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Schweizerische AHV-Pensionen und Abfindung von einer Vorsorgestiftung

BMFBMF-010221/0090-IV/4/200825.1.20082008

EAS 2920

Beachte:
Entsprechend der Konsultationsvereinbarung zu Schweizerischen AHV-Renten (Erlass des BMF vom 08.04.2022, 2022-0.262.779) fallen Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person aus Renten der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Artikel 21 DBA Schweiz.

Verlegen ein selbständiger Künstler und seine unselbständig beschäftigt gewesene Ehegattin nach ihrer Pensionierung ihren Wohnsitz aus der Schweiz nach Österreich, so zählen bei beiden Steuerpflichtigen die auf gesetzlichen Pflichtbeitragszahlungen beruhenden Renten aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV) zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und werden als solche regelmäßig in Anwendung von Artikel 21 (für den selbständig tätig gewesenen Künstler) und Artikel 18 (für die unselbständig tätig gewesene Ehefrau) des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens der inländischen Besteuerung unterzogen (siehe auch EAS 981, EAS1355); sie sind folglich in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen.

Hinsichtlich der von der Credit Suisse Privilegia Vorsorgestiftung nach Wohnsitzverlegung zufließenden Pensionen richtet sich die Besteuerung in Österreich nach den für Gegenleistungsrenten geltenden Grundsätzen des § 29 EStG 1988. Dies bedeutet, dass die Pension steuerpflichtig wird, sobald sie den Wert ihrer Gegenleistung übersteigt. Gegenleistung ist im gegebenen Zusammenhang jener Betrag, der zu Beginn der Pensionszahlungen als Einmalzahlung zum Erwerb des Rentenstammrechtes zu leisten wäre (idR der Endwert der Ansparphase; EStR 2000 Rz 7018 idF 2005; siehe auch EAS 2560). Die Höhe dieses Betrages könnte vom ausländischen Versicherungsunternehmen ermittelt und bekanntgegeben werden. Wird die Pension mit einem Einmalbetrag abgefunden, ist auch dieser mit dem den Endwert der Ansparphase übersteigenden Betrag steuerpflichtig. Dies gilt nicht nur für die dem Künstler zufließenden Beträge, sondern auch für jene, die seiner unselbständig erwerbstätig gewesenen Ehefrau zugehen; denn es wird angenommen, dass die Vorsorgestiftung nicht mit einer österreichischen Pensionskasse vergleichbar ist; dies allein schon aus dem Grund, weil sie nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Erwerbsselbständige pensionsversichert.

Abkommensrechtlich sind die Beträge (laufende Pensionszahlungen bzw. deren Einmalabfindung) dem Artikel 21 DBA-Schweiz zuzuordnen, sodass eine Rückerstattung der schweizerischen Quellensteuern zu erfolgen hat, wenn die Zahlung nach Wohnsitzverlegung stattgefunden hat (Zuflussprinzip). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob dieser Zufluss erst Monate nach dem Ansässigkeitswechsel oder bereits 3 Tage danach stattgefunden hat.

Bundesministerium für Finanzen, 25. Jänner 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

AHV-IV-Pensionen, Pensionsabfindung, Vorsorgestiftung, Wohnsitzverlegung, Gegenleistungsrenten, Zuflussprinzip

Verweise:

EAS 981
EAS 1355
EAS 2560
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7018
BMF 08.04.2022, 2022-0.262.779, BMF-AV Nr. 50/2022

Stichworte