vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 1 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

TEIL I

EINLEITUNG

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

(1) Der Ausdruck „Vermittlung“ bezeichnet das Handeln als Vermittler für andere, zum Beispiel bei der Verhandlung von Verträgen, Käufen oder Verkäufen gegen ein Honorar oder eine Provision.

(2) Der Ausdruck „Zigarette“ bezeichnet eine in Zigarettenpapier eingewickelte Rolle Schnitttabaks zum Rauchen. Ausgenommen sind bestimmte regionale Erzeugnisse wie Bidis, Ang Hoon oder ähnliche Erzeugnisse, die in Papier oder Blätter eingewickelt werden können. Für die Zwecke des Artikels 8 schließt der Begriff „Zigarette“ auch Feinschnitttabak zum Selbstdrehen von Zigaretten ein.

(3) Der Ausdruck „Einziehung“, der gegebenenfalls den Verfall umfasst, bezeichnet die dauerhafte Entziehung von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung.

(4) Der Ausdruck „kontrollierte Lieferung“ bezeichnet die Methode, aufgrund derer unerlaubte oder verdächtige Sendungen mit Wissen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt, oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, eine Straftat zu untersuchen und Personen zu ermitteln, die an der Begehung der Straftat beteiligt sind.

(5) Der Ausdruck „Freizone“ bezeichnet einen Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei, in dem eingeführte Waren in Bezug auf Einfuhrzölle und Steuern im Allgemeinen als außerhalb des Zollgebiets befindlich gelten.

(6) Der Ausdruck „unerlaubter Handel“ bezeichnet jedes gesetzlich verbotene Vorgehen oder Verhalten, das sich auf die Herstellung, die Versendung, die Annahme, den Besitz, den Vertrieb, den Verkauf oder den Kauf bezieht, einschließlich jedes Vorgehens oder Verhaltens, das auf die Erleichterung solcher Tätigkeiten gerichtet ist.

(7) Der Ausdruck „Lizenz“ bezeichnet die Genehmigung einer zuständigen Behörde nach Vorlage des erforderlichen Antrags oder anderer Unterlagen bei der zuständigen Behörde.

(9) Der Ausdruck „Vertragspartei“ bezeichnet, soweit der Kontext nichts anderes vorgibt, eine Vertragspartei dieses Protokolls.

(10) Der Ausdruck „personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.

(11) Der Ausdruck „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ bezeichnet eine aus mehreren souveränen Staaten bestehende Organisation, deren Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für eine Reihe von Fragen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen in Bezug auf diese Fragen zu treffen.2

(12) Der Ausdruck „Lieferkette“ umfasst die Herstellung von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten sowie die Einfuhr oder Ausfuhr von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten und kann gegebenenfalls auf eine oder mehrere der folgenden Aktivitäten ausgedehnt werden, wenn eine Vertragspartei dies beschließt:

  1. a) Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen,
  2. b) Anbau von Tabak, ausgenommen durch traditionelle Kleinanbauer, -bauern und -erzeuger,
  3. c) Transport kommerzieller Mengen von Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und
  4. d) Großhandel, Vermittlung, Einlagerung oder Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten.

(13) Der Ausdruck „Tabakerzeugnisse“ bezeichnet Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabakblättern als Rohstoff bestehen und zum Rauchen, Lutschen, Kauen oder Schnupfen weiterverarbeitet werden.

(14) Der Ausdruck „Verfolgung und Rückverfolgung“ bezeichnet die systematische Beobachtung und Nachverfolgung der Route oder Bewegung von Gegenständen über die Lieferkette durch zuständige Behörden oder eine in deren Namen handelnde Person, wie in Artikel 8 dargestellt.

_____________________

1 Die Vertragsparteien können zu diesem Zweck gegebenenfalls einen Verweis auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren der Weltzollorganisation einfügen.

2 Soweit zutreffend, verweisen die Ausdrücke „national“ oder „innerstaatlich“ auch auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

Schlagworte

Kleinbauer, Kleinerzeuger

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207288

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte