vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL IX Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1955

ARTIKEL IX

Beobachter

1. Die Regierung jedes Staates, der nicht Mitglied der Kommission ist, kann mit Zustimmung der Kommission zu jeder Tagung der Kommission oder ihrer Ausschüsse einen Beobachter ohne Stimmrecht entsenden.

2. Jede andere internationale Organisation, welche ähnliche Interessen hat, kann sich mit Zustimmung der Kommission bei den Tagungen derselben oder ihrer Ausschüsse durch einen Beobachter ohne Stimmrecht vertreten lassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006572

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)