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Artikel 1 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2007

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. 1. bedeutet „radioaktives Material“ Kernmaterial und andere radioaktive Stoffe, welche Nuklide enthalten, die spontan zerfallen (ein Prozess, der unter Emission einer oder mehrerer Arten von ionisierender Strahlung stattfindet, wie von Alpha-, Beta- und Neutronenteilchen sowie Gammastrahlen) und die auf Grund ihrer radiologischen oder spaltbaren Eigenschaften den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursachen können;
  2. 2. bedeutet „Kernmaterial“ Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80-%igen Konzentration des Isotops Plutonium 238;
  1. 3. bedeutet „Kernanlage“
  1. a) ein Kernreaktor, einschließlich der Reaktoren auf Schiffen, Fahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Weltraumgegenständen, die als Energiequelle für den Antrieb solcher Schiffe, Fahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Weltraumgegenstände oder für jeden anderen Zweck verwendet werden;
  2. b) eine Einrichtung oder ein Beförderungsmittel, die zur Herstellung, Lagerung, Aufarbeitung oder Beförderung von radioaktivem Material eingesetzt werden;
  1. 4. bedeutet „Vorrichtung“
  1. a) ein Kernsprengkörper oder
  2. b) eine Vorrichtung zur Verbreitung von radioaktivem Material oder eine Strahlung emittierende Vorrichtung, die auf Grund ihrer radiologischen Eigenschaften den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursachen kann;
  1. 5. umfasst der Ausdruck „staatliche oder öffentliche Einrichtung“ alle ständigen oder nichtständigen Einrichtungen und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der Regierung, des Parlaments oder der Justiz, von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Staates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt oder öffentlichen Rechtsträgers oder von Beamten oder sonstigen Bediensteten einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben befinden;
  2. 6. bedeutet „Streitkräfte eines Staates“ die Streitkräfte eines Staates, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts hauptsächlich für die nationale Verteidigung oder Sicherheit organisiert, ausgebildet und ausgerüstet sind, sowie Personen, die diese Streitkräfte unterstützen und deren Befehlsgewalt, Aufsicht und Verantwortung förmlich unterstellt sind.

Schlagworte

Alphateilchen, Betateilchen, Sachschaden

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

20005384

Dokumentnummer

NOR40088770

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