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Artikel XI. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1953

Artikel XI.

  1. a) Der Rat ernennt den Generalsekretär und den stellvertretenden Generalsekretär und bestimmt deren Rechte, deren Pflichten, deren Dienststellung und die Dauer ihrer Tätigkeit.
  2. b) Der Generalsekretär ernennt das Verwaltungspersonal des Generalsekretariats. Der Umfang und die Stellung dieses Personals bedarf der Genehmigung des Rates.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003855

Dokumentnummer

NOR12042861

alte Dokumentnummer

N3195526119L

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