Artikel 3
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige und die Opfer Angehörige dieses Staates sind, der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird und kein anderer Staat nach Artikel 9 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Maßgabe, dass in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 7, 12, 14, 15, 16 und 17 Anwendung finden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
20005384
Dokumentnummer
NOR40088772
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