ARTIKEL IX
Beobachter
1. Die Regierung jedes Staates, der nicht Mitglied der Kommission ist, kann mit Zustimmung der Kommission zu jeder Tagung der Kommission oder ihrer Ausschüsse einen Beobachter ohne Stimmrecht entsenden.
2. Jede andere internationale Organisation, welche ähnliche Interessen hat, kann sich mit Zustimmung der Kommission bei den Tagungen derselben oder ihrer Ausschüsse durch einen Beobachter ohne Stimmrecht vertreten lassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
10010284
Dokumentnummer
NOR40006572
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