, wobei hier mehr als auffallend ist, dass der Bf. keinerlei Angaben über die tatsächliche Aufgabe des Wohnsitzes in H gemacht hat.
Es stellt für das BFG auch keinen zeitlichen Zufall dar, dass gerade mit Abmeldung des Wohnsitzes in O seiner Tochter im August 2006, sie wurde anschließend auch gleich wieder mit Hauptwohnsitz in Z angemeldet, weil das dann eben wieder der Familienwohnsitz auch für sie war, der Stromverbrauch in der Eigentumswohnung in Z schlagartig gestiegen ist bzw. mit jährlichen Schwankungen in etwa den durchschnittlichen Jahresverbrauch eines Zweipersonenhaushaltes (Statistik Austria, Direktion Raumwirtschaft, Energie, Wien 2014) entspricht, wobei das BFG nicht in Abrede stellt, dass der Bf. bis März 2009 aktiver Funktionär war. Dieser Stromverbrauch samt der Ableitung betreffend Zweipersonenhaushalt wurde dem Bf. durch das BFG vorgehalten und steht unbestritten fest. Für das BFG ist somit erwiesen, dass Z nach der Schulzeit der Tochter wiederum der "echte" Familienwohnsitz war. Es liegt auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung für das BFG auf der Hand, dass ein Ehepaar, welches eine Eigentumswohnung im Ausmaß von 81 m² in bester Lage in Z besitzt, nicht eine eine rd. eine Autofahrtstunde (www.viamichelin.at ) entfernte Wohnung bei den Eltern der Frau bewohnt, sondern in der arbeitsfreien Zeit die eigene Wohnung nutzt. Es erscheint auch nicht zufällig, dass gerade Anfang 2007 ein wesentlich leistungsstärkerer Boiler eingebaut wurde, sondern es ist logisch, dass dieser genau zu diesem Zeitpunkt angeschafft wurde, damit eben für die nunmehrige Mehrbenutzung der Wohnung auch genügend Warmwasser vorhanden ist. Ein Indiz des endgültigen Übersiedelns nach der Aufgabe der AB-Tätigkeit nach Z betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2011 liegt auch darin, dass der Bf., obwohl er 2010 keinen tatsächlichen Wohnnsitz in der Schweiz mehr innehatte, sich folgerichtig nicht etwa in O angemeldet hat, weil er eben sich eben dort nur sporadisch aufgehalten hat. Nicht übersehen werden darf hier auch, dass weder der Bf. noch seine Gattin in Deutschland in den Zeiträumen ab der vorübergehden Wohnsitznahme der Gattin samt Tochter in O steuerlich erfasst waren.
Das BFG kann betreffend den Strom(mehr)verbrauch ab 2006 nicht durch die Argumentation des Bf. überzeugt werden, wurden hierzu auch keinerlei Unterlagen beigebracht oder konkrete Zeitangaben gemacht, und ist es nicht glaubhaft, dass gerade in der Wohnung des Bf., welche ja nach seinen Angaben nach regelmäßig durch seine Gattin kontrolliert wurde, jahraus, jahrein ein derart hoher Schimmelbefall etc. vorgelegen ist, dass in den Jahren ab 2006 jeweils über Wochen Spezialgeräte mit derart hohem Stromverbrauch in Einsatz gebracht werden mussten, welche zusätzlich zu dem üblichen Verbrauch einen Ganzjahresverbrauch für einen Zweipersonenhaushalt bedingten.
Wenn der Bf. den Verbrauch in den Heizperioden 01.01.2011-31.12.2013 als Indiz dafür anführt, dass er eben im Jahr 2011 wesentlich weniger diesbezüglichen Verbrauch hatte bzw. als Beweis, dass er im Jahr 2011 wie von ihm behauptet erst ab April den Dauerwohnsitz in Z genommen hat, so hat der Bf. doch in diesem Zeitraum etwa auch eine Kur absolviert (A 28.3. - 18.4.2011). Das BFG stellt hierzu fest, dass auch regelmäßige Besuche/Aufenthalte in O samt Übernachtung bei den Schwiegereltern des Bf. am Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf. in Z nichts ändern können, welcher nach Ansicht des BFG ohnehin schon ab zumindest dem Frühjahr 2009 wiederum in Z gelegen ist.
Es ist auch stimmig, dass ihn seine Gattin ab Herbst 2006 auf seinen dienstlichen weltweiten Reisen begleitet hat, weil sie eben nunmehr diese Möglichkeit hatte, da die Tochter nicht mehr in O aufgrund der Schulausbildung gewohnt hat. Das BFG übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der Bf. die steuerliche Berücksichtigung von u.a. Fahrtkosten für Logopädiebehandlung XY für 2011 in der Weise urgiert hat, als er für den Zeitraum 17. Jänner bis 12. Mai und 19. Mai bis 29. Mai 2011, sowie datumsmäßig unbestimmt nochmals 8 Fahrten, im Ausmaß von 44 km hin und zurück geltend gemacht hat. Die einfache Wegstrecke Z - XY beträgt rd. 11 Kilometer, hin und zurück somit 22 Kilometer, zum Vergleich, die einfache Wegstrecke O - XY beträgt 67 km (siehe zu allen Kilometerangaben www.viamichelin.at ). Es liegt für das BFG auf der Hand, dass der Bf. versehentlich die zweifache Wegstrecke für hin und zurück Z - XY ansetzte, was eine weiteres eindeutiges Indiz dafür ist, dass er eben bereits im Jänner 2011 dauerhaft in Z wohnhaft war.
Das BFG kann ebenfalls nicht unkommentiert lassen, dass der Bf. in der Niederschrift vom 6. März 2013 in Gegenwart seiner Ehegattin beim Finanzamt Bregenz angab, dass der Betrieb (der Schwiegereltern in O) ungefähr seit dem Schlaganfall (=März 2009) verpachtet sei. Der vorgelegte Pachtvertrag betreffend des Anwesens der Schwiegereltern samt Wohnung trägt das mit Datum 9. März 2011, also wäre die Verpachtung erst zwei Jahre später erfolgt. Irgendwelche tatsächlich nachprüfbare Fakten wie ein Mietvertrag etc. betreffend die Jahre davor liegen dem BFG nicht vor.
Wenn der Bf. betreffend die in Österreich zugelassenen PKW`s XZ, am 30.06.2006 bis zum 29.08.2011 auf die Gattin h mit Wohnadresse Z, w, zugelassen und XY, am 27.02.2004 bis 21.11.2012 auf den Bf., Wohnadresse R, w zugelassen, vorbringt, dass es sich hierbei um eine Art Schlampigkeit gehandelt habe, so kann das BFG dieser Argumentation nicht folgen. Es fällt nämlich die Neuanmeldung des XZ in Österreich (30.06.2006) zeitlich mit dem Jahr der Wiederanmeldung der Tochter c mit Hauptwohnsitz in Z (13.01.2006) zusammen, die ja dieses Fahrzeug dann vor allem in Deutschland, aber freilich auch in Österreich benutzte. Diese Anmeldungen der Fahrzeuge in Österreich sind nach Ansicht des BFG ein weiters Indiz dafür, dass die Eigentumswohnung des Bf. in Z eigentlich immer, auch in den Jahren vor dem bedauerlichen Schlaganfall, die "Homebase" für die Familie f war. Unterstrichen wird dieser Umstand auch dadurch, dass e - obwohl sie ja ihre weitere Ausbildung dann hauptsächlich in Deutschland absovierte - dort ab 2006 wieder mit Hauptwohnsitz gemeldet war, sie also bis zur gemeinsamen Wohnsitznahme mit ihrem Lebensgefährten im Juli 2011 in E in Z wieder "zu Hause" war und sich ganz offensichtlich erst aufgrund des Zusammenziehens mit dem Lebensgefährten mit August 2011 aus Z abmeldete. Die konkrete Frage im Vorhalt des BFG vom 3. November 2014, weshalb seine Tochter 2006 wiederum in Z mit Hauptwohnsitz angemeldet wurde, ließ der Bf. unbeantwortet.
Nicht beachtenswert erscheint dem BFG das Schreiben seines Bruders vom 31. Juli 2013, in welchem dieser ohne genaue Zeitraumangabe zwar angibt, dass der Bf. seinen Wohnsitz in O gehabt habe, aber gleichzeitig behauptet, dass er diesen situationsbedingt äußerst selten getroffen habe, wobei er keinen konkreten Ort der Treffen angibt, was wohl so eine Angabe als nicht nachvollziehbar erscheinen lässt. Auch kann durch solche Angaben in keiner Weise vollzogen werden, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person liegt. Ebenfalls unbeachtlich ist die Vernehmung der in einem Nachbarhaus wohnenden Frau x, da ohne jede Aussagekraft.
Wenn der Bf. sich im Jahr 2011 in einer Apotheke in XY seine Medikamente besorgt hat (oder besorgen hat lassen), vorliegende Rechnungen vom 09.06., 19.09. und 20.12.2011 sowie ärztliche Betreuung in Kempten/Allgäu in Anspruch genommen, Rechnung vom 01.12.2011, sind das alles Rechnungen betreffend einen Zeitpunkt in dem er sogar nach eigenen Angaben wieder fix in Z gewohnt hat. Weiters liegen Rechnungen einer Praxis für Logopädie in XY vom Mai, Oktober und November 2011 vor. Dies zeigt in aller Deutlichkeit, dass der Bf. - wie eben viele andere in der Grenzregion Österreich/Deutschland - Besorgungen in Deutschland tätigte und auch dort ärtzliche Hilfe in Anspruch genommen hat, hier mit dauerndem Wohnsitz im nahen Z
Weiters merkt das BFG an, dass auch der Abschluss eines Handyvertrages mit einem österreichischen Anbieter - ein solcher befindet sich nicht im Akt - kein Beweis dafür ist, dass man erst ab diesem Zeitpunkt seinen dauernden Wohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gehabt hat, ist es doch für das BFG nicht überprüfbar, welche bzw. wie viele Handyverträge mit welchem Anbieter vorliegen bzw. vorgelegen haben. Es wird hierzu angemerkt, dass hier lediglich Abbuchungen eines deutschen Anbieters bis 05/2010 vom Konto der Gattin vorgelegt wurden, was für das BFG durchaus nachvollziehbar ist, da ihre dauerhafte Nahebeziehung zu Deutschland ein unbestrittenes Faktum darstellt. Auch können irgendwelche Konten in der Schweiz oder Deutschland oder eine Übertragung dieser Konten an einem Lebensmittelpunkt des Bf. in Z nichts ändern.
Für das BFG steht daher in der Gesamtbetrachtung der Umstände fest, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. jedenfalls bereits mit Anfang 2011, also im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum, in Z gelegen ist. Es wird auf die diesbezügliche ausführliche Beweiswürdigung verwiesen.
Zur Steuerpflicht:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen lauten:
Artikel 15
1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
Artikel 18 Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
- Artikel 19 1. Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden. 2. Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist. Artikel 23
1. ...
2. Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt."
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit a EStG 1998 lautet:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind im § 25 EStG 1988 unter der Ziffer 3 lit. a abschließend erfasst. Es finden sich keine weiteren Bestimmungen betreffend die Pensionsbezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
Wie aus der angeführten Gesetzesbestimmung ersehen werden kann, findet sich eine gesonderte Besteuerungsregelung nur für besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. für die Höherversicherungspensionen. Pensionen aus der freiwilligen Weiterversicherung sind in dieser Bestimmung nicht gesondert angeführt. Sie sind somit nicht von der Besteuerung ausgenommen oder einer besonderen Besteuerung zu unterwerfen. Es ergibt sich damit auch keine Regelung, die die Besteuerung der Pensionen davon abhängig macht, ob die geleisteten Beiträge im Zeitpunkt der Leistung einkommensteuermindernd geltend gemacht werden konnten. Doralt schreibt ausdrücklich, dass die Steuerbegünstigung für Pensionen aus der freiwilligen Höherversicherung auf Pensionen aus der freiwilligen Weiterversicherung nicht anzuwenden ist. Als Begründung wird angeführt, dass die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig seien (Doralt, EStG 12 , § 25, Tz. 60/3).
Gemäß § 67 Abs. 6 Z1 EStG 1988 idf verfahrensgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung ist der Steuersatz von 6% ist auf Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG entspricht.
Zusammengefasst:
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von € 13.666,80 nicht übersteigen.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen € 36.400,00 und € 60.000,00 vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab dem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 60.000,00 ein absetzbarer Betrag in Höhe von € 60,00 (Pauschbetrag) ergibt.
Als Umrechnungkurs für den Schweizer Franken wurden € 0,799124 zugrundegelegt.
Die Wohnung in Z ist aufgrund der o.a. Fakten im gesamten Jahr 2011 als Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. anzusehen.
Gemäß DBA-CH ist daher Ansässigkeit in Österreich gegeben und sind die von 01-03/2011 von AB (H, CH) bezogenen Bezüge in Österreich gemäß Art. 23 (2) DBA-CH (Anrechnung) steuerpflichtig. Die AHV-Rente (€ 7.206,50) und Pensionskassen-Auszahlung (2. Säule, € 61.947,89) sind gemäß Art. 18 DBA in Österreich steuerpflichtig. Die AHV-Beiträge waren gemäß Art. 81 BVG in der Schweiz abzugsfähig und besteht daher dafür in Österreich volle Steuerpflicht.
Die Krankenversicherungsbeiträge (Generali, monatlich € 375,42 und € 270,32 für die Gattin) sind nur für 01-03/2011 (insgesamt € 1.937,23) als Pflichtbeitrag abzugsfähig, da ab Rentenbezug keine Versicherungspflicht in der Schweiz mehr bestand, im Inland keine vorlag bzw. ab 04/2011 (PVA-Berufsunfähigkeitspension) eine Pflichtversicherung in Österreich bestand und die Gattin mitversichert war.
Bei den geltend gemachten Fahrtkosten (außergewöhnliche Belastung) war betreffend die Wegstrecke Z - XY eine Korrektur wie angeführt vorzunehmen = ?? X ?? km = € 258,72 (bisher € 517,44).
Die freiwillige Abfertigung (CHF 36.717,30) wurde nach Abzug die darauf entfallenden AHV/ALV/NBU (CHF 2.467,03) gemäß § 67 (6) Z 1 EStG 1988 besteuert.
Ein weiters Eingehen auf das Beschwerdevorbringen erübrigt sich aufgrund der Gesetzeslage bzw. der o. Ausführungen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bsiherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.
Feldkirch, am 10. Februar 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | VwGH 25.07.2013, 2011/15/0193 |