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ARTIKEL VII Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1955

ARTIKEL VII

Ausschüsse

1. Die Kommission hat das Recht, vorübergehend tätige spezielle oder ständige Ausschüsse zu bilden, die die zur Zuständigkeit der Kommission gehörige Angelegenheit prüfen und darüber berichten sollen.

2. Diese Ausschüsse sollen vom Generaldirektor der Organisation, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Kommission, zu der Zeit und an dem Ort einberufen werden, die den Zwecken, für die sie geschaffen wurden, am besten entsprechen.

3. Die Mitglieder dieser Ausschüsse werden von der Kommission bestimmt.

4. Jeder Ausschuß soll einen Vorsitzenden wählen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006570

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