ARTIKEL VIII
Geschäfts- und Finanzordnung
Soweit mit den Bestimmungen dieser Satzung vereinbar, soll sich die Kommission, im Einvernehmen mit dem Generaldirektor der Organisation, eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung geben, die im Einklang mit Geschäftsordnung und Finanzordnung der Organisation stehen sollen.
Schlagworte
Geschäftsordnung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
10010284
Dokumentnummer
NOR40006571
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