Artikel XI.
- a) Der Rat ernennt den Generalsekretär und den stellvertretenden Generalsekretär und bestimmt deren Rechte, deren Pflichten, deren Dienststellung und die Dauer ihrer Tätigkeit.
- b) Der Generalsekretär ernennt das Verwaltungspersonal des Generalsekretariats. Der Umfang und die Stellung dieses Personals bedarf der Genehmigung des Rates.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10003855
Dokumentnummer
NOR12042861
alte Dokumentnummer
N3195526119L
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