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Artikel XII. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1953

Artikel XII.

  1. a) Jedes Mitglied des Rates übernimmt die Kosten seiner eigenen Delegation beim Rat, beim ständigen technischen Komitee und bei den vom Rat errichteten Komitees.
  2. b) Die Ausgaben des Rates werden von den Mitgliedern getragen und gemäß eines vom Rat festzusetzenden Schlüssels aufgeteilt.
  3. c) Der Rat kann das Stimmrecht eines jeden Mitgliedes aufheben, falls dieses seinen finanziellen Verpflichtungen nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm sein Beitrag mitgeteilt wurde, nachkommt.
  4. d) Jedes Mitglied des Rates ist verpflichtet, seinen gesamten Jahresanteil an den Ausgaben des Verrechnungsjahres, im Laufe dessen es Mitglied des Rates wurde, als auch jenem, im Laufe dessen sein Austritt wirksam wird, zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003855

Dokumentnummer

NOR12042862

alte Dokumentnummer

N3195526120L

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