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Artikel 1 UNO - Symposium über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1993

Artikel 1

(Übersetzung)

VEREINTE NATIONEN

New York

29. April 1993

Herr Botschafter,

Ich habe die Ehre, mich auf das freundliche Angebot der österreichischen Regierung zu beziehen, mit den Vereinten Nationen bei der Abhaltung eines Symposiums über regionale Schritte zu Vertrauens- und Sicherheitsbildenden Maßnahmen zusammenzuarbeiten, das von der Abrüstungsabteilung der Vereinten Nationen vom 2. - 4. Juni 1993 in Graz, Österreich, organisiert wird. Mit der vorliegenden Note ersuche ich um die Zustimmung Ihrer Regierung zu den folgenden Maßnahmen:

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 *) sind die Bestimmungen des UNIDO-Amtssitzabkommens vom 13. April 1967 *) mutatis mutandis auf das Symposium der Vereinten Nationen über regionale Schritte zu Vertrauens- und Sicherheitsbildenden Maßnahmen anzuwenden.

Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Anzahl der Teilnehmer 40 nicht übersteigen soll. Die Abrüstungsabteilung wird im Einvernehmen mit Ihrer Regierung Maßnahmen treffen, um kompetente internationale Experten im Bereich von vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen aus verschiedenen Erdteilen einzuladen. Angestellte der Abrüstungsabteilung der Vereinten Nationen werden ebenfalls teilnehmen.

Die Kosten des Symposiums werden durch die etwa eine Million Schilling abgedeckt, die von Ihrer Regierung für die Zwecke des Symposiums zur Verfügung gestellt werden. Allfällige zusätzliche Kosten werden aus Mitteln der Abrüstungsabteilung abgedeckt.

Ich möchte vorschlagen, daß die folgenden Bedingungen, die in der Vergangenheit von den Vereinten Nationen bei ähnlichen Anlässen (einschließlich einem früheren Seminar über dieses Thema in Wien vom 25. - 27. Februar 1991) angewendet wurden, auch für dieses Symposium gelten.

  1. a) i) Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen *) ist auf das Symposium anzuwenden. Den von den Vereinten Nationen eingeladenen Teilnehmern werden jene Privilegien und Immunitäten zugestanden, die für Experten der Vereinten Nationen im Artikel VI des Übereinkommens vorgesehen sind. Angestellten der Vereinten Nationen, die am Symposium teilnehmen oder in amtlicher Funktion für das Symposium tätig sind, werden jene Privilegien und Immunitäten zugestanden, die in den Artikeln V und VII des Übereinkommens vorgesehen sind.
  1. ii) Ungeachtet der Bestimmungen des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen werden allen Teilnehmern und Personen, die in amtlicher Funktion für das Symposium tätig sind, jene Privilegien und Immunitäten, Erleichterungen und Bedingungen zugestanden, die für die unabhängige Ausübung ihrer Tätigkeit in bezug auf das Symposium erforderlich sind.
  2. iii) Von der Regierung zur Verfügung gestelltes Personal ist von jeder Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion in Zusammenhang mit dem Symposium gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen befreit.
  1. b) Alle Teilnehmer und alle anderen Personen, die für das Symposium tätig sind, haben das Recht auf ungehinderte Einreise nach und Ausreise aus Österreich. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei und unverzüglich und nicht später als drei Tage vor der Eröffnung des Symposiums erteilt;
  2. c) Es besteht ferner Einverständnis darüber, daß Ihre Regierung für die Behandlung aller Klagen, Forderungen oder anderer Ansprüche gegen die Vereinten Nationen verantwortlich ist, die aus folgendem entstehen:
  1. i) wegen Verletzungen oder Beschädigungen von Personen oder Sachen in den Konferenz- oder Büroräumlichkeiten des Symposiums;
  1. ii) durch die von Ihrer Regierung zur Verfügung gestellten Transportmittel;
  2. iii) durch die Beschäftigung des von Ihrer Regierung für das Symposium zur Verfügung gestellten Personals;

    und daß Ihre Regierung die Vereinten Nationen und ihr Personal hinsichtlich aller Klagen, Forderungen und anderer Ansprüche schadlos halten wird.

  1. d) Jegliche Meinungsverschiedenheit betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, mit Ausnahme von Meinungsverschiedenheiten, die unter die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen oder eines anderen anwendbaren Abkommens fallen, sollen, sofern sich die Parteien nicht anders einigen, einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Gericht unterbreitet werden, von denen einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen, einer von der Regierung und der dritte, der den Vorsitz führen soll, von den beiden anderen Schiedsrichtern ernannt werden soll. Wenn eine der Parteien nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem die andere Partei den Namen ihres Schiedsrichters bekanntgegeben hat, einen Schiedsrichter bestellt, oder wenn die beiden ersten Schiedsrichter sich nicht innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters auf einen Vorsitzenden einigen können, wird dieser Schiedsrichter vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs auf Ersuchen einer der beiden Streitparteien bestellt. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, gibt sich das Schiedsgericht eigene Verfahrensregeln, trägt für die finanzielle Entschädigung seiner Mitglieder und für die Aufteilung der Kosten zwischen den Streitparteien Sorge und fällt alle Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit. Seine Entscheidungen sind in allen Verfahrens- und Sachfragen endgültig und für beide Parteien verbindlich, selbst wenn sie ohne die Mitwirkung einer der Parteien ergangen sind.

Ich schlage weiters vor, daß nach Eintreffen Ihrer bestätigenden Antwortnote dieser Notenwechsel ein Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung betreffend die Bereitstellung von Einrichtungen durch Ihre Regierung für das Symposium über regionale Schritte zu Vertrauens- und Sicherheitsbildenden Maßnahmen, das von den Vereinten Nationen in Österreich organisiert wird, darstellt, und außerdem, daß dieses Abkommen für die Dauer des Symposiums und für jene zusätzliche Zeit gültig bleibt, die für die vollständige Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.

Prvoslav Davinic

Leiter

Büro für Abrüstungsfragen

S. E. Herrn

Peter Hohenfellner

ao. und bev. Botschafter

Ständiger Vertreter bei

den Vereinten Nationen

New York

(Übersetzung)

STÄNDIGE VERTRETUNG ÖSTERREICHS

BEI DEN VEREINTEN NATIONEN

Zl. 300.501/33-A/93

New York, 9. Juli 1993

Herr Direktor!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 29. April 1993 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:

„Ich habe ...

(es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche)

.. ist.“

Ich beehre mich, zu bestätigen, daß Ihre Note und meine Antwortnote ein Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen darstellen, das mit dem Datum dieser Antwort in Kraft tritt und für die Dauer des Seminars und für jene zusätzliche Zeit gültig bleibt, die für die vollständige Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.

Genehmigen Sie, Herr Direktor, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

Peter Hohenfellner

Botschafter

Ständiger Vertreter Österreichs bei den Vereinten Nationen

Herrn Prvoslav Davinic

Leiter

Büro für Abrüstungsfragen

Vereinte Nationen

New York

________________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1981 in der Fassung BGBl. Nr. 418/1986.

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 419/1986.

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957.

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