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Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2020

§ 0

Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Kurztitel

Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 136/2018

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.07.2020

Index

89/03 Gesundheit

Langtitel

(Übersetzung)

Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen

StF: BGBl. III Nr. 136/2018 (NR: GP XXV RV 135 AB 195 S. 34 . BR: AB 9213 S. 832 .)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 219/2005

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Die englische und die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres aufliegen.

Ratifikationstext

(Anm.:letzte Anpassung durchKundmachungBGBl. III Nr. 89/2020)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 2014 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 45 Abs. 1 mit 25. September 2018 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten sowie folgende Organisation das Protokoll ratifiziert, angenommen, förmlich bestätigt bzw. sind diesem beigetreten:

Brasilien, Burkina Faso, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Deutschland, Ecuador, Eswatini, Europäische Union, Frankreich, Gabun, Gambia, Guinea, Indien, Irak, Komoren, Kongo, Lettland, Litauen, Madagaskar, Mali, Mauritius, Mongolei, Montenegro, Nicaragua, Niger, Panama, Portugal, Saudi-Arabien, Senegal, Serbien, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Togo, Tschad, Türkei, Turkmenistan, Uruguay, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Ferner haben seit Inkrafttreten des Protokolls nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Benin

6. Juli 2018

Katar

2. Juli 2018

Malta

2. August 2018

Norwegen

29. Juni 2018

Pakistan

29. Juni 2018

Samoa

29. Juni 2018

   

Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IX.4.a ]:

Costa Rica, Europäische Union

Vereinigtes Königreich

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich am 29. Juni 2020 die Ausdehnung der Anwendung dieses Protokolls auf Gibraltar notifiziert.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS –

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die 56. Weltgesundheitsversammlung am 21. Mai 2003 das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs1, welches am 27. Februar 2005 in Kraft trat, einvernehmlich angenommen hat,

IN DER ERKENNTNIS, dass das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs einer der am schnellsten ratifizierten Verträge der Vereinten Nationen und ein elementares Werkzeug für das Erreichen der Ziele der Weltgesundheitsorganisation ist,

UNTER HINWEIS auf die Präambel zur Satzung der Weltgesundheitsorganisation, in der das Grundrecht eines jeden Menschen vermerkt ist, sich ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Lage einer möglichst guten Gesundheit zu erfreuen,

FERNER ENTSCHLOSSEN, ihrem Recht auf Schutz der öffentlichen Gesundheit Priorität einzuräumen,

TIEF BESORGT darüber, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen zur Ausbreitung der Tabakepidemie beiträgt, die ein weltweites Problem mit schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit darstellt, das ein wirksames, geeignetes und umfassendes innerstaatliches und internationales Vorgehen erfordert,

FERNER IN DER ERKENNTNIS, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen die preisbezogenen und steuerlichen Maßnahmen zur verstärkten Eindämmung des Tabakgebrauchs untergräbt und somit den erleichterten Zugang zu bezahlbaren Tabakerzeugnissen fördert,

ERNSTLICH BESORGT über die negativen Auswirkungen, die der erleichterte Zugang zu bezahlbaren unerlaubt gehandelten Tabakerzeugnissen auf die öffentliche Gesundheit und das Wohlbefinden insbesondere von jungen Menschen, Armen und anderen gefährdeten Gruppen hat,

ERNSTLICH BESORGT über die unverhältnismäßigen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen auf Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es nötig ist, wissenschaftliche, technische und institutionelle Fähigkeiten zur Planung und Umsetzung geeigneter nationaler, regionaler und internationaler Maßnahmen zur Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu entwickeln,

IN ANERKENNUNG dessen, dass der Zugang zu Ressourcen und einschlägigen Technologien von großer Bedeutung ist, um die Fähigkeit der Vertragsparteien, insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, zur Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu verbessern,

FERNER IN ANERKENNUNG dessen, dass Freizonen, obschon zur Erleichterung des legalen Handels eingerichtet, zur Erleichterung der weltweiten Ausdehnung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen sowohl in Bezug auf den unerlaubten Transport von Schmuggelgut als auch auf die Herstellung unerlaubter Tabakerzeugnisse genutzt wurden,

FERNER IN DER ERKENNTNIS, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen die Wirtschaft der Vertragsparteien untergräbt und deren Stabilität und Sicherheit nachteilig beeinflusst,

ZUDEM IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen finanzielle Gewinne abwirft, die zur Finanzierung grenzüberschreitender krimineller Aktivitäten eingesetzt werden, welche Regierungsziele beeinträchtigen,

IN DER ERKENNTNIS, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen Gesundheitsziele untergräbt, die Gesundheitssysteme zusätzlich belastet und Einnahmeverluste für die Volkswirtschaften der Vertragsparteien verursacht,

EINGEDENK des Artikels 5 Absatz 3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Festlegung und Durchführung ihrer gesundheitspolitischen Maßnahmen in Bezug auf die Eindämmung des Tabakgebrauchs diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht vor den kommerziellen und sonstigen berechtigten Interessen der Tabakindustrie zu schützen,

UNTER BETONUNG, wie wichtig es ist, wachsam auf alle Versuche der Tabakindustrie zur Untergrabung oder Umgehung von Strategien zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu achten und sich über Aktivitäten der Tabakindustrie auf dem Laufenden zu halten, die sich nachteilig auf die Strategien zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen auswirken,

EINGEDENK des Artikels 6 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien dazu angehalten werden, den Verkauf und/oder die Einfuhr von steuer- und zollfreien Tabakerzeugnissen an beziehungsweise durch internationale Reisende zu verbieten oder gegebenenfalls einzuschränken,

AUSSERDEM IN DER ERKENNTNIS, dass Tabak und Tabakerzeugnisse im internationalen Transitverkehr und beim Umladen Wege für den unerlaubten Handel eröffnen,

UNTER BEACHTUNG dessen, dass wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen eine umfassende internationale Herangehensweise und enge Zusammenarbeit in allen Aspekten des unerlaubten Handels, gegebenenfalls einschließlich des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten, erfordern,

IN ANERKENNUNG UND BETONUNG der Bedeutung weiterer einschlägiger internationaler Übereinkünfte, beispielsweise des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, und der Verpflichtung, dass die Vertragsparteien der genannten Übereinkünfte die einschlägigen Bestimmungen der genannten Übereinkünfte gegebenenfalls auf den unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten anwenden müssen, und in Ermutigung jener Vertragsparteien, die bisher noch nicht Vertragsparteien der genannten Übereinkünfte sind, einen Beitritt zu erwägen,

IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit, eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, der Weltzollorganisation und gegebenenfalls anderen Stellen zu schaffen,

UNTER HINWEIS auf Artikel 15 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien unter anderem anerkennen, dass die Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, einschließlich des Schmuggels und der unerlaubten Herstellung, ein wesentliches Element zur Eindämmung des Tabakgebrauchs ist,

IN DER ERWÄGUNG dessen, dass sich dieses Protokoll nicht mit Fragen der Rechte des geistigen Eigentums beschäftigen will, und

ÜBERZEUGT, dass die Ergänzung des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs durch ein umfassendes Protokoll ein mächtiges, wirksames Mittel sein wird, um dem unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen und seinen schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

________________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 219/2005.

Schlagworte

Drogenbekämpfung, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40224304

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