§ 0
Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
29.08.2020
Außerkrafttretensdatum
08.07.2022
Unterzeichnungsdatum
14.09.2005
Index
29/08 Strafrecht
Langtitel
(Übersetzung)
Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
StF: BGBl. III Nr. 77/2007 (NR: GP XXII RV 1163 AB 1528 S. 154 . BR: AB 7592 S. 736 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 34/2009 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 46/2011 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 112/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 8/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 101/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 182/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 249/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 144/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 27/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 53/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 129/2020 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 118/2021 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Afghanistan III 8/2014 *Algerien III 46/2011 *Antigua/Barbuda III 46/2011 *Argentinien III 129/2020 *Armenien III 46/2011 *Aserbaidschan III 34/2009 *Australien III 112/2013 *Bahrain III 46/2011 *Bangladesch III 77/2007 *Belarus III 77/2007, III 112/2013 *Belgien III 46/2011 *Benin III 129/2020 *Bosnien-Herzegowina III 129/2020 *Botsuana III 118/2021 *Brasilien III 46/2011 *Burundi III 34/2009 *Chile III 46/2011 *China III 46/2011 *Costa Rica III 112/2013 *Côte d’Ivoire III 112/2013 *Dänemark III 77/2007, III 129/2020 *Deutschland III 34/2009 *Dominikanische R III 34/2009 *Dschibuti III 101/2014 *El Salvador III 77/2007 *Fidschi III 34/2009 *Finnland III 34/2009 *Frankreich III 8/2014 *Gabun III 34/2009 *Georgien III 46/2011 *Guatemala III 129/2020 *Guinea-Bissau III 34/2009 *Indien III 77/2007 *Indonesien III 249/2014 *Irak III 8/2014 *Italien III 129/2020 *Jamaika III 101/2014 *Japan III 34/2009 *Jemen III 249/2014 *Jordanien III 27/2016 *Kanada III 8/2014 *Kasachstan III 34/2009 *Katar III 101/2014 *Kenia III 77/2007 *Kirgisistan III 34/2009 *Kiribati III 34/2009 *Komoren III 77/2007 *Kongo/DR III 46/2011 *Korea/R III 182/2014 *Kroatien III 77/2007 *Kuba III 46/2011 *Kuwait III 8/2014 *Lesotho III 46/2011 *Lettland III 77/2007 *Libanon III 77/2007 *Libyen III 34/2009 *Liechtenstein III 46/2011 *Litauen III 34/2009 *Luxemburg III 34/2009 *Madagaskar III 129/2020 *Malawi III 46/2011 *Mali III 46/2011 *Malta III 112/2013 *Marokko III 46/2011 *Mauretanien III 34/2009 *Mexiko III 77/2007 *Moldau III 34/2009 *Mongolei III 77/2007 *Montenegro III 129/2020 *Namibia III 129/2020 *Nauru III 46/2011 *Neuseeland III 129/2020 *Nicaragua III 34/2009 *Niederlande III 46/2011 *Niger III 34/2009 *Nigeria III 112/2013 *Nordmazedonien III 77/2007 *Norwegen III 101/2014 *Palästina III 129/2020 *Panama III 77/2007 *Paraguay III 34/2009 *Peru III 46/2011 *Polen III 46/2011 *Portugal III 249/2014 *Rumänien III 77/2007 *Russische F III 77/2007 *Salomonen III 46/2011 *Sambia III 129/2020 *San Marino III 249/2014 *Saudi-Arabien III 34/2009 *Schweden III 182/2014 *Schweiz III 34/2009 *Serbien III 77/2007 *Singapur III 129/2020 *Slowakei III 77/2007 *Slowenien III 46/2011 *Spanien III 77/2007 *Sri Lanka III 34/2009 *St. Kitts/Nevis III 129/2020 *St. Lucia III 112/2013 *St. Vincent/Grenadinen III 46/2011 *Südafrika III 77/2007 *Thailand III 129/2020 *Tschechische R III 77/2007, III 46/2011 *Tunesien III 46/2011 *Türkei III 112/2013 *Turkmenistan III 34/2009 *Ukraine III 34/2009 *Ungarn III 77/2007 *Uruguay III 53/2016 *USA III 144/2015 *Usbekistan III 34/2009 *Vereinigte Arabische Emirate III 34/2009 *Vereinigtes Königreich III 46/2011 *Vietnam III 129/2020 *Zentralafrikanische R III 34/2009 *Zypern III 34/2009
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
- 2. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
____________________
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 129/2020)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. September 2006 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 mit 7. Juli 2007 in Kraft.
Weiters hat Österreich folgende Behörde gemäß Art. 7 Abs. 4 bekannt gegeben:
Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BTV)
(Federal Agency for State Protection and Counter Terrorism)
c/o Federal Ministry of the Interior
Herrengasse 7
A-1014 Vienna
Austria
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Bangladesch |
Belarus |
Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
El Salvador |
Indien |
Kenia |
Komoren |
Kroatien |
Lettland |
Libanon |
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Mexiko |
Mongolei |
Panama |
Rumänien |
Russische Föderation |
Serbien |
Slowakei |
Spanien |
Südafrika |
Tschechische Republik |
Ungarn |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.15 ].:
Argentinien, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Kanada, Kuwait, Malta, Nigeria, Singapur, St. Lucia, Thailand, Türkei, Vietnam
Algerien:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen gebunden.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, dass sie es in allen Fällen für notwendig erachtet, dass Einigkeit unter allen Streitparteien herrscht, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.
Aserbaidschan:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten so lange nicht gewährleisten kann, bis diese Gebiete von dieser Besetzung befreit sind.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 dieses Übereinkommens gebunden.
Bangladesch:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich die Volksrepublik Bangladesch nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.
Belgien:
Das Königreich Belgien erklärt, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b und c nur Kernmaterialien und Kernanlagen erfasst.
China:
Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Art. 23 Abs.1 des Übereinkommens gebunden.
Das Übereinkommen soll für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China und, sofern nicht anders notifiziert, nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China gelten.
Dänemark:
Dänemark hat am 15. Juli 2016 seine anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf Grönland zurückgenommen.
El Salvador:
Unter Bezugnahme auf Art. 13 des Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an diesen Artikel gebunden, weil sie das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten betrachtet. In gleicher Weise erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador unter Bezugnahme auf Art. 23 des Übereinkommens nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden, da sie die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes nicht anerkennt.
Georgien:
Die Regierung von Georgien legt Vorbehalt ein, dass sie sich an Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, auf Verlangen eines Vertragsstaates Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, nicht gebunden erachtet.
Indien:
Indien erachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 1 gebunden.
Indonesien:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Indonesien erklärt, sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Ferner hat Indonesien anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärt, dass Art. 4 dieses Übereinkommens den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Kernwaffen für jegliche Mittel oder Zwecke betreffend nicht als unterstützend, ermutigend, duldend, rechtfertigend oder legitimierend ausgelegt werden soll.
Jamaika:
Einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Jamaika am 6. Februar 2014 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Jemen:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Jemen erklärt, sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Jordanien:
Jordanien hat einen Vorbehalt zu Art. 23 des Übereinkommens erklärt.
Katar:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat der Staat Katar erklärt, sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Kuba:
Vorbehalt:
Die Republik Kuba erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2, dass sie sich nicht an Abs. 1 dieses Artikels über die Streitbeilegung gebunden erachtet, wenn Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien entstehen, die ihrer Ansicht nach im Weg freundschaftlicher Verhandlungen beigelegt werden sollten und sie erklärt weiters, dass sie die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
Erklärungen:
Die Republik Kuba erklärt, dass nichts in Art. 4 Abs. 2 auf eine Ermutigung zu Gewalt oder Gewaltandrohung in internationalen Beziehungen hindeutet, die unter allen Umständen von den Grundsätzen des internationalen Rechts sowie den Zielen und Zwecken der Vereinten Nationen geleitet werden sollen.
Nach dem Verständnis der Republik Kuba findet das volle Ausmaß der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Handlungen von Streitkräften eines Staates gegen einen anderen Staat Anwendung, wenn es zwischen den beiden keinen bewaffneten Konflikt gibt.
Letztlich möchte Kuba daran erinnern, dass ein Marinestützpunkt der Vereinigten Staaten gegen den Willen des kubanischen Volkes und der Regierung in der Provinz Guantanamo, einem Teil des kubanischen Hoheitsgebietes errichtet ist, über den der kubanische Staat keine Gerichtsbarkeit aufgrund der Besetzung dieses Gebietsteils durch die Vereinigten Staaten ausüben kann. Daher übernimmt die Regierung von Kuba keine Verantwortung für diesen Gebietsteil für die Zwecke des Vertrags, da sie nicht weiß, ob die Vereinigten Staaten in diesem Gebietsteil nukleares Material, Nuklearwaffen miteingeschlossen, lagert, besitzt oder bewahrt.
Marokko:
Das Königreich Marokko erachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 1 gebunden, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder mit anderen Mitteln beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Staaten dem Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden darf.
