ARTIKEL VII
Ausschüsse
1. Die Kommission hat das Recht, vorübergehend tätige spezielle oder ständige Ausschüsse zu bilden, die die zur Zuständigkeit der Kommission gehörige Angelegenheit prüfen und darüber berichten sollen.
2. Diese Ausschüsse sollen vom Generaldirektor der Organisation, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Kommission, zu der Zeit und an dem Ort einberufen werden, die den Zwecken, für die sie geschaffen wurden, am besten entsprechen.
3. Die Mitglieder dieser Ausschüsse werden von der Kommission bestimmt.
4. Jeder Ausschuß soll einen Vorsitzenden wählen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
10010284
Dokumentnummer
NOR40006570
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