Artikel X.
- a) Das ständige technische Komitee besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates. Jedes Mitglied des Rates kann einen Delegierten und einen oder mehrere Ersatzmänner zu seiner Vertretung im Komitee nominieren.
- Die Vertreter sind Beamte, die in Fragen des Zollverfahrens Spezialisiert sind. Sie können durch Sachverständige unterstützt werden.
- b) Das ständige technische Komitee tritt wenigstens viermal im Jahr zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10003855
Dokumentnummer
NOR12042860
alte Dokumentnummer
N3195526118L
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