Das Königreich Marokko erklärt, dass eine Streitigkeit nur im Einvernehmen aller Beteiligten, auf einer Fall-zu-Fall-Basis dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden darf.
Moldau:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation vertritt den Standpunkt, dass Art. 16 des Übereinkommens so umgesetzt werden sollte, dass die Unausweichlichkeit der Verantwortlichkeit bei der Begehung von Straftaten im Rahmen des Übereinkommens sichergestellt ist, ohne Nachteil für die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeangelegenheiten.
Saudi-Arabien:
Das Königreich Saudi-Arabien erklärt hiermit, dass es sich an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet.
St. Vincent und die Grenadinen:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass St. Vincent und die Grenadinen sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachten.
Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen erachtet, dass für jeden Fall die Zustimmung aller Streitparteien notwendig ist, um gemäß Art. 23 Abs. 1 eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterwerfen.
Vereinigte Arabische Emirate:
Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären nach Prüfung des genannten Übereinkommens und nach Genehmigung seines Inhalts förmlich ihren Beitritt zu dem Übereinkommen, wobei sie einen Vorbehalt zu Art. 23 Abs. 1 betreffend Schiedsverfahren anbringen. Die Vereinigten Arabischen Emirate erachten sich daher an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Vereinigte Staaten:
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich nicht an Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Die Vereinigten Staaten haben überdies nachstehende Verständniserklärungen abgegeben:
„(1) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass der in Art. 4 des Übereinkommens enthaltene Begriff „bewaffneter Konflikt“ Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht umfasst.
(2) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass dem in Art. 4 des Übereinkommens enthaltenen Begriff „humanitäres Völkerrecht“ die gleiche Bedeutung zukommt wie dem des Kriegsrechts.
(3) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass gemäß Art. 4 und Art. 1 Abs. 6, das Übereinkommen auf folgende Gruppen keine Anwendung findet: a) Militärkräfte eines Staates, welche organisierte Streitkräfte eines Staates sind, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts hauptsächlich für die nationale Verteidigung oder Sicherheit organisiert, ausgebildet und ausgerüstet sind und in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten handeln, b) Personen, welche die dienstlichen Tätigkeiten der Militärkräfte leiten oder organisieren, c) Personen, welche die Streitkräfte in ihren dienstlichen Tätigkeiten unterstützen und deren Befehlsgewalt, Aufsicht und Verantwortung förmlich unterstellt sind.
(4) Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen vom Verständnis aus, dass das derzeitige nationale Recht der Vereinigten Staaten hinsichtlich der Rechte der in Haft genommenen Personen und Personen, gegen welche ein Verfahren geführt wird, die Voraussetzungen des Art. 12 des Übereinkommens erfüllt und dementsprechend die Erlassung neuer Gesetze zur Erfüllung dieser Verpflichtungen gemäß dieses Artikels nicht vorsehen.
Weiters haben nachstehende Staaten Notifikationen gemäß Art. 9 Abs. 3 abgegeben:
Belarus:
Die Republik Belarus begründet Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 2 genannten Fälle.
China:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens hat die Volksrepublik China ihre Gerichtsbarkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens begründet.
Deutschland:
Das deutsche Strafrecht kann auch in den im Art. 9 Abs. 2 genannten Fällen anwendbar sein:
- Bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Soweit Straftaten nach dem Übereinkommen gegen deutsche Staatsbürger begangen werden, ist deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
- Ist Ziel oder Ergebnis der Straftat eine einschlägige Tat im deutschen Hoheitsgebiet, kann je nach Einzelfall § 9 Strafgesetzbuch anwendbar sein. Nach Abs. 1 ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn der Täter in Deutschland gehandelt hat oder der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Bundesgebiet eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters eintreten sollte. Nach Abs. 2 können auch im Ausland begangene Teilnahmehandlungen erfasst werden, wenn die Tat selbst in Deutschland begangen wird oder nach Vorstellungen des Teilnehmers dort begangen werden sollte.
- Auch hier kommt es bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, auf den konkreten Einzelfall an. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts kommt also dann in Betracht, wenn einer der vorstehend zu lit. a oder nachfolgend zu den lit. c und d angeführten besonderen Umstände gegeben ist. Ergänzend zu diesen Anwendungsfällen kann sich hier auch die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 6 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit dem Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 1973 ergeben.
- Deutsches Strafrecht gilt gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der staatenlosen Person, sofern sie in Deutschland betroffen wird und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder keiner Strafgewalt unterliegt, wenn der Täter, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. Die deutsche Strafgewalt kann sich in diesen Fällen demnach insbesondere nicht auf geringfügige (§ 3 Abs. 2 IRG), politische (§ 6 IRG) und militärische (§ 7 IRG) Straftaten erstrecken. Staatenlose sind Ausländer im Sinne dieser Vorschrift.
- Deutsches Strafrecht ist hier über § 9 Abs. 1 Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Nötigung zum tatbestandlichen Erfolg der Tat gehört.
- Gemäß § 4 Strafgesetzbuch gilt das deutsche Strafrecht für Taten in einem Luftfahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen (siehe auch Artikel 9 Abs. 1 lit. b).
Frankreich:
Zuständigkeit nach Art. 9 des Übereinkommens ist durch das Ratifikationsgesetz des Übereinkommens, No. 2013-327 vom 19. April 2013, begründet.
Georgien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens, begründet Georgien seine Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.
Japan:
Im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Japan hiermit, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 Z 2 und 3 des japanischen (Straf-)Gesetzbuchs für den in Art. 9 Abs. 2 lit. a vorgesehenen Fall begründet hat, vorausgesetzt, es handelt sich bei solchen Straftaten um Mord, versuchten Mord, Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge an japanischen Staatsangehörigen.
Kuwait:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens, begründet Kuwait seine Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, c und d des Übereinkommens vorgesehenen Straftaten.
Lettland:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert die Republik Lettland, dass sie Gerichtsbarkeit für alle in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fälle begründet hat.
Litauen:
Wie in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vorgesehen, erklärt das Parlament (Seimas) der Republik Litauen, dass die Republik Litauen ihre Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle begründet.
Moldau:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fällen ihrer eigenen Gerichtsbarkeit unterliegen werden.
Niederlande:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 und unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens hat das Königreich der Niederlande seine Gerichtsbarkeit über in dieses Übereinkommen fallenden Straftaten begründet, wenn die Straftat an einem niederländischen Staatsbürger begangen wurde.
Rumänien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Art. 9 Abs. 1 und 2 genannten Fälle begründet wurde, in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation erklärt, dass sie gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 1 und 2 genannten Fälle begründet hat.
Saudi-Arabien:
Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit notifiziert, dass das Königreich Saudi-Arabien beschlossen hat, die in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehene Gerichtsbarkeit zu begründen.
Schweden:
Weiters hat Schweden in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert: [….], die gemäß Art. 9 Abs. 2 begründete Gerichtsbarkeit folgt aus Kapitel 2 des schwedischen Strafgesetzbuches.
Schweiz:
Im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 9 Abs. 2 lit. a, b, d und e bezeichneten Fällen begründet. Hinsichtlich des Art. 9 Abs. 2 lit. c ist die Gerichtsbarkeit begründet, wenn der Täter sich in der Schweiz befindet oder an die Schweiz ausgeliefert wird.
Slowakei:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen notifiziert die Slowakische Republik, dass sie Gerichtsbarkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c, lit. d und lit. e des Übereinkommens begründet hat.
Slowenien:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie ihre Gerichtsbarkeit für alle in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens festgelegten Fälle begründet hat.
Tschechische Republik:
Gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik, dass sie Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 2 lit. c und lit. d genannten Fälle des Übereinkommens begründet hat.
Ungarn:
Die Republik Ungarn begründet Gerichtsbarkeit für die in Art. 9 Abs. 2 lit. b und lit. e des Übereinkommens genannten Fälle.
Usbekistan:
Die Republik Usbekistan notifiziert, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die nach Art. 2 des Übereinkommens anerkannten Straftaten für die in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens beschriebenen Fälle begründet hat.
Ferner haben nachstehende Staaten Behörden gemäß Art. 7 Abs. 4 bekannt gegeben:
Belarus:
State Security Agency of the Republic of Belarus
17, Nezavisimosti av.
220050 Minsk
Republic of Belarus
Prosecutor`s Office of the Republic of Belarus
22, Internacionalnaya str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
Ministry of the Interior of the Republic of Belarus
4, Gorodskoy val str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
Ministry for Emergency Situations of the Republic of Belarus
5, Revolucionnaya str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
State Border Guard Committee of the Republic of Belarus
24, Volodarski str.
220050 Minsk
Republic of Belarus
State Customs Committee of the Republic of Belarus
45/1 Mogilevskaya str.
220007 Minsk
Republic of Belarus
Weiters hat Belarus am 9. Februar 2012 eine weitere Behörde gem. Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens notifiziert.
Belgien:
Federal Agency for Nuclear Control
Rue Ravenstein 36
B-1000 Brussels
Coordination Unit for Threat Analysis
Rue de la Loi 62
B-1040 Brussels
Ministry of the Interior – Crisis Centre
Rue Ducale 53
B-1000 Brussels
Chile:
La Comisión Chilena de Energía Nuclear
Dirección Ejecutiva
Amunátegui No 95
Santiago
Chile
Deutschland:
Bundeskriminalamt (BKA)
(Federal Criminal Police Office)
Referat ST 23 (Division ST 23)
Paul-Dickopf-Str.2
D-53340 Meckenheim
Bundesrepublik Deutschland
Frankreich:
Ministère de l’Écologie, du Développement durable, des Transports et du Logement
Service de Défense, de Sécurité et d’Intelligence économique
Arche Sud
92055 La Défense Cedex
Ministère des Affaires étrangères
37 Quai d’Orsay
F-75700 Paris 07SP
Georgien:
Special Operations Center
the Ministry of Internal Affairs of Georgia
Vazha-Pshavela Ave N 72,
Tbilissi, Georgia
Italien:
Ministry of Justice, Department of Justice Affairs
Jamaika:
- 1. The Permanent Secretary
- Ministry of National Security
- North Towers, NCB Towers
- 2 Oxford Road
- Kingston 5
- Jamaica W.I
- 2. The Director General
- The International Centre for Environmental and Nuclear Sciences
- 2 Anguilla Close
- University of the West Indies, Mona Campus
- Kingston 7
- Jamaica W.I
Japan:
Counter International Terrorism Division, Foreign Affairs and Intelligence Department, Security Bureau, National Police Agency
Public Security Division, Criminal Affairs Bureau, Ministry of Justice
International Nuclear Cooperation Division, Disarmament, Non-Proliferation and Science Department, Foreign Policy Bureau, Ministry of Foreign Affairs
Nuclear and Industrial Safety Agency, Ministry of Economy, Trade and Industry
Technology and Safety Division, Policy Bureau, Ministry of Land, Infrastructure and Transport
Kuwait:
Ministry of Justice of the State of Kuwait
Lettland:
Security Police
Kr. Barona Str. 99a,
Rïga, LV-1012
Latvia
Litauen:
State Security Department (SSD) of the Republic of Lithuania
Vytenio St. 1
LT-2009 Vilnius
Republic of Lithuania
Niederlande:
The National Public Prosecutor on Counter Terrorism
National Public Prosecutor's Service
P.O. Box 395
3000 AJ Rotterdam
The Netherlands
Polen:
Anti-Terrorism Center of the Internal Security Agency
00-993 Warszawa, ul. Rakowiecka 2a,
Saudi-Arabien:
Ministry of the Interior and The City of King Abdulaziz for Science and Technology
Schweden:
National Bureau of Investigation
International Police Cooperation Division (IPO)
P.O. Box 12256
SE-102 26 Stockholm, Sweden.
Schweiz:
Central Engagement Department of the Federal Police Office
Nussbaumstrasse 29
CH – 3003 Berne
Slowenien:
The Ministry of Interior of the Republic of Slovenia,
General Police Directorate,
Criminal Police Directorate,
International Police Cooperation Division
Tschechische Republik:
Police of the Czech Republic
Organised Crime Detection
Unit Arms Traffic Division
P.O. Box 41 – V2
156 80 Praha 5 – Zbraslav
Czech Republic
Ungarn:
International Law Enforcement Cooperation Centre
Message Response and International Telecommunication Division
Usbekistan:
National Security Service of the Republic of Uzbekistan
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
eingedenk der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;
unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 anlässlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen;
in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie;
eingedenk des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial;
tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen;
sowie unter Hinweis auf die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen;
im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst;
unter Hinweis auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist;
sowie unter Hinweis darauf, dass auf Grund der Resolution 51/210 der Generalversammlung ein Ad-hoc-Ausschuss mit dem Auftrag eingesetzt wurde, als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden internationalen Übereinkünften unter anderem ein internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen auszuarbeiten;
im Hinblick darauf, dass nuklearterroristische Handlungen schwerste Folgen haben können und eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen können;
sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte solche Anschläge nicht angemessen behandeln;
in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Maßnahmen zur Verhütung dieser terroristischen Handlungen und zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken;
unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeiten der Streitkräfte der Staaten durch Regeln des Völkerrechts erfasst werden, die außerhalb des Rahmens dieses Übereinkommens liegen, und dass das Ausnehmen bestimmter Handlungen vom Geltungsbereich des Übereinkommens nicht bedeutet, dass ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig werden oder dass die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird ‑
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3,
Ratifikationsurkunde, Auslieferungsangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
20005384
Dokumentnummer
NOR40226197
